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87 VI. Modell 6: Ausgliederung bestimmter Tätigkeitsfelder auf eine „Projektgesellschaft“ Zur Minimierung der Problematik entfristeter Projektstellen bestünde die Möglichkeit, be- stimmte Tätigkeiten auf eine durch die EG selbst gegründete Projektgesellschaft (PG) auszuglie- dern. Die PG könnte dann eine Lösung der Projektstellenproblematik darstellen, wenn sie zumin- dest das befristete Projektpersonal als neue Arbeitgeberin übernimmt und ohne die institutionel- len Zwänge der EG selbstständig die betriebswirtschaftlich und arbeitsrechtlich notwendigen Entscheidungen treffen kann. Im Rahmen der Ausgestaltung der PG sind drei Varianten denkbar: 1. Variante: Die EG führt die Programme weiterhin selbst durch, bedient sich aber zur Umsetzung des Personals der PG (reiner Personaldienstleister). 2. Variante: Die EG gliedert sog. Verwaltungstätigkeiten (Sekretariate), die im Rahmen der Pro- jektarbeiten anfallen (bspw. Buchhaltung oder die Bearbeitung von Projektanträgen
88 im Bereich der Weiterleitungsprogramme) auf die PG aus. Ergänzend würde ggf. das entsprechende Personal von der EG auf die PG überführt werden. Die EG würde wei- terhin Programme bzw. Projekte selbst durchführen. 3. Variante: Die PG übernimmt die von der EG eigendurchgeführten Programme und führt diese als eigene Tätigkeit durch. Ergänzend würde hierbei ggf. noch Personal von der EG an die PG überführt bzw. ausgeliehen sowie ggf. ferner einzelne Tätigkeiten im Ver- waltungsbereich, bspw. die Buchhaltung, von der EG durch die PG übernommen wer- den. 1. Rechtliche Beurteilung a. Rechtliche Würdigung Variante 1 und 2 Haushaltsrechtliche Risiken dürften jedenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der PG, bzw. die Finanzierung der bei der PG angestellten Mitarbeiter bestehen soweit dies in Form der Weiterlei- tung von Zuwendungen seitens der EG umgesetzt werden soll. Die Möglichkeit einer Finanzie- rung in Form der Weiterleitung von vom BMZ an die EG gewährten Zuwendungen wäre jedenfalls auf Grundlage der aktuellen Richtlinie für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben priva- ter deutscher Träger schwierig gestaltbar. Zum einen setzt § 4 der Richtlinie voraus, dass die Zu- wendung (nur) zur Förderung bestimmter Projekte erfolgen kann, wobei jedoch auch eine Wei- terleitung an geeignete lokale Projektträger möglich ist. Ob der ausgegliederte Tätigkeitsbereich eine Projektträgerschaft begründet, ist zweifelhaft und letztlich Gestaltungsfrage. Bei der Über- tragung einzig von Sekretariatsleistungen bzw. Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Weiterlei- tungsbereichs oder gar der Tätigkeit als reiner Personaldienstleister, wäre dies wohl zu verneinen. Darüber hinaus wäre eine Weiterleitung von Zuwendungen jedenfalls aber auch nur an solche privaten Träger möglich, die selbst gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i.S. der AO verfolgen. Werden der PG lediglich Verwaltungsaufgaben/Sekretariate übertragen bzw. fungiert sie als rei- ner Personaldienstleister, wird sich dies im Zweifel nicht als gemeinnützige Tätigkeit gestalten lassen. Selbiges Problem dürfte sich stellen, würde die EG die PG im Rahmen des Auftragsver- hältnisses finanzieren, soweit im Rahmen des Entgelts vom BMZ gewährte Zuwendungen „ge- nutzt“ werden. Insofern wäre stets die Zweckbindung der jeweiligen Zuwendungsbescheide zu überprüfen.
89 b. Rechtliche Würdigung Variante 3 In Modell 3 werden der PG von der EG eigendurchgeführte Programme bzw. Projekte übertragen, die die PG in eigener Tätigkeit durchführt. Sie wäre damit grds. nicht anders zu behandeln, als andere Zuwendungsempfänger der EG, so- dass die Zuwendungen betreffend die übertragenen Projekte an die PG grds. weitergeleitet wer- den könnten (sofern der Zuwendungsbescheid dies zulässt). Zuwendungsbescheide, die eine Wei- terleitung an eigene Gesellschaften des (Erst-) Zuwendungsempfängers ausschließen, sind uns nicht bekannt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Richtlinie für die Förde- rung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger in § 3 vorsehen, dass als private deutsche Träger im Sinne der Richtlinie nur solche juristische Personen des privaten Rechts gel- ten, die eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Kooperation mit vom deutschen Träger un- abhängigen und erfahrenen Partnern in Entwicklungsländern nachweisen können. Insofern wäre eine Anpassung bzw. Klarstellung in den Förderrichtlinien zu überprüfen. Alternativ käme auch hier die Ausgestaltung eines Auftragsverhältnisses zwischen der EG als Auftraggeberin und der PG als Auftragnehmerin in Betracht, wobei sich die zuwendungsrechtliche Thematik der „Weiter- leitung“ von Mitteln auch dann stellt, wenn diese Mittel zur Finanzierung des Entgelts aus Auftrag verwendet werden. Unabhängig von der Frage der Herkunft des Auftragsentgelts, würde das Auf- tragsverhältnis grds. der Umsatzsteuer unterliegen, was jedoch durch eine umsatzsteuerliche Or- ganschaft zu lösen wäre, vgl. Ziffer 2. 2. Steuerliche Beurteilung In sämtlichen Varianten wäre die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen EG und PG möglich, soweit die PG als Tochter der EG angesiedelt wird und eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in die EG darstellbar wäre. Weiterhin wäre hinsichtlich des Variante 3 nach erster Einschätzung auch eine Gründung der PG als gemeinnützige GmbH möglich, da diese – bei entsprechender Ausgestaltung der Programm- übertragung – mit der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit einen gemeinnützigen Zweck selbst wahrnehmen würde. Soweit in Variante 3 auch Verwaltungsdienstleistungen, bspw. Buchhaltungstätigkeiten, von der EG an die PG übertragen werden, besteht jedoch die Gefahr, dass diese Leistungen – obwohl zwischen gemeinnützigen Gesellschaften erbracht – bei der EG einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, für Tätigkeiten, welche im Rahmen der Durchführung der Programme in der EG selbst nicht steuerpflichtig wären.
90 Werden, wie in Variante 2 nur Verwaltungsdienstleistungen aus einzelnen Programmen bzw. Pro- jekten von der EG an die PG übertragen oder wie in Variante 1 die Gesellschaft als reiner Perso- naldienstleister ausgestaltet, ist eine gemeinnützige Tätigkeit der PG u.E. nicht gestaltbar. 3. Arbeitsrechtliche Beurteilung Eine neu zu gründende Projektgesellschaft würde zunächst über kein Personal verfügen. Es be- stünde mithin die grundsätzliche Möglichkeit, den benötigen Personalbedarf durch am freien Ar- beitsmarkt verfügbare Arbeitnehmer zu decken. Unterstellt man, dass für die Projektgesellschaft nicht unmittelbar oder zeitnah nach ihrer Gründung eine Tarifbindung im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG herbeigeführt wird, könnten die Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer innerhalb der all- gemeinen gesetzlichen Grenzen im Grundsatz frei ausgestaltet werden. Unabhängig davon würde die Gründung einer Projektgesellschaft möglicherweise auch einen o- der mehrere Betriebsteilübergänge im Sinne von § 613a BGB von der EG auf die Projektgesell- schaft auslösen. Ein Betriebsübergang bezeichnet nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Fall, dass ein Betrieb durch Rechtsgeschäft von einem Inhaber, den sog. Veräußerer, auf einen anderen Inha- ber, den sog. Erwerber, übergeht. Ein solcher Übergang kann sich auch auf einen oder mehrere Betriebsteil(e) beschränken; in diesem Fall spricht man von einem Teilbetriebsübergang. Grund- legende Rechtsfolge eines (Teil-)Betriebsübergangs ist, dass der Erwerber automatisch in die Rechte und Pflichten aus den zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, die dem (Teil-)Betrieb objektiv zuzuordnen sind. Zu beachten sind bei Betriebs(teil)übergängen die Mitbestimmungsrechte des bei EG bestehen- den Betriebsrates: Im Falle einer Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsrechtes ist mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich/Sozialplan zu verhandeln. Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung von Betriebsübergangssachverhalten ist der Begriff des Betriebs. Die Definition des Betriebsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts (nachfolgend: BAG) ist, da § 613a BGB der Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/23/EG dient, maßgeblich durch diese Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH geprägt. Hiernach handelt es sich bei einem Betrieb um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten und strukturierten Gesamtheit von Betriebsmitteln und Personal zur Ausübung einer wirtschaft- lichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.135 135 Exemplarisch: EuGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. C-458/12; BAG, Urteil vom 21.05.2015, Az. 8 AZR 409/13.
91 Ein Betriebsteil ist demgegenüber eine Teilorganisation innerhalb eines (Gesamt-)Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird.136 Erforderlich ist demnach eine ei- gene, von den allgemeinen betrieblichen Strukturen unterscheidbare Arbeitsorganisation. Denk- bare Kriterien für eine gewisse Selbständigkeit sind etwa: • eigenständige Leitung und Koordination des Personaleinsatzes; • eigene Betriebsmittel und Arbeitnehmer, die nicht zugleich in anderen Bereichen einge- setzt werden; • eigene Aus- / Fortbildungsmaßnahmen Die Definition des Betriebsteils zeigt, dass nicht jede Einheit innerhalb eines (Gesamt-)Betriebs als Teilbetrieb qualifiziert werden kann. Folglich ist ein Betriebsteil nicht nur vom übergeordne- ten (Gesamt-)Betrieb, sondern auch von untergeordneten Einheiten abzugrenzen, denen keine Teilbetriebsqualität zukommt. Aus den zuvor dargestellten Definitionen des Betriebs- und insbesondere des Betriebsteilbegriffs sind verschiedene Rückschlüsse abzuleiten: Von dem Übergang eines Teilbetriebs und damit der Anwendbarkeit von § 613a BGB kann man nur ausgehen, wenn die entsprechende Einheit bereits beim Veräußerer die Voraussetzungen eines Betriebsteils erfüllt.137 Unselbständige Einheiten sind demgegenüber stets dem (Gesamt-)Betrieb oder einem Teilbetrieb organisatorisch zuzuordnen und werden bei dessen Übergang miterfasst, das heißt sie gehen als Annex mit über. Überträgt man die zuvor skizzierten Anforderungen an einen Betrieb bzw. Betriebsteil auf die Gründung der Projektgesellschaft, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Gruppe von Ar- beitnehmern, die für ein konkretes Projekt tätig ist, mitsamt den verwendeten Betriebsmitteln eine organisatorische Einheit im Sinne des Teilbetriebsbegriffs bildet, sofern im Verhältnis zur EG als Gesamtbetrieb zumindest eine gewisse Eigenständigkeit gegeben wäre. Würde dieses Pro- jekt nunmehr in die Projektgesellschaft überführt und von dieser – was insbesondere bei einem laufenden Projekt naheliegend wäre – unverändert fortgeführt, könnte dieser Umstand einen 136 BAG, Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 455/10; BAG, Urteil vom 27.01.2011, Az. 8 AZR 326/09. 137 BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az. 8 AZR 1023/12; BAG, Urteil vom 16.02.2006, Az. 8 AZR 204/05.
92 Teilbetriebsübergang begründen. Ob dies tatsächlich so wäre, wäre gleichwohl im Zuge der Grün- dung der Projektgesellschaft und der Ausgestaltung ihrer Geschäftstätigkeit detailliert für jedes einzelne Projekt anhand der dargelegten Kriterien zu ermitteln. Wären die Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs erfüllt, hätte dieser im Wesentlichen fol- gende Rechtsfolgen: Arbeitgeberwechsel: Die Projektgesellschaft träte in Folge des Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ab dem Übergangsstichtag in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit den von der EG übergehenden Arbeitnehmern ein. Es käme damit zu einem gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel, der den Inhalt der Arbeits- verhältnisse unberührt ließe. Auswirkungen auf tarifliche Arbeitsbedingungen: Soweit die Arbeitsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer durch den von der EG abgeschlossenen Tarifvertrag (nachfolgend: MTV-EngagementGlobal) geregelt sind, wäre wie folgt zu differenzieren: Für Arbeitnehmer, bei denen diese tariflichen Arbeitsbedingungen mangels Mitglied- schaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di „nur“ arbeitsvertraglich gelten, würde sich an diesem Umstand nichts ändern: Es bliebe bei der dynamischen Anwendbarkeit des MTV-EngagementGlobal auf Grund des Verweises in ihrem Arbeitsvertrag. Bei überge- henden Arbeitnehmern, bei denen die tariflichen Arbeitsbedingungen in Folge einer Mit- gliedschaft in der Gewerkschaft ver.di normativ wirken, würde diese normative Wirkung durch den Teilbetriebsübergang beseitigt, sofern man wiederum von der obigen Prämisse ausgeht, dass die Projektgesellschaft – jedenfalls zunächst – nicht tarifgebunden sein wird: Bei der Projektgesellschaft bestünde dann „nur“ noch ein arbeitsvertraglicher An- spruch auf die tariflichen Rechte; es käme mithin zu einer sogenannten Transformation der tariflichen Arbeitsbedingungen. Zudem dürften diese innerhalb des ersten Jahres nach dem Teilbetriebsübergang von der Projektgesellschaft grundsätzlich nicht individu- alrechtlich zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden. Betriebliche Altersversorgung: Ausgehend von § 3 Nr. 3 MTV-EngagementGlobal sind die Arbeitnehmer der EG zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung entweder bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen oder bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindever- bände in Wiesbaden versichert. Diese jeweiligen Versicherungen müsste die Projektge- sellschaft für die auf sie übergehenden Arbeitnehmer fortführen.
93 Haftung: Über § 613a Abs. 2 BGB würde die Projektgesellschaft neben der EG als Ge- samtschuldner für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen übergehender Arbeit- nehmer haften, soweit diese Verpflichtungen vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Würden diese Ver- pflichtungen erst nach dem Übergangszeitpunkt fällig, würde die Projektgesellschaft für sie nur anteilig haften. Betriebsbedingtes Kündigungsverbot: Übergehende Arbeitnehmer dürften aus An- lass des Teilbetriebsübergangs nicht gekündigt werden. Eine Kündigung aus anderen (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten) Gründen bliebe dagegen zulässig. Beides folgt aus § 613a Abs. 4 BGB. Unterrichtung: Übergehende Arbeitnehmer müssten von der EG und / oder der Pro- jektgesellschaft über den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform unterrichtet werden. Diese Unterrichtung müsste Informationen zu folgenden Punkten enthalten: o Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs; o Grund des Teilbetriebsübergangs; o rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Teilbetriebsübergangs; o hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen; Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer: Die übergehenden Arbeitnehmer könnten über § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Projektgesell- schaft binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. So- weit sie dieses Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben würden, verbliebe ihr Arbeitsverhältnis bei der EG, die ihnen einen anderen passenden Arbeitsplatz zuweisen müsste. Wäre ein solcher nicht vorhanden, käme der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen in Betracht. Diese unterlägen den allgemeinen Rechtmäßig- keits- und Rechtfertigungsvoraussetzungen, insbesondere wären eine etwaige (tarifliche) Unkündbarkeit oder im Einzelfall bestehender Sonderkündigungsschutz zu beachten. Optional könnte ein Teilbetriebsübergang auch durch einen Personalüberleitungstarifvertrag flankiert werden. Rechtlich zwingend wäre dies aber nicht, da die einem Teilbetrieb zuzuordnen- den Arbeitsverhältnisse im Fall des § 613a BGB bereits kraft Gesetzes auf die Projektgesellschaft
94 übergehen würden. Inwiefern von Gewerkschaftsseite der Abschluss eines Personalüberleitungs- tarifvertrags gefordert werden würde, bliebe abzuwarten. Im Übrigen wäre ein Personalüberlei- tungstarifvertrag nur dann sinnvoll, wenn an ihm auch die Projektgesellschaft – mit der Folge ihrer Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG – als Partei beteiligt wäre. Wären die Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs dagegen nicht erfüllt, hätte ein Perso- nalüberleitungstarifvertrag demgegenüber konstitutive Wirkung für die Überführung von Arbeit- nehmern in die Projektgesellschaft. Aber auch in diesem Fall bestünde keine Rechtspflicht zum Abschluss eines solchen Tarifvertrags: Alternativ könnten Arbeitnehmer auch einzelarbeitsver- traglich in die Projektgesellschaft überführt werden. Dies könnte am sinnvollsten im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der EG, der Projektgesellschaft und dem einzelnen Arbeitnehmer umgesetzt werden. Kern eines solchen dreiseitigen Vertrags wäre die Beendigung des bestehen- den Arbeitsverhältnisses zwischen der EG und dem einzelnen Arbeitnehmer zugunsten eines (sich unmittelbar anschließenden) neuen Arbeitsverhältnisses zwischen der Projektgesellschaft und dem einzelnen Arbeitnehmer. Dieses Vorgehen wäre jedoch vom Einverständnis der Arbeit- nehmer abhängig, da für sie keine rechtliche Verpflichtung bestünde, ihre Zustimmung zu ertei- len. Ggf. wären deshalb bzw. darüber hinaus weitere Anreize in Gestalt einer Verbesserung ein- zelner Arbeitsbedingungen sinnvoll bzw. – zwar nicht rechtlich, aber faktisch – erforderlich. Ein solcher Anreiz könnte auch die Einräumung eines Rückkehrrechts zur EG sein, speziell für den Fall, dass es bei der Projektgesellschaft in der Zukunft zu einer für Arbeitnehmer unter Umstän- den sogar nachteiligen organisatorischen oder strukturellen Veränderung käme. Alternativ zu einer gesetzlich über § 613a BGB, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgenom- menen Überführung von Arbeitnehmern wäre es im Grundsatz auch möglich, den Personalbedarf der Projektgesellschaft ganz oder teilweise mit bisherigen Arbeitnehmern der EG zu decken, ohne dass jene auf die Projektgesellschaft übergehen: Der MTV-EngagementGlobal verweist in seinem § 2 auf die für die Beschäftigten des Bundes geltenden Tarifvorschriften und damit vor allem auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (nachfolgend: TVöD). Demzufolge ist auf die Be- schäftigten der EG auch die in § 4 Abs. 3 TVöD enthaltene Regelung zur Personalgestellung ent- sprechend anwendbar. Hiernach ist, wenn Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden, auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver- traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufgabenverlagerung nicht mit einem (Teil-)Betriebsübergang verbunden ist. Nach der zugehö- rigen Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD ist Personalgestellung die auf Dauer angelegte Be- schäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Würden
95 nach der Gründung der Projektgesellschaft bisher durch die Engagement Global gGmbH verant- wortete Projekte in die Projektgesellschaft überführt, um zukünftig und dauerhaft von dieser durchgeführt zu werden, läge darin eine Aufgabenverlagerung in dem beschriebenen tariflichen Sinne. Die Engagement Global gGmbH könnte demnach von den betroffenen Arbeitnehmern ver- langen, dass sie ihre Arbeitsleistung zukünftig bei der Projektgesellschaft erbringen. Diese Personalgestellung würde auch nicht den Bindungen des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- zes (nachfolgend: AÜG) unterliegen. Dies ergibt sich aus der zum 01.04.2017 neu in Kraft getre- tenen Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG: Sie klammert tarifliche Personalgestellungen im öf- fentlichen Dienst – von einigen lediglich das Baugewerbe betreffenden und somit vorliegend oh- nehin nicht relevanten Vorschriften abgesehen – weitgehend aus dem Anwendungsbereich des AÜG aus. Demzufolge bedürfte eine Personalgestellung an die Projektgesellschaft auf Seiten der EG keiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG und wäre in zeitlicher Hinsicht auch nicht über § 1 Abs. 1b AÜG an die – vorbehaltlich abweichender kollektivarbeits- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich nur noch 18 Monate am Stück betragende Höchstdauer zur Überlassung von Arbeitnehmern gebunden. Der Vollständigkeit halber weisen wir jedoch auf Folgendes hin: Die dem AÜG zugrunde liegende europäische Leiharbeitsrichtlinie sieht keine dem § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG entsprechende Privile- gierung der Personalgestellung im öffentlichen Dienst gegenüber der grundsätzlich uneinge- schränkt den Restriktionen des AÜG unterliegenden Privatwirtschaft vor. Aus diesem Grund gibt es bereits verschiedene Stimmen in der juristischen Fachliteratur, die die Privilegierung der ta- riflichen Personalgestellung als europarechts- bzw. verfassungswidrig ansehen.138 Ob sich dies be- wahrheitet, bleibt abzuwarten. Insoweit besteht Rechtssicherheit letztlich erst in Folge einer Klä- rung dieser Fragen durch die Rechtsprechung. Sollte die Privilegierung tatsächlich verfassungs- und / oder europarechtswidrig sein, dürfte die Vorschrift nicht angewendet werden. Obigem Grundsatz entsprechend wäre in diesem Fall die Zulässigkeit von Personalgestellungen zwischen der EG und der Projektgesellschaft doch an den Vorgaben des AÜG zu messen. Dies würde in jedem Fall auch für etwaige, nicht die skizzierten Voraussetzungen der Personalgestellung aus § 4 Abs. 3 TVöD erfüllende Überlassungen von Arbeitnehmern durch die EG an die Projektgesell- schaft gelten. Sie wären damit insbesondere erlaubnispflichtig und durch die grundsätzlich 18- monatige Höchstüberlassungsdauer begrenzt. Zudem wären für sie folgende weitere zentrale Vor- schriften aus dem AÜG zu beachten: 138 Lembke, NZA-Editorial Heft 7/2016; Seel, öAT 2016, 102; Ebert, ArbRB 2016, 125 [128].
96 Die EG und die Projektgesellschaft müssten einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen, in dem wegen der Kennzeichnungspflicht aus § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG die Überlas- sung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen wäre. Vor der Überlassung jedes einzelnen Arbeitnehmers wäre dieser unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmer- überlassungsvertrag zu konkretisieren, § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG (Konkretisierungspflicht). Ausgehend von § 8 Abs. 1 AÜG wäre die EG vorbehaltlich einer abweichenden tariflichen Regelung verpflichtet, den von ihr an die Projektgesellschaft überlassenen Leiharbeitneh- mern für die Dauer der Überlassung die im Betrieb der Projektgesellschaft für einen ver- gleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit der Personalbedarf der Projektgesellschaft im Einzelfall nur vorübergehender Natur ist, könnte er ebenfalls über den in § 2 MTV-EngagementGlobal enthaltenen Verweis auf den TVöD über eine Abordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD gedeckt werden. Nach der zugehörigen Protokollnotiz versteht man unter einer Abordnung unter anderem die Zuweisung einer vorübergehenden Be- schäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb eines anderen Arbeitge- bers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine solche Abordnung ist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zulässig. Einer vorherigen Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bedarf es nur bei einer Abordnung von voraussichtlich mehr als drei Monaten Dauer sowie bei einer Abordnung an einen anderen geografischen Arbeitsort. 4. Vergaberechtliche Beurteilung Eine vergaberechtsfreie Beauftragung der PG mit Dienstleistungen durch die EG ist grundsätzlich möglich. Wie bereits dargelegt (siehe Ausführungen zu Modell 3), ist die EG öffentlicher Auftraggeber im Sinne GWB-Vergaberechts und hat damit Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem ge- schätzten Auftragswert von über 209.000,00 EUR europaweit auszuschreiben. Eine solche Verpflichtung zur Ausschreibung wäre ausnahmsweise dann nicht gegeben, wenn die EG die PG im Rahmen des Inhouse-Tatbestands ausschreibungsfrei beauftragen kann. Hierfür müsste die EG über die PG eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben, die PG müsste für die EG im Wesentlichen tätig sein und an der PG dürfte keine private Kapitalbeteili- gung stehen.