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Minderjährigenschutzrichtlinie                                       51 44 05
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Ebenso dürfen Sozialdaten ohne Einwilligung (allerdings soweit möglich nur anonymisiert
oder pseudonymisiert, vgl. § 64 Abs. 2a SGB VIII) an die Fachkräfte, die zum Zwecke der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden, weiter-
gegeben werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 SGB VIII).

§ 62 SGB VIII legitimiert als Neuregelung im Rahmen der SGB VIII Reform Erhebung von
Sozialdaten im Rahmen der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach §
8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Informati-
on im Kinderschutz.

Hervorzuheben ist hier, dass das Jugendamt darin in seiner Steuerungsverantwortung befä-
higt und verantwortlich wird, die Expertise verschiedener Geheimnisträger in der Gefähr-
dungseinschätzung zusammenzuführen.

5.3.4               Einschaltung anderer Stellen/ Prüfung Strafanzeige70

Wie beschrieben ist das § 8a-Verfahren häufig ausschließlich im gemeinsamen Zusammen-
wirken von Fachkräften umzusetzen. Im Kinderschutz kann auch eine Einschaltung anderer
Stellen außerhalb der Kooperation mit fachlichen Partnern/ Institutionen in Betracht kommen.
Hier stellt insbesondere ein eventueller Einbezug der Strafverfolgungsbehörden/ Polizei ein
Thema dar. Eine Einschaltung der Polizei, etwa im Rahmen einer zu erwägenden Strafan-
zeige im Einzelfall, ist ausdrücklich abzugrenzen vom Zusammenwirken verschiedener
Fachkräfte im Prozess der Erörterung von Kindeswohlgefährdung.

Zu beachten ist die Ermittlungspflicht der Polizei. Nach diesem Legalitätsprinzip ist diese
verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Informationen zu Straftaten er-
hält. Eine Erörterung im Zusammenwirken mit der Polizei ist zunächst anonym zu überprü-
fen. Die Polizei kann nicht in den Personenkreis der zusammenwirkenden Fachkräfte im
Sinne des § 8a SGB VIII einbezogen werden.

Die Fragestellung einer Strafanzeige durch das Jugendamt ergibt sich häufig etwa im Be-
reich sexualisierter Gewalt, wo es neben dem Schutz vor Gefährdung auch um die Verhinde-
rung von möglichen Schädigungen an weiteren Personen gehen kann. Strafverfolgung und
Verurteilung sind Elemente dieser Zielsetzung. Eine Strafanzeige als Initiativmitteilung im
Sinne einer Einschaltung durch das Jugendamt kann Initiativmoment für die Aufnahme eines
Strafverfahrens sein.

Die Gewährleistung des Sozialdatenschutzes ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Ko-
operation in allen Bereichen des Kinderschutzes. Die Übermittlung von Daten, somit auch
eine Strafanzeige, ist einer der stärksten Eingriffe im Sozialdatenschutz. Der Handlungslei-
tende § 8a SGB VIII selbst, stellt keine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis dar.
Jede Übermittlung ist genauer Prüfung zu unterziehen.

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen oder
aufgrund einer gesetzlichen Befugnis möglich. Liegt keine Einwilligung vor, kann eine Über-
mittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden durch Fachkräfte des Jugendamts nur er-
folgen, wenn die Befugnisse zur Datenübermittlung vorliegen. Diese sind in Art. 6 Abs. 1 lit.
e), Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit §§ 67d bis 78 SGB X geregelt, die in verschiedenen
Konstellationen eine Übermittlung definierter Sozialdaten ermöglicht.




70   Handlungsanweisung Strafanzeige und Strafantrag gegen Dritte vom März 2022
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Die für die Praxis bedeutsamste Übermittlungsbefugnis in der Kinder- und Jugendhilfe ist §
69 SGB X. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 kann die Übermittlung an die Polizei zulässig sein,
wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des übermittelnden Jugendamtes erforder-
lich ist.71 Geht es um die Datenübermittlung zum Zweck einer Strafanzeige, so erfolgt dies
nicht zum Zwecke und in Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Jugendamtes nach dem
SGB VIII, sondern zur Erfüllung des Strafverfolgungsinteresses der Ermittlungsbehörden. In
diesen Fällen scheidet § 69 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 SGB X als Übermittlungsbefugnis aus.

Die Strafanzeige als Mitteilung eines vermuteten strafbestanderfüllenden Sachverhaltes an
die Strafverfolgungsbehörde ist von einem laufenden Strafverfahren (Bsp.: richterliche,
staatsanwaltliche Anordnung) zu unterscheiden.
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Übermittlung von Daten an die Strafverfolgungsbe-
hörden zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer
Aufgabe nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens ein-
schließlich eines Strafverfahrens. Das gerichtliche Verfahren ist hierbei nicht Bestandteil der
Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch, sondern steht lediglich in Zusammen-
hang mit der Aufgabe. Um diesen Zusammenhang zu bejahen, muss das Strafverfahren für
das Wahrnehmen der Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch, hier die Wahrnehmung des
Schutzauftrags, förderlich sei. Die entsprechende Einschätzung des Einzelfalls obliegt aus-
schließlich dem Jugendamt als Fachbehörde.72

Zusätzlich sind die Einschränkungen der Übermittlungsbefugnisse durch § 64 Abs. 2 und §
65 SGB VIII zu prüfen:
Eine Übermittlung von Daten kann nach § 64 Abs. 2 SGB VIII schon unzulässig sein, wenn
der Erfolg einer zu gewährenden Leistung gefährdet wird. D.h. es ist zu prüfen, ob mit der
Strafanzeige eine notwendige, ggf. gefährdungsabwendende Hilfemaßnahme, wie eine Fa-
milienhilfe oder Unterbringung gefährdet wird. Kommt das Jugendamt zu dem Ergebnis,
dass eine Gefährdung der Leistung zumindest möglich erscheint, dürfen die Daten nicht
übermittelt werden.
§ 65 SGB VIII normiert den besonderen Vertrauensschutz in den persönlichen und erzieheri-
schen Hilfen. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII erlaubt eine Weitergabe anvertrauter Daten mit
der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. Ohne diese Einwilligung ist die Da-
tenweitergabe an die Strafverfolgungsbehörden nach Nr. 5 unter den Voraussetzungen zu-
lässig, unter denen eine in § 203 Abs. 1 oder 4 StGB genannte Personen dazu befugt wäre.
Die Voraussetzungen umfassen die Einwilligung oder den rechtfertigenden Notstand. Die
Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB sind gegeben, wenn
   1) eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben,
      Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut vorliegt,
   2) die Informationsweitergabe nur erfolgt, um diese Gefahr abzuwenden
      und
   3) das Interesse an der Weitergabe und der Abwendung der Gefahr das Interesse an der
      Geheimhaltung / Nicht-Weitergabe der Information überwiegt. Davon ist auszugehen,
      wenn die Weitergabe weniger Schaden anrichtet als die Geheimhaltung/die Nicht-
      Weitergabe der Information.


71
     Dies ist etwa im Rahmen der Inobhutnahme, wenn unmittelbarer Zwang nach § 42 Abs. 6 SGB VIII notwendig ist, der Fall.
72
     Kunkel in LPK-SGB VIII § 61 Rn 124
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Rechtfertigender Notstand ist anzunehmen, wenn es sich um Konstellationen handelt, in
denen die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden das einzig Erfolg versprechende Mittel
zur Abwendung der Gefahr darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn eine schwere Gefahr für
das Kind besteht, die nicht mit anderen Mitteln, wie einer Inobhutnahme oder einer Anrufung
des Familiengerichts, abgewendet werden kann.73

Die Entscheidung zur Strafanzeige ist neben datenschutzrechtlichen Vorgaben vor allem
danach zu bewerten, ob eine Strafanzeige im Einzelfall dem Kindeswohl zuträglich oder er-
forderlich ist.
Eine generelle Anzeigenpflicht für das Jugendamt besteht nicht. Eine eindeutige Verpflich-
tung zur Anzeige besteht nur zur Abwendung bei Straftaten aus dem Katalog des § 138
StGB (Kapitalverbrechen wie Mord/ räuberische Erpressung, Totschlag, Menschenhandel,
etc.)

In seinem Wächteramt profitiert das Jugendamt grundsätzlich von den legitimierten Möglich-
keiten zur Weitergabe von Daten.
Die Prüfungsvorgaben fokussieren den Vertrauensschutz für den Wirkungsbereich des Ju-
gendamtes, der grundlegende Bedingung für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Leis-
tungsgesetz und Wächteramt bleibt.
Für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Rechtsgut Kindeswohl oberste Prämisse, während für
die Strafjustiz Strafverfolgung handlungsleitend ist. Die Aufgabe von Jugendhilfe ist es, bei
der Vermutung einer Gefährdung das Kindeswohl sicherzustellen. Im Rahmen von Kinder-
schutzverfahren bestehen häufig Handlungsalternativen (Inobhutnahmen, etc.), die einer
akuten Gefährdung entgegenwirken können.
Vor Anzeige bspw. eines Missbrauchs muss das Jugendamt überlegen, ob es mit der Mittei-
lung nicht die gefährdungsabwendende Hilfemaßnahme, wie z.B. eine Familienhilfe oder
Unterbringung gefährdet. Kommt das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung
der Leistung zumindest möglich erscheint, dürfen die Daten nicht übermittelt werden.
Eine Initiativmitteilung durch Fachkräfte eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe an Strafver-
folgungsbehörden im Sinne einer Strafanzeige kann ganz ausnahmsweise aus datenschutz-
rechtlicher Perspektive in einem konkreten Einzelfall zulässig sein. Regelmäßig scheidet
eine Strafanzeige bei Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für Fachkräfte der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch aus.

Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren sind einzelfallbezogen mit Hierar-
chie zu erörtern. Eine etwaige Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erfolgt auf Lei-
tungsebene, sodass in diesem Rahmen eine fundierte Prüfung erfolgt, ob eine Strafanzeige
zur Gefährdungsabwendung geboten ist.

Für eine Anzeige kann sprechen:

       •   Wunsch des Opfers nach Bestrafung des Täters/ der Täterin
       •   Schuldfeststellung/ Bestrafung kann sich positiv auf Verarbeitung auswirken
       •   Schutz für andere potentielle Opfer/ weitere Schädigung

Gegen eine Anzeige kann sprechen:

       •   Sekundärschäden für die Betroffenen
       •   Strafverfahren bietet keinen unmittelbaren Schutz, sondern evtl. vorrangig Belastung
           (Gutachten, Zeugenbefragung, geringe Erfolgsaussichten, etc.)


73
     DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1110
33

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      •   Mögliche Wiederholung erlebter Machtgefüge aus Opferperspektive im Rahmen der
          verselbstständigten Verfahrensabläufe
      •   Negative Auswirkung auf weitere Kooperation (Erziehungsberechtigte oder Minder-
          jährige)

5.4       Falleinschätzung (ASD) und Gefährdungseinschätzung (GSD)

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kin-
des oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken meh-
rerer Fachkräfte, unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und Kinder/ Jugendli-
chen abzuschätzen.

Fall- und Gefährdungseinschätzung benötigen Transparenz und einen offenen konstruktiven
Umgang mit Dissens.
Wann eine Einschätzung durchgeführt wird, ist gesetzlich nicht choreographiert. Die Ein-
schätzung ist prozesshaft und bedarf der standarisierten Überprüfung und Wiedervorlage. Es
ist darauf hinzuweisen, dass bei Änderungen des Sachverhaltes (neue Informationen/ Er-
kenntnisse, etc.) eine erneute Einschätzung erfolgen soll.

Bei Fällen, die im Verlauf der Fallarbeit in Arbeitsbereiche außerhalb des Freiwilligenberei-
ches einzuordnen waren, ist bei Abschluss eine beendende Falleinschätzung durchzuführen.
Eine uneingeschätzte Ablage im Gefährdungsbereich aufgrund von erfolgreicher Abwendung
ist nicht zulässig.

5.4.1     Einordnung des Sachverhalts in den Arbeitsbereich (ASD)

Eine Falleinschätzung wird in der Regel im Sozialraumteam durchgeführt. Um eine zeitnahe
Falleinschätzung bei Bedarf zu gewährleisten, kann diese auch mit Gruppenleitung oder an-
deren ASD Fachkräften umgesetzt werden.

Es wird zunächst fokussiert, welche Gefährdungsbereiche angenommen werden.
       Körperliche Gewalt
       Emotionale Vernachlässigung/ psychische Gewalt
       Häusliche Gewalt
       Sexuelle Gewalt
       Aufsichtspflichtverletzung
       Gesundheitliche Gefährdung
       Aufforderung zu Kriminalität
       Autonomiekonflikt
       Vernachlässigung/ Verwahrlosung
       Verhinderung von Schulbesuch
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Entsprechend der Methodik wird nach auf die Gefährdungsannahme gerichteter Falldarstel-
lung von allen beteiligten Fachkräften eingeschätzt, in welchen Arbeitsbereich der Fall ein-
geschätzt wird.
 Freiwilligenbereich (Erarbeitung von Wille und Zielen)
 Kinderschutz (bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung)
        •   Klärungsbereich (Klärung möglicher Gefährdung/ Handlungsleitende Frage:
            Welche konkrete Information fehlt, um eine Einschätzung vornehmen zu
            können?)
        •   Gefährdungsbereich (Abwendung von drohender bis vorhandener Gefährdung/
            Handlungsleitende Fragen: Wie wird die Gefährdung begründet und wel-
            che Hilfen sind verhältnismäßig um die Gefahr abzuwenden?)

Entsprechend der jeweiligen Einordnung wird ebenfalls benannt, welches weitere Vorgehen
die jeweilige Fachkraft ihrer Einschätzung nach vorschlägt.

Die schließlich von fallverantwortlicher Fachkraft erörterte Entscheidung über Einordnung
und entsprechendes Vorgehen wird auf dem Falleinschätzungsbogen dokumentiert (siehe
Anlage) und der Gruppenleitung zur Zustimmung gegeben.

5.4.2. Gefährdungseinschätzung (GSD)

Wird im GSD ein Sachverhalt bekannt, der auf mögliche Gefährdungsaspekte von Minder-
jährigen hinweist, ist umgehend eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.
Gem. der Vorgabe des § 8a SGB VIII ist diese im GSD ebenfalls im fachlichen Austausch
von mehreren Fachkräften zu leisten. In der Regel wird diese durch eine gemeinsame Bera-
tung unter Teilnahme der anwesenden/verfügbaren Kollegen/ Kolleginnen ggf. unter Beteili-
gung von Leitung und/oder des fallführenden ASD umgesetzt.

Aufgrund seiner Funktion im Sinne unmittelbaren Agierens arbeitet der GSD anders als der
ASD nicht nach den konkreten Abläufen der sozialräumlichen Kollegialen Beratung. Eine
handlungsleitende Beratungsstruktur für den GSD liegt vor und ist als Anlage dem GSD
Handbuch zu entnehmen.

Stellt sich in der Beratung heraus, dass noch notwendige Informationen fehlen und deshalb
eine abschließende Einschätzung noch nicht zu treffen ist, kann es erforderlich sein, die kol-
legiale Beratung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt einzuberufen, je nach Vorliegen
weiterer Informationen (z.B. nach Hausbesuch, etc.); ggf. werden auch weitere Fachkräfte
hinzugezogen. Beim Erhalt neuer Informationen oder Erkenntnisse muss eine erneute Ein-
schätzung erfolgen.

Ziel der Gefährdungseinschätzung ist, festzustellen, ob eine akute Gefährdung vorliegt, die
eine unmittelbare Intervention notwendig macht. Ist ein sofortiges Handeln nicht notwendig,
sind die weiteren Handlungsschritte zu vereinbaren und festzulegen. Die vorhandenen Res-
sourcen sind in der Situation zu berücksichtigen.

Das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung ist unmittelbar zu dokumentieren. Alle an der
Beratung beteiligten Fachkräfte paraphieren diese. Bei vorrangiger Notwendigkeit unmittel-
baren der Beteiligten kann die Dokumentation im Nachgang erstellt werden. Die Gefähr-
dungseinschätzung ist der GL vorzulegen.
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5.4.3. Indikatoren zum Erkennen von Kindeswohlgefährdungen: Grundbedürf-
       nisse, Risiko- und Schutzfaktoren

Nicht nur bei der Gefährdungseinschätzung, sondern auch bei der Hilfegewährung als sol-
ches sind verbindliche Orientierungsweisen unverzichtbar. Wichtig hierbei sind die sozialpä-
dagogische Diagnostik und das Fallverstehen.

Es gibt bisher kein empirisch abgesichertes Verfahren, um eine Kindeswohlgefährdung zwei-
felsfrei zu erkennen. Im Folgenden werden dennoch Indikatoren zum Erkennen möglicher
Kindeswohlgefährdung benannt, die für den GSD/ASD als Vorgabe zur Erkennung und Ge-
fährdungseinschätzung bei einer Kindeswohlgefährdung dienen sollen. Diese Auflistung
kann und muss je nach Einzelfall um weitere Indikatoren ergänzt werden und hat somit kei-
nen ausschließlichen Charakter.



 angemessener Ernährungszustand
 (altersgemäße) Nahrung nicht vorhanden
 Zeichen von Über-, Unter- oder Fehlernährung
 bei Säuglingen:
 ausbleibende/nicht ausreichende Gewichtszunahme
 zusätzlich bei Minderjährigen mit Behinderungen:
 unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Sonderernährung, Einschränkungen bei
 der Ernährung und evtl. Unfähigkeiten des Mdj., Nahrungsbedarf oder Sättigung wahr zu
 nehmen

 Schlafmöglichkeiten
 kein kindgerechter, altersadäquater Schlafplatz vorhanden
 kein geregelter Tag-Nacht-Rhythmus
 zusätzlich bei Minderjährigen mit Behinderungen:
 unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse, z.B. Pflegebett, Raus-Fall-
 Schutz, erhöhter Bettwäschewechselbedarf, Hygiene, keine durchgelegene Matratze


 Körperpflege
 kein regelmäßiges Waschen / Baden / Duschen
 unzureichende Zahnhygiene
 bei Säuglingen:
 kein regelmäßiges Wickeln, Beseitigung von Kot und Urin
 zusätzlich bei Minderjährigen mir Behinderungen:
 unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse und Besonderheiten, z.B.
 regelmäßiges Windeln, Hautpflege, evtl. mangelnde Fähigkeit des Mdj. Körperpflege-
 bedürfnisse wahrzunehmen oder zu äußern, richtige Lagerung bei bettlägerigen Mdj.,
 auf Pflegeschäden wie Wundliegen, Abszesse, offene Stellen, Hautschädigungen achten

 (witterungs-)angemessene Kleidung
 mangelnder Schutz vor Hitze, Sonne, Nässe und Kälte
 der Größe des Minderjährigen angemessene Kleidung (z.B. nicht zu eng, zu kleine Schuhe)
 zusätzlich bei Minderjährigen mir Behinderungen:
 unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse, z.B. Mehrbedarf an Be-
 kleidung, häufiger Bekleidungswechsel, behinderungsgerechte, leicht zu handhabende Be-
 kleidung, Wintersack und Sonnenschutz bei Rollstuhlfahrern
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Lebenssituation des Minderjährigen
Krankheit
körperliche, geistige oder seelische Behinderung
„Schreikind“
schwieriges Sozialverhalten, z. B. aufgrund früherer Erfahrung von Mangelversorgung


Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren
aktive körperliche Bedrohung des Minderjährigen durch Erwachsene
Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt (z. B. defekte Stromkabel, Herumliegen von Spritz-
besteck)
Zeichen von Verletzungen (z.B. Hämatome, Striemen, Narben, Verbrennungen)
fehlender Schutz der Intimsphäre (z.B. Schutz vor sexueller Ausbeutung, sexuellen Übergriffen)
zusätzlich bei Minderjährigen mit Behinderungen:
Unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse und Umstände, z.B. man-
gelnde Körperwahrnehmung, mangelndes Gefahrenbewusstsein und fehlende Kommunika-
tionsfähigkeiten des Mdj.

Hinweis:
Verletzungen und Verhalten (z.B. lautes unkontrolliertes Schreien) können behinderungs-
bedingt sein (blaue Flecken aufgrund ungestümer und unkontrollierten Bewegungen, Medi-
kamenten oder Krankheiten, Zwänge und Ticks können zu Verletzungen führen.


gesicherte Betreuung und Aufsicht
ohne altersgemäße Aufsicht (z.B. beim Spiel im Freien, im Haushalt, auf dem Wickeltisch, in der
Badewanne)
Überlassung der Aufsicht an ungeeignete Personen
Kleinkind allein in der Wohnung
Schulabsentismus
zusätzlich bei Minderjährigen mir Behinderungen:
unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse und Besonderheiten: z.B.
Aggressionsverhalten, selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, mangelnde Fähigkeiten
des Mdj. zur Gefahrenerkennung, insbes. im Straßenverkehr, und mangelnde Einsicht in die
Folgen eigenen Handelns, fehlendes Schmerzempfinden, evtl. Notwendigkeit eines Kopf-
schutzes, evtl. sexuelle Distanzlosigkeit, ggfs. Besuch einer Behinderungsadäquaten Schu-
le

Sicherung von gesundheitlicher Vor- und Fürsorge
Nichtwahrnehmung der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
Nicht erkennen und behandeln von Krankheiten
Verweigerung von Krankheitsbehandlung
häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von Unfällen
fehlende Sicherung der Zahngesundheit
Vorsicht bei häufigem Arzt und Therapeutenwechsel („Ärztehopping“)
zusätzlich bei Minderjährigen mir Behinderungen:
unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse, z.B. behinderungsbedingte
zusätzliche Arztbesuche, Einhaltung notwendiger therapeutischer Maßnahmen, Therapie-
umsetzung im Alltag, Medikamentengabe, regelmäßige Anwendung und Größenanpassung
bei Heil- und Hilfsmitteln
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Anregungen und Spielmöglichkeiten
karge und nicht ausgestattete (Spiel-)Räume für den Minderjährigen
Fehlen von Spielzeug
Fernsehen als einziges Angebot

sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen
Nicht erkennen und behandeln von Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen
m.d. Folge, dass keine altersgem. motorische und sensomotorische Entwicklung stattfindet


emotionale Zuwendung durch Bezugspersonen
keine oder grobe Ansprache
 körperliche und verbale Züchtigung
herabsetzender Umgang
Verweigerung von Trost und Schutz
Verweigerung von Zuneigung und Körperkontakt
ständig wechselnde Bezugspersonen
Jaktationen, Einkoten/Einnässen älterer Kinder können die Folge sein
zusätzlich bei Minderjährigen mit Behinderungen:
Vorwerfen der Behinderung
unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse und Umstände, z.B. feh-
lende Fähigkeit des Mdj., emotionale Bedürfnisse auszudrücken,
Überfürsorglichkeit, Geschwisterkinder finden evtl. zu wenig Beachtung


Kommunikation mit dem Minderjährigen
Nicht-Wahrnehmung von kindlichen Bedürfnissen
ständiges Ignorieren
Unfähigkeit Grenzen zu setzen
inkonsequenter Umgang (z.B. Wechselbäder zwischen Zuneigung und Abstoßung)
Auseinandersetzungen der Eltern


finanzielle / Materielle Situation
Einkommen deckt Basis-Bedürfnisse der Familie nicht ab (wegen z. B. Armut, Arbeitslosigkeit,
Schulden)
Einkommen wird für spezifische Ausgaben verbraucht, so dass Basisbedürfnisse des Min-
derjährigen nicht gedeckt werden


häusliche Situation
keine Wohnung/Obdachlosigkeit
zu geringer Wohnraum (z.B. Einraumwohnung)
gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen (z.B. keine Heizmöglichkeiten, schimmlige Wände)
desorganisierte Wohnraumnutzung (Vermüllung)
zusätzlich bei Minderjährigen mir Behinderungen:
unzureichende Beachtung behinderungsbedingter Erfordernisse, z.B. Bewegungsfreiheit,
Zugang zu allen notwendigen Räumen, verminderte Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung
des Mdj., evtl. erhöhte Sturz-/Verletzungsgefahr, evtl. notwendige beruhigende und reiz-
arme Umgebung
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 familiäre Beziehungssituation
 häusliche Gewalt
 Belastung der Familie durch psychische Erkrankungen, körperliche, geistige oder seelische
 Behinderung
 Belastung der Familie durch Krankheit oder Sucht
 offensichtliche Überforderung der Eltern
 eigene Deprivationserfahrungen der Eltern
 Instrumentalisierung des Minderjährigen bei Beziehungs-, Trennungs- oder Scheidungs-
 problematik


 soziale Situation der Familie
 Desintegration im sozialen Umfeld
 keine familiäre Einbindung (Verwandtschaft)
 Schwellenängste gegenüber Institutionen (z.B. Kita, Ärzte, Ämter)



5.4.4 Einbeziehung und Aufgabe von Leitung

Die Entscheidung in welchen Bereich der Fall im Rahmen der Falleinschätzung im Sozial-
raumteam eingeordnet wird und welches Vorgehen vorgesehen ist, wird auf dem dafür vor-
gesehenen Formular (Falleinschätzungsbogen) dokumentiert, von allen an der Beratung
Beteiligten paraphiert und der Gruppenleitung zur Kenntnis und Zustimmung gegeben.

Sieht die Gruppenleitung Klärungsbedarf, erfolgt eine Rücksprache mit der zuständigen
ASD-Fachkraft. Kann die Gruppenleitung die Einordnung des Falles nicht mittragen, obliegt
ihr die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Bei Bedarf ist die Bezirksjugendamtsleitung
hinzu zu ziehen.

Neben der Falleinschätzung im Sozialraumteam hat die ASD-Fachkraft die Möglichkeit, eine
Falleinschätzung mit mindestens einer weiteren Kollegin/einem weiteren Kollegen und/oder
mit ihrer Gruppenleitung vorzunehmen. Auch diese Form der Risikoeinschätzung ist auf dem
dafür vorgesehenen Formular zu dokumentieren und von jedem Beteiligten und zu paraphie-
ren.

Jede Mitteilung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung und das diesbezüglich geplante
Vorgehen ist auf dem dafür vorgesehenen Mitteilungsbogen (siehe Anhang) zu dokumentie-
ren und der Bezirksjugendamtsleitung über Gruppenleitung zur Kenntnis zu geben.

Die Einbeziehung von Leitung beinhaltet für die Fachkräfte eine weitere Absicherung in ihrer
Fallverantwortung und stellt sicher, dass ihre Falleinschätzung und ihr Vorgehen im Fall nicht
nur auf kollegialer, sondern auch auf hierarchischer Ebene mitgetragen werden.

Bei fortbestehendem Dissens im Rahmen der gemeinsamen Einschätzungsprozesse ist
Gruppenleitung im Sinne eines konstruktiven Umgangs einzubeziehen. Ein offen miteinander
erwägter Wechsel der Fallzuständigkeit bei Leitungsentscheidung entgegen der Einschät-
zung der Fachkraft kann als Möglichkeit in Betracht gezogen werden.

Es ist Aufgabe der Gruppenleitung, im Einzelfall nachzuhalten, dass das abgestimmte Vor-
gehen in einem Fall während des Fallverlaufs oder nach Abschluss im Sozialraum-/ASD-
Team und/oder mit Leitung reflektiert wird. Hierbei ist festzuhalten, was bei der Fall-
bearbeitung gut gelaufen ist und auch Verbesserungsbedarf aufzudecken. Dies schließt
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auch die Erkenntnis ein, inwieweit mögliche negative Entwicklungen organisationsbedingt
sind. Bei Bedarf sind diesbezüglich weitere Hierarchieebenen einzuschalten.

Die Leitung hat die notwendigen organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen zur
Durchführung von kollegialen Beratungen/Falleinschätzungen bereit zu stellen.

5.5        Hilfeplanung im Kontext des Kinderschutzes

Das Hilfeplanverfahren dient dazu, das Vorliegen eines Bedarfs nach erzieherischer Hilfe
gem. §§ 27ff. SGB VIII festzustellen und die notwendigen und geeigneten Hilfen zu planen.
Das geschieht durch einen von mehreren Fachkräften der Jugendhilfe gesteuerten Prozess
unter Beteiligung der leistungsberechtigten Anspruchsinhaber, des durch die Hilfeleistung
begünstigten Kindes oder des Jugendlichen und ggf. Dritter (z.B. Träger der freien Jugend-
hilfe, Schule, medizinische Dienste/Einrichtungen, Pflegepersonen etc.).74

Während im Freiwilligenbereich die Themen dominieren, die den Personensorgeberechtigten
wichtig sind (Richtungsziele), geht es im Klärungs- und Gefährdungsbereich um Themen, die
die Überprüfung/Abwendung einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung zum Inhalt haben.
Neben der Abklärung der Problemeinsicht und der Kooperationsbereitschaft der Eltern, wer-
den den Eltern Klärungsaufträge und Schutzpflichten erteilt.

5.5.1 Klärung der Hilfeakzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft

Mit der Teilnahme an Gesprächen zeigen die Eltern ihre grundsätzliche Bereitschaft einer
Zusammenarbeit. Ob mit ihnen eine produktive Zusammenarbeit erreicht werden kann,
hängt davon ab, inwieweit eine Übereinstimmung der Problemeinsicht erreicht werden kann.
Im Elterngespräch muss daher folgendes geklärt werden:
       Akzeptieren die Eltern, dass bei ihrem Kind Anzeichen einer Gefährdung vorliegen?
        Wie nehmen die Eltern die Anhaltspunkte der Gefährdung wahr? Welche Erklärungen
        haben sie für diese?
       Sehen sich die Eltern selbst in der Verantwortung ihr Kind zu schützen? Welche eige-
        nen Ideen haben sie? Sind die Eltern bereit externe Hilfen anzunehmen? Welche Be-
        fürchtungen der Eltern bestehen bei Inanspruchnahme externer Hilfen?

Es ist zu beachten, dass Personensorgeberechtigte manchmal eine Mitwirkungsbereitschaft
signalisieren, jedoch im Verlauf der Hilfeplanung zu einer produktiven Zusammenarbeit nicht
fähig sind. Dies zeigt sich vor allem in den Bereichen der psychischen Erkrankungen
und/oder Suchtverhalten.75

Im Rahmen der Überprüfung/Abwendung einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung, ist die
Zusammenarbeit der Personensorgeberechtigten mit dem ASD nicht generell freiwillig. Da-
her ist für die Gesprächsführung im Zwangskontext besonders wichtig, dass
       der Familie gezeigt wird, dass ein Interesse besteht, die Situation zu verstehen: Wel-
        che Erklärungen gibt es in der Familie für die Symptomatik? Wer erlebt welche
        Schwierigkeiten wie? Was würde jeder Einzelne gern beibehalten oder ändern wol-
        len? Worauf ist die Familie stolz, was gelingt gut? Welche Hilfe kann ein jeder sich
        vorstellen?
       unter Gewährung von größtmöglicher Transparenz die vorgefundene familiäre Situa-

74
     vgl. Richtlinie der Stadt Köln gemäß § 36 SGB VIII, Mitwirkung, Hilfeplan, Juli 2010
75
     vgl. Kinderschutz-Zentren Berlin (Hg.): (2009): Kindeswohlgefährdung erkennen und helfen. 10. Überarbeitete u. erweiterte
     Aufl., Seite 96
40

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