2020lvrlwlempfehlungengelingensfaktorenschutzauftrag
This document is part of the request ”Anweisungen des GSD Ihres Amtes zum Umgang mit Hinweisen auf und Meldungen zur "psychischen Gewalt" - laut Tagesschau der häufigsten Form von Kindesmisshandlung”.
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 31
Teilprozess Vereinbarung eines Schutzplans
Ziel(e) Mit den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren
Beteiligten ist eine Vereinbarung geschlossen, die den Schutz des Kindes/Ju-
gendlichen sicherstellt.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne -
Personen
Beteiligte externe Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte, Kind oder Jugendlicher
Personen Ggf. Dritte (bspw. Fachkraft aus Kita, Arzt/Ärztin, Verwandte etc.)
Beteiligung der leistungserbringenden Stelle/Person bei der Gewährung einer
Hilfe zur Erziehung
Tätigkeiten •G espräch mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und den
weiteren Beteiligten über:
º die konkrete Gefährdung,
º die erforderlichen Handlungsschritte zur Abwendung dieser Gefährdung,
º die dafür notwendige Unterstützung,
º die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sowie mögliche Konse-
quenzen.
• Verschriftlichung und Unterzeichnung durch die Beteiligten
• Kontrolle gemäß der Vereinbarung
Frist Gemäß den Absprachen in der Gefährdungseinschätzung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird bei Beendigung informiert.
32
Gelingensfaktoren
• G efährdungseinschätzung und Schutzplan müssen ineinandergreifen, in dem sich die
Schutzmaßnahmen auf die konkreten Gefährdungsmerkmale beziehen bzw. aus die-
sen ableiten.36
• Die notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten
auf der Grundlage der Gefährdungsmerkmale entwickelt und formuliert, da diese sie
nur umsetzen werden, wenn sie für sie nachvollziehbar sind.37
• Die von Wolff aufgestellten Kriterien, unter welchen Bedingungen Kontrolle akzep-
tiert wird, werden berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn
º Kontrolle durch eine bekannte, als wohlwollend erlebte Person wahrgenommen
wird,
º Kontrolle partiell und nicht alle Lebensbereiche umfassend erfolgt,
º Kontrolle auf allmähliche Reduzierung gerichtet ist – hier auf die „Wieder“-
Gewinnung der Elternverantwortung für das Kindeswohl,
º die kontrollierenden Maßnahmen Teil eines gemeinsamen Plans sind, an dessen
Aufstellung die Eltern beteiligt waren,
º die kontrollierende Person die Eltern in Außenkontakten als zu respektierende
Menschen unterstützt und
º die kontrollierenden Personen in gemeinsame Absprachen und Planungen ein-
gebunden sind, indem sie z.B. selbst Aufgaben übernehmen.38
• Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation in Form eines Schutzplans, diese
beinhaltet eine
º konkrete Benennung der festgestellten Gefährdungsmerkmale,
º Vereinbarungen zu deren Abwendung, Benennung der notwendigen Maßnah-
men und der dafür erforderlichen Hilfe und Unterstützung,
º Vereinbarung der Handlungsschritte mit Verantwortlichkeiten und Fristen (wer,
was, bis wann),
º Vereinbarung zu Form und Zeitpunkt der Kontrolle (wer, was, wann),
º Benennung der Konsequenzen bei Nichterfüllung,
º Zustimmung zu den Vereinbarungen,
º Benennung, womit die Gefährdung abgewendet ist und der Schutzplan endet.
• W ird eine Hilfe zur Erziehung zur Abwendung der Gefährdung gewährt, werden zwei
getrennte Dokumente – sowohl ein Hilfeplan als auch ein Schutzplan – erstellt, die
sich aufeinander beziehen. Inhalt des Schutzplans sind dabei die auf die Gefährdung
bezogenen zwingend notwendigen Maßnahmen, die dafür erforderliche und zu leis-
tende Unterstützung sowie deren Kontrolle, während im Hilfeplan weitergehende
(freiwillige) Ziele zur Verbesserung der Erziehungssituation formuliert werden, die
zwar hilfreich, aber nicht unabdingbar notwendig sind. Diese doppelte Planung hat
den Vorteil, dass die Anforderungen und Verbindlichkeiten sowie die Unterschiede
zwischen Hilfe und Kontrolle für alle Beteiligten transparent(er) sind. So wird bspw.
deutlich, welche Unterstützungs- und Kontrollaufträge der Leistungserbringer hat
und über welche Abweichungen er das Jugendamt informieren muss. Wenn die Ge-
fährdung abgewendet wurde, ist das Schutzkonzept bzw. § 8a-Verfahren zu been-
den und die Hilfeplanung kann fortgesetzt werden oder umgekehrt.
36 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 122
37 Die AGJ (2019, S. 13) weist kritisch darauf hin, dass das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Praxis zum Teil
einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird und betont die Bedeutung der Beteiligung.
38 MGFFI 2009, S. 34
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 33 • D ie Vor- und Nachbereitung des Schutzplans erfolgt nach Möglichkeit im Vier-Au- gen-Prinzip unter den Fachkräften. • Das Schutzkonzept wird möglichst zeitlich eng befristet, um ein „Verharren“ zu ver- hindern. • Wenn das Schutzkonzept nicht mit der Frist bzw. nicht nach spätestens drei Monaten beendet werden konnte, wird eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt.
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2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen
Wenn das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe
oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII darauf
hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten diese in Anspruch nehmen. Wirken die
Erziehungsberechtigten nicht mit und ist ein sofortiges Tätigwerden („Gefahr im Ver-
zug“) erforderlich, ist das Jugendamt befugt, diese zur Abwendung der Gefährdung
selbst einzuschalten.
Die Gewährung von Hilfen durch andere Sozialleistungsträger bezieht sich bspw. auf
Leistungen der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach
dem SGB IX oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Die Hinzuziehung der Gesundheitshilfe (Arzt/Ärztin, Krankenhaus) kann bspw. erforder-
lich sein, um eine notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten oder um zu
einer gesicherten Einschätzung aufgrund einer Erkrankung zu gelangen.
Die Einschaltung der Polizei kann etwa erforderlich sein, wenn
• Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes notwendig sind,
• ein Kind oder Jugendlicher vermisst wird,
• eine Kindeswohlgefährdung nur durch eine Strafanzeige beseitigt werden kann.
Davon zu unterscheiden ist eine Hinzuziehung der Polizei, weil der Zutritt zur Wohnung
verweigert wird und die notwendige Klärung, ob eine akute Gefahr besteht, dadurch
verhindert wird oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingeleitet werden können.
In dieser Konstellation erfolgt kein vorheriges Hinwirken auf die Inanspruchnahme.
Bei der Einschaltung der Polizei ist das Legalitätsprinzip zu beachten, nach dem die Po-
lizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer
Straftat erlangt, die kein reines Antragsdelikt ist.
Außer bei geplanten Kapitalverbrechen aus dem Katalog des § 138 StGB (Mord, Tot-
schlag, räuberische Erpressung, Menschenhandel etc.) besteht keine Verpflichtung des
Jugendamtes, eine Strafanzeige zu erstatten.
Eine Strafanzeige durch das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur
Datenübermittlung vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 69 Abs.
1 Nr. 2 SGB X ist eine Strafanzeige zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Er-
füllung einer Aufgabe nach dem SGB VIII steht. Dabei sind die Einschränkungen durch
§ 64 Abs. 2 (der Erfolg einer zu gewährenden Leistung darf nicht gefährdet werden) und
§ 65 SGB VIII (Einwilligung oder rechtfertigender Notstand) zu prüfen. Rechtfertigender
Notstand ist anzunehmen, wenn die Strafanzeige das geeignete Mittel ist, um die Ge-
fährdung (wiederholte Straftat) abzuwenden. Allerdings kann sich eine Pflicht zur Straf-
anzeige ergeben, wenn nur durch diese der Schutz des Kindes/Jugendlichen gewährleis-
tet werden kann (z.B. wenn U-Haft zu erwarten und das Kind dadurch geschützt ist).39
Bei Fällen des sexuellen Missbrauchs kann zur Sicherung von Beweismitteln (Fotos, Videos),
zum Schutz des Kindes oder bei Zugriff des Täters auf andere Kinder eine Strafanzeige sinn-
voll bzw. notwendig sein.40
39 Kunkel 2001, S. 11 ff.
40 Gerber 2006, Kapitel 115 S. 1
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 35
Teilprozess Einschaltung anderer Stellen
Ziel(e) Die festgestellte Gefährdung ist durch die Maßnahme(n) anderer Stellen (an-
derer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei) abgewendet.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne Ergibt sich die Notwendigkeit bei der ersten Kontaktaufnahme, ist die Entschei-
Personen dung mit der begleitenden Fachkraft zu beraten.
Beteiligte externe Andere Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei
Personen
Tätigkeiten • Hinwirken auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten
• Einschaltung durch das Jugendamt, wenn ein sofortiges Tätigwerden not-
wendig ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken
• Aufbereitung und Übermittlung der notwendigen Informationen
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Feststellung der Notwendigkeit
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
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Gelingensfaktoren
• W enn das Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Institutionen erfolglos war,
werden die Erziehungsberechtigten vorab informiert, dass die Einschaltung dieser
Stelle durch das Jugendamt erfolgt (es sei denn, der Schutz des Kindes/Jugendlichen
wird dadurch in Frage gestellt).
• Die Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren der jeweiligen Stelle
sollten im Vorfeld bekannt sein.
• W ird die Polizei hinzugezogen, wird das konkrete Vorgehen vorab abgesprochen,
um eine Eskalation oder widersprüchliches Handeln der Institutionen zu vermeiden.
• Falls eine Strafanzeige gestellt werden soll, wird neben den rechtlichen Vorausset-
zungen auch immer geprüft, ob mit einer Strafanzeige dem Wohl des Kindes oder
Jugendlichen gedient ist:41
Für eine Anzeige kann sprechen Gegen eine Anzeige kann sprechen
Wunsch des Opfers nach Bestrafung des Sekundärschäden/Belastungen für das
Täters Opfer durch das Strafverfahren (Glaubwür-
digkeitsgutachten, Zeugenaussage)
Schuldfeststellung/Bestrafung kann sich
positiv auf die Verarbeitung auswirken
Schutz für andere potentielle Opfer negative Auswirkungen auf die weitere
Kooperation (bei Erziehungsberechtigten
oder Minderjährigem)
Aussagebereitschaft/-fähigkeit des Op- Geringe Erfolgsaussichten (Beweisbarkeit)
fers = Freibrief für den Täter und Hohn für
das Opfer
• Eine enge Abstimmung des Vorgehens mit den Strafverfolgungsbehörden ist sinnvoll.
• Wird eine Strafanzeige erstattet, ist zudem zu prüfen,
º ob eine Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf eine Entscheidung zum Zeugnis-
verweigerungsrecht notwendig ist und
º wer die ggf. notwendigen Entscheidungen trifft (wie Antrag auf Leistungen
nach dem Opferentschädigungsgesetz, Psychosoziale Prozessbegleitung, Ne-
benklage) bzw. Handlungen vornimmt (Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen
auf Vernehmungen/Verhandlung etc.).
41 Vgl. Gerber 2006, Kapitel 115 S. 2 f.; zur Strafanzeige und zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern und Jugendlichen: Blum-Maurice u.a.
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 37
2.2.5.3 A
nrufung des Familiengerichts
Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts zur Abwendung der Ge-
fährdung für erforderlich hält, hat es dieses gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII anzurufen. Eine
Anrufung ist auch notwendig, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB
VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Ebenso ist das Familiengericht
einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an
der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII).
Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische
Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach
§ 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen oder ein Um-
gangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die
teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Gericht
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit
denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach
§ 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Werden dem Familiengericht Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt,
muss es von Amts wegen tätig werden (§ 24 Abs. 1 FamFG). Verfahren nach § 1666
BGB sind Verfahren, die gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu behan-
deln sind. Angehört werden in allen Kindschaftssachen die Personensorgeberechtig-
ten (§ 160 FamFG), die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und das Jugendamt (§ 162
FamFG), das in Verfahren nach §§ 1666 und § 1666a BGB Beteiligtenstellung hat (§ 162
Abs. 2 FamFG). Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem
Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger
Hilfen haben kann. Zudem hat es unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu prüfen (§ 157 FamFG). Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrenspfleger zu be-
stellen (§ 158 FamFG).
Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine
Entscheidung gemäß § 166 Abs. 3 FamFG in angemessenem Zeitabstand, in der Regel
nach drei Monaten, überprüfen.
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt innerhalb der in § 63 FamFG festgelegten
Fristen die Beschwerde zu (§ 162 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht kann eine
einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere zur Aussetzung der Vollziehung des an-
gefochtenen Beschlusses (§ 64 Abs. 3 FamFG).42
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Verfassungsbe-
schwerden Leitlinien zu den Anforderungen an gerichtliche Kinderschutzverfahren auf-
42 Eine ausführliche Übersicht der Beschwerdemöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren mit Beispielen findet sich
in DIJuF 2017.
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gestellt, die nicht nur für die Familiengerichte, sondern auch für die Arbeit der Jugend-
ämter von Bedeutung sind:43
Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge
Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlver-
halten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in
seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraus-
setzung dafür ist, dass entweder schon ein Schaden bei dem Kind eingetreten ist oder
eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Es
gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine best-
mögliche Förderung des Kindes zu sorgen.
Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs
Hat das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Entzug der
elterlichen Sorge verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss geeignet, erforderlich und
angemessen sein, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen:
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die
Folgen der Trennung sind ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibs
bei den Eltern zu setzen. So fehlt es an der Geeignetheit, wenn die Trennung des Kindes
von seinen Eltern die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verschlechtert.
Der Entzug ist erforderlich, wenn es keine mildere Alternative gibt, um die Kindeswohl-
gefährdung abzuwenden. Der Staat muss vor der Trennung versuchen, durch helfende,
unterstützende, auf (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsbewussten Verhaltens
der Eltern gerichtete Maßnahmen (Hilfen) sein Ziel zu erreichen (§ 1666a Abs. 1 BGB).
Mit solchen milderen Möglichkeiten muss sich das Familiengericht auseinandersetzen
und gegebenenfalls darlegen, weshalb sie nicht erfolgversprechend sind. An die Ein-
schätzung des Jugendamtes ist das Gericht dabei nicht gebunden. Mildere Alternativen
können etwa ambulante Maßnahmen sein.
Klärung der Rückkehroption
Im Rahmen der Rückführung besteht eine erhöhte Verpflichtung der Jugendämter und
Gerichte, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind
und Eltern gelingen kann. Die Eltern sind dabei in besonderem Maße durch öffentliche
Hilfen zu unterstützen. Die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung der Eltern kann
hier nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten
verpflichtet ist.
Wünschen die Eltern eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie oder aus ei-
ner Einrichtung und soll ihnen deshalb das Sorgerecht entzogen werden, sind auch die
Folgen der Trennung des Kindes von Pflegefamilie bzw. Betreuungsperson in der Ein-
richtung in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung mit einzubeziehen. Dabei darf
der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig
eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass die
Rückführung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern
seine „sozialen“ Eltern gefunden hat. Ist das Kind in einer Einrichtung untergebracht,
kommt dem Bindungsabbruch grundsätzlich weniger Bedeutung zu als bei Rückführung
aus einer Pflegefamilie.
43 Zur Rechtsprechung des BVerfG siehe Britz; Eschweiler/Steinbüchel
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 39
Teilprozess Anrufung des Familiengerichts
Ziel(e) Bei der Anrufung aufgrund einer festgestellten Gefährdung erhält das Fami-
liengericht die notwendigen Informationen, um eine dem Wohl des Kindes/
Jugendlichen angemessene Entscheidung treffen zu können.
Bei der Anrufung des Familiengerichtes aufgrund der fehlenden Bereitschaft
oder Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, an der Gefährdungseinschätzung
mitzuwirken, erhält das Familiengericht die notwendigen Informationen, um
die Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefähr-
dung besteht.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne -
Personen
Beteiligte externe Familienrichter/in
Personen Im Verfahren Personensorgeberechtige, Kind/Jugendlicher, ggf. Verfahrensbei-
stand, Gutachter/in etc.
Tätigkeiten • Schriftliche Mitteilung an das Familiengericht
º in dringenden Konstellationen per Fax mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit
• Wahrnehmung des Erörterungstermins und ggf. weitere Stellungnahme(n),
z.B. zu speziellen Fragestellungen
• Sicherung des Kindeswohls im und während des Gerichtsverfahrens
• Prüfung der Entscheidung, ggf. Beschwerde
Frist Unverzüglich nach der Gefährdungseinschätzung oder nach dem Widerspruch
der Personensorgeberechtigten bei einer Inobhutnahme
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
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Gelingensfaktoren
• D ie Entscheidung, ob das Familiengericht eingeschaltet wird, erfolgt ausschließlich auf-
grund der festgestellten Notwendigkeit und wird nicht vom wahrscheinlichen Ergebnis
beeinflusst. Wird davon ausgegangen, dass das Gericht nicht oder anders entscheidet,
ist ggf. eine Beschwerde zu prüfen.
• Im Sinne der Transparenz werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten vorab
über die Anrufung des Gerichts informiert; es sei denn, diese Information stellt den
Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage.
• Vorab kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Familienrichter oder zur Familien-
richterin zur Ankündigung sinnvoll und gewünscht sein, insbesondere in Eilverfahren
oder wenn eine Verschärfung der Situation durch die Anrufung wahrscheinlich ist.
• Aufgrund des fehlenden Antragserfordernisses reicht es, die Überschrift als „Anrufung
des Familiengerichts“ statt „Antrag auf …“ zu bezeichnen.
• Es wird im Einzelfall reflektiert, ob es sinnvoller ist, eine Anhörung oder direkt be-
stimmte gerichtliche Maßnahmen anzuregen.
• Es gibt eine strukturierte Vorlage für die Anrufung des Familiengerichts, diese bein-
haltet eine
º Darstellung des Sachverhalts (Fakten),
º sozialpädagogische Beurteilung (Bewertung der Fakten),
º zusammenfassende Beurteilung (in Bezug auf § 1666 BGB),
º Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen.
• Umfang und Detailliertheit des Berichts sind abhängig von der Komplexität des je-
weiligen Sachverhalts. Neben der Gefährdungsbeschreibung und den Defiziten sind
auch die festgestellten Ressourcen Bestandteil des Berichts. Fakten und Bewertungen
werden deutlich voneinander getrennt aufgeführt. Bei streitigen Sachverhalten/einsei-
tiger Sicht oder ungesicherten Erkenntnissen ist dementsprechend der Konjunktiv zu
verwenden. Da der Bericht auch von den Personensorgeberechtigten und Nichtfach-
leuten gelesen wird, sollte er in einer gut verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke)
geschrieben werden. Die konkrete Nennung von Namen statt Rollen (Frau XY statt
„Kindesmutter“) und das Vermeiden von Ausdrücken wie „Unterzeichner“ erleichtern
die Lesbarkeit und wirken respektvoller.
• Die Stellungnahme sollte im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit von einer anderen
Fachkraft oder einer Leitungskraft gegengelesen werden.
• Inhaltlich wird die schon eingetretene oder prognostizierte Schädigung so genau wie
möglich beschrieben. Insbesondere bei einer Prognose werden die vom BGH bzw.
BVerfG aufgestellten Kriterien möglichst konkret benannt: die Art der befürchteten
Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe (Gegenwär-
tigkeit) der Gefahr.
• Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für not-
wendig, sollte es in der Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den
Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungs-
berechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der
Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine
Unterbringung bei Verwandten ausreichen. Sind solche Hilfen im Vorfeld gescheitert,
werden die Gründe des Scheiterns benannt. Wenn sie aus Sicht des Jugendamtes nicht
geeignet sind, wird dies nachvollziehbar begründet.