gesetzblatt-34-2022

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29. Dezember 2022                                          Nr. 34                 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



          j)  die Erhebung und Verarbeitung personenbezo-                 „§ 35  Rechtsstellung der Beamtinnen und Beam-
              gener Daten, soweit dies für die Anerkennung                       ten“.
              gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszah-            f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
              lung, den Nachweis oder die Prüfung der Ver-              „§ 37    Rechtsstellung der Versorgungsempfän-
              wendung von Zuschüssen erforderlich ist,                           gerinnen und Versorgungsempfänger“.
     4.   die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für            g) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
          den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsbe-            „§ 54    Versetzung einer Beamtin oder eines Be-
          rechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,                         amten auf Probe in den Ruhestand“.
     5.   die Durchführung und staatliche Anerkennung von            h) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
          Prüfungen sowie                                               „§ 57    Politische Beamtinnen und Beamte“.
     6.   die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen,           i) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
          die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Lan-              „§ 64    Verantwortung für Amtshandlungen von
          desbeirates für Erwachsenenbildung.“                                   Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeam-
                                                                                 ten“.
8.   Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:                        j) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9b                                     „§ 75    Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtin-
                        Berichterstattung                                        nen und Ruhestandsbeamten“.
                                                                     k) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
          (1) Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem            „§ 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen
     Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend                         und Beamten“.
     alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung        l) Die Angaben zu den §§ 141 bis 144 werden wie folgt
     der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über               gefasst:
     den Vollzug dieses Gesetzes.                                       „§ 141 Beamtinnen und Beamte des Landesam-
          (2) Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtun-                      tes für Verfassungsschutz
     gen und Landesorganisationen sowie Landesverbände                  § 142    Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
     sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf                     der Fachrichtung Agrar- und Forstverwal-
     Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und                      tung
     statistischen Daten zu unterstützen.“                              § 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvoll-
                                                                                 zugsdienstes und des Justizwachtmeister-
                                                                                 dienstes in der Fachrichtung Justiz
                       Artikel 10                                       § 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung
                  Sächsisches Gesetz                                             Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst
        über die Bestimmung des Steuersatzes                                     einer Abschiebungshaft- und Ausreisege-
              bei der Grunderwerbsteuer                                          wahrsamseinrichtung
     (Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz –                         § 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
                   SächsGrEStSatzG)                                              der Fachrichtung Feuerwehr“.
                                                                     m) Die Angabe zu § 144a wird wie folgt gefasst:
                            §1                                          „§ 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der
                         Steuersatz                                              Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem
                                                                                 fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.
    Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechts-             n) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
vorgänge, die sich auf im Freistaat Sachsen belegene                                        „Abschnitt 11
Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 Prozent.                                Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“.

                                                                     o)   Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie
                          §2                                              folgt gefasst:
                   Anwendungsbereich                                      „§ 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienst-
                                                                                    vorgesetzte, Zuständigkeiten
     Der Steuersatz ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden,                    § 147     Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und
die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden.                                 Bürgermeister
                                                                          § 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und
                                                                                    Bürgermeister
                     Artikel 11                                           § 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und
     Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes                                       Bürgermeistern bei Gebietsänderung“.
                                                                     p)   Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:
    Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember                         „§ 151 Landrätinnen und Landräte“.
2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5           q)   Die Angaben zu den §§ 153 und 154 werden wie
des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) ge-                  folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               „§ 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
                                                                          § 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   r)   Die Angabe zu § 155a wird wie folgt gefasst:
     a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                         „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche
          „§ 2    Oberste Dienstbehörde, Dienstvorge-                               Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
                  setzte, Vorgesetzte“.                                             sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorste-
     b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                                   her“.
          „§ 5    Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
     c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:               2.   In § 1 werden die Wörter „Beamten des Freistaates
          „§ 6    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“.                  Sachsen (Staatsbeamte)“ durch die Wörter „Beamtinnen
     d) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                   und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtin-
          „§ 21   Andere Bewerberinnen und Bewerber“.                nen und Staatsbeamte)“ ersetzt.
     e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:


                                                                                                                        715
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                     Nr. 34                                         29. Dezember 2022



3.    § 2 wird wie folgt geändert:                                          seinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche
                                   „§ 2                                     Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann wi-
                          Oberste Dienstbehörde,                            derlegt werden.
                    Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte“.                             (3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Be-
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                amtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
               „Oberste Dienstbehörde ist die oberste Be-                   S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
               hörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in               vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert wor-
               welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt                  den ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu-
               bekleidet.“                                                  ständig
          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dienstbe-                  1. das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur
               hörde, der“ die Wörter „die Beamtin oder“ ein-                    und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3
               gefügt.                                                           Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
          cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
               „Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr                     (4) Die gesundheitliche Eignung für die Beru-
               und ist eine andere Dienstbehörde nicht be-                  fung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
               stimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministe-              in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsver-
               rium der Finanzen.“                                          hältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im
      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen
          aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                   aufgrund der Untersuchung
               „Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in                1. einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
               beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ih-                   2. einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
               nen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten                    3. einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen
               zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes ge-                   beamteten Arztes oder
               regelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterin-             4. in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fach-
               nen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin                     ärztin oder eines nicht beamteten Facharztes.“
               oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte
               der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind     6.   § 5 wird wie folgt geändert:
               die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
               Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvor-                                          „§ 5
               gesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der                         Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
               Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienst-
               vorgesetzte führen.“                                    b)   In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Beamte“ die
          bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „, wer“ die                    Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt und wird
               Wörter „Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt.                   das Wort „besonders“ gestrichen.
      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             c)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     „(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit
               „Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin               Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
               oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit               1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne
               Weisungen zu erteilen.“                                           des § 7 des Sächsischen Beamtenversor-
          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wer“ die                           gungsgesetzes vom 18. Dezember 2013
               Wörter „Vorgesetzte oder“ eingefügt.                              (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch
                                                                                 Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
4.    In § 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „andere                       (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in
      Bewerberin oder“ eingefügt.                                                der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren
                                                                                 erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet ha-
5.    § 4 wird wie folgt geändert:                                               ben,
      a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom                        2. im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamt-
          18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch                   dienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
          Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017                 3. das 64. Lebensjahr überschritten und im Be-
          (BGBl. I S. 410) geändert worden ist“ durch die                        amtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit
          Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom                          von sechs Jahren erreicht haben.
          6. September 2021 (BGBl. I S. 4129)“ ersetzt.                     Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Be-
      b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:                      amter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen
               „(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mit-                Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Ver-
          arbeitern oder Angehörigen in herausgehobener                     sorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
          Funktion von Parteien und Massenorganisatio-                      enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender
          nen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen                      Stellung bei einem kommunalen Landesverband im
          sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher                    Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu ei-
          Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR,                   ner Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige
          insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abtei-                 Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt.“
          lungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke,          d)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen,                  aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines Beam-
          Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen                       ten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt
          und Absolventen zentraler Parteischulen, politi-                       und das Wort „diesen“ durch das Wort „diese“
          schen Funktionsträgern in den bewaffneten Orga-                        ersetzt.
          nen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer                     „Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit
          diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretun-                      der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er
          gen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Krei-                       nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand.“


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          cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wör-              c)  Dezernatsleitung oder
              ter „Beamtinnen oder“ eingefügt.                           d)  Leitung vergleichbarer Organisationseinhei-
     e)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  ten“.
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:
              „Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit                aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die
              Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand,                    Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
              sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn               bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“ die
              sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut                 Wörter „der Generaldirektorin oder“ eingefügt.
              in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit beru-       c)   In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „denen“
              fen werden“.                                               die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird er“ durch die       d)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:
              Wörter „Werden sie“ ersetzt.                               aa) In Satz 2 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
     f)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  „Tag“ ersetzt und es werden nach den Wörtern
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Beamten“                    „Amt, das“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
              gestrichen und das Wort „seiner“ wird durch                    gefügt.
              das Wort „der“ ersetzt.                                    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „stünde“ die
          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
              „Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in         e)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:
              diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhe-                  aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die
              stand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben                Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
              im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-                bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „die“ die Wör-
              stand getreten wäre.“                                          ter „Beamtinnen und“ eingefügt.
                                                                    f)   In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“
7.   § 6 wird wie folgt geändert:                                        die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 6                          10. § 9 wird wie folgt geändert:
                Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“.                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                        aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „ist“
     b)   In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Ehrenbeamte“                   die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
          die Wörter „Ehrenbeamtinnen oder“ vorangestellt               bb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort
          und wird das Wort „besonders“ gestrichen.                          „Berufung“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
     c)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  gefügt.
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
              „Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann               aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Der“
              nach Ablauf des Monats verabschiedet wer-                      durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ er-
              den, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als                setzt.
              schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2                 bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „seines“
              Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-                      durch das Wort „des“ ersetzt.
              buch das 60. Lebensjahr vollendet hat.“               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter                 „(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während
              „Die Ehrenbeamtin oder der“ ersetzt und vor               ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung
              den Wörtern „eines Beamten“ die Wörter „einer             des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen.
              Beamtin oder“ eingefügt.                                  Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach
     d)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie
              „(4) Beamtinnen und Beamte haben die Beru-                oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden
          fung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin                aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiter-
          oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen.“              führen.“

8.   § 7 wird wie folgt geändert:                               11. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Staatsbeamten
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    werden vom“ durch die Wörter „Staatsbeamtin-
         aa) In Nummer 1 werden dem Wort „Beamte“ die                        nen und Staatsbeamten werden von der Minis-
              Wörter „Beamtinnen oder“ vorangestellt.                        terpräsidentin oder dem“ ersetzt.
         bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „als“ die                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
              Wörter „Staatsbeamtin oder“ eingefügt.                         „Sie oder er“ ersetzt.
         cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bewerber            b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
              bereits Beamter“ durch die Wörter „die Bewer-             „Beamtinnen und“ eingefügt.
              berin oder der Bewerber bereits verbeamtet“           c) In Absatz 4 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
              ersetzt.                                                  „Tag“ ersetzt.

9.   § 8 wird wie folgt geändert:                               12. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           „Bewerberinnen und“ eingefügt.
         aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die
              Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt und       13. § 13 wird wie folgt geändert:
              wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
              ersetzt.                                                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „des von“ durch
         bb) Nummer 4 Buchstabe a bis d wird wie folgt ge-                   das Wort „von“ ersetzt.
              fasst:                                                    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die
              „a) Sachgebietsleitung,                                        Wörter „Staatsbeamtinnen und“ und nach dem
              b) Amtsleitung,


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               Wort „nicht“ die Wörter „die Ministerpräsidentin           oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von
               oder“ eingefügt.                                           der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorge-
      b)   In Absatz 2 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter              setzten der Beamtin oder des Beamten verlangen.“
           „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
      c)   In Absatz 3 wird das Wort „dem“ durch die Wörter       18. § 21 wird wie folgt geändert:
           „den Beamtinnen oder“ und wird das Wort „seines“           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
           durch das Wort „ihres“ ersetzt.                                                        „§ 21
                                                                                Andere Bewerberinnen und Bewerber“.
14. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 4
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn sie“ die                   werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter
        Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt.                             „Bewerberinnen und“ eingefügt.
    b) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „dem“ durch
        das Wort „den“ und das Wort „ihm“ durch das Wort          19. § 22 wird wie folgt geändert:
        „ihnen“ ersetzt.                                              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
                                                                          Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter
15. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „nach Absatz 2“ werden gestrichen.
    a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ar-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        tikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        GVBl. S. 198)“ durch die Wörter „das Gesetz vom                        „Besitzen Beamtinnen und Beamte die Be-
        1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)“ ersetzt.                             fähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein
    b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                            Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die
        „a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit                     Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn
             einem Mastergrad, einem diesem entsprechen-                       erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
             den Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung,                       1. durch Unterweisung oder andere Qualifi-
             einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1                         zierungsmaßnahmen oder
             des Deutschen Richtergesetzes in der Fas-                         2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkei-
             sung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                             ten, die mit den Anforderungen der neuen
             (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des                      Laufbahn vergleichbar sind,
             Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)                      erworben haben.“
             geändert worden ist, in der jeweils geltenden                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
             Fassung, oder einem Magisterabschluss abge-                       ter „der Beamtin oder“ eingefügt.
             schlossenes Hochschulstudium oder“.
                                                                  20. § 23 wird wie folgt geändert:
16. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      a) In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die
    „In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs-                   Wörter „die Beamtinnen und Beamten“ und wird das
    und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerbe-                    Wort „wahrnimmt“ durch das Wort „wahrnehmen“
    rin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den                 ersetzt.
    Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhält-              „Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten
    nis ableistet.“                                                       verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit
                                                                          sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unter-
17. § 20 wird wie folgt geändert:                                         richtet bleiben und steigenden Anforderungen des
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                        bekleideten Amtes gewachsen sind.“
        „2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“
        durch die Angabe „2021/2183 (ABl. L 444 vom               21. § 24 wird wie folgt geändert:
        10.12.2021, S. 16)“ ersetzt.                                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sieben“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
             „(3) Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine              b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter                     „3. Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder
        die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifika-                     dem Beamten,“.
        tion in einem                                                 c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung“
        1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                   die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
             oder
        2. Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-             22. In § 25 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach
             päischen Wirtschaftsraum oder                            dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-
        3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und                 gefügt.
             die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
             land und die Europäische Union vertraglich           23. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
             einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von                 Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
             Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
        beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu              24. § 27 wird wie folgt geändert:
        bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde                    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter
        verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnah-                  „der Beamtin oder“ eingefügt.
        memitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen               b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern
        disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr                „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ einge-
        bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder                fügt.
        über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die                c) In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“
        sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten             die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
        Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die            d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von                    „Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Be-
        der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten                     amte, die


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29. Dezember 2022                                           Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



        1.   in der ersten Einstiegsebene der Laufbahn-          25. § 28 wird wie folgt geändert:
             gruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in        a) In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wör-
             das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene                  ter „Eine Beamtin oder ein Beamter“ und das Wort
             der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn                 „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
             sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erfor-              b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
             derlichen Bildungsvoraussetzungen und die                   „Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem
             nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen                  oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status,
             Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder                      bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prü-
        2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn-                   fung nach Satz 2 nachweisen kann.“
             gruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar
             in das Eingangsamt der ersten oder zweiten          26. § 30 wird wie folgt geändert:
             Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beför-              a) In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mit-
             dert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2                wirkungspflichten der“ die Wörter „Prüfungsteilneh-
             für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen             merinnen und“ eingefügt.
             Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17               b) In Satz 4 werden die Wörter „16. Juli 2004 (Sächs-
             Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erfor-            GVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des
             derlichen Zugangsvoraussetzungen nachwei-                   Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“
             sen.“                                                       durch die Wörter „27. September 2018 (Sächs-
   e)   Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                 GVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des
             „(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“
        und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des                 ersetzt.
        beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines
        Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines            27. § 31 wird wie folgt geändert:
        Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche           a) In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
        Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten                „Die Beamtin oder der“ ersetzt und werden nach
        pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7                   dem Wort „einer“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
        Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)                       „Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu
        geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                    einer nicht ihrem oder seinem Amt entspre-
        sung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des                       chenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr
        Nachteilsausgleichs für                                               oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit
        1. ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach                            aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung
             dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fas-                         zuzumuten ist.“
             sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Satz“ durch die Wör-
             (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2                   ter „den Sätzen“ ersetzt und werden nach dem
             Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021                          Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin
             (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der                       oder“ eingefügt.
             jeweils geltenden Fassung, und dem Solda-               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
             tenversorgungsgesetz in der Fassung der                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung“
             Bekanntmachung vom 16. September 2009                            die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
             (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I                      „Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung
             S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils gel-                ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tä-
             tenden Fassung,                                                  tigkeit einem Amt mit demselben Endgrundge-
        2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zi-                        halt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht
             vildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-                      und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren
             machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346),                      nicht übersteigt.“
             das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom            d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
             12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert                     „(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu
             worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,               einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf
        3. ehemalige Entwicklungshelferinnen und Ent-                    sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren
             wicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-                nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
             Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das              des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vor-
             zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes              schriften über die Pflichten und Rechte der Beam-
             vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert                 tinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen
             worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,               über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung,
             und                                                         Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung ent-
        4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwil-                 sprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder
             ligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I                ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienst-
             S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Geset-            herr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.“
             zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-
             ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-    28. § 32 wird wie folgt geändert:
             sung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
             vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
             durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August                     Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
             2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in              bb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „er“ die
             der jeweils geltenden Fassung.“                                  Wörter „sie oder“ eingefügt.
                                                                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustim-
                                                                         mung“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem
                                                                         Wort „, wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   Nr. 34                                      29. Dezember 2022



      c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        b)   In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
           aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter, “               Wort „vorhandenen“ die Wörter „Versorgungsemp-
               durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Be-               fängerinnen und“ eingefügt.
               amter, deren oder“ ersetzt und nach dem Wort
               „ohne“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.         34. § 39 wird wie folgt geändert:
           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, das“ die           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
               Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.                     Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
                                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
29. § 33 wird wie folgt geändert:                                            „(2) Für die Versetzung oder Abordnung von
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren
        aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort                 Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Minis-
             „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ ein-                terpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Ge-
             gefügt.                                                    schäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich
        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Solange“ die                in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste
             Wörter „eine Beamtin oder“ und nach den Wör-               Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs
             tern „für die“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.            zuständig.“
    b) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor           c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1
        dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“                 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG“ durch die Wör-
        eingefügt.                                                      ter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste
                                                                        Alternative des Beamtenstatusgesetzes“ und die
30. § 34 wird wie folgt geändert:                                       Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2“
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tritt“ die Wörter              durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
        „eine Beamtin oder“ und nach den Wörtern „oder                  satz 2 zweite Alternative“ ersetzt.
        wird“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter        35. § 40 wird wie folgt geändert:
        „der Beamtin oder“ eingefügt.                               a) Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                fasst:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst“ und                 „Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtensta-
             nach dem Wort „an“ jeweils die Wörter „die Be-             tusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf
             amtin oder“ eingefügt.                                     Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamten-
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              verhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm“.
             „Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet,         b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die
             der Übernahmeverfügung Folge zu leisten;                   Angabe „§ 22 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt und nach
             kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach,            dem Wort „Entlassung“ werden die Wörter „der Be-
             ist sie oder er zu entlassen.“                             amtin oder“ eingefügt.
                                                                    c) In Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch die Wörter
31. § 35 wird wie folgt geändert:                                       „Eine Beamtin oder ein“ ersetzt.
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
                                „§ 35                                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
          Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten“.                        Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ einge-
                                                                             fügt.
      b)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wör-
           aa) In Satz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter                ter „eine Staatsbeamtin oder“ eingefügt.
               „Der Beamtin oder dem“ ersetzt und werden
               nach dem Wort „, das“ die Wörter „ihrem oder“    36. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
               eingefügt.                                           a) In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch
           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die                die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
               Wörter „ihr oder“ eingefügt.                         b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ durch
           cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den             die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ er-
               Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin             setzt.
               oder“ eingefügt.
      c)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    37. In § 42 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wör-
           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorhande-            ter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
               nen“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach
               dem Wort „Monaten“ die Wörter „Beamtinnen        38. § 43 wird wie folgt geändert:
               oder“ eingefügt.                                     a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
           bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“ ge-            gefasst:
               strichen.                                                „Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1
           cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die Wör-            Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei
               ter „Beamtinnen und“ eingefügt.                          der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf
                                                                        Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusge-
32. In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort „, dass“ die Wörter             setzes und der Entlassung der Beamtin oder des
    „Beamtinnen und“ eingefügt.                                         Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Be-
                                                                        amtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist
33. § 37 wird wie folgt geändert:                                       bei einer Beschäftigungszeit“.
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beamte auf Probe“
                                „§ 37                                   durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte auf
          Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen                  Probe sowie Beamtinnen“ ersetzt.
                    und Versorgungsempfänger“.




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39. § 45 wird wie folgt geändert:                                        dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter                         „Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte
        „die frühere Beamtin oder“ eingefügt.                                  trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung
        „Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang                           nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt wer-
        mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt                       den, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit
        werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Ab-                        festgestellt worden.“
        satz 3 Satz 1 erteilt ist.“                                 b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                               „(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Be-
40. § 46 wird wie folgt geändert:                                        amtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens
    a) In Absatz 1 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter                   nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die
        „Beamtinnen und“ vorangestellt.                                  Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder
        aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Be-               der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Be-
             amte auf Lebenszeit“ durch die Wörter „Beam-                amten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder
             tinnen und Beamte auf Lebenszeit“ ersetzt.                  seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
        bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle              ist.“
             zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör-            c)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:
             ter „Beamtinnen und“ vorangestellt.                         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebt“ die
    c) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort                       Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
        „Lehrkräfte“ ersetzt.                                            bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ruhestand“
                                                                               die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
41. § 47 wird wie folgt geändert:                                   d)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten oder auf                 aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Beam-
        Antrag“ durch die Wörter „oder auf Antrag der Be-                      ten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
        amtin oder“ ersetzt.                                             bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Dienstfähig-
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter                         keit“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
        „Beamtinnen oder“ und nach dem Wort „Ernen-                      cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
        nung“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ ein-                   „Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird
        gefügt.                                                                die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand
                                                                               versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge
42. § 48 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                  nachgezahlt werden.“
    „Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Be-                   dd) In den Sätzen 2 und 5 erster Halbsatz werden
    amtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder                       jeweils nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Be-
    seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn                       amtin oder“ eingefügt.
    sie oder er“.                                                   e)   In Absatz 5 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
                                                                         „Die Beamtin oder der“ ersetzt und nach dem Wort
43. § 51 wird wie folgt geändert:                                        „Weisung“ werden die Wörter „ihres oder“ einge-
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  fügt.
        „(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die
        Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1          45. § 53 wird wie folgt geändert:
        des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforder-                    „Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstel-
        lich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorge-                    lung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeam-
        setzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes                  tin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die
        nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand                        Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin
        der Beamtin oder des Beamten ein.“                                   oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärung“ die                      Dienstfähigkeit einholen.“
        Wörter „der oder“ eingefügt.                                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
                                                                             „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
44. § 52 wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     „(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhe-
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              standsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer
             „Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetz-                oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder
             ten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähig-              seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
             keit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1              beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit
             Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der             wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen,
             Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der                 soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entge-
             Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach              genstehen.“
             § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin
             oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch     46. § 54 wird wie folgt gefasst:
             beobachten zu lassen.“                                                           „§ 54
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arzt teilt“                     Versetzung einer Beamtin oder eines
             durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt teilt                Beamten auf Probe in den Ruhestand
             der oder“ ersetzt.
        cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem                    Für die Versetzung einer Beamtin oder eines
             Wort „Mitteilung“ die Wörter „der Ärztin oder“         Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51
             und nach dem Wort „Personalakte“ die Wörter            bis 53 entsprechend.“
             „der Beamtin oder“ eingefügt.



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47. § 55 wird wie folgt geändert:                                   d)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ die                  aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der Be-
        Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                                 amte muss sich auf die ihm“ durch die Wörter
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      „Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die
             „(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten                     ihnen“ ersetzt.
        bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand                bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „er ist“
        wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des                           durch die Wörter „sie sind“ ersetzt.
        Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht,
        soweit die Ministerpräsidentin oder der Minister-       53. § 63 wird wie folgt geändert:
        präsident für die Ernennung der Beamtin oder des            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch
        Beamten zuständig wäre.“                                        die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
                                                                    b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der
48. § 56 wird wie folgt geändert:                                       Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der
    a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch                  Beamte“ ersetzt.
        die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ er-
        setzt.                                                  54. § 64 wird wie folgt geändert:
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
        „Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der                                          „§ 64
        §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1,                      Verantwortung für Amtshandlungen von
        § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und                        Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten“.
        § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin            b) In Satz 1 wird das Wort „Vollzugsbeamte“ durch die
        oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein                  Wörter „Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte“
        Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats fest-               ersetzt.
        gesetzt werden.“                                            c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                        „Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbe-
49. § 57 wird wie folgt gefasst:                                        amte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die
                              „§ 57                                     Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn
              Politische Beamtinnen und Beamte                          sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn
                                                                        ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine
           Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamten-                Straftat begangen wird.“
      statusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und           d) In Satz 4 werden die Wörter „der Vollzugsbeamte“
      Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten             durch die Wörter „die Vollzugsbeamtin oder der
      der Landesdirektion Sachsen, der Regierungsspreche-               Vollzugsbeamte“ und wird das Wort „seinem“ durch
      rin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin             die Wörter „ihrem oder seinem“ ersetzt.
      oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.“
                                                                55. § 66 wird wie folgt geändert:
50. § 59 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch
    „Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1             die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
    Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder                      „(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
    Probe in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs                  sind
    Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Ab-                1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefel-
    satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beam-                    tern,
    tenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16                  2. Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartne-
    Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen                      rinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder
    wurde.“                                                                  Partner einer der Ehe oder der Lebenspart-
                                                                             nerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft,
51. In § 61 Absatz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter                    Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der
    „Der Ministerpräsidentin oder dem“ ersetzt.                              Geschwister und Geschwister der Ehegattin-
                                                                             nen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder
52. § 62 wird wie folgt geändert:                                            Lebenspartner der Geschwister und Geschwis-
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      ter der Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
             „(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beam-                  ner,
        tenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Über-                3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie
        tragung eines Amtes derselben oder einer gleich-                     Schwiegerkinder und Enkelkinder,
        wertigen Laufbahn mit mindestens demselben                      4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehe-
        Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die                     gattin oder des Ehegatten oder der Lebenspart-
        Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähig-                nerin oder des Lebenspartners.
        keit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes               Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Ge-
        wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung                 setzes ist auch
        gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt                1. die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte
        zugestanden hätte.“                                                  oder die frühere Lebenspartnerin oder der frü-
    b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „des                    here Lebenspartner der Beamtin oder des Be-
        Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des                      amten,
        Beamten“ und die Wörter „der Beamte die ihm nach                2. die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin
        Absatz 1 zustehenden Ansprüche“ durch die Wörter                     oder des Beamten oder die Person, der die Be-
        „die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach                      amtin oder der Beamte die Begründung einer
        Absatz 1“ ersetzt.                                                   Lebenspartnerschaft versprochen hat,
    c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entlassung“ die                3. wer mit der Beamtin oder dem Beamten in ge-
        Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.                               rader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad
                                                                             in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis


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             zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenli-   59. § 72 wird wie folgt geändert:
             nie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.“           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    c)   In Absatz 3 werden nach dem Wort „denen“ die                       „(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Woh-
         Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.                          nung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsge-
                                                                       mäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht
56. § 68 wird wie folgt gefasst:                                       beeinträchtigt werden.“
                              „§ 68                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Dienstvor-
                     Aussagegenehmigung                                gesetzte den Beamten anweisen, seine“ durch die
                                                                       Wörter „können die Dienstvorgesetzten die Beam-
         Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3                     tinnen oder Beamten anweisen, ihre“ und wird das
    Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der              Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
    Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
    beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist    60. In § 73 werden die Wörter „der Dienstvorgesetzte“ durch
    die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird        die Wörter „die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
    die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern               oder“ und wird das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres
    erteilt.“                                                      oder seines“ ersetzt.

57. § 69 wird wie folgt geändert:                              61. In § 74 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beam-
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              tin oder der“ und das Wort „sein“ durch das Wort „das“
        „Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere                 ersetzt.
        Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der
        Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm be-      62. § 75 wird wie folgt geändert:
        auftragte Person.“                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Andere“ die Wör-                                        „§ 75
        ter „Beamtinnen oder“ eingefügt.                                   Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen
                                                                                    und Ruhestandsbeamten“.
58. § 71 wird wie folgt geändert:                                  b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhe-
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             standsbeamten oder einer früheren Beamtin oder
             „Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst                  einem früheren Beamten gilt es über die in § 47
             nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorge-                 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes
             setzten fernbleiben, es sei denn, dass sie                geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen,
             wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen                wenn sie oder er schuldhaft entgegen“.
             unfähig oder aufgrund einer vorgehenden ge-
             setzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre     63. § 77 wird wie folgt geändert:
             Dienstpflichten zu erfüllen.“                         a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Beamte hat                S. 1228)“ ein Komma und die Wörter „das durch Ar-
             seinen“ durch die Wörter „Sie haben ihre“ und             tikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember
             wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ er-           2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ einge-
             setzt.                                                    fügt.
        cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Dienstvorge-          b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 9
             setzte kann“ durch die Wörter „Diese können“              des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“
             und die Wörter „einen Vorgesetzten“ durch das             durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom
             Wort „Vorgesetzte“ ersetzt.                               23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)“ ersetzt und nach
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               dem Wort „auf“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wör-              fügt.
             ter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort „Ver-
             langen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.          64. In § 78 Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
        bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:              „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „Artikel 427
             „Die Dienstvorgesetzten können die Untersu-           der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“
             chung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4            durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März
             Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienst-         2022 (BGBl. I S. 473)“ ersetzt.
             vorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte
             anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung       65. § 79 wird wie folgt geändert:
             trägt die Behörde.“                                   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „jugendliche“
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
             „Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „jugendlichen“
             ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens                   die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
             vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besol-           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
             dungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendliche“
             er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn                    die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
             für die Zeit des Fernbleibens.“                           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „jugendlicher“
        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „durch“ die                      die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem
             Wörter „die Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt.                 Wort „Aufsicht“ die Wörter „einer oder“ einge-
    d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch                      fügt.
        die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt und             d) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „des jugendli-
        nach dem Wort „für“ werden die Wörter „eine pfle-              chen“ die Wörter „der jugendlichen Beamtin oder“
        gebedürftige nahe Angehörige oder“ eingefügt.                  eingefügt.
                                                                   e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „jugendliche“
                                                                       die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.


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66. § 80 wird wie folgt geändert:                                        bb) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                       „eines Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter
             „(2) Beihilfeberechtigt sind:                                    „einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
        1. Beamtinnen und Beamte, solange sie Besol-                     cc) In Satz 4 werden die Wörter „einem Beihilfebe-
             dung erhalten,                                                   rechtigten“ durch die Wörter „einer beihilfebe-
        2. Versorgungsempfängerinnen          und     Versor-                 rechtigten Person“ ersetzt.
             gungsempfänger, solange sie Ruhegehalt,                     dd) In Satz 6 werden die Wörter „des Beihilfebe-
             einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisen-                     rechtigten“ durch die Wörter „der beihilfebe-
             geld oder Übergangsgeld erhalten.                                rechtigten Person“ ersetzt.
        Die Beihilfeberechtigung besteht auch                       f)   In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden
        1. wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge                         die Wörter „welcher Beihilfeberechtigte“ durch die
             wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrech-                    Wörter „welche beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
             nungsvorschriften nicht gezahlt werden,                g)   In Absatz 9 werden nach der Angabe „L 314
        2. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge                       vom 22.11.2016, S. 72“ die Wörter „, L 127 vom
             nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf                  23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35“ sowie
             Familienversicherung nach § 10 des Fünften                  nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 198)“ die Wörter
             Buches Sozialgesetzbuch besteht,                            „, das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
        3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,                   5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden
        4. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,                      ist“ eingefügt.
             wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen
             Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsminis-       67. § 81 wird wie folgt geändert:
             terium der Finanzen, schriftlich ein dringendes        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             dienstliches Interesse an der Beurlaubung an-              „Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Aus-
             erkannt hat,                                               übung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke
        5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst                  oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder
             ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer                   der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder
             Dauer von jeweils einem Monat sowie                        zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne
        6. für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Be-                   dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr
             amte auf Widerruf, solange sie Anwärterbe-                 oder ihm dafür Ersatz geleistet werden.“
             züge nach § 71 des Sächsischen Besoldungs-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
             gesetzes erhalten.“                                        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 12 des Ge-                     Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
        setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17)“ durch                bb) In Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter
        die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober                    „bei der oder dem“ ersetzt.
        2021 (BGBl. I S. 4650)“ ersetzt.                            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wör-
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörigen“ durch                      ter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
             das Wort „Personen“ ersetzt.                               bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „andere“ die
        bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
             „Berücksichtigungsfähige Personen sind die
             Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin       68. § 81a wird wie folgt geändert:
             oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfä-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             hige Erwachsene) und die im Familienzuschlag               „Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines
             der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Ab-              rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Aus-
             satz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besol-                übung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes
             dungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder               wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter
             Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungs-                 erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen An-
             gesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (be-              spruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten,
             rücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch                kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses
             auf Beihilfe für Aufwendungen der berück-                  Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmer-
             sichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur,                zensgeldbetrages übernehmen.“
             soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach           b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Nach-
             § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in                teil“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
             der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Ok-
             tober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt    69. In § 83 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Be-
             durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober           amtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und“ und
             2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist,            die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. No-
             in der jeweils geltenden Fassung, oder ver-            vember 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „Arti-
             gleichbare ausländische Einkünfte in den drei          kel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
             Kalenderjahren vor der Leistungserbringung             S. 882)“ ersetzt.
             18 000 Euro nicht übersteigt.“
    d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Zahn-           70. § 84 wird wie folgt geändert:
        ersatz,“ die Wörter „Heilpraktikerinnen oder“ einge-        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter
        fügt.                                                           „einer Beamtin oder“ und nach dem Wort „werden,“
    e) In Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             die Wörter „die oder“ eingefügt.
        aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
             gatten sowie den berücksichtigungsfähigen                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wör-
             Lebenspartner“ durch das Wort „Erwachsenen“                     ter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
             ersetzt.                                                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
                                                                             „Die Ministerpräsidentin oder der“ ersetzt.



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