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nN_ Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Luftrechtliche Planfeststellungsbehörde Plangenehmigung Grundinstandsetzung Vorfeld 1 sowie der Anschlüsse an das Pistensystem Az.: 768.2423-004
1.1.2. . 12. 1.3. 1.4. 1.4.1 1.4.1.1 141.2 1.4.1.3 1.4.1.4 1.4.1.4.1 1.4.1.4.2 1.4.1.4.3 1.4.1.4.4 1.4.1.5 1.4.1.6 1.4.1.7 1.4.2 1.4.3 1.4.3.1 1.4.3.2 1.4.3.3 1.4.4 Inhaltsverzeichnis Verfügender Teil Plangenehmigung -Genehmigter Plan Weitere Unterlagen Betriebszulassung und luftrechtliche Genehmigung ‚Wasserrecht Nebenbestimmungen Belange der Luftverkehrssicherheit und der öffentlichen Sicherheit . Winterdienst Brand- und Katastrophenschutz Abfall Flugbetrieb Sicherer Flugbetrieb Bodenbelag | Leitfahrzeug Hindernisfreiheit und Betriebspflichtbefreiung Vogelschlag Naturschutz. Wasserrecht Belange des Luftsicherheitsrechts Schutz vor Baulärm und anderen Immissionen Baulärm und Emmissionsschutz Fluglärm Vermeidung baubedingter Luftverunreinigungen Vorbehalt weiterer Nebenbestimmungen Begründungsteil Sachverhalt oo oo oo oo so aaa & wo & N N N _ —_ _ oO oO oO oO co 14 14
2.1.1 212. 2.1.3 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3. 2.1.4.4. 2.1.4.5. 2.1,4.5.1. 21.45.2. 2.1.4.5.3. 2.1.4.5.4. 21.455. 2.1.4.5.6. 2.1.4.5.7. 22 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.25 2.3 2.3.1 23.2 2.3.3 2.3.4 2344 2.3.4.1.1 Planveranlassung Planbetroffenes Gebiet Bestand Flugbetriebsflächen Darstellung des Vorhabens Erneuerung der Flugbetriebsflächen Umgestaltung der Abfertigungspositionen (Pier-Positionen und Remote-Positionen) Umgestaltung der Vorfeldrollbahnen und Rollgassen Umgestaltung der Rollwege | Baumaßnahmen Bauphase 1 Bauphase 2 Bauphase 3 Bauphase 4 Bauphase 5 Bauphase 6 Bauphase 7 Verfahrensgang Antrag Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls Beteiligung ‚Einvernehmen nach $ 8 HmbNatSchG Einvernehmen nach 8 19 Abs. 3WHG Formelle Rechtmäßigkeit Rechtsgrundlagen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde Antragsbefugnis der Flughafen Hamburg GmbH Verfahrensart | Keine UVP-Pflicht Merkmale des Vorhabens 14 14 14 15 16 * 16 19 21 22 23 23 23 23 24 24 24 24 24 '26 27 28 28 28 28 28 28 28 29
2.3.4.1.1.1 2.3.4.1.1.2 2.3.4.1.1.3 2.3.4.1.1.4 2.3.4.1.1.5 2.3.4.1.1.6 2.3.4.1.1.7 .2.3.4.1.1.8 2.3.4.1.1.9 2.3.4.1.1.10 2.3.4.1.1.11 2.3.4.1.2 23.413 2.3.4.1.3.1 2.3.4.1.3.2 23.414 2.3.4.2 2.3.4.3 23.44 . 2.4 241 2.4.11. 2.4.12. 2.4.1.3. 2.4.1.3.1. 2.4.1.3.2. 2.4.1.3.3. 2.4.2 Größe des Vorhabens Flora Fauna Boden Wasser Lärm Luftschadstoffe Landschaftsbild / Kulturgüter Abfallerzeugung Umweltverschmutzung. und Belästigungen Unfallrisiko Standort des Vorhabens Merkmale der möglichen Auswirkungen Auswirkungen Wechselwirkung Zusammenfassung der UVP-Vorprüfung Benehmen mit Träger öffentlicher Belange Keine Beeinträchtigung von Rechten anderer Ermessensentscheidung Planrechtfertigung Fachrechtliche Ziele und Eignung und Gebotenheit des Vorhabens Vorhabenziel: Grundhafte Erneuerung der Flugbetriebsflächen Vorhabenziel: Anpassung an internationale Standards und Empfehlungen Vorhabenziel: Zukunftsfähigkeit und Flexibilisierung des Vorfeld-Layouts erreichen - Bisherige Verkehrsentwicklung Zukünftige Verkehrsentwicklung Zukunftsfähigkeit des Layouts der Flugbetriebsflächen erhalten und eine Flexibilisierung erreichen Keine vorhabenbedingten kapazitativen Auswirkungen 29 29 30 31 32 32 33 34 34 34 34 35 35 35 35 36 36 36 36 37 37 38 39 40 40 41 .42 43°
2.5 26 2.7 271 2.72 2.7.2.1 2.72.11. 2.7.2.1.2. 2.7.2.1.3. 2.7.2.1.4. 2.7.2.2 27.2.3 2.7.3 2.731 ‚2.7.3.2 2.7.3.3 2.7.4 2.7.4.1 2.741. 2.74.12 2.7.4.1.2.1 2.7.4.1.2.2 2.7.4.2 2.75 2.8 2.8.1 282 ‘Keine zwingenden Versagungsgründe Konzentrierende Wirkung der Plangenehmigung Fachplanerische Abwägung Planungsalternativen und -varianten Belange der öffentlichen Sicherheit - Luftverkehrsbelange Luftverkehrs- und Betriebsbelange Grundinstandsetzung und Umgestaltung des Vorfeldes 1 “ Grundinstandsetzung und Umgestaltung der Rollwege Auswirkungen auf den Flugbetrieb während der Bauphasen 1bis7 Brand- und Katastrophenschutz Hindernisbelange Luftsicherheitsbelange Belange des Umwelt- und Naturschutzes Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht Beeinträchtigung gesetzlich geschützter-Biotope und Gebietsschutz Artenschutz Belange / Berücksichtigung von Rechten Dritter Lärm Baulärm Fluglärm Plausibilität des lärmphysikalischen Gutachtens Abwägungsrelevanz Luftschadstoffe Wasserwirtschaft Gesamtbetrachtung Zusammenfassende Würdigung Planungsziel, Erforderlichkeit und Vorzugswürdigkeit des Vorhabens Kosten Rechtsbehelfsbelehrung a5 45 45 46 47 47 47 49 50 51° 51 53 83 53 54 54 55 55 55 55 5 56 58 59. 61 61 61 62 62
1. Verfügender Teil 1.1. Plangenehmigung Der von der. Flughafen. Hamburg GmbH (FHG), nachfolgend als Trägerin des Vorhabens (TdV) bezeichnet, vorgelegte Plan zur Grundinstandsetzung des Vorfeldes 1 sowie der-An- schlüsse an das Pistensystem wird gemäß 8 8 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)' in Ver- bindung mit 88 72 ff. HmbVwVfG? nach Maßgabe der mit Antrag vom 27. Februar 2014 vor- . gelegten Planunterlagen und den am 11. August 2014, am 18. August 2014, am 5. Septem- ber 2014 sowie am 18. September 2014 vorgelegten Ergänzungen genehmigt. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch einen ge- sonderten Gebührenbescheid. 1.1.1. Genehmigter Plan Der genehmigte Plan beinhaltet den Antrag der Flughafen Hamburg GmbH vom 27. Februar 2014 einschließlich der Pläne, Gutachten und Analysen in den Anlagen: 1.1.1.1. Lageplan Vorhabenbereich Status quo (1: 1.000) 1.1.1.2. Lageplan Vorhaben I (1: 1.000) 1.1.1.3.: _ Lageplan Vorhaben Il (1: 1.000) 1.1.1.4. Gesamtlageplan Vorhaben / Flughafengelände (1 : 5.000) 1.1.1.5. Hindernisfreiflächen Anflug-Schwellen 23 u. 33 a : 1.000) 1.1.1.6. Hindernisfreiflächen Startbahnenden 05 u. 15 (1: 1.000) 1.1.1.7. Hindernisfreiflächen Querschnitt AA (1: 1.000) 1.1.1.8. Hindernisfreiflächen Querschnitt BB (1: 1.000) 1:1.1.9. Hindernisfreiflächen Querschnitt CC (1 : 1.000) 1.1.1.10. Hindernisfreiflächen Querschnitt DD (1: 1.000) 1.1.1.11. Flugbetriebsflächen Flächenbilanz (1: 1.000) ' Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBI. 1922 IS. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 Ab- satz 175 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. | S. 3154). ® Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBi. 1977, S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 1.des Gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBi. S. 102). Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBi. S. 102) sind vor dem 1. Juni. 2014 begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wobei es einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforder- lichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, nicht bedarf. 5
411112. 1.1.1.13. 1.1.1.14. 1.1.1.15. Entwässerungsplanung der LOOS-STUDEMUND_ Ingenieurgesellschaft mbH (2014), in der dritten ergänzten und finalen Fassung vom 18. Sepiemiber 2014 inkl. Anlagen Gutachten Rollweg-Schultern (Aeronautical Study) der Spiekermann GmbH Con- sulting Engineers (2013) Risikoanalyse zur Vorfeldumgestaltung am Flughafen Hamburg der * Flughafen Hamburg GmbH (2013) Ergebnis der Abstimmung zwischen DFS Tower HAM und der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) zur Lage und Art der geplanten Rollhaltemarkierungen vom 5. Sep- .tember 2014 1.1.2. Weitere Unterlagen In die Entscheidung hat zudem die Vorprüfung der Umweltverträglichkeit im Einzelfall der Flughafen Hamburg GmbH (Februar 2014) Eingang gefunden, einschließlich deren Anlagen: 112.1 1.1.2.2. 1.1.2.3. 1124. 1.1.2.5. Gutachten zu den Lärmauswirkungen: „Flughafen Hamburg Grundinstandsetzung Vorfeld 1 sowie der Anschlüsse an das Pistensystem — Rechinerische Prognose der Flugverkehrsgeräusche nach AzB 08“, Bericht Nr. M108638/01, Müller BBM GmbH, Planegg bei München, 11. Februar 2014 Gutachten zu den Auswirkungen auf die Entwicklung der Luftschadstoffe: „Flugha- fen Hamburg: Grundinstandsetzung Vorfeld 1 sowie der Anschlüsse an das Pisten- - system — Prognose Luftschadstoffe‘, Bericht Nr. M111503/01, Müller-BBM GmbH, Planegg bei München, 19. Februar 2014 Faunistisches Fachgutachten (Avifauna, Flsdermaiise, Insekten und Kleinlebewe- sen): “Faunistische Potenzialanalyse und artenschutzfachliche Betrachtung zur Sa- nierung des Vorfeldes 1 und Anpassung der Aufrollwege am Flughafen Hamburg‘, Gutachten im Auftrag der Flughafen Hamburg GmbH, Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Hamburg, 24. Februar 2014 Gutachten zur Ausgleichbarkeit von Eingriffen in den Natırkauskalt „Landschafts- pflegerische Stellungnahme zur Umgestaltung des Vorfeldes 1, Teilbereich Nord, auf dem Gelände des Hamburger Flughafens“, Möller-Plan Stadtplaner + Land- schaftsarchitekten, Wedel, in der zweiten geänderten und finalen Fassung vom 11. August 2014 Gutachten zu den Eingriffen auf Grünflächen: ‚Srundinstandsetzung Vorfeld 1 sowie, der Anschlüsse an das Pistensystem — Vegetationskundliche Bewertung des Ein- griffs auf betroffene Grünflächen“, Flughafen Hamburg GmbH, Dipl.-Biol. Udo Bradersen, Dezember 2013
1.2. Betriebszulassung und luftrechtliche Genehmigung In Abänderung der Betriebsgenehmigung vom 1. Juli 1956 in der Fassung der letzten Ände- rung vom 7. Februar 2014 werden folgende antragsgemäße Erweiterungen und Änderungen der Flugbetriebsstruktur sowie der Betrieb auf den veränderten Flugbetriebsflächen des Vor- feldes 1 und der angrenzenden Anschlüsse an das Pistensystem genehmigt, gemäß $ 6 Abs. 4 LuftVG in Verbindung mit 8 8. Abs. 4 LuftVG: Auf dem Vorfeld 1 (im nördlichen Bereich ab der heutigen Position 41 )° wird die antragsge- mäße Neuordnung und Ummarkierungen der heutigen Pier-Positionen 04 bis 41 in die im Antrag mit Pier-Positionen AO1 bis A12 bezeichneten Flugzeugpositionen sowie der heutigen. Remote-Positionen 51 bis 73 in die im Antrag als Remote- Positionen R51 bis R66 bezeich- neten Flugzeugpositionen, jeweils einschließlich der beantragten Sekundärpositionen, ge-. nehmigt. Auf diesen geänderten Flugzeugpositionen werden die Abfertigung und der Betrieb von Ma- schinen genehmigt, die maximal den ICAO-Kategorien entsprechen, wie sie für die einzelnen Flugzeugpositionen im Antrag jeweils genannt sind. Dies bedeutet, für die Position A01 | bis zur ICAO-Kategorie E, mit einer zusätzlichen Höhenbegrenzung von maximal 18,70 m (über Geländeoberkante), AO1A und A01B A02 AO2A und A02B A0O3 AO3A und A0O3B bis zur ICAO-Kategorie C, AO4A. bis zur ICAO-Kategorie E, AO4A und AOAB bis zur ICAO-Kategorie C, A05 bis zur ICAO-Kategorie E, AOSA und AO5B bis zur ICAO-Kategorie C, AO6 bis zur ICAO-Kategorie F, AO6A und AO6B bis zur ICAO-Kategorie C, A07 bis zur ICAO-Kategorie E, A07A und AO7B AO8 bis zur ICAO-Kategorie C, bis zur ICAO-Kategorie E, bis zur ICAO-Kategorie C, bis zur ICAO-Kategorie E, bis zur ICAO- -Kategorie C, bis zur ICAO-Kategorie E, mit einer zusätzlichen Höhenbegrenzung von maximal 17,50 m (über Geländeoberkante), A09 bis zur ICAO-Kategorie'C, A10 bis zur ICAO-Kategorie C, A11 bis zur ICAO-Kategorie C, A12 bis zur ICAO-Kategorie C, R51 bis R59 bis zur ICAO-Kategorie C, R61 bis R63 bis zur ICAO-Kategorie C, R65 bis zur ICAO-Kategorie B, ? Vgl. Lageplan zum Status quo in Anlage 1.1 der Antragsunterlagen.
R66 bis zur ICAO-Kategorie C, R66A bis zur ICAO-Kategorie C. Die Hauptpositionen A01 bis AO7 dürfen nur genutzt werden, wenn die jeweils zugehörigen Sekundärpositionen beide frei sind. Die Sekundärpositionen AO1A und AO1B bis A0O7A und AO7B dürfen unabhängig voneinander genutzt werden. Die Hauptposition R66 und die zuge- hörige Sekundärposition R66A können nicht zeitgleich genutzt werden. Alle Positionen sind im Pushback-Verfahren zu betreiben, mit Ausnahme der Position R66A, bei der ein eigenständiges Ausrollen des Luftfahrzeuges möglich ist. Zudem werden die Neuanordnung und: der Betrieb der Vorfeldrollbahnen, der Standplatzroll- gasse und der Rollleitlinien antragsgemäß genehmigt. Demnach können die parallel verlau- fenden äußeren Rollleitlinien auf den Vorfeldrolibahnen zeitgleich von Maschinen bis zur ICAO-Kategorie C genutzt werden. Größere Maschinen der ICAO-Kategorien D, E und F dürfen hingegen nur die mittig liegende Rollleitlinie der Vorfeldrollbahnen nutzen. Die Rollleit- linie der Standplatzrollgasse darf von Maschinen bis zur ICAO-Kategorie C genutzt werden. 'Des Weiteren wird die Neuanordnung und der Betrieb der Rollwege antragsgemäß, insbe- sondere im Hinblick auf die teilweise eingeschränkte zeitgleiche Nutzung und die Begren- zung auf die Nutzung mit Maschinen bestimmter ICAO-Kategorien, genehmigt. ‚Schließlich wird die Neuanordnung und der Betrieb der Rollhalteorte auf den Rollwegen Alfa) Ost und I(ndia) Süd gemäß dem Ergebnis der Abstimmung zwischen DFS Tower HAM und der TdV zur Lage und Art der geplanten Rollhaltemarkierungen vom 5. September 2014 genehmigt. 1.3. Wasserrecht Die Wasserrechtliche Erlaubnis vom 18. Dezember 1973 (Az.: 64.28-Ta 110) 2 zur Einleitung von Oberflächenwasser über das Entwässerungssystem in die Tarpenbek gilt mit den in Ziff. 1.4.1.7 genannten Nebenbestimmungen fort. Das für die Erteilung der Wasserrechtlichen Erlaubnis erforderliche wasserrechtliche Einver- nehmen liegt vor. Es wurde vom Bezirksamt Hamburg-Nord, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Fachbereich Tiefbau - Hoheitliche - technische Aufgaben, mit Email vom 7. Oktober 2014 erklärt. Zudem wurde auch durch das . Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abteilung Straßen und Gewässer, mit Email vom 10. Oktober 2014 das Einvernehmen erklärt. Das Einverneh- “ men wurde jeweils in Abstimmung mit der BSU, Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasser- “ wirtschaft, erteilt.
1.4. Nebenbestimmungen und Hinweise 1.4.1. Belange der Luftverkehrssicherheit und der öffentlichen Sicherheit 1.4.1.1. Winterdienst Die TdV muss die Organisation des Winterdienstes und des hierfür vorgehaltenen Gerätes an die umgestaltete Fläche des. Vorfeldes 1 und der Anschlüsse an das Pistensystem an- passen. 1.4.1.2. Brand- und Katastrophenschutz Die TdV muss auf dem Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel einen Susreichenden Brand- und “ Katastrophenschutz nach Maßgabe des Anhangs 14, Band I, zum ICAO-Abkommen sicher- stellen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die mögliche Nutzung mit Flugzeugen der I- CAO-Kategorie F (insbesondere Airbus A380 und Boeing 747-8) Rettungs- und Brand- schutzkapazitäten der aerodrome category for rescue and fire fighting 9 oder 10 voraussetzt, welches von der Anzahl der Flugbewegungen abhängt. Die Zulassung des regelmäßigen Flugbetriebs mit Maschinen der ICAO- Kategorie F ist nicht Gegenstand dieser Plangeneh- migung. Während der Dauer der Baumaßnahmen, insbesondere während der Bauphasen vor den Terminals 1 und 2, muss die verkehrsmäßige Erreichbarkeit dieser Terminals über die von der Baumaßnahme nicht betroffenen Vorfeldrandstraße gewährleistet sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass im Falle’ eines Flugunfalls auf dem Gelände des Flughafens Ham- burg der Betrieb in den Betreuungsbereichen für Passagiere und für die Crew entsprechend den Planungen gemäß der Besondere Richtlinien für Flugunfälle — Flugunfallrichtlinie — auf- genommen werden kann. Sollten sich im Zuge der Baumaßnahmen Einschränkungen in der vorfeldseitigen Erreichbarkeit dieser Betreuungsbereiche ergeben, müssen die zuständigen Stellen rechtzeitig informiert werden, so dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden können. 1.4.1.3. Abfall Die TdV muss bezüglich der anfallenden Abfälle das bestehende Abfallwirtschaftskonzept in Abstimmung mit den zum Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden für die Bauphasen weiterführen und im Anschluss fortschreiben. 1.4.1.4. Flugbetrieb Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zu entsprechen hat. Die TdV muss überdies die zugehörigen Certification Specifications (CS), die Acceptable Means of Compliance (AMC) und das Guidance Material (GM) der EASA bei der Umsetzung des Vorhabens befolgen. 9