Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen und zur Änderung weiterer Gesetze

Waffenrechts-Reform (Stand: 09.01.2023)

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- 31 - Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40

Sollte vom Entzug der Waffenerlaubnis eine Jägerin oder ein Jäger betroffen sein, so hat
die Waffenbehörde umgehend die Jagdbehörde darüber zu informieren ($ 6c WaffG). Für
die Herleitung der Fallzahl sind dabei erneut die durch die Gesetzesänderung neu aufkom-
menden 120 Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse zu nutzen. Der Anteil, der davon auf
Jägerinnen und Jäger anzuwenden ist, kann durch die Relation der rund 400 000 Jägerin-
nen und Jäger laut Deutschem Jagdverband mit den 955 767 insgesamten Waffenbesitze-
rinnen und -besitzern (vgl. Verwaltungsvorgabe 2) errechnet werden. Demnach liegt der
Anteil der Entziehungen bei etwa 40 %. Da Jägerinnen und Jäger jedoch wegen ihres Be-
rufes ein erhöhtes Interesse am Erhalt ihrer Waffenerlaubnis haben, wird davon nur ein
weiteres Drittel für die Fallzahl herangezogen. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 16 (120
* 0,4 * 0,33).In diesen Fällen ist die zuständige Jagdbehörde zu identifizieren (2 Minuten
Einarbeitung in die Vorgabe), abschließende Informationen müssen aufbereitet und ein Be-
scheid erstellt (5 Minuten), die Daten übermittelt (1 Minute) und gespeichert werden (2 Mi-
nuten Kopieren, Archivieren, Verteilen). Die Zeiten und ggf. Beschreibungen in Klammern
stammen aus dem Leitfaden, Seite 61 und 62, und machen zusammen 10 Minuten aus.

Wie in Verwaltungsvorgabe 2 wird für die Waffenbehörden ein Lohnsatz von 35,64 ange-
nommen (1:4 gehobener/mittlerer Dienst). Aufgrund der Einzelanfragen und der sicheren
Versendung an eine seriöse Quelle der sensiblen Antworten wird von einer postalischen
Antwort ausgegangen (Sachkosten je Fall 1 Euro).

Insgesamt ergeben sich daraus folgende teils gerundete Ergebnisse: Bei den Entzügen
30 000 Euro Personalaufwand (120 * 7 * 35,64) und 120 Euro Sachkosten (120 * 1), bei
den reinen Prüfungen unter Beibehaltung der Erlaubnis 3 000 Euro Personalaufwand (80 *
1 * 35,64) und 80 Euro Sachkosten (80 * 1) sowie bei der Benachrichtigung der Jagdbe-
hörde im Falle des Entzugs der Erlaubnis einer Jägerin oder eines Jägers 100 Euro Perso-
nalkosten (16 * 10 / 60 * 35,64) und 20 Euro Sachkosten (16 *1) und damit insgesamt
33 320 Euro Erfüllungsaufwand.

Vorgabe 10: Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen auf Basis eines Kleinen
Waffenscheins; $ 10 Absatz 4 i. V. m. $ 58 Absatz 25 und 26 WaffG

Dies ist die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 5

Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

   

Nach dem neuen $ 58 Absatz 25 ist jedermann, in dessen Besitz sich eine Schreckschuss-
Reizstoff- oder Signalwaffe befindet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verpflichtet,
den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und einen Kleinen Waffenschein zu
beantragen, bei dem fortan auch die Sachkunde nachgewiesen werden muss. Die Sach-
kunde ist schon bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen (8 58 Absatz 26).

Die Fallzahl von 325 000 wird aus Bürgervorgabe 5 übernommen. Nach Auskunft einer
Waffenbehörde betrug die Bearbeitungszeit eines Kleinen Waffenscheins vor der Geset-
zesnovelle 50 Minuten. Die Prüfung der Sachkunde würde zusätzlich 2 Minuten benötigen,
sollte die Zertifikationsstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen — was in 90 % der
Fälle so sei — bzw. 12,5 Minuten plus 1 Euro Portokosten, falls außerhalb. Im Durchschnitt
ergibt das zusätzliche 3 Minuten ((2 * 9 + 12,5 * 1) / 10) und 10 Cent Sachkosten (0 *9 + 1
*1)/ 10).
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Außerdem kommt die Zeit für die neuerdings erforderlichen Abfragen an die Polizeidienst-
stellen und Gesundheitsämter der Wohnorte der letzten 5 Jahre gemäß Verwaltungsvor-
gabe 2 hinzu. Wie in Verwaltungsvorgabe 2 ist in 62,5 % der Fälle von einem Mehraufwand
von 20 Minuten und 50 Cent Sachkosten auszugehen. Umgerechnet auf einen Fall ergibt
das 12,5 Minuten (20 * 0,625) und 31 Cent (50 * 0,625). Zusammengenommen ergibt das
rund 65,5 Minuten (50 + 3 + 12,5) und 1,41 Euro Sachkosten (1 + 0,1 + 0,31). Der Lohnsatz
wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64 Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer
Dienst).

Zusammengenommen ergibt das rund 12,645 Millionen Euro Personalkosten (325 000 *
65,5 / 60 * 35,64), 458 000 Euro Sachkosten (325 000 * 1,41) und zusammen 13,103 Milli-
onen Euro Erfüllungsaufwand. Außerdem entstehen durch die hier veranlassten Abfragen
beim ZKA und BPOLP auch noch einmalige Kosten, welche in Verwaltungsvorgabe 4 be-

rücksichtigt sind.
Personalkosten | Sachkosten
(in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
BEEL ZU BEE

4 826

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:

Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro)

119 700

Gemäß der Änderung des $ 10 Absatz 4 WaffG erfordert neuerdings auch der Erwerb und
Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und nicht mehr nur das Führen
dieser Waffen einen Kleinen Waffenschein. Für diesen Waffenschein wird zudem künftig
der Nachweis der Sachkunde verlangt (Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
3 Nummer 2).

 
  
 

 
  

  

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

Die sich daraus ergebende neue Fallzahl von 119 700 pro Jahr wird aus Bürgervorgabe 5
übernommen (die 4 700 + 115 000 können hier addiert werden, weil angenommen wird,
dass für eine erstmalige Beantragung der gleiche Verwaltungsaufwand wie für eine Wie-
derholungsprüfung besteht, da vermutlich annähernd gleiche Arbeitsschritte durchgeführt
werden müssen). Die Zeit-, Lohn- und Sachkostenansätze aus dem einmaligen Erfüllungs-
aufwand werden hier angesetzt.

Zusammengenommen ergibt das rund 4,657 Millionen Euro Personalkosten (119 700 * 65,5
/ 60 * 35,64), 169 000 Euro Sachkosten (119 700 * 1,41) und zusammen 4,826 Millionen
Euro Erfüllungsaufwand. Außerdem entstehen durch die hier veranlassten Abfragen beim
ZKA und BPOLP auch noch laufende Kosten, welche in Verwaltungsvorgabe 4 berücksich-
tigt sind.

Vorgabe 11: Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen von Waffen; $ 10
i. V. m. $ 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 WaffG

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
m | | au |

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

   

Hierbei handelt es sich um die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 4. Entsprechend werden
hier 12 600 wegfallende Erlaubnisprüfungen und -ausstellungen angesetzt.
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Der Zeit- und Sachkostenaufwand sowie der Lohn entsprechen Verwaltungsvorgabe 10
(der möglicherweise höhere zeitliche Aufwand der Großen Waffenscheine wird aufgrund
der verhältnismäßig geringen Zahl vernachlässigt).

Zusammengenommen reduziert das Personalkosten in Höhe von rund 490 000 Euro (-

12 600 * 65,5 / 60 * 35,64), 18 000 Euro Sachkosten (12 600 * 1,41) und zusammen 508 000
Euro Erfüllungsaufwand.

Vorgabe 12: Nachweis beim Schießstand, dass kein Waffenverbot vorliegt; $ 27 Ab-

satz 2a WaffG
Personalkosten | Sachkosten
(in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
BECZEEECEEN

1247

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:

Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro)

Personen, die auf Schießstände gehen wollen, müssen eine waffenrechtliche Erlaubnis o-
der bei erlaubnisfreien Waffen ein Nichtzutreffen eines Waffenverbots nachweisen. Im zwei-
ten Fall müssen Bürgerinnen und Bürger bei der Waffenbehörde einen Nachweis beantra-
gen, welcher ein Jahr lang gültig ist.

 
  
 

 
  

  

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

Ausgehend von 1,35 Millionen Sportschützinnen und -schützen, wovon schätzungsweise
die Hälfte regelmäßig Schießstände besucht, ist wiederum anzunehmen, dass die Hälfte
nur erlaubnisfreie Schusswaffen nutzt (51,4% der bei Verurteilten beschlagnahmten
Schusswaffen sind erlaubnisfrei), sodass circa 350 000 Personen nachweisen müssen,
dass kein Verbot vorliegt.

Gemäß dem Leitfaden werden für die Nachweiserstellung, dass kein Waffenverbot vorliegt,
5 Minuten für eine formelle Prüfung (Daten sichten) und 1 Minute für das Übermitteln der
Daten benötigt, also insgesamt 6 Minuten. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2
mit 35,64 Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst).

Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich 1,247 Millionen Euro (350 000
*6/60 * 35,64).

Vorgabe 13: Information über den tatsächlichen Aufbewahrungsort von Waffen; $ 36
Absatz 3a WaffG

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

   

Sofern der Besitzer oder die Besitzerin von erlaubnispflichtigen Schusswaffen Munition o-
der verbotene Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde des Wohnorts
verwahrt, hat diese Person die für den Verwahrungsort zuständige Behörde hierüber zu
unterrichten. Beispielsweise könnte jemand in Hamburg wohnen, aber an seinem Zweit-
wohnsitz Waffen und Munition aufbewahren.
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Ausgehend von 955 767 Waffen(teil)besitzerinnen und -besitzern (siehe Verwaltungsvor-
gabe 2) und einem Anteil an Zweitwohnsitzen unter allen Haushalten von 1,75 % wird er-
wartet, dass 20 % ihre Waffen(teile) am Zweitwohnsitz verwahren. Das ergibt eine Fallzahl
von etwa 3 500 (955 767 * 0,0175 * 0,2).

Das Erfassen der Daten des Aufenthaltsorts sowie die Übermittlung der Information werden
auf jeweils eine Minute geschätzt. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64
Euro angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst).

Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich rund 4 000 Euro (3 500 * 2/60
* 35,64).

Vorgabe 14: Übermittlung von Einwohnermeldedaten an Verfassungsschutzbehör-
den; $ 36 Absatz 3a WaffG

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:

Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)

Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Än-
derungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug
und Tod eines Einwohners oder einer Einwohnerin mit, für den das Vorliegen einer waffen-
rechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Diese Informationen
sind neuerdings auch an die Verfassungsschutzbehörden weiterzuleiten.

 
      

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 267

Grundlage der Fallzahlberechnung sind die 955 767 Waffen(teil)besitzerinnen und -besitzer
(siehe Verwaltungsvorgabe 2) und 26 973 Personen mit Waffenverboten, also insgesamt
rund 980 000 Personen. Jeder Zweite davon ändert schätzungsweise einmal im Leben sei-
nen Namen sowie jeder von ihnen einmal sterben wird. Dies aufgeteilt auf 63 Lebensjahre
(81 Jahre Lebenserwartung minus der Altersgrenze von 18 Jahren) ergibt rund 23 000 Fälle
pro Jahr. In Deutschland ziehen jährlich etwa 8,3 Millionen Menschen um, also 10 % der
Einwohner, weshalb 10 % der 980 000 hier als Basis dienen (98 000). 67,2 % davon voll-
ziehen Umzüge innerhalb eines Kreises, also im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbe-
hörde. Demnach folgen daraus 66 000 Mitteilungen über Adressänderungen (98 000 *
0,672) und 64 000 Mitteilungen über Weg- und Zuzüge (98 000 * 0, 328 * 2). Zusammen-
genommen ergeben sich so rund 150 000 Mitteilungen (23 000 + 66 000 + 64 000).

Für das Erfassen der Daten wird ein Zeitaufwand von einer Minute geschätzt und für die
Versendung an die Landes- und Bundesverfassungsschutzbehörde jeweils eine Minute,
also insgesamt 3 Minuten. Der Lohnsatz wird wie in Verwaltungsvorgabe 2 mit 35,64 Euro
angesetzt (1:4 gehobener/mittlerer Dienst).

Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von jährlich rund 267 000 Euro (150 000 *
3/60 * 35,64).

Vorgabe 15: Ausnahmen für die Anwendung des Waffengesetzes; $ 55 Absatz 3
WaffG

Die Änderung ermöglicht es, neben Bediensteten anderer Staaten auch solche von zwi-
schen- bzw. überstaatlichen Einrichtungen durch Vereinbarung oder Zustimmung vom An-
wendungsbereich des Waffengesetzes freizustellen. Damit wird unter anderem der Tatsa-
che Rechnung getragen, dass auch Organe oder Agenturen der Europäischen Union über
eigenes bewaffnetes Personal verfügen könnten. Die Änderung verbessert insoweit deren
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Möglichkeit, im Geltungsbereich des Waffengesetzes mit inländischen Behörden zusam-
menzuarbeiten. Allerdings sind bislang keine solche Fälle bekannt, sodass der Erfüllungs-
aufwand sich hierdurch noch nicht ändert.

Vorgabe 16: Entgegennahme von Waffen; $ 58 Absatz 25 bis 27 WaffG

Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:

Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)
um | | ee

Hierbei handelt es sich um die Spiegelvorgabe zu Bürgervorgabe 7. Mit der Regelung in
Absatz 26 wird eine erneute bundesweite Waffen- und Munitionsamnestie im Zeitraum vom
01.01.2026 bis 31.12.2026 aufgenommen. Hinzukommen die Personen, welche über eine
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe verfügen und lieber die Waffe abgeben als
einen Kleinen Waffenschein samt Sachkundeprüfung nachzuholen (vgl. Absatz 25 und 26
WaffG).

   
   
     

Die Fallzahl entspricht hier der aus dem einmaligen Aufwand der Bürgervorgabe 7. Zum
Zeitaufwand von 76,5 Minuten kommen pro Waffe nochmal 5 Minuten für die Zwischenla-
gerung in den Räumen der Behörde und 5 Minuten für den Transport zur Vernichtung, die
Beaufsichtigung der Vernichtung und das Einschmelzen anzusetzen (vgl. Bundestags-
drucksache 18/11239, Seite 37). Das ergibt zusammen 133 Minuten (76,5 + (5+5) *5,65).
Für diese Aufgabe wird laut der Bundestagsdrucksache 18/11239, Seite 37, der mittlere
Dienst eingesetzt, dessen Lohnsatz gemäß dem Leitfaden, Seite 63, 33,40 Euro pro Stunde
beträgt.

Das ergibt zusammen einen Erfüllungsaufwand von einmalig 3,332 Millionen Euro (45 000
* 133 / 60 * 33,4).

Vorgabe 17: Versagung des Jagdscheins; $ 17 Absatz 1 BJagdG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:

Fallzahl Zeitaufwand pro | Lohnsatz pro | Sachkosten pro | Personalkosten | Sachkosten
Fall (in Minuten) | Stunde (in Euro) | Fall (in Euro) (in Tsd. Euro) (in Tsd. Euro)

Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)

 

REES BEE DE BEE SZ BEE BEE TE BR

Schon vor der Gesetzesänderung mussten die Jagdbehörden die Zuverlässigkeit sowie
persönliche Eignung nach den 88 5 und 6 WaffG prüfen. Nun kommt ein Satz hinzu, welcher
eine entsprechende Abfrage bei der zuständigen Waffenbehörde vorschreibt. Damit entfällt
das bisherige parallele Prüfverfahren. Dafür erhalten aber die Waffenbehörden nun die An-
fragen. Auch in der Annahme, dass das bisherige und zukünftige Verfahren automatisiert
erfolgt oder gegebenenfalls schon zuvor Erkundigungen bei Waffenbehörden eingeholt
worden sind, wird nicht mit einer Änderung des Erfüllungsaufwandes gerechnet.

Allerdings ist aufgrund gesteigerter Abfragen im Rahmen der Prüfung auf Zuverlässigkeit
und persönliche Eignung mit mehr Versagungen eines Jagdscheins durch mehr Entziehun-
gen von Waffenerlaubnissen auszugehen. Wie in Verwaltungsvorgabe 9 beschrieben, wird
den Jagdbehörden in 16 Fällen im Jahr von einem Entzug der Waffenerlaubnis berichtet.
Da keine Informationen vorliegen, welchen Zeitaufwand die Versagung eines Jagdscheins
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verursacht und welche Laufbahngruppe die Fälle bearbeitet, werden folgende Laufbahn-
gruppen geschätzt sowie Zeitwerte des Leitfadens von Seite 61 und 62 für eine einfache
Komplexität genutzt, da aufgrund des Waffenentzugs der Sachverhalt klar ist: formelle Prü-
fung der Information der Waffenbehörde (5 Minuten; mittlerer Dienst), Einarbeitung in die
Vorgabe (2x2 Minuten; da Fälle selten sind: einmal mittlerer, einmal gehobener Dienst),
Aufbereitung abschließender Informationen und Erstellung des Bescheids (5 Minuten; mitt-
lerer Dienst), Kopieren, Archivieren, Verteilen (10 Minuten mittlere Komplexität, da intern
vermutlich einiges umgestellt werden muss; mittlerer Dienst), Überprüfung der Ergebnisse
(4 Minuten; gehobener Dienst), Datenübermittlung (1 Minute; mittlerer Dienst) und Einholen
fehlender Daten / Rückgabe des Jagdscheins (5 Minuten; mittlerer Dienst). Zusammen
ergibt das 28 Minuten für den mittleren Dienst und 6 Minuten für den gehobenen Dienst,
also insgesamt 34 Minuten. Gemäß dem Leitfaden, Seite 63, ergibt sich anhand dieser
Gewichtung ein Lohnsatz auf Kommunalebene von 35,38 Euro. Die Daten werden aufgrund
der bedeutenden Information vermutlich postalisch erfolgen, sodass pro Fall 1 Euro Sach-
kosten angesetzt werden.

Zusammen ergibt das einen Personalaufwand von rund 300 Euro (16 * 34 / 60 * 35,38) und
Sachkosten in Höhe von gerundet 20 Euro (16 * 1), sodass der Erfüllungsaufwand insge-
samt 320 Euro beträgt.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft oder sonstige Auswirkungen, insbesondere auf Einzel-
preise oder das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspoliti-
scher Bedeutung sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastun-
gen für künftige Generationen. Auswirkungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Lebens-
verhältnisse sind nicht zu erwarten.


VII.   Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Vorschriften auf dauerhafte Anwendung ange-
legt sind. Es ist beabsichtigt, die Änderungen im Rahmen der Sitzungen der Waffenrechts-
referentinnen und Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder nach Ablauf von fünf
Jahren auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ziel der Gesetzesnovelle ist die Verbesse-
rung der Überprüfung von Antragstellern bzw. Erlaubnisinhabern auf ihre waffenrechtliche
Zuverlässigkeit und Eignung. Messbares Kriterium für die Zielerreichung ist die Zahl der
Fälle, in denen ein Antrag mangels Zuverlässigkeit und/oder Eignung abgelehnt oder eine
bereits erteilte Erlaubnis später widerrufen wird. Steigen diese Zahlen, ist von einer Ver-
besserung im Sinne einer feinmaschigeren Überprüfung auszugehen. Erkenntnisquelle
sind die Daten über erteilte bzw. widerrufene Erlaubnisse, die bei den Waffenbehörden der
Länder vorliegen. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse wird das Bundesminis-
terium des Innern und für Heimat einen Evaluierungsbericht erstellen, der veröffentlicht
wird.
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B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfü-
gung der neuen §§ 6a bis 6c.

Zu Nummer 2

Durch die Regelung wird das Bundeskriminalamt als die zuständige Behörde in die Lage
versetzt, von Amts wegen für Modellreihen kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feu-
erwaffen Feststellungsbescheide zu erlassen. Diese sind dann allgemeinverbindlich für
jede einzelne Waffe dieser Modellreihe. Die Feststellungsbescheide werden auch auf der
Homepage des Bundeskriminalamtes veröffentlicht

Zu Nummer 3

Die Erkenntnislage der Waffenbehörden wird verbessert, indem sie nunmehr in die Lage
versetzt werden, sich von Personen, die erstmalig Zugang zu erlaubnispflichtigen Schuss-
waffen und Munition begehren, ein persönliches Bild zu verschaffen. Dadurch können etwa
aggressives Verhalten, geistige und körperliche Defizite oder andere Umstände, die für die
Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Bedeutung sind, erkannt werden.

Die Anordnungsbefugnis bezieht sich auch auf Antragsteller, die bereits Inhaber einer waf-
fenrechtlichen Erlaubnis sind, aber eine weitere Erlaubnis begehren. Die Erweiterung des
Waffenkontingents birgt ein potentielles Risiko für die öffentliche Sicherheit, weswegen sich
die Waffenbehörde ein aktuelles Gesamtbild des Antragstellers verschaffen können soll.

Bei Erlaubnisinhabern ist es ausreichend, das persönliche Erscheinen in begründeten Ein-
zelfällen anordnen zu können, da diese den Waffenbehörden schon hinlänglich, z.B. durch
Aufbewahrungskontrollen, bekannt sein dürften.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Durch die Anhebung der sog. Wohlverhaltensfristen werden auch die Fallgestaltungen er-
fasst, bei denen die Person nach einer längeren (ggf. nur vermeintlichen) Rückzugszeit
erneut extremistisch tätig wird, was im Ergebnis deren Gefährlichkeit und Unzuverlässigkeit
unterstreicht. Entsprechendes gilt für Personen, bei denen zwar eine langjährige Zugehö-
rigkeit zu einer extremistischen Szene bekannt ist, aber zu denen aufgrund eines besonders
klandestinen Verhaltens im relevanten Zeitraum keine ausreichend aktuellen übermittlungs-
fähigen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden vorliegen. Gerade solche konspira-
tiv agierenden Personen sind jedoch nicht minder gefährlich und weisen durch ihre lange
Szenezugehörigkeit eine entsprechend gefestigte Einstellung auf. Ähnliches kann auch im
Bereich der verbotenen Vereine stattfinden. Auch diesbezüglich kann ein ehemaliges Mit-
glied nach der Beendigung der Mitgliedschaft in einer extremistischen Szene aktiv sein,
ohne das hierzu übermittlungsfähige Erkenntnisse vorliegen. Da ein Vereinsverbot die Ver-
wirklichung von verfassungswidrigen Bestrebungen in kämpferisch-aggressiver Weise er-
fordert, ist es angesichts der Zwecke des Waffengesetzes sinnvoll, für (ehemalige) Mitglie-
der verbotener Vereine eine nochmals verlängerte Wohlverhaltensfrist vorzusehen. Auch
für Personen, die wegen eines Verbrechens oder Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu einem Jahr oder wegen Taten mit Bezug zu Waffen oder Munition verurteilt wurden,
ist die Anhebung der Wohlverhaltensfristen angezeigt. Gleiches gilt für Personen, die sich
wegen Gewalttätigkeiten mindestens zweimal mit richterlicher Zustimmung in polizeilichem
„Präventivgewahrsam“ befunden haben. Nur so kann präventiv verhindert werden, dass
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gerade ein vormals straffälliger Personenkreis erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis und
damit Zugang zu Waffen haben kann. Das Recht auf Resozialisierung dieses Personen-
kreises wird nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt, da auch ohne den Besitz von Waf-
fen die Chance besteht, sich wieder in die Gesellschaft einzuordnen. Die eigenverantwort-
liche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft
wird nicht wesentlich erschwert. In den aufgeführten Fällen ermöglicht die Fristverlängerung
auch die Übermittlung von Informationen zu Personen, die sich zunehmend konspirativ ver-
halten. Hier sind die letzten offenen Erkenntnisse oft entsprechend alt und können nach der
derzeitigen Gesetzeslage wegen Verfristung oft nicht verwendet werden. Aktuelle Erkennt-
nisse liegen oft nur sehr hoch eingestuft vor, was einen Informationsaustausch mit den
Waffenbehörden wegen Quellengefährdung erschwert. Da es sich bei den Tatbestandsva-
rianten des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG lediglich um Regelfälle der Unzuverläs-
sigkeit handelt, kann im jeweiligen Einzelfall der Beweis des Gegenteils erbracht werden.
Im Rahmen der auf Tatsachen gestützten Prognose eines spezifisch waffenrechtlich be-
denklichen Verhaltens aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für
hohe Rechtsgüter resultiert sind in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 minder schwere Fälle
auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Ein minder schwerer
Fall ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der unsachgemäße Umgang mit Waffen und/oder
Munition durch eine ansonsten gesetzestreue Person auf ein einmaliges Augenblicksver-
sagen zurückzuführen ist und dies zu keiner konkreten Gefährdung für die öffentliche Si-
cherheit geführt hat.

Zu Buchstabe b

Durch die Gesetzesänderung wird ohne inhaltliche Änderungen noch einmal der nieder-
schwellige Ansatz bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung klarstel-
lend betont. Ursprüngliche wie künftige Formulierung haben zum Ziel, Risiken des Waffen-
besitzes möglichst weitgehend auszuschließen und mit einem risikointoleranteren Ansatz
einen verbesserten Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten, indem – wie in anderen
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren (vgl. etwa § 7 Absatz 6 des Luftsicherheitsgesetzes
oder § 5 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) – bereits Zuverlässigkeitszweifel
„erlaubnisschädlich“ sind.

Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründe-
ter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit
verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus
resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen be-
sitzen zu dürfen. Es ist daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuver-
lässigkeit entsprechend niedrig zu halten.

Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, ge-
nügen allerdings nicht. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte müssen den Schluss zulassen,
dass die betreffende Person einen oder ggf. mehrere Tatbestände des § 5 Absatz 2 Num-
mer 3 erfüllt hat. Der niederschwellige Ansatz sowohl der neuen als auch der früheren For-
mulierung bezieht sich auf den gesamten Tatbestand des § 5 Absatz 2 Nummer 3. Auch
z.B. bei der Frage, ob es sich um eine verfassungsfeindliche Bestrebung handelt, ist es
ausreichend, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung
vorliegen. Das folgt aus dem oben ausgeführten risikointoleranten Ansatz, der sich generell
im Zweifel gegen die Zuverlässigkeit der betroffenen Person entscheidet, um den Schutz
von Leib und Leben Dritter zu gewährleisten. Für die Beurteilung, ob derartige Anhalts-
punkte bei Bestrebungen vorliegen, können Einschätzungen der Verfassungsschutzämter
herangezogen werden.

Zu Buchstabe c

Es wird auf die Ausführungen unter Buchstabe a verwiesen.
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Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und das Zollkriminalamt werden als Regelabfragebehörden im Rah-
men der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers oder Erlaubnisinhabers eingebun-
den, um die dort vorhandenen potentiell relevanten Daten der Waffenbehörde zugänglich
zu machen. BPOL und ZKA werden im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 erstmals
angefragt und sind dann entsprechend nachberichtspflichtig. Eine unmittelbare Abfrage der
neuen Regelabfragebehörden mit Inkrafttreten des Gesetzes zu allen Inhabern von waffen-
rechtlichen Erlaubnissen ist nicht vorgesehen. Zudem wird durch die Änderung der „örtli-
chen Polizeidienststelle“ den heterogenen Zuständigkeitsfestlegungen in den Ländern
Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es wird auf die Ausführungen unter Buchstabe b verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Es wird auf die Ausführungen unter Nummer 3 Buchstabe b verwiesen.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird zum einen sichergestellt, dass die örtliche Polizeidienststelle bei
jeder Prüfung der persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz zu beteiligen ist. Dazu
wird die bisherige Soll-Vorschrift zu einer Verpflichtung der Waffenbehörde geändert. Zum
anderen werden auch bei der persönlichen Eignung die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde (Nummer 3) und
das Zollkriminalamt (Nummer 4) als Regelabfragebehörden ergänzt. Die Einbeziehung der
Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre (Nummer 2) stellt sicher, dass
auch im Falle eines Umzugs der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde alle
relevanten Daten zufließen. Weiterhin wird durch die Änderung der „örtlichen Polizeidienst-
stelle“ in „die zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle
oder des zuständigen Landeskriminalamtes“ (Nummer 1) den heterogenen Zuständigkeits-
festlegungen Rechnung getragen.

Zudem sind künftig bei der Prüfung der persönlichen Eignung zusätzlich die zuständigen
Gesundheitsbehörden einzubeziehen (Nummer 5). Auch hier erfolgt zudem eine Abfrage
der Gesundheitsbehörden der Wohnsitze der vergangenen fünf Jahre vor Prüfung der per-
sönlichen Eignung (Nummer 6). Dabei übermitteln die Gesundheitsbehörden, zu denen
auch die sozialpsychiatrischen Dienste, die Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
damit bei den Gesundheitsbehörden organisatorisch verortet sind, an die Waffenbehörden,
ob Erkenntnisse vorliegen (Ja/Nein-Abfrage). Liegen Erkenntnisse bei den Gesundheitsbe-
hörden vor, hat die zuständige Waffenbehörde von den Möglichkeiten nach § 6 Absatz 2
Gebrauch zu machen.
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- 40 -           Bearbeitungsstand: 09.01.2023 10:40

Zu Buchstabe c

Die Waffenbehörden sind diejenigen Stellen, die entscheiden, ob jemand erstmalig legalen
Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen erhält. Die Entscheidung über den Waffenbesitz ei-
ner Person kann erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Dieser Ver-
antwortung können die Waffenbehörden jedoch nur gerecht werden, wenn sie in die Lage
versetzt werden, die Eignung der antragstellenden Personen bestmöglich bewerten zu kön-
nen. Sie müssen Personen mit Risikopotential erkennen können und deren Bewaffnung
verhindern.

Dieses Ziel wird erreicht, indem neben der Anordnung des persönlichen Erscheinens ein
amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorzulegen ist. Dies war
bislang nur bei Antragstellern, welche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, im
Hinblick auf die geistige Eignung der Fall. Für die nunmehr eingeführte Pflicht zur Vorlage
eines Gutachtens wird bezüglich der Prüfintensität auf § 4 Absatz 5 Satz 3 Allgemeine Waf-
fengesetz-Verordnung sowie Nummer 6.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffen-
gesetz (WaffVwV) verwiesen. Die Pflicht zur Vorlage gilt nicht für Erlaubnisinhaber von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie von Armbrüsten.

Das Gutachten ist vom Gutachter der zu begutachtenden Person auszuhändigen, so dass
diese im Rahmen des Antragsverfahrens für eine waffenrechtliche Erlaubnis entscheiden
kann, ob sie es der Behörde zur Verfügung stellt oder nicht.

Sofern die Waffenbehörde bei der regelmäßigen Überprüfung Zweifel an der Zuverlässig-
keit oder persönlichen Eignung hat, kann sie zur umfassenden Erkenntnisgewinnung die
Vorlage aktueller Zeugnisse durch den Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis verlangen.
In Verdachtsfällen ist dies vor dem Hintergrund der von Waffen ausgehenden Gefahren
angemessen und bietet dem Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit, et-
waige Verdachtsmomente zu entkräften.

Zu Nummer 6

Zu § 6a (Nachbericht)

Es wird eine Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 zuständigen örtlichen Polizei-
dienststellen, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmten Bundespolizeibehörde sowie des Zollkriminalamts eingeführt. Dadurch wird si-
chergestellt, dass den Waffenbehörden unverzüglich auch diejenigen Erkenntnisse zuflie-
ßen, die die genannten Behörden zwischen den Regelüberprüfungen über einen Erlaubnis-
inhaber erlangen. Zur Umsetzung wird die Tatsache, dass es sich bei einer Person um
einen Waffenbesitzer handelt, in den polizeilichen Systemen gespeichert. Im Übrigen wird
die Nachberichtspflicht der Polizei parallel zu derjenigen der Verfassungsschutzbehörden
geregelt (bisher § 5 Absatz 5 Satz 3 bis 6), die ebenfalls in den neuen § 6a (Absatz 1)
übernommen wird. Weiterhin wird zur besseren Personenidentifizierung der Datenkranz in
Absatz 1 Satz 2 ergänzt. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass sowohl die Perso-
nenidentifikation als auch das Verfahren selbst, welches auch die Jagdscheine miteinbe-
zieht, einen komplexeren Datenkranz erfordert, als derzeit konkret aufgelistet ist. So sind
neben Ausstellungsdatum und Befristung der Erlaubnis sowie Behördenkennziffer der beim
Verfassungsschutz anfragenden Behörde auch noch Geburtsland und Geschlecht zur bes-
seren Identifikation des Betreffenden notwendig. Daher ist der Datenkranz dementspre-
chend zu ergänzen, um durch die Daten „Geburtsland“ und „Geschlecht“ die Person so
konkret wie möglich zu identifizieren und damit Nicht-Betroffene frühzeitig ausschließen zu
können; insoweit dient die Aufnahme dieser Daten der Vermeidung von Personenver-
wechslungen und damit im Ergebnis auch dem Datenschutz. Die Art der Erlaubnis (z.B.
Großer oder Kleiner Waffenschein) ist für die Einschätzung des individuellen Gefährdungs-
potentials und der zu ergreifenden Maßnahmen relevant. Zwar lassen sich Übermittlung
und Speicherung von Ausstellungsdatum und Befristung sowie Behördenkennziffer bereits
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