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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 90 GO NRW


                                                    § 90
                                            Vermögensgegenstände

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist oder wird.

(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. 2Bei Geldanlagen ist auf eine
ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht
braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß.

(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
und des Landesforstgesetzes.



Erläuterungen zu § 90:

I. Allgemeines

1. Gemeindliches Vermögen und Aufgabenerfüllung

1.1 Allgemeine Grundlagen

Das gemeindliche Vermögen dient der Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben der Gemeinde. Es hat den Zweck,
Leistungen und Nutzen für den Bürger zu erbringen und dient der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde im
Sinne der Vorschrift des § 75 Absatz 1 GO NRW. Durch die Nutzenstiftung im Rahmen der örtlichen Aufgaben
ergibt sich auch die Werthaltigkeit des gemeindlichen Vermögens. Der Grundsatz der „Sicherung der Aufgabener-
füllung“ schließt daher die Verpflichtung der Gemeinde zum Erhalt und zur Pflege des benötigten Vermögens
sowie zur Erzielung der notwendigen Erträge im Haushaltsjahr ein.

Die Beurteilung des Bedarfs an Vermögen muss sich zudem an der adressatenbezogenen Betrachtung der Arten
und des Umfanges der gemeindlichen Aufgabenerfüllung ausrichten. Dadurch lässt sich der Erwerb und die Ver-
äußerung eines Vermögensgegenstandes unter unterschiedlichen Funktionen betrachten, bei denen auch die
Ziele und Zwecke der Aufgabenerfüllung von erheblicher Bedeutung sind (vgl. Abbildung 154).



                              GEMEINDLICHE VERMÖGENSGESCHÄFTE


             -    Unmittelbare Verknüpfung von Aufgabenerfüllung und Vermögensgegenstand zur Gewähr-
                  leistung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung.


             -    Eigentums- und eigene Nutzungsformen sind zulässig.


             -    Einfluss von wirtschaftspolitischen Gegebenheiten.


             -    Finanzanlagen notwendig zur Ertragserzielung.


             -    Nutzungsüberlassungen an Dritte, die Aufgaben für die Gemeinde erfüllen.




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                               GEMEINDLICHE VERMÖGENSGESCHÄFTE



             -     Dingliche Belastungen als eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit.


              -    Kein generelles Veräußerungsverbot.


             -     Haushaltsrecht verknüpft dingliche Rechte (Eigentum) und schuldrechtliche Bedingungen
                   (Finanzierung).

                              Abbildung 154 „Gemeindliche Vermögensgeschäfte“

Zum Vermögen der Gemeinde im haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte zu zäh-
len, die der Gemeinde gehören oder zustehen oder deren wirtschaftlicher Eigentümer sie ist, sofern diese Güter
nicht aufgrund ausdrücklicher Vorschriften gesondert zu behandeln sind, z. B. gemeindliches Sondervermögen
nach dem im 9. Teil der Gemeindeordnung.

Das gemeindliche Haushaltsrecht orientiert sich dabei am kaufmännischen Begriff des Vermögensgegenstandes,
für den es bisher keine gesetzliche Definition und keine einheitliche Begriffsbestimmung gibt (vgl. § 33 GemHVO
NRW). Die Gemeinde muss grundsätzlich den Nachweis über eine ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermö-
gens, über dessen Werterhaltung und über den Substanzverzehr im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses erbringen. Sie muss ihr nutzbares Vermögen so ausgestalten, dass die Erfüllung aller Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird.

Die einzelnen Vermögensgegenstände stehen zwar zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zur Verfügung, gleichwohl
gehören diese Gegenstände noch zum allgemeinen Gemeindevermögen. Entsprechend ist auch von der Ge-
meinde zu bilanzieren. Eine ausschließliche Separierung zur Erledigung bestimmter gemeindlicher Verpflichtun-
gen ist daher nicht zulässig.

Durch eine solche Maßnahme würden ggf. einzelne Vermögensgegenstände der allgemeinen Aufgabenerledi-
gung der Gemeinde in unzulässiger Weise entzogen. Das Gemeindevermögen darf deshalb z. B. nicht in Ge-
meindegliedervermögen umgewandelt werden (vgl. § 99 Absatz 3 GO NRW). Für die Vermögenslage und deren
Weiterentwicklung kommt es dabei auch auf die Ergebnisse der jährlichen Haushaltswirtschaft der Gemeinde an.



1.2 Das Ertragspotential

Die Gemeinde hat daher ihr gesamtes Vermögen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Aufgabenerfüllung insge-
samt so zu verwalten, dass die Vermögensgegenstände durch die Bürgerinnen und Bürger entsprechend den
vorgesehenen Zwecken genutzt werden können und die Gemeindefinanzen insgesamt gesund bleiben (vgl. § 10
GO NRW). Die gemeindliche Haushaltswirtschaft sowie die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung erfordern
daher bei der Gemeinde grundsätzlich ein geeignetes gemeindliches Vermögensmanagement, das entsprechend
den örtlichen Bedürfnissen auszugestalten ist.

In einem solchen Rahmen kann der Gebrauch von Vermögensgegenständen auch zu Erträgen bei der Gemeinde
führen, auch wenn die gemeindlichen Vermögensgegenstände im Rahmen der Aufgabenerfüllung regelmäßig
dem „öffentlichen Gebrauch“ dienen. In solchen Fällen wird ggf. die Ertragswirkung nicht unmittelbar sichtbar und
einem einzelnen Vermögensgegenstand zuordenbar.

Die der Nutzung gegenüberstehende Gegenleistung der Nutzer wird oftmals pauschal und ohne konkreten Bezug
zu einem oder mehreren Vermögensgenständen erbracht, z. B. durch Steuern und Zuwendungen des Landes,




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die wiederum auf Steuern beruhen. Die Bemessung solcher Gegenleistungen baut dabei auf einer Bedarfskom-
ponente hinsichtlich des Nutzungsumfanges und einer finanzwirtschaftlichen Komponente hinsichtlich der örtlich
gewünschten Finanzmitteldeckung sowie auf der vorgesehenen Verteilung der Lasten auf. Die bilanzielle Struktur
des gemeindlichen Vermögens kann dabei ein Bild zur Bedarfsdeckung liefern, aber auch für die Gemeinde dazu
beitragen, Nutzenpotentiale ertragsmäßig zu erschließen.



1.3 Die Haushaltsgrundsätze

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft erfordert grundsätzliche Gebote und Vorgaben, denn das jährliche haus-
haltswirtschaftliche Handeln ist nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt. Die allgemeinen und speziellen
Haushaltsgrundsätze stellen dabei Anforderungen und Regeln dar, die von der Gemeinde zu beachten sind. Die
Vorschrift des § 75 Absatz 1 GO NRW enthält daher mehrere allgemeine Verpflichtungen für die Gemeinde, die
im haushaltsrechtlichen Sinne als Haushaltsgrundsätze gelten.

Die gemeindlichen Haushaltsgrundsätze stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der Gemeinde im Rahmen
ihres Selbstverwaltungsrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumen und die Anwendung des wirt-
schaftlichen Prinzips bei der gemeindlichen Aufgabenerfüllung verstärken sollen. Sie lassen sich in eine Vielzahl
von Kategorien einteilen, z. B. in Haushaltsgrundsätze für die Veranschlagung, die Ausführung und die Abrech-
nung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stellen Haus-
haltsgrundsätze dar.

Die gemeindlichen Tatbestände oder Sachverhalte werden einerseits fachlich bestimmt und abgegrenzt. Zusätz-
lich enthalten Vorschriften in der GO NRW und in der GemHVO NRW weitere Grundsätze zur haushaltswirt-
schaftlichen Erfassung und Darstellung. Die Vorgaben hat die Gemeinde im gesamten Ablauf haushaltswirt-
schaftlichen Tätigkeiten zu beachten, und nicht nur, wenn sie die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr veran-
schlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in Anspruch nimmt.



2. Die Veränderungen des Vermögens

2.1 Der Erwerb von Vermögen

2.1.1 Allgemeine Grundlagen

Die Nutzung gemeindlicher Vermögensgegenstände entsprechend den örtlichen Aufgaben beinhaltet auch die
Beachtung der in der Vorschrift ausdrücklich enthaltenen Regelungen, dass die Gemeinde neue Vermögensge-
genstände in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur erwerben soll, sofern diese Gegenstände zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind oder werden. Die Beschaffung von Vermögensgegenständen durch die Gemein-
de muss daher immer aus der örtlichen Aufgabenerfüllung und den tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnis-
sen heraus veranlasst sein.

Der Erwerb von Vermögensgegenständen durch die Gemeinde muss darauf ausgerichtet sein, dass mit den
vorgesehenen Vermögensgegenständen die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben zweckbezogen erreicht und
auf Dauer gesichert werden kann. Die Beschaffung ist zudem unter Beachtung der einschlägigen zivilrechtlichen
Bestimmungen abzuwickeln, z. B. durch einen Kaufvertrag. Dabei sind auch die haushaltsmäßigen Möglichkeiten
zu beachten. Unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung muss die
Gemeinde in jedem Einzelfall den örtlich zulässigen Rahmen für den Erwerb bestimmen und wahren.

Die Gemeinde hat zudem zu beachten, dass durch einen (zivilrechtlichen) Kaufvertrag der Dritte als Verkäufer
einer Sache verpflichtet wird, der Gemeinde als Käufer die Sache zu übergeben und ihr das Eigentum an der




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Sache zu verschaffen (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Die Gemeinde als Käufer ist dabei verpflichtet, dem Dritten als
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 Absatz 2 BGB).
Die einschlägigen Vorschriften sind nicht auf die Motive der Gemeinde für den Vermögenserwerb und auf die
möglichen Gestaltungsvarianten ab. Sie sind nur auf den formalen Vorgang des Eigentumserwerbs bzw. Eigen-
tumswechsels ausgerichtet.

Aus der haushaltsrechtlichen Vorgabe, dass die Gemeinde vorhandene Vermögensgegenstände in der Regel nur
zu ihrem vollen Wert veräußern darf, ist zudem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Gemeinde benötigte
Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht zu einem Kaufpreis über ihrem Wert erwerben darf. Ein solcher Er-
werbsvorgang ist auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten als nicht zulässig anzusehen. Bei der Anschaf-
fung von (fertig gestellten) Vermögensgegenständen ist es i. d. R. ab eigenverantwortlich festzulegenden Wert-
grenzen geboten, dass vor dem Erwerb der Gemeinde sachgerechte Bewertungen von möglichst zwei unabhän-
gigen Bewertern vorliegen (vgl. § 231 Absatz 2 KAGB).

Die Gemeinde muss beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland beachten, dass dann das UN-
Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommt. Mit dem UN-Kaufrecht besteht eine international abgestimmte und
anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Kaufverträgen für Waren. Dieses Recht gilt seit 1991 in
Deutschland automatisch für internationale Geschäfte. Der Verkäufer und der Käufer müssen dabei weder Kauf-
leute sein, noch müssen diese Person die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Das UN-
Kaufrecht kann aber von der Anwendung ausgeschlossen werden, sodass dann das nationale Zivilrecht in Form
des BGB gilt. Eine Prüfung, welches Recht zur Anwendung kommen soll, kann für die Gemeinde wichtig sein.



2.1.2 Erwerb innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“

Die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes durch die Gemeindeverwaltung durch eine Übernahme von
einem rechtlich unselbstständigen gemeindlichen Betrieb stellt einen Vermögenserwerb durch Übertragung im
Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften dar. Durch derartige Geschäftsvorfälle wechselt das wirtschaftliche
Eigentum an dem betreffenden Vermögensgegenstand zwischen organisatorisch selbstständigen Einheiten in-
nerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“.

Der Status eines rechtlich unselbstständigen gemeindlichen Betriebes lässt ein Erwerbsgeschäft im zivilrechtli-
chen Sinne durch die Gemeindeverwaltung nicht zu (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Der Erwerbsvorgang zwischen
einem unselbstständigen Betrieb und der Gemeindeverwaltung würde dem zivilrechtlichen Verbot der Selbstkon-
traktion unterliegen. Nach dem "Konfusionsgedanken" im Zivilrecht kann eine Person, also auch die Gemeinde,
nicht gleichzeitig Verkäufer und Käufer im Rahmen einer einzelnen rechtlichen Geschäftsbeziehung sein.

Eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von einem unselbstständigen Betrieb an die Gemeindeverwal-
tung stellt daher keine (zivilrechtliche) Veräußerung des betreffenden Vermögensgegenstandes für den Betrieb
und keinen Erwerb durch die Gemeindeverwaltung dar. Eine Einordnung als rechtliches Erwerbsgeschäft würde
für die Gemeinde erfordern, durch einen Kaufvertrag das rechtliche Eigentum an dem zu erwerbenden Vermö-
gensgegenstand von einem Dritten zu erlangen (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Sie müsste zudem eine Finanzleis-
tung als gleichwertige Gegenleistung erbringen.

Mit derartigen Geschäftsvorfällen wird deshalb bei der Gemeinde lediglich eine „Übertragung“ der Verfügbarkeit
über einen bestimmten Vermögensgegenstand bewirkt und kein Erwerbsgeschäft. Die Übertragungsgeschäfte
können zudem nicht dann als zulässig betrachtet werden, wenn der Leistungsaustausch zwischen zwei eigen-
ständigen Wirtschaftskreisen der Gemeinde stattfindet. Es mangelt grundsätzlich an einem rechtsfähigen Dritten
bzw. an der Vertretung des Dritten, sodass die Vermögensübertragungen innerhalb der Rechtsperson „Gemein-
de“ als "In-Sich-Geschäfte" gelten müssen.




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Bei einem „Erwerb“ innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ stehen der Erhöhung der Vermögenswerte bei der
Gemeindeverwaltung die durch die Übernahme entstandene und auf den unselbstständigen Betrieb zu beziehen-
de Minderung seines bilanzierten Wertes gegenüber. Dadurch besteht ein „wertmäßiger“ Ausgleich innerhalb des
„internen“ Geschäfts der Gemeinde, durch den jedoch keine Gleichwertigkeit mit einem zivilrechtlichen Erwerbs-
geschäft entsteht. Für die Gemeindeverwaltung entsteht durch eine Vermögensübertragung von einem Betrieb
mit einem eigenständigen Wirtschaftskreis innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ keine Verpflichtung zu einer
investiven Auszahlung gegenüber dem Betrieb.



2.2 Die Veräußerung von Vermögen

2.2.1 Allgemeine Grundlagen

Die Gemeinde darf ihre Vermögensgegenstände nur dann veräußern, wenn die Gegenstände zur Erfüllung der
gemeindlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden. Aus dieser haushaltsrechtlichen Rege-
lung folgt, dass sowohl bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Gemeinde stets ein konkre-
ter Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung oder ein Anlass daraus bestehen muss. Schwer-
wiegende Umstände können ggf. Abweichungen bzw. ein örtliches Abweichen im Einzelfall von den Grundsätzen
der Soll-Vorschrift rechtfertigen.

Eine nicht vertretbare Abweichung könnte z. B. auch eine unzulässige Beihilfe oder Subventionen im Sinne des
europäischen Rechts darstellen. Die Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes muss rechts-
wirksam im zivilrechtlichen Sinne von der Gemeinde durchgeführt werden. Davon kann nur dann ausgegangen
werden, wenn die Gemeinde ihren Vermögensgegenstand an einen rechtsfähigen Dritten als natürliche oder
juristische Person übereignet und diese Person als Erwerber das Eigentum an dem Wirtschaftsgut in zivilrechtli-
cher Hinsicht erhält.

Einer Eigentumsübertragung geht dabei der Verkauf des betreffenden Gegenstandes voraus. Die Gemeinde wird
dabei durch den Kaufvertrag als Verkäufer eines Vermögensgegenstandes verpflichtet, dem Dritten als Käufer
den Vermögensgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (vgl. § 433 Absatz 1
BGB). Der Käufer des gemeindlichen Vermögensgegenstandes ist bei einem solchen Rechtsgeschäft verpflichtet,
der Gemeinde als Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den gekauften Gegenstand abzunehmen
(vgl. § 433 Absatz 2 BGB).

Die Gemeinde hat grundsätzlich bei ihren Veräußerungsgeschäften die haushaltsrechtliche Vorgabe zu beachten,
dass sie nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigte Vermögensgegenstände i. d. R. nur zum vollen Wert
veräußern darf. Bei der Veräußerung von bebauten oder unbebauten gemeindlichen Grundstücken kann eine
besondere Sachlage aus europäischer Sicht entstehen.

Nach Auffassung der EU soll die Veräußerung von bebauten oder unbebauten gemeindlichen Grundstücken erst
nach einem hinreichend publizierten sowie allgemeinen und bedingungsfreien Bieterverfahren durchgeführt wer-
den. Sofern dann eine Veräußerung durch die Gemeinde an den Meistbietenden oder einzigen Bieter erfolgt, geht
die EU davon aus, dass dann dieser Vorgang einen Verkauf zum Marktwert darstellt und damit keinen Anteil einer
staatlichen Beihilfe enthält.



2.2.2 Gemeindliches Vermögen und Stiftungen

Unter Beachtung der haushaltswirtschaftlichen Grundsätze muss die Gemeinde bei einer Vermögensweggabe in
jedem Einzelfall den haushaltsrechtlich zulässigen Rahmen örtlich bestimmen und einhalten. Das Gemeindever-
mögen darf daher von der Gemeinde nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stif-




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tungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht
werden kann (vgl. § 100 Absatz 3 GO NRW).

Diese haushaltsrechtliche Vorgabe steht nicht für sich allein, sondern sie ist in einem unmittelbaren Zusammen-
hang mit den übrigen Vorschriften über eine Vermögensabgabe von der Gemeinde zu beachten. Die Vorschriften
stellen dabei gesetzliche Verbote dar, die z. B. bei der Einbringung von gemeindlichen Vermögensgegenständen
in eine Stiftung zur Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts im Sinne des § 134 BGB führen können.

Diese Sachlage ist von der Gemeinde bei der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung zu beachten, auch
wenn in der Vorschrift des § 130 Absatz 2 GO NRW „Unwirksame Rechtsgeschäfte“ die Vorschrift des § 100
Absatz 3 GO NRW nicht ausdrücklich benannt worden ist. Im Sinne des Bundesrechts können aber auch landes-
rechtliche Verbotsnormen zur Nichtigkeit eines Stiftungsgeschäfts führen.



2.2.3 Veräußerungen Innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“

Die Veräußerung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes durch die Gemeindeverwaltung an einen recht-
lich unselbstständigen gemeindlichen Betrieb stellt eine Vermögensabgabe durch Übertragung im Sinne der
haushaltsrechtlichen Vorschriften dar. Durch derartige Geschäftsvorfälle wechselt das wirtschaftliche Eigentum
an dem betreffenden Vermögensgegenstand zwischen organisatorisch selbstständigen Einheiten innerhalb der
Rechtsperson „Gemeinde“.

Der Status eines rechtlich unselbstständigen gemeindlichen Betriebes lässt ein Veräußerungsgeschäft im zivil-
rechtlichen Sinne durch die Gemeindeverwaltung nicht zu (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Der Veräußerungsvorgang
zwischen einem unselbstständigen gemeindlichen Betrieb und der Gemeindeverwaltung würde dem zivilrechtli-
chen Verbot der Selbstkontraktion unterliegen. Nach dem "Konfusionsgedanken" im Zivilrecht kann eine Person,
also auch die Gemeinde, nicht gleichzeitig Verkäufer und Käufer im Rahmen einer einzelnen rechtlichen Ge-
schäftsbeziehung sein.

Eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einen unselbstständigen Betrieb durch die Gemeindeverwal-
tung stellt daher keine (zivilrechtliche) Veräußerung des betreffenden Vermögensgegenstandes durch die Ge-
meindeverwaltung und keinen Erwerb für den gemeindlichen Betrieb dar. Eine Einordnung als rechtliches Veräu-
ßerungsgeschäft würde für die Gemeinde erfordern, durch einen Kaufvertrag das rechtliche Eigentum an dem zu
erwerbenden Vermögensgegenstand an einen Dritten abzugeben (vgl. § 433 Absatz 1 BGB). Sie müsste zudem
eine Finanzleistung als gleichwertige Gegenleistung erhalten.

Mit derartigen Geschäftsvorfällen wird deshalb bei der Gemeinde lediglich eine „Übertragung“ der Verfügbarkeit
über einen bestimmten Vermögensgegenstand bewirkt und kein Veräußerungsgeschäft. Die Übertragungsge-
schäfte können zudem nicht dann als zulässig betrachtet werden, wenn der Leistungsaustausch zwischen zwei
eigenständigen Wirtschaftskreisen der Gemeinde stattfindet. Es mangelt grundsätzlich an einem rechtsfähigen
Dritten bzw. an der Vertretung des Dritten, sodass die Vermögensübertragungen innerhalb der Rechtsperson
„Gemeinde“ als "In-Sich-Geschäfte" gelten müssen.

Bei einem „Erwerb“ innerhalb der Rechtsperson „Gemeinde“ stehen der Verminderung der Vermögenswerte bei
der Gemeindeverwaltung die durch die Abgabe entstandene und auf den unselbstständigen Betrieb zu beziehen-
de Erhöhung seines bilanzierten Wertes gegenüber. Dadurch besteht ein „wertmäßiger“ Ausgleich innerhalb des
„internen“ Geschäfts der Gemeinde, durch den jedoch keine Gleichwertigkeit mit einem zivilrechtlichen Erwerbs-
geschäft entsteht. Für die Gemeindeverwaltung entsteht durch eine Vermögensübertragung zudem kein An-
spruch auf eine investive Einzahlung gegenüber einem Betrieb mit einem eigenständigen Wirtschaftskreis inner-
halb der Rechtsperson „Gemeinde“.




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2.3 Die Forderungen als gemeindliches Vermögen

2.3.1 Die Sachlage

Die Grundregel, dass die Gemeinde nur Vermögensgegenstände veräußern darf, die sie zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben in absehbarer Zeit nicht braucht, könnte auch die Forderungen der Gemeinde umfassen. Insbesondere
könnte diese Sachlage dann gegeben sein, wenn die Gemeinde ihre Forderungen als Ausleihungen im Anlage-
vermögen der gemeindlichen Bilanz angesetzt hat. Die Forderungen sollen dann dauernd dem Geschäftsbetrieb
der Gemeinde dienen.

In solchen Fällen ist zwar davon auszugehen, dass die gemeindlichen Forderungen einen Vermögenswert dar-
stellen und den Vermögensstatus der Gemeinde beeinflussen, jedoch nicht als klassische Vermögensgegenstän-
de im Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gelten können. Eine haushaltsmäßige Abgrenzung ist geboten,
denn ein Forderungsverzicht oder ein Forderungsverkauf der Gemeinde könnten sonst unter die Veräußerungs-
beschränkungen der Vorschrift fallen. Die Trennung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen in der gemeindli-
chen Bilanz stellt dabei kein geeignetes Kriterium für die Einordnung der gemeindlichen Forderungen dar.

Die gemeindliche Aufgabenerfüllung ist regelmäßig darauf ausgerichtet, dass die Gemeinde das Wohl ihrer Ein-
wohner fördert und die dafür erforderlichen Wirtschaftsgüter zur Nutzung bzw. zum Gebrauch bereitstellt, z. B.
Gebäude und Straßen. Zum Vermögen der Gemeinde im haushaltsrechtlichen Sinn ist die Gesamtheit aller Sa-
chen und Rechte im Besitz der Gemeinde zu zählen, die der Gemeinde rechtlich gehören oder ihr zustehen oder
bei denen sie wirtschaftlicher Eigentümer ist.

In der Vorschrift kann daher mit dem Wort „Gegenstand“ nur ein Objekt gemeint sein, das wahrnehmbar und
physikalisch fassbar und messbar ist, um es für die gemeindliche Aufgabenerfüllung nutzen zu können. Unter
diesen Gesichtspunkten stellen die Forderungen der Gemeinde zwar (bilanzielle) Vermögenswerte dar, sie sind
jedoch haushaltsmäßig nicht als „materielle Gegenstände“ zu behandeln, sodass dafür die gesamte Vorschrift
auch nicht unmittelbar Anwendung findet. Gleichwohl beinhalten auch die Haushaltsgrundsätze allgemeine Vor-
gaben für die Forderungen der Gemeinde, nach denen z. B. möglichst nicht auf die Durchsetzung von Forderun-
gen (gemeindliche Ansprüche) verzichtet werden soll.



2.3.2 Die weitere Behandlung

Die gemeindlichen Forderungen stellen zwar keine materiellen Vermögensgegenstände der Gemeinde dar,
gleichwohl bestehen Vergleichbarkeiten. Die Forderungen sollen z. B. möglichst „zu ihrem vollen Wert“ gegen-
über dem Schuldner der Gemeinde durchgesetzt werden. Der volle Wert ist bei den Forderungen üblicherweise
der Nominalbetrag. Er bleibt i. d. R. unverändert, sofern die Gemeinde nicht vollständig oder anteilig auf ihre
Ansprüche verzichtet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Gemeinde ihre Forderungen weiterhin in ihrer Bi-
lanz ansetzt oder ggf. sogar veräußert.

Gleichwohl können sich bei gemeindlichen Forderungen wegen der fehlenden oder schwierigen Durchsetzbarkeit
zum Abschlussstichtag ggf. Wertberichtigungen aus wirtschaftlicher Sicht ergeben. Die wertmäßigen Berichtigun-
gen der Forderungen ergeben dabei einen zu bilanzierenden Wertbetrag, der jedoch nicht mehr als „voller Wert“
im Sinne der Vorschrift bezeichnet werden kann. Unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips für das
Umlaufvermögen ist ein Wert entstanden, der erheblich vom vollen Wert der Forderungen abweichen kann. Der
Begriff „voller Wert“ bezeichnet daher einen Wertzustand im „Normalzustand“ und kann daher nicht benutzt wer-
den, wenn eingetretene Veränderungen wertmäßig zu berücksichtigen sind.




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3. Die Bilanzierung des gemeindlichen Vermögens

3.1 Allgemeine Sachlage

Das Haushaltsrecht für Gemeinden schreibt für den gemeindlichen Jahresabschluss eine Bilanz als umfassende
Vermögensrechnung vor. In die gemeindliche Bilanz sind von der Gemeinde alle Vermögensgegenstände, die der
gemeindlichen Aufgabenerfüllung dienen, einzubeziehen. Dabei wird entsprechend nach den von der Gemeinde
getroffenen wirtschaftlichen Zwecksetzungen zwischen Vermögensgegenständen zum Gebrauch und Vermö-
gensgegenständen zum Verbrauch im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung unterschieden. Entspre-
chend sind die gemeindlichen Vermögensgegenstände in der Bilanz der Gemeinde entweder im Anlagevermögen
oder im Umlaufvermögen anzusetzen. Der Wert eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes stellt dabei kein
Abgrenzungskriterium für den Ansatz in der gemeindlichen Bilanz dar.



3.2 Des Anlagevermögens

Als Anlagevermögen sind in der gemeindlichen Bilanz nur die Vermögensgegenstände von der Gemeinde anzu-
setzen, bei denen die Gemeinde mindestens der wirtschaftliche Eigentümer ist. Das Anlagevermögen in der ge-
meindlichen Bilanz ist von der Gemeinde so zu gliedern, dass die Arten und die Werte der Vermögensgegen-
stände offengelegt werden (vgl. § 41 Absatz 3 GemHVO NRW). Die gemeindliche Bilanz zeigt dafür im Bereich
„Anlagevermögen“ folgende Struktur (vgl. Abbildung 155).



                   DAS ANLAGEVERMÖGEN IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                  BILANZBEREICH                                   BILANZPOSTEN

          Immaterielle Vermögensgegenstände              (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)


                                                 -   Grünflächen
              Unbebaute Grundstücke und          -   Ackerland
              grundstücksgleiche Rechten         -   Wald, Forsten
                                                 -   Sonstige unbebaute Grundstücke


                                                 -   Kinder- und Jugendeinrichtungen
                                                 -   Schulen
               Bebaute Grundstücke und
                                                 -   Wohnbauten
               grundstücksgleiche Rechte
                                                 -   Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude


                                                 -   Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
                                                 -   Brücken und Tunnel
                                                 -   Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und
                                                     Sicherheitsanlagen
                 Infrastrukturvermögen
                                                 -   Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
                                                 -   Straßennetz mit Wegen, Plätzen und
                                                     Verkehrslenkungsanlagen
                                                 -   Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens


                                                 -   Bauten auf fremdem Grund und Boden
                                                 -   Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
            Sonstiges Sachanlagevermögen         -   Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
                                                 -   Betriebs- und Geschäftsausstattung
                                                 -   Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 90 GO NRW




                   DAS ANLAGEVERMÖGEN IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                   BILANZBEREICH                                     BILANZPOSTEN

                                                   -   Anteile an verbundenen Unternehmen
                                                   -   Beteiligungen
                     Finanzanlagen                 -   Sondervermögen
                                                   -   Wertpapiere des Anlagevermögens
                                                   -   Ausleihungen

                      Abbildung 155 „Das Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz“

Die zu bilanzierenden gemeindlichen Vermögensgegenstände müssen von der Gemeinde zum Gebrauch auf
Dauer bestimmt sein, also dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde dienen. Zum gemeindlichen Anlage-
vermögen sind deshalb alle Vermögensgegenstände der Gemeinde zu zählen, deren Zweckbestimmung und
Nutzung darin besteht, dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde über mehrere Jahre zu dienen und die von der Ge-
meinde nicht veräußert werden sollen.



3.3 Des Umlaufvermögens

Die Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde zur kurzfristigen Nutzung und zum Verbrauch vorgesehen
sind, hat die Gemeinde in ihrer Bilanz im Umlaufvermögen anzusetzen. Die Bewertung dieser Vermögensgegen-
stände ist dabei nach dem strengen Niederstwertprinzip vorzunehmen. Die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist
jedoch nicht davon abhängig, ob aufgrund einer Veräußerung entstehende Erträge oder Aufwendungen mit der
Allgemeinen Rücklage im Bilanzbereich „Eigenkapital“ in der gemeindlichen Bilanz zu verrechnen sind (vgl. § 43
Absatz 3 GemHVO NRW). Zu den Bilanzposten des gemeindlichen Umlaufvermögens gehören die folgenden
Posten (vgl. Abbildung 156).



                   DAS UMLAUFVERMÖGEN IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                   BILANZBEREICH                                     BILANZPOSTEN

                                                   -   Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,
                        Vorräte
                                                   -   Geleistete Anzahlungen,


            Öffentlich-rechtliche Forderungen              (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)
                           und
           Forderungen aus Transferleistungen



                                                           (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)
              Privatrechtliche Forderungen

            Sonstige Vermögensgegenstände                  (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)


           Wertpapiere des Umlaufvermögens                 (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)


                     Liquide Mittel                        (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)

                      Abbildung 156 „Das Umlaufvermögen in der gemeindlichen Bilanz“




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Zum Umlaufvermögen gehören auch die Vermögensgegenstände der Gemeinde, die nicht mehr dem Geschäfts-
betrieb dienen sollen. Sie sind dann vielfach von der Gemeinde konkret zur Veräußerung vorgesehen. Im Bilanz-
bereich „Umlaufvermögen“ sind daher auch gemeindliche Vermögensgegenstände anzusetzen, die bei einer auf
Dauer ausgerichteten Zwecksetzung dem gemeindlichen Anlagevermögen zuzuordnen wären.

Gemeindliche Grundstücke, die nur zum Zwecke der Veräußerung von der Gemeinde gehalten werden, sind
daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen, auch wenn sie aufgrund ihrer Eigenart i. d. R. dem Anlagevermögen
zuzuordnen, z. B. Grundstücke in Baugebieten und Gewerbegebieten. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde i.
d. R. von Anfang an dafür entschieden, dass die Grundstücke nicht auf Dauer ihrem Geschäftsbetrieb dienen
sollen, sodass keine Zuordnung zum Anlagevermögen vorzunehmen war.



3.4 Der Sicherungsgegenstände

Die Gemeinde hat vielfach fremde Vermögensgegenstände in ihrem Besitz, die ihr wegen ihrer Ansprüche gegen
den Eigentümer als Sicherung übereignet worden sind, denn nach den einschlägigen Vorschriften können auf-
grund der Bestellung eines Pfandrechts oder auf andere Art und Weise fremde Vermögensgegenstände belastet
oder von der Gemeinde in Sicherungsverwahrung genommen werden, um eine gemeindliche Forderung zu si-
chern. Bei dem bei der Gemeinde vorhandenen Pfandgut bleibt der Pfandgeber bis zur Verwertung der Eigentü-
mer der Vermögensgegenstände.

Der Pfandgeber kann in solchen Fällen i. d. R. davon ausgehen, dass er bei Erfüllung der gemeindlichen Ansprü-
che sein Pfandgut wieder von der Gemeinde zurückerhält. In solchen Fällen besteht daher regelmäßig kein Aus-
einanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum, sodass das der Gemeinde übergebene Pfandgut
daher dem Pfandgeber zuzurechnen und nicht in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen ist. Die Gemeinde hat
vielmehr ihre gesicherte Forderung gegenüber dem Pfandgeber als Schuldner in ihrer Bilanz anzusetzen.



3.5 Die bilanziellen Wirkungen der Veräußerung

Die Gemeinde erwirbt nicht nur Vermögensgegenstände zur Aufgabenerledigung, sondern veräußert auch Ver-
mögensgegenstände, sofern diese von der Gemeinde nicht mehr benötigt werden. In diesen Fällen muss sich die
Gemeinde ein Gesamtbild über die tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des Verkehrswertes und des Buch-
wertes des betreffenden Vermögensgegenstandes sowie über den Zeitpunkt des Abgangs verschaffen, bevor sie
diesen Vermögensgegenstand nicht mehr bilanziert.

Die Gemeinde hat bei Veräußerungsgeschäften auch zu prüfen, ob ggf. ein aus der Finanzierung des Vermö-
gensgegenstandes gebildeter Sonderposten auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz aufzulösen ist. Sie
muss auch prüfen, in welchem Umfang eine unmittelbare Verrechnung von möglichen Erträgen und Aufwendun-
gen aus der Veräußerung mit der allgemeinen Rücklage vorzunehmen ist (vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW).

Zu dem gemeindlichen Geschäftsvorfall gehört aber auch, den für den Vermögensgegenstand erzielten Veräuße-
rungserlös in der Finanzrechnung zu vereinnahmen, durch den der Bestand der liquiden Mittel bei der Gemeinde
erhöht wird. Die Gemeinde hat bei Veräußerungen für ihre Geschäftsvorfälle zutreffend die notwendigen Buchun-
gen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vorzunehmen. Sie muss dabei beachten, dass der gemeindliche Jahres-
abschluss zum Abschlussstichtag ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde vermitteln kann.




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