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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport                   KatSDV 600 HE


                          Katastrophenschutz in Hessen                              01.01.2019



          zur Unterbringung der Betroffenen (Zelte, Tische, Bänke, etc.) sowie das not-
          wendige Verbrauchsmaterial nachzuführen.

          Für die Einrichtung und den Betrieb des Betreuungsplatzes 500 Hessen ist ne-
          ben dem Einsatz von zwei Betreuungszügen zwingend der kombinierte Einsatz
          mit einem Sanitätszug zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung sowie
          ggf. den Weitertransport von Patienten in geeignete Einrichtungen erforderlich.

          Erforderlich werdende sanitätsdienstlichen Maßnahmen sind auf allen Ebenen,
          also owohl an der Anlaufstelle und dem Betreuungsplatz als auch auf dem
          Transport zum Betreuungsplatz oder ins Krankenhaus sicherzustellen und zu
          dokumentieren (siehe Einsatztagebuch, gemäß Anlage 7).

          Die Struktur und der Material- bzw. Personaleinsatz für einen Betreuungsplatz
          500 Hessen sind in der Anlage 10 dargestellt.

6.3.3.4   Abgrenzung Betreuungsplatz 50 / Betreuungsplatz 500
          Je nach Art und Umfang des Schadensereignisses kann der Parallelbetrieb von
          BtP 50 HE und BtP 500 HE notwendig sein.

          Der BtP 50 HE muss innerhalb kürzester Zeit zur Betreuung akut Betroffener
          unmittelbar am Schadensort in Betrieb genommen werden.

          Dies macht zunächst den Einsatz einer örtlichen Schnelleinsatzgruppe Betreu-
          ung erforderlich, die dann im Bedarfsfall von weiteren Teileinheiten des Katastro-
          phenschutzes verstärkt wird. Zur Einhaltung der zeitlichen Vorgaben sind zur
          Sicherstellung der personellen und sächlichen Ausstattung für den Aufbau und
          Betrieb die SEGen des Betreuungs- und Sanitätszuges zeitgleich zu alarmieren.

          Aufbau und Betrieb eines BtP 500 HE machen den Einsatz von zwei Betreu-
          ungszügen und einem Sanitätszug erforderlich. Aufgrund der damit verbunde-
          nen zeitlichen Vorgaben und/oder der Notwendigkeit der Anforderung nachbar-
          schaftlicher Hilfe ist mit einem entsprechend längeren zeitlichen Vorlauf bis zur
          Inbetriebnahme zu rechnen.

6.4       Transport Betroffener
          Der Transport Betroffener von der Anlaufstelle zum BtP 50 HE ist in der Regel
          aufgrund der räumlichen Nähe nicht erforderlich. Sofern dieser aufgrund beson-
          derer Umstände (z.B. Alte, Gebrechliche, Behinderte; aber auch Absperrungen,
          Straßenschäden etc.) notwendig wird, kann dies mit den Betreuungskombi, aber
          auch durch andere Fachdienste, erfolgen.
          Die Versorgungsgruppe führt den Transport der Betroffenen durch. Hierzu wer-
          den dem Gruppenführer die notwendigen Betreuungskombis der Einheit unter-
          stellt.
          Der Gruppenführer der Versorgungsgruppe veranlasst das Abrufen der Fahrzeu-
          ge aus dem Bereitstellungsraum sofern keine andere
          Regelung getroffen wird.
          Der Transport Betroffener von den Sammelstellen bzw. dem BtP 50 HE zum BtP
          500 HE muss aufgrund der größeren Entfernung in der Regel mit Kraftfahrzeu-
          gen erfolgen. Hier können Fremdfahrzeuge (z.B. Busse des ÖPNV) eingesetzt


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      werden. Soweit die Betroffenen einer Betreuung während der Fahrt bedürfen ist
      eine geeignete Transportbegleitung sicherzustellen.
      Betroffene, deren Verletzung oder Erkrankung eine über die Erste-Hilfe-Leistung
      hinausgehende medizinische Versorgung erfordern, sind dem Sanitätsdienst zu
      übergeben. Dieser führt den Transport der Patienten von der Sammelstelle/dem
      Betreuungsplatz zum Behandlungsplatz, Krankenhaus durch. Er wird hierbei
      durch den Rettungsdienst unterstützt. Dabei sind die Transportfähigkeit aufrecht-
      zuerhalten und die vom Arzt angeordneten Maßnahmen vorzunehmen.
      Die Technische Einsatzleitung koordiniert die Patientenverteilung in die nachge-
      schalteten Behandlungseinrichtungen sowie den Transport Betroffener.

6.5   Bereitstellungsraum der Einheit
      Die Bereitstellung der für den Transport der Betroffenen notwendigen Kraftfahr-
      zeuge erfolgt in dem Bereitstellungsraum. Von hier werden sie gezielt abgefor-
      dert und eingesetzt.

      Der Raum soll in der Nähe des Betreuungsplatzes liegen und eine ausreichend
      große Stellfläche haben. Art und Umfang der Schadenlage können eine getrenn-
      te Aufstellung nach Spezialfahrzeugen (z.B. zum Transport von Rollstuhlfahrern
      oder Liegenden) sowie sonstigen für den Transport geeigneten Fahrzeugen er-
      forderlich machen.

      Für die An- und Abfahrt ist ein Einbahnverkehr anzustreben.

      Der Bereitstellungsraum wird -sofern nicht anderes angeordnet- vom Gruppen-
      führer der Versorgungsgruppe geleitet. Dieser hat seine ständige fernmeldetech-
      nische Erreichbarkeit sicherzustellen. Nach Anforderung entsendet er die erfor-
      derlichen Transportmittel.


6.6   Registrierung / Dokumentation
      Betroffene und Patienten müssen registriert werden.

      Für die einheitliche Registrierung der Betroffenen und Patienten sind in Hessen
      die Verfahren und Vordrucke des DRK bei allen Organisationen zu verwenden.

      Zu Beginn des Einsatzes sind alle Einsatzkräfte in ihren Einheiten zu registrieren,
      um während des Einsatzes eine Übersicht über die im Einsatz befindlichen Kräfte
      zu haben. Die Registrierung der Einsatzkräfte erfolgt mit der Meldekarte für Ein-
      satzkräfte. Alternativ kann eine Helferregistrierliste verwendet werden.

      Die Registrierung unverletzt Betroffener muss bei erstem Kontakt mittels der
      „Begleitkarte“ erfolgen. Nach einer evtl. Weiterleitung in eine Notunterkunft, sind
      die unverletzt Betroffenen mit der Ausweis- und Bezugskarte erneut zu registrie-
      ren.

      Für Patienten erfolgt die Registrierung mittels der Kartenkombination Anhänge-
      karte für Verletzte/Kranke mit beiliegendem Formularsatz Suchdienstkarte für
      Verletzte/Kranke. Die schnelle und verwechslungssichere Registrierung macht
      eine Kennzeichnung mit dem vorhandenen Aufklebern (Kfz-Zulassungsbereich
      plus fortlaufende Nummer) erforderlich. Die Anhängekarten für Verletzte und


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         Kranke (Patientenanhängekarten) sind hierzu im Vorfeld mit den Aufklebern zu
         versehen.

         Aus Gründen der Einheitlichkeit sind die Registriernummern in gleicher Systema-
         tik bei allen anderen Registrierunterlagen / -systemen anzuwenden.

         Für den zentralen Verbleib und die Weiterleitung der Registrierungsunterlagen an
         die Personenauskunftsstelle des KAB ist der Zugführer verantwortlich. (Regist-
         rierunterlagen siehe Anlage 11 und 12)

6.6. 1   Das Farbleitsystem
         Mit der Einführung der Patientenanhängekarte wurde jeder Behandlungskatego-
         rie eine bestimmte Farbmarkierung verbindlich zugeordnet. Diese kann von der
         Ersterfassung durch den mit der Sichtung / Triage betrauten Arzt bis hin zum Be-
         handlungsplatz rein technisch auf unterschiedliche Weise erfolgen.

         Die Möglichkeiten reichen vom Farbband am Arm des Patienten, über die Mar-
         kierung mit farbigen wasserfesten Stiften bis hin zur Patientenanhängekarte.

         Die konsequente und durchgängige Einhaltung der farblichen Zuordnung einzel-
         ner Behandlungsprioritäten erlaubt den Ausbau zu einem „Farbleitsystem“. Die
         zugehörigen Bereiche sind eindeutig zu kennzeichnen. Dies kann beispielsweise
         mittels Kfz-Flaggen oder farbigen Bodenplanen, Bändern, etc. erfolgen. Diese
         Systematik gilt ggf. auch für den Betreuungsplatz.

7.       Besondere Aufgabenstellungen

7.1      Großschadenlagen / Katastrophen

         Die Schnittstelle vom täglichen Einsatz der Regelvorhaltungen des Rettungs-
         dienstes zum Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschut-
         zes kann je nach Tageszeit, Wochentag, Witterung und Ort / Gegend (Großstadt
         / ländlicher Bereich) stark unterschiedlich sein. Der Übergang hängt daher nicht
         grundsätzlich von der Anzahl der Patienten und Betroffenen ab und ist in der
         Regel fließend. Der Einsatz des Betreuungszuges bzw. der SEG Betreuung
         kann daher bereits bei kleineren Lagen notwendig werden.

         Die Landkreise und die kreisfreien Städte können entsprechend § 19 HBKG zur
         Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenlagen unterhalb der Katastrophen-
         schwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, im Rah-
         men der Amtshilfe, alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durch-
         führung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.

         Der Betreuungszug und dessen SEG-Betreuung sind in Alarm- und Ausrücke-
         Ordnungen (AAO) aufzunehmen und einzuarbeiten.




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7.2   Einsatz an Verkehrswegen (Luft, Wasser, Schiene, Straße)
      Dem Einsatz des Betreuungszuges bzw. dessen SEG Betreuung kommt an
      Verkehrswegen eine zentrale Bedeutung zu. Bei einem Schadenereignis ist hier
      von einer großen Anzahl von zu Betreuenden und / oder Patienten auszugehen
      die eine zum Teil dringende Versorgung benötigen. Der frühzeitige Einsatz des
      Betreuungszuges oder Teileinheiten davon sind hierbei in der Alarm- und Aus-
      rücke-Ordnungen vorzusehen und einzuarbeiten.

      In den Alarm- und Einsatzplänen (§ 3 HBKG) sowie den Sonderschutzplänen (§
      31 HBKG) für besondere Gefahrenlagen und –objekte sind ausreichende räum-
      liche Entwicklungsmöglichkeiten (Sammelstelle, Betreuungsplatz 50 / 500 oder
      ortsfeste Betreuungsstelle) vorzusehen und einzuplanen.

7.3   Mitwirkung in Notfallstationen
      Im Auftrag der KatS-Behörden können Einheiten des Betreuungsdienstes auch
      auf der „reinen“ Seite in Notfallstationen mitwirken.

7.4   Mitwirkung bei der Evakuierung / Räumung
      Im Auftrag der Unteren KatS-Behörde können Einheiten des Betreuungsdiens-
      tes bei Evakuierungs- und Räumungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Ein-
      heiten des Betreuungsdienstes eignen sich dabei beispielsweise für die Unter-
      stützung beim Transport der Bewohner aus ihren Räumen und Wohnungen so-
      wie für die Weiterverlegung der Betroffenen zu den Betreuungsplätzen 50 / 500
      oder den ortsfesten Betreuungsstellen.

7.5   Mitwirkung in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge
      Im Auftrag der Unteren KatS-Behörde können Einrichtungen und Einheiten des
      Betreuungsdienstes auch in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge
      (z.B. Impfstationen) mitwirken.

7.6   Mitwirkung / Unterstützung an Krankenhäusern
      Bei einem Großschadenereignis bzw. im Katastrophenfall ist zu erwarten, dass
      Leichtverletzte selbst die Initiative ergreifen und eigenständig das nächste Kran-
      kenhaus ansteuern.

      Dies macht eine frühestmögliche Patientensteuerung unter Berücksichtigung der
      Sichtungskategorien erforderlich. Im Rahmen der Mitwirkung / Unterstützung ist
      es möglich, dass Betreuungszüge oder Teileinheiten des Betreuungszuges vor
      den Aufnahmebereichen von Krankenhäusern eingesetzt werden und den Be-
      trieb eines BHP (25 oder 50) unterstützen.

      Die Einrichtung eines BHP an Kliniken ist in Absprache zwischen der Klinik und
      der Unteren KatS-Behörde zu planen. Die Planungen sind im Krankenhaus-
      Einsatzplan (KH-EP) und in einem Sonderschutzplan (§ 31 HBKG) zu erfassen
      und regelmäßig zu beüben.

7.7   Übernahme von Betreuungsdiensten / Mitwirkung bei Sanitätsdiensten im
      Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr
      Im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr kann die Übernahme bzw. die
      Mitwirkung des Betreuungsdienstes erfolgen.


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Die Übernahme eines solchen Dienstes erfolgt insbesondere durch
      - Anordnung der Katastrophenschutzbehörden
      - im Rahmen der Ausbildung bzw. von Übungen.

Die Katastrophenschutzbehörden können den Einsatz im Rahmen der öffentli-
chen Gefahrenabwehr, z.B. zur Sicherstellung betreuungsdienstlicher und / oder
sanitätsdienstlicher Versorgung bei Demonstrationen, anordnen.

Im Rahmen der Ausbildung ist die Übernahme eines Betreuungs- und oder Sa-
nitätseinsatzes bei Veranstaltungen, insbesondere zur Feststellung des Ein-
satzwertes oder der Einübung der Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr,
möglich. Falls frühzeitig bekannt, ist der Einsatz in den Jahresausbildungsplan
aufzunehmen.




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Anhang
Anlage 1    Begriffsbestimmungen im Betreuungsdienst
Anlage 2    Abkürzungsverzeichnis
Anlage 3    Gliederungsbild Betreuungszug Hessen
Anlage 4    Ordnung des Raumes
Anlage 5    Checkliste: Einrichten eines Betreuungsplatzes (BtP)
Anlage 6    Taktische Zeichen im Betreuungsdienst
Anlage 7    Einsatztagebuch
Anlage 8    Abschlussmeldung
Anlage 9    Musterablaufplan Sammelstelle
Anlage 10   Musterstruktur BtP 50 HE / 500 HE
Anlage 11   Registrierung von Betroffenen mit Begleitkarte
Anlage 12   Registrierung in Notunterkünften
Anlage 13   Patientenanhängekarte
            (Anhängekarte für Verletzte und Kranke)
Anlage 14   Patientendokumentation Behandlungsplatz




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Anlage 1 –

Begriffsbestimmungen
Begriff                            Erläuterungen

ABC-Dienst                         ist ein ehemaliger Fachdienst nach dem Gesetz über die Erweiterung
                                   des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 14.02.1990, der nach den Ka-
                                   tastrophenschutzgesetzen einzelner Länder fortbestehen kann.


ABC-Schutzmaske                    ist eine Vollmaske zum Schutz von Atemwegen, Gesicht und Augen vor
                                   ABC-Gefahren.
Aerosol                            bezeichnet feinst verteilte Feststoff-(Staub) oder Flüssigkeits- (Nebel)
                                   Partikel in einem Gas (z.B. Luft).
Aktivkohle                         ist ein Filtermaterial und wird in Schraubfiltern z.B. für Schutzmasken
                                   und Raumfilter in Schutzräumen verwendet.
Alarm- und Ausrückeordnung         bestimmt die Anzahl, Art und Reihenfolge der Einheiten, die auf ein
(AAO)                              gegebenes Alarmierungsstichwort hin zu einer gemeldeten Einsatzstelle
                                   zu entsenden sind.

Alarmierung                        ist die verbindliche Aufforderung an die Hilfskräfte, ihre Einsatzbereit-
                                   schaft herzustellen und/oder an die Bevölkerung, bestimmte Verhaltens-
                                   regeln zu befolgen.

Alarmplan                          ist ein verbindlicher Katalog zur Durchführung vorgeplanter Maßnah-
                                   men. Er ist nach Kriterien der Dringlichkeit und Notwendigkeit zu glie-
                                   dern.

Alarmstufe                         bezeichnet den Grad der Schutz- und Einsatzmaßnahmen entspre-
                                   chend der jeweiligen Lage.
Alarmübung                         ist eine praktische Überprüfung der Erreichbarkeit von Einsatzkräften
                                   durch Alarmmittel und -systeme. Sie dient auch der Ermittlung des Zeit-
                                   bedarfs bis zur Herstellung der Einsatzbereitschaft. Dabei können die
                                   Alarmunterlagen überprüft werden.

Amtliches Auskunftsbüro (AAB)      ist eine Einrichtung nach Art. 122 des III. und Art. 136 des IV. Genfer
                                   Abkommens. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung
                                   beauftragt, die nationalen Auskunftsstellen für Kriegsgefangene und
                                   Zivilpersonen einzurichten.

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst   ist ein Notarzt, der die medizinische Aufsicht und Weisungsbefugnis in
(ÄLRD)                             medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungs-
                                   dienstbereich hat. Er verfügt über eine entsprechende Qualifikation und
                                   wird von den zuständigen öffentlichen Stellen berufen (DIN 13050:2002-
                                   09).

Atemfilter                         filtert Schadstoffe aus der Atemluft. Seine Wirkung beruht auf der Auf-
                                   nahme oder der chemischen Umsetzung von Schadstoffen.




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Begriff                        Erläuterungen

Ausbildung, ergänzende         ist eine Ausbildung für Helferinnen und Helfer des Katastrophenschut-
                               zes der Länder, die für die Verwendung in den Aufgabenbereichen
                               Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung vorgesehen
                               sind. Sie erhalten eine ergänzende Ausbildung für die Aufgaben zum
                               Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden,
                               die im Verteidigungsfall drohen.

Ausstattung, ergänzende        bezeichnet die ergänzende Ausstattung des Katastrophenschutzes der
                               Länder durch den Bund in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-
                               Schutz, Sanitätswesen und Betreuung gem. §12 Zivilschutzgesetz.

Befehl                         ist die mündlich, schriftlich oder auf andere Weise gegebene Anord-
                               nung, durch die die Absicht und geplante Durchführung eines Auftrags
                               in knapper Form klar und widerspruchsfrei dargestellt wird und die ein
                               bestimmtes Verhalten fordert. Die Gliederung des Befehls richtet sich
                               nach dem Schema Einheit, Auftrag, Mittel, Ziel und Weg. Zur Führung
                               über längere Zeiträume kann es notwendig sein, das Befehlsschema zu
                               ergänzen oder anders zu gliedern: Lage, Auftrag, Durchführung, Ver-
                               sorgung, Führung / Kommunikationswesen (DV 100).


Behandlungsplatz               ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Verletzte /
                               Erkrankte nach Sichtung notfallmedizinisch versorgt werden. Von dort
                               erfolgt der Transport in weiterführende medizinische Versorgungsein-
                               richtungen (DIN 13050:2002-09).

Bereitstellungsraum            ist eine Stelle, an der Einsatzkräfte und Einsatzmittel für den unmittelba-
                               ren Einsatz gesammelt, gegliedert und bereitgestellt oder in Reserve
                               gehalten werden (DIN 13050:2002-09).

Betreuung                      umfasst Maßnahmen zur Unterbringung und Verpflegung sowie zur
                               sozialen Betreuung Betroffener. Durch soziale Betreuung werden Be-
                               troffene mit Gütern des dringenden täglichen Bedarfs versorgt und er-
                               halten erste psychische Hilfe. Sie ist auch ein Aufgabenbereich nach
                               §12 Zivilschutzgesetz.

Betreuungsstelle               ist eine in einer festen Örtlichkeit oder in Zelten untergebrachte Einrich-
                               tung, in der Betroffene sozial betreut und verpflegt werden können.


Betroffener                    ist eine Person, die durch ein Schadenereignis bedroht wird oder ge-
                               schädigt wurde, ohne verletzt zu sein.
Bettennachweis                 ist die zentrale Melde- und Nachweisstelle für die Krankenhäuser eines
                               oder mehrerer Landkreise und/oder kreisfreien Städte als Träger des
                               Rettungsdienstes aufgrund der Rettungsdienstgesetze der Länder.


Dekontamination                bezeichnet das Beseitigen oder Verringern von schädlichen Stoffen zur
                               Entseuchung, Entgiftung und Entstrahlung.
Dekontaminationsstelle         ist eine Einrichtung des ABC-Schutzes zur Durchführung der Dekonta-
                               mination.
Ehrenamtliche Tätigkeit        bezeichnet eine freiwillige, nicht erwerbsmäßige Beschäftigung.




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Begriff                          Erläuterungen

Einheiten im Katastrophen-       sind gegliederte, ausgerüstete und ausgebildete Einsatzkräfte öffentlich-
schutz                           rechtlicher Körperschaften oder von Hilfsorganisationen, die auf Grund
                                 gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Verpflichtung im Katastro-
                                 phenschutz mitwirken. Die Grundform der Einheit ist der Zug.


Einrichtungen                    sind ortsgebundene Anlagen mit Personal und Material zum Zwecke der
                                 Führung, Versorgung und Unterbringung im Katastrophenschutz.
Einsatz                          ist die auf Grund eines Auftrages, Befehls oder eigenen Entschlusses
                                 ausgelöste Tätigkeit von Einzelpersonen, Einheiten und/oder Einrich-
                                 tungen des Zivilschutzes zur Hilfeleistung und Schadensbekämpfung.


Einsatzabschnitt                 ist ein vom Einsatzleiter nach taktischen Erfordernissen festgelegter Teil
                                 oder Aufgabenbereich einer Einsatzstelle. Er kann örtlich begrenzt oder
                                 durch die Art der Einsatztätigkeit (zum Beispiel Löschwasserförderung,
                                 Brandbekämpfung, Rettungsdienst) bestimmt sein.


Einsatzbereitschaft              ist der Zustand von Einsatzkräften und Einsatzmitteln, der im Allgemei-
                                 nen den vorgesehenen Einsatz ermöglicht. Die personelle Einsatzbe-
                                 reitschaft bezieht sich auf Zahl, Ausbildungsstand und Belastbarkeit der
                                 Einsatzkräfte. Die technische Einsatzbereitschaft bezieht sich auf die
                                 Einsatzmittel (DV 100).

Einsatzkräfte                    sind alle im Einsatz tätigen Mannschaften mit ihrem zugehörigen Gerät
                                 und die Hilfskräfte (DV 100).
Einsatzleiter (EL)               ist die für die technisch-taktische Einsatzdurchführung gesamtverant-
                                 wortliche Führungskraft.
Einsatzleitung                   besteht aus dem Einsatzleiter, den Führungsgehilfen, dem Stabs-und
                                 Hilfspersonal sowie notwendigen Führungsmitteln.
Einsatzmittel                    sind Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Material, die Einsatzkräfte
                                 zur Auftragserfüllung benötigen.
Einsatzplan                      ist die vorherige Festlegung eines möglichen Vorgehens bei bestimmten
                                 Situationen.
Einsatzraum                      ist das einer taktischen Einheit oder einem Verband zugewiesene Ge-
                                 biet, in dem diese tätig werden.
Einsatzstärke                    bezeichnet die bei Eintritt des Einsatzfalles vorhandene Ist-Stärke der
                                 Einsatzkräfte.
Einsatzstelle                    ist der Ort beziehungsweise das Objekt, an dem Einsatzkräfte bei Brän-
                                 den, Unglücksfällen oder sonstigen Notlagen tätig werden. Die Einsatz-
                                 stelle kann in Einsatzabschnitte unterteilt werden.

Einsatzübungen                   sind wirklichkeitsnahe Übungen zur Weiterbildung für den praktischen
                                 Einsatz in der Schadensbekämpfung, ihnen sollen entsprechende Plan-
                                 und Rahmenübungen vorausgegangen sein.

Einsatzziel                      ist die für den Einsatz einer Einheit oder Einrichtung durch Auftrag fest-
                                 gelegte Aufgabe, deren Erfüllung in der Regel die erfolgreiche Beendi-
                                 gung des Einsatzes zur Folge hat (Führung).

Entgiftung                       bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen chemischer Stoffe
                                 an Personen, Gerät, Fahrzeugen und im Gelände (Dekontamination).


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Begriff                       Erläuterungen

Entseuchung                   bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen schädigender Erre-
                              ger oder deren Toxine (Dekontamination).
Entwesung                     ist das Befreien eines Raumes oder Gebietes von Ungeziefer und le-
                              benden Organismen (z.B. Bakterien, Pilze usw.).
Ergänzung des Katastrophen-   ist gemäß Zivilschutzgesetz die Aufgabe des Bundes, die Ausstattung
schutzes                      des Katastrophenschutzes der Länder in den Aufgabenbereichen
                              Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung mit geeigne-
                              ten Einsatzfahrzeugen zu ergänzen.

Erkundung                     ist die erste Phase des Führungsvorgangs. Sie ist die Grundlage für die
                              Entscheidungsfindung und umfasst das Sammeln und Aufbereiten der
                              erreichbaren Informationen über Art und Umfang der Gefahrenlage
                              beziehungsweise des Schadensereignisses sowie über die Dringlichkeit
                              und Möglichkeit einer Abwehr und Beseitigung vorhandener Gefahren
                              und Schäden (DV 100).

Erkundungszeit                ist die Zeit zwischen dem Eintreffen am Einsatzort und dem Erteilen des
                              Einsatzbefehls (DIN 14011).
Erste Hilfe                   umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen
                              an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln (DIN 13050:2002-
                              09).

Ersthelfer                    ist eine Person, die nach verbindlichen Richtlinien für die Erste Hilfe
                              ausgebildet ist (DIN 13050:2002-09).
Evakuierung                   ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährde-
                              ten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmegemeinden), wo sie vorüberge-
                              hend untergebracht, verpflegt und betreut werden. Für die Durchführung
                              der Evakuierung sind Evakuierungspläne nötig.

Fachberater                   beraten den Leiter des Führungsstabes und die Leiter der Sachgebiete.
Fernmeldemittel               sind die technischen Grundlagen für elektronische Bild-, Text-, Sprach-,
                              und Datenübertragung von Nachrichten und Informationen, Informa-
                              tions- und Kommunikationstechnik.

Führer                        ist der Vorgesetzte bzw. Leiter eines Verbandes, einer Einheit oder
                              Einrichtung des Katastrophenschutzes. Führer sind Zugführer und Be-
                              reitschaftsführer.

Führung                       ist die Einflussnahme auf die Entscheidungen und das Verhalten ande-
                              rer Menschen mit dem Zweck, mittels steuernden und richtungsweisen-
                              den Einwirkens vorgegebene und aufgabenbezogene Ziele zu verwirkli-
                              chen. Das bedeutet, andere zu veranlassen, das zu tun, was zur Errei-
                              chung des gesetzten Zieles erforderlich ist.

Führungsgrundsätze            kennzeichnen den Rahmen der Führung, z.B. für sinnvolle Einteilung
                              der Kräfte unter Berücksichtigung von Zeit, Raum und Material, mit dem
                              Ziel der optimalen Auftragserfüllung.

Führungsmittel                sind technische Mittel, Unterlagen, Pläne und Einrichtungen, die Füh-
                              rungskräfte bei ihrer Führungsarbeit unterstützen. Sie ermöglichen es,
                              die für den Führungsvorgang erforderlichen Informationen zu gewinnen,
                              zu verarbeiten und zu übertragen.




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