B_2630_4

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B-2630/4




                                    Zentralerlass




Annahme und Tragen ausländischer Orden und




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      Ehrenzeichen sowie ausländischer


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   Tätigkeitsabzeichen an der Uniform der
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                                                      de
  Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
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                                     Festlegung einheitlicher Verfahren zur Annahme und
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                                     zum Tragen ausländischer Orden und Ehrenzeichen
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Zweck der Regelung:
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                                     sowie ausländischer Tätigkeitsabzeichen an der
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                                     Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
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Herausgegeben durch:                 Bundesministerium der Verteidigung
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Beteiligte                           Hauptpersonalrat und
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Interessenvertretungen:              Gesamtvertrauenspersonenausschuss
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Gebilligt durch:                     Leiter Protokoll
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Herausgebende Stelle:                BMVg Protokoll
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                                     Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Geltungsbereich:
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                                     Verteidigung
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Einstufung:                          Offen
Einsatzrelevanz:                     Ja
Berichtspflichten:                   Nein
Gültig ab:                           16.11.2011
Frist zur Überprüfung:               31.12.2015

Version:                             1
Überführt:                           VMBl 2012 S. 25 vom 16.11.2011
Aktenzeichen:                        01-70-25
Identifikationsnummer:               B.26304.1I




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B-2630/4                                     Grundlagen



1           Grundlagen
101.        Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).

102.        Bekanntmachung       des   Bundespräsidenten       über       die   Erteilung    von    Annahme-    und
Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1045).

103.        Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der
Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067). 1)

104.        Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 37/10 (Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr).


2           Allgemeines




                                                                                            t!
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201.        Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (im Folgenden: Ordensgesetz) vom 26. Juli




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1957 regelt in § 5 die Genehmigung der Annahme. Absatz 1 regelt die Annahme von Titeln, Orden


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und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung;
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Absatz 2 die Annahme derselbigen von anderen Stellen.
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Danach dürfen Auszeichnungen nur nach Genehmigung des Bundespräsidenten bzw. der
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Bundespräsidentin angenommen werden. Damit ist eine lückenlose Kontrolle aller Titel- und
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Ordensverleihungen durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin gewährleistet, der
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bzw. die sich damit das Monopol für die Gestaltung seiner bzw. ihrer auswärtigen Beziehungen
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sichert. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nicht.
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202.        Gemäß § 8 Ordensgesetz dürfen Orden und Ehrenzeichen nur getragen werden, wenn sie
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von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen wurden und der bzw. die Beliehene
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hierüber, soweit der Stiftungserlass nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein
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Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
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203.        Die Erteilung einer Tragegenehmigung von Orden und Ehrenzeichen nach dem
Ordensgesetz gilt grundsätzlich für Zivilpersonen. Hierbei wurden generelle Annahme- und
Ausnahmeregelungen durch den Bundespräsidenten festgelegt.

204.        Die   Festlegung     der   Anzugordnung       erfolgt   auf     Grundlage       der    „Anordnung   des
Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten“.1)




1)
     VMBl 1978 S. 258 in der jeweils geltenden Fassung.

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B-2630/2             Verfahren zur Erlangung von Tragegenehmigungen


3       Verfahren zur Erlangung von Tragegenehmigungen
301.    Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) – Protokoll – bewertet und genehmigt das
Tragen von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform der Soldatinnen und Soldaten unter Beachtung
der Vorgaben des Ordensgesetzes. In Hinblick auf das Tragen von Orden und Ehrenzeichen ist BMVg
– Protokoll – zuständig für die Einhaltung der ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der
Bundeswehr“ auf Grundlage der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgrad-
bezeichnungen und Uniform der Soldaten.

302.    Wird einer Soldatin oder einem Soldaten ein ausländischer Orden oder ein ausländisches
Ehrenzeichen verleihen und ausgehändigt, so ist die Tragegenehmigung bei BMVg – Protokoll – zu
beantragen, soweit die Auszeichnung an der Uniform getragen werden soll.




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Dies ist unter Vorlage einer Kopie der Verleihungsurkunde mit Angaben zur verleihenden Stelle sowie




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zum Verleihungsdatum (Datum der Urkunde) und Aushändigungsdatum (tatsächliche Entgegennahme




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der Auszeichnung) zu beantragen (Ausführungsbestimmungen zur ZDv A-1300/25, Änderungsart J2).



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303.
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        Nach Prüfung und ordensrechtlicher Bewertung wird durch BMVg – Protokoll – ein
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abschließendes Genehmigungs- oder Ablehnungsschreiben erstellt. Bei positivem Ergebnis gibt
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BMVg – Protokoll – zusätzlich die Daten der Auszeichnung in das Personalwirtschaftssystem der
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Bundeswehr (PersWiSysBw) ein.
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304.    Ausnahmen      zu    diesem    Verfahren   betreffen   nur   die   Verleihung   ausländischer
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Einsatzmedaillen (siehe folgendes Kapitel 4).
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305.    Wird eine Tragegenehmigung erteilt, ist die Auszeichnung im Truppenausweis (Orden und
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Ehrenzeichen) einzutragen.
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306.    Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform ist erst nach Erteilung einer
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Tragegenehmigung durch BMVg – Protokoll – statthaft. Generelle Tragegenehmigungen für
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ausländische Orden und Ehrenzeichen bestehen nicht. Für alle verliehenen ausländischen
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Auszeichnungen sind die Genehmigungen bei BMVg – Protokoll – zu beantragen.


4       Verleihung ausländischer Einsatzmedaillen
401.    Ausnahmen vom Verfahren gemäß Abschnitt 3 gelten für verliehene und ausgehändigte UN-,
EU- und NATO-Einsatzmedaillen (ausländische Einsatzmedaillen).

402.    Seit dem Stichtag 1. September 2009 werden ausländische Einsatzmedaillen durch die
zuständigen Kontingente erfasst und über das Einsatzführungskommando der Bundeswehr
(EinsFüKdoBw) BMVg – Protokoll – vorgelegt. Damit wird der Nachweis der verliehenen
Auszeichnungen sichergestellt und Einzelmeldungen im nachgeordneten Bereich minimiert.



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B-2630/4                                 Zivilpersonal


403.      Die gemeldeten Aushändigungs- und Verleihungsdaten werden ausschließlich durch BMVg –
Protokoll – in das PersWiSysBw eingepflegt.

Ein gesondertes Genehmigungsschreiben für ausländische Einsatzmedaillen ergeht nicht. Mit der
Abbildung im PersWiSysBw gilt die Tragegenehmigung als erteilt.

404.      Im Einzelfall unterbliebene oder zeitlich spätere Verleihungen von Einsatzmedaillen, die nicht
durch EinsFüKdo gemeldet wurden, sind mit dem Formular Nr. Bw-3800 durch den Stammtruppenteil
zu melden. Auch hier wird die Meldung in das PersWiSysBw durch BMVg – Protokoll – eingepflegt,
die Tragegenehmigung gilt hierdurch als erteilt.

405.      Das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren gilt ausschließlich für die ausländischen
Einsatzmedaillen der UN, der EU sowie der NATO. Alle anderen ausländischen Einsatzmedaillen
unterliegen dem Verfahren nach Kapitel 3.




                                                                                  t!
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5         Zivilpersonal



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501.      In Bezug auf die Aufnahme der Auszeichnungen in das PersWiSysBw gilt das dargestellte
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Verfahren der Kapitel 3 und 4 analog für das Zivilpersonal der Bundeswehr, dem ausländische
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Auszeichnungen verliehen wurden.
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6         Ausländische Marsch- und Schießabzeichen,
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       Sportabzeichen sowie Auszeichnungen militärischer
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       Vielseitigkeitsveranstaltungen
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601.      Grundsätzlich   handelt   es   sich    bei   ausländischen    Marsch-   und   Schießabzeichen,
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ausländischen       Sportabzeichen       sowie         Auszeichnungen       ausländischer    militärischer
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Vielseitigkeitsveranstaltungen nicht um Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des § 5 Ordensgesetz.
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Daher kann eine Genehmigung für das Tragen an der Uniform als Orden oder Ehrenzeichen nicht
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erteilt werden.

Inwieweit es sich hierbei um ausländische Tätigkeits- oder Spezialabzeichen im Sinne der ZDv 37/10
handelt, ist durch die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten zu prüfen. Kapitel 5 und
6 sind zu beachten.




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B-2630/2             Ausländische Marsch- und Schießabzeichen, Sportabzeichen sowie
                     Auszeichnungen militärischer Vielseitigkeitsveranstaltungen

602.        Für die Auszeichnungen „Kreuz des Königlich Niederländischen Bundes für Leibeserziehung“
(Nijmegen-Marsch) sowie für „Tweedaagse Militaire Prestatie Tocht – Kreuz der Königlichen
Vereinigung der Niederländischen Reserveoffiziere“ (militärische Vielseitigkeitsveranstaltung – TMPT)
gelten abweichende Regelungen.

In der Vergangenheit wurden durch den Bundespräsidenten Annahme- und Tragegenehmigungen im
Sinne des Ordensgesetzes für diese Auszeichnungen erteilt. Trotz gegenteiliger Korrektur der
Rechtsauffassung wird das Tragen der Auszeichnungen an der Uniform aus gewohnheitsrechtlicher
und traditioneller Sicht durch BMVg – Protokoll – weiter gestattet.

Bei der Teilnahme am Nijmegen-Marsch begründet jede erfolgreiche Teilnahme eine eigene
Ordensstufe, so dass jede Teilnahme gesondert nachzuweisen ist.




                                                                                  t!
Tragegenehmigungen für das Tragen an der Uniform für die in diesem Absatz genannten




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Auszeichnungen sind gemäß Kapitel 3 zu beantragen.




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603.        Die Voraussetzungen für den vorschriftgemäßen Erwerb, das Tragen und die zulässige


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Trageweise ausländischer sowie bi- und multinationaler Abzeichen – insbesondere ausländischer
                                                                   Än
Tätigkeits- und Spezialabzeichen/Abzeichen ausländischer Streitkräfte – sind im Kapitel 1, Nummer
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111 und im Kapitel 5 Abschnitt XIII. Nummer 581 bis 583 in Verbindung mit Anlage 1/1 bis 1/3 der ZDv
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37/10 geregelt.
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604.        Abzeichnen dürfen nur dann getragen werden, sofern sie im Dienst, bei dienstlichen
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Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4 Soldatengesetz oder im Rahmen von Patenschaftsveranstaltungen
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aufgrund einer besonderen militärischen Ausbildung oder nach Erfüllung besonderer militärischer
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Leistungsbedingungen mit einem entsprechenden dienstlichen Auftrag erworben wurden. Außerhalb
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des Dienstes und ohne dienstlichen Auftrag erworbene Abzeichnen (z. B. der Erwerb des nieder-
                               Au




ländischen Fallschirmsprungabzeichens) gehören nicht dazu.
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605.        Eine entsprechende Bewertung, ob es sich um ein ausländisches Tätigkeits- oder
                       D




Spezialabzeichen im Sinne der genannten Vorschrift handelt, hat durch die Disziplinarvorgesetzte
bzw. den Dienstvorgesetzten zu erfolgen). 2)

Darüber hinaus ist durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten zu prüfen (gegebenenfalls durch
Inaugenscheinnahme), ob das Abzeichen in der äußeren Form einem Orden oder einem
Ehrenzeichen entspricht. Eine Ähnlichkeit in der äußeren Form ist immer dann gegeben, wenn die
Auszeichnung an einem Ordensband befestigt ist oder in Form einer Bandschnalle verliehen wurde. In
diesen Fällen kommt ein Tragen als ausländisches Tätigkeits- oder Spezialabzeichen nicht in
Betracht, da diese Auszeichnungen dann in Form oder Ausführung einem Orden oder Ehrenzeichen
ähneln.


2)
     In Zweifelsfällen kann eine Vorlage beim BMVg - Protokoll - erfolgen.

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B-2630/4                                 Anzugordnung


606.      Über die Prüfung sowie das Prüfergebnis ist ein Aktenvermerk zu fertigen, der in die
Personalunterlagen aufzunehmen ist. Die bzw. der Beliehene ist darüber in geeigneter Art und Weise
in Kenntnis zu setzen. Bei positivem Prüfungsergebnis kann die Auszeichnung als ausländisches
Tätigkeits- oder Spezialabzeichen im Sinne der Vorschrift an der Uniform getragen werden. Bei
mehreren erworbenen ausländischen Abzeichen darf zur selben Zeit nur eines getragen werden.

Eine Pflege im PersWiSysBw erfolgt jedoch nicht.


7         Anzugordnung
701.      Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte oder ziviler Institutionen, für
die keine Tragegenehmigung erteilt ist, einer Soldatin oder einem Soldaten als Anerkennung für
sportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der




                                                                                t!
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Aushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber der bzw. dem Verleihenden gebietet, zu




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bestimmten Anlässen angelegt werden.




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702.      Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte trägt Verantwortung, dass nur ausländische Orden und
                                                                 de
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Ehrenzeichen sowie ausländische Tätigkeits- oder Spezialabzeichen an der Uniform getragen werden,
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für die die Tragegenehmigung erteilt wurde.
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