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- 31 - Landesamt für Bergbau,
Geologie und Rohstoffe
Die Belange des Immissionsschutzes stehen der Zulassung ebenfalls nicht als über-
wiegende öffentliche Interessen entgegen. Bei dem Tagebau Jänschwalde handelt es
sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i. S. d. § 4 Abs. 2 Bundes-Immissi-
onsschutzgesetz (BImSchG). Die Anforderungen des § 22 BImSchG, wonach nicht ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert wer-
den und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen
auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sind erfüllt.
Zwecks Minderung der Lärm- und Staubimmissionen werden technische Maßnahmen
zur Umsetzung des Standes der Technik durchgeführt sowie planerische und organisa-
torische Maßnahmen ergriffen. Deren Umsetzung erfolgt im Rahmen der Haupt- und
Sonderbetriebspläne. Zur Kontrolle der Geräusch- und Staubimmissionen erfolgen Mes-
sungen an den maßgeblichen Immissionsorten durch eine unabhängige, gemäß § 29b
i. V. m. § 26 BImSchG bekanntgegebene Messstelle. Das Messnetz wird mit dem Fort-
schritt des Tagebaues angepasst. Sofern anhand der Überwachungsmessungen Hand-
lungsbedarf ersichtlich wird, können die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden.
Der Sonderbetriebsplan Immissionsschutz wurde mit Bescheid vom 31.03.2016 (Gz.:
j 10-1.3-16-142) zugelassen. Dieser beinhaltet die nach § 22 BImSchG zu ergreifenden
Maßnahmen des Lärm- und Staubimmissionsschutzes zum Schutz der Nachbarschaft.
Darüber hinaus wurden zwei Ergänzungen zum SBP Immissionsschutz zugelassen
(1. Ergänzung, zugelassen am 14.07.2017; 2. Ergänzung, zugelassen am 24.02.2020).
Die Einhaltung der Anforderungen des Immissionsschutzes wird damit auch für den Gel-
tungszeitraum des HBP gewährleistet, sodass diese Belange dem Vorhaben nicht als
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Flächeninanspruchnahme stellt auf Grund des Abbaus und der Gewinnung von Bo-
denschätzen, der Veränderung der Bodengestalt und einer Beseitigung bzw. Beein-
trächtigung der Vegetation, des Verlegens oberirdischer Versorgungs-, Entsorgungs-
oder Materialtransportleitungen sowie der Beseitigung von Gehölzen einen Eingriff in
Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar. Danach sind Eingriffe in Natur und
Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Verände-
rungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie-
gels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-
schaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Begriff des Naturhaushaltes umfasst
die Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-
gefüge zwischen ihnen. Dabei begründet nicht jede Beeinträchtigung eines zum Natur-
haushalt gehörenden Umweltgutes bereits einen Eingriff. Vielmehr gelten nur solche
Beeinträchtigungen als Eingriffe, die über das einzelne Naturgut hinaus sich auf das
Funktionieren des Naturhaushaltes auswirken. Von einer Beeinträchtigung spürbaren
Gewichts ist dann auszugehen, wenn eine Einwirkung die einzelnen Faktoren oder de-
ren ökologisches Zusammenspiel derart beeinflusst, dass Funktionen des Naturhaus-
haltes gestört werden. Das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft wer-
den maßgeblich durch die optischen Eindrücke für den Betrachter, d. h. die mit dem
Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen be-
stimmt. Dabei finden die landschaftsästhetischen Funktionen - die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft - Berücksichtigung.
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Geologie und Rohstoffe
Diese Thematik wurde im SBP „Natur und Landschaft“ mit dem Zulassungsbescheid
vom 13.01.2014 (Gz.: j10-1.3-15-107) abgearbeitet. Eine Fortschreibung des SBP „Na-
tur und Landschaft“ mit einer genauen Beschreibung der Maßnahmen für den nördlichen
Teil des Tagebaues Jänschwalde erfolgt mit der 1. Ergänzung zu diesem SBP.
Biotopschutz
Für die Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen im Vorfeld des Tage-
baues Jänschwalde hat die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße
mit Schreiben vom 07.09.2010 die biotopschutzrechtliche Befreiung erteilt. Soweit durch
Maßnahmen, die dem HBP zukünftig zugeordnet werden (SBP, Ergänzungen), in bisher
nicht bergbaulich beanspruchten Flächen (außerhalb des Vorfeldes) gesetzlich ge-
schützte Biotope beeinträchtigt werden, erfolgt durch die LE-B gemäß Punkt 6 des HBP
(Belange von Natur und Landschaft) eine separate Beantragung auf Genehmigung von
den Verboten des § 30 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Im Ergeb-
nis der fachgutachterlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorkommens von gemäß § 30
BNatSchG geschützten Biotopen in den Zwischenlandschaften liegt zum Antrag der LE-
B vom 27.03.2017 auf biotopschutzrechtliche Befreiung der Bescheid über die Befreiung
vom Biotopschutz in den Zwischenlandschaften vom 16.11.2017 vor. Für bisher nicht
von diesem Bescheid erfasste Zwischenlandschaften des Tagebaues wird die LE-B
gleichfalls gemäß Punkt 6 des HBP rechtzeitig vor dem Auslösen von Tatbeständen ein
Antrag auf biotopschutzrechtliche Befreiung einreichen. Nach derzeitigem Kenntnistand
sind keine unüberwindbaren Hindernisse erkennbar, die einer Befreiung entgegenste-
hen würden. Mit der Nebenbestimmung 3 wurde geregelt, dass das LBGR über die
Ergebnisse dieser Genehmigungen informiert wird.
Artenschutz
Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme bisher
nicht bergbaulich beanspruchter Flächen des Vorfeldes erteilte die untere Naturschutz-
behörde des Landkreises Spree-Neiße mit Schreiben vom 10.01.2011. Im Rahmen lau-
fender artenschutzfachlicher Kontrollen des Vorfeldes wird durch die LE-B vor der Inan-
spruchnahme (vgl. Nebenbestimmung 3.3.2 der Ausnahmegenehmigung) weiterer Flä-
chen regelmäßig überprüft, ob zwischenzeitlich neue artenschutzrechtliche Sachver-
halte eingetreten sind. Im Ergebnis dieser Prüfungen wurden keine weiteren geschütz-
ten Arten kartiert (vgl. Punkt 6 des HBP).
Für die Bewältigung artenschutzrechtlich relevanter Tatbestände bei der bergmänni-
schen Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung bzw. dem Rückbau bergbaulicher
Anlagen hat das damalige LUGV mit Schreiben vom 03.08.2015 (i. V. m. dem Ände-
rungsbescheid vom 22.09.2015) auf Antrag des Unternehmens und auf Basis des da-
zugehörigen übergreifenden speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (SARF)
gemäß § 44 ff BNatSchG die Ausnahme von den Verboten des § 45 BNatSchG erteilt.
Mit der Wiedernutzbarmachung im nördlichen Teil des Tagebaues Jänschwalde muss
eine räumliche Ausdehnung der artenschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen. Dazu
wird durch die LE-B eine Fortschreibung des bestehenden SARF für das Gesamtgebiet
erfolgen. Artenschutzrechtliche Genehmigungen werden gemäß Punkt 6 HBP durch die
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LE-B rechtzeitig vor dem Eintreten von Verbotstatbeständen bei der zuständigen Be-
hörde beantragt. Unüberwindbaren Hindernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht, sind
nach derzeitigen Kenntnisstand nicht ersichtlich. Mit der Nebenbestimmung 3 wurde
geregelt, dass das LBGR über die Ergebnisse dieser Genehmigungen informiert wird.
Nationale Schutzgebiete
Schutzgebiete gemäß BNatSchG sind von den Maßnahmen innerhalb der Sicherheits-
linie des Tagebaus nicht betroffen. Im Umfeld des Tagebaus liegen die nachfolgend
benannten nationalen Schutzgebiete. Eine nachteilige Beeinflussung dieser Schutzge-
biete durch den Betrieb des Tagebaus kann sich aufgrund von deren jeweiliger Entfer-
nung zu diesem lediglich aus der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ergeben.
Im Ergebnis der Prüfungen ergeben sich folgende Einschätzungen:
NSG Calpenzmoor (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Calpenzmoor“ vom
28. Mai 2004 (GVBl. II/04, [Nr. 15], S.412), geändert durch Artikel 22 der Verordnung
vom 19. August 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 40]))
Das NSG Calpenzmoor liegt innerhalb des FFH-Gebietes Calpenzmoor. Als alleiniger
vorhabenbedingter Wirkfaktor wurde im Ergebnis der FFH-VP die Grundwasserabsen-
kung durch den Tagebau Jänschwalde erkannt. Mit der Umsetzung der für das FFH-
Gebiet festgelegten umfangreichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen werden auch
vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der unter § 3 der Schutzgebietsver-
ordnung für das Naturschutzgebiet aufgeführten wasserabhägigen Schutzzwecke aus-
geschlossen.
NSG Euloer Bruch (Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom (/ GBl. II/61,
[Nr. 27], S.166), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 4 vom 28. November 1983
(/ GBl. I/83, [Nr. 38], S.431)
Das NSG „Euloer Bruch“ wurde im Jahr 1961 unter Naturschutz gestellt und ist flächen-
gleich mit dem FFH-Gebiet „Euloer Bruch“. Beide Schutzgebiete befinden sich im Land-
schaftsschutzgebiet (LSG) „Wiesen‐ und Teichgebiet Eulo und Jamno“. Gemäß § 23
Abs. 2 BNatSchG gelten im NSG die Verbote nach Maßgabe näherer Bestimmungen.
Die v. g. Unterschutzstellung als NSG ist in bundesdeutsches Recht ohne rechtliche
Anpassung überführt worden. Daher werden als Maßgaben die Regelungen des § 8
Abs. 2 der Naturschutzverordnung vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 331) herangezo-
gen, wonach in Naturschutzgebieten u.a. eine Veränderung oder Beeinträchtigung des
Zustandes des Gebietes nicht gestattet ist. Vorhabenbedingte hydrologische Auswir-
kungen auf das FFH-Gebiet konnten im Ergebnis der FFH-VP aufgrund der Entfernung
des FFH-Gebietes Euloer Bruch zum Tagebau Jänschwalde und der geologischen Ge-
gebenheiten der Umgebung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Auch konnten
Beeinträchtigungen durch akustische Immissionen, Erschütterungen und stoffliche Ein-
träge nach derzeitigem Stand des Wissens ausgeschlossen werden. Damit ergeben
sich auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das NSG.
NSG Feuchtwiesen Atterwasch (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwie-
sen Atterwasch“ vom 27. August 2004 (GVBl. II/04, [Nr. 29], S.750), geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 40]))
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Das NSG Feuchtwiesen Atterwasch liegt innerhalb des FFH-Gebietes Feuchtwiesen At-
terwasch. Als alleiniger vorhabenbedingter Wirkfaktor wurde im Ergebnis der FFH-VP
die Grundwasserabsenkung durch den Tagebau Jänschwalde erkannt. Mit der Umset-
zung der für das FFH-Gebiet festgelegten umfangreichen Schadensbegrenzungsmaß-
nahmen werden auch vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der unter § 3
der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet aufgeführten wasserabhängi-
gen Schutzzwecke ausgeschlossen.
NSG Krayner Teiche/Lutzketal (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krayner Tei-
che/Lutzketal“ vom 6. Februar 2013 (GVBl. II/13, [Nr. 16]))
Das NSG Krayner Teiche/Lutzketal liegt innerhalb des FFH-Gebietes Krayner Tei-
che/Lutzketal. Als alleiniger vorhabenbedingter Wirkfaktor wurde im Ergebnis der FFH-
VP die Grundwasserabsenkung durch den Tagebau Jänschwalde erkannt. Mit der Um-
setzung der für das FFH-Gebiet festgelegten umfangreichen Schadensbegrenzungs-
maßnahmen werden auch vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der unter
§ 3 der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet aufgeführten wasserabhän-
gigen Schutzzwecke ausgeschlossen.
NSG und LSG Pastlingsee (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastlingsee“ vom
30. Juni 2003 (GVBl. II/03, [Nr. 25], S. 566), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 19. August 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 41]))
Das NSG Pastlingsee (das LSG weitestgehend) liegt innerhalb des FFH-Gebietes Past-
lingsee. Als alleiniger vorhabenbedingter Wirkfaktor wurde im Ergebnis der FFH-VP die
Grundwasserabsenkung durch den Tagebau Jänschwalde erkannt. Mit der Umsetzung
der für das FFH-Gebiet festgelegten umfangreichen Schadensbegrenzungsmaßnah-
men werden auch vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der unter § 3 der
Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet aufgeführten wasserabhängigen
Schutzzwecke ausgeschlossen.
NSG Pinnower Läuche und Tauersche Eichen (Verordnung über das Naturschutz-
gebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“ vom 6. Dezember 2002 (GVBl. II/03,
[Nr. 1], S.7, ber. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. Au-
gust 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 41]))
Das LSG Pinnower See, das NSG Pinnower Läuche und Tauersche Eichen und das
FFH-Gebiet weisen eine enge räumliche Nähe bzw. teilweise Deckungsgleichheit auf.
Als alleiniger vorhabenbedingter Wirkfaktor wurde im Ergebnis der FFH-VP die Grund-
wasserabsenkung durch den Tagebau Jänschwalde erkannt. Mit der Umsetzung der für
das FFH-Gebiet festgelegten umfangreichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen wer-
den auch vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der unter § 3 der Schutzge-
bietsverordnung für das Naturschutzgebiet aufgeführten wasserabhängigen Schutzzwe-
cke ausgeschlossen.
NSG Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft (Verordnung über das Natur-
schutzgebiet „Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft“ vom 12. Februar 2013
(GVBl. II/13, [Nr. 18]))
Das NSG Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft liegt innerhalb des FFH-Ge-
bietes Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft. Im Ergebnis der FFH-VP wurde
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festgestellt, dass das FFH-Gebiet außerhalb des hydrologischen Wirkbereiches des be-
trachteten Tagebaus Jänschwalde der LE-B liegt. Damit können vorhabenbedingte Be-
einträchtigungen der unter § 3 der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet
aufgeführten Schutzzwecke ausgeschlossen werden.
NSG „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“ (Verordnung über das Naturschutz-
gebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“ vom 23. November 1995 (GVBl. II/95,
[Nr. 71], S.678), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
(GVBl. II/17, [Nr. 70]))
Das Naturschutzgebiet liegt innerhalb des FFH-Gebietes "Reicherskreuzer Heide und
Große Göhlenze". Im Ergebnis der FFH-VP wurde festgestellt, dass der Tagebau
Jänschwalde keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Ge-
bietes zur Folge hat. Damit können vorhabenbedingte Beeinträchtigungen für das NSG
ausgeschlossen werden.
NSG „Lieberoser Endmoräne“ (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser
Endmoräne“ vom 8. Dezember 1999 (GVBl. II/00, [Nr. 01], S.2) geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 10. November 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 63]))
Das NSG Lieberoser Endmoräne liegt innerhalb des FFH-Gebietes Lieberoser Endmo-
räne und Staakower Läuche. Im Ergebnis der FFH-VP wurde festgestellt, dass die ma-
ximale bergbaubedingte Grundwasserabsenkung von nur 0,20 m in den Jahren 2020 –
2050 10 m unter GOK erfolgt und somit erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden können. Damit können auch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen für das NSG
ausgeschlossen werden.
Das NSG Tuschensee (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“ vom
26. April 2001 (GVBl. II/01, [Nr. 10], S.190)) liegt nördlich der L50 zwischen Bärenklau
und Schenkendöbern. Das Gebiet wird in das Monitoring gemäß NB 6.3.4.1 zur wasser-
rechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Jänschwalde vom 29. März 1996 aufgenommen,
um mögliche zukünftige Auswirkungen zu beobachten und ggf. daraus die erforderlichen
Maßnahmen abzuleiten.
LSG Großsee
Das Landschaftsschutzgebiet Großsee wurde mit Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des
Bezirkes Cottbus vom 24. April 1968 (Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Rep. 801,
Bezirkstag/ Rat des Bezirkes Cottbus Nr. 3344) unter Schutz gestellt und gilt als Lan-
desrecht fort. Es liegt nördlich der Ortschaft Tauer und umfasst die Bereiche im Umfeld
des Großsees. Da die Unterschutzstellung keine konkrete Schutzzielbestimmung ent-
hält, ist § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Na-
turschutzgesetz vom 04.08.1954, GBl. der DDR, 1954, 695) heranzuziehen, der Hand-
lungsgebote und -verbote dahingehend definiert, dass es in Landschaftsschutzgebieten
unzulässig war, den Charakter des Gebietes zu verändern und dass Hoch- und Tiefbau-
ten nur im Einvernehmen mit der Bezirksnaturschutzverwaltung errichtet werden durf-
ten. Nach § 2 Abs. 3 Naturschutzgesetz war es in Landschaftsschutzgebieten verboten,
die Landschaft zu verunstalten. Eine Veränderung des Charakters des Gebietes kann
folglich nur bei massiven Eingriffen bejaht werden, die nicht unwesentliche Teile des
Gebietes betreffen oder aber dem Gebietscharakter offensichtlich entgegenstehen (vgl.
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VG Cottbus, Beschluss vom 05.02.2007 – 3 L 3/07; VG Cottbus, Beschluss vom
28.02.2007 – 3 L 469/06; VG Potsdam, Urteil vom 14.11.2002 – 5 K 1893/01). Das
Vorhaben ist mit keinen derartigen Auswirkungen auf das LSG verbunden. Die seit Mai
2020 laufenden Maßnahmen zum Erreichen des festgelegten Stabilisierungswasser-
standes am Großsee von 62,7 m NHN dienen auch dem Schutz des LSG. Der Zielwas-
serstand soll im Frühjahr 2021 erreicht sein. Die Maßnahmen zur Stabilisierung des
Wasserstandes auf dem vorgenannten Niveau sind bis zur nachweislichen Beendigung
der Beeinträchtigung des Sees durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung des Ta-
gebaus Jänschwalde aufrecht zu erhalten. Damit wird sichergestellt, dass sich keine
bergbaulich bedingten Beeinträchtigungen des LSG ergeben.
NATURA 2000 (FFH und SPA)
Zu den in Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu prüfenden öffentlichen Interessen gehö-
ren auch die naturschutzrechtlichen Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Ar-
tenschutzrecht (BVerwG, Beschlüsse v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 19 f., u. v.
6. Juni 2012 – 7 B 68.11 -, juris Rn 6).
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-
rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu
überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plä-
nen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der
Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von
Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maß-
stäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschrif-
ten, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Vorga-
ben für den behördlichen Vollzug der Vorschriften sind in der Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Anwendung der
§§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Brandenburg vom 17. September 2019
(ABl. Nr. 43 S.1149) geregelt. Die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Abs. 1
und 3 bis 5 BNatSchG werden gemäß § 16 Abs. 1 BbgNatSchAG durch das LBGR im
Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen.
Der Wirkbereich des Vorhabens erfasst vollständig oder anteilig folgende Natura 2000-
Gebiete:
FFH-Gebiet „Pastlingsee“ (DE 4053-304)
FFH-Gebiet „Grabkoer Seewiesen“ (DE 4053-305)
FFH-Gebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“ (DE 4053-302)
FFH-Gebiet „Neißeaue“ (DE 4354-301)
FFH-Gebiet „Neiße-Nebenflüsse bei Guben“ (DE 4054-301)
FFH-Gebiet „Calpenzmoor“ (DE 4053-301)
FFH-Gebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“ (DE 4052-301)
FFH-Gebiet „Peitzer Teiche“ (DE 4152-302)
FFH-Gebiet „Krayner Teiche/Lutzketal“ (DE 4053-303)
FFH-Gebiet „Lieberoser Endmoräne und Staakower Läuche“ (DE 4051-301)
FFH-Gebiet „Reicherskreuzer Heide und Große Göhlenze“ (DE 3952-301)
FFH-Gebiet „Spree zwischen Peitz und Burg“ (DE 3651-303)
FFH-Gebiet „Euloer Bruch“ (DE 4253-302)
- 37 - Landesamt für Bergbau,
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FFH-Gebiet „Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft“ (DE 4252-301)
Vogelschutzgebiet (SPA) „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“ (DE 4151-
421)
Die Verträglichkeitsprüfung konnte vor der Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebs-
plans „Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde 1994 bis Auslauf“ vom
14.03.1994/15.04.1994 nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Gebiete noch nicht
zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet wa-
ren. Gleiches traf im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das
Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser sowie das Einleiten in Oberflächenge-
wässer für den Tagebaubetrieb Jänschwalde vom 29. März 1996 zu.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Zulassung
des Hauptbetriebsplanes Tagebau Jänschwalde 2019 festgestellt, dass in diesem Fall
die Einhaltung des Verschlechterungsverbots bei der Zulassung des Hauptbetriebs-
plans sichergestellt werden muss. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Hauptbe-
triebsplan die für seine Geltungsdauer betriebsnotwendige Errichtung neuer Entwässe-
rungsbrunnen und damit Art und Umfang des weiteren Gebrauchmachens von der was-
serrechtlichen Erlaubnis näher konkretisiert und erst mit seiner Zulassung insbesondere
das weitere Heranrücken der Entwässerungsbrunnen an die betroffenen Natura 2000-
Gebiete erlaubt wird. Diese nachträgliche Prüfung muss alle zum Zeitpunkt der Auf-
nahme des Gebietes in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Um-
stände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Projektes
eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf die Natura 2000-
Gebiete berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2019 –
OVG 11 S 51.19 – Rn. 15, 27).
Das LBGR hat daher vor der Zulassung des HBP Tagebau Jänschwalde 2020 – 2023
geprüft, ob das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der o.g. Gebiete in ih-
ren Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
Zur Durchführung dieser Prüfung hat die LE-B die Unterlage „Tagebau Jänschwalde,
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung der bergbaubedingten Auswirkungen auf die Natura
2000-Gebiete“ des Kieler Instituts für Landschaftsökologie (KIfL) vom 30.11.2019 vor-
gelegt. Darüber hinaus hat sich das LBGR des externen Sachverstandes der UBB Um-
weltvorhaben Dr. Klaus Möller GmbH bedient.
Im Ergebnis der Prüfung hat das LBGR festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchti-
gung der Natura 2000-Gebiete bei Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen
(SBM) ausgeschlossen werden kann. Hierzu wurden die Nebenbestimmungen 43 bis
140 erlassen.
Zusammenfassend ergibt sich für die Gebiete folgende Einschätzung:
1. FFH-Gebiet „Pastlingsee“ (DE 4053-304)
Das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ liegt nordwestlich des Tagebaus Jänschwalde
westlich der Ortschaft Grabko im Landkreis Spree-Neiße. Die Größe des Schutz-
gebietes beträgt ca. 61 ha. Es besteht aus Kiefernforsten, in denen der Pastling-
see und westlich angrenzend das Pastlingmoor, ein Kesselmoor, liegen. Das
FFH-Gebiet liegt innerhalb des bergbaubedingten hydrologischen Wirkraumes
des Tagebaues. Pastlingsee und Pastlingmoor sind durch bestehende, hydrau-
lisch dichtende Muddeschichten relativ autark in ihrem Wasserhaushalt. Die
Wasserstände von Pastlingsee und Pastlingmoor bedingen sich gegenseitig. Je
nach Wasserstand entwässert der See in das Moor und umgekehrt.
- 38 - Landesamt für Bergbau,
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Alleiniger Wirkfaktor ist das Verhalten des Grundwasserhaushaltes, der einer-
seits durch die zunehmend negative klimatische Wasserbilanz (KWB) und ande-
rerseits durch die zunehmende bergbaubedingte Absenkung des Haupthangend-
Grundwasserleiters (HH-GWL) beeinflusst wird. Sein Wasserstand stützt das
FFH-Gebiet. Aufgrund der Entfernung des Tagebaus zum FFH-Gebiet können
sonstige direkte oder betriebsbedingte Auswirkungen (akustische Immissionen,
Erschütterung) des Tagebaus ausgeschlossen werden. Die durchgeführte Im-
missionsprognose schließt Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen durch stoff-
liche Einträge (As, Ca, Cr, Ni und Pb) aus. Der Eintrag von Stickstoff über den
Luftpfad wird nach derzeitigem Stand des Wissens ausgeschlossen.
Bezüglich möglicher Wirkungen des Tagebaus sind folgende FFH-Lebensraum-
typen (LRT) zu betrachten:
- 3150 (Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotami-
ons oder Hydrocharitions),
- 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore),
- 7210* (Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion
davallianae) und
- 91D0* (Waldkiefern-Moorwald).
Bereits vor Beginn des bergbaulichen Einflusses ab ca. 2006/2007 ist es zu einer
Absenkung der gemessenen Grundwasserstände im HH-GWL im Bereich des
Pastlingsees sowie der See- und Moorwasserstände im Pastlingsee und Past-
lingmoor gekommen, die auf die negative KWB zurückgeführt wird. Die Durch-
führung von Schutzmaßnahmen ab 2007 zeigt einen positiven Einfluss, sodass
die bisherigen Beeinträchtigungen der FFH-LRT als nicht erheblich eingestuft
werden. Zukünftig können Einflüsse durch das beantragte Vorhaben für das FFH-
Gebiet „Pastlingsee“ nicht ausgeschlossen werden, sodass Schadensbegren-
zungsmaßnahmen (SBM) erforderlich sind. Hierzu zählen die Gehölzentnahme
und die Wassereinleitung in den See und ggf. in die westliche Randlage des Past-
lingmoors als auch der Waldumbau im oberirdischen Einzugsgebiet von See und
Moor. Die Wassereinleitung in den Pastlingsee ist dazu ausgelegt, den Wasser-
stand im See und im Moor in angepassten Schritten schnell zu erhöhen und somit
die bisher beobachteten Entwicklungen zu trockneren Bedingungen aufzuhalten.
Die zeitgleiche regelmäßige Entfernung von jungem Gehölzaufwuchs in den
Moorrandbereichen und im westlichen Moorteil unterstützt den Wasserhaushalt
zusätzlich und trägt zum Erhalt der Moorvegetation bei. Das Zurückdrängen des
Gehölzaufwuchses im Moorzentrum gewährleistet, dass die Oszillationsfähigkeit
der zentralen Moorbereiche erhalten bleibt. Der Waldumbau im oberirdischen
Einzugsgebiet (OEZG) unterstützt diese Maßnahmen langfristig und sichert nach
Beendigung der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung die natürliche Wei-
terentwicklung des Gebietes.
Unter der Voraussetzung der Umsetzung der Nebenbestimmungen 43 bis 53
können die Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der Erhaltungs-
ziele des FFH-Gebietes so weit reduziert werden, dass eine vorhabenbedingte
erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Damit ist das beantragte Vorha-
ben für das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ im Hinblick auf die Belange von Natura
2000 verträglich.
- 39 - Landesamt für Bergbau,
Geologie und Rohstoffe
2. FFH-Gebiet „Grabkoer Seewiesen“ (DE 4053-305)
Das FFH-Gebiet „Grabkoer Seewiesen“ liegt nördlich des Tagebaus Jänsch-
walde, östlich von Grabko in der Gemeinde Schenkendöbern im Landkreis
Spree-Neiße. Es besteht aus drei separaten Teilflächen; die Größe des gesam-
ten Gebietes beträgt ca. 37 ha. Die westliche der drei Teilflächen (ca. 23 ha) um-
fasst die Grabkoer Seewiesen, die landwirtschaftlicher Nutzung unterliegen. Die
mittlere Teilfläche (ca. 6 ha) beinhaltet das Maschnetzenlauch, ein Kesselmoor.
Die östlichste der drei Teilflächen (ca. 8,6 ha) wird vom Torfteich mit Uferberei-
chen gebildet. Das FFH-Gebiet liegt innerhalb des hydrologischen Wirkbereiches
des Tagebaus. Die drei Teilgebiete des FFH-Gebiets sind an der Basis durch
Muddeschichten hydraulisch abgedichtet. Der Grundwasserstand in der minera-
lischen Umgebung der Moore ist zum einen klimatisch und zum anderen durch
die Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaubetriebs beeinflusst. Dies führt auf-
grund eines steigenden hydraulischen Gradienten zwischen Torfwasserstand
und Grundwasserstand im Mineralischen zu einer Verschlechterung des Was-
serdargebotes in den Mooren.
Vorhabenbedingter Wirkfaktor, der auf das FFH-Gebiet „Grabkoer Seewiesen“
einwirkt, ist die bergbaubedingte Grundwasserabsenkung. Weitere vorhabenbe-
dingte Wirkungen (stoffliche und akustische Immissionen) werden aufgrund der
Entfernung des Tagebaus ausgeschlossen.
Bezüglich möglicher Wirkungen des Tagebaus sind folgende FFH-LRT zu be-
trachten:
- 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore),
- 7150 Senken mit Torfmoorsubstraten (Rhynchosporion),
- 91D2* Waldkiefern-Moorwald.
Die bergbauliche Grundwasserabsenkung im HH-GWL begann im Bereich der
Teilfläche Grabkoer Seewiesen 2008/2009, im Bereich des Maschnetzenlauchs
2011/2012 und im Bereich des Torfteiches 2012/2013. Die Absenkung setzt sich
kontinuierlich fort. Auch die negative KWB im Zeitraum 2004 - 2019 macht sich
neben der zeitlich versetzten Wirkung des Tagebaus in den einzelnen Teilen des
FFH-Gebiets bemerkbar. In allen Teilgebieten wurden Schutzmaßnahmen durch-
geführt, um auftretenden Wasserverlusten durch einen bergbaulichen Abstrom
entgegenzuwirken. Bei einer prognostizierten bergbaubeeinflussten GW-Absen-
kung um weitere 6 m können erhebliche Beeinträchtigungen der betreffenden
Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden. Diesen Risiken soll mit umfang-
reichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen entgegengesteuert werden. Hierzu
zählen Wassereinleitungen sowie Waldumbau in allen drei Teilgebieten und Ge-
hölzentnahmen in den Bereichen Maschnetzenlauch und Torfteich. Die Was-
sereinleitungen in die drei Teilgebiete dienen dem Erhalt der dort vorkommenden
LRT. Zudem können die vorbergbaulichen Wasserstände in den lokalen Torf-
grundwasserleitern (TGWL) beibehalten werden. Die Gehölzentnahmen unter-
stützen den Wasserhaushalt zusätzlich und tragen zum Erhalt der Moorvegeta-
tion bei. Der Waldumbau hilft langfristig die Verdunstung aus dem Gebiet zu ver-
ringern und die Grundwasserneubildung zu erhöhen.
Unter der Voraussetzung der Umsetzung der Nebenbestimmungen 54 bis 73
können die Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der Erhaltungs-
ziele des FFH-Gebietes so weit reduziert werden, dass eine vorhabenbedingte
- 40 - Landesamt für Bergbau,
Geologie und Rohstoffe
erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Damit ist das beantragte Vor-
haben für das FFH-Gebiet „Grabkoer Seewiesen“ im Hinblick auf die Belange
von Natura 2000 verträglich.
3. FFH-Gebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“ (DE 4053-302)
Das FFH-Gebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“ liegt nördlich des Tagebaus
Jänschwalde in der Gemeinde Schenkendöbern im Landkreis Spree-Neiße. Es
liegt im Nordwesten der Ortslage Atterwasch und umfasst ein Gebiet von ca. 193
ha Größe, welches das Schwarze Fließ von der Siedlung Bärenklau-Vorwerk bis
zur Landstraße L46, den Schenkendöberner See, Teile der Feuchtwiesen nörd-
lich von Atterwasch sowie das Quellmoor Atterwasch umfasst. Das FFH-Gebiet
liegt innerhalb des hydrologischen Wirkbereiches des Tagebaus. Das Schwarze
Fließ ist ein typisches Talgewässer, welches in der Tallage den von der Hochflä-
che her entlastenden Grundwasserkörper, hier des HH-GWL, anschneidet und
überschüssiges Grundwasser abführt.
Folgende vorhabenbedingte Faktoren wirken auf das FFH-Gebiet: fortschrei-
tende bergbauliche Grundwasserabsenkung, mögliche Auswirkungen bereits er-
griffener Schutzmaßnahmen zur Stützung des Wasserhaushaltes sowie der
Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Weitere vorhabenbedingte Wirkungen
(stoffliche, optische und akustische Immissionen, Erschütterungen) werden auf-
grund der Entfernung des Tagebaus und aufgrund der abschirmenden Wirkung
von Waldflächen zwischen dem Tagebau und dem FFH-Gebiet ausgeschlossen.
Bezüglich möglicher Wirkungen des Tagebaus sind folgende FFH-LRT sowie
FFH-Anhang II-Arten zu betrachten:
- 3150 (Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotami-
ons oder Hydrocharitions),
- 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ra-
nunculion fluitantis und des Callitricho‐Batrachion),
- 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe),
- 6510 (Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis)),
- 7230 (Kalkreiche Niedermoore),
- 91E0* (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno‐
Padion, Alnion incanae, Salicion albae)),
- Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),
- Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana),
- Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
- Bachneunauge (Lampetra planeri),
- Biber (Castor fiber) und
- Fischotter (Lutra lutra).
Bereits vor Beginn des bergbaulichen Einflusses auf den HH‐GWL ab 2014/15
ist es im nordwestlichen Gebiet zu einer Absenkung der gemessenen Grundwas-