2021-204-D_COM_DE
This document is part of the request ”Bemerkungen der Kommission zu den Notifizierungen 2021/39/D und 2021/204/D”.
Ref. Ares(2022)1776138 - 10/03/2022 Mitteilung 303 Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 02195 Richtlinie (EU) 2015/1535 Notifizierung: 2021/0204/D Bemerkungen der Kommission (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Diese Bemerkungen verlängern nicht die Stillhaltefrist. Observaciones - připomínky - Bemärkninger - Bemerkungen - Märkused - Παρατηρήσεις - Comments - Observations - Osservazioni - Piezīmes - Komentarai - Megjegyzések - Kummenti - Opmerkingen - Uwagi - Observacoes - Komentáre-Pripombe - Huomautuksia - Synpunkter - Коментари - Comentarii. Sin plazo de statu quo - Doba pozastavení prací se neaplikuje - Ingen status quo frist - Keine Stillhaltefrist - Ooteaeg ei ole kohaldatav - Δεν υπάρχει statu quo - Standstill period does not apply - Pas de délai de statu quo - Termine di status quo non previsto - Bezdarbības periods netiek piemērots - Atidėjimo periodas netaikomas - A halasztási időszak nem alkalmazandó - Il-perijodu ta’ waqfien ma japplikax - Geen status quo-periode - Okres odroczenia nie ma zastosowania - Prazo do statu quo não previsto - Perióda pozastavenia neplatí - Obdobje mirovanja ne velja - Ei status quon määräaikaa - Ingen tidfrist för status quo - Не се прилага период на прекъсване - Perioada de stagnare nu se aplică. (MSG: 202102195.DE) 1. MSG 303 IND 2021 0204 D DE 02-07-2021 18-06-2021 COM 5.2 02-07-2021 2. Kommission 3. DG GROW/E/3 - N105 04/63 4. 2021/0204/D - SERV30 5. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 6. im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 haben die deutschen Behörden der Kommission am 1. April 2021 den Entwurf „Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags (MStV) zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung)“ (im Folgenden „notifizierter Entwurf“) übermittelt. Der notifizierte Entwurf beruht auf der in § 84 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags festgelegten Kompetenz der Landesmedienanstalten, die Einzelheiten von Artikel 84 Absätze 2 bis 7 des MStV über die „Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen“ zu regeln. Am 24. März 2020 ersuchte die Kommissionsdienststellen die deutschen Behörden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 um ergänzende Informationen, unter anderem als Reaktion auf die Notifizierung von § 84 des MStV (Notifizierung 2020/26/D), gab jedoch keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung ab. Die gegenständlichen Bemerkungen sind zusätzlich zu den Bedenken zu lesen, die die Kommission im Zusammenhang mit den Notifizierungen 2020/26/D und 2020/813/D geäußert hat. Insbesondere ist es von größter Bedeutung, sicherzustellen, dass die notifizierten Entwürfe keine ungerechtfertigte Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft darstellen. Darüber hinaus sollten die Auffindbarkeitsverpflichtungen, die mit dem nun notifizierten Entwurf umgesetzt werden sollen, nicht für Dienste der Informationsgesellschaft gelten, bei denen der Diensteanbieter, im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, im Auftrag der Nutzer der Dienste Inhalte speichert. Die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des notifizierten Entwurfs hat die Kommission zur Abgabe der folgenden Bemerkungen veranlasst. Vereinbarkeit mit Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union In Beantwortung des Ersuchens der Kommissionsdienststellen um ergänzende Informationen zu Notifizierung 2021/204/D teilten die deutschen Behörden mit, dass im Entwurf der Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Absatz 8 des MStV nicht zwischen Anbietern von Angeboten, die nach Artikel 2 der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, und solchen, auf die dies nicht zutrifft, unterschieden wird. Die Antragsberechtigung hängt von ihrem besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt mit Auswirkungen auf das Bundesgebiet oder auf die Meinungsbildung von Personen, die im Bundesgebiet leben, ab. Die deutschen Behörden erklärten ferner, dass der notifizierte Entwurf nicht die kumulative Erfüllung der Kriterien voraussetzt. Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten ergänzenden Informationen geht hervor, dass ausländische Mediendiensteanbieter hinsichtlich der Antragsberechtigung nicht unmittelbar diskriminiert werden. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass der EuGH die zulässigen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs eng ausgelegt hat. Artikel 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu
unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen . Vor diesem Hintergrund weist die Kommission die deutschen Behörden darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die praktischen Bedingungen für das im notifizierten Entwurf festgelegte Antragsverfahren, wie z. B. Sprachanforderungen und Informationen über die Ausschreibung, keine Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs für Mediendiensteanbieter mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem u. a. die Freiheit verankert ist, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“. Die Kommission ersucht die deutschen Behörden, die oben angeführten Bemerkungen zu berücksichtigen. Kerstin Jorna Generaldirektorin Europäische Kommission Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535 Fax: +32 229 98043 email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu