blockplatin-haftbefehl-inde-2015
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31 Hinzu kommt, dass lerntheoretisch das Lernen am Modell, unabhängig vom Bildungsniveau, eine der intensivsten und nachhaltigsten Lernmethoden überhaupt ist. Das aufgebaute Image der Interpreten und die damit verbundenen violenten, drogenverherrlichenden und diskrimi- nierenden Aussagen prägen sich als Vorbild unterbewusst ein. Eine hinreichende Distanzierung von den oben beschriebenen Aussagen findet nicht statt. Zwar ist dem Interpreten zuzugestehen, dass durchaus auch Elemente auf dem Album zu fin- den sind, die sich kritisch mit einem kriminellen Lebenswandel auseinandersetzt. So sind, wie bereits dargelegt, in Titel 04 („Traurig aber wahr“) der CD 2 neben gesellschaftskritischen Textstellen, die sich u.a. mit politischer Verfolgung und der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft auseinandersetzen, das Risiko eines überhöhten Alkoholkonsums als vermeintliches Konfliktlösungsmittel aufgreifende Passagen zu finden („Du nur der scheiß Gedanke: greif zum Alkohol“ und „Es scheint gut, doch ich trink nicht / Der Schein macht mich nicht glücklich“). Gegenstand des Titels 06 ist unter anderem die Abkehr vom Handel mit Drogen, von dem in der Vergangenheit gesungen wird („Ich dealte Packs um vom Laden, die Rechnungen zu tragen“). Diese verhältnismäßig wendigen distanzierenden, kritischen Textpassagen sind nach Auffassung des Gremiums aber nicht geeignet, die sich aus den übri- gen, zahlreichen anderen Titeln ergebenden, sich ständig wiederholenden Botschaften in hin- reichendem Maße zu relativieren. Eine Distanzierung von den in erheblichem Maße frauen- diskriminierenden Botschaften erfolgt an keiner Stelle. Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom Gremium eine intensi- ve Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten For- mensprache zum Ausdruck gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstle- rischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellsten Persön- lichkeit. (BVerfG v. 24.02.1971, Az. 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 189). Neben dieser wertbezogenen, auf die freie schöpferische Gestaltung abzielenden Umschrei- bung greift das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen auch auf einen eher for- malen Kunstbegriff zurück. Diesen formuliert es wie folgt: „Das Wesentliche eines Kunst- werks liegt darin, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind.“ (BVerfG v. 17.07.1984, Az. BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, 226 f.). Ein weiteres Merkmal von künstlerischem Schaffen liegt in seiner Deutungsvielfalt und Inter- pretationsoffenheit. Wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehaltes künstlerischer Äuße- rungen ist es möglich, den Darstelllungen im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, viel- stufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfG v. 17.07.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, 227). Bei der Bestimmung des Kunstbegriffs im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geht es ausschließlich darum, Kunst von Nichtkunst zu unterscheiden. Eine Inhaltskontrolle findet hingegen nicht statt. So kann beispielsweise auch die Verwendung einer Vulgärsprache als Stilmittel angesehen werden.
32 Der verfahrensgegenständliche Tonträger fällt zweifelsohne nach allen aufgeführten Kunstbe- griffen unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit. Da Kunst ein kommunikativer Prozess ist, kann sich die Kunstfreiheit nur dann entfalten, wenn sie nach außen dringt, dargeboten und verbreitet wird. Die Kunstfreiheit schützt damit nicht nur den „Werkbereich“, also den eigentlichen Schaffungsakt des Kunstwerkes. Ge- schützt wird auch der „Wirkbereich“, also die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwer- kes. Aufgrund dieser sozialen Wirkung nach außen kann das Grundrecht der Kunstfreiheit mit anderen Verfassungsgütern in Konflikt gelangen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 1991, 1471 ff.) hat auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Treten Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz auf, so kommt der Kunstfreiheit kein absoluter Vorrang zu. Andererseits genießt aber auch der Ju- gendschutz keinen generellen Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit. Die Konflikte sind viel- mehr durch eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter im Einzelfall zu lösen. Dabei müs- sen die beiden Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Ziel der Op- timierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung stehen sich das Ausmaß der Jugendgefährdung auf der einen Seite und die künstle- rische Bedeutung auf der anderen Seite gegenüber. Für die Frage, ob der künstlerische Stel- lenwert eines Tonträgers als gering einzustufen ist, hat u.a. „indizielle Bedeutung“, welche Beachtung der Tonträger in der Fachpresse gefunden hat, das Ansehen, das er beim Publikum genießt, Echo und Wertschätzung in Kritik und Wissenschaft (BVerfG v. 27.11.1990, Az. 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 148; BVerwG v. 18.02.1998, NJW 1999, 76,79). Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass Kunstwerke Wirkungen nicht nur auf der ästhetischen, sondern auch auf der realen Ebene entfalten. Gerade Kinder und Jugendliche werden häufig, wenn nicht sogar in der Regel, den vollen Gehalt eines Kunstwerkes nicht erfassen können. Die Veröffentlichung ist in den Medien auf ein überwiegend positives Echo gestoßen. In einem am 04.02.2013 auf der Internetseite 16bars.de von dem Autor „marius“ veröffent- lichten Review heißt es u.a.: „Obwohl weder die Unterwelt- noch die Selfmade Man-Themen grundlegend neue Per- spektiven im Rap darstellen, so schafft es Haft über die 28 Tracks des Albums immer wie- der interessante und vor allem überzeugende Herangehensweisen an diese immer gleichen Gangsta Rap-Motive zu finden. Hafti liefert Hartes (“Ich ficke dich“), Größenwahnsinni- ges (“Einmal um die Welt“), Lustiges (“Late Check Out“, “Zwischen Raum und Zeit“), Sozialkritisches (“Traurig aber wahr“), Nachdenkliches (“Mann im Spiegel“) und Bio- graphisches (“Erst der Himmel ist Limit“), ohne dass es jemals gezwungen wirkt. Das Ganze mit einer Vielzahl an Flows und Techniken, in seinem ihm eigenen Vokabular und über durch die Bank überdurchschnittliche Produktionen, die in Deutschland teilweise neue Maßstäbe setzen dürften. Vielmehr kann man von Gangsta-Rap im Jahre 2013 nicht erwarten. Auch wenn das hier Frankfurt und nicht Hollywood ist, Brudi, hat Haftbefehl mit “Block- platin” einen waschechten Blockbuster hingelegt. Eine in Offenbach und Frankfurt behei- matete, von Jerry Bruckheimer und John Singleton verfilmte Neuauflage von Scarface um genau zu sein. Der schnöselige Arthouse-Fan mag mit der Nase rümpfen, aber jeder der
33 auf kompromisslos umgesetzte Mob-Geschichten mit großem Produktions-Budget (und leichter Überlänge) steht, kommt hier voll und ganz auf seine Kosten. “Blockplatin” ist Rap im Breitbildformat und ohne Frage der neue Status Quo im deutschen Straßenrap.“ Erich Unrau rezensiert das Album in einem am 19.01.2013 auf der Seite hiphop.de veröffent- lichten Beitrag: „(…) Was soll man über dieses Album sagen? Blockplatin ist wie Stracciatella, es hat kei- ne Grauzone: Entweder man liebt es oder man hasst es. Es gibt Leute, die können mit Haftbefehl nichts anfangen – und viele davon werden sich auch mit Blockplatin keinen Ge- fallen tun. Allerdings sollte man ihm eine Chance geben, denn er zeigt er hier viele neue Facetten, die man so nicht von ihm kannte. Ob jetzt gesungene Hooks, die Wahl der The- men oder der Beats: Hafti hat für jeden etwas in der Bauchtasche. Und die, die ihn davor schon gemocht haben, werden auf keinen Fall enttäuscht werden. Es gibt fast keine Ausfäl- le, das Album gibt genau das, was Haftbefehl -Releases im Vorfeld versprechen. Die Blockseite fällt wie angekündigt härter, düsterer aus; die Platinseite dafür nachdenklicher und party-lastiger. Auch die Beats von DJ Frizzo , Cönigs Allee , Phrequincy , Abaz , Cha- kuza , den Bounce Brothas, Farhot , KD-Beatz und Lex Barkey tragen einen riesengroßen Teil zum Hörgenuss bei. Keine Frage: Mit Blockplatin wird Haftbefehl seine Hater nicht zum Schweigen bringen – aber wenn man sich die aktuell erfolgreichsten Künstler wie bei- spielsweise Cro , Marsimoto , Kool Savas oder Bushido anschaut, dann wird schnell klar, dass es gar nicht darum geht. Es geht nur um die Musik. Und die überzeugt in dem Fall." Max Brandl äußert sich unter laut.de zu dem verfahrensgegenständlichen Album wie folgt: „(…) Ernsthafte Weiterentwicklung beweist Haftbefehl spätestens bei "Mann Im Spiegel", dem stillen Hit des Albums. Hier hievt er seine Markenzeichen-Raps endgültig aufs nächste Level. Getragen allein von ein wenig irrlichterndem Klaviergeklimper und dumpfer Herz- schlag-Rhythmik reflektiert ein gealtertes Ich das zurückliegende, letztlich missglückte Le- ben. Tun andere Milieurapper dergleichen, löst das bei mir schnell Fluchtreflexe aus. Macht Haftbefehl das, ist es schlichtweg sensationell – allein schon des kompliziert ausge- bremsten Vortrags wegen. Klassisch dick aufgetragen wird hingegen immer dann, wenn Haft seine Azzlack- Entourage mit in die Aufnahmekabine bittet: Zusammen mit seinem Bruder Capo, Aspirant Veysel sowie Celo & Abdi, die dem Chef in Sachen "Hinterhofchargon" in rein gar nichts nachstehen, stellt nicht zuletzt "Locker Easy" einen astreinen Posse-Banger, den Abaz mit seinem adäquat vorwärts wabernden Synthie-Beat perfekt eintütet. Immer, wenn Haft alleine über die härteren Stationen der 'Blockseite' rattert, entsteht ge- nau jene Art Songs, für die man ihn seit der ersten Stunde liebt – oder eben nicht: Das ist bei der stereotypischen Hymne "Generation Azzlack" so und das wäre auch beim Meme gewordenen Überhit "Chabos Wissen Wer Der Babo Ist" so geblieben, hätte man nicht ausgerechnet diese Nummer für die Albumversion via Feature gefaridbangt. "Blockplatin" mit seinen zweimal 35 Minuten als Doppelalbum anzupreisen, ist indes un- nötiger Marketing-Quatsch, zumal man an einer etwas strengeren Songauswahl ohnehin gut getan hätte: Wären einige der deutlich schwächeren 'Platinseite'-Tracks, wie zum Bei- spiel die autobiographische Luftpumpe "Erst Der Himmel Ist Limit" oder die triviale Schnellfickerhose "Nur Du Bist der Baba" ersatzlos rausgeflogen, Haftis Drittling machte einen deutlich konsistenteren Gesamteindruck.
34 Dennoch stellt "Blockplatin" seine bis dato beste, weil ausgefeilteste Arbeit dar, die die jeweiligen Stärken ihrer Vorgänger "Azzlack Stereotyp" und "Kanackis" vielerorts erfolg- reich aufaddiert. In der Gesamtwertung wirft "Blockplatin" den Bordstein für das noch junge Straßenrap-Jahr 2013 jedoch nur halbhoch in Richtung Skyline.“ Daniel Haas schrieb in einem am 31.01.2013 unter dem Titel „Chabos wissen, wer der Babo ist“ bei faz.net veröffentlichten Artikel: „Ein Idiom, das sich durch die Nationalsprachen sämtlicher Migrantengruppen in Deutschland fräst; das Bruce Lee auf Tunceli, eine kurdische Provinz, reimt; ein Slang, der Slangformen verwurstet, also Hyperslang, Metasprache geworden ist: Das kriegt so keiner hin wie Haftbefehl. Dazu brettern tonnenschwere Beats, im Hintergrund wimmern arabische Sänger, auf Mickymaus-Höhe verzerrt. Das Nationale wird hier so schnell Zitat, dass man gar nicht hinterherkommt mit der Diagnose: Travestie? Chauvinismus? Beides? Vergangenes Jahr mischte der Stuttgarter Sänger Cro die Szene auf, mit Hip-Hop für Leu- te, die sich eigentlich vor Hip-Hop fürchten. Rap für Betriebsfeiern, Radiomusik. Straßen- rap sei tot, hieß es. Berlin, das Zuhause von Sido, Bushido und all den andern Gangster- clowns, war vom Radar verschwunden. Jetzt kommt einer aus Offenbach mit seinem der- ben, düsteren und schlüssigen Sound und krempelt die deutsche Phonetik um. Wie gesagt: „H“ wie „ch“. Vom Gaumen weggeraspelt wie ein klebriges Stück Döner.“ Eine am 01.02.2013 von Andreas Hartmann auf taz.de veröffentlichte Besprechung des Al- bums endet mit dem Fazit: „Ach so, die Musik, die zeigt, dass Gangstarap nach wie vor seine Daseinsberechtigung hat. Haftbefehl hat sich bei britischer und amerikanischer Bassmusik bedient, dazu kom- men Samples weit über dem Durchschnitt, verfremdete Bollywoodsounds und Ähnliches. Was den Sound angeht, wird für die Jungs mit Durchfall-Hosen und Basecaps in Deutsch- land „Blockplatin“ der neue Maßstab sein.“ In einer am 23.11.2014 in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ unter dem Titel „Der Chef von allen“ von Antonia Baum veröffentlichten Rezension heißt es: „Immer wieder geht es in Anhans Texten um dieses Dilemma: anständig bleiben oder Geld machen. Zusammenreißen oder sich mit Drogen wegknallen? Und: Straße, Straße, Straße. Ein reines Straßenalbum, erzählt in zwei Variationen. Entweder mit Traurigkeit („Ange- kommen in Germany reicht ein Engel ihm die Pfeife / Eine kleine blonde Schlampe direkt aus dem Arsch vom Teufel“) oder mit Stolz auf die filmmäßige Gangster-Action und un- glaublicher Lust an Unterhaltung. Insgesamt ist dieses Album komisch perfekt. Einfach perfekt. Perfekt erzählt auf perfekt harte Beats, kreativ betont und anders als in den vorhe- rigen Alben nahezu ohne verrutschte oder peinliche Bilder. Es ist eben genauso, als würde man sich „Un Prophète“ oder „Goodfellas“ ansehen. Fasziniert von der Brutalität, dem sicheren Absturz, der folgen wird, und den Dingen, die sich andere einfach so rausnehmen, sitzt man da und bekommt Ausbruchsgefühle. Man will seine sichere, selbst in ihren Unsi- cherheiten perfekt abgesteckte Welt verlassen.“ Das Gremium hat sich intensiv mit dem Kunstgehalt des Tonträgers auseinandergesetzt. Dies war schon auf der ersten Prüfungsebene notwendig, um die Frage zu beantworten, ob die künstlerischen Stilmittel der Übertreibung und Verfremdung schon die jugendgefährdende Wirkung auflösen. Das Gremium hat dies gemäß den obigen Ausführungen verneint. Im Hin-
35 blick auf zum Teil kreative Wortspiele, die originelle Kombination verschiedener Sprachen und den auch in einschlägigen Szeneportalen gelobten sog. Rap-Flow ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kunstgehalt der verfahrensgegenständlichen CD zumin- dest als überdurchschnittlich zu bewerten ist. Ein hoher Kunstgehalt kommt dem Album nach Auffassung des Gremiums indes nicht zu. Auf textlicher Ebene beschränkt sich das künstleri- sche Konzept im Wesentlichen auf die klischeehafte Inszenierung der dargebotenen kriminel- len, gewaltbereiten und sexistischen Figuren, die sowohl in der Rap-Szene als auch im „Ghet- to-Lifestyle“ wie in der kriminellen Szene tonangebend sind. Insoweit vermag das Gremium dem von der Verfahrensbeteiligten zu 2) vorgelegten Privatgutachten, das zu dem Ergebnis eines „hoh[en] Grad[es] an künstlerischer Gestaltung“ gekommen ist, nicht zu folgen. Demgegenüber ist der Grad der Jugendgefährdung als hoch einzustufen. In den Texten finden sich durchgehend Beschimpfungen, Gewaltandrohungen, sexuelle Demütigungen, diskrimi- nierende Formulierungen und die Propagierung eines kriminellen Lebensstils. Aufgrund der Fülle solcher Aussagen vermögen auch nicht die in Ansätzen kritischen Texte der Titel 04 und 06 auf der 2. CD („Platin“) den sich ergebenden Gesamteindruck zu relativieren. Distan- zierungen etwa vom Alkoholmissbrauch und der eigenen kriminellen Vergangenheit erfolgen verhältnismäßig zurückhaltend bzw. „zwischen den Zeilen“. Eine Distanzierung von den in erheblichem Maße frauendiskriminierenden Aussagen erfolgt nicht. Hinsichtlich sog. Verbalgewalt hat die Bundesprüfstelle seit jeher betont, dass auch die per- manente Verrohung der Sprache geeignet ist, Hemmschwellen zu realer Gewalt und Empa- thieempfinden zu vermindern. In diesem Zusammenhang sei aus Klarstellungsgründen darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für eine Verrohung im Sinne des Jugendschutzgesetzes nicht das unmittelbare Nachahmen der beschriebenen Gewalttaten sein muss. Es reicht bereits aus, wenn durch die verfahrensgegenständlichen Schilderungen die Gefahr besteht, dass das empathische Empfinden Minderjähriger gegenüber ihren Mitmenschen reduziert wird. Dies in einer Form, die die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen außer Kraft zu setzen geeignet ist und in dem Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischenmenschlichen Auseinanderset- zung sowie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet. Das verfahrensgegenständliche Werk steht in tiefem Kontrast zu Handlungsmaximen wie gegenseitiger Rücksichtnahme und mitmenschlicher Solidarität und erhebt Diskriminierung, Drohverhalten und kriminelle Handlungen zum Leitprinzip der vorgegebenen Lebensgestal- tung. Das Schutzgut des Jugendschutzes ist durch die jugendaffine Präsentation der Botschaften in besonders intensiver Weise betroffen. Das in den Texten geäußerte kriminelle, violente und diskriminierende Machtgebaren ist so gestaltet, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche, die bereits anfällig für deviantes und delinquentes Sozialverhalten sind und deren Identitäts- und Rollenfindung aufgrund prekärer und martialischer gesellschaftlicher Rahmenbedingungen negativ vorbelastet ist, in den ihnen bekannten und problematischen Mustern bestätigt wer- den. Wenn der Privatgutachter der Verfahrensbeteiligten zu 2) in der Zusammenfassung sei- nes Gutachtens ausführt, dass „die Fülle an originellen Wendungen, verblüffenden Übertrei- bungsformeln, spielerischen Wortverwendungen, Wortneuschöpfungen, nicht immer abge- nutzten Assonanzen und Reimen […] nur für den moralisch empörten Rezipienten schwer zu übersehen oder zu überhören sein [dürfte]“, so ist dem entgegenzuhalten, dass durchschnittli- che Jugendliche das Album gerade nicht wie Feuilletonautorinnen – bzw. autoren gehobener Tageszeitungen interpretieren, „zwischen den Zeilen lesen“ und kritisch hinterfragen. Ent- scheidend ist, welche Wirkungen die Texte auf – insbesondere auch gefährdungsgeneigte – Jugendliche haben.
36 Dass das Gangstergebaren auf Minderjährige eine Vorbildfunktion einnehmen kann, ist viel- fach am Imitieren der Posen, dem Übernehmen des Sprachjargons und der Kleidung zu be- obachten. Der Schritt, auch das zur Schau gestellte Verhalten zumindest dem Grunde nach zu übernehmen, ist für diesbezüglich gefährdungsgeneigte Minderjährige nur ein kleiner. Dies gilt umso mehr, je glaubwürdiger die Vorbilder erscheinen. Das Gremium verweist in diesem Zusammenhang neben der eigenen Expertise auf zusätzliche Erfahrungsberichte bezüglich der Wirkrelevanz von Texten und Vorbildern des Gangster-Rap-Genres: „In den letzten fünf Jahren hat eine neue Entwicklung stattgefunden: Während die Gang aus Ostheim das Gehabe der Gangster-Rapper nur kopierte, sind Milieu und HipHop- Szene nun eine viel engere Allianz eingegangen. Rapper, die im Ringen um ein verkaufs- trächtiges Profil nach „Street-credibility“ streben, suchen den Schulterschluss mit echten Verbrechern. Und das Milieu drängt im Windschatten der Rapper aus seiner Schattenexis- tenz in die Mitte der Gesellschaft. Heute gibt es nicht nur Gangster-Rapper, die Gewalt propagieren, sondern auch Zuhälter und Gewaltverbrecher, die als Rapper auftreten. Die Grenzen zwischen Realität und Unterhaltung verschwimmen. (…) Es stellt sich die Frage, wie man Kindern und Jugendlichen in Problembezirken eine positive Perspektive eröffnen soll, wenn eine eigentlich negative Erfahrung (soziale Ungleichheit, Gewalt und das Recht des Stärkeren) zur Erfolgsstory umgewertet wird. Die Zeichen sind eindeutig: Bei unseren Dreharbeiten im Kölner Stadtteil Gremberg, das der Rapper Eko Fresh zur „Grembranx“ – der Bronx von Köln – proklamiert hat, trafen wir auf Zehnjährige, die seine Texte schneller aufsagen konnten als das ABC. Befragt nach ihrem Berufswunsch, gaben sie an, später Zuhälter oder Gangster werden zu wollen. (…) Bei einem Videodreh der Rap- Gruppe La Honda haben wir erlebt, wie Eltern die Gangster-Rapper sogar als Vorbild ak- zeptierten. Eifrig schossen sie Fotos davon, wie ihre Kinder mit den beiden Rappern und Ex-Kriminellen posierten und dabei die Handzeichen amerikanischer Gangster nachahm- ten. Im sonst so tristen Vorstadtleben ist es schon einen Schnappschuss für das Fami- lienalbum wert, wenn Gangster-Rapper ihrer alten Wirkungsstätte die Ehre geben. Der pädagogische Effekt ist verheerend: Dem Nachwuchs wird suggeriert, es den Ghetto-Stars gleichzutun.“ (Schumacher/Wolff, Gangster-Rap im Problembezirk – Die Propagierung kriminellen Verhaltens und ihre Wirkung auf Minderjährige, BPjM-aktuell, Ausgabe 04/2012, S. 12) Der Journalist Philip Eppelsheim hat einen jugendlichen Gewalttäter portraitiert, der unter Gangster-Rap-Einfluss kriminell und gewalttätig geworden ist: „Pablo sagt, er habe „übelst abgefeiert“, wenn er die Texte hörte, da habe jemand ausge- sprochen, was gesagt werden musste, die waren nicht wie so eine komische Frau Merkel, die sich an ein Pult stellt und versucht, einem irgendetwas zu erzählen. Da scheiß ich drauf.“ Er habe so leben wollen wie die Rapper in den Liedern. „Die Texte kann man halt auch echt falsch verstehen, das ist mir aber auch erst später bewusst geworden.“ Pablo und seine Kumpel nannten sich „Gang“, gaben ihr den namen „GMS“, „GangsterMafi- aStyle“. Sie seien wie die Mafia oder das Militär gewesen, hätten die Straße aufgeräumt. Pablo benutzt die Worte Ehre, Stolz und Loyalität, vergleicht sich und seine Freunde mit den Achtundsechzigern. Rebellen. Was Pablo unter all dem versteht: kiffen, Bier trinken, abhängen, sich prügeln. Hier jemandem Angst machen, so „Opferkindern, die wie kleine Hunde den Schwanz einziehen“, und da einen berauben. „Weil er halt einfach dumm guckt.“ Oder weil sie Geld brauchten. „Hey du Hurensohn, und dann „Bam!“, sagt Pab- los Kollege. Er betrachtet einen rothaarigen Mann, der hinter einem Gebüsch auf einer Bank sitzt und ihnen den Rücken zuwendet: „So geht das dann: Tritt in den Rücken, der
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Kopf liegt auf dem Boden, ich habe sein Handy und bin weg. Wer soll mir das verbieten?
Der blöde Staat?“ (Eppelsheim, Das ist die pure Aggression, Frankfurter Allgemeine
Sonntagszeitung, 19. Juni 2011, S. 12)
Die Beispiele verdeutlichen die grundsätzliche Wirkungsmacht der Musik, ihrer Protagonisten
und deren Aussagen auf Kinder und Jugendliche mit einer Gefährdungsneigung.
Im Hinblick auf den ganz erheblichen Grad der von den einen kriminellen Lebensstil und den
Drogenkonsum verherrlichenden, verrohend wirkenden und frauendiskriminierenden Aussa-
gen ausgehenden Jugendgefährdung muss die Kunstfreiheit hier hinter dem Jugendschutzge-
setz zurückstehen.
Bei einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit gelten die gleichen Erwägungen, die schon bei
der Abwägung des Jugendschutzes mit der vom Schutzbereich weiter gefassten Kunstfreiheit
ausschlaggebend waren, so dass auch die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Jugend-
schutz zurücktreten muss.
Trägermedien, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches be-
zeichneten Inhalt haben, sind gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG in Teil B (Öffentliche Liste
der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) der Liste jugendgefährdender Medien
aufzunehmen. Die verfahrensgegenständliche CD erfüllt nach Einschätzung des Gremiums
jedoch keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafvorschriften.
Der Tonträger war daher in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.
Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
gänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
macht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
kündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
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oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
te anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs.
1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.