gesetzblatt-34-2022
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29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
j) die Erhebung und Verarbeitung personenbezo- „§ 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beam-
gener Daten, soweit dies für die Anerkennung ten“.
gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszah- f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
lung, den Nachweis oder die Prüfung der Ver- „§ 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfän-
wendung von Zuschüssen erforderlich ist, gerinnen und Versorgungsempfänger“.
4. die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für g) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsbe- „§ 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Be-
rechtigten sowie über das Auslobungsverfahren, amten auf Probe in den Ruhestand“.
5. die Durchführung und staatliche Anerkennung von h) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
Prüfungen sowie „§ 57 Politische Beamtinnen und Beamte“.
6. die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, i) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Lan- „§ 64 Verantwortung für Amtshandlungen von
desbeirates für Erwachsenenbildung.“ Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeam-
ten“.
8. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: j) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 9b „§ 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtin-
Berichterstattung nen und Ruhestandsbeamten“.
k) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem „§ 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen
Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend und Beamten“.
alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung l) Die Angaben zu den §§ 141 bis 144 werden wie folgt
der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über gefasst:
den Vollzug dieses Gesetzes. „§ 141 Beamtinnen und Beamte des Landesam-
(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtun- tes für Verfassungsschutz
gen und Landesorganisationen sowie Landesverbände § 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf der Fachrichtung Agrar- und Forstverwal-
Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und tung
statistischen Daten zu unterstützen.“ § 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvoll-
zugsdienstes und des Justizwachtmeister-
dienstes in der Fachrichtung Justiz
Artikel 10 § 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung
Sächsisches Gesetz Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst
über die Bestimmung des Steuersatzes einer Abschiebungshaft- und Ausreisege-
bei der Grunderwerbsteuer wahrsamseinrichtung
(Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz – § 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
SächsGrEStSatzG) der Fachrichtung Feuerwehr“.
m) Die Angabe zu § 144a wird wie folgt gefasst:
§1 „§ 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der
Steuersatz Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem
fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.
Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechts- n) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
vorgänge, die sich auf im Freistaat Sachsen belegene „Abschnitt 11
Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 Prozent. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“.
o) Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie
§2 folgt gefasst:
Anwendungsbereich „§ 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienst-
vorgesetzte, Zuständigkeiten
Der Steuersatz ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, § 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und
die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden. Bürgermeister
§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister
Artikel 11 § 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes Bürgermeistern bei Gebietsänderung“.
p) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember „§ 151 Landrätinnen und Landräte“.
2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 q) Die Angaben zu den §§ 153 und 154 werden wie
des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) ge- folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: r) Die Angabe zu § 155a wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche
„§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorge- Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
setzte, Vorgesetzte“. sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorste-
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: her“.
„§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: 2. In § 1 werden die Wörter „Beamten des Freistaates
„§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“. Sachsen (Staatsbeamte)“ durch die Wörter „Beamtinnen
d) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtin-
„§ 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber“. nen und Staatsbeamte)“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
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3. § 2 wird wie folgt geändert: seinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche
„§ 2 Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann wi-
Oberste Dienstbehörde, derlegt werden.
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte“. (3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Be-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: amtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
„Oberste Dienstbehörde ist die oberste Be- S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
hörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert wor-
welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt den ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu-
bekleidet.“ ständig
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dienstbe- 1. das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur
hörde, der“ die Wörter „die Beamtin oder“ ein- und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3
gefügt. Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
„Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr (4) Die gesundheitliche Eignung für die Beru-
und ist eine andere Dienstbehörde nicht be- fung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
stimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministe- in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsver-
rium der Finanzen.“ hältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: aufgrund der Untersuchung
„Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in 1. einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ih- 2. einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
nen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten 3. einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen
zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes ge- beamteten Arztes oder
regelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterin- 4. in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fach-
nen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin ärztin oder eines nicht beamteten Facharztes.“
oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte
der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind 6. § 5 wird wie folgt geändert:
die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvor- „§ 5
gesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienst-
vorgesetzte führen.“ b) In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Beamte“ die
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „, wer“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt und wird
Wörter „Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt. das Wort „besonders“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit
„Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne
Weisungen zu erteilen.“ des § 7 des Sächsischen Beamtenversor-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wer“ die gungsgesetzes vom 18. Dezember 2013
Wörter „Vorgesetzte oder“ eingefügt. (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
4. In § 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „andere (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in
Bewerberin oder“ eingefügt. der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren
erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet ha-
5. § 4 wird wie folgt geändert: ben,
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 2. im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamt-
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch dienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 3. das 64. Lebensjahr überschritten und im Be-
(BGBl. I S. 410) geändert worden ist“ durch die amtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit
Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom von sechs Jahren erreicht haben.
6. September 2021 (BGBl. I S. 4129)“ ersetzt. Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Be-
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: amter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen
„(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mit- Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Ver-
arbeitern oder Angehörigen in herausgehobener sorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Funktion von Parteien und Massenorganisatio- enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender
nen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen Stellung bei einem kommunalen Landesverband im
sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu ei-
Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, ner Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige
insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abtei- Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt.“
lungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines Beam-
Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen ten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt
und Absolventen zentraler Parteischulen, politi- und das Wort „diesen“ durch das Wort „diese“
schen Funktionsträgern in den bewaffneten Orga- ersetzt.
nen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer „Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit
diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretun- der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er
gen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Krei- nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand.“
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cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wör- c) Dezernatsleitung oder
ter „Beamtinnen oder“ eingefügt. d) Leitung vergleichbarer Organisationseinhei-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ten“.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die
Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“ die
sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut Wörter „der Generaldirektorin oder“ eingefügt.
in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit beru- c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „denen“
fen werden“. die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird er“ durch die d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Wörter „Werden sie“ ersetzt. aa) In Satz 2 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Tag“ ersetzt und es werden nach den Wörtern
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Beamten“ „Amt, das“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
gestrichen und das Wort „seiner“ wird durch gefügt.
das Wort „der“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „stünde“ die
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
„Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhe- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die
stand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „die“ die Wör-
stand getreten wäre.“ ter „Beamtinnen und“ eingefügt.
f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“
7. § 6 wird wie folgt geändert: die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 10. § 9 wird wie folgt geändert:
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „ist“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
die Wörter „Ehrenbeamtinnen oder“ vorangestellt bb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort
und wird das Wort „besonders“ gestrichen. „Berufung“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Der“
nach Ablauf des Monats verabschiedet wer- durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ er-
den, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als setzt.
schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „seines“
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetz- durch das Wort „des“ ersetzt.
buch das 60. Lebensjahr vollendet hat.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während
„Die Ehrenbeamtin oder der“ ersetzt und vor ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung
den Wörtern „eines Beamten“ die Wörter „einer des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen.
Beamtin oder“ eingefügt. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie
„(4) Beamtinnen und Beamte haben die Beru- oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden
fung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiter-
oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen.“ führen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert: 11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Staatsbeamten
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: werden vom“ durch die Wörter „Staatsbeamtin-
aa) In Nummer 1 werden dem Wort „Beamte“ die nen und Staatsbeamten werden von der Minis-
Wörter „Beamtinnen oder“ vorangestellt. terpräsidentin oder dem“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „als“ die bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
Wörter „Staatsbeamtin oder“ eingefügt. „Sie oder er“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bewerber b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
bereits Beamter“ durch die Wörter „die Bewer- „Beamtinnen und“ eingefügt.
berin oder der Bewerber bereits verbeamtet“ c) In Absatz 4 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
ersetzt. „Tag“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert: 12. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Bewerberinnen und“ eingefügt.
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt und 13. § 13 wird wie folgt geändert:
wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 2 werden die Wörter „des von“ durch
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis d wird wie folgt ge- das Wort „von“ ersetzt.
fasst: bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die
„a) Sachgebietsleitung, Wörter „Staatsbeamtinnen und“ und nach dem
b) Amtsleitung,
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Wort „nicht“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von
oder“ eingefügt. der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorge-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter setzten der Beamtin oder des Beamten verlangen.“
„Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „dem“ durch die Wörter 18. § 21 wird wie folgt geändert:
„den Beamtinnen oder“ und wird das Wort „seines“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „ihres“ ersetzt. „§ 21
Andere Bewerberinnen und Bewerber“.
14. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 4
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn sie“ die werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter
Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt. „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „dem“ durch
das Wort „den“ und das Wort „ihm“ durch das Wort 19. § 22 wird wie folgt geändert:
„ihnen“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter
15. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „nach Absatz 2“ werden gestrichen.
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ar- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
GVBl. S. 198)“ durch die Wörter „das Gesetz vom „Besitzen Beamtinnen und Beamte die Be-
1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)“ ersetzt. fähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die
„a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn
einem Mastergrad, einem diesem entsprechen- erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
den Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, 1. durch Unterweisung oder andere Qualifi-
einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 zierungsmaßnahmen oder
des Deutschen Richtergesetzes in der Fas- 2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkei-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ten, die mit den Anforderungen der neuen
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Laufbahn vergleichbar sind,
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) erworben haben.“
geändert worden ist, in der jeweils geltenden bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
Fassung, oder einem Magisterabschluss abge- ter „der Beamtin oder“ eingefügt.
schlossenes Hochschulstudium oder“.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
16. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die
„In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- Wörter „die Beamtinnen und Beamten“ und wird das
und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerbe- Wort „wahrnimmt“ durch das Wort „wahrnehmen“
rin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den ersetzt.
Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhält- „Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten
nis ableistet.“ verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit
sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unter-
17. § 20 wird wie folgt geändert: richtet bleiben und steigenden Anforderungen des
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe bekleideten Amtes gewachsen sind.“
„2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“
durch die Angabe „2021/2183 (ABl. L 444 vom 21. § 24 wird wie folgt geändert:
10.12.2021, S. 16)“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sieben“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
„(3) Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter „3. Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder
die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifika- dem Beamten,“.
tion in einem c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung“
1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
oder
2. Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- 22. In § 25 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach
päischen Wirtschaftsraum oder dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-
3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und gefügt.
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich 23. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu 24. § 27 wird wie folgt geändert:
bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter
verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnah- „der Beamtin oder“ eingefügt.
memitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern
disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ einge-
bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder fügt.
über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die c) In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“
sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von „Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Be-
der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten amte, die
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1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahn- 25. § 28 wird wie folgt geändert:
gruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in a) In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wör-
das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene ter „Eine Beamtin oder ein Beamter“ und das Wort
der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erfor- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
derlichen Bildungsvoraussetzungen und die „Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem
nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status,
Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prü-
2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn- fung nach Satz 2 nachweisen kann.“
gruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar
in das Eingangsamt der ersten oder zweiten 26. § 30 wird wie folgt geändert:
Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beför- a) In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mit-
dert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 wirkungspflichten der“ die Wörter „Prüfungsteilneh-
für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen merinnen und“ eingefügt.
Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 b) In Satz 4 werden die Wörter „16. Juli 2004 (Sächs-
Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erfor- GVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des
derlichen Zugangsvoraussetzungen nachwei- Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“
sen.“ durch die Wörter „27. September 2018 (Sächs-
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: GVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“
und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des ersetzt.
beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines
Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines 27. § 31 wird wie folgt geändert:
Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche a) In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten „Die Beamtin oder der“ ersetzt und werden nach
pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 dem Wort „einer“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) „Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- einer nicht ihrem oder seinem Amt entspre-
sung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des chenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr
Nachteilsausgleichs für oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit
1. ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung
dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fas- zuzumuten ist.“
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 bb) In Satz 3 wird das Wort „Satz“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 ter „den Sätzen“ ersetzt und werden nach dem
Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin
(BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der oder“ eingefügt.
jeweils geltenden Fassung, und dem Solda- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tenversorgungsgesetz in der Fassung der aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung“
Bekanntmachung vom 16. September 2009 die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I „Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung
S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils gel- ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tä-
tenden Fassung, tigkeit einem Amt mit demselben Endgrundge-
2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zi- halt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht
vildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), nicht übersteigt.“
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert „(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf
3. ehemalige Entwicklungshelferinnen und Ent- sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren
wicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer- nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vor-
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes schriften über die Pflichten und Rechte der Beam-
vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert tinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung,
und Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung ent-
4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwil- sprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder
ligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienst-
S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Geset- herr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.“
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 28. § 32 wird wie folgt geändert:
sung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in bb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „er“ die
der jeweils geltenden Fassung.“ Wörter „sie oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustim-
mung“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem
Wort „, wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter, “ Wort „vorhandenen“ die Wörter „Versorgungsemp-
durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Be- fängerinnen und“ eingefügt.
amter, deren oder“ ersetzt und nach dem Wort
„ohne“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt. 34. § 39 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, das“ die a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt. Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
29. § 33 wird wie folgt geändert: „(2) Für die Versetzung oder Abordnung von
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Minis-
„Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ ein- terpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Ge-
gefügt. schäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Solange“ die in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste
Wörter „eine Beamtin oder“ und nach den Wör- Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs
tern „für die“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt. zuständig.“
b) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1
dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG“ durch die Wör-
eingefügt. ter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste
Alternative des Beamtenstatusgesetzes“ und die
30. § 34 wird wie folgt geändert: Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tritt“ die Wörter durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
„eine Beamtin oder“ und nach den Wörtern „oder satz 2 zweite Alternative“ ersetzt.
wird“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter 35. § 40 wird wie folgt geändert:
„der Beamtin oder“ eingefügt. a) Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst“ und „Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtensta-
nach dem Wort „an“ jeweils die Wörter „die Be- tusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf
amtin oder“ eingefügt. Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamten-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: verhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm“.
„Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die
der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; Angabe „§ 22 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt und nach
kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, dem Wort „Entlassung“ werden die Wörter „der Be-
ist sie oder er zu entlassen.“ amtin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch die Wörter
31. § 35 wird wie folgt geändert: „Eine Beamtin oder ein“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 35 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten“. Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ einge-
fügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wör-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter ter „eine Staatsbeamtin oder“ eingefügt.
„Der Beamtin oder dem“ ersetzt und werden
nach dem Wort „, das“ die Wörter „ihrem oder“ 36. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
Wörter „ihr oder“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ durch
cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ er-
Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin setzt.
oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 37. In § 42 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wör-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorhande- ter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
nen“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach
dem Wort „Monaten“ die Wörter „Beamtinnen 38. § 43 wird wie folgt geändert:
oder“ eingefügt. a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“ ge- gefasst:
strichen. „Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die Wör- Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei
ter „Beamtinnen und“ eingefügt. der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf
Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusge-
32. In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort „, dass“ die Wörter setzes und der Entlassung der Beamtin oder des
„Beamtinnen und“ eingefügt. Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Be-
amtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist
33. § 37 wird wie folgt geändert: bei einer Beschäftigungszeit“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beamte auf Probe“
„§ 37 durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte auf
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen Probe sowie Beamtinnen“ ersetzt.
und Versorgungsempfänger“.
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39. § 45 wird wie folgt geändert: dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte
„die frühere Beamtin oder“ eingefügt. trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung
„Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt wer-
mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt den, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit
werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Ab- festgestellt worden.“
satz 3 Satz 1 erteilt ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Be-
40. § 46 wird wie folgt geändert: amtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens
a) In Absatz 1 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die
„Beamtinnen und“ vorangestellt. Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Be- der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Be-
amte auf Lebenszeit“ durch die Wörter „Beam- amten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder
tinnen und Beamte auf Lebenszeit“ ersetzt. seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle ist.“
zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ter „Beamtinnen und“ vorangestellt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebt“ die
c) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
„Lehrkräfte“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ruhestand“
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
41. § 47 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten oder auf aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Beam-
Antrag“ durch die Wörter „oder auf Antrag der Be- ten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
amtin oder“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Dienstfähig-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter keit“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
„Beamtinnen oder“ und nach dem Wort „Ernen- cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
nung“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ ein- „Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird
gefügt. die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand
versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge
42. § 48 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nachgezahlt werden.“
„Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Be- dd) In den Sätzen 2 und 5 erster Halbsatz werden
amtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder jeweils nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Be-
seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn amtin oder“ eingefügt.
sie oder er“. e) In Absatz 5 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die Beamtin oder der“ ersetzt und nach dem Wort
43. § 51 wird wie folgt geändert: „Weisung“ werden die Wörter „ihres oder“ einge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fügt.
„(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die
Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 45. § 53 wird wie folgt geändert:
des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforder- „Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstel-
lich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorge- lung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeam-
setzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes tin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die
nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin
der Beamtin oder des Beamten ein.“ oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärung“ die Dienstfähigkeit einholen.“
Wörter „der oder“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die Beamtin oder der“ ersetzt.
44. § 52 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhe-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: standsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer
„Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetz- oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder
ten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähig- seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
keit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit
Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen,
Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entge-
Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach genstehen.“
§ 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin
oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch 46. § 54 wird wie folgt gefasst:
beobachten zu lassen.“ „§ 54
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arzt teilt“ Versetzung einer Beamtin oder eines
durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt teilt Beamten auf Probe in den Ruhestand
der oder“ ersetzt.
cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Für die Versetzung einer Beamtin oder eines
Wort „Mitteilung“ die Wörter „der Ärztin oder“ Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51
und nach dem Wort „Personalakte“ die Wörter bis 53 entsprechend.“
„der Beamtin oder“ eingefügt.
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47. § 55 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ die aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der Be-
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. amte muss sich auf die ihm“ durch die Wörter
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die
„(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten ihnen“ ersetzt.
bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „er ist“
wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des durch die Wörter „sie sind“ ersetzt.
Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht,
soweit die Ministerpräsidentin oder der Minister- 53. § 63 wird wie folgt geändert:
präsident für die Ernennung der Beamtin oder des a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch
Beamten zuständig wäre.“ die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der
48. § 56 wird wie folgt geändert: Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch Beamte“ ersetzt.
die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ er-
setzt. 54. § 64 wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der „§ 64
§§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, Verantwortung für Amtshandlungen von
§ 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten“.
§ 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin b) In Satz 1 wird das Wort „Vollzugsbeamte“ durch die
oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Wörter „Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte“
Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats fest- ersetzt.
gesetzt werden.“ c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbe-
49. § 57 wird wie folgt gefasst: amte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die
„§ 57 Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn
Politische Beamtinnen und Beamte sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn
ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine
Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamten- Straftat begangen wird.“
statusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und d) In Satz 4 werden die Wörter „der Vollzugsbeamte“
Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten durch die Wörter „die Vollzugsbeamtin oder der
der Landesdirektion Sachsen, der Regierungsspreche- Vollzugsbeamte“ und wird das Wort „seinem“ durch
rin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin die Wörter „ihrem oder seinem“ ersetzt.
oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.“
55. § 66 wird wie folgt geändert:
50. § 59 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch
„Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder „(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
Probe in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs sind
Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Ab- 1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefel-
satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beam- tern,
tenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 2. Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartne-
Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen rinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder
wurde.“ Partner einer der Ehe oder der Lebenspart-
nerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft,
51. In § 61 Absatz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der
„Der Ministerpräsidentin oder dem“ ersetzt. Geschwister und Geschwister der Ehegattin-
nen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder
52. § 62 wird wie folgt geändert: Lebenspartner der Geschwister und Geschwis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ter der Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
„(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beam- ner,
tenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Über- 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie
tragung eines Amtes derselben oder einer gleich- Schwiegerkinder und Enkelkinder,
wertigen Laufbahn mit mindestens demselben 4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehe-
Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die gattin oder des Ehegatten oder der Lebenspart-
Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähig- nerin oder des Lebenspartners.
keit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Ge-
wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung setzes ist auch
gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt 1. die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte
zugestanden hätte.“ oder die frühere Lebenspartnerin oder der frü-
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „des here Lebenspartner der Beamtin oder des Be-
Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des amten,
Beamten“ und die Wörter „der Beamte die ihm nach 2. die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin
Absatz 1 zustehenden Ansprüche“ durch die Wörter oder des Beamten oder die Person, der die Be-
„die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach amtin oder der Beamte die Begründung einer
Absatz 1“ ersetzt. Lebenspartnerschaft versprochen hat,
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entlassung“ die 3. wer mit der Beamtin oder dem Beamten in ge-
Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt. rader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad
in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis
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zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenli- 59. § 72 wird wie folgt geändert:
nie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „denen“ die „(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Woh-
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt. nung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsge-
mäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht
56. § 68 wird wie folgt gefasst: beeinträchtigt werden.“
„§ 68 b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Dienstvor-
Aussagegenehmigung gesetzte den Beamten anweisen, seine“ durch die
Wörter „können die Dienstvorgesetzten die Beam-
Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 tinnen oder Beamten anweisen, ihre“ und wird das
Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist 60. In § 73 werden die Wörter „der Dienstvorgesetzte“ durch
die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Wörter „die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern oder“ und wird das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres
erteilt.“ oder seines“ ersetzt.
57. § 69 wird wie folgt geändert: 61. In § 74 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beam-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: tin oder der“ und das Wort „sein“ durch das Wort „das“
„Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere ersetzt.
Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der
Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm be- 62. § 75 wird wie folgt geändert:
auftragte Person.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Andere“ die Wör- „§ 75
ter „Beamtinnen oder“ eingefügt. Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten“.
58. § 71 wird wie folgt geändert: b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhe-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: standsbeamten oder einer früheren Beamtin oder
„Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst einem früheren Beamten gilt es über die in § 47
nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorge- Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes
setzten fernbleiben, es sei denn, dass sie geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen,
wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen wenn sie oder er schuldhaft entgegen“.
unfähig oder aufgrund einer vorgehenden ge-
setzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre 63. § 77 wird wie folgt geändert:
Dienstpflichten zu erfüllen.“ a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Beamte hat S. 1228)“ ein Komma und die Wörter „das durch Ar-
seinen“ durch die Wörter „Sie haben ihre“ und tikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ er- 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ einge-
setzt. fügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Dienstvorge- b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 9
setzte kann“ durch die Wörter „Diese können“ des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“
und die Wörter „einen Vorgesetzten“ durch das durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom
Wort „Vorgesetzte“ ersetzt. 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)“ ersetzt und nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dem Wort „auf“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wör- fügt.
ter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort „Ver-
langen“ die Wörter „der oder“ eingefügt. 64. In § 78 Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „Artikel 427
„Die Dienstvorgesetzten können die Untersu- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“
chung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März
Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienst- 2022 (BGBl. I S. 473)“ ersetzt.
vorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte
anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung 65. § 79 wird wie folgt geändert:
trägt die Behörde.“ a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „jugendliche“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
„Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „jugendlichen“
ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besol- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendliche“
er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
für die Zeit des Fernbleibens.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „jugendlicher“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „durch“ die die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem
Wörter „die Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt. Wort „Aufsicht“ die Wörter „einer oder“ einge-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch fügt.
die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt und d) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „des jugendli-
nach dem Wort „für“ werden die Wörter „eine pfle- chen“ die Wörter „der jugendlichen Beamtin oder“
gebedürftige nahe Angehörige oder“ eingefügt. eingefügt.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „jugendliche“
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
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66. § 80 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „eines Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter
„(2) Beihilfeberechtigt sind: „einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
1. Beamtinnen und Beamte, solange sie Besol- cc) In Satz 4 werden die Wörter „einem Beihilfebe-
dung erhalten, rechtigten“ durch die Wörter „einer beihilfebe-
2. Versorgungsempfängerinnen und Versor- rechtigten Person“ ersetzt.
gungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, dd) In Satz 6 werden die Wörter „des Beihilfebe-
einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisen- rechtigten“ durch die Wörter „der beihilfebe-
geld oder Übergangsgeld erhalten. rechtigten Person“ ersetzt.
Die Beihilfeberechtigung besteht auch f) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden
1. wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge die Wörter „welcher Beihilfeberechtigte“ durch die
wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrech- Wörter „welche beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
nungsvorschriften nicht gezahlt werden, g) In Absatz 9 werden nach der Angabe „L 314
2. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge vom 22.11.2016, S. 72“ die Wörter „, L 127 vom
nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35“ sowie
Familienversicherung nach § 10 des Fünften nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 198)“ die Wörter
Buches Sozialgesetzbuch besteht, „, das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit, 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden
4. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, ist“ eingefügt.
wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen
Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsminis- 67. § 81 wird wie folgt geändert:
terium der Finanzen, schriftlich ein dringendes a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dienstliches Interesse an der Beurlaubung an- „Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Aus-
erkannt hat, übung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke
5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder
ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder
Dauer von jeweils einem Monat sowie zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne
6. für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Be- dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr
amte auf Widerruf, solange sie Anwärterbe- oder ihm dafür Ersatz geleistet werden.“
züge nach § 71 des Sächsischen Besoldungs- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes erhalten.“ aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 12 des Ge- Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17)“ durch bb) In Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter
die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober „bei der oder dem“ ersetzt.
2021 (BGBl. I S. 4650)“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wör-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörigen“ durch ter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
das Wort „Personen“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „andere“ die
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
„Berücksichtigungsfähige Personen sind die
Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin 68. § 81a wird wie folgt geändert:
oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfä- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hige Erwachsene) und die im Familienzuschlag „Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines
der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Ab- rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Aus-
satz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besol- übung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes
dungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter
Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungs- erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen An-
gesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (be- spruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten,
rücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses
auf Beihilfe für Aufwendungen der berück- Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmer-
sichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, zensgeldbetrages übernehmen.“
soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Nach-
§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in teil“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Ok-
tober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt 69. In § 83 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Be-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober amtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und“ und
2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. No-
in der jeweils geltenden Fassung, oder ver- vember 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „Arti-
gleichbare ausländische Einkünfte in den drei kel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
Kalenderjahren vor der Leistungserbringung S. 882)“ ersetzt.
18 000 Euro nicht übersteigt.“
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Zahn- 70. § 84 wird wie folgt geändert:
ersatz,“ die Wörter „Heilpraktikerinnen oder“ einge- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter
fügt. „einer Beamtin oder“ und nach dem Wort „werden,“
e) In Absatz 7 wird wie folgt geändert: die Wörter „die oder“ eingefügt.
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gatten sowie den berücksichtigungsfähigen aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wör-
Lebenspartner“ durch das Wort „Erwachsenen“ ter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die Ministerpräsidentin oder der“ ersetzt.
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