DA-Asyl
This document is part of the request ”Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien”.
- denen voraussichtlich subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird oder - denen voraussichtlich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gewährt wird, über die Möglichkeit unterrichtet, Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Dazu übergibt der Entscheider dem Antragsteller einen Laufzettel. Der Laufzettel wird in MARiS als Dokument D1643 vorgehalten und ist dort abrufbar. Der Dolmetscher übersetzt dem Antragsteller den Inhalt des Laufzettels. In Gruppeninformationen werden die Antragsteller über Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie über die nächsten Schritte auf ihrem Weg zur Integration in Sprache, Ausbildung und Arbeit informiert. Zusätzlich werden auf freiwilliger Basis die Daten zu Schulbildung, Ausbildung und Berufserfahrung erfasst. Anhörung 26/25 Stand 04/21
Dienstanweisung Asylverfahren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags 1. Grundsätzliches Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes wurde das bereits im Dublin-Verfahren erforderliche persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch die Neuregelung in § 29 AsylG dahingehend erweitert, dass das Bundesamt den Antragsteller zu den in dieser Regelung aufgezählten weiteren Unzulässigkeitsgründen grundsätzlich persönlich anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet (§ 29 Abs. 2 AsylG). Dies gilt nach § 29 Abs. 2 AsylG ausnahmsweise nicht, wenn ein Folgeantrag nach § 71 AsylG oder ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Da die Dublin III-VO nicht zwischen Erst- und Folgeverfahren unterscheidet, ist bei Folgeanträgen jedoch ggfs. das persönlichen Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen (vgl. DA-Dublin, II. Erneuter Antrag auf internationalen Schutz oder isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG nach Dublin- Erstverfahren.) Auf Grund der Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nach der auch bei unzulässigen Anträgen ausdrücklich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, ist der Antragsteller im Fall einer beabsichtigten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch zu den Gründen anzuhören, die seiner Abschiebung entgegenstehen könnten. 2. Verfahrensweise bei persönlich gestellten Erstanträgen Die Zulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 AsylG wird vom AVS im Rahmen der persönlichen Antragsstellung mittels Fragebogen (Dokumentennummer D1165) vorgeprüft. Nach erfolgter Befragung ist vom AVS die Checkliste D1164 abzuarbeiten und die Akte anschließend zur Anhörung zur Zulässigkeit an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten. Die Durchführung einer Anhörung zur Zulässigkeit ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit das Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) bis 4 AsylG Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages 1/3 Stand 01/22
vorliegen, somit nicht bei zulässigen Anträgen, nicht in Dublin-Fällen und nicht bei Folge- und Zweitanträgen, die nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen. Der Entscheider hört den Antragsteller nach § 29 Abs. 2 AsylG unter Verwendung des passenden Anhörungsprotokolls (MARiS Dokumentvorlagen D1645 bis D1647) zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Konnte die Vorprüfung mittels Befragung durch das AVS bei Antragstellung nicht erfolgen, prüft der Entscheider im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zusätzlich alle relevanten Fragen. In den Fällen, in denen von einer Unzulässigkeit des Antrags auszugehen ist, sind außerdem Fragen zum Vorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu stellen sowie das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen. Sinn und Zweck der Anhörung sind dem Antragsteller zu vermitteln. In den Fällen, in denen es nach der Anhörung zur Zulässigkeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antrag unzulässig ist, erfolgt die für zulässige Anträge vorgesehene Anhörung unter Verwendung der bekannten Dokumente in gewohnter Art und Weise. Diese soll grds. im gleichen Termin stattfinden. Liegen nach der Anhörung zur Zulässigkeit Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG vor, ist die Akte unverzüglich an das zuständige Dublinzentrum abzugeben. 3. Verfahrensweise bei schriftlich gestellten Erstanträgen Bei schriftlich gestellten Anträgen erfolgt grundsätzlich keine Befragung des Antragstellers zur Zulässigkeit durch das AVS mittels Fragebogen. Die Klärung der Zulässigkeit des Antrags ist dem Entscheider im Rahmen der Anhörung vorbehalten. Hierbei sind die Fristen im Dublin-Verfahren zu beachten. 4. Statistische Erfassung der Anhörung zur Zulässigkeit Neben der bisherigen statistischen Erfassung der Anhörungen gem. § 25 AsylG sind auch die Anhörungen zur Zulässigkeit in dem Prozess Erstantrag durch den Entscheider statistisch zu erfassen. Die entsprechende Zusatzinformation wird automatisch abgefragt und ist vom Entscheider anzugeben (s. MARIS-Info 40). Sofern keine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages erforderlich und vorgenommen worden ist, ist die Abfrage zu verneinen. Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages 2/3 Stand 01/22
Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages 3/3 Stand 01/22
Dienstanweisung Asylverfahren Anhörungen unter Einsatz von Videodolmetschen 1. Allgemeines Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Anhörer/Entscheider in einem Raum in einer Dienststelle aufhalten, während sich ein Dolmetscher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem sog. Video-Hub (Zentrum) befindet und audiovisuell zugeschaltet wird. Dies dient der besseren Steuerung des Einsatzes von eigenem Personal, der flexibleren Nutzung von Dolmetscherkapazitäten sowie dem Grundsatz der Kostensparsamkeit. Ein Dolmetschereinsatz per Videokonferenztechnik ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn es gilt, kurzfristige lokale Dolmetscherengpässe auszugleichen oder Sprachen, für die dem Bundesamt nur wenige Dolmetscher zur Verfügung stehen, bundesweit effizient einzusetzen. Videodolmetschen kann daher nicht nur bei Anhörungen, sondern auch grds. bei der Antragstellung zum Einsatz kommen (s. Leitfaden und Arbeitshilfe Videodolmetschen; http://infoport.server.intern/cocoon/portal/portallink? doctype=Navknoten&id=7889). Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens ist das Videodolmetschen zulässig. Ebenfalls zulässig ist es im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin-III-VO, bei der informatorischen Anhörung im Rahmen eines Folge- und Zweitantragsverfahrens, sowie im Flughafenverfahren. Nicht zu verwechseln und rechtlich auch nicht gleichzusetzen ist das Videodolmetschen mit einer sog. Videoanhörung. Bei der Videoanhörung wird ein räumlich vom Antragsteller und Dolmetscher getrennt befindlicher Anhörer/Entscheider mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet. 2. Rechtlicher Aspekt Anhörungen per Videodolmetschen verstoßen nicht gegen eine Rechtsvorschrift. Eine physische Anwesenheit des Dolmetschers in der Anhörung schreibt § 17 AsylG nicht ausdrücklich vor. Auch Art. 14 V-RL sieht eine physische Anwesenheit des Dolmetschers in der Anhörung nicht ausdrücklich vor. Das Unionsrecht geht von der Möglichkeit des Videodolmetschens aus, da Art. 15 Abs. 2 der EASO-Verodnung ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedsstaaten zur Unterstützung des Einsatzpools Dolmetscher über eine Video-Dolmetschen 1/3 Stand 10/21
Videokonferenz bereitstellen können. Die Vorgabe, wonach ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, setzt nicht die persönliche Anwesenheit in der Anhörung voraus, sondern dient nur der Sicherstellung einer Verdolmetschung . Für das Gerichtsverfahren erlaubt § 185 Abs. 1a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sogar ausdrücklich das Videodolmetschen. Wenn der im Gerichtsverfahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dem Videodolmetschen nicht entgegensteht, muss dies im Verwaltungsverfahren, das diesen Grundsatz nicht enthält, erst recht gelten. 3. Verfahrensfragen 3.1 Grundsätzliches Bei jedem HKL kann eine Anhörung mittels Videodolmetschen geplant und durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt dies auch für alle Antragsteller, einschließlich vulnerabler Personen. Ausgenommen sind: - Vulnerable Personen, deren persönliche Bedürfnisse zu Kommunikationsschwierigkeiten beim Videodolmetschen führen können, bspw. beim Vorliegen eines Attestes über eine Erkrankung, die einen unerwarteten Verlauf während der Anhörung nicht ausschließt. - Personen, die sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigt sind. - Personen, bei denen der Einsatz eines Gebärdendolmetschers erforderlich ist. Bei Kindern, älteren Menschen und bei Personen bei denen der Akteninhalt auf Traumatisierung oder andere schwerwiegende psychische Erkrankungen hinweist, ist zu überprüfen, ob Videodolmetschen geeignet ist. Eine Anhörung per Videodolmetschen setzt kein Einverständnis des Antragstellers voraus. Die Bestimmung zu Art und Weise sowie der funktionellen Zuständigkeit für eine ggf. erforderliche Prüfung oder Klärung von Zweifelsfällen obliegt der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit, in der die Anhörung stattfinden soll. 3.2 Organisatorische/technische Vorgaben: Für das Videodolmetschen kommen ausschließlich Dolmetscher zum Einsatz, die in der entsprechenden Datenbank des Bundesamtes als einsetzbar geführt und nach Verpflichtungsgesetz verpflichtet sind. Die Video-Hubs (Zentren) werden ausschließlich in Liegenschaften des Bundesamtes eingerichtet; es besteht damit volle Kontrolle darüber, welcher Dolmetscher am Videoarbeitsplatz im Hub sitzt sowie darüber, wer sich sonst noch in den Räumlichkeiten befindet. Video-Dolmetschen 2/3 Stand 10/21
Die Videokommunikation zwischen Hub und Bedarfsaußenstelle erfolgt ausschließlich über die Netzwerksysteme des Bundes bzw. des Bundesamtes und zwar über eine verschlüsselte Verbindung. Bereits bei der Planung einer Anhörung per Videokonferenztechnik ist insbesondere darauf zu achten, dass alle beteiligten Personen – insbesondere aber Anhörer, Antragsteller und Dolmetscher – einen guten Sichtkontakt zueinander haben und das Hörverständnis durch externe Geräuschquellen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Es erfolgt keine audiovisuelle Aufzeichnung oder Speicherung der Videokonferenz. Das Ergebnis der Anhörung ist die Niederschrift. Der entsprechende Kontrollbogen ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (und ggf. Vertreter) sowie Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen (zum technischen Verfahren der Aufnahme in die Akte s. FAQs zum Videodolmetschen). Eine Protokollierung der erforderlichen Bestätigungen des Dolmetschers alleine reicht zu Nachweiszwecken nicht aus. 3.3 Ablauf der Anhörung mittels Videokonferenztechnik Zu Beginn der Anhörung erfolgt eine Aufklärung des Antragstellers zum Ablauf der Anhörung unter Einsatz des Videodolmetschens. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nachteile aus dieser Art der Anhörung entstehen und die Bild- und Tonübertragung nicht über das Internet, sondern über die gesicherte Infrastruktur des Bundesamtes erfolgt. Dieser Hinweis ist zusammen mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anhörung in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Unmöglichkeit der Durchführung einer geplanten Anhörung mittels Videodolmetschen am Ladungstag ist die Anhörung soweit möglich noch am selben oder am Folgetag notfalls mit einem Präsenzdolmetscher durchzuführen. Bei beabsichtigter Anhörung am Folgetag muss die Unterbringung des Antragstellers in einer nahegelegenen Aufnahmeeinrichtung organisiert werden, damit eine unnötige persönliche Belastung durch eine erneute Anreise sowie unnötige Reisekosten vermieden werden. Ist beides nicht möglich, ist ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen. Der Vorgang ist zu protokollieren. Möglicherweise auftretende Fallkonstellationen (Rücksprache s. 3.1): o Bekanntwerden von persönlichen Umständen, die eine Durchführung/Fortführung einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik nicht angeraten erscheinen lassen – z.B.: - Verständnis- und Ausdrucksfähigkeit des Antragstellers sind auf Grund akuter psychischer Probleme nicht gewährleistet - nicht kurzfristig lösbare Verständigungsprobleme oder Sprachbarrieren (z.B. unzureichende Sprachkenntnis, nur bestimmter Dialekt) Video-Dolmetschen 3/3 Stand 10/21
o nicht kurzfristig lösbare technische Probleme (insbes. Ton- oder Bildausfall) o Auftreten und Verhalten des Antragstellers machen die physische Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich Video-Dolmetschen 4/3 Stand 10/21
Dienstanweisung Asylverfahren Anhörungen im Wege der Videoanhörung während der COVID-19- Pandemielage Vorbemerkung Es finden ergänzend die allgemeinen Regelungen zur Anhörung Anwendung (s. Kapitel Anhörung). Zusätzlich finden beim Dolmetschen die Regelungen zur Sprachmittlung Anwendung (s. DA Sprachmittlung). 1. Allgemeines Bei der Videoanhörung halten sich die Beteiligten nicht im selben Raum auf und werden mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet. Entsprechende Anhörungen dürfen ausschließlich in Dienststellen des Bundesamtes stattfinden. Private Räumlichkeiten dürfen von den Beteiligten nicht genutzt werden. Unter Videoanhörungen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller, Anhörer und Dolmetscher jeweils in einem anderen Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten oder sich jeweils ein Beteiligter (Entscheider oder Antragsteller) in einer anderen Dienststelle des Bundesamtes aufhält und die Beteiligten mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet werden. Soweit sich Dolmetscher und Antragsteller in einem Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten, sind diese durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes zu beaufsichtigen. Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Anhörer in einem Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten, während sich ein Dolmetscher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem sog. Video-HUB (Zentrum) befindet und audiovisuell zugeschaltet wird. Videoanhörungen sind ein geeignetes Mittel zur besseren Steuerung des Einsatzes von eigenem Personal zur Vermeidung von kurzfristigem Ausfall von Anhörungen wegen Krankheit von Entscheidern oder Dolmetschern bei Anwesenheit der Antragsteller und zur Reduzierung des Reiseaufwandes, sowie der Verfahrensdauer. Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens ist die Videoanhörung zulässig. Ebenfalls zulässig ist sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin-III-VO, bei der informatorischen Anhörung im Rahmen eines Folge- und Zweitantragsverfahrens, sowie im Flughafenverfahren. Video-Anhörung währ. COVID 19 1/6 Stand 10/21
Bezüglich der Teilnahme von Personen an der Anhörung wird auf das Kapitel Anhörungen Punkt 7 in der DA-Asyl verwiesen. Einem Bevollmächtigten, einem eigenen Dolmetscher oder einem Beistand ist es erlaubt, im selben Raum wie die Antragsteller an der Anhörung teilzunehmen. Andere Personen, sowie Vertreter des UNHCR, des Bundes oder des Landes können im selben Raum wie der Anhörer teilnehmen. Eine Videoanhörung unter Verwendung von Videokonferenztechnik setzt kein Einverständnis des Antragstellers voraus. 1.1. Ablauf der Videoanhörung mittels Videokonferenztechnik Die Identifizierung des zur Anhörung erschienenen Antragstellers wird zu Beginn der Anhörung mittels Abgleich mit der vorgelegten Aufenthaltsgestattung durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung erfolgt unter Überprüfung der in MARiS aktuell erfassten ED-Daten und erfolgter Registerabgleiche ein Datenabgleich der im Rahmen der Antragstellung erfassten Daten. Die Identifizierung des Antragstellers mittels Aufenthaltsgestattung erfolgt entweder durch den Entscheider in Begleitung des Dolmetschers– analog der persönlichen Anhörung/Befragung. Der Antragsteller wird anschließend in die Räumlichkeiten zur Anhörung mittels Videokonferenztechnik begleitet. Alternativ ist gesondertes Personal einzusetzen, das im Fall von Videoanhörungen die Koordination übernimmt. Dieses Koordinationspersonal nimmt den Antragsteller im Empfang, gleicht die Personalien ab und begleitet den Antragsteller in die entsprechenden Räumlichkeiten. Zu Beginn der Anhörung erfolgt eine Aufklärung des Antragstellers zum Ablauf einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nachteile aus dieser Art der Anhörung entstehen und die Bild- und Tonübertragung nicht über das Internet, sondern über die gesicherte Infrastruktur des Bundesamtes erfolgt. Dieser Hinweis ist zusammen mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anhörung in die Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift ist zudem zu vermerken, welche Beteiligten sich in einem Raum befinden bzw. zugeschaltet werden. Beim Auftreten unvorhersehbarer, nicht kurzfristig lösbarer Probleme (insbesondere Ton- oder Bildausfall) ist die Anhörung mittels Videokonferenztechnik abzubrechen und dies im Protokoll zu vermerken. Befinden sich alle Beteiligten in einer Dienststelle des Bundesamtes kann nach dem Abbruch der Anhörung mittels Videokonferenztechnik, die Anhörung wahlweise als Präsenzanhörung fortgeführt werden oder eine Neuladung erfolgen. 1.2. Technische und räumliche Voraussetzungen Bereits bei der Planung einer Anhörung per Videokonferenztechnik ist insbesondere darauf zu achten, dass alle beteiligten Personen – insbesondere aber Anhörer, Antragsteller und Dolmetscher – einen guten Sichtkontakt zueinander haben bzw. alle Beteiligten eine Bild- und Tonübertragung der jeweils anderen Beteiligten wahrnehmen Video-Anhörung währ. COVID 19 2/6 Stand 10/21