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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 89 GO NRW
1.5 Die Beauftragung Dritter
Die Gemeinde kann Dritte damit beauftragt, sie bei der Verwaltung der gemeindlichen Finanzmittel fachlich zu
beraten oder zu unterstützen. Sie kann Dritte sogar beauftragen, die gemeindlichen Finanzmittel zu verwalten,
indem Gemeinde die Aufgaben der gemeindlichen Finanzbuchhaltung durch eine Stelle außerhalb der Gemeinde-
verwaltung erledigen lässt (vgl. § 94 GO NRW).
In allen Fällen ist die Gemeinde verpflichtet, eine wirksame Kontrolle gegenüber den beauftragten Dritten sicher-
zustellen. Sie hat in jedem Fall zu gewährleisten, dass insbesondere die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in
ihrer Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis verbleiben. Die Gemeinde trägt weiterhin die Gesamtverantwortung
für eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung.
1.6 Der Liquiditätsspiegel
Die Gemeinde muss sich nicht eines ausgefeilten Liquiditätsrisikomessverfahrens bzw. Liquiditätssteuerungsver-
fahrens bedienen, sondern kann auch alternative Verfahren zur Sicherung der gemeindlichen Liquidität nutzen.
Einen Einstieg, um sich einen zeitbezogenen Überblick über die verfügbaren Zahlungsmittel und der abrufbaren
Forderungen und Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen, bietet ein Liquiditätsspiegel. Dieser Spiegel ist ein inter-
nes Instrument der Gemeinde, das nicht pflichtig zum gemeindlichen Jahresabschluss gehört, auch wenn dadurch
die kurz- und mittelfristige Finanzlage der Gemeinde noch besser transparent und nachvollziehbar gemacht wird.
Bei einem gemeindlichen Liquiditätsspiegel stehen anders als beim Forderungsspiegel und Verbindlichkeitenspie-
gel die Auswirkungen auf die Finanzmittel der Gemeinde aus dem Kassenwirksamkeitsprinzip sowie dem Fällig-
keitsprinzip im Vordergrund der Betrachtung. Damit müssen einem Liquiditätsspiegel insbesondere die kurzfristigen
Zahlungserfordernisse berücksichtigt werden. Durch die Einstellung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen
in ein Zeitraster wird ein Überblick erreicht, durch den das gemeindliche Finanzmanagement und die notwendige
Liquiditätssicherung unterstützt werden. Das nachfolgende Schema zeigt die mögliche Gliederung für einen ge-
meindlichen Liquiditätsspiegel auf (vgl. Abbildung 151).
DER LIQUIDITÄTSSPIEGEL
Teil A
Stand Veränderungen im Haushaltsjahr
(Betrag) nach Fälligkeit
Arten der am 31.12
Zahlungsmittel des täglich über über über
und Zahlungs- Vor- bis zu 1 Monat 3 Monate 6 Monate
verpflichtungen jahres 1 Monat bis zu bis zu bis zu
3 Monaten 6 Monaten 12 Monaten
EUR EUR EUR EUR EUR
(Gliederung
detaillierter als
in der Bilanz nach
§ 41 Absatz 3
Nrn. 2.2 - 2.4
und Absatz 4 Nr. 4
GemHVO NRW)
DER LIQUIDITÄTSSPIEGEL
Teil B
GEMEINDEORDNUNG 1041
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§ 89 GO NRW
Stand
(Betrag) Veränderungen
Arten der am 31.12 bei einer Fälligkeit von
Zahlungsmittel des Haus- Hin-
und Zahlungs- halts- bis zu 1 1 bis 5 mehr als weise
verpflichtungen jahres Jahr Jahre 5 Jahre
EUR EUR EUR EUR
(Gliederung
detaillierter als
in der Bilanz nach
§ 41 Absatz 3
Nrn. 2.2 - 2.4
und Absatz 4 Nr. 4
GemHVO NRW)
Abbildung 151 „Der Liquiditätsspiegel“
Die Gemeinde kann das Schema des aufgezeigten Liquiditätsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weiter ausgestalten. Sie kann dazu auch weitere Informationen ge-
ben, die von örtlicher Relevanz sind. Ein gemeindlicher Liquiditätsspiegel muss grundsätzlich in kurzen Zeitabstän-
den, ggf. täglich, von der Gemeinde fortgeschrieben werden. Ein solcher Liquiditätsspiegel trägt zur Übersicht bei
der Liquiditätssteuerung der Gemeinde bei.
2. Zu Absatz 2 (Kredite zur Liquiditätssicherung):
2.1 Zu Satz 1 (Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung):
2.1.1 Allgemeine Grundlagen
Dem gesetzlichen Gebot, die Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen, kann
die Gemeinde nur nachkommen, wenn es ihr ermöglicht wird, bei Bedarf und zur rechtzeitigen Leistung ihrer Aus-
zahlungen im notwendigen Umfang ihre Zahlungsmittel durch Kredite zu verstärken. Die Vorschrift enthält daher
die zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung notwendige gesetzliche Grundlage für die Gemeinde. Diese
Kredite unterliegen als kassenmäßige Verstärkungsmittel einer gesonderten Festsetzung in Form eines Höchstbe-
trages in der gemeindlichen Haushaltssatzung (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW).
Durch die Aufnahme dieser Kredite wird daher auch nicht der in der gemeindlichen Haushaltssatzung festzuset-
zende Kreditrahmen für Kredite für Investitionen berührt (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 1 c GO NRW). Die Kredite zur
Liquiditätssicherung sind zudem nicht als "Einnahmen aus Krediten" im gemeindlichen Finanzplan zu veranschla-
gen (vgl. § 3 GemHVO NRW). Sie stellen keine Haushaltsmittel für die Gemeinde dar, die der Deckung der im
Haushaltsplan veranschlagten Auszahlungen dienen.
Die Einzahlungen aus solchen Krediten sollen lediglich die Liquidität der Gemeinde verstärken, damit die Gemeinde
zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Auszahlungen ihre Zahlungspflicht gegenüber Dritten erfüllen kann. Die unmittel-
bare Liquiditätswirkung der Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung dieser Kredite erfordert deren vollstän-
digen Nachweis in der Finanzrechnung der Gemeinde, der getrennt von den sonstigen Krediten zu erfolgen hat
(vgl. § 39 Satz 4 GemHVO NRW).
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Die von der Gemeinde aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung fallen unabhängig von der haushaltsrecht-
lichen Einordnung jedoch als Gelddarlehen unter den bankrechtlichen Kreditbegriff. Von der Gemeinde werden
daher die „Kredite zur Liquiditätssicherung“ wie andere Kredite aus der allgemeinen Geldwirtschaft aufgenommen.
Der Begriff „Kredit“ wird deshalb auch für diese gemeindlichen Finanzmittel verwendet. Er entspricht zudem dem
Darlehensbegriff nach §§ 488 BGB und soll bei der Gemeinde nur die Geldschulden und nicht die darlehensweise
empfangenen Sachen umfassen (vgl. §§ 607 ff. BGB).
Die Laufzeit der Kredite ist nicht so gewichtig, dass deswegen ein bestimmter Zeitraum für die Laufzeit von Krediten
zur Liquiditätssicherung haushaltsrechtlich festgelegt wurde. Durch den Zweck der Kredite zur Liquiditätssicherung,
ausschließlich als kassenmäßige Verstärkungsmittel zu dienen, wird ihnen grundsätzlich der Charakter „kurzfristig“
mit einer Regelzeit von unter einem Jahr unterstellt, auch wenn sich bei der Gemeinde oftmals die Rückzahlung
solcher Kredite auch über einen längeren Zeitraum erstrecken kann.
Bei der Liquiditätssicherung wird zudem regelmäßig zwischen Festbetragskrediten und Kontokorrentkrediten un-
terschieden. Bei einem Festbetragskredit verpflichtet sich die Gemeinde vertraglich, ein kurzfristiges Darlehen mit
einem bestimmten Betrag für eine festgelegte Zeit in Anspruch zu nehmen. Bei einem Kontokorrentkredit wird dem
Kontoinhaber das Recht eingeräumt, sein Konto bis zu einer vorher bestimmten Höhe zu überziehen (Rahmenkre-
dit). Dieser zuletzt genannte Kredit gilt mit der tatsächlichen Überziehung des Kontos (Minusbestand) als aufge-
nommen. Jeder Zahlungsvorgang über dieses Konto verändert dann die Höhe des in Anspruch genommenen kurz-
fristigen Überziehungskredits.
2.1.2 Voraussetzungen bei der Kreditaufnahme
Die Gemeinde nimmt die Kredite zur Liquiditätssicherung eigenverantwortlich als Darlehen im Sinne des Privat-
rechts auf. Ihr obliegt dabei auch die Entscheidung, bei welchem Kreditgeber sie solche Kredite aufnimmt. Es ist
dazu nicht vorgegeben worden, welche Formen der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch die
Gemeinde zulässig sind. Der Rahmen zur Aufnahme solcher Kredite ist insbesondere haushaltsrechtlich durch die
Festlegung beschränkt worden, dass eine Pflicht der Gemeinde zur Leistung eigener Auszahlungen bestehen
muss. Der Landesgesetzgeber hat durch seine ausdrückliche Wortwahl „… Leistung ihrer Auszahlungen …“ die
entsprechende Abgrenzung für die Gemeinde festgelegt.
Die gemeindlichen Kredite zur Liquiditätssicherung haben als kurzfristige Kredite grundsätzlich oder regelmäßig
eine Laufzeit von einem Monat bis zu zwölf Monaten (Termingeldaufnahmen). Für diese Kredite kann in einem
beschränkten Umfang von der Gemeinde ggf. auch eine mehrjährige Zinsbindung vereinbart werden, wenn ein
„Grundbestand“ solcher Kredite auf Dauer besteht, weil diese Schulden von der Gemeinde nicht in absehbarer Zeit
endgültig getilgt werden können.
Vor der Aufnahme eines Kredites zur Liquiditätssicherung muss daher die Gemeinde grundsätzlich sicher sein,
dass einerseits ein Zahlungsbedarf tatsächlich besteht, weil eine Verpflichtung der Gemeinde gegenüber Dritten
fällig ist (vgl. § 23 Absatz 4 GemHVO NRW). Andererseits müssen zum aktuellen Zahlungszeitpunkt keine Finanz-
mittel bei der Gemeinde verfügbar sein, um die anstehenden Auszahlungen rechtzeitig leisten zu können. Insge-
samt betrachtet müssen deshalb bei der Gemeinde bestimmte Voraussetzungen vorliegen bzw. erfüllt sein, damit
die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch die Gemeinde zulässig ist (vgl. Abbildung 152).
DIE VORAUSSETZUNGEN BEI KREDITEN ZUR LIQUIDITÄTSSICHERUNG
- Zum Zahlungszeitpunkt muss bei der Gemeinde ein konkreter Zahlungsbedarf zur Leistung von
eigenen Auszahlungen bestehen.
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DIE VORAUSSETZUNGEN BEI KREDITEN ZUR LIQUIDITÄTSSICHERUNG
- Der Gemeinde stehen zum Zahlungszeitpunkt für die zu leistenden Auszahlungen keine anderen
Finanzmittel aus Einzahlungen von Dritten und aus Kapitalanlagen zur Verfügung.
- Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag ist zum Zahlungszeitpunkt noch nicht über-
schritten worden (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW).
- Die Zinsen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung sind haushaltsmäßig verträg-
lich und tragbar (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 17 GemHVO NRW).
Abbildung 152 „Die Voraussetzungen bei Krediten zur Liquiditätssicherung“
Die Gemeinde hat die aufgenommenen Kredite zur Sicherstellung der Liquidität unter einem gesonderten Bilanz-
posten anzusetzen sowie gesondert im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisen (vgl. § 41 Absatz 4 und § 47
GemHVO NRW). Sie soll dabei die Kredite im Anhang zusätzlich nach Kreditgebern, nach ihrer Herkunft (Inland
oder Ausland) sowie nach ihrer Ausgabe in der Währung „Euro“ oder in einer Fremdwährung unterscheiden. In
diesem Zusammenhang muss von der Gemeinde örtlich auch die Form der Verwaltung der gemeindlichen Schul-
den geklärt und organisiert werden (Schuldenmanagement).
Diese Tätigkeiten unterliegen haushaltsmäßig dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der zuständige Fachbereich
kann dabei für Finanzmittel und Finanzinstrumente verantwortlich sein und als Aufgabe auch die Erledigung von
Finanzgeschäften haben, die mit den Krediten für Investitionen und den Krediten zur Liquiditätssicherung zusam-
menhängen. Bei diesen Geldgeschäften muss ein ständiger Überblick über die gemeindlichen Verbindlichkeiten im
Sinne eines Schuldbuches bestehen. Die Nachweisführung dient der Dokumentation und der Überprüfung. Sie ist
laufend fortzuschreiben.
Im Zusammenhang mit dem in der gemeindlichen Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag sollen dem Rat
auch sachgerechte Informationen über die Art und ggf. die Volumina der Aufnahme von voraussichtlich benötigten
Liquiditätskrediten vorliegen, z. B. im Vorbericht zum gemeindlichen Haushaltsplan (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3
GO NRW i. V. m. § 7 GemHVO NRW). Insbesondere kann es bei einem größeren Kreditvolumen oder einer spe-
ziellen Form der Kreditaufnahme durch die Gemeinde geboten sein, den Rat in das Verwaltungsgeschehen und
die Entscheidung über die tatsächliche Aufnahme von einzelnen Liquiditätskrediten im Haushaltsjahr einzubinden.
Der Rat kann dazu ggf. auch eine Vorbehaltsregelung treffen, die in der Haushaltssatzung verankert werden kann,
z. B. als weitere haushaltswirtschaftliche Bestimmung.
2.1.3 Der satzungsmäßige Höchstbetrag
Im Rahmen seines Budgetrechts hat der Rat der Gemeinde in der Haushaltssatzung einen Höchstbetrag der Kre-
dite zur Liquiditätssicherung festzusetzen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW). Die Kredite zur Liquiditätssi-
cherung stellen zwar für die Gemeinde keine Haushaltsmittel dar, die der Deckung der im Haushaltsplan veran-
schlagten Auszahlungen dienen. Sie haben nur die Funktion, die Liquidität der Gemeinde zu verstärken. Die Kre-
diteigenschaft und die unmittelbare Liquiditätswirkung erfordern den Nachweis der Kredite in der Finanzrechnung
der Gemeinde und in der gemeindlichen Bilanz (vgl. § 39 Satz 4 und § 41 Absatz 4 Nummer 4.3 GemHVO NRW).
Diese qualitätsmäßige Klassifizierung erfordert wie bei den gemeindlichen Krediten für Investitionen eine satzungs-
rechtliche Festsetzung durch den Rat. Die Ermächtigung in der Haushaltssatzung beinhaltet das Recht für die
Gemeindeverwaltung, bei einem Zahlungsbedarf innerhalb des Haushaltsjahres die notwendigen Kredite zur Liqui-
ditätssicherung im Rahmen des vom Rat festgesetzten Höchstbetrages aufzunehmen. Der satzungsrechtliche
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Höchstbetrag sollte möglichst so bemessen sein, dass der mögliche Bedarf im Rahmen der Ausführung der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr nicht überschritten wird. Er soll im Zeitpunkt der gemeindlichen
Haushaltsplanung möglichst genau bestimmt werden.
Der in die Haushaltssatzung des Haushaltsjahres festzusetzende Höchstbetrag für Kredite zur Liquiditätssicherung
muss nicht neben dem aktuellen Bedarf für das Haushaltsjahr auch den Bedarf der Vorjahre umfassen. Für die in
den vorherigen Haushaltsjahren aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung enthielt die betreffende Haus-
haltssatzung jeweils die erforderliche Ermächtigung. Es bedarf daher auch keiner Wiederholung der bisher bereits
erteilten Ermächtigungen.
Gleichermaßen kann auch keine Fortschreibung auf einen höheren Bedarf in Betracht kommen, zumal auch kein
Differenzbetrag zwischen dem Höchstbetrag des Vorjahres und dem Haushaltsjahr gesondert aufzuzeigen ist. Ein
fortgeschriebener Höchstbetrag ist auch deshalb entbehrlich, weil in der Bilanz im Jahresabschluss der Bestand an
(zurückzuzahlenden) Krediten zur Liquiditätssicherung im Bilanzbereich „Verbindlichkeiten“ gesondert anzusetzen
ist. Der jahresbezogene Höchstbedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung ist zudem oftmals von verschiedenen,
meistens erst im Ablauf des Haushaltsjahres auftretenden Faktoren abhängig, sodass sich der tatsächliche Liqui-
ditätsbedarf der Gemeinde regelmäßig nur tagesaktuell ergibt.
Die Gemeinde hat zudem zu berücksichtigen, dass im Haushaltsjahr möglicherweise mehrere Liquiditätskredite
nebeneinander bestehen können, sodass der Höchstbetrag für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung
auch einen „Kreditrahmen“ für das Haushaltsjahr darstellen muss. Sie darf jedoch keine Kredite in die Ermittlung
des Höchstbetrages einbeziehen, die sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung einem Dritten gewährt, z. B. einem
ihrer Betriebe. Die Ermittlung des möglichen Bedarfs an Liquiditätskrediten für das Haushaltsjahr ist daher stark
von den örtlichen Gegebenheiten abhängig.
Für die Gemeinde entsteht dadurch eine ständige (unterjährige) Überprüfungspflicht. Sie muss überwachen, ob der
in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wurde, z. B. wenn eine Kreditaufnahme
erfolgt, weil gleichzeitig Zahlungsverpflichtungen aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit zu erfüllen sind. Die einzelnen Kredite der Gemeinde sind dabei nur dann nominal
zusammenzurechnen, wenn sie sich in ihren Laufzeiten zeitlich überschneiden. Zur Überwachung gehört auch die
Prüfung der Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der Kredite zur Liquiditätssicherung, denn in den
Höchstbetrag dürfen z. B. von der Gemeinde keine Kreditaufnahmen zur Verstärkung der Liquidität in einem Liqui-
ditätsverbund einbezogen werden.
Die Gemeinde muss am Ende eines Haushaltsjahres die noch bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung in den
Höchstbetrag des folgenden Haushaltsjahres einzubeziehen, denn die Ermächtigung für Kredite zur Liquiditätssi-
cherung gilt grundsätzlich nur für das Haushaltsjahr. Sie besteht darüber hinaus nur dann fort, wenn vom Rat der
Gemeinde noch keine Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr beschlossen worden ist. In diesem Zusam-
menhang gehört auch eine Überwachung der Gemeinde über die Tilgungen ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung.
2.1.4 Liquiditätskredite und Haushaltsplanung
2.1.4.1 Liquiditätskredite und Ergebnisplan
Die Kredite zur Liquiditätssicherung werden von der Gemeinde wegen ihrer mangelnden Zahlungsfähigkeit und
betreffen dadurch nur die Finanzrechnung. Ein Auslöser für diese Kredite kann daher nicht aufgrund eines mögli-
chen Jahresfehlbetrages im gemeindlichen Ergebnisplan erfolgen. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde durch einen Liquiditätskredit und den im Ergebnisplan
zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen.
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Der täglich zu ermittelnde Liquiditätsbedarf und das daraus ggf. entstehende Erfordernis, Kredite zur Liquiditätssi-
cherung aufzunehmen und auch unterjährig wieder zurückzuzahlen, bringen es mit gleichwohl mit sich, dass eine
zum Stichtag des Jahresabschlusses möglicherweise noch Kredite zur Liquiditätssicherung bei der Gemeinde be-
stehen. Nur die daraus im folgenden Haushaltsjahr entstehenden Zinsen stellen Aufwendungen dar, die im ge-
meindlichen Ergebnisplan zu veranschlagen sind bis die Gemeinde ihre Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
2.1.4.2 Liquiditätskredite und Finanzplan
Ein negativer Saldo im Zahlungsbereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“ im gemeindlichen Finanzplan macht deut-
lich, dass die Gemeinde im Haushaltsjahr voraussichtlich Kredite zur Liquiditätssicherung benötigt, wenn sie die
veranschlagten Auszahlungen leisten muss. Der Fehlbetrag stellt jedoch nicht zwingend gleichzeitig auch den Be-
trag dar, der tatsächlich insgesamt zur Aufrechterhaltung der gemeindlichen Zahlungsfähigkeit im Haushaltsjahr
benötigt wird und ggf. auch als Höchstbetrag festzusetzen ist.
Die Sachlage, dass die Einzahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung keine haushaltsmäßigen Finanzie-
rungsmittel und die künftig tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Kreditgebaren nicht konkret
genug abschätzbar sind, stellt den Anlass dafür dar, auf eine Vorgabe zur Veranschlagung von Krediten zur Liqui-
ditätssicherung im gemeindlichen Finanzplan zu verzichten. Der entbehrlichen Veranschlagung im gemeindlichen
Finanzplan steht der erforderliche Nachweis der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Liquiditätsverstärkung
der Gemeinde in der gemeindlichen Finanzrechnung nicht entgegen (vgl. § 39 Satz 4 GemHVO NRW).
Die Finanzrechnung dient dem Nachweis der tatsächlichen Zahlungsabwicklung der Gemeinde und muss daher
auch die in Anspruch genommenen „Betriebsmittel“ zur Sicherung der gemeindlichen Liquidität nachweisen. Die
Bilanz im Jahresabschluss hat dabei die noch zum Abschlussstichtag bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen
aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus Krediten zur
Liquiditätssicherung zu zeigen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.3 GemHVO NRW). Es wird dadurch nachvollziehbar,
in welchem Umfang noch Verpflichtungen der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung
im Haushaltsjahr bestehen.
2.1.5 Kredite zur Liquiditätssicherung in fremder Währung
2.1.5.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus ihren Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung
auch in Form von Krediten in fremder Währung decken. Bei solchen Krediten wird das Kreditvolumen nicht in der
Währungseinheit „Euro“ bemessen und kommt nicht immer auch in der fremden Währung zur Auszahlung. Das
Kreditvolumen kann z. B. in „Schweizer Franken“ oder in „Japanischen Yen“ bemessen und in diesen Währungen
ausgezahlt werden. Ein in fremder Währung von der Gemeinde aufgenommener Kredit kann gleichwohl auch in
Euro zur Auszahlung kommen.
Bei solchen Kreditaufnahmen hat die Gemeinde wegen möglicher Wechselkursschwankungen während der Lauf-
zeit des Kredites besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge zu erfüllen. Sie muss ggf.
weitere Anforderungen beachten und Risiken eingehen, wenn mit der Kreditaufnahme ein Währungsswap oder ein
kombinierter Zins- und Währungsswap verbunden wird. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme
von Liquiditätskrediten in fremder Währung sind deshalb unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse die Ent-
scheidungs- und Auswahlkriterien sowie die Zinssicherungsinstrumente durch die Gemeinde im Einzelnen eigen-
verantwortlich zu bestimmen.
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Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Informationen und Daten einzuholen und insbesondere die Verpflichtung,
sich ausreichende Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu anderen Formen der Kreditaufnahme
zu verschaffen. Die Kreditaufnahme in fremder Währung erfordert wegen möglichen Wechselkursrisikos von
Fremdwährungen ggf. eine besonders ausgeprägte laufende und eigenverantwortliche „Kontrolle“ über die Abwick-
lung des Kreditgeschäftes während seiner Laufzeit. Es ist nicht ausreichend, wenn von der Gemeinde die „laufende“
Kontrolle nur einmal jährlich vorgenommen oder sie vollständig einem Dritten übertragen wird.
2.1.5.2 Die Risikovorsorge
Bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung muss von der Gemeinde geprüft werden, ob für die gesamte
Laufzeit dieses gemeindlichen Geschäftes die Gleichwertigkeitsvermutung besteht. Dabei muss grundsätzlich von
der Gefahr einer Vermögensminderung für die Gemeinde ausgegangen werden, sodass abhängig von der Höhe
des Wechselkursrisikos von der Gemeinde eine Risikovorsorge vorzunehmen. Durch eine solche Risikovorsorge
wird bezweckt, dass die wirtschaftlichen Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Wäh-
rung nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts
abgeschöpft werden.
Die gemeindliche Risikovorsorge soll deshalb darin bestehen, dass ein Teil der wirtschaftlichen Vorteile gegenüber
einer Kreditaufnahme in Euro-Währung erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. nach vollständiger Tilgung des
Fremdwährungskredits realisiert wird. In der Zeit davor kann aus dem Wechselkursrisiko eine ungewisse Außenver-
pflichtung bestehen und von der Gemeinde ggf. erfüllt werden müssen.
Die Gemeinde soll deshalb im Zeitpunkt der Kreditaufnahme in Fremdwährung als „Absicherung des Fremdwäh-
rungsrisikos“ eine entsprechende Rückstellung bilden und in ihrer Bilanz ansetzen. Diese Rückstellung soll solange
bilanziert werden, bis bei der Gemeinde gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko nicht mehr realisiert.
Diese Sachlage ist i.d.R. erst nach Ablauf des Darlehensvertrages bzw. nach Rückzahlung des aufgenommenen
Fremdwährungskredites gegeben und nicht von den vereinbarten Zinsbindungsfristen abhängig.
Die Risikovorsorge ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung des bestehenden Fremdwährungsrisikos zu be-
messen. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der notwendigen Risikovorsorge
vorliegen, ist die Rückstellung mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus ihrer Kredit-
aufnahme in ausländischer Währung anzusetzen. Die Rückstellung ist nach Wegfall des Fremdwährungsrisikos
ertragswirksam aufzulösen.
2.1.6 Kredite zur Liquiditätssicherung und Kapitalanlage
Eine gemeindliche Kapitalanlage wird i. d. R. durch die Hingabe von vorhandenen liquiden Mitteln der Gemeinde
erworben, durch die Geldbeträge in eine Finanzanlage umgewandelt werden. Dieser Vorgang stellt wie die Um-
wandlung von vorhandenen liquiden Mitteln der Gemeinde in Sachanlagen haushaltsrechtlich einen Vermögens-
vorgang dar, der der gemeindlichen Investitionstätigkeit zuzuordnen ist. Die von der Gemeinde erworbene Kapital-
anlage ist deshalb einerseits als Finanzanlage in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Andererseits ist der ent-
standene Zahlungsvorgang in der gemeindlichen Finanzrechnung unter der Haushaltsposition „Auszahlungen für
den Erwerb von Finanzanlagen“ nachzuweisen (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 23 GemHVO NRW).
Die aus dem Erwerb einer Kapitalanlage durch die Gemeinde entstehenden investiven Zahlungen könnten den
Schluss zu lassen, dass dadurch auch eine Finanzierung der Kapitalanlage durch Kredite zur Liquiditätssicherung
zulässig wäre. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht. Die haushaltsmäßige Einordnung des Erwerbs der Kapital-
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anlage als Investition erfordert haushaltsrechtlich zulässige Deckungsmittel. Diese Voraussetzung wird durch Kre-
dite zur Liquiditätssicherung nicht erfüllt. Die Kredite zur Verstärkung der gemeindlichen Zahlungsmittel dürfen des-
halb nicht für den Erwerb einer Kapitalanlage eingesetzt werden.
Bei fehlenden Eigenmitteln kann die Gemeinde eine Kapitalanlage nur dann mithilfe von Fremdmitteln erwerben,
wenn die künftig aus der Kapitalanlage verfügbaren liquiden Mittel für gemeindliche Investitionen eingesetzt wer-
den. In solchen Fällen ist es für die Gemeinde zulässig, dafür unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben auch
Kredite für Investitionen aufzunehmen (vgl. § 86 GO NRW). Sofern die anzusammelnden Finanzmittel jedoch später
für laufende Zwecke im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung eingesetzt werden sollen, ist eine Fremdfi-
nanzierung über Kredite für Investitionen ausgeschlossen. In solchen Fällen können dann haushaltsmäßig als Er-
satz keine Kredite zur Liquiditätssicherung eingesetzt, weil diese lediglich Betriebsmittelcharakter haben.
2.1.7 Die bankrechtliche Kundeneinstufung
2.1.7.1 Allgemeine Sachlage
Bei der gemeindlichen Kreditaufnahme am Kreditmarkt ist u.a. das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom
16.07.2007 (BGBl. I S. 1330) nicht unbeachtlich. Nach diesem Gesetz sind die Banken als Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen verpflichtet, ihre Kunden, also auch die Gemeinde, anhand der gesetzlich vorgegebenen Krite-
rien zu klassifizieren. Diese Einstufung hat Auswirkungen auf die Bankleistungen gegenüber der Gemeinde, denn
die Bank hat das Anlegerschutzniveau und die Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten
bei ihren Geschäften zu beachten.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das eine Anlageberatung oder eine Finanzportfolioverwaltung vor-
nimmt, muss von seinem Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in
Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, über Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse, um dem Kunden
das für ihn geeignete Finanzinstrument empfehlen zu können. Eine Bank als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men muss sicherstellen, dass der Kunde (Gemeinde) auch die mit einem Anlagegeschäft verbundenen Anlagerisi-
ken versteht.
Im Zusammenhang mit einer Anlageberatung darf daher von einem Finanzinstitut kein Finanzinstrument empfohlen
oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlungen abgeben werden, solange es
nicht die erforderlichen Informationen über die Gemeinde als Kunden erlangt hat. Es besteht zudem unter Anwen-
dung der Grundsätze der bestmöglichen Ausführung die Pflicht, die Gemeinde ggf. auch über mögliche Probleme
zur Ausführung der gemeindlichen Aufträge zu unterrichten.
Andererseits muss ein Kunde, der bei beratenden Bank ein Produkt erwirbt, davon ausgehen, dass die Bank auch
ihre Interessen (zulasten des Kunden) in den Vertrag einfließen lässt bzw. darin verwirklicht. Das Ergebnis eines
gemeindlichen „Privatkunden-Auftrages“ muss sich zudem am Preis und an den Kosten des Finanzinstrumentes
orientieren (vgl. § 33a Absatz 3 WpHG).
2.1.7.2 Die Einstufung als professioneller Kunde
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2010 gegenüber den
Verbänden der Finanzdienstleistungsunternehmen und der Kreditwirtschaft klargestellt, dass eine Gemeinde
grundsätzlich als Privatkunde im Sinne des § 31a Absatz 3 WpHG anzusehen ist und nicht als professioneller
Kunde zu gelten hat. Gleichwohl hat die Gemeinde bei ausreichenden finanzwirtschaftlichen Kenntnissen und Er-
fahrungen die Möglichkeit, sich auch als professioneller Kunde einstufen zu lassen (vgl. Abbildung 153).
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DIE EINSTUFUNG DER GEMEINDE ALS PROFESSIONELLER KUNDE
Die Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Absatz 7 Satz 1 erste Alternative des
Wertpapierhandelsgesetzes darf jedoch nur erfolgen, wenn der Kunde
1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest in Text-
form beantragt hat, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Fi-
nanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder für ein bestimmtes
Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professioneller
Einstufung Kunde eingestuft zu werden,
als
professioneller 2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem dauerhaften Daten-
Kunde träger eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hingewie-
sen worden ist,
3. seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebenen Hinweise in einem
gesonderten Dokument bestätigt hat.
Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einen Kunden nach § 31a Absatz 7 Satz 1 zweite Alter-
native des Wertpapierhandelsgesetzes als professionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis zumindest in Textform erklären muss.
Abbildung 153 „Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde“
In den Fällen der Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde und nicht mehr als Privatkunde muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Gemeinde schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung dieser
Einstufung bei abzuschließenden Geschäften auch die Schutzvorschriften für Privatkunden nicht mehr zur Anwen-
dung kommen bzw. nicht mehr gelten.
Die Gemeinde muss deshalb dazu ihr Einverständnis geben und diese neue Sachlage schriftlich gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigen. Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde steht
jedoch einer späteren Rückstufung zum Privatkunden gem. § 31a Absatz 6 WpHG nicht entgegen, wenn dieser
Schritt von der Gemeinde verlangt wird.
2.1.8 Kredite zur Liquiditätssicherung und Zinsmanagement
2.1.8.1 Das Zinsrisikomanagement
2.1.8.1.1 Zwecke und Inhalte
Mit einem Zinsrisikomanagement können die Gemeinden bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten, bei auslau-
fenden Zinsvereinbarungen oder bei Umschuldungen sowie bei der Aufnahme neuer Kredite das Risiko von Zins-
steigerungen wirksam steuern, um die haushaltsmäßigen Belastungen in verträglichen Grenzen zu halten. Dazu
gehört insbesondere die Kenntnis über vereinbarte Zinsanpassungsklauseln. Es ist dabei nicht vertretbar, dass sich
der Kreditgeber allein das Recht einräumt, infolge gestiegener Kosten eine Anpassung bei den Zinsen zulasten der
Gemeinde vornehmen zu können. Der Kreditgeber muss gleichzeitig auch verpflichtet sein, aufgrund von Kosten-
senkungen sachgerechte Anpassungen zugunsten der Gemeinde vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang können auch Zinsderivate zum Einsatz kommen, wenn bei der Gemeinde ausreichend
Kenntnisse über die Risiken und Chancen solcher Finanzinstrumente vorliegen und ein sorgfältiger Umgang damit
erfolgt. Diese Sachlage stellt vielfach eine erhebliche Herausforderung für die gemeindliche Kreditwirtschaft und
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die Anlage von gemeindlichem Kapital dar. Die Einführung eines Zinsrisikomanagements durch die Gemeinde kann
daher dazu beitragen, mögliche Zinsrisiken zu begrenzen, eine Optimierung von Kreditkonditionen und eine Sen-
kung von Kapitalbeschaffungskosten für die Gemeinde zu erreichen und die gemeindliche Kreditbeschaffung ins-
gesamt zu erleichtern.
Die derivativen Finanzinstrumente des Kredit- und des Geldmarktes sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass ihr
Wert von einer anderen Größe, z. B. einem Preis oder Zinssatz, abgeleitet wird. Nach § 1 Absatz 11 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes sind Derivate als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren
Preis unmittelbar oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis, einem Kurs, Zinssätzen oder anderen Erträgen
abhängt. Soweit die Derivate sich auf die Zinsen im Kreditgeschäft oder bei Geldanlagen beziehen, kommen sie
auch bei den Gemeinden zum Einsatz.
Die Derivate zur Zinssicherung müssen sich bei der Gemeinde jedoch immer auf eine Kreditaufnahme als Grund-
geschäft beziehen, um nicht unter das für die Gemeinde geltende Spekulationsverbot zu fallen (vgl. § 90 Absatz 2
GO NRW). Diese Verknüpfung muss objektiv in jedem Einzelfall in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht gegeben
sein, d. h. die Derivate müssen dem gemeindlichen Kreditvolumen zugeordnet werden können. Sie liegt in sachli-
cher Hinsicht vor, wenn der Nominalbetrag und die Währung von Grundgeschäft und Derivatgeschäft identisch
sind, und in zeitlicher Hinsicht, wenn die Laufzeit und Fälligkeit des Derivats die Laufzeit und Fälligkeit von ge-
meindlichen Krediten als Grundgeschäft nicht überschreitet. Mit dieser Abgrenzung soll neben der Risikobegren-
zung die notwendige Konnexität sichergestellt werden.
Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente bedürfen ggf. im Sinne der Gemeinde einer Anpassung. Die Ge-
meinde sollte dann eine Modifizierung verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der Gemeinde
dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine Gesamtstra-
tegie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Dabei dürfen aber Finanzinstrumente entste-
hen, die dem gesetzlichen Spekulationsverbot widersprechen (vgl. § 90 GO NRW).
Es soll gewährleistet sein, dass die Gemeinde keine Derivatgeschäfte zur spekulativen Ertragserzielung abschließt.
Wegen des Spekulationsverbots dürfen die Derivate auch nicht als einzeln handelbare Finanzinstrumente einge-
setzt werden, unabhängig von einer möglichen Inkaufnahme von Verlustrisiken. Aus Sicherheitsgesichtspunkten
und zur Verringerung künftiger Belastungen des gemeindlichen Haushalts ist es zudem erforderlich, dass die Ge-
meinde je nach Bewertung des möglichen Risikos aus ihren Zinssicherungsgeschäften gleichzeitig eine geeignete
Risikovorsorge treffen muss.
Eine angemessene Vorsorge kann darin bestehen, dass die Zinsvorteile aus der abgeschlossenen Vereinbarung
nicht von Anfang an vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden. Ein Anteil der Vor-
teile, z. B. die Hälfte, sollte als „Risikoabsicherung“ zurückgelegt werden und erst nach Ablauf der Vereinbarung
wieder frei für den gemeindlichen Haushalt verfügbar sein. Die Gemeinde soll deshalb für diese „Risikovorsorge“
auch die notwendigen Mittel während der Vertragslaufzeit haushaltsmäßig separieren (vgl. Runderlass „Kredite und
kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)“ vom 9. Oktober 2006 (SMBl. NRW. 652).
Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines örtlichen Zinsrisikomanagements soll von der Gemeinde auch die
Beteiligung des Rates der Gemeinde beim Abschluss von Zinssicherungsgeschäften unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse festgelegt werden. Im Zweifel dürften z. B. die Entscheidungen über den Einsatz von Zinsde-
rivaten durch die Gemeinde als für die Gemeinde bedeutsame Geschäfte anzusehen sein, sodass eine Ratsbetei-
ligung dazu zwingend geboten ist. Es ist daher sachgerecht, sowohl festzulegen, ob und welche Zinssicherungs-
geschäfte als Geschäfte der laufenden Verwaltung eingestuft werden bzw. dem besonderen Zustimmungsvorbehalt
des Rates unterliegen.
Als Abgrenzungsgröße kann z. B. das Geschäftsvolumen ab einer bestimmten Größenordnung dienen, bei der
auch die Bedeutung der Geschäfte für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde nicht unberücksichtigt bleiben sollte
GEMEINDEORDNUNG 1050