DA-AVS-MARiS

This document is part of the request ”Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien”.

/ 415
PDF herunterladen
mittels dem Dokument D1706 über die Freigabe bzw. Nicht-Freigabe des Ergebnisreports. Die Verfahrensweise hierzu sowie weitere für den Entscheider bzw. Volljuristen relevanten Bearbeitungshinweise sind in der DA-Asyl im Kapitel „Identitätsfeststellung/Löschung des Ergebnisreports und der zugehörigen XML-Datei“ beschrieben. 1.3 Löschung des Reports Die Löschung des Ergebnisreports wird über den zuständigen Entscheider oder Volljuristen durch Einstellung eines Tickets veranlasst. Andere Mitarbeiter (z.B. AVS oder BSB-IT) sind nicht berechtigt, einen Report zu löschen oder dessen Löschung anzustoßen. Die Verfahrensweise hierzu sowie weitere für den Entscheider bzw. Volljuristen relevanten Bearbeitungshinweise sind in der DA-Asyl im Kapitel „Identitätsfeststellung/Löschung des Ergebnisreports und der zugehörigen XML-Datei“ beschrieben. 2. Verfahrensweise bei schriftlich gestellten Anträgen Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. den Regelungen des § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben, wird ein ggf. erforderliches Auslesen der mobilen Datenträger (Mobiltelefons/Smartphones/Tablets) im Vorfeld der Anhörung durchgeführt. Der für die Anhörung zuständige Entscheider weist im Falle eines erforderlichen Auslesens des Datenträgers den für das Auslesen zuständigen AVS Mitarbeiter an, unmittelbar vor Beginn der Anhörung sich den oder die Datenträger des Antragstellers aushändigen zu lassen und auszulesen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer schriftlichen Folgeantragstellung gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG eine (informatorische) Anhörung erfolgen soll. 3. Verfahrensweise bei Manipulationsverdacht vorgelegter Identitätspapiere Legt der Antragsteller Identitätspapiere vor, die schon im Rahmen der Erstregistrierung einer Vorprüfung unterzogen werden, und es ergeben sich Hinweise auf eine Fälschung oder eine Manipulation, ist analog den Regelungen zu verfahren, in denen der Antragsteller keine Identitätspapiere vorweisen kann. Erfolgt die Vorprüfung vorgelegter Identitätspapiere erst nachdem die Erstregistrierung abgeschlossen wurde und wird dabei ein Manipulationsverdacht festgestellt, erfolgt das Auslesen im Rahmen der Antragsentgegennahme. Erfolgt die Vorprüfung vorgelegter Identitätspapiere in der Außenstelle erst, nachdem die Antragsentgegennahme abgeschlossen wurde, und der Ausländer befindet sich nicht mehr beim Bundesamt oder eine Fälschung bzw. Verfälschung ergibt sich erst nach Prüfung durch das Prüfzentrum, erfolgt das Auslesen wie bei schriftlich gestellten Asylanträgen im Vorfeld der Anhörung. DA-AVS: Auslesen von Datenträgern            7/9                            Stand 10/20
101

4. Verfahren bei Minderjährigen Das Auslesen mobiler Datenträger ist ohne Altersgrenze. Für Minderjährige gelten keine besonderen Vorgaben. Ist ein Minderjähriger im Familienverbund eingereist, wird vorgeschlagen,      zunächst      den     oder    die     mobilen    Datenträger       (derzeit Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) des Hauptantragstellers auszulesen. Grundsätzlich ist der Vorgang insbesondere bei Minderjährigen mit der nötigen Sensibilität durchzuführen. 5. Verfahren bei Folgeanträgen und Altverfahren Das Auslesen mobiler Datenträger ist generell auch bei Altverfahren möglich, sofern entsprechende Voraussetzungen – wie die nicht nachgewiesene Identität – vorliegen. Dabei sind Hinweise auf den Auslesevorgang notwendig – eine weitere Belehrung ist jedoch nicht zwingend notwendig, sollte im Einzelfall aber abgewogen werden. Im Normalfall reicht hier der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers aus. Für die Anwendung der IDM-S-Tools auf Altverfahren gilt der Grundsatz, dass das geltende Verfahrensrecht für alle anhängigen Asylverfahren gilt. Daher können die Tools auch in Altverfahren eingesetzt werden. Es sollte vor Ort abgewogen werden, ob es im Einzelfall Sinn macht, die Antragsteller erneut zu laden. Das gleiche gilt für Folgeanträge. Auch Folgeantragsteller sind Asylsuchende, bei denen die IDMS-Tools angewendet werden können. Auch hier sollte im Einzelfall entschieden werden, ob eine Ladung erfolgen soll, weil evtl. die Identität aus dem Erstverfahren nicht ausreichend geklärt ist. Falls ohnehin aus sachlichen Gründen eine (informatorische) Anhörung erfolgen soll, kann in diesem Zusammenhang auch die weitere Identitätsklärung erfolgen. Muss der Folgeantrag persönlich gestellt werden, bietet es sich an, die Tools bei Bedarf in diesem Zusammenhang einzusetzen. 6. Datenträger, die von anderen Behörden einbehalten wurden Das Bundesamt darf auch Datenträger auswerten, die von den am Asylverfahren beteiligten Behörden bei der Durchsuchung von Asylbewerbern aufgefunden worden sind. Nach § 15 Abs. 4 AsylG können die mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen den Ausländer und seine Sachen durchsuchen. Ausdrücklich werden als Ziel der Durchsuchung auch Datenträger genannt. Da nach § 15a AsylG nur das Bundesamt für die Auswertung zuständig ist, ist es zulässig, wenn das Bundesamt die von anderen Behörden aufgefundenen Datenträger auswertet. Die Auswertung der Datenträger (idR Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) erfolgt beim Bundesamt in Gegenwart des Antragstellers, der den oder die mobilen Datenträger entsperren muss. Ohne den Antragsteller wäre ein Auslesen nur möglich, wenn das Gerät DA-AVS: Auslesen von Datenträgern             8/9                             Stand 10/20
102

keine Sperre enthält. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein. Nach dem Auslesen kann das Gerät oder die Geräte unverzüglich zurückgegeben werden. Kommen Behörden auf das Bundesamt wegen der Auswertung einbehaltener Datenträger zu, ist eine Verfahrensweise abzustimmen, die eine entsprechende Auswertung ermöglicht (hier: Anwesenheit des Antragstellers beim Ausleseprozess). Eine Zusendung von Datenträgern sollte vermieden werden. Das Bundesamt kann keine Datenträger sammeln, die über entsprechende Begleitpapiere zugeordnet werden könnten. Gehen diese Papiere verloren oder werden vom Datenträger getrennt, besteht kaum mehr die Möglichkeit, das Gerät zuzuordnen. 7. Schaden am Datenträger Wird der mobile Datenträger zwischen Überlassung und Rückgabe beschädigt, kann der Antragsteller einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Bundesamt haben (Amtshaftung). Die Prüfung eines solchen Anspruchs erfolgt durch das Justiziariat nach folgendem Ablauf:    Der AVS-Mitarbeiter füllt den Vordruck „ Schadensbericht - Auslesen mobiler Datenträger“ aus und beschreibt den Sachverhalt und den feststellbaren Schaden.  Der Antragsteller muss einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen und vorlegen.  Der Schadensbericht und der Kostenvoranschlag werden an Referat 22 A weitergeleitet, wo eine technische Schadensbeurteilung erfolgt.  Das Justiziariat prüft, ob ein Amtshaftungsfall besteht.  Wird Amtshaftung festgestellt, erfolgt über Referat 12 B die Verrechnung. Liegt kein Amtshaftungsfall vor, teilt das Justiziariat dies der zuständigen Außenstelle mit, die den Antragsteller entsprechend informiert. Eine Übersicht der Abläufe bei einer Beschädigung des mobilen Datenträgers zeigt die „Ablaufbeschreibung Schadensfall AmD“. DA-AVS: Auslesen von Datenträgern              9/9                           Stand 10/20
103

Dienstanweisung für das AVS AZR - Abschlussmeldung Zusätzlich zur Abschlussmitteilung an die ABH ist das Asylverfahren im AZR abzuschließen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Meldung des Asylabschlusses in der AZR-Folgemeldung         "Asylverfahren"    und     einer     ggf.    zu    erlassenden Abschiebungsandrohung/-anordnung in der AZR-Folgemeldung "Abschiebung". Darüber hinaus ist zu beachten, zu welchem Zeitpunkt eine Eingabe in das AZR vorzunehmen ist. 1. Abschlussmeldung Eine Abschlussmeldung über das Asylverfahren in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" ergeht grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist (Eingabe mit Datum der BK oder RK). Hinweis: Jede Entscheidung des Bundesamtes über einen Asylantrag hat Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen an den Antragsteller gem. dem AsylbLG. Insofern ist es unbedingt erforderlich, die Erfassung des Asylabschlusses nach Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im AZR unter Berücksichtigung der jeweils vor Ort festgelegten Sicherheitsfristen im AZR durchzuführen. Hierdurch wird sichergestellt, dass leistungsrelevante Umstände den kommunalen AsylbLG-Leistungsbehörden möglichst zeitnah nach Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht werden. Folgeanträge, bei denen der Wiederzuzug des Ausländers trotz vorheriger Aufforderung durch das Bundesamt von der ABH im AZR nicht gemeldet wurde und demzufolge keine erneute Asylantragstellung durch das Bundesamt gespeichert werden konnte, können im AZR nicht abgeschlossen werden. In diesen Fällen ist nach Abschluss des Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, mit dem Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu versehen sowie die Daten der erneuten Asylantragstellung, die Daten der Bestands- bzw. Rechtskraft und das Datum einer ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung mit anzugeben. Ein Ausdruck des Dokumentes ist an die AZR-Kontaktstelle-Asyl weiterzuleiten. Wird das Asylverfahren ohne förmlichen Bescheid beendet ("Asylverfahren auf andere Weise erledigt am...."), erfolgt die Eingabe ins AZR, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen ( z. B. Tod des Antragstellers mit Sterbedatum). DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               1/17                          Stand 10/20
104

Ein Verpflichtungsbescheid (Verpflichtung zur Anerkennung und/oder positive Feststellung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs.1 AsylG und/oder zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG) ist mit dem Datum der RK in das AZR einzugeben. Bei der Eingabe des Bundesamt-Az ist darauf zu achten, dass nur die 7-stellige Ziffer ohne Länderkennung einzugeben ist. Im Dublin-Verfahren ist wie folgt zu differenzieren: -    „Überstellung von <Staat>“: Dies ist im AZR mit dem Datum der Zustimmung und Mitgliedstaat (Länderkürzel) einzugeben. Für die Erfassung ist Referat 32B zuständig. -    "Überstellung an <Staat>“: Bei der Zustellung des Dublin-Bescheides wird durch das zuständige Dublinzentrum die Überstellungsentscheidung im AZR erfasst. Im AZR ist bei „über Überstellung an <Staat> entschieden am <Datum>“ das Datum der Zustimmung des Mitgliedstaates einzutragen. -     Asylantrag im Bundesgebiet gestellt: Ist der Asylantrag unzulässig, ist im AZR die erlassene Abschiebungsanordnung nach Vollziehbarkeit (1 Woche nach Zustellung) mit dem Datum des Bescheides zu erfassen. Für die Erfassung sind die Dublinzentren zuständig. Nach erfolgter Überstellung ist im AZR „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am.......“ mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen. Für die Erfassung ist das Referat 32C zuständig. -     Kein Asylantrag im Bundesgebiet gestellt (Aufgriffsfall): Für die AZR-Abschlussmeldung ist im AZR nach erfolgter Überstellung die „Überstellung an <Staat> erfolgt am .......“ mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung einzugeben, sofern die Ersteinreise im AZR gespeichert ist. Für die Erfassung ist Referat 32C zuständig. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                 2/17                        Stand 10/20
105

Hinweis: Sollte eine AZR-Meldung nicht möglich sein, wird dies mit Dokument D0985 an die AZR- Kontaktstelle Asyl gesandt und in der elektronischen Akte im Betrefffeld der Maske Details Akte „AZR an Ref. 21D“ eingetragen. Für Rückfragen zu AZR-Meldungen können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner der AZR Kontaktstelle-Asyl wenden. 2. Abschiebungsandrohung/-anordnung Eine erlassene Abschiebungsandrohung/-anordnung wird in der AZR-Folgemeldung "Abschiebung" im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit mit Datum des Bescheides eingegeben. Bei Folgeverfahren, in denen eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG oder eine positive Entscheidung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG oder zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG bestands- oder rechtskräftig wird, ist eine ggf. gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren im AZR zu löschen. Wurden im Folgeverfahren lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, sind diese im AZR entsprechend zu erfassen und die ggf. gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren zu löschen. Kann die Abschiebungsandrohung aus dem Vorverfahren nicht gelöscht werden, weil diese z.B. von einer anderen oder bereits geschlossenen Außenstelle im AZR gespeichert wurde, ist aus der Schriftstückliste das Dokument D0985 zu erstellen, das Kästchen "Löschen der Abschiebungsandrohung" anzukreuzen und einen Ausdruck an die AZR Kontaktstelle-Asyl (eMail: AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Hinweis: Wird dem Bundesamt bekannt, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) erteilt wurde, bleibt die im AZR erfasste Abschiebungsandrohung bestehen und darf nicht gelöscht werden. 3. Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 01.08.2015 wurde dem Bundesamt mit § 75 Ziffer 12 AufenthG die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG übertragen. Nach dieser Regelung kann das Bundesamt - In den Fällen, in denen der Asylantrag eines Ausländers nach § 29a Abs. 1 AsylG ( sichere Herkunftsstaaten) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) wurde oder DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                   3/17                             Stand 10/20
106

- der Antrag nach § 71 (Folgeantrag) oder § 71a (Zweitantrag) AsylG hat bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG). ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. (s. hierzu auch die Ausführungen im Kap. „Einreise- und Aufenthaltsverbot“) Wurde in einem der o.g. Bescheide ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, ist dies nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens zusammen mit den sonstigen Abschlussmeldungen im AZR zu erfassen. Hinweis: Die Erfassung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots kann derzeit nur über das BVA- Registerportal erfolgen. Die Erfassung erfolgt in der Maske „Informationen zum Datensatz“ über den Reiter „öffentliche Sicherheit“. Die Verfahrensweise hierzu stellt sich wie folgt dar: Nach Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens (BK oder RK) ist im Feld „Änderungsmeldung AZR-Allgemeiner Bestand“ die Art der Entscheidung zu wählen und doppelt anzuklicken. Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen hierbei zur Verfügung: -    01 = nach § 11 Abs. 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise oder -    02 = nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG oder -    03 = "nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag Die Kennung 01 ist für das Bundesamt nicht von Bedeutung. Dieser Sachverhalt ist von der zuständigen ABH zu erfassen Folgende Attribute sind neben der Kennung enthalten: - "angeordnet am …" Hier ist das Datum des Bescheides zu erfassen -  "Wirkung befristet bis" oder -  "für die Dauer von … Jahren / … Monaten ab Ausreise / Abschiebung Hinweis: DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                 4/17                             Stand 10/20
107

In den Fällen, in denen ein Asylantrag eines Ausländers nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaaten) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ergehen zwei Entscheidungen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots. 1. Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 7 AufenthG bei angenommener freiwilligen Ausreise 2. Anordnung und Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG für die Fälle, in denen der Ausländer nicht freiwillig ausreist sondern abgeschoben wird. Hinweis zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG: Da im AZR nur die Möglichkeit besteht, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG zu erfassen, bleibt die Entscheidung hinsichtlich des Einreise-und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG bei der Erfassung im AZR unberücksichtigt. Die im AZR zu erfassende Dauer der Befristung kann der Aktenzusatzinformation in der MARiS-Akte unter dem Attribut „Wiedereinreisesperre § 11 Abs. 7 AufenthG“ entnommen werden. Außerdem ist in dieser Maske das BAMF-AZ zu erfassen Hinweis: Soweit sich aus einer gerichtlichen Entscheidung eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 7 AufenthG (z.B. im Falle einer Verpflichtungsentscheidung) oder eine Verkürzung der Frist ergibt, ist anstelle der in der Aktenzusatzinformation erfassten Frist, die Frist der gerichtlichen Entscheidung zu erfassen. Für die Fälle, in denen der Antrag nach § 71 (Folgeantrag) oder § 71a (Zweitantrag) AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, gilt die oben beschriebene Verfahrensweise entsprechend. Erfassung des Begründungstextes Gem. der AZR-DV, Nr. A 14a, ist das Bundesamt verpflichtet, außer der Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG, auch einen Begründungstext zur ergangenen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot im AZR zu erfassen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Bescheid jedoch nicht in das AZR hochgeladen werden. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                      5/17                              Stand 10/20
108

Um der Verpflichtung zur Erfassung des Begründungstextes im AZR nachkommen zu können, werden je nach Fallgestaltung zwei universelle Begründungstexte, die mit Textmarken zur Person, des BAMF-AZ sowie der bearbeitenden Außenstelle versehen sind, in der MARiS-Schriftstückliste vorgehalten. 1.  In den Fällen, in denen der Asylantrag eines Ausländers nach § 29a Abs. 1 AsylG ( sichere Herkunftsstaaten) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist der Begründungstext     „AZR_BegrText_11Abs7_Satz1“mit       der   Dokumentennummer      D1697 hochzuladen. 2.  Führt ein Antrag nach § 71 (Folgeantrag) oder § 71a (Zweitantrag) AsylG wiederholt nicht zur Durchführung       eines    weiteren     Asylverfahrens,     ist   der    Begründungstext „AZR_BegrText_11Abs7_Satz2“mit der Dokumentennummer D1698 hochzuladen. Um den Begründungstext in das BVA-Registerportal hochladen zu können, ist der je nach Entscheidung zu verwendende Begründungstext als neues Dokument aufzurufen und in der MARiS-Schriftstückliste zu speichern. Im Anschluss wird der mittels Textmarken befüllte Begründungstext auf den Desktop oder einen anderen frei wählbaren Speicherort kopiert. Das Hochladen des Begründungstextes erfolgt dann über den gewählten Speicherort. Der Begründungstext ist unmittelbar nach Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in das BVA-Registerportal hochzuladen. Die Verfahrensweise zum Hochladen des Begründungstextes kann dem BVA-Portal Benutzerleitfaden unter Punkt 2.2.2.3 – „Hochladen von Verfügungstexten“ entnommen werden. 4. Beispiele zur Eingabe des Asylabschlusses und der Abschiebungsandrohung/- anordnung Für alle Beispiele gelten die folgenden Voraussetzungen/wird auf folgendes hingewiesen:        Bescheiddatum: Freitag,                                                15.05.2020        Zustellung erfolgt gem. Zustellnachweis am Freitag,                    22.05.2020        Sofern bei den Beispielen von RK gesprochen wird, soweit nichts anderes angegeben ist, davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesamts vom Gericht bestätigt wurde. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                  6/17                             Stand 10/20
109

      Der Zeitpunkt der Eingabe der BK/RK ist nur theoretischer Natur. In der Praxis sind die örtlichen Besonderheiten bzw. die zuvor beschriebene pragmatische Lösung zu berücksichtigen (Sicherheitsfristen, Absprachen mit dem VG etc.). 4.1 einfache Ablehnung Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen; Freiwillige Ausreisefrist 30 Tage Fristende der Rechtsbehelfsfrist: 05.06.2020 Asylabschluss und Abschiebungsandrohung: folgende Unterscheidungen  Keine Klage eingelegt:       Eingabe "Asylantrag abgelehnt am..." mit Datum der BK (06.06.2020) nach Unanfechtbarkeit.       Eingabe "Abschiebung angedroht am..." mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (=06.07.2020 wegen der 30-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise nach Zustellung). S. hierzu auch die Regelungen im Kapitel Abschlussmitteilung/Bestandskraftmitteilung.  Klage gegen die komplette Entscheidung eingelegt Klage abgewiesen: - Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der RK (zum Beispiel 13.07.2020) nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung. -  Eingabe "Abschiebung angedroht am.…" mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (hier: 12.08.2020; freiwillige Ausreisefrist endet 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens). Stattgabe der Klage -         Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG  Klage gegen die ablehnende Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und/oder zum subsidiären Schutz: Klage abgewiesen: - Weitere Verfahrensweise wie bei abgewiesener Klage zu allen Entscheidungen. Klage stattgegeben. - Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG  Klage gegen die ablehnende Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: Hinweis: Weil die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG noch in Klage ist und sich auch noch längere Zeit in Klage DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                  7/17                         Stand 10/20
110

Go to next pages