Lagebericht Syrien 2023

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VS—Nurfürden-Bienstgebrauelk In dieser Fassung nicht als VS eingestuft

dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in
Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Gemäß Art. 101 wird Desertation mit
fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt.
Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter
Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18
bis 42 Jahre) werden nach ihrer Rückkehr in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im
Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe wegen Desertation. Durch verschiedene Amnestien für
Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der
zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird
unverändert fortgesetzt. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime
Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf
Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die
aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den
Militärdienst eingezogen wurden. Eine Regelung, nach der sich syrische Männer im wehrpflichtigen
Alter durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen können,
findet nur auf außerhalb des Landes lebende Syrer Anwendung. Das Wehrersatzgeld ist nach einer
Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des
Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei
Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere
200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die
Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung
ausländischer Devisen.

Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten
EEE. <:: Regime Männern im

wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen
Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder
andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie
besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-
Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst
dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum
anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen
Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein.

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über
Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD
dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ 2014 ein Wehrpflichtgesetz
verabschiedet, welches vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40
Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der YPG dient.
Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt.
Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen. Am 29. Juni
2019 unterzeichneten die SDF einen Aktionsplan gegen die Rekrutierung und den Einsatz von
Kindersoldaten mit dem Büro der VN-Sondergesandten für Kinder in bewaffneten Konflikten.
Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30. August 2020 an, ein Büro für den Schutz von
Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit
Oktober 2020 operativ agieren und Berichte sowie Beschwerden über die Zwangsrekrutierung
Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Allerdings scheint die Praxis nach wie vor nicht
eingestellt worden zu sein. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und
September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert. Die
Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice dokumentierte auch in der ersten
Jahreshälfte 2022 weitere Fälle.

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Für Frauen gibt es keinen gesetzlichen Wehrdienst in Syrien. Sie können in den sogenannten
kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ freiwillig Militärdienst leisten, wobei es in der
Vergangenheit auch Berichte über Zwangsrekrutierungen durch SDF gab.

T1.6.e. Meinungs- und Pressefreiheit
In der syrischen Verfassung (Art. 42 und 43) wird die Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich
gewährt, jedoch mit dem Zusatz, dass diese in Einklang mit dem Gesetz sein muss. De facto ist die
Meinungs- und Pressefreiheit in den regimekontrollierten Gebieten des Landes massiv
eingeschränkt. Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes
verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“
bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“. unter Strafe stellen). Die reichweitenstarke
Medienlandschaft ist nahezu vollständig in der Hand des Regimes, private Medien. im Besitz
regimenaher Personen. Alle Medien benötigen eine offizielle Genehmigung des Innenministeriums.
Trotz eines im Sommer 2011 erlassenen liberalen Mediengesetzes hat sich der Raum für Meinungs-
und Pressefreiheit in den letzten Jahren stark verringert. Filmemacher und -macherinnen, Journalisten
und Journaälistinnen, Blogger und Bloggerinnen, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen
und sogenannte Bürgerjournalisten und -journalistinnen, die über staatliche Repression, Korruption
oder Kritik am oder Demonstrationen gegen das Regime zu berichten versuchen, werden bedroht,
verfolgt, festgenommen, angegriffen, gefoltert oder sogar ermordet. Zuletzt waren auch als
regimetreu geltende Journalisten und Journalistinnen immer wieder Repressionen ausgesetzt. Bereits
vereinzelte Berichterstattungen zu Themen wie Korruption und Versorgungsengpässen, oder
entsprechende Äußerungen von Privatpersonen in den sozialen Medien, die als Kritik am Regime
gewertet werden könnten, führten zu Verhaftungen. So verurteilte Ende Januar ein Strafgericht in
Aleppo den bekannten TV-Journalisten Shadi Hilweh wegen "Beschädigung des Ansehens des
Staates und seiner Bediensteten" sowie für "sektiererischer Aufruhr" zu sechs Monaten Haft.
Grundlage der Anklage sollen Facebook-Posts gewesen sein.

11.6.f. Rechtsstellung von Kurdinnen und Kurden

Kurdinnen und Kurden in Syrien und somit auch die dieser Volksgruppe angehörigen Jesiden
und Jesidinnen wurden 1963 mit der Machtübernahme der Baath-Partei Ziel weitgehender und
repressiver Maßnahmen. Bereits infolge einer im Jahr 1962 im Gouvernement Al-Hassakah
stattfindenden Volkszählung wurden sie in Syrien zu Ausländern erklärt, ihnen wurde die syrische
Staatsangehörigkeit aberkannt. Es entstanden zwei Gruppen: die als staatenlose „Ausländer“
registrierten Adschanib (Ausländer — Stand 2011: ca. 350.000 Personen), und die nicht-registrierten
Maktumin („versteckt — Stand 2011: ca. 170.000 Personen). Adschanib erhalten standesamtliche
Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe
beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem
ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt.

Zu Beginn der Aufstände in Syrien hat das Assad-Regime im April 2011 bekannt gegeben (Dekret
Nr. 49 vom 7. April 2011), dass in Syrien lebende staatenlose Kurden und Kurdinnen die syrische
Staatsangehörigkeit erhalten sollten. Bis Mai 2018 sollen laut eines Berichts der
Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice ca. 320.000 Adschanib die syrische
Staatsangehörigkeit erhalten haben. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben
und in der Folge dann als Adschanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Betroffenen,
die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen
Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen.

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Nur eine ausführliche Befragung und Einholung von Indizien kann überhaupt einen Hinweis darauf
geben, ob es sich tatsächlich um nicht registrierte Kurden und Kurdinnen handelt, die zuvor in Syrien
lebten.

Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin
bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, da die
kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und
Adschanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und
ihrem bewaffneten Arm, YPG in den von ihnen kontrollierten Gebieten berichtet (s. I. 2. Repression
durch Dritte). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch
kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten,
die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen
befinden.

11.6.8. Infragestellung von Eigentumsrechten, Enteignungen

Übereinstimmenden Berichten von VN und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights
Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn,-
Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property — HLP) seitens des Regimes fortgesetzt.
Dies dokumentiert auch die Col in ihrem jüngsten Bericht von September 2022. Die Rechte der
Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung,
Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut
dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als
regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte
verweigert. Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den
Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Zudem ist nach wie
vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen
in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung
(Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte,
Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das
Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu
beschlagnahmen. Auf.der Grundlage des Dekrets 63/2012 wurde die vorsorgliche Beschlagnahme
von Eigentum und Vermögen von mindestens 10.000 Personen gerechtfertigt. Diese Form der
Bestrafung führt nicht nur zu Repressalien gegen die Inhaftierten, sondern dient auch als kollektive
Bestrafung von deren Familien. Die Ausübung von Eigentumsrechten wird außerdem behindert,
indem für die Gültigkeit von Kauf- oder Mietverträgen eine Sicherheitsüberprüfung verlangt wird.
Personen, die an Immobilientransaktionen interessiert sind, werden vom Sicherheitsapparat
dahingehend überprüft, ob "Familienmitglieder unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stehen,
ob sie aus dem Land geflohen sind oder ob der Antragsteller aus einem von Rebellen kontrollierten
Gebiet umzieht." Zudem erlaubt Dekret 63/2012 dem Finanzministerium den Besitz und das
Vermögen aller, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, zu beschlagnahmen. Laut eines
Berichts des SNHR wurden zwischen 2014 und Oktober 2020 mindestens 3.970 solcher Fälle
dokumentiert. Die Konfiszierungslisten sollen neben den Daten der Betroffenen selbst, auch die
Namen ihrer Familienmitglieder enthalten. Die Anwendung des Dekrets kann auch auf diese
ausgedehnt werden. Das Regime konfisziert Eigentum nicht nur unter rechtlichem Vorwand, sondern
beschlagnahmt auch Grundstücke von Gefangenen, Oppositionellen und Vertriebenen für
militärische Zwecke und zum Verkauf an iranische Milizionäre. In Ost-Ghouta und Douma hat die
Regierung viele Grundstücke beschlagnahmt, die in erster Linie Personen gehören, die nach
Nordsyrien oder in die Türkei vertrieben wurden oder die vom Militär zu anderen bewaffneten
Kräften übergelaufen sind. Diese Grundstücke wurden an Familien von Militärangehörigen vergeben

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oder werden als militärische Quartiere genutzt. Während des gesamten Konflikts gab es zudem
Berichte über Luftangriffe, die direkt auf Standes- und Katasterämter abzielten. Dadurch wurden in
großem Umfang Personenstands — und Eigentumsdokumente zerstört, so dass es für viele Menschen
schwierig ist, ihre Eigentumsansprüche nachzuweisen. Mit dem Gesetz 10/2016 hat das Regime
bestimmte Gebiete - insbesondere Gebiete außerhalb der staatlichen Kontrolle - als
"Sicherheitsrisiko" eingestuft, um damit Änderungen in den Eigentumsregistern in diesen Gebieten
zu verbieten. Immobilientransaktionen von Syrerinnen und Syrern in Gebieten außerhalb der
Kontrolle der Regierung werden damit nicht anerkannt. Weiterhin wurden Kontrollpunkte
eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am
Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über
die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an
Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko,
den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes
eingetragen ist. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern
zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung)
der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu
entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht
im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich
Ehefrauen und Kindern.

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