Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen und zur Änderung weiterer Gesetze
Waffenrechts-Reform (Stand: 09.01.2023)
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- 31 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 Sollte vom Entzug der Waffenerlaubnis eine Jägerin oder ein Jäger betroffen sein, so hat die Waffenbehörde umgehend die Jagdbehörde darüber zu informieren ($ 6c WaffG). Für die Herleitung der Fallzahl sind dabei erneut die durch die Gesetzesänderung neu aufkom- menden 120 Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse zu nutzen. Der Anteil, der davon auf Jägerinnen und Jäger anzuwenden ist, kann durch die Relation der rund 400 000 Jägerin- nen und Jäger laut Deutschem Jagdverband mit den 955 767 insgesamten Waffenbesitze- rinnen und -besitzern (vgl. Verwaltungsvorgabe 2) errechnet werden. Demnach liegt der Anteil der Entziehungen bei etwa 40 %. Da Jägerinnen und Jäger jedoch wegen ihres Be- rufes ein erhöhtes Interesse am Erhalt ihrer Waffenerlaubnis haben, wird davon nur ein weiteres Drittel für die Fallzahl herangezogen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 16 (120 * 0,4 * 0,33).In diesen Fällen ist die zuständige Jagdbehörde zu identifizieren (2 Minuten Einarbeitung in die Vorgabe), abschließende Informationen müssen aufbereitet und ein Be- scheid erstellt (5 Minuten), die Daten übermittelt (1 Minute) und gespeichert werden (2 Mi- nuten Kopieren, Archivieren, Verteilen). Die Zeiten und ggf. Beschreibungen in Klammern stammen aus dem Leitfaden, Seite 61 und 62, und machen zusammen 10 Minuten aus. Wie in Verwaltungsvorgabe 2 wird für die Waffenbehörden ein Lohnsatz von 35,64 ange- nommen (1:4 gehobener/mittlerer Dienst). Aufgrund der Einzelanfragen und der sicheren Versendung an eine seriöse Quelle der sensiblen Antworten wird von einer postalischen Antwort ausgegangen (Sachkosten je Fall 1 Euro). Insgesamt ergeben sich daraus folgende teils gerundete Ergebnisse: Bei den Entzügen 30 000 Euro Personalaufwand (120 * 7 * 35,64) und 120 Euro Sachkosten (120 * 1), bei den reinen Prüfungen unter Beibehaltung der Erlaubnis 3 000 Euro Personalaufwand (80 * 1 * 35,64) und 80 Euro Sachkosten (80 * 1) sowie bei der Benachrichtigung der Jagdbe- hörde im Falle des Entzugs der Erlaubnis einer Jägerin oder eines Jägers 100 Euro Perso- nalkosten (16 * 10 / 60 * 35,64) und 20 Euro Sachkosten (16 *1) und damit insgesamt 33 320 Euro Erfüllungsaufwand. Vorgabe 10: Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen auf Basis eines Kleinen Waffenscheins; $ 10 Absatz 4 i. V. m. $ 58 Absatz 25 und 26 WaffG Dies ist die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 5 Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Nach dem neuen $ 58 Absatz 25 ist jedermann, in dessen Besitz sich eine Schreckschuss- Reizstoff- oder Signalwaffe befindet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und einen Kleinen Waffenschein zu beantragen, bei dem fortan auch die Sachkunde nachgewiesen werden muss. Die Sach- kunde ist schon bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen (8 58 Absatz 26). Die Fallzahl von 325 000 wird aus Bürgervorgabe 5 übernommen. Nach Auskunft einer Waffenbehörde betrug die Bearbeitungszeit eines Kleinen Waffenscheins vor der Geset- zesnovelle 50 Minuten. Die Prüfung der Sachkunde würde zusätzlich 2 Minuten benötigen, sollte die Zertifikationsstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen — was in 90 % der Fälle so sei — bzw. 12,5 Minuten plus 1 Euro Portokosten, falls außerhalb. Im Durchschnitt ergibt das zusätzliche 3 Minuten ((2 * 9 + 12,5 * 1) / 10) und 10 Cent Sachkosten (0 *9 + 1 *1)/ 10).
-32 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 Außerdem kommt die Zeit für die neuerdings erforderlichen Abfragen an die Polizeidienst- stellen und Gesundheitsämter der Wohnorte der letzten 5 Jahre gemäß Verwaltungsvor- gabe 2 hinzu. Wie in Verwaltungsvorgabe 2 ist in 62,5 % der Fälle von einem Mehraufwand von 20 Minuten und 50 Cent Sachkosten auszugehen. Umgerechnet auf einen Fall ergibt das 12,5 Minuten (20 * 0,625) und 31 Cent (50 * 0,625). Zusammengenommen ergibt das rund 65,5 Minuten (50 + 3 + 12,5) und 1,41 Euro Sachkosten (1 + 0,1 + 0,31). Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64 Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst). Zusammengenommen ergibt das rund 12,645 Millionen Euro Personalkosten (325 000 * 65,5 / 60 * 35,64), 458 000 Euro Sachkosten (325 000 * 1,41) und zusammen 13,103 Milli- onen Euro Erfüllungsaufwand. Außerdem entstehen durch die hier veranlassten Abfragen beim ZKA und BPOLP auch noch einmalige Kosten, welche in Verwaltungsvorgabe 4 be- rücksichtigt sind. Personalkosten | Sachkosten (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro) BEEL ZU BEE 4 826 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) 119 700 Gemäß der Änderung des $ 10 Absatz 4 WaffG erfordert neuerdings auch der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und nicht mehr nur das Führen dieser Waffen einen Kleinen Waffenschein. Für diesen Waffenschein wird zudem künftig der Nachweis der Sachkunde verlangt (Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2). Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Die sich daraus ergebende neue Fallzahl von 119 700 pro Jahr wird aus Bürgervorgabe 5 übernommen (die 4 700 + 115 000 können hier addiert werden, weil angenommen wird, dass für eine erstmalige Beantragung der gleiche Verwaltungsaufwand wie für eine Wie- derholungsprüfung besteht, da vermutlich annähernd gleiche Arbeitsschritte durchgeführt werden müssen). Die Zeit-, Lohn- und Sachkostenansätze aus dem einmaligen Erfüllungs- aufwand werden hier angesetzt. Zusammengenommen ergibt das rund 4,657 Millionen Euro Personalkosten (119 700 * 65,5 / 60 * 35,64), 169 000 Euro Sachkosten (119 700 * 1,41) und zusammen 4,826 Millionen Euro Erfüllungsaufwand. Außerdem entstehen durch die hier veranlassten Abfragen beim ZKA und BPOLP auch noch laufende Kosten, welche in Verwaltungsvorgabe 4 berücksich- tigt sind. Vorgabe 11: Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen von Waffen; $ 10 i. V. m. $ 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 WaffG Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro) m | | au | Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Hierbei handelt es sich um die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 4. Entsprechend werden hier 12 600 wegfallende Erlaubnisprüfungen und -ausstellungen angesetzt.
-33 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 Der Zeit- und Sachkostenaufwand sowie der Lohn entsprechen Verwaltungsvorgabe 10 (der möglicherweise höhere zeitliche Aufwand der Großen Waffenscheine wird aufgrund der verhältnismäßig geringen Zahl vernachlässigt). Zusammengenommen reduziert das Personalkosten in Höhe von rund 490 000 Euro (- 12 600 * 65,5 / 60 * 35,64), 18 000 Euro Sachkosten (12 600 * 1,41) und zusammen 508 000 Euro Erfüllungsaufwand. Vorgabe 12: Nachweis beim Schießstand, dass kein Waffenverbot vorliegt; $ 27 Ab- satz 2a WaffG Personalkosten | Sachkosten (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro) BECZEEECEEN 1247 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) Personen, die auf Schießstände gehen wollen, müssen eine waffenrechtliche Erlaubnis o- der bei erlaubnisfreien Waffen ein Nichtzutreffen eines Waffenverbots nachweisen. Im zwei- ten Fall müssen Bürgerinnen und Bürger bei der Waffenbehörde einen Nachweis beantra- gen, welcher ein Jahr lang gültig ist. Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Ausgehend von 1,35 Millionen Sportschützinnen und -schützen, wovon schätzungsweise die Hälfte regelmäßig Schießstände besucht, ist wiederum anzunehmen, dass die Hälfte nur erlaubnisfreie Schusswaffen nutzt (51,4% der bei Verurteilten beschlagnahmten Schusswaffen sind erlaubnisfrei), sodass circa 350 000 Personen nachweisen müssen, dass kein Verbot vorliegt. Gemäß dem Leitfaden werden für die Nachweiserstellung, dass kein Waffenverbot vorliegt, 5 Minuten für eine formelle Prüfung (Daten sichten) und 1 Minute für das Übermitteln der Daten benötigt, also insgesamt 6 Minuten. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64 Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst). Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich 1,247 Millionen Euro (350 000 *6/60 * 35,64). Vorgabe 13: Information über den tatsächlichen Aufbewahrungsort von Waffen; $ 36 Absatz 3a WaffG Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Sofern der Besitzer oder die Besitzerin von erlaubnispflichtigen Schusswaffen Munition o- der verbotene Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde des Wohnorts verwahrt, hat diese Person die für den Verwahrungsort zuständige Behörde hierüber zu unterrichten. Beispielsweise könnte jemand in Hamburg wohnen, aber an seinem Zweit- wohnsitz Waffen und Munition aufbewahren.
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Ausgehend von 955 767 Waffen(teil)besitzerinnen und -besitzern (siehe Verwaltungsvor-
gabe 2) und einem Anteil an Zweitwohnsitzen unter allen Haushalten von 1,75 % wird er-
wartet, dass 20 % ihre Waffen(teile) am Zweitwohnsitz verwahren. Das ergibt eine Fallzahl
von etwa 3 500 (955 767 * 0,0175 * 0,2).
Das Erfassen der Daten des Aufenthaltsorts sowie die Übermittlung der Information werden
auf jeweils eine Minute geschätzt. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64
Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst).
Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich rund 4 000 Euro (3 500 * 2/60
* 35,64).
Vorgabe 14: Übermittlung von Einwohnermeldedaten an Verfassungsschutzbehör-
den; $ 36 Absatz 3a WaffG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Än-
derungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug
und Tod eines Einwohners oder einer Einwohnerin mit, für den das Vorliegen einer waffen-
rechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Diese Informationen
sind neuerdings auch an die Verfassungsschutzbehörden weiterzuleiten.
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 267
Grundlage der Fallzahlberechnung sind die 955 767 Waffen(teil)besitzerinnen und -besitzer
(siehe Verwaltungsvorgabe 2) und 26 973 Personen mit Waffenverboten, also insgesamt
rund 980 000 Personen. Jeder Zweite davon ändert schätzungsweise einmal im Leben sei-
nen Namen sowie jeder von ihnen einmal sterben wird. Dies aufgeteilt auf 63 Lebensjahre
(81 Jahre Lebenserwartung minus der Altersgrenze von 18 Jahren) ergibt rund 23 000 Fälle
pro Jahr. In Deutschland ziehen jährlich etwa 8,3 Millionen Menschen um, also 10 % der
Einwohner, weshalb 10 % der 980 000 hier als Basis dienen (98 000). 67,2 % davon voll-
ziehen Umzüge innerhalb eines Kreises, also im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbe-
hörde. Demnach folgen daraus 66 000 Mitteilungen über Adressänderungen (98 000 *
0,672) und 64 000 Mitteilungen über Weg- und Zuzüge (98 000 * 0, 328 * 2). Zusammen-
genommen ergeben sich so rund 150 000 Mitteilungen (23 000 + 66 000 + 64 000).
Für das Erfassen der Daten wird ein Zeitaufwand von einer Minute geschätzt und für die
Versendung an die Landes- und Bundesverfassungsschutzbehörde jeweils eine Minute,
also insgesamt 3 Minuten. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64 Euro
angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst).
Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich rund 267 000 Euro (150 000 *
3/60 * 35,64).
Vorgabe 15: Ausnahmen für die Anwendung des Waffengesetzes; $ 55 Absatz 3
WaffG
Die Änderung ermöglicht es, neben Bediensteten anderer Staaten auch solche von zwi-
schen- bzw. überstaatlichen Einrichtungen durch Vereinbarung oder Zustimmung vom An-
wendungsbereich des Waffengesetzes freizustellen. Damit wird unter anderem der Tatsa-
che Rechnung getragen, dass auch Organe oder Agenturen der Europäischen Union über
eigenes bewaffnetes Personal verfügen könnten. Die Änderung verbessert insoweit deren
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Möglichkeit, im Geltungsbereich des Waffengesetzes mit inländischen Behörden zusam-
menzuarbeiten. Allerdings sind bislang keine solche Fälle bekannt, sodass der Erfüllungs-
aufwand sich hierdurch noch nicht ändert.
Vorgabe 16: Entgegennahme von Waffen; $ 58 Absatz 25 bis 27 WaffG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
um | | ee
Hierbei handelt es sich um die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 7. Mit der Regelung in
Absatz 26 wird eine erneute bundesweite Waffen- und Munitionsamnestie im Zeitraum vom
01.01.2026 bis 31.12.2026 aufgenommen. Hinzukommen die Personen, welche über eine
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe verfügen und lieber die Waffe abgeben als
einen Kleinen Waffenschein samt Sachkundeprüfung nachzuholen (vgl. Absatz 25 und 26
WaffG).
Die Fallzahl entspricht hier der aus dem einmaligen Aufwand der Bürgervorgabe 7. Zum
Zeitaufwand von 76,5 Minuten kommen pro Waffe nochmal 5 Minuten für die Zwischenla-
gerung in den Räumen der Behörde und 5 Minuten für den Transport zur Vernichtung, die
Beaufsichtigung der Vernichtung und das Einschmelzen anzusetzen (vgl. Bundestags-
drucksache 18/11239, Seite 37). Das ergibt zusammen 133 Minuten (76,5 + (5+5) *5,65).
Für diese Aufgabe wird laut der Bundestagsdrucksache 18/11239, Seite 37, der mittlere
Dienst eingesetzt, dessen Lohnsatz gemäß dem Leitfaden, Seite 63, 33,40 Euro pro Stunde
beträgt.
Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von einmalig 3,332 Millionen Euro (45 000
* 133 / 60 * 33,4).
Vorgabe 17: Versagung des Jagdscheins; $ 17 Absatz 1 BJagdG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
REES BEE DE BEE SZ BEE BEE TE BR
Schon vor der Gesetzesänderung mussten die Jagdbehörden die Zuverlässigkeit sowie
persönliche Eignung nach den 88 5 und 6 WaffG prüfen. Nun kommt ein Satz hinzu, welcher
eine entsprechende Abfrage bei der zuständigen Waffenbehörde vorschreibt. Damit entfällt
das bisherige parallele Prüfverfahren. Dafür erhalten aber die Waffenbehörden nun die An-
fragen. Auch in der Annahme, dass das bisherige und zukünftige Verfahren automatisiert
erfolgt oder gegebenenfalls schon zuvor Erkundigungen bei Waffenbehörden eingeholt
worden sind, wird nicht mit einer Änderung des Erfüllungsaufwandes gerechnet.
Allerdings ist aufgrund gesteigerter Abfragen im Rahmen der Prüfung auf Zuverlässigkeit
und persönliche Eignung mit mehr Versagungen eines Jagdscheins durch mehr Entziehun-
gen von Waffenerlaubnissen auszugehen. Wie in Verwaltungsvorgabe 9 beschrieben, wird
den Jagdbehörden in 16 Fällen im Jahr von einem Entzug der Waffenerlaubnis berichtet.
Da keine Informationen vorliegen, welchen Zeitaufwand die Versagung eines Jagdscheins
- 36 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 verursacht und welche Laufbahngruppe die Fälle bearbeitet, werden folgende Laufbahn- gruppen geschätzt sowie Zeitwerte des Leitfadens von Seite 61 und 62 für eine einfache Komplexität genutzt, da aufgrund des Waffenentzugs der Sachverhalt klar ist: formelle Prü- fung der Information der Waffenbehörde (5 Minuten; mittlerer Dienst), Einarbeitung in die Vorgabe (2x2 Minuten; da Fälle selten sind: einmal mittlerer, einmal gehobener Dienst), Aufbereitung abschließender Informationen und Erstellung des Bescheids (5 Minuten; mitt- lerer Dienst), Kopieren, Archivieren, Verteilen (10 Minuten mittlere Komplexität, da intern vermutlich einiges umgestellt werden muss; mittlerer Dienst), Überprüfung der Ergebnisse (4 Minuten; gehobener Dienst), Datenübermittlung (1 Minute; mittlerer Dienst) und Einholen fehlender Daten / Rückgabe des Jagdscheins (5 Minuten; mittlerer Dienst). Zusammen ergibt das 28 Minuten für den mittleren Dienst und 6 Minuten für den gehobenen Dienst, also insgesamt 34 Minuten. Gemäß dem Leitfaden, Seite 63, ergibt sich anhand dieser Gewichtung ein Lohnsatz auf Kommunalebene von 35,38 Euro. Die Daten werden aufgrund der bedeutenden Information vermutlich postalisch erfolgen, sodass pro Fall 1 Euro Sach- kosten angesetzt werden. Zusammen ergibt das einen Personalaufwand von rund 300 Euro (16 * 34 / 60 * 35,38) und Sachkosten in Höhe von gerundet 20 Euro (16 * 1), sodass der Erfüllungsaufwand insge- samt 320 Euro beträgt. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft oder sonstige Auswirkungen, insbesondere auf Einzel- preise oder das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspoliti- scher Bedeutung sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastun- gen für künftige Generationen. Auswirkungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Lebens- verhältnisse sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Vorschriften auf dauerhafte Anwendung ange- legt sind. Es ist beabsichtigt, die Änderungen im Rahmen der Sitzungen der Waffenrechts- referentinnen und Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder nach Ablauf von fünf Jahren auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ziel der Gesetzesnovelle ist die Verbesse- rung der Überprüfung von Antragstellern bzw. Erlaubnisinhabern auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung. Messbares Kriterium für die Zielerreichung ist die Zahl der Fälle, in denen ein Antrag mangels Zuverlässigkeit und/oder Eignung abgelehnt oder eine bereits erteilte Erlaubnis später widerrufen wird. Steigen diese Zahlen, ist von einer Ver- besserung im Sinne einer feinmaschigeren Überprüfung auszugehen. Erkenntnisquelle sind die Daten über erteilte bzw. widerrufene Erlaubnisse, die bei den Waffenbehörden der Länder vorliegen. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse wird das Bundesminis- terium des Innern und für Heimat einen Evaluierungsbericht erstellen, der veröffentlicht wird.
- 37 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfü- gung der neuen §§ 6a bis 6c. Zu Nummer 2 Durch die Regelung wird das Bundeskriminalamt als die zuständige Behörde in die Lage versetzt, von Amts wegen für Modellreihen kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feu- erwaffen Feststellungsbescheide zu erlassen. Diese sind dann allgemeinverbindlich für jede einzelne Waffe dieser Modellreihe. Die Feststellungsbescheide werden auch auf der Homepage des Bundeskriminalamtes veröffentlicht Zu Nummer 3 Die Erkenntnislage der Waffenbehörden wird verbessert, indem sie nunmehr in die Lage versetzt werden, sich von Personen, die erstmalig Zugang zu erlaubnispflichtigen Schuss- waffen und Munition begehren, ein persönliches Bild zu verschaffen. Dadurch können etwa aggressives Verhalten, geistige und körperliche Defizite oder andere Umstände, die für die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Bedeutung sind, erkannt werden. Die Anordnungsbefugnis bezieht sich auch auf Antragsteller, die bereits Inhaber einer waf- fenrechtlichen Erlaubnis sind, aber eine weitere Erlaubnis begehren. Die Erweiterung des Waffenkontingents birgt ein potentielles Risiko für die öffentliche Sicherheit, weswegen sich die Waffenbehörde ein aktuelles Gesamtbild des Antragstellers verschaffen können soll. Bei Erlaubnisinhabern ist es ausreichend, das persönliche Erscheinen in begründeten Ein- zelfällen anordnen zu können, da diese den Waffenbehörden schon hinlänglich, z.B. durch Aufbewahrungskontrollen, bekannt sein dürften. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Anhebung der sog. Wohlverhaltensfristen werden auch die Fallgestaltungen er- fasst, bei denen die Person nach einer längeren (ggf. nur vermeintlichen) Rückzugszeit erneut extremistisch tätig wird, was im Ergebnis deren Gefährlichkeit und Unzuverlässigkeit unterstreicht. Entsprechendes gilt für Personen, bei denen zwar eine langjährige Zugehö- rigkeit zu einer extremistischen Szene bekannt ist, aber zu denen aufgrund eines besonders klandestinen Verhaltens im relevanten Zeitraum keine ausreichend aktuellen übermittlungs- fähigen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden vorliegen. Gerade solche konspira- tiv agierenden Personen sind jedoch nicht minder gefährlich und weisen durch ihre lange Szenezugehörigkeit eine entsprechend gefestigte Einstellung auf. Ähnliches kann auch im Bereich der verbotenen Vereine stattfinden. Auch diesbezüglich kann ein ehemaliges Mit- glied nach der Beendigung der Mitgliedschaft in einer extremistischen Szene aktiv sein, ohne das hierzu übermittlungsfähige Erkenntnisse vorliegen. Da ein Vereinsverbot die Ver- wirklichung von verfassungswidrigen Bestrebungen in kämpferisch-aggressiver Weise er- fordert, ist es angesichts der Zwecke des Waffengesetzes sinnvoll, für (ehemalige) Mitglie- der verbotener Vereine eine nochmals verlängerte Wohlverhaltensfrist vorzusehen. Auch für Personen, die wegen eines Verbrechens oder Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder wegen Taten mit Bezug zu Waffen oder Munition verurteilt wurden, ist die Anhebung der Wohlverhaltensfristen angezeigt. Gleiches gilt für Personen, die sich wegen Gewalttätigkeiten mindestens zweimal mit richterlicher Zustimmung in polizeilichem „Präventivgewahrsam“ befunden haben. Nur so kann präventiv verhindert werden, dass
- 38 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 gerade ein vormals straffälliger Personenkreis erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit Zugang zu Waffen haben kann. Das Recht auf Resozialisierung dieses Personen- kreises wird nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt, da auch ohne den Besitz von Waf- fen die Chance besteht, sich wieder in die Gesellschaft einzuordnen. Die eigenverantwort- liche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft wird nicht wesentlich erschwert. In den aufgeführten Fällen ermöglicht die Fristverlängerung auch die Übermittlung von Informationen zu Personen, die sich zunehmend konspirativ ver- halten. Hier sind die letzten offenen Erkenntnisse oft entsprechend alt und können nach der derzeitigen Gesetzeslage wegen Verfristung oft nicht verwendet werden. Aktuelle Erkennt- nisse liegen oft nur sehr hoch eingestuft vor, was einen Informationsaustausch mit den Waffenbehörden wegen Quellengefährdung erschwert. Da es sich bei den Tatbestandsva- rianten des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG lediglich um Regelfälle der Unzuverläs- sigkeit handelt, kann im jeweiligen Einzelfall der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Im Rahmen der auf Tatsachen gestützten Prognose eines spezifisch waffenrechtlich be- denklichen Verhaltens aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert sind in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 minder schwere Fälle auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Ein minder schwerer Fall ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der unsachgemäße Umgang mit Waffen und/oder Munition durch eine ansonsten gesetzestreue Person auf ein einmaliges Augenblicksver- sagen zurückzuführen ist und dies zu keiner konkreten Gefährdung für die öffentliche Si- cherheit geführt hat. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesänderung wird ohne inhaltliche Änderungen noch einmal der nieder- schwellige Ansatz bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung klarstel- lend betont. Ursprüngliche wie künftige Formulierung haben zum Ziel, Risiken des Waffen- besitzes möglichst weitgehend auszuschließen und mit einem risikointoleranteren Ansatz einen verbesserten Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten, indem – wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren (vgl. etwa § 7 Absatz 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder § 5 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) – bereits Zuverlässigkeitszweifel „erlaubnisschädlich“ sind. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründe- ter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen be- sitzen zu dürfen. Es ist daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuver- lässigkeit entsprechend niedrig zu halten. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, ge- nügen allerdings nicht. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte müssen den Schluss zulassen, dass die betreffende Person einen oder ggf. mehrere Tatbestände des § 5 Absatz 2 Num- mer 3 erfüllt hat. Der niederschwellige Ansatz sowohl der neuen als auch der früheren For- mulierung bezieht sich auf den gesamten Tatbestand des § 5 Absatz 2 Nummer 3. Auch z.B. bei der Frage, ob es sich um eine verfassungsfeindliche Bestrebung handelt, ist es ausreichend, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen. Das folgt aus dem oben ausgeführten risikointoleranten Ansatz, der sich generell im Zweifel gegen die Zuverlässigkeit der betroffenen Person entscheidet, um den Schutz von Leib und Leben Dritter zu gewährleisten. Für die Beurteilung, ob derartige Anhalts- punkte bei Bestrebungen vorliegen, können Einschätzungen der Verfassungsschutzämter herangezogen werden. Zu Buchstabe c Es wird auf die Ausführungen unter Buchstabe a verwiesen.
- 39 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und das Zollkriminalamt werden als Regelabfragebehörden im Rah- men der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers oder Erlaubnisinhabers eingebun- den, um die dort vorhandenen potentiell relevanten Daten der Waffenbehörde zugänglich zu machen. BPOL und ZKA werden im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 erstmals angefragt und sind dann entsprechend nachberichtspflichtig. Eine unmittelbare Abfrage der neuen Regelabfragebehörden mit Inkrafttreten des Gesetzes zu allen Inhabern von waffen- rechtlichen Erlaubnissen ist nicht vorgesehen. Zudem wird durch die Änderung der „örtli- chen Polizeidienststelle“ den heterogenen Zuständigkeitsfestlegungen in den Ländern Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Es wird auf die Ausführungen unter Buchstabe b verwiesen. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es wird auf die Ausführungen unter Nummer 3 Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe b Durch die Änderung wird zum einen sichergestellt, dass die örtliche Polizeidienststelle bei jeder Prüfung der persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz zu beteiligen ist. Dazu wird die bisherige Soll-Vorschrift zu einer Verpflichtung der Waffenbehörde geändert. Zum anderen werden auch bei der persönlichen Eignung die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde (Nummer 3) und das Zollkriminalamt (Nummer 4) als Regelabfragebehörden ergänzt. Die Einbeziehung der Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre (Nummer 2) stellt sicher, dass auch im Falle eines Umzugs der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde alle relevanten Daten zufließen. Weiterhin wird durch die Änderung der „örtlichen Polizeidienst- stelle“ in „die zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes“ (Nummer 1) den heterogenen Zuständigkeits- festlegungen Rechnung getragen. Zudem sind künftig bei der Prüfung der persönlichen Eignung zusätzlich die zuständigen Gesundheitsbehörden einzubeziehen (Nummer 5). Auch hier erfolgt zudem eine Abfrage der Gesundheitsbehörden der Wohnsitze der vergangenen fünf Jahre vor Prüfung der per- sönlichen Eignung (Nummer 6). Dabei übermitteln die Gesundheitsbehörden, zu denen auch die sozialpsychiatrischen Dienste, die Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes und damit bei den Gesundheitsbehörden organisatorisch verortet sind, an die Waffenbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen (Ja/Nein-Abfrage). Liegen Erkenntnisse bei den Gesundheitsbe- hörden vor, hat die zuständige Waffenbehörde von den Möglichkeiten nach § 6 Absatz 2 Gebrauch zu machen.
- 40 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40 Zu Buchstabe c Die Waffenbehörden sind diejenigen Stellen, die entscheiden, ob jemand erstmalig legalen Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen erhält. Die Entscheidung über den Waffenbesitz ei- ner Person kann erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Dieser Ver- antwortung können die Waffenbehörden jedoch nur gerecht werden, wenn sie in die Lage versetzt werden, die Eignung der antragstellenden Personen bestmöglich bewerten zu kön- nen. Sie müssen Personen mit Risikopotential erkennen können und deren Bewaffnung verhindern. Dieses Ziel wird erreicht, indem neben der Anordnung des persönlichen Erscheinens ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorzulegen ist. Dies war bislang nur bei Antragstellern, welche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, im Hinblick auf die geistige Eignung der Fall. Für die nunmehr eingeführte Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens wird bezüglich der Prüfintensität auf § 4 Absatz 5 Satz 3 Allgemeine Waf- fengesetz-Verordnung sowie Nummer 6.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffen- gesetz (WaffVwV) verwiesen. Die Pflicht zur Vorlage gilt nicht für Erlaubnisinhaber von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie von Armbrüsten. Das Gutachten ist vom Gutachter der zu begutachtenden Person auszuhändigen, so dass diese im Rahmen des Antragsverfahrens für eine waffenrechtliche Erlaubnis entscheiden kann, ob sie es der Behörde zur Verfügung stellt oder nicht. Sofern die Waffenbehörde bei der regelmäßigen Überprüfung Zweifel an der Zuverlässig- keit oder persönlichen Eignung hat, kann sie zur umfassenden Erkenntnisgewinnung die Vorlage aktueller Zeugnisse durch den Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis verlangen. In Verdachtsfällen ist dies vor dem Hintergrund der von Waffen ausgehenden Gefahren angemessen und bietet dem Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit, et- waige Verdachtsmomente zu entkräften. Zu Nummer 6 Zu § 6a (Nachbericht) Es wird eine Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 zuständigen örtlichen Polizei- dienststellen, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde sowie des Zollkriminalamts eingeführt. Dadurch wird si- chergestellt, dass den Waffenbehörden unverzüglich auch diejenigen Erkenntnisse zuflie- ßen, die die genannten Behörden zwischen den Regelüberprüfungen über einen Erlaubnis- inhaber erlangen. Zur Umsetzung wird die Tatsache, dass es sich bei einer Person um einen Waffenbesitzer handelt, in den polizeilichen Systemen gespeichert. Im Übrigen wird die Nachberichtspflicht der Polizei parallel zu derjenigen der Verfassungsschutzbehörden geregelt (bisher § 5 Absatz 5 Satz 3 bis 6), die ebenfalls in den neuen § 6a (Absatz 1) übernommen wird. Weiterhin wird zur besseren Personenidentifizierung der Datenkranz in Absatz 1 Satz 2 ergänzt. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass sowohl die Perso- nenidentifikation als auch das Verfahren selbst, welches auch die Jagdscheine miteinbe- zieht, einen komplexeren Datenkranz erfordert, als derzeit konkret aufgelistet ist. So sind neben Ausstellungsdatum und Befristung der Erlaubnis sowie Behördenkennziffer der beim Verfassungsschutz anfragenden Behörde auch noch Geburtsland und Geschlecht zur bes- seren Identifikation des Betreffenden notwendig. Daher ist der Datenkranz dementspre- chend zu ergänzen, um durch die Daten „Geburtsland“ und „Geschlecht“ die Person so konkret wie möglich zu identifizieren und damit Nicht-Betroffene frühzeitig ausschließen zu können; insoweit dient die Aufnahme dieser Daten der Vermeidung von Personenver- wechslungen und damit im Ergebnis auch dem Datenschutz. Die Art der Erlaubnis (z.B. Großer oder Kleiner Waffenschein) ist für die Einschätzung des individuellen Gefährdungs- potentials und der zu ergreifenden Maßnahmen relevant. Zwar lassen sich Übermittlung und Speicherung von Ausstellungsdatum und Befristung sowie Behördenkennziffer bereits