2021-45-D_COM_DE

This document is part of the request ”Bemerkungen der Kommission zu den Notifizierungen 2021/39/D und 2021/204/D”.

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Ref. Ares(2022)1776138 - 10/03/2022 Mitteilung 303 Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 01633 Richtlinie (EU) 2015/1535 Notifizierung: 2021/0045/D Bemerkungen der Kommission (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Diese Bemerkungen verlängern nicht die Stillhaltefrist. Observaciones - připomínky - Bemärkninger - Bemerkungen - Märkused - Παρατηρήσεις - Comments - Observations - Osservazioni - Piezīmes - Komentarai - Megjegyzések - Kummenti - Opmerkingen - Uwagi - Observacoes - Komentáre-Pripombe - Huomautuksia - Synpunkter - Коментари - Comentarii. Sin plazo de statu quo - Doba pozastavení prací se neaplikuje - Ingen status quo frist - Keine Stillhaltefrist - Ooteaeg ei ole kohaldatav - Δεν υπάρχει statu quo - Standstill period does not apply - Pas de délai de statu quo - Termine di status quo non previsto - Bezdarbības periods netiek piemērots - Atidėjimo periodas netaikomas - A halasztási időszak nem alkalmazandó - Il-perijodu ta’ waqfien ma japplikax - Geen status quo-periode - Okres odroczenia nie ma zastosowania - Prazo do statu quo não previsto - Perióda pozastavenia neplatí - Obdobje mirovanja ne velja - Ei status quon määräaikaa - Ingen tidfrist för status quo - Не се прилага период на прекъсване - Perioada de stagnare nu se aplică. (MSG: 202101633.DE) 1. MSG 303 IND 2021 0045 D DE 29-04-2021 29-04-2021 COM 5.2 29-04-2021 2. Kommission 3. GD GROW/B/2 - N105 04/63 4. 2021/0045/D - SERV60 5. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 6. Im Rahmen des in der Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgesehenen Notifizierungsverfahrens notifizierten die deutschen Behörden der Kommission am 28. Januar 2021 eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes im Hinblick auf Auskünfte für wissenschaftliche Forschung (nachstehend „der notifizierte Entwurf“ genannt). In der Notifizierungsmitteilung begründen die deutschen Behörden den notifizierten Entwurf damit, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, mehr Transparenz über die Funktionsweisen bestimmter Online-Plattformen und den dortigen Prozess der Inhaltsverbreitung sowie unabhängige Forschungserkenntnisse hierzu zu ermöglichen, wie auch in den Antworten der deutschen Behörden auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen klargestellt wurde. Darüber hinaus betonen die deutschen Behörden die Notwendigkeit solcher Maßnahmen, die mit dem Auskunftsanspruch die Erkenntnismöglichkeiten verbessern würden, dies jedenfalls zur Verhütung von Straftaten, einschließlich der Bekämpfung von Hetze, sowie zum Schutz der Verbraucher. Allgemeine Bemerkungen Die Kommission stellt fest, dass das allgemeine Ziel des notifizierten Entwurfs weitgehend mit der Politik der Europäischen Union zur Transparenz der Moderation von Inhalten von Online-Plattformen übereinstimmt. Genau aus diesem Grund legte die Europäische Kommission am 15. Dezember 2020 einen Verordnungsvorschlag vor, der als Digital Services Act („DSA”) bezeichnet wird. Der notifizierte Entwurf betrifft eine Angelegenheit, die von dieser vorgeschlagenen Verordnung für ein Gesetz über digitale Dienste abgedeckt wird, die spezifische Bestimmungen enthält, die sicherstellen sollen, dass überprüfte Forscher Zugang zu Daten haben, die sich im Besitz bestimmter Online-Plattformen befinden, auch in Bezug auf deren Maßnahmen zur Inhaltsmoderation. Darüber hinaus ist die Politik der Kommission in diesem Bereich weiter im Aktionsplan für Demokratie und im Verhaltenskodex gegen Desinformation festgelegt . Im weiteren Sinne ist der Zugang zu Daten für Forscher ein wichtiges politisches Ziel in der forschungspolitischen Agenda der Union. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zugang zu Daten für unabhängige Forschung ein wichtiges Instrument sein kann, um sicherzustellen, dass unabhängige und wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über die Entwicklung und Schwere der systemischen Online-Risiken gesammelt werden können. Eine solche unabhängige Forschung kann mit der entsprechenden Expertise dazu beitragen, Informationsasymmetrien zwischen Online-Plattformen und der Öffentlichkeit, den Regulierungsbehörden und der Zivilgesellschaft zu überbrücken. Gleichzeitig betont die Kommission die sehr heikle Natur der Offenlegung von Daten, die zu böswilligen Zwecken manipuliert werden können, möglicherweise zum Nachteil der betroffenen Personen und der Bürger im Allgemeinen, der legitimen Interessen der Diensteanbieter sowie der Ziele der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit. Das empfindliche Gleichgewicht zwischen diesen Zielen und den erheblichen Risiken, die bei der Festlegung solcher Informationspflichten eingeschränkt werden müssen, veranlasste die Kommission, bei den deutschen Behörden zusätzliche Informationen einzuholen. Die Antworten der deutschen Behörden wurden zusammen mit dem notifizierten Entwurf und seinen Erläuterungen geprüft, insbesondere zur Analyse der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der im notifizierten Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen.
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Die Kommission stellt fest, dass trotz mehrerer Änderungen nach wie vor Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den in der EU-Charta verankerten Grundrechten und den Grundprinzipien der Binnenmarktvorschriften bestehen, wie etwa dem Herkunftslandprinzip gemäß der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Um eine einheitliche Lösung für die legitime Notwendigkeit zu schaffen, illegale Online-Inhalte zu bekämpfen, hat die Europäische Kommission eine Verordnung zum Gesetz über digitale Dienste vorgeschlagen, über die derzeit im Rat und im Europäischen Parlament verhandelt werden und die dem notwendigen Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten in vollem Umfang Rechnung trägt. Die Diensteanbieter im Anwendungsbereich des notifizierten Entwurfs sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 und damit auch im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Die deutschen Behörden legten ihre Auslegung der Vereinbarkeit des notifizierten Entwurfs mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in den Erläuterungen zu dem notifizierten Entwurf vor, die von der Kommission bei der Abgabe dieser Stellungnahme ebenfalls berücksichtigt wurden. Vereinbarkeit mit Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr enthält das Binnenmarktprinzip für Dienste der Informationsgesellschaft. Laut Absatz 1 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Absatz 2 fügt hinzu, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen. Die deutschen Behörden werden daran erinnert, dass diese Bestimmung durch das vorgeschlagene Gesetz über digitale Dienste unverändert bleibt und dass alle nationalen Rechtsvorschriften, die vor oder nach der Annahme des Gesetzes über digitale Dienste erlassen wurden, mit dem Unionsrecht, einschließlich des in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Herkunftslandprinzips, in Einklang stehen müssen. Die notifizierten neuen Verpflichtungen, die für diese Bewertung relevant sind, fallen in die in Artikel 2 Buchstabe h festgelegten koordinierten Bereiche der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, da sie die Verpflichtung betreffen, dass Online-Plattformen bestimmte Daten an Forscher weitergeben. Die Verpflichtungen im Rahmen des notifizierten Entwurfs werden darüber hinaus von keinem der im Anhang der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeführten Bereiche abgedeckt, die gemäß deren Artikel 3 Absatz 3 freigestellt sind. Der notifizierte Entwurf verlangt von einem Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks mit mehr als zwei Millionen Nutzern in Deutschland, Zugang zu Informationen über den Einsatz und die spezifische Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie zur Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren oder welche vom Anbieter entfernt oder gesperrt wurden, zu gewähren. Die Offenlegung ergibt sich aus der Vorlage eines „Schutzkonzepts“ an den Diensteanbieter, das fünf Arten von Informationen umfasst. Diensteanbieter können den Zugang unter zwei möglichen Bedingungen verweigern: ihre rechtmäßigen Interessen überwiegen erheblich das öffentliche Interesse der Forschung oder die rechtmäßigen Interessen der betroffenen Personen werden verletzt und das öffentliche Interesse überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person. Diensteanbieter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung für die Auskunftserteilung. Was den territorialen Anwendungsbereich des notifizierten Entwurfs betrifft, so haben die deutschen Behörden in den Erläuterungen des notifizierten Entwurfs folgendes klargestellt:„Anspruchsverpflichtet sind aufgrund der Aufzählung von § 5a NetzDG in § 1 Absatz 2 NetzDG - unabhängig von ihrem Sitz - nur solche Anbieter sozialer Netzwerke, die im Inland mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer haben“. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die in dem notifizierten Entwurf genannten Verpflichtungen eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft darstellen könnten, und zwar unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, soweit sie für die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Diensteanbieter sozialer Netzwerke gelten würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Artikel 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von Diensteanbietern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Dienste erbracht werden sollen, niedergelassen sind, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen, die geeignet sind, die Tätigkeit eines Diensteanbieters, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienste erbringt, zu verbieten, zu behindern oder weniger vorteilhaft zu machen, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Diensteanbieter und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten . In den Erläuterungen zu dem notifizierten Entwurf machen die deutschen Behörden geltend, dass, selbst wenn der vorgesehene Auskunftsanspruch nach § 5a NetzDG in den sog. koordinierten Bereich der E-Commerce-RL fallen sollte und hierin eine nach Art. 3 Absatz 2 E-Commerce-RL grundsätzlich ausgeschlossene Einschränkungswirkung zu erblicken wäre, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 3 Absatz 4 E-Commerce-RL vor. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Zur Notwendigkeit der Maßnahmen verweisen die deutschen Behörden in den Erläuterungen des notifizierten Entwurfs auf die Verhütung von Straftaten, einschließlich der Bekämpfung von Hetze, sowie auf den Schutz der Verbraucher. Die deutschen Behörden übermittelten in ihrer Antwort auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen weitere Hinweise auf die bestehende wissenschaftliche Literatur über die Notwendigkeit eines weiteren Zugangs zu Daten für Forscher. Gleichzeitig sind die Daten, die für Forschungszwecke benötigt werden, vielfältig und reichen von allgemeinen Transparenzberichten über Web Scrapping bis hin zu Daten, die von Nutzern erstellt werden, und Daten, die von Online-Plattformen offengelegt werden. Nach Ansicht der
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von Nutzern erstellt werden, und Daten, die von Online-Plattformen offengelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist nicht klar, dass irgendeine, einige oder alle unabhängigen Forschungstätigkeiten „zu Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter“ unmittelbar für ein öffentliches Ziel zur Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder ein Verbraucherschutzziel erforderlich wären. Nach Ansicht der Kommission ist eine solche unabhängige Forschung wünschenswert und sollte gefördert werden, auch mit regulatorischen Mitteln, um eine öffentliche Kontrolle der Politik und der Instrumente von Plattformen zu gewährleisten, eine solide und rechenschaftspflichtige Transparenz in der Governance von Plattformen zu schaffen und das Bewusstsein und die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die allgemeine Entwicklung gesellschaftlicher Risiken im Internet zu fördern. Dies entspricht dem von den deutschen Behörden in ihren Antworten auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen dargelegten Ziel, „mehr Transparenz über die Funktionsweise der jeweiligen Plattformen und den Prozess der Verbreitung von Inhalten sowie unabhängige Forschungsergebnisse zu gewährleisten“. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Erläuterungen der deutschen Behörden nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, dass die in dem notifizierten Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erleichterung der unabhängigen wissenschaftlichen Forschung gemäß Absatz 3 des notifizierten Entwurfs den von den deutschen Behörden in der Begründung genannten Zielen der öffentlichen Ordnung und des Verbraucherschutzes angemessen entsprechen und verhältnismäßig sind. Was den gezielten Charakter der Maßnahmen betrifft, so ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die von den deutschen Behörden vorgelegten Erläuterungen ausreichen, um nachzuweisen, dass diese Anforderung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Sie stellt fest, dass der notifizierte Entwurf in der Regel für nahezu jedes soziale Netzwerk mit mehr als zwei Millionen Nutzern in Deutschland gilt, während die Anträge auf Datenzugriff im Einzelfall auf die Angemessenheitsbewertung folgen würden, die im Allgemeinen von der Plattform selbst gemäß den in Absatz 5 des notifizierten Entwurfs festgelegten Bedingungen vorgenommen wird. Es ist nicht klar, dass alle erfassten Diensteanbieter mit dem von den deutschen Behörden angeführten Ziel in Verbindung stehen oder eine ernste und schwerwiegende Gefahr für dieses Ziel darstellen, wie es in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii gefordert wird. Darüber hinaus ist nicht klar, dass die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit angesichts der vielfältigen potenziellen Anfragen, die der Diensteanbieter erhalten würde, erfüllt wäre. Insbesondere ist aus dem notifizierten Entwurf nicht ersichtlich, wie die Verhältnismäßigkeit der Anträge festgestellt werden soll oder wie wiederholte, missbräuchliche Anträge überwacht, sanktioniert und/oder ein Anreiz zu ihrer Unterlassung geschaffen werden sollen. Die von Forschern an Plattformen eingereichten Sicherheitskonzepte würden den zuständigen Datenschutzbehörden (DPAs) vorgelegt. DPAs sind für Datenschutzfragen zuständig, aber insbesondere in Fällen, in denen DPAs anderer Mitgliedstaaten betroffen sind, bleiben andere Sicherheitsüberlegungen oder missbräuchliche Anfragen außerhalb ihres Regulierungsauftrags. Die deutschen Behörden erläuterten in ihren Antworten auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen die Gründe, aus denen die angeforderten „qualifizierten Informationen“ als verhältnismäßig, angemessen und notwendig für die spezifischen Untersuchungen angesehen werden können, wobei auf die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 des notifizierten Entwurfs verwiesen wird. Daraus geht hervor, dass der Diensteanbieter in erster Linie mit der Bewertung des Antrags betraut ist, nachdem er von den Forschern Informationen erhalten hat. Außerdem scheint es, dass ein Diensteanbieter eine Erstattung von bis zu 5.000 EUR für den gewährten Datenzugang verlangen kann und diesen Betrag bei außergewöhnlich hohen Kosten für die Datenweitergabe überschreiten kann. Gleichzeitig ergibt sich aus den Absätzen 4 und 8 des notifizierten Entwurfs, dass der Diensteanbieter auf Verlangen eine Schätzung der Kosten für die Offenlegung auf eigene Kosten vorlegen muss. Es ist wahrscheinlich, dass der Diensteanbieter zu diesem Zeitpunkt auch eine Bewertung des Sicherheitskonzepts vornehmen müsste, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der in Absatz 5 des notifizierten Entwurfs genannten Verweigerungskriterien. Während in der Parallelmitteilung der deutschen Behörden 20021/39/D in 4a(1) festgestellt wird, dass „die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwacht“, ist unklar, wie und ob das Bundesamt für Justiz befugt wäre, den Missbrauch durch Forscher zu überwachen und möglicherweise zu sanktionieren, zusätzlich zur Einhaltung der im notifizierten Entwurf genannten Verpflichtungen durch die Diensteanbieter. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der notifizierte Entwurf den grenzüberschreitenden freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft wahrscheinlich einschränken wird. Die Kommission stellt in Frage, dass die notifizierten Maßnahmen für die Verfolgung eines Ziels, das eine Ausnahme vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle rechtfertigen könnte, als verhältnismäßig anzusehen sind. Die Kommission stellt auch in Frage, ob der notifizierte Entwurf den Anforderungen des Targeting entspricht. Darüber hinaus ist es nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zwingend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die obligatorischen Verfahrensschritte einhalten, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Dienste, auf die abgezielt wird, niedergelassen sind, aufzufordern, tätig zu werden und diesem Mitgliedstaat anschließend seine Absicht mitzuteilen, Maßnahmen zu ergreifen, wie dies in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b gefordert wird. Auswirkungen auf die Datenschutz-Grundverordnung Der notifizierte Entwurf schließt unter den Arten von Daten, die offengelegt werden können „Informationen, über die Nutzer mit dem Inhalt interagiert haben“, ein, während er andererseits auch besagt, dass alle Daten „in anonymisiertem oder zumindest pseudonymisiertem Format übermittelt werden, sofern dies möglich ist, ohne den Zweck der Forschung zu gefährden“. Es ist nicht ganz klar, ob die allgemeine Anforderung der Anonymisierung oder zumindest der Pseudonymisierung auch für solche Daten gelten würde. In jedem Fall hat die praktische Anwendung dieser Anforderung zur Anonymisierung oder zumindest zur Pseudonymisierung offengelegter Daten
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Anwendung dieser Anforderung zur Anonymisierung oder zumindest zur Pseudonymisierung offengelegter Daten wichtige Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme (über die Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen, siehe auch oben). Anpassung an den Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienstleistungen Schließlich nimmt die Kommission die Konvergenz der in dem notifizierten Entwurf enthaltenen Maßnahmen mit einer Reihe von Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission in ihrem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienstleistungen vorgeschlagen hat. Dazu gehört in erster Linie der vorgeschriebene Zugang von Forschern zu Daten in Artikel 31 des vorgeschlagenen Gesetzes über digitale Dienstleistungen, aber auch weitere Transparenz- und Offenlegungsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu gewährleisten, die für Forscher besonders nützlich sind. Dazu gehören z. B. die Transparenzberichte für sehr große Online-Plattformen (Artikel 33), die öffentlich geführte Datenbank mit Begründungen für entfernte Inhalte oder für Inhalte, zu denen der Zugang gesperrt wurde (Artikel 15 Absatz 4), oder Speicher für auf sehr großen Online-Plattformen geschaltete Werbung und Metadaten zu deren Auslieferung (Artikel 30). Die Kommission möchte die deutschen Behörden daran erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 EUV die Durchführung geplanter Maßnahmen, die eine Angelegenheit betreffen, die Gegenstand eines Vorschlags für einen Rechtsakt ist, aufschieben sollten, um zu vermeiden, dass der Erlass verbindlicher Rechtsakte in demselben Bereich beeinträchtigt wird. Eine Lösung für die Probleme, die das NetzDG zu lösen beabsichtigt, sollte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Unionsebene gemeinsam geprüft werden. Die Kommission betont die Notwendigkeit einer gemeinsamen, EU-weiten Intervention, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zu Daten für Forscher. Dies zeigt sich in der Bewertung des Umfangs und der rechtlichen Implikationen des notifizierten Entwurfs, der alle Plattformen mit über zwei Millionen Nutzern in Deutschland abdeckt, auch solche, die nicht in Deutschland ansässig sind, und potenziell auch außerhalb Deutschlands ansässigen Forschern Zugang zu Daten gewährt. Letztere unterliegen dann der Beaufsichtigung durch Datenschutzbehörden ihrer Niederlassung, aber es bleibt unklar, welche Behörden befugt sind, die Einhaltung anderer Anforderungen des notifizierten Entwurfs zu überwachen, oder ob ihre Forschungsthemen und ihr Umfang der angeforderten Daten auf diejenigen beschränkt sind, die mit der Erbringung der Dienstleistung in Deutschland zusammenhängen. Was die Diensteanbieter betrifft, so folgt der Rahmen, den der Vorschlag der Kommission für das Gesetz über digitale Dienste vorsieht, dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verankerten Binnenmarktprinzip. Sie räumt der Behörde im Land der Niederlassung des Diensteanbieters sowohl für die Überprüfung von Forschern als auch für die Abgabe von begründeten Datenzugriffsanfragen an Diensteanbieter die Zuständigkeit ein. Die Kommission wird mit ähnlichen Befugnissen betraut, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass alle einschlägigen EU-Forschungen durchgeführt werden können. Die Kommission erinnert ferner daran, dass nach Annahme des endgültigen Textes dieser der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitgeteilt werden muss und dass nach Annahme der Verordnung über ein Gesetz über digitale Dienstleistungen die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, Rechtsvorschriften in diesem Bereich und im Hinblick auf die Ziele zu erlassen, die mit den Harmonisierungsvorschriften der EU-Rechtsvorschriften verfolgt werden, und sie sind sogar daran gehindert. Daher wird es den Mitgliedstaaten generell nicht gestattet sein, parallele nationale Bestimmungen zu den Angelegenheiten zu erlassen, die in den Anwendungsbereich und die vom Gesetz für digitale Dienste erfassten Bereiche und unter dessen Bestimmungen fallen, da dies die unmittelbare und einheitliche Anwendung der Verordnung beeinträchtigen würde. Die Kommission ersucht die deutschen Behörden, die vorstehenden Bemerkungen zu berücksichtigen. Die Kommissionsdienststellen stehen einer engen Zusammenarbeit und Diskussion mit den deutschen Behörden über mögliche Lösungen für die ermittelten Fragen im Einklang mit dem EU-Recht offen gegenüber. Kerstin Jorna Generaldirektorin Europäische Kommission Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535 Fax: +32 229 98043 email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu
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