rechtsgutachtendachverbnde-geschwrzt

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den ersten Blick gleichheitswidrig, wenn Bestandsempfängern von institutioneller Förde-
rung durch das Omnibusprinzip unabhängig von einer dortigen Bewilligungsdauer fak-
tisch ein ggf. sogar selbstbestimmter Dauer-Verbleib in der Förderung zugebilligt würde,
während vergleichbare Einrichtungen, die an der institutionellen Förderung interessiert
sind, bis zu einem Ausscheiden eines Bestandsempfängers keine Chance auf Förde-
rung haben. Nach hier vertretener Auffassung ist die Vereinbarung dieses Prinzips mit
dem Gleichbehandlungsgebot in hohe Maße fragwürdig.


Das kann vorliegend aber dahinstehen bleiben, da dort der Legitimierungshintergrund
für die Beschränkung des Zuganges in institutionelle Förderung nach unserem Verständ-
nis letztlich begrenzte Kapazitäten sind. Mit anderen Worten gehen wir davon aus, dass
der Bund durch das Omnibusprinzip darauf reagiert, dass der Haushaltsgeber für die
betreffende Förderart begrenzte Mittel bereitgestellt hat, so dass die Einhaltung dieser
Grenzen durch das Omnibusprinzip gewährleistet wird.



2. Übertragbarkeit auf die Anerkennung von Dachverbänden

Auf die Anerkennung von Dachverbänden im Sinne der Richtlinienförderung der BpB
lässt sich das zumindest in der derzeitigen Ausgestaltung nach unserer Auffassung nicht
übertragen. Das ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Anerkennung eines
Bildungsträgers im Sinne der Richtlinien diesem weder dem Grunde noch der Höhe nach
einen Anspruch auf Förderung durch die BpB vermittelt. Eine entsprechende Rechtspo-
sition erhalten anerkannte Träger frühestens im Rahmen der bescheidförmigen Festset-
zung eines Jahreskontingents. Jedenfalls bindet die Anerkennung eines Trägers durch
die BpB rechtlich betrachtet zunächst noch keine Fördermittel, so dass der Gesichts-
punkt der Einhaltung der haushalterisch festgesetzten und begrenzten Kapazitäten vor-
liegend aus diesseitiger Sicht nicht bereits auf der Ebene der Anerkennung eine Regle-
mentierung rechtfertigen kann. Vielmehr obliegt es nach bisheriger Praxis der BpB im
Rahmen der Auswertung der tatsächlich eingereichten Jahresanträge gem. Ziff. II.4.1
der Richtlinien die für die Förderung verfügbaren Mittel auf die angemeldeten Bedarfe
zu verteilen. Dies verhält sich bei der institutionellen Förderung des Bundes anders, da
dort nach unserem Verständnis eine unmittelbare Bindung durch Fördermittelbewilligung
in Rede steht, was ggf. zur Kapazitätswahrung das Omnibusprinzip rechtfertigen könnte.
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Bei der Richtlinienförderung der BpB gilt das aus den o.g. Gründen für die Anerkennung
von Dachverbänden nicht vergleichbar, da diese Anerkennung rechtlich keinen An-
spruch auf Fördermittelgewährung begründet. Einen neben der Einhaltung der haushal-
terischen Kapazitäten in Betracht kommenden und überzeugenden Rechtfertigungsan-
satz für die Einführung eines Omnibusprinzips bei der Richtlinienförderung der BpB be-
reits auf der Ebene der Anerkennung (von Dachverbänden) erkennen wir nicht. Eine
absolute Beschränkung der Zahl anerkennungsfähiger Dachverbände nach deren Errei-
chung neue Dachverbände nur bei Ausscheiden vergleichbarer Dachverbände aner-
kannt werden könnten, wäre daher aus unserer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als
gleichheits- und rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. auch oben unter C.I.4.d) bb)). Freilich
träte eine mögliche Rechtsverletzung von potentiellen Dachverbänden erst dann ein,
wenn sich diese durch das vorherige Erreichen der absoluten Anerkennungshöchstzahl
und die Zurückweisung des eigenen Antrages aus diesem Grund tatsächlich realisiert.
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IV.   Begrenzung der UT-Zahl nur für neu anzuerkennende DV?

Die abschließende Frage dieser Begutachtung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer
Vorgabe der BpB im Rahmen der Richtlinienreform, wonach die Zahl der Unterträger je
Dachverband nur für neu anzuerkennende Dachverbände reduziert würde, etwa auf bis
zu 10 Unterträger. Hiervon bliebe die Anerkennungsfähigkeit von heutigen Bestandsda-
chverbänden unberührt, so dass dort auch eine größere Zahl von Unterträgern einer
Anerkennungsverlängerung nicht entgegenstünde. Vereinbarungsgemäß nicht geprüft
wird nachfolgend, ob es der BpB auch freistünde, die Zahl der Unterträger je Dachver-
band für alle gleichermaßen durch Vorgabe einer absoluten Höchstgrenze zu regulieren.



1. Ungleichbehandlung

Im Ausgangspunkt würde die hier geprüfte Anerkennungspolitik nach hier vertretener
Auffassung eine Ungleichbehandlung im Rechtssinne darstellen. Schließlich wäre in
dem Fall ein Dachverband mit 20 Unterträgern nicht anerkennungsfähig, während bei
unterstellter Vergleichbarkeit im Übrigen die Anerkennungsfähigkeit durch Verlängerung
eines heutigen Bestandsdachverbandes mit einer identischen oder größeren Zahl von
Unterträgern gegeben wäre.



2. Rechtfertigung

Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre.


Ein die Differenzierung tragender Sachgrund könnte hier ggf. im Schutz der finanziellen
Kapazitäten der Richtlinienförderung gesehen werden. Schließlich dürfte bei lebensna-
her Auslegung die Zahl der Unterträger eine gewisse Vorwirkung auf die Höhe der mög-
lichen Fördermittel in dem Sinne zeigen, dass Dachverbände mit einer großen Zahl von
Unterträgern auch höhere Fördermittel binden. Allerdings besteht dahingehend nach der
aktuellen Ausgestaltung der Richtlinien kein Automatismus, da die Anerkennung völlig
unabhängig vom Charakter als Dachverband und der Zahl etwaiger Unterträger dem
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Grunde und der Höhe nach keinen Rechtsanspruch auf Fördermittelgewährung ver-
schafft. Mit anderen Worten könnte ein Dachverband mit sehr aktivitätsstarken Unterträ-
gern trotz geringer absoluter Unterträgerzahl theoretisch einen höheren Förderbedarf
geltend machen und auch eine höhere Förderbewilligung erreichen können, als etwa ein
Dachverband mit einer großen Zahl von eher inaktiven Unterträgern. Die Systematik der
Richtlinienförderung, wonach die Anerkennung lediglich notwendige, nicht aber hinrei-
chende Voraussetzung für die Gewährung/Bewilligung von Fördermitteln ist, steht vor
dem Hintergrund aus unserer Sicht einer Argumentation entgegen, dass der Schutz der
begrenzten Förderkapazitäten eine Reglementierung der Zahl von Unterträgern je aner-
kanntem Dachverband erfordert.


Das gilt erst recht, wenn die hier geprüfte Konstellation dauerhaft von Bestand sein
sollte, also derzeitigen Bestandsdachverbänden mit einer großen Zahl von Unterträgern
auch über die Dauer der derzeitigen Anerkennungsbefristung hinaus die Möglichkeit zur
Anerkennung eröffnet bliebe, während andere vergleichbare Dachverbände davon we-
gen der dortigen Zahl der Unterträger von einer Anerkennung ausgeschlossen blieben.


Auch der durch eine größere Zahl an Unterträgern verursachte Verwaltungsaufwand der
BpB im Anerkennungsverfahren vermag aus diesseitiger Sicht die Ungleichbehandlung
eher nicht zu rechtfertigen. Schließlich besteht nach dem oben stehenden Prüfergebnis
keine Rechtspflicht zur förmlichen Anerkennung auch der Unterträger (s.o.). Im Übrigen
drängt sich nicht auf, dass die Prolongierung der Anerkennung von Bestandsdachver-
bänden im Fünf-Jahres-Intervall bezogen auf die Zahl der Unterträger zwingend mit
deutlich geringerem Verwaltungsaufwand einhergehen muss, als eine neue Anerken-
nung. Die Befristung der Anerkennung auf fünf Jahre hat nach unserem Verständnis
gerade den Hintergrund, dass eine einmal erfolgte Anerkennung keine Aussage über
das fortwährende Erfüllen der Anerkennungsvoraussetzungen beinhalten muss. Das
setzt sich bezogen auf die Unterträger als Kriterium der Anerkennung des Dachverban-
des fort. Bestanden keine Bedenken gegen die Anerkennung eines Dachverbandes un-
ter näherer Berücksichtigung/Prüfung auch der Unterträger, muss das nicht zwingend
bedeuten, dass diese Bedenken auch fünf oder fünfzehn Jahre später nicht bestehen.
Mit anderen Worten erfordert nach unserem Verständnis gerade die Befristung der An-
erkennung, dass bei der Verlängerung einer vorherigen Anerkennung eine erneute Prü-
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fung hinsichtlich des fortwährenden Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen vor-
genommen wird. Insoweit spricht aus Gründen der Gleichbehandlung bei Anerken-
nungsverlängerungen vieles für einen Prüfungsmaßstab, der sich dem einer Neuaner-
kennung zumindest annähert. Stellen sich damit im Rahmen der Anerkennung von Da-
chverbänden periodisch wiederkehrend unabhängig von einer Bestandsanerkennung
vergleichbare Prüferfordernisse, vermag auch die Eingrenzung des Verwaltungsaufwan-
des bei der Anerkennung insoweit schon im Ausgangspunkt keine Anerkennungspraxis
zu rechtfertigen, die bezogen auf die Zahl der Unterträger zwischen Bestandsdachver-
bänden und neuen Dachverbänden auf Dauer differenziert.
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D.         Ergebnisse

Die zu begutachtenden Fragestellungen beantworten wir zusammengefasst und unter
Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und Herleitungen wie folgt:


     I.        Ist die BpB im Rahmen der Richtlinienreform unter Berücksichtigung
               insbesondere des Vertrauensschutzes von bereits anerkannten Dach-
               verbänden sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt, die
               Anerkennung von Dachverbänden und damit die Weiterleitungsmög-
               lichkeit von Fördermitteln zukünftig auszuschließen?


               Bewertung: Im Ergebnis ist die BpB nach unserer Auffassung berechtigt, im
               Rahmen der Richtlinienreform die Anerkennung von Dachverbänden und da-
               mit die Weiterleitungsmöglichkeit von Fördermitteln für die Zukunft auszu-
               schließen. Aus unserer Sicht sprechen insoweit mit Blick auf die Bestands-
               anerkennung von Dachverbänden aber überwiegende Gründe dafür, dass
               die Änderung für diesen Kreis erst mit Wirkung nach Ablauf der jeweiligen
               Bestandsanerkennungen wirksam werden darf. Wird die Weiterleitungsmög-
               lichkeit für Bestandsdachverbände konsequent als auslaufende Übergangs-
               regelung praktiziert, besteht aus unserer Sicht keine Pflicht, diese interims-
               weise Fortsetzung der Weiterleitungsmöglichkeit auch auf neue Dachver-
               bände zu erstrecken. Die fortgesetzte Ermöglichung der Weiterleitung und
               damit die zunächst fortbestehende Anerkennung von Bestandsdachverbän-
               den muss aus Gründen der Gleichbehandlung dann aber mit Auslaufen der
               befristeten Bestandsanerkennung enden. Ein dauerhaftes Weiterleitungspri-
               vileg nur zu Gunsten von Bestandsdachverbänden wäre aus unserer Sicht
               mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichheitswidrig und damit rechtswidrig.


     II.       Ist die BpB im Fall des Festhaltens an der Anerkennung von Dachver-
               bänden verpflichtet, ein förmliches Anerkennungsverfahren hinsicht-
               lich aller Unterträger des jeweiligen neuen Dachverbandes vorzuneh-
               men und müsste dies dann den üblichen Anforderungen einer Anerken-
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       nung auch für Einzelträger entsprechen oder welche Besonderheiten
       sind hierbei zu beachten?


       Bewertung: Eine Pflicht zur förmlichen Durchführung eines Anerkennungs-
       verfahrens gegenüber jedem Unterträger eines Dachverbandes erkennen wir
       nicht. Zur Gewährleistung, dass die im Rahmen der Richtlinien vor allem mit
       der Anerkennung definierten Fördervoraussetzungen auch in der Person von
       Unterträgern bei der Verwendung von Fördermitteln vorliegen und sich nicht
       auf den Dachverband als Durchleitungsvehikel beschränken, kann die BpB
       die Pflicht zum Nachweis des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzung
       bei den Unterträgern dem Dachverband im Rahmen der dortigen Anerken-
       nung sowie den sich dann durch Folgebescheide begründeten Zuwendungs-
       rechtsverhältnissen auferlegen, so dass der Dachverband dann die Gewähr-
       leistungsverantwortung im dortigen Weiterleitungsverhältnis zu den Unterträ-
       gern trägt. Die BpB kann dies durch die sich aus den Rechtsvorgaben und
       eigene Nebenbestimmungen ergebenden Prüfrechte absichern. Ein Verstoß
       gegen diese Obliegenheiten muss Widerrufs- und Rückforderungsmöglich-
       keiten der BpB gegenüber den Dachverbänden eröffnen.




III.   Ist die BpB berechtigt, die Zahl anerkennungsfähiger Dachverbände ab-
       solut zu begrenzen und kann in dem Zusammenhang ein sog. Omnibus-
       Prinzip eingeführt werden, wonach ein neuer Dachverband nur aner-
       kannt wird, wenn ein anderer (vergleichbarer) Dachverband aus der An-
       erkennung nebst Förderung ausscheidet?


       Bewertung: Die BpB ist nach hier vertretener Auffassung aus Gründen der
       gebotenen Gleichbehandlung nicht berechtigt, die Zahl der anerkennungsfä-
       higen Dachverbände absolut zu begrenzen und nach Erreichen der Höchst-
       zahl einen neuen Dachverband erst dann anzuerkennen, wenn ein vergleich-
       barer Dachverband aus der Anerkennung ausscheidet (Omnibusprinzip). Ge-
       gen die Zulässigkeit spricht vorliegend, dass die Anerkennung weder dem
       Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Fördermittelgewährung ver-
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            mittelt und deshalb das Omnibusprinzip auf der Ebene der Anerkennung zur
            Einhaltung des Haushaltsrahmens nicht geeignet und erforderlich ist. Nach
            dem derzeit praktizierten Förderverfahren kann die BpB einen ggf. überschie-
            ßenden Bedarf auf der Ebene der Zuweisung der Jahreskontingente gleich-
            heitsgerecht mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Einklang
            bringen.




    IV.     Ist die BpB berechtigt, die Zahl der Unterträger je Dachverband nur für
            neu anzuerkennende Dachverbände (nicht für Bestandsdachverbände)
            zu begrenzen (z.B. auf bis zu 10 Unterträger)?


            Bewertung: Eine Anerkennungspraxis, die eine Höchstgrenze für die Zahl
            der Unterträger nur für neue Dachverbände vorgibt, dieses Kriterium für Be-
            standsdachverbände hingegen dauerhaft nicht vorsieht, verstößt nach unse-
            rer Auffassung gegen das Gleichbehandlungsgebot.




Ich hoffe, die Ausführungen dieses Gutachtens sind nachvollziehbar und zur Einordnung
der Rechtslage hilfreich. Gerne stehe ich bei Rückfragen oder Besprechungsbedarf in
diesem Zusammenhang zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen




Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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