Lagebericht Syrien 2023
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31 VS—Nurfürden-Bienstgebrauelk In dieser Fassung nicht als VS eingestuft dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Gemäß Art. 101 wird Desertation mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden nach ihrer Rückkehr in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe wegen Desertation. Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Eine Regelung, nach der sich syrische Männer im wehrpflichtigen Alter durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen können, findet nur auf außerhalb des Landes lebende Syrer Anwendung. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten EEE. <:: Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost- Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der YPG dient. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen. Am 29. Juni 2019 unterzeichneten die SDF einen Aktionsplan gegen die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten mit dem Büro der VN-Sondergesandten für Kinder in bewaffneten Konflikten. Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30. August 2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ agieren und Berichte sowie Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Allerdings scheint die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice dokumentierte auch in der ersten Jahreshälfte 2022 weitere Fälle. © Auswärtiges Amt 2023 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
32 VS-Nur für-den-Dienstgebrauch] In dieser Fassung nicht als VS eingestuft Für Frauen gibt es keinen gesetzlichen Wehrdienst in Syrien. Sie können in den sogenannten kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ freiwillig Militärdienst leisten, wobei es in der Vergangenheit auch Berichte über Zwangsrekrutierungen durch SDF gab. T1.6.e. Meinungs- und Pressefreiheit In der syrischen Verfassung (Art. 42 und 43) wird die Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich gewährt, jedoch mit dem Zusatz, dass diese in Einklang mit dem Gesetz sein muss. De facto ist die Meinungs- und Pressefreiheit in den regimekontrollierten Gebieten des Landes massiv eingeschränkt. Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“. unter Strafe stellen). Die reichweitenstarke Medienlandschaft ist nahezu vollständig in der Hand des Regimes, private Medien. im Besitz regimenaher Personen. Alle Medien benötigen eine offizielle Genehmigung des Innenministeriums. Trotz eines im Sommer 2011 erlassenen liberalen Mediengesetzes hat sich der Raum für Meinungs- und Pressefreiheit in den letzten Jahren stark verringert. Filmemacher und -macherinnen, Journalisten und Journaälistinnen, Blogger und Bloggerinnen, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen und sogenannte Bürgerjournalisten und -journalistinnen, die über staatliche Repression, Korruption oder Kritik am oder Demonstrationen gegen das Regime zu berichten versuchen, werden bedroht, verfolgt, festgenommen, angegriffen, gefoltert oder sogar ermordet. Zuletzt waren auch als regimetreu geltende Journalisten und Journalistinnen immer wieder Repressionen ausgesetzt. Bereits vereinzelte Berichterstattungen zu Themen wie Korruption und Versorgungsengpässen, oder entsprechende Äußerungen von Privatpersonen in den sozialen Medien, die als Kritik am Regime gewertet werden könnten, führten zu Verhaftungen. So verurteilte Ende Januar ein Strafgericht in Aleppo den bekannten TV-Journalisten Shadi Hilweh wegen "Beschädigung des Ansehens des Staates und seiner Bediensteten" sowie für "sektiererischer Aufruhr" zu sechs Monaten Haft. Grundlage der Anklage sollen Facebook-Posts gewesen sein. 11.6.f. Rechtsstellung von Kurdinnen und Kurden Kurdinnen und Kurden in Syrien und somit auch die dieser Volksgruppe angehörigen Jesiden und Jesidinnen wurden 1963 mit der Machtübernahme der Baath-Partei Ziel weitgehender und repressiver Maßnahmen. Bereits infolge einer im Jahr 1962 im Gouvernement Al-Hassakah stattfindenden Volkszählung wurden sie in Syrien zu Ausländern erklärt, ihnen wurde die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Es entstanden zwei Gruppen: die als staatenlose „Ausländer“ registrierten Adschanib (Ausländer — Stand 2011: ca. 350.000 Personen), und die nicht-registrierten Maktumin („versteckt — Stand 2011: ca. 170.000 Personen). Adschanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Zu Beginn der Aufstände in Syrien hat das Assad-Regime im April 2011 bekannt gegeben (Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011), dass in Syrien lebende staatenlose Kurden und Kurdinnen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollten. Bis Mai 2018 sollen laut eines Berichts der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice ca. 320.000 Adschanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben und in der Folge dann als Adschanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. © Auswärtiges Amt 2023 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
33 VS—Nurfür-den-Bienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft Nur eine ausführliche Befragung und Einholung von Indizien kann überhaupt einen Hinweis darauf geben, ob es sich tatsächlich um nicht registrierte Kurden und Kurdinnen handelt, die zuvor in Syrien lebten. Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, da die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Adschanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, YPG in den von ihnen kontrollierten Gebieten berichtet (s. I. 2. Repression durch Dritte). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. 11.6.8. Infragestellung von Eigentumsrechten, Enteignungen Übereinstimmenden Berichten von VN und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn,- Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property — HLP) seitens des Regimes fortgesetzt. Dies dokumentiert auch die Col in ihrem jüngsten Bericht von September 2022. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen. Auf.der Grundlage des Dekrets 63/2012 wurde die vorsorgliche Beschlagnahme von Eigentum und Vermögen von mindestens 10.000 Personen gerechtfertigt. Diese Form der Bestrafung führt nicht nur zu Repressalien gegen die Inhaftierten, sondern dient auch als kollektive Bestrafung von deren Familien. Die Ausübung von Eigentumsrechten wird außerdem behindert, indem für die Gültigkeit von Kauf- oder Mietverträgen eine Sicherheitsüberprüfung verlangt wird. Personen, die an Immobilientransaktionen interessiert sind, werden vom Sicherheitsapparat dahingehend überprüft, ob "Familienmitglieder unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stehen, ob sie aus dem Land geflohen sind oder ob der Antragsteller aus einem von Rebellen kontrollierten Gebiet umzieht." Zudem erlaubt Dekret 63/2012 dem Finanzministerium den Besitz und das Vermögen aller, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, zu beschlagnahmen. Laut eines Berichts des SNHR wurden zwischen 2014 und Oktober 2020 mindestens 3.970 solcher Fälle dokumentiert. Die Konfiszierungslisten sollen neben den Daten der Betroffenen selbst, auch die Namen ihrer Familienmitglieder enthalten. Die Anwendung des Dekrets kann auch auf diese ausgedehnt werden. Das Regime konfisziert Eigentum nicht nur unter rechtlichem Vorwand, sondern beschlagnahmt auch Grundstücke von Gefangenen, Oppositionellen und Vertriebenen für militärische Zwecke und zum Verkauf an iranische Milizionäre. In Ost-Ghouta und Douma hat die Regierung viele Grundstücke beschlagnahmt, die in erster Linie Personen gehören, die nach Nordsyrien oder in die Türkei vertrieben wurden oder die vom Militär zu anderen bewaffneten Kräften übergelaufen sind. Diese Grundstücke wurden an Familien von Militärangehörigen vergeben © Auswärtiges Amt 2023 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
34 VS Nurfürden-Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft oder werden als militärische Quartiere genutzt. Während des gesamten Konflikts gab es zudem Berichte über Luftangriffe, die direkt auf Standes- und Katasterämter abzielten. Dadurch wurden in großem Umfang Personenstands — und Eigentumsdokumente zerstört, so dass es für viele Menschen schwierig ist, ihre Eigentumsansprüche nachzuweisen. Mit dem Gesetz 10/2016 hat das Regime bestimmte Gebiete - insbesondere Gebiete außerhalb der staatlichen Kontrolle - als "Sicherheitsrisiko" eingestuft, um damit Änderungen in den Eigentumsregistern in diesen Gebieten zu verbieten. Immobilientransaktionen von Syrerinnen und Syrern in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung werden damit nicht anerkannt. Weiterhin wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. © Auswärtiges Amt 2023 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten