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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 36 GemHVO NRW




Die Gemeinde hat festzustellen, ob dem Jobcenter das Recht zusteht, der Dienstherr von Beamten zu sein (vgl. §
114a Absatz 9 GO NRW). Dieser Status führt dazu, dass die Übernahme gemeindlicher Bediensteten durch das
Jobcenter beamtenrechtlich einen Dienstherrnwechsel darstellt. Die Gemeinde hat einen solchen Vorgang zutref-
fend in ihrer Haushaltswirtschaft zu behandeln.

In diesem Zusammenhang sind auch die vom Bund zu tragenden Versorgungsaufwendungen nicht unbeachtlich
(vgl. § 7 VKFV). Der Bund beteiligt sich an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung mit einem
gesetzlich festgelegten Anteil (vgl. § 46 Absatz 3 SGB II). Dieser Anteil mindert nicht die von der Gemeinde zu
bilanzierenden Pensionsrückstellungen, jedoch kann deswegen im Einzelfall in der gemeindlichen Bilanz eine For-
derung gegenüber dem Bund zu aktivieren sein.



1.1.3.5 Die Ansprüche auf Altersgeld

Im Rahmen der Ermittlung der gemeindlichen Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsleistungen an ausge-
schiedene Beschäftige muss die Gemeinde prüfen, ob ggf. Ansprüche dieser Personen auf Altersgeld bestehen.
Ein Altersgeld wird gezahlt, wenn ein Beamter durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, denn
dann hat er keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt. Das Altersgeld wird statt einer Rente gezahlt und ersetzt daher
die vom Dienstherrn bisher vorzunehmende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit der Gewährung von Altersgeld sollen für die anspruchsberechtigten Beamten in wirtschaftliche Nachteile abge-
baut werden, die aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen können. An
die Gewährung von Altersgeld sind dabei verschiedene Voraussetzungen geknüpft, z. B. eine altersgeldfähige
Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Bei der Zahlung des Altersgeldes und Hinterbliebenenaltersgeldes handelt
es sich zudem nicht um Alimentation aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Ein entlassener Beamter hat deshalb keinen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall und weitere personenbezogene
Leistungen. Gleichwohl wird auch ein Hinterbliebenenaltersgeld gewährt. Das Altersgeld nimmt außerdem an den
allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. Ein Beamter kann aber auch auf seinen Anspruch auf Al-
tersgeld verzichten. Dieser Verzicht ist dann unwiderruflich. Im Falle des Verzichts hat der Dienstherr den Beamten
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

Von der Gemeinde sind außerdem sind die Beamtinnen und Beamte nachzuversichern, die sich auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst befinden und bei denen das Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet. Es sind aber
auch die Beamten weiterhin nachzuversichern, die die Mindestdienstzeit von fünf Jahren für das Altersgeld nicht
erfüllen, und die Beamten, die aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder Verurteilung oder wegen Nichteignung
von ihrem Dienstherrn entlassen werden.



1.1.4 Die Zahlbarmachung der Versorgungsleistungen

1.1.4.1 Die Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse

Bei einer Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse kann die Gemeinde die Versorgungskasse mit der Abwicklung
bestimmter Aufgaben beauftragen, z. B. die Zahlbarmachung der Versorgungsleistungen an die Beamten. Der
Rahmen dafür ist gesetzlich dahingehend festgelegt, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der dienstrechtlichen Ver-
hältnisse zwischen der Gemeinde und ihren Beamten die Versorgungskasse lediglich als Erfüllungsgehilfe der Ge-
meinde tätig wird. Sie kann z. B. die Aufgabe haben, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamten-
rechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen abzuwickeln.




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Die Mitglieder der Versorgungskasse sind dabei verpflichtet, der Versorgungskasse die durch ihre Tätigkeiten im
Auftrag der Gemeinde entstandenen Lasten durch eine Umlage oder im Wege der Erstattung ausgleichen (vgl. § 2
Absatz 1 VKZVKG NRW). Eine wesentliche Grundlage der gemeindlichen Umlagefinanzierung ist dabei, dass in-
nerhalb eines Deckungszeitraums die von den Mitgliedern erhobenen Umlagebeträge zur Bezahlung der fälligen
Versorgungsleistungen verwendet werden. Die Umlagezahlungen der Mitglieder werden nicht zukunftsbezogen zur
Kapitaldeckung angesammelt bzw. kapitalisiert.

Als Pflichtmitglieder gehören den kommunalen Versorgungskassen die kreisangehörigen Gemeinden ihres Ge-
schäftsbereichs mit Ausnahme der Städte an (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG NRW). Andere Gemeinden können
als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie im Geschäftsbereich der Versorgungskasse liegen (vgl. § 4
Absatz 1 Satz 2 VKZVKG NRW). Durch solche Mitgliedschaften werden Rechte und Pflichten nur zwischen der
Gemeinde als Mitglied und der jeweiligen Versorgungskasse begründet und nicht zwischen der Versorgungskasse
und den einzelnen gemeindlichen Beamten.

Der Versorgungskasse können deshalb von der Gemeinde keine gemeindlichen Verpflichtungen zur Erfüllung in
eigener Verantwortung übertragen werden. Sie stellt auch vermögensmäßig keine eigenständige Altersversor-
gungseinrichtung (für die Gemeinden) dar. Die Versorgungskasse verfügt nicht wie ein Eigentümer über eigene
Vermögenswerte, auf die bei Bedarf von ihr zur Deckung der Ansprüche der Beamten gegenüber der Gemeinde
zurückgegriffen werden kann. Die Versorgungsberechtigten haben daher auch keinen eigenständigen Anspruch
auf Versorgungsleistungen gegenüber der Versorgungskasse.

Die Gemeinde hat deshalb und aus beamtenrechtlichen Gründen auch bei einer Mitgliedschaft in der Versorgungs-
kasse die gegenüber ihren Beamten bestehenden Verpflichtungen zu tragen. Sie erteilt die leistungsbezogene
Versorgungszusage und trägt das versicherungsmathematische Risiko sowie andere Risiken, die sich aufgrund der
Erfüllungspflichten der Versorgungsleistungen ergeben können. Die Gemeinde trägt auch das Anlagerisiko, soweit
sie zur Erfüllung ihrer Versorgungsleistungen einen Kapitalstock gebildet hat.

Durch die Mitgliedschaft der Gemeinde in einer Versorgungskasse und deren Beauftragung, bestimmte gemeindli-
che Geschäftsvorfälle abzuwickeln, wird die Gemeinde nicht aus ihren beamtenrechtlichen Verpflichtungen und
ihrer Verantwortung gegenüber ihren Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängern entlassen. Die Ge-
meinde kann sich auch nicht selbst entlassen, denn die Verantwortung für die Erfüllung der gemeindlichen Versor-
gungsverpflichtungen ist ihr allein zuzurechnen. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer Versor-
gungsverpflichtungen und muss sich die Tätigkeiten der von ihr beauftragten Versorgungskasse zurechnen lassen,
als hätte sie selbst gehandelt.

Die Gemeinde als Dienstherr bleibt ihren Versorgungsempfängern gegenüber insgesamt wirtschaftlich und recht-
lich verpflichtet. Sie kann daher auch nicht ihre Pensionsverpflichtungen an die Versorgungskasse als Dritten über-
tragen und auf die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen verzichten. Die gemeindlichen Verpflichtungen können
auch nicht wegen der steuerrechtlich ergangenen Urteile über Verpflichtungen bei der Mitgliedschaft in einer Ver-
sorgungskasse gemindert werden. Die Urteile bezogen sich nach einem Urteil des OLG Rheinland-Pfalz auf die
Steuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und nicht auf die Pensionsverpflichtungen der Gemeinde nach
dem gemeindlichen Haushaltsrecht (vgl. Urteil vom 23. September 2014).

Die Versorgungskasse darf deshalb auch nicht bestehende gemeindliche Ansprüche gegenüber einem Dritten für
die Gemeinde geltend machen, z. B. Ansprüche nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz, wenn die Ge-
meinde einen Beamten von einem anderen Dienstherrn übernommen hat. Aus diesen Gründen sowie aus der
Sachlage, dass mögliche Verpflichtungen der Gemeinde nicht den gemeindlichen Beschäftigten zugerechnet wer-
den können, entstehen für die Gemeinde keine Verpflichtungen, die als mittelbare Pensionsverpflichtungen zu be-
werten und in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen oder im Anhang anzugeben wären.




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1.1.4.2 Die Umlageerhebung

Die Umlageerhebung durch die Versorgungskasse ist die übliche Form, um die Zahlungsleistungen der Versor-
gungskasse an die berechtigten Versorgungsempfänger auszugleichen. Die Umlage stellt dabei - anders als eine
Beitragsleistung - keine Vorausleistung der Gemeinde für künftige Versorgungsfälle dar. Die Gemeinde hat viel-
mehr entsprechend den Zahlungsleistungen der Versorgungskasse im Haushaltsjahr jährlich eine Umlage an die
Versorgungskasse zu zahlen. Sie kommt durch diese Zahlungen ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Versor-
gungsempfängern (Berechtigten) nach, auch wenn die Zahlungen tatsächlich über die Zahlstelle „Versorgungs-
kasse“ als Dritten abgewickelt werden.

Die Versorgungskasse bildet zur Aufbringung der von ihr benötigten Finanzmittel für bestimmte Gruppen von Mit-
gliedern Umlagegemeinschaften, denn innerhalb einer Umlagegemeinschaft sollen die für Versorgungsaufwendun-
gen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel durch eine jährliche Umlage, im Übrigen im Wege der
Erstattung aufgebracht werden. Die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde als Mitglied ergibt sich daher aus der
Umlage und einem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

Die jährliche Umlagezahlung der Gemeinde an die Versorgungskasse tritt deshalb an die Stelle einer unmittelbaren
Leistung der Gemeinde an ihre Versorgungsempfänger, wenn die Gemeinde Mitglied in einer Versorgungskasse
ist. Die Bemessungsgrundlage für die Umlage ist i. d. R. die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamten besetzt sind
sowie die Summe aller Versorgungsleistungen.

Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dabei dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der
Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds wird
dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder angesetzt. Der umzulegende Versorgungsauf-
wand ist dabei die Summe der Leistungen, die entstehen durch Versterben im Dienst und Zurruhesetzung vor
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften.

In die Bemessung der jährlichen Umlage werden die Stellen der aktiven Beamten sowie die Versorgungsempfänger
einbezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Einbeziehung der aktiven Beamten in die Umlagezahlung
der Gemeinde diese wirtschaftlich nicht verursacht wird. Es werden dadurch vielmehr beamtenrechtliche Pensions-
ansprüche begründet, die zu künftigen Versorgungsleistungen der Gemeinde während der tatsächlichen Pensions-
zeit der Beamten führen.

Die künftigen Versorgungsleistungen an die Berechtigten werden daher durch die Umlagezahlungen der Gemeinde
nicht vorfinanziert, sondern es werden lediglich die aktuell bestehenden Versorgungsansprüche der Versorgungs-
empfänger erfüllt bzw. finanziert. Die in der gemeindlichen Bilanz angesetzten Pensionsrückstellungen werden ent-
sprechend in Anspruch genommen, soweit diese i. V. m. den neu entstandenen beamtenrechtlichen Ansprüchen
herabgesetzt werden können. Der Zahlungsweg für die Leistungen an die Versorgungsempfänger über die Versor-
gungskasse ist dabei unerheblich.

Bei der Betrachtung der Herabsetzung von Pensionsrückstellungen muss berücksichtigt werden, dass gleichzeitig
bei der Gemeinde beschäftigte Beamte weitere Ansprüche auf Versorgungsleistungen erwerben. Die daraus ent-
stehenden Zuführungen zu Pensionsrückstellungen (Erhöhungen) werden in der Praxis vielfach mit der Inanspruch-
nahme (Minderung) der Pensionsrückstellungen aus der Zahlung von Versorgungsleistungen an die Berechtigten
saldiert. Die gemeindlichen Umlagezahlungen an die Versorgungskasse können daher im betreffenden Haushalts-
jahr ggf. vollständig oder teilweise zu Aufwendungen der Gemeinde führen.

Diese Gegebenheit tritt jedoch i. d. R. nur in dem Umfang ein, soweit der Herabsetzungsbetrag bei den Pensions-
rückstellungen die von der Gemeinde zu zahlenden Versorgungsleistungen nicht deckt. Diese Gegebenheit kann
aus unterschiedlichen Gründen entstehen, z. B. wegen der unterschiedlichen Zahl der davon betroffenen Beamten,




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aber auch wegen der Bilanzierung mit dem Barwert und der Höhe des Rechnungszinses (Abzinsung). Das beste-
hende öffentlich-rechtliche Umlagesystem für die beamtenrechtliche Versorgung, das keine Vorausleistungen der
Gemeinde vorsieht, lässt es in diesem Zusammenhang nicht zu, dass die Gemeinde auf die Bildung von Pensions-
rückstellungen in ihrer gemeindlichen Bilanz ganz oder teilweise verzichtet oder sogar ggf. auch Forderungen ge-
genüber der Versorgungskasse bilanziert.

Die Gemeinde ist vielmehr gefordert, die künftigen Zahlungen für die rechtlich begründeten Versorgungsleistungen
in ihre Liquiditätsvorsorge einzubeziehen, um jederzeit ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfän-
gern erfüllen zu können. Sie muss daher in ihrer Liquiditätsplanung die Fälligkeiten und den Umfang der Versor-
gungsleistungen in Form ihrer Umlagezahlungen an die Versorgungskasse berücksichtigen, und zwar nicht nur,
um zu den Zahlungsterminen die notwendige Liquidität sicherstellen zu können. Diese Vorgaben gelten auch dann,
wenn eine Versorgungskasse auf Antrag eines Mitglieds eine Geldanlage nach den gemeinderechtlichen Vorschrif-
ten treuhänderisch verwaltet (vgl. § 2 Absatz 5 Satz 2 VKZVKG NRW).



1.1.4.3 Die Liquiditätssicherung für die Versorgungsleistungen

1.1.4.3.1 Allgemeine Bedingungen

Die Gemeinde hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, in welcher Art und Weise sie ihre Liquiditätsvorsorge
vornimmt, z. B. durch die Bildung von kurzfristigen und langfristigen Kapitalanlagen oder anderen vermögenswirk-
samen Maßnahmen. Sie muss dabei sicherstellen, dass zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Versorgungsleis-
tungen an die Versorgungsempfänger die notwendige Liquidität verfügbar ist, um ihren Verpflichtung zur Erbringung
der Versorgungsleistungen nachkommen zu können.

Eine Kapitalanlage der Gemeinde zum Zwecke der Liquiditätssicherung für die gemeindlichen Versorgungsleistun-
gen setzt dabei regelmäßig voraus, dass dafür grundsätzlich eigene nicht benötigte Finanzmittel eingesetzt werden.
Es darf dafür kein Fremdkapital gesondert aufgenommen werden, weil die angesammelten Finanzmittel nicht für
investive Zwecke verwendet werden sollen (interne Zweckbindung).

Die Gemeinde sollte frühzeitig die notwendigen Maßnahmen einleiten, damit sie entsprechend der künftig zu er-
bringenden Finanzleistungen bedarfsgerecht über eine ausreichende Liquidität verfügen kann. Sie muss dabei auf
der Grundlage ihrer Haushaltswirtschaft eigenverantwortlich entscheiden, ob, welche und in welchem Umfang sie
zur Erfüllung ihrer künftigen Zahlungsleistungen an ihre Versorgungsempfänger eine Liquiditätsvorsorge vornimmt.

Für die künftigen Versorgungsleistungen ist die Gemeinde gesetzlich nicht zu einer Liquiditätssicherung verpflichtet
worden. Das neue Pensionsfondsgesetz des Landes, das ab dem 1. Januar 2017 gilt, enthält wie das zuvor gel-
tende Versorgungsfondgesetz für die Gemeinde keine Verpflichtung, eine Liquiditätsvorsorge zu betreiben, auch
nicht mithilfe dieses Pensionsfonds (vgl. § 1 Absatz 2 PFoG NRW). Das Gesetz findet auf die Gemeinde keine
Anwendung, weil sie verpflichtet ist, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen die notwendige Pensionsrück-
stellung zu bilden. Eine zusätzliche freiwillige Liquiditätssicherung durch eine Kapitalanlage bleibt unbenommen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen an die Berechtigten darf die Gemeinde die dann aktuell
notwendige Liquidität bei Bedarf ggf. auch durch Kredite zur Liquiditätssicherung herstellen (vgl. § 89 GO NRW).
Diese Finanzmittel sichern jedoch ab, dass die Gemeinde die Auszahlungen leisten kann, zu denen sie verpflichtet
ist. Die Zahlungsmittel stellen dabei keine haushaltsmäßigen Deckungsmittel dar, auch nicht von vorübergehender
Art. Für eine Kapitalanlage, die für laufende Zwecke der Gemeinde genutzt werden soll, darf die Gemeinde eben-
falls keine Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen, um die Kapitalanlage einzurichten bzw. aufzustocken.




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1.1.4.3.2 Kapitalanlagen und Pensionsrückstellungen

Im Rahmen ihrer Liquiditätsvorsorge kann die Gemeinde eine Kapitalanlage (Geldanlage der Gemeinde) vorneh-
men, um die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Beamten durch künftige Zahlungen erfüllen zu können.
Derartige Kapitalanlagen, die in der gemeindlichen Bilanz im Bilanzbereich „Finanzanlagen“ gesondert anzusetzen
sind, stehen in einem Zusammenhang mit den Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der gemeindlichen Bi-
lanz. Sie berühren jedoch nicht die Verpflichtung der Gemeinde zur Bildung von Pensionsrückstellungen und deren
Ansatz in der gemeindlichen Bilanz.

Die bilanzielle Trennung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle „Kapitalansammlung“ und „Pensionsverpflichtungen“
wird durch die für die Kapitalanlage notwendigen Vertragsabschlüsse der Gemeinde mit Dritten nicht aufgehoben,
denn die Anspruchsberechtigten gegenüber der Gemeinde sind nicht der Vertragspartner. Durch eine Kapitalanlage
der Gemeinde zur Sicherung der Liquidität für künftige Versorgungsauszahlungen werden daher die beamtenrecht-
lichen Beziehungen zwischen der Gemeinde und ihren Bediensteten nicht verändert.

Der Anspruch der Gemeinde aus einer gemeindlichen Kapitalanlage und die Pensionsverpflichtungen der Ge-
meinde sind als zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsverhältnisse zu betrachten. Diese Wirtschaftsverhält-
nisse sind von der Gemeinde getrennt voneinander und entsprechend ihrer haushaltswirtschaftlichen Zuordnung
zu bilanzieren. Die Gemeinde kann daher auch nicht auf den Ansatz ihrer Kapitalanlage auf der Aktivseite ihrer
gemeindlichen Bilanz und auf den Ansatz ihrer Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite ihrer Bilanz verzichten.

Im Rahmen der gemeindlichen Bilanzierung ist zudem eine Saldierung des Ansatzes auf der Aktivseite mit dem
Ansatz auf der Passivseite der Bilanz wegen des haushaltsrechtlichen Saldierungsverbots grundsätzlich unzulässig
(vgl. § 41 Absatz 2 GemHVO NRW). Dieses Verbot ist auch dann zu beachten, wenn eine kongruente Rückdeckung
der Pensionsverpflichtungen der Gemeinde durch eine entsprechende Kapitalanlage der Gemeinde besteht, denn
auch dadurch werden die beamtenrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht verändert.



1.1.4.3.3 Treuhandverhältnis und Pensionsrückstellungen

Die Bilanzierung von gemeindlichen Pensionsrückstellungen für die künftig zu zahlenden Versorgungsleistungen
stellt keinen Grund für die Gemeinde dar, auf die notwendige Liquiditätsvorsorge zu verzichten (vgl. § 75 Absatz 6
GO NRW). Ein Verzicht auf eine gemeindliche Liquiditätsvorsorge ist auch dann nicht zulässig, wenn bei der Ge-
meinde ein Treuhandverhältnis zur finanziellen Hinterlegung von Pensionsverpflichtungen besteht.

Von der Gemeinde darf ein Treuhandverhältnis auch nicht dazu benutzt werden, um die zu bilanzierenden Pensi-
onsrückstellungen zu mindern. In diesem Sinne stellt zur Absicherung und Finanzierung langfristig fällig werdender
Pensionsverpflichtungen auch die sog. Treuhandlösung „Contractual Trust Arrangements“ (CTA) keine Besiche-
rung dar, die der Gemeinde in haushaltsrechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit zur Minderung der zu bilanzie-
renden Pensionsrückstellungen eröffnet.

Für eine solche Form besteht auch deshalb kein Bedarf, weil eine Sicherung der Pensionsansprüche der gemeind-
lichen Beschäftigten nicht wie im privatwirtschaftlichen Bereich wegen Unternehmensverkäufen erforderlich ist,
denn ein „Gemeindeverkauf“ ist gesetzlich nicht zulässig. In zulässigen Sicherungsfällen müsste die Gemeinde
zudem selbst ihre Pensionsverpflichtungen als Treugeber separieren, denn dem CTA als Treuhänder obliegen nur
die gemeindlichen Vermögensgegenstände im Auftrag der Gemeinde.

Eine Minderung der Pensionsverpflichtungen durch die Gemeinde ist aber auch dann nicht möglich, wenn eine
treuhänderische Verwaltung durch einen unabhängigen Rechtsträger erfolgt. In solchen Fällen könnte sich die Ge-
meinde nicht aus ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bediensteten und Versorgungsempfängern selbst entlas-
sen. Die haushaltsrechtlichen und beamtenrechtlichen Verhältnisse bedingen dabei, dass eine Verrechnung von




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Vermögensgegenständen auf der Aktivseite mit der Pensionsrückstellung auf der Passivseite der gemeindlichen
Bilanz auch bei einem Treuhandverhältnis nicht zulässig ist.



1.1.4.3.4 Der vermögensmäßige Deckungsbedarf

Die Bilanzierung von gemeindlichen Pensionsrückstellungen für „erst“ künftig zu erbringende finanzielle Versor-
gungsleistungen an die ehemaligen Bediensteten stellt kein Grund für die Gemeinde dar, grundsätzlich auf die
dafür notwendige vermögensmäßige Deckung bzw. eine geeignete Liquiditätsvorsorge zu verzichten. Vielmehr
sollte die Gemeinde zu jedem Abschlussstichtag nicht nur den Umfang ihrer Verpflichtungen überprüfen, sondern
auch ermitteln, in welchem Umfang diese Verpflichtungen vermögensmäßig gedeckt werden können.

Ein bei der Überprüfung ermittelter Differenzbetrag zwischen dem Ansatz der bilanzierten Pensionsrückstellungen
und dem zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbaren Vermögen kann dabei als „versicherungstechnischer Fehl-
betrag“ bezeichnet werden. Die Gemeinde sollte über eine solche örtlich vorliegende Sachlage entsprechende An-
gaben im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss machen, wenn sie eine Vollkapitalisierung oder eine Teilka-
pitalisierung oder eine Versicherungslösung anstrebt (vgl. § 44 GemHVO NRW). Sie kann dazu erläutern, ob eine
solche Differenz abgebaut werden soll und dazu ggf. Maßnahmen oder einen Zeitraum angeben.



1.1.4.4 Die Kapitalversicherung als „Beamtenpensionsversicherung“

1.1.4.4.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde kann zur Sicherung ihrer künftigen Zahlungsleistungen an ihre Versorgungsempfänger bei Dritten
eine Kapitalversicherung abschließen. Soweit dazu die Zahl der gemeindlichen Beamtinnen und Beamten als
Messgröße mit herangezogen wird, wird eine solche Versicherung oft als „Beamtenpensionsversicherung“ bezeich-
net. Der Abschluss einer Kapitalversicherung erlaubt einerseits nicht, dass die Gemeinde die durch Versicherungs-
leistungen „gedeckten“ Verpflichtungen bei der Bemessung und Bilanzierung der gemeindlichen Pensionsrückstel-
lungen in Abzug bringen darf.

Eine kongruente Rückdeckungsversicherung, bei der die fälligen Versicherungsleistungen den zugesagten Versi-
cherungsleistungen entsprechen, berührt ebenfalls nicht das haushaltsrechtliche Saldierungsverbot (vgl. § 41 Ab-
satz 2 GemHVO NRW). Bei den Risikoversicherungen kann es zudem zu bilanzmäßigen Unterschieden zwischen
den zu passivierenden Pensionsrückstellungen und der Aktivierung der gemeindlichen Versicherungsansprüche
kommen, weil dafür jeweils unterschiedliche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen sind. Eine versicherungstech-
nische Absicherung der Gemeinde ist auch möglich, wenn die Versorgungsleistungen an die Ruhestandsbeamten
über eine Versorgungskasse ausgezahlt werden.



1.1.4.4.2 Der Versicherungsnehmer

Bei einer Kapitalversicherung ist die Gemeinde der Versicherungsnehmer, alleiniger Prämienzahler und Bezugs-
berechtigter auf die Versicherungsleistungen. Das notwendige Kapital wird zwar von der Gemeinde zweckdienlich
angesammelt, es ist aber gleichwohl noch dem allgemeinen Gemeindevermögen zuzurechnen. Die Gemeinde kann
durch den Abschluss einer solchen Kapitalversicherung und abhängig von den vereinbarten Konditionen erreichen,
dass die gemeindlichen Versorgungsverpflichtungen ganz oder teilweise rückgedeckt werden.

Aus der Art der Versicherung ergibt sich, dass die Gemeinde im zeitlichen Versicherungsverlauf steigende Versi-
cherungsansprüche erwirbt, die beim Eintritt des Versicherungsfalls nur an die Gemeinde und nicht an einzelne




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Beamte ausgeschüttet werden dürfen. Der Gemeinde ist es nicht erlaubt, nur einzelne Personen oder einen Per-
sonenkreis oder deren Angehörige als alleinige unmittelbare Begünstigte der Kapitalversicherung einzusetzen. Die
Gemeinde muss unabhängig davon, ob von ihr eine Kapitalversicherung mit oder ohne Leistungsbeschränkungen
abgeschlossen wurde, immer der alleinige Begünstigte sein.



1.1.4.4.3 Die Bilanzierung

1.1.4.4.3.1 Die Grundlagen

Mit einer Kapitalversicherung für Zwecke der Deckung ihrer künftigen Versorgungsleistungen erwirbt die Gemeinde
gesonderte Rückdeckungsansprüche entsprechend ihren jährlichen Beitragsleistungen gegenüber einem Dritten.
Solche gemeindlichen Ansprüche stellen von Anfang an einen zu bilanzierenden Vermögenswert für die Gemeinde
dar, der in der gemeindlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ in Höhe der
Anschaffungskosten anzusetzen ist (vgl. § 33 i.V. m. § 41 Absatz 3 Nummer 1.3.4 GemHVO NRW).

Die Anschaffungskosten stellen dabei die bis zum jeweiligen Abschlussstichtag von der Gemeinde aufgewendeten
Sparanteile der Versicherungsprämien zzgl. Zinsansprüche sowie Guthaben aus Überschussbeteiligungen dar.
Hierfür ist das vom Versicherer jeweils nachgewiesene Deckungskapital (Deckungsrückstellung) sowohl die geeig-
nete Bewertungsgrundlage als auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab.

Unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze ist es für die Gemeinde nur zulässig, den aktuellen Rück-
deckungsanspruch als aktivierbaren Vermögenswert in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen, der wirtschaftlich
durch Beitragsleistungen der Gemeinde erworben wurde. Dieser Wert ist sachgerecht und entspricht zudem den
handels- und steuerrechtlichen Regelungen zu Kapitalversicherungen als Rückdeckungsversicherungen, die den
Rückdeckungsanspruch ebenfalls als aktivierbar durch den Versicherungsnehmer vorsehen.

Die haushaltsrechtlichen Gebote bedingen zudem, dass eine Verrechnung des bilanzierten Versicherungsan-
spruchs auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz mit den Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz
nicht zulässig ist, auch wenn eine Kapitalversicherung der Erfüllung der Versorgungsleistungen der Gemeinde dient
(vgl. § 41 Absatz 2 GemHVO NRW).



1.1.4.4.3.2 Der Rückkaufswert kein Wertansatz

Bei der Bilanzierung ihres Versicherungsanspruchs kann die Gemeinde nicht den „Rückkaufswert“ der Versiche-
rung als Vermögenswert auf der Aktivseite ihrer Bilanz ansetzen, auch wenn bei Kapitalversicherungen unter Be-
rücksichtigung des Vorsichts- und des Realisationsprinzips auch der „Rückkaufswert“ der Versicherung als Vermö-
genswert der Gemeinde in Betracht gezogen werden könnte. Ein solcher Wertansatz in der gemeindlichen Bilanz
würde jedoch nicht den von der Gemeinde gezahlten Versicherungsprämien entsprechen, die allgemein als An-
schaffungskosten für eine Versicherung gelten.

Der Rückkaufswert wird bei Versicherungen mit Prämienrückgewähr als derjenige Kapitalbetrag bezeichnet, der
bei einer außerordentlichen Kündigung der Vertragspartner an den Versicherungsnehmer zurückfließt. Der Betrag
ergibt sich aus dem vorhandenen Deckungskapital bei der Versicherung abzüglich eines angemessenen Ab-
schlags. Ein solcher Rückkaufswert wird jedoch nur in den besonderen Fällen einer außerordentlichen Kündigung
der Versicherung an die Gemeinde ausbezahlt. Der Rückkaufswert stellt daher nicht die Anschaffungskosten der
Gemeinde dar und soll deshalb nicht zum Regelbetrag für den Wertansatz einer Kapitalversicherung in der ge-
meindlichen Bilanz gemacht werden.




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Bei gemeindlichen Geschäftsvorfällen mit Kapitalversicherungen muss dem Vorsichtsprinzip nicht eine alles über-
ragende Bedeutung zukommen. Die Gemeinde muss deshalb wegen eines allgemeinen Lebensrisikos ihrer Ver-
sorgungsempfänger nicht auf die Bilanzierung eines versicherungstechnischen Rückdeckungsanspruchs als akti-
vierbaren Vermögenswert in der gemeindlichen Bilanz verzichten. Gleichwohl kann es in besonderen örtlichen Aus-
nahmefällen angebracht und vertretbar sein, den Rückkaufwert einer Kapitalversicherung in der gemeindlichen
Bilanz anzusetzen, wenn z. B. die in die Kapitalversicherung einbezogenen Beamten gegenüber der Gemeinde
keine Pensionsansprüche mehr besitzen.



1.1.4.4.3.3 Deckungskapital/Versicherungssumme kein Wertansatz

Bei einer Kapitalversicherung für Zwecke der Deckung ihrer künftigen Versorgungsleistungen darf die Gemeinde
nicht von Anfang an das gesamte mögliche Deckungskapital bzw. die Versicherungssumme als Vermögenswert
der Gemeinde in ihrer Bilanz ansetzen. Einem solchen Wertansatz stehen anfangs bzw. zu Beginn der Versiche-
rungszeit keine tatsächlich erworbenen Ansprüche der Gemeinde im entsprechenden Umfang gegenüber. Ein sol-
cher Ansatz in der gemeindlichen Bilanz wäre wegen des im gemeindlichen Haushaltsrecht geltenden Anschaf-
fungskostenprinzips für die Gemeinde zudem nicht zulässig.

Ein Wertansatz im vollen Umfang des Deckungskapitals zu Beginn der Versicherungszeit in der Bilanz der Ge-
meinde würde nicht mit dem durch den gemeindlichen Jahresabschluss unter Beachtung der GoB zu vermittelnden
Bildes einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögenslage der Gemeinde in Einklang stehen.
Das gesamte Deckungskapital (Versicherungssumme) einer Kapitalversicherung stellt nicht die bei der Gemeinde
bilanzierungsfähigen Anschaffungskosten für eine Kapitalversicherung dar. Durch das Deckungskapital wird i. d.
R. nur eine Verpflichtung des Versicherers dargestellt, bei Eintritt des Versicherungsfalls und dem Vorliegen aller
Voraussetzungen eine entsprechende Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer erbringen zu müssen.



1.1.5 Keine Pensionsrückstellungen bei tariflicher Beschäftigung

1.1.5.1 Keine Pensionsrückstellungen bei einer Zusatzversorgung

Für die Gemeinde als Arbeitgeber der tariflich Beschäftigten besteht nach dem Versorgungsrecht eine arbeitsrecht-
liche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungskasse. Der Zweck einer solchen Kasse ist, den Beschäf-
tigten der Gemeinde im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung zu ihrer Altersrente zu gewähren. Für die Gemeinde ist die Zusatzversorgungskasse dabei weder Ver-
treter noch Erfüllungsgehilfe. Sie ist auch keine Zahlstelle der Gemeinde, die Ansprüche der Beschäftigten gegen-
über der Gemeinde als Arbeitgeber zu erfüllen hat.

Der Leistungsanspruch der Beschäftigten auf eine Zusatzversorgung richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die
Zusatzversorgungskasse, die bei Eintritt des Zeitpunkts der Erfüllung der Leistungen an die Beschäftigten die be-
stehenden Ansprüche als eigene Verbindlichkeiten gegenüber diesem Personenkreis zu erfüllen hat. Es besteht
dadurch eine beitragsorientierte Zusage an die gemeindlichen Beschäftigten bzw. eine beitragsorientierte Zusatz-
versorgung. Die Beschäftigten sind daher alleinige und unmittelbare Bezugsberechtigte der Versicherungsleistun-
gen der Zusatzversorgungskasse. Seitens der Gemeinde besteht daher eine beitragsbezogene Zusage und i. d. R.
keine leistungsbezogene Zusage gegenüber den gemeindlichen Beschäftigten.

Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten werden von der Zusatzversorgungskasse bei deren Fälligkeit er-
bracht, soweit der Zusatzversorgungskasse dafür von der Gemeinde als Arbeitgeber auch Beiträge und Umlage-
zahlungen zugeflossen sind. Die jährlich erworbenen Ansprüche der tariflich Beschäftigten werden daher von der
Gemeinde grundsätzlich im Umlageverfahren als „Arbeitgeberzahlungen“ an die Zusatzversorgungskasse abge-




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golten. Für die Gemeinde entstehen aus der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse keine Haftung für Risi-
ken und auch kein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Deshalb besteht im Grundsatz auch keine mittelbare
Verpflichtung der Gemeinde, die eine zusätzliche bilanzierungsfähige Rückstellung auslösen könnte.

Die gemeindlichen Beschäftigten tragen i. d. R. das versicherungsmathematische Risiko sowie das Anlagerisiko
hinsichtlich eines gebildeten Kapitalstocks der Zusatzversorgungskasse. Die versicherungsartig wachsenden An-
sprüche der gemeindlichen Beschäftigten und die daraus zu erbringenden Leistungen werden durch die jährlichen
Umlageleistungen der Gemeinden, jahresbezogen betrachtet, in vollem Umfang abgedeckt. Es liegt somit keine
Fallgestaltung vor, aus der zu schließen wäre, das für die Gemeinde noch weitere ungewisse Verpflichtungen ge-
genüber der Zusatzversorgungskasse als Dritten bestehen würden.

Es bedarf deshalb auch keines Wertansatzes „Mittelbare Pensionsverpflichtungen“ als zusätzliche oder gesonderte
Rückstellung in der gemeindlichen Bilanz, jedoch ggf. einer entsprechenden Anhangsangabe. Sofern sich jedoch
in besonderen Einzelfällen eine Verpflichtung einer Gemeinde gegenüber der Zusatzversorgungskasse ermitteln
lässt, die als mittelbare Pensionsverpflichtungen der Gemeinde zu klassifizieren wäre, soll eine solche örtliche
Verpflichtung der Gemeinde hinsichtlich ihres Grundes und ihres Umfanges im Anhang im gemeindlichen Jahres-
abschluss gesondert angegeben werden.



1.1.5.2 Sog. Sanierungsgelder keine Pensionsrückstellungen

Im Rahmen der Neuordnung der tarifrechtlichen Zusatzversorgung ist in Folge der Schließung des Gesamtversor-
gungssystems und der Überführung in ein Rentensystem (sog. Punktemodell) ein über die „normale Umlage“ hin-
ausgehender Finanzbedarf entstanden, weil noch Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002
begründet wurden, von der Zusatzversorgungskasse zu finanzieren sind (Besitzstandswahrung). Dieser besondere
Finanzbedarf der Zusatzversorgungskasse schlägt sich in regelmäßigen Umlagezahlungen an die Zusatzversor-
gungskasse (sog. „Sanierungsgeld“) nieder.

Aus diesem Sachverhalt kann nicht abgeleitet werden, dass deshalb bereits in der Vergangenheit unmittelbare
wirtschaftliche Verpflichtungen für die Gemeinde gegenüber der Zusatzversorgungskasse entstanden seien, die
als Rückstellungen in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen wären. Eine Klassifizierung solcher Vorgänge als mit-
telbare Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber der Zusatzversorgungskasse gibt ebenfalls keinen Anlass für
eine eigenständige Rückstellungsbildung in der gemeindlichen Bilanz, jedoch ggf. für eine Erläuterung im Anhang
im gemeindlichen Jahresabschluss.

Mit der Heranziehung der Gemeinde zur jährlichen Umlagezahlung entsteht für die Gemeinde vielmehr erst eine
Verpflichtung gegenüber der Zusatzversorgungskasse, deren Erfüllung zum Ressourcenverbrauch der Gemeinde
im betreffenden Haushaltsjahr führt. Die Erhebung der Umlage auf das Arbeitsentgelt ist auf den jeweiligen Erhe-
bungszeitpunkt abgestellt, zu der sowohl die frühere Beschäftigung der gemeindlichen Bediensteten als auch die
künftige Beschäftigung als wirtschaftlich zu bewertende Tatbestandsmerkmale gehören.

Für die sog. Sanierungsgelder kann auch keine Bildung einer gemeindlichen Rückstellung für ungewisse Verbind-
lichkeiten in Betracht kommen. In diesem Sinne wurde bereits eine Rückstellungsbildung bei der VBL sowie durch
das Urteil des BFH vom 27. Januar 2010 verneint, der für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auf dem Gebiet
des Steuerrechts durch Auslegung der Steuergesetze zu sorgen hat. Die Heranziehung zu Sanierungsgeldern
durch die Zusatzversorgungskasse stellt daher in dem Haushaltsjahr einen Aufwand für die Gemeinde dar, in dem
die Heranziehung zur Umlagezahlung erfolgt.

Das öffentlich-rechtliche Handeln der Zusatzversorgungskasse gebietet ein haushaltswirtschaftliches Handeln,
durch das diese gemeindliche Zahlung vergleichbar einer sonstigen Umlageerhebung behandelt wird, sodass erst
nach der Verwirklichung der Anspruchstatbestände (nach konkreter Feststellung durch einen Leistungsbescheid)




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die Zuordnung zum betreffenden Haushaltsjahr vorzunehmen ist. Diese haushaltswirtschaftliche Zuordnung nach
dem Erfüllungszeitpunkt, der im jeweiligen Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist haushaltswirtschaftlich als sach-
gerecht anzusehen. Eine Vorwegnahme von auf künftige Haushaltsjahre entfallenden Aufwendungen durch die
Bildung einer Rückstellung kommt daher nicht in Betracht.



1.1.6 Der Ansatz von früheren Dienstherrnverpflichtungen

1.1.6.1 Die bilanzielle Zuordnung der Verpflichtungen

Die Gemeinde darf Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, sich an den künftigen Versorgungsleistungen zu beteiligen, nicht
unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ in der gemeindlichen Bilanz als Rückstellungen ansetzen. Der-
artige Verpflichtungen entstehen durch die Abgabe eines Beamten an einem anderen Dienstherrn (Dienstherrn-
wechsel), weil der aufnehmende Dienstherr sämtliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen der bei ihm beschäf-
tigten Beamten zu tragen hat.

Die Gemeinde als abgebender Dienstherr eines Beamten hat sich im Umfang der erworbenen Ansprüche des Be-
amten an den künftigen Versorgungsleistungen zu beteiligen, solange bei einem landesinternen Dienstherrnwech-
sel keine Versorgungslastenteilung nach den einschlägigen Vorgaben erfolgt ist (vgl §§ 94 LBeamtVG NRW). In
derartigen Fällen sind bei einem Dienstherrnwechsel eines Beamten die bestehenden gemeindlichen Verpflichtun-
gen gegenüber dem früheren Beamten in Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dem aufnehmenden Dienst-
herrn umzuwandeln.

Die bisherigen originären beamtenrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde sind deshalb mit dem Weggang des
Beamten in eine andere gemeindliche Verpflichtungsart umzuwandeln und entsprechend in der gemeindlichen Bi-
lanz anzusetzen. Der Ansatz in der gemeindlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ ist
dann zum Abschlussstichtag unter den Bilanzposten “Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen (Passivtausch).



1.1.6.2 Keine Neubewertung der Verpflichtungen

Im Rahmen des Dienstherrnwechsels einer Beamtin oder eines Beamten (Abgabe) und der damit verbundenen
Umschichtung der bisher für die künftigen Versorgungsleistungen bilanzierten Verpflichtungen als Pensionsrück-
stellungen zum Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ entsteht für die Gemeinde keine Verpflichtung zu einer
Neubemessung bzw. Neubewertung dieser bilanzierten Verpflichtungen. Die Gemeinde hat dabei jedoch ggf. im
Einzelfall besondere Vorgaben zu beachten, z. B. aufgrund der Vorgaben zur Versorgungslastenverteilung nach
dem LBeamtVG NRW oder des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages.

Ein Verzicht auf einen anderen Bilanzposten oder eine Auflösung des Bilanzansatzes kann z. B. in Betracht kom-
men, wenn die Gemeinde gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn nach dem Wechsel eine Abfindungszahlung
leistet. Bei einem Weiterbestehen einer Versorgungsverpflichtung hat die Gemeinde den Ansatz in ihrer Bilanz -
wie die Ansätze aller Bilanzposten - jährlich im Rahmen ihres Jahresabschlusses zu überprüfen. Sofern sich dabei
ein Anpassungsbedarf ergibt, ist der Bilanzposten von der Gemeinde entsprechend zu verändern, z. B. aufgrund
einer Mitteilung des neuen Dienstherrn des Beamten über seine Ansprüche gegenüber der Gemeinde.

Bei einer entsprechenden örtlichen Bedeutung von gemeindlichen Verpflichtungen kann es im Rahmen des ge-
meindlichen Jahresabschlusses auch geboten sein, dass die Gemeinde eine Abstimmung mit den neuen Dienst-
herren - vergleichbar einer Saldenabstimmung - über die Verpflichtungen bzw. Ansprüche zum Abschlussstichtag
des Haushaltsjahres veranlasst, um eine zutreffende Abbildung in den Bilanzen der Gemeinde und des betroffenen
Dienstherrn zu erreichen.




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