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Peters/Altwicker, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG,
3. Auflage (im Erscheinen), Kap. 21 Rn. 215
(108) Darüber hinaus kommt den Konventionsstaaten bei der Ausgestaltung von Teilhaber-
echten – die vorliegend bei der Zugänglichmachung des Wahl-O-Mat in Rede stehen
– ein weiter Ermessensspielraum (margin of appreciation) zu.
Krieger, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auf-
lage (im Erscheinen), Kap. 6 Rn. 114; Peters/Altwicker,
in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auflage (im Er-
scheinen), Kap. 21 Rn. 215
(109) Insofern werden keine anderen Anforderungen als unter Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG begrün-
det (vgl. oben).
II. Vereinbarkeit einer partiellen Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärden-
sprache mit den Anforderungen an staatliches Informationshandeln
(110) Eine nur partielle Übersetzung des Wahl-O-Mat verletzt auch nicht die staatliche Neut-
ralitätspflicht. Der Betrieb des Wahl-O-Mat ist staatliche Informationstätigkeit (unter
1.) auf Basis einer kompetenziellen Grundlage (unter 2.); die staatliche Neutralitäts-
pflicht geht aber nicht so weit, dass neben den Thesen und einer Information über die
Begründungen der Parteien sämtliche Inhalte übersetzt werden müssen (unter 3.).
1. Betrieb des Wahl-O-Mat als staatliche Informationstätigkeit
(111) Bei dem Wahl-O-Mat handelt es sich um staatliche Informationstätigkeit. Die bpb ist
Teil der deutschen Staatsgewalt, da sie eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern darstellt.
§ 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Sie ist mit dem Ziel gegründet, die Gesellschaft zu informieren: Ihre Aufgabe ist es,
„durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte
zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politi-
schen Mitarbeit zu stärken.“
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§ 2 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
(112) Diesem Zweck dient der Wahl-O-Mat. Dieser soll eine politische Selbsterkenntnis der
Nutzer fördern, indem diese durch eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit
den Parteien herausfinden, welche Partei sie jeweils wählen möchten. Diese tieferge-
hende Auseinandersetzung mit den Positionen der zu einer Wahl antretenden politi-
schen Parteien dient der Versorgung mit Informationen, um an der demokratischen
Willensbildung mitwirken zu können. Insofern handelt es sich bei dem Betrieb des
Wahl-O-Mat um eine staatliche Informationstätigkeit.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12
2. Kompetenzielle Grundlage für den Betrieb des Wahl-O-Mat
(113) Die bpb kann sich insoweit auf die hinreichende kompetenzielle Grundlage aus Art. 65
GG berufen.
(114) Die bpb ist als nichtrechtsfähige Bundesanstalt
vgl. § 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bil-
dung vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Teil der deutschen Staatsgewalt und damit nicht grundrechtsberechtigt, sondern gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010, 1 BvR
2585/06, juris Rn. 23
(115) Die bpb gehört dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern an.
§ 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Somit gehört die bpb im Ergebnis zur Bundesregierung (im materiellen Sinne).
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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12. Zur Bundesregie-
rung im materiellen Sinne siehe Schenke, in: Kahl/Wald-
hoff/Walter, BK-GG, 162. EL (Juli 2013), Art. 62
Rn. 39 ff.
(116) Die nach Art. 65 GG der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung
kann, „ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächti-
gung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren […]. Namentlich gestat-
tet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen,
deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen.“
BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010, 1 BvR 2585/06, ju-
ris Rn. 23. Siehe ferner VG Köln, Beschluss vom
20.05.2019, 6 L 1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Be-
schluss vom 09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12; VG
Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11, juris Rn. 8
(117) Die bpb (als Teil der Bundesregierung) handelt mit dem Betrieb des Wahl-O-Mat in-
nerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz des Art. 65 GG.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12
(118) Der Wahl-O-Mat dient – wie dargelegt – insbesondere dazu, Erstwähler zur Wahl zu
motivieren. Diese sollen insbesondere mit den 38 Thesen bei ihrer(n) ersten Wahl(en)
ein „spielerisches“ Instrument zur politische Meinungsbildung an die Hand bekom-
men. Insofern ist der Wahl-O-Mat ein Informationsangebot, das genuin Informationen
bereitstellen soll, um die Mitwirkung von Bürgern an der demokratischen Willensbil-
dung zu fördern.
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3. Materielle Anforderungen an staatliche Informationstätigkeit
(119) Eine nur partielle Übersetzung genügt nach aller Voraussicht auch den materiellen
Anforderungen an staatliches Informationshandeln. Eine (nur) partiell in Gebärden-
sprache übersetzter Wahl-O-Mat würde die staatliche Neutralitätspflicht wahren.
a) Maßstab: Neutralität
(120) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss staatlich geäußerte In-
formation inhaltlich zutreffen und darf nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Sie darf zudem „auch bei zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend
formuliert sein“.
BVerfGE 105, 252 (272 f. = juris Rn. 61); vgl. auch
BVerfGE 148, 11 (Rn. 59)
(121) Im Kontext des politischen Wettbewerbs wird die allgemeine Neutralitätspflicht des
Staates durch die Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG und
die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG modifiziert. Das Bundesverfassungs-
gericht hat formuliert, „dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die
Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische
Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des
politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Wil-
lensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet.“
BVerfGE 154, 320 (Rn. 50); BVerfGE 148, 11 (Rn. 52);
siehe ferner BVerfGE 138, 102 (Rn. 45)
(122) Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die Neutralitätspflicht mit Blick auf die zur
Wahl stehenden Parteien wie folgt konkretisiert: „Es ist der Bundesregierung, auch
wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch
macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren
und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren
Gunsten oder Lasten einzusetzen. Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlich-
keitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen ein-
zelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt.“
BVerfGE 154, 320 (Rn. 51) m.w.N.
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(123) Die Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG ist ein wesentlicher
Eckpfeiler der demokratischen Ordnung, denn eine Demokratie bedingt den unver-
fälschten Wettbewerb politischer Parteien: „Beruht die Demokratie auf der freien Kon-
kurrenz von Meinungen und Interessen, so müssen die Parteien und Gruppen, die sich
die unterschiedlichen Meinungen zu eigen machen, unter den gleichen Bedingungen,
mit den gleichen Chancen am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Das Recht
auf Chancengleichheit der Parteien versteht sich deshalb als Bestandteil der demo-
kratischen Grundordnung von selbst.“
BVerfGE 120, 82 (104 = juris Rn. 102)
(124) Aus dieser hohen Bedeutung der Chancengleichheit politischer Parteien folgt nach
dem Bundesverfassungsgericht das Gebot strikter bzw. formaler Gleichbehandlung.
Vgl. BVerfGE 120, 82 (105 = juris Rn. 104); BVerfGE
154, 320 (Rn. 46) m.w.N.
(125) Daneben tritt die durch Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Freiheit der Wahl der
einzelnen Nutzer. Diese schützt das – auch dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2
GG zugrundeliegende – Gebot, dass sich die Willensbildung vom Volk zum Staat und
nicht umgekehrt vollzieht.
Vgl. BVerfGE 138, 102 (Rn. 27 f.)
Die Freiheit der Wahl „setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von
Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wäh-
ler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und
fällen können.“
BVerfGE 154, 320 (Rn. 44); BVerfGE 148, 11 (Rn. 40)
jeweils m.w.N.
(126) Insofern umfasst die Freiheit der Wahl gerade nicht nur den Wahlvorgang selbst, son-
dern auch das Vorfeld einer Wahl.
Siehe nur Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
94. EL Januar 2021, Art. 38 Rn. 110
(127) Die staatliche Neutralitätspflicht untersagt zur Gewährleistung des politischen Wett-
bewerbs daher insbesondere staatliche Wahlempfehlungen. Durch diese würde der
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Wählerwille in unzulässiger Art und Weise beeinflusst, da der Staat dem Wähler die
Wahl einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Kandidaten nahelegt. Zudem
würde in einem solchen Fall staatlicherseits Stellung bezogen, sodass die Chancen-
gleichheit politischer Parteien nicht mehr gewahrt wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, 8 C 5/96, juris
Rn. 17; vgl. ferner BVerfGE 63, 230 (243)
b) Subsumtion
(128) Eine nur partielle Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache genügt, jeden-
falls unter bestimmten Maßgaben, diesen Anforderungen
(129) Zunächst gilt: Der Wahl-O-Mat enthält in seiner bisherigen Ausgestaltung keine ver-
fassungsrechtlich zu beanstandende (staatliche) Wahlempfehlung.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L 1056/19,
juris Rn. 24
Zwar bezieht sich dies nur aus den Wahl-O-Mat in seiner Gesamtheit, allerdings ist zu
beachten, dass faktisch ohnehin die Hälfte aller Nutzer nicht mehr als die Rubrik „Er-
gebnis“ benutzt. Der Wahl-O-Mat würde sich also für gehörlose Nutzer faktisch so
darstellen, wie er von der Mehrheit der nicht-gehörlosen Nutzer benutzt wird. Ent-
scheidend ist also die Frage, ob der nur partiell übersetzte Wahl-O-Mat – also ohne die
Rubriken „Parteienvergleich“, „Begründungen“ und „Standpunkte“ – als Wahlemp-
fehlung verstanden werden kann.
(130) Dem gehörlosen Nutzer ist aufgrund der nur partiellen Übersetzung eine tiefergehende
Auseinandersetzung mit den Antworten und Begründungen der Parteien verwehrt; er
hat also aufgrund seiner Behinderung in der Regel nicht die Möglichkeit, sein „Ergeb-
nis“ durch weitere Benutzung des Wahl-O-Mat zu hinterfragen. Er kann insbesondere
nicht nachvollziehen, wieso eine Partei eine bestimmte Frage entsprechend beantwor-
tet hat. Gerade aber die Begründung – so lässt sich einwenden – mag wichtig sein,
denn trotz der gleichen Antwort („stimme zu“, „neutral“ oder „stimme nicht zu“), kann
die Motivation für die Antwort durchaus unterschiedlich ausfallen. Daraus könnten
sich verzerrende Wirkungen ergeben, weil sich womöglich der Sinn bestimmter Ant-
worten erst aufgrund einer näheren Analyse der nuancierteren Begründungen der Par-
teien ergibt.
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(131) Dies sich daraus ergebenden Bedenken werden allerdings schon dadurch relativiert,
dass es nach dem Grundgesetz – wie ausgeführt – in allererster Linie den Parteien
selbst obliegt, an der politischen Willensbildung der (gesamten) Bevölkerung mitzu-
wirken (Art. 21 Abs. 1 GG) und es ihnen folglich freisteht, ihre im Wahl-O-Mat gelie-
ferten Begründungen ggf. auch für Gehörlose auf eigenen websites zur Verfügung zu
stellen.
(132) Darüber hinaus ist eine gewisse inhaltliche Auseinandersetzung mit den Parteien auch
aufgrund anderer staatlicher Informationsangebote in Gebärdensprache gewährleistet,
etwa in den öffentlich-rechtlichen Medien oder eben auch durch eine Kurzbeschrei-
bung aller Parteien in Gebärdensprache. Schon letztere ermöglicht eine weitergehende
inhaltliche Auseinandersetzung mit der jeweiligen Partei, wodurch der Nutzer die auf
seinem „Ergebnisranking“ befindlichen Parteien nicht unreflektiert als Wahlempfeh-
lung begreifen wird. Denn gerade die Kurzbeschreibung kann dem Nutzer vor Augen
führen, dass trotz hoher prozentualer Übereinstimmung ein grundsätzlicher Dissens
mit anderen wichtigen Positionen der jeweiligen Partei besteht. Dementsprechend
sollte auch der vom Wahl-O-Mat genutzte Hinweis in Gebärdensprache übersetzt wer-
den, wonach „[h]ohe Übereinstimmungen Ihrer Antworten mit mehreren Parteien be-
deuten nicht zwangsläufig eine inhaltliche Nähe dieser Parteien zueinander“ bedeu-
ten.
(133) Maßgeblich ist letztlich, dass für jeden Nutzer nachvollziehbar ist, dass lediglich ein
Abgleich der eigenen Antworten mit den Antworten der Parteien erfolgt. Dies ergibt
sich auch ohne die übrigen Rubriken, welche nicht übersetzt werden. Dass die 38 The-
sen des Wahl-O-Mat auch für sich genommen keinerlei Wahlempfehlung sind, wird
auch schon vor dessen Benutzung auf der Startseite deutlich gemacht. Dort findet sich
direkt unter (Website) bzw. direkt über (App) dem „Start“-Button folgender Hinweis:
„Der Wahl-O-Mat ist keine Wahlempfehlung, sondern ein Informationsangebot über
Wahlen und Politik.“ Auch die erklärte Aufforderung „Jetzt sind Sie an der Reihe:
Vergleichen Sie Ihre Standpunkte mit den Antworten der Parteien“ zeigt, dass es ge-
rade nur im einen Vergleich von Positionen geht und nicht um eine Empfehlung, eine
bestimmte Partei zu wählen.
(134) Bestärkt wird dies im Rahmen der Fragenbeantwortung, indem der Nutzer in dem
Schritt „Auswahl der Parteien“ gefragt wird: „Mit welchen Parteien möchten Sie Ihre
Standpunkte vergleichen?“ Es geht ersichtlich um einen Vergleich von Standpunkten.
Dies ist erkennbar simplifizierend. Jedem Nutzer muss bewusst sein, dass eine so
simplifizierende Antwortauswahl wie „stimme zu“, „neutral“ oder „stimme nicht zu“
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auf gesellschaftlich komplexe Fragen, wie sie der Wahl-O-Mat teilweise aufwirft,
nicht alles abbilden kann. Der Nutzer wird sich also bewusst sein, dass es nur um einen
ersten Eindruck geht und keine finale Wahlempfehlung ausgesprochen werden soll.
Wichtig wäre insofern, dass auch diese Hinweise auf der Startseite in Gebärdensprache
übersetzt werden.
(135) Überdies unterscheidet sich der Wahl-O-Mat grundlegend von klassischen Wahlemp-
fehlungen: Er legt nicht allen Nutzern pauschal die Wahl einer bestimmten Partei nahe,
sondern zeigt rationalitätsbasiert auf, welchen Parteien der jeweilige Nutzer auf
Grundlage der abgegebenen Antworten zu den 38 Thesen an nächsten steht. Jeder Nut-
zer erhält also ein individuelles Ergebnis.
(136) Im Ergebnis sind somit die folgenden Punkte auch in Gebärdensprache zu übersetzen,
um jeglichem Eindruck einer das Neutralitätsgebot verletzenden Wahlempfehlung ent-
gegen zu wirken:
Übersetzung der Kurzbeschreibungen der Parteien;
Übersetzung des folgenden Hinweises auf der Ergebnisseite: „Hohe Über-
einstimmungen Ihrer Antworten mit mehreren Parteien bedeuten nicht
zwangsläufig eine inhaltliche Nähe dieser Parteien zueinander“;
Übersetzung der Hinweise auf der Startseite, insbesondere des Hinweises,
dass keine Wahlempfehlung ausgesprochen wird;
Darüber hinaus könnte auch in dem Gebärdensprachevideo gesondert hervorgehoben
werden, dass gewisse Teile des Wahl-O-Mat nicht zur Verfügung stehen und dass das
„Ergebnis“ des Wahl-O-Mat nur als Startpunkt für eine fundierte und informierte
Wahlentscheidung und keineswegs als Wahlempfehlung verstanden werden soll.
C.
Ergebnis
(137) Es besteht keine Rechtspflicht zu einer vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat in
Gebärdensprache; eine solche ergibt sich insbesondere weder aus dem BGG noch aus
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Allerdings sind neben einer Übersetzung der Thesen auch In-
formationen zu den Begründungen der Parteien in Gebärdensprachen auf der Startseite
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des Wahl-O-Mat bereitzustellen: Es muss aufgezeigt werden, dass neben dem Thesen-
teil ein Begründungsteil existiert, in dem die Parteien ihre Antworten jeweils begrün-
det haben und auf diesem Wege ihre politische Position erläutern.
(138) Ein nur partiell in Gebärdensprache übersetzter Wahl-O-Mat wäre auch mit den (Neut-
ralitäts-)Anforderungen an staatliches Informationshandeln vereinbar. Insbesondere
läge darin keine unzulässige Wahlempfehlung.
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