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HBP 2020 - 2023 Tgb. Jänschwalde Seite 31

Die jeweiligen Technologievorgaben werden den für die inhaltliche Umsetzung verantwortlichen
Abteilungen schriftlich übergeben. Zur Einhaltung der geotechnischen Sicherheit erfolgen regel-
mäßig Befahrungen und Kontrollen gemäß den im „Kontrollplan zur Gewährleistung der geotech-
nischen Sicherheit“ des jeweiligen Jahres untersetzten Vorgaben der STU. Die Ergebnisse der
geotechnischen Kontrollen werden dokumentiert und monatlich analysiert. Weitere Vorgaben
sind in der betrieblichen Organisationsregelung O-Be 18 „Geotechnische Sicherheit in den Tage-
bauen und bergbaulichen Anlagen“ geregelt.

AFB-Kippe

Es gelten die SN-Nr. 53, 53.1 und 53.3 gemäß Anlage 3.5.2.

Die erforderlichen Vorschüttungsbreiten betragen im Auskohlungsbereich bis zur 2. FB zwischen
10 - 15 m und im Auskohlungsbereich bis zur 3. FB zwischen 12 - 18 m, lokal auch bis zu 28 m.
Die geotechnisch zulässigen Gesamtkippenhöhen liegen zwischen ca. 70 m und 95 m.

Zur Gewährleistung der Planumstragfähigkeit der KAE werden 3 m mächtige rollige Massen mit
einem bindigen Anteil möglichst < 30 % unterhalb der KAE eingebracht.

Bei lokal höher bindigem Anteil (> 30 %) und Restwasserführung im Deckgebirge sind lokale
Instabilitäten (Ausfließen der Hochkippe) nicht auszuschließen. Eine konzentrierte Stützrippen-
schüttung (bis 10 m Höhe) aus rolligem Material ist in diesem Fall zur Stabilisierung erforderlich.

Absetzerkippe

Die für die Weiterführung der Verkippung der rückwärtigen Bereiche der AFB-Kippe um den
KDP 2, KDP 7, KDP 6 und KDP 6a benötigten SN werden rechtzeitig vor Verkippungsbeginn
erstellt.

Die Stabilisierung der Arbeitsebene des Absetzers wird durch Bekiesung mit 3 - 4 m Mächtigkeit
angestrebt.

Für Bereiche mit Absetzerhochschüttung (bis 15 m Höhe) werden die geotechnischen Vorgaben
ebenfalls auf der Basis des gültigen SN ermittelt.

Bei auftretenden Rissbildungen bzw. Rutschungen wird nach SM 8 gemäß betrieblicher Anwei-
sung A-Be-B-OJ 05 verfahren.

Die Tragfähigkeit der geschütteten Geländeoberfläche über dem nachbergbaulichen Grundwas-
serstand sowie die Reliefneigungen werden durch Steuerung der Kippenhöhe entsprechend den
Vorgaben der gültigen STU gewährleistet.

3.5.3  Bleibende Böschungen

Die Gestaltung der bleibenden Böschungen und Böschungssysteme im Tgb. Jänschwalde erfolgt
auf der Grundlage vorhandener gültiger bzw. rechtzeitig vor der Herstellung zu erarbeitender
Standsicherheitsuntersuchungen (geotechnische Untersuchungsberichte) gemäß den Vorgaben
der „Richtlinie des LBGR - Geotechnische Sicherheit (GeSi)“ vom 01.07.2014. Diese STU werden
durch den zuständigen SfB der Abteilung Geotechnik der Hauptverwaltung der LE-B erarbeitet.
Die STU werden als SN oder speziell für die rückwärtigen Kippenbereiche auch als SE erarbeitet.
Die Ergebnisse der STU werden zwischen dem SfB und dem Tagebaubetreiber erörtert.

Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben aus den STU im Tagebaubetrieb gewährleistet die
Sicherheit der Böschungen und Böschungssysteme. Ebenso werden Beschäftigte, Dritte und
Sachgüter nicht gefährdet.

Eine nummerierte Auflistung der gültigen STU für die bleibenden Böschungen ist in Anlage 3.5.1
enthalten. In Anlage 3.4.1 sind die Geltungsbereiche für diese STU flächenhaft dargestellt. Die
aus den STU resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Tagebausicherheit werden in
betrieblichen Anweisungen und Dokumenten untersetzt. Die geotechnischen Vorgaben für die
Betriebsführung werden unter Beachtung der geologisch-hydrologischen Situation erarbeitet und
in den jeweiligen Technologievorgaben (Jahres-, Monats- und Wochenplanungen) präzisiert.

Die jeweiligen Technologievorgaben werden den für die inhaltliche Umsetzung verantwortlichen
Abteilungen schriftlich übergeben. Zur Einhaltung der geotechnischen Sicherheit erfolgen regel-

- Sichtverrark .
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Geologie und Hohstoffe

Brandenburg
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mäßig Befahrungen und Kontrollen gemäß den im „Kontrollplan zur Gewährleistung der geotech-
nischen Sicherheit“ des jeweiligen Jahres untersetzten Vorgaben der STU. Die Ergebnisse der
geotechnischen Kontrollen werden dokumentiert und monatlich analysiert. Weitere Vorgaben
sind in der betrieblichen Organisationsregelung O-Be 18 „Geotechnische Sicherheit in den Tage-
bauen und bergbaulichen Anlagen“ geregelt.

Bagaerseitig bleibende Vorschnittböschungen

Es gelten die SN-Nr. 44, 44.1, 55, 55.1, 58, 58.1, 69 und 77 für die OM gemäß Anlage 3.5.1.
Für die WM gelten die SN-Nr. 48, 54, 65, 71, 71.1, 72 und 75 gemäß Anlage 3.5.1.

Der für die Herstellung der Tagebauendstellung an der Nordmarkscheide benötigte SN wird recht-
zeitig erarbeitet.

Schwerpunkt stellt die Einhaltung der profilbezogenen geometrischen Vorgaben (Böschungswin-
kel, Vorlandbreiten, Sicherheitsabstände) dar. Die Vorgaben werden aus den konkreten Ablage-
rungsverhältnissen und den Berechnungsfällen des SN abgeleitet. Die Kopfböschungen der OM
werden gemäß SN-Vorgabe mit < 36° hergestellt, die der WM mit < 32°.

Bagger- und kippenseitig bleibende Böschungen Westrandschlauch, Ablaschung Jänschwalde
Kolonie und Einschnitt GBF 39

Es gelten die SN-Nr. 48, 54, 63, 65, 71, 71.1, 73, 73.1, 73.2, 78, 78.1 und 78.2 gemäß Anlage
3.5.1.

Schwerpunkte sind die aus dem Offenhalten des WRS resultierenden Maßnahmen zur Wasser-
fassung und -ableitung sowie zur geometrischen Gestaltung der gewachsenen und der Kippen-
seite. Bereiche mit verstärkten Wasseraustritten und Auskolkungserscheinungen besonders im
ehemaligen BS 3 werden durch Verbau von Wasserbausteinen, Findlingen oder zugelassenem
Baubruchmaterial gesichert. Bei möglichen lokalen Rutschungen werden erforderliche Stützkör-
per aus dem gleichen Material aufgebaut.

Für die im Betrachtungszeitraum herzustellenden Böschungen ergeben sich folgende Vorgaben:

Kopfböschung WM BS 1: wird durch VS hergestellt (3 < 32°)

Kopfböschung WM BS 2a: Einschnittböschung BS 2a: BR < 30°;
Berme OAE 221 m-28m

Kopfböschung WM BS 2b: B < 27° - 34°

Kopfböschung WM BS 3: ß < 22° - 27°; Berme HAE 2 30 m

Kopfböschung WM GHS/GTS: ß < 22° - 60°

Kippenkopfböschung WM: Höhe Hochkippe, Höhe 1. und 3. Abwurf,
Bermenbreite 1./3. Abwurf in Abhängigkeit von
Vorkippenhöhe und Liegendwasserdruck

Bagger- und kippenseitig bleibende Böschungen Ostrandschlauch, Randschlauch Grießen

Es gelten die SN 55, 55.1, 60, 66, 66.1, 70, 70.1, 74 und 77 gemäß Anlage 3.5.1.
Schwerpunkte sind die Einhaltung der profilbezogenen geometrischen (Böschungswinkel, Ber-
menbreiten, Generalneigung Kippenseite, Sicherheitsabstände) und hydrologischen Vorgaben.
Bereiche mit verstärkten Wasseraustritten und Auskolkungserscheinungen werden durch Verbau
von Wasserbausteinen, Findlingen oder zugelassenem Baubruchmaterial gesichert. Bei mögli-
chen lokalen Rutschungen werden erforderliche Stützkörper aus dem gleichen Material aufge-
baut.

Für die im Betrachtungszeitraum herzustellenden Böschungen ergeben sich folgende Vorgaben:

Kopfböschung OM BS 1: ß < 28° - 32°
Kopfböschung OM BS 2a: B < 29° - 32°; Berme OAE > 16 m -20m
Kopfböschung OM BS 2b: ß < 29° - 32°
Kopfböschung OM BS 3: ß < 22° - 23°; Berme HAE 220 m -22m

Kopfböschung OM GHS/GTS: ß s 60°

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Bagger- und kippenseitig bleibende Böschungen Nordmarkscheide (Tagebauendstellun
Der für die Herstellung der Endstellung benötigte SN wird rechtzeitig erarbeitet.

Rückverlegung Malxetal

Für den 1., 2., 3. und 5. Bauabschnitt gelten die SN-Nr. Ma-1, Ma-1.1, Ma-1.2,

Ma-2, Ma-2.1, Ma-3, Ma-3.1 und Dü-1 gemäß Auflistung in Anlage 3.5.1. Weitere SN werden
rechtzeitig vor Realisierung der nächsten Bauabschnitte erarbeitet. Mit diesen STU wird die
Sicherheit der Kippenoberfläche im Bereich des zurückverlegten Malxetals für den gegenwärtigen
und den nachbergbaulichen Grundwasserstand sowie die Sicherheit für den Geräteeinsatz bei
der Realisierung der Geländeausformung und der nötigen Untergrundverdichtung bewertet. Die
sich aus den SN zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Einzelnen ergebenden Siche-
rungsmaßnahmen wurden und werden in Ergänzungen zum SBP „Malxetal und Düringsgraben“
angezeigt.

Betriebsstraße Innenkippe Tgb. Jänschwalde

Für den 1. bis 3. Bauabschnitt gelten die SN-Nr. BS-1, BS-1.1, BS-1.2, BS-2 und BS-3 gemäß
Auflistung in Anlage 3.5.1. Weitere SN werden rechtzeitig vor Realisierung der nächsten Bauab-
schnitte erarbeitet. Mit diesen STU wird die Sicherheit der Kippenoberfläche im Bereich der auf
der Innenkippe geplanten Betriebsstraße für den gegenwärtigen und den nachbergbaulichen
Grundwasserstand sowie die Sicherheit für den Geräteeinsatz bei der Realisierung der Straße
und des Straßenuntergrundes sowie der nötigen Untergrundverdichtung bewertet. Die sich aus
dem SN zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Einzelnen ergebenden Sicherungs-
maßnahmen wurden und werden über gesondert zu erarbeitende Ergänzungen zum HBP ange-
zeigt.

3.6 Tagebaugroßgeräte

3.6.1 Technische Überwachung

Die Kontrolle, Wartung, Instandhaltung und die Änderung von Tagebaugeräten und Gurtförderern
erfolgt auf der Grundlage der betrieblichen Organisationsrichtlinie O-AnT 11 „Tagebaugeräte und
Gurtförderer in Tagebauen“ sowie der Richtlinie zu Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen
vom 30.11.2001. Darüber hinaus liegen für jedes Tagebaugerät sowie für jeden Bandanlagentyp
Anweisungen zum Betreiben als schriftliche Regelungen vor.

Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes werden die Tagebaugeräte und Gurtförderer in
einem fortlaufenden Prozess durch technische Maßnahmen in einem anforderungsgerechten
Zustand gehalten bzw. in diesen versetzt. Hierzu werden Reparaturpläne aufgestellt, die jährlich
fortgeschrieben werden.

Die Prüfstelle für Tagebaugeräte im DEBRIV wird sowohl bei planmäßigen Arbeiten als auch bei
besonderen Ereignissen und Schäden einbezogen. Sie ist mit ihren Ressorts Prüfung und
Inspektion beauftragt, die Bewertung der Tagebaugeräte hinsichtlich ihrer Betriebs- und
Tragsicherheit auf der Grundlage der statischen Überprüfung und Begutachtung sowie der
praktischen Untersuchung der Tragwerke hinsichtlich ihrer Eignung durchzuführen.

Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle für Tagebaugeräte zyklische Hauptuntersuchungen durch
und erstellt entsprechende Untersuchungsberichte. Zu den dabei festgestellten Mängeln oder
Schäden erfolgt durch die Instandhaltung eine entsprechende Bewertung mit Instandsetzungs-
anweisungen und Terminstellungen. Bei Notwendigkeit werden durch den Sachverständigen für
Tagebaugroßgeräte Stellungnahmen zu den Instandsetzungswegen an die LEAG sowie dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg übergeben. Die Hinweise und

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Festlegungen des Sachverständigen für Tagebaugroßgeräte werden im Rahmen der
Instandsetzung in die Instandhaltungsplanungen eingearbeitet und entsprechend umgesetzt. Die
Mängelbeseitigung wird durch die LEAG dokumentiert, ggf. durch das Prüfwesen bestätigt und
gegenüber der Prüfstelle für Tagebaugeräte abgerechnet.

Im Geltungszeitraum des HBP werden die erforderlichen Verschleißinstandsetzungen durchge-
führt.

3.6.2 Wesentliche Veränderungen an Großgeräten

Werden wesentliche Änderungen oder Instandsetzungen an Tagebaugeräten mit Auswirkung auf
die Lage- und Tragsicherheit sowie die Betriebsfestigkeit notwendig, wird nach der Richtlinie zu
Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen vom 30.11.2001 verfahren.

In 03/2023 ist die Außerbetriebnahme und das Abkoppeln der Zubringerbrücke des F60-Verban-
des geplant. Es erfolgt damit auch die Außerbetriebnahme des Brückenquerförderers, des Bag-
gerquerförderers, der 30-kV-Schienenleitungstrommel mit Trafowagen und des Baggers Es
3750/1294 auf der Oberen Arbeitsebene. Der Abstellbereich ist im Bereich der WM vorgesehen.
Der verbleibende Teil der Förderbrücke wird bis 10/2023 weiterbetrieben und danach stillgesetzt.

Vorbehaltlich von Entscheidungen zu anderweitiger Verwendung wird die Verschrottung aller Ta-
gebaugeräte nach Auslauf des Tagebaues vorbereitet (Erarbeitung von Demontagetechnologien
und Genehmigungsunterlagen).

3.6.3 _Großgerätetransporte

Im HBP-Zeitraum werden Antriebsstationen jeweils auf den eigenen Fahrwerken zum Umbau der
Kippendrehpunkte in die neuen Einsatzstellungen transportiert.

Nach Freiwerden der Antriebsstationen ATS 76 und ATS 74 werden diese mit Transportmodulen
aus der Strosse herausgefahren. Nach Abschluss des Sonderbetriebes mit dem Vorschnitt bis
07/2023 werden der Bagger SRs 2000-1557, der Absetzer ARsB 8.800-1090 und die Antriebs-
stationen ATS 71, ATS 77 und ATS 79 in den neuen Einsatzbereich östlich Heinersbrück trans-
portiert.

3.6.4 Demontage von Großgeräten
Es sind keine Demontagen von Großgeräten geplant.

3.7 Bandanlagen

3.7.1 Vorschnittbetrieb

Die Vorschnittbandanlage (Bandbreite 2,0 m) verbindet den Bagger SRs 2000.32/3.0 +
VR-1557 mit dem Absetzer AzRsB 8800-1090.

Sie besteht ab dem Umbau in 01/2020 aus

- 2 rückbaren Baggerstrossenbändern (GBF 78, 71),

- 1 Kopfband (GBF 36),

- 2 stationären Verbindungsbändern (GBF 76, GBF 74) sowie

- 1 rückbaren Kippenstrossenband (GBF 79)

und entwickelt sich danach wie folgt:

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Tabelle7 Entwicklung der Vorschnittbandanlage

ee ab 03/2020 ab 11/2020 ab 04/2021 ab 08/2022

Verbindungsband BE | cs | cr |
ee | a | D—D—3—3—T
ea | aa | D—D—3—3—AÄ
em | |

Umbaumaßnahmen bzw. Veränderungen:

- Verlängerungen Kopfband GBF 36 bis 03/2020 und GBF 78 ab 03/2020 entsprechend Abbau-
fortschritt

- Anpassung Baggerstrossenbänder GBF 78 und GBF 71 bzw. GBF 71 (als alleiniges Bagger-
strossenband ab 03/2020) entsprechend Abbauentwicklung

- Inbetriebnahme des KDP 7 mit GBF 79 als Kippenstrossenband in 11/2020 mit Einbau der
ATS 77 in das Verbindungsband

- Anpassung des Kippenstrossenbandes GBF 79 entsprechend Kippenkontur

- Inbetriebnahme des KDP 6 mit GBF 79 als Kippenstrossenband in 04/2021 und Anpassung
des Kippenstrossenbandes entsprechend Kippenkontur

- Inbetriebnahme des KDP 6a mit GBF 79 als Kippenstrossenband in 08/2022 und Anpassung
des Kippenstrossenbandes entsprechend Kippenkontur

 
 
 

   
   
   
 
 

 
 
        

Kippenstrossenband

Die technische Auslegung und Gestaltung der Vorschnittbandanlage ist in den Bandlaufschemen
(Anlage 7.1) dargestellt.

3.7.2 _ Grubenbetrieb

Die Grubenbandanlage verbindet die Gewinnungsgeräte des Grubenbetriebes mit der Kohlever-
ladung auf der Rasensohle.

Die Bandanlage besteht aus:

- 1rückbaren Strossenband (GBF 32)

- 1 Kopfband (GBF 31)

- 3 stationären Verbindungsbändern (GBF 37, 38, 39)
- 1 stationären Verladeband (GBF40)

Anpassungen der GBF:

- diskontinuierliche Verlängerung des Kopfbandes GBF 31 (entsprechend Abbaufortschritt)

- bis /2021 diskontinuierliche Verlängerung und ab 2022 Verkürzung des Baggerstrossenban-
des GBF 32 (entsprechend Abbauentwicklung)

Die technische Auslegung und die Entwicklung der Grubenbandanlage ist im Bandlaufschema
(Anlage 7.2) dargestellt.

3.8 Gleisanlagen

3.8.1 Gleisbaumaßnahmen

Rückbare Anlagen

- Verkürzung und Verlängerung der AFB-Strossengleise an OM und WM entsprechend Abbau-
entwicklung

- Verlängerung der Transportgleise zur OAE und HAE der AFB im WRS entsprechend Abbau-
entwicklung

- Aufbau Gleisrost zum Abkoppeln und Herausfahren der Zubringerbrücke auf der HAE
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Brandenburg
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Stationäre Anlagen
- keine

3.8.2 Grenzen der Verantwortungsbereiche

Zwischen den Gleisanlagen des LE-B-eigenen Zentralen Eisenbahnbetriebes (HBP des Zentra-
len Eisenbahnbetriebes) und dem Tgb. Jänschwalde bestehen folgende Grenzen:

RSTW 501

- Gleis 572, Zufahrt zum Tgb. Jänschwalde, 5 m vor und hinter dem Brückenbauwerk (5.1512),
10 m hinter dem Weichenende der Einheitsweiche 21 in Richtung Gleis 21N (HAE) und in
Richtung Gleis 20 (OAE) Wechsel der Oberbauform vom stationären zum rückbaren Gleis

STWR 504
- Gleis 482, Tor zum Lagerplatz
- Gleise 484/46/45/44, Gleissperren

STWR 531
- Rohkohleverladung Gleise 632/634, 50 m vor und hinter der Verladung

3.8.3 Bahnübergänge

Im Bereich der Ablaschung Jänschwalde-Kolonie liegen höhengleiche Kreuzungen zwischen den
Betriebsstraßen zu den Arbeitsebenen des Tagebaues und den rückbaren Zufahrtgleisen. An drei
Übergängen auf der OAE kreuzen Betriebsstraßen das Gleis 20 und an zwei auf der HAE das
Gleis 21N. Beide Gleise werden ausschließlich für den Austausch der Eimerketten an den Bag-
gern Es 3750 (mittels gleisgebundenen KEATS) genutzt.

Die Übergänge sind gemäß Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundesei-
genen Eisenbahnen (BÜV-NE) des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) nach
ihrer Bedeutung gekennzeichnet und gesichert.

3.9 Gleislose Fahrzeuge

Im Tgb. Jänschwalde sind folgende betriebseigene, gemäß StVO für den Verkehr auf öffentlichen
Straßen zugelassene sowie nicht zugelassene Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
im Einsatz:

- Kraftfahrzeuge

- Arbeitsmaschinen / Erdbaumaschinen

- Flurförderzeuge

Für produktionsbegleitende Maßnahmen sind zusätzlich Fahrzeuge und Baumaschinen vertrag-
lich gebundener Servicepartner tätig.

Für alle Flurförderzeuge und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen des Betriebes, die keine Zulas-
sung für den öffentlichen Straßenverkehr haben, liegt eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw.
die Abnahmen der TBG vor. Sie sind in Anlage 10 zusammengestellt. Veränderungen in Anzahl,
Baujahren und Typen können sich ergeben.

Alle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge des Betriebes sind auf dem Territorium
des Tgb. Jänschwalde stationiert.

Durchsichten, Wartungsarbeiten und Prüfungen zur Einhaltung der Prüfvorschriften erfolgen ge-
mäß Betriebs- und Wartungsanleitungen gerätespezifisch.

Die Durchführung der Wartung, Pflege und Instandsetzung erfolgt durch beauftragte Servicebe-
triebe.

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3.9.1 Transportwege

Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die StVO und die BVO. Die Beschilderung der
Straßen ist vorhanden und wird laufend unterhalten.

In Abhängigkeit vom Abbaufortschritt erfolgen diskontinuierliche Verlängerungen der Strossen-
zufahrten zum Vorschnitt-, Brücken- und Grubenbetrieb. Rampensysteme werden bedarfsge-
recht angelegt.

3.9.2 Personenverkehr

Die Personale fahren mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder mit privaten Fahrzeugen
die Tagesanlagen Jänschwalde an, an denen sich Parkplätze befinden. Zu den Einsatzorten ge-
langen die Personale mit betriebseigenen, geländegängigen Mannschaftstransportfahrzeugen
und Geländewagen.

Die Benutzung von Straßen, Wegen, Park- und Stellflächen auf dem Betriebsgelände mit priva-
ten, betriebseigenen und betriebsfremden Kraftfahrzeugen ist durch betriebliche Weisungen und
die BVO geregelt.

3.10 Bewertung betrieblich ungenutzter Flächen

Die Flächen, die sich im Eigentum von LE-B befinden, aber durch bergbauliche Aktivitäten nicht
in Anspruch genommen werden, sind zum Teil verpachtet oder werden von Unternehmen, die im
Auftrag von LE-B arbeiten, genutzt. Die Pächter und Auftragnehmer, die auf diesen Flächen tätig
sind, werden in Verträgen auf die bergbauliche Tätigkeit in unmittelbarerer Nähe ihres Arbeitsbe-
reiches hingewiesen und über die Verhaltensanforderungen im Bergbau unterwiesen. Den Päch-
tern und Auftragnehmern ist es verboten, die bergbaulichen Bereiche zu befahren. Wenn die
Notwendigkeit besteht, dass die Pächter und Auftragnehmer Wege und Trassen mit bergbauli-
cher Nutzung zur Ausübung ihrer Tätigkeit befahren müssen, erfolgt eine gesonderte Einweisung
zum Verhalten in diesen Bereichen.

4 Einwirkungen des Abbaues und der Entwässerung auf die Nachbarschaft
4.1 Bergmännisches Risswerk, Markscheiderische Messungen und Nachweisfüh-
rung

Gemäß dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 $ 63 ff. sowie damit verbundener
Verordnungen vorrangig der Markscheiderbergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember
1986 fertigt der Unternehmer als Bergbautreibender für jeden Gewinnungsbetrieb ein Risswerk
an.

Das für die Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk wird von einem von der zuständigen
Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen.

Die Markscheider sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist
befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Dementsprechend genügen die Inhalte des bergmännischen Risswerks den fachlichen Anforde-
rungen. Sie sind richtig, übersichtlich, lesbar, vollständig und nachvollziehbar.

Den markscheiderischen Messungen und Unterlagen liegt das Koordinatensystem Gauß-Krüger-
Bessel mit Ausgleichung 1983 (RD83) zugrunde. Der Bezug zum amtlichen Lagesystem ETRS
ist gewährleistet. Höhenmessungen und Höhendokumentationen erfolgen im Höhenbezugssys-
tem DHHN92. Die Umstellung auf das amtliche Höhenbezugssystem DHHN 2016 erfolgt voraus-
sichtlich im Jahr 2020.

Die Überwachung der Einhaltung bergbausicherheitlicher Forderungen erfolgt auf der Basis der
MSK. Die Soll-Ist-Vergleiche werden analog mit Hilfe von Grundrissdarstellungen (Strossenrisse

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etc.) sowie numerisch in Form von Berichtsbögen durchgeführt. Die Unterlagen zur Nachweis-
führung der MSK werden mindestens 2 Kalenderjahre aufbewahrt.

Zur Ermittlung und Kontrolle von großräumigen Höhenänderungen infolge bergbaulich betriebe-
ner Grundwasserbeeinflussung werden in regelmäßigen Abständen Reviernivellements, unter-
teilt in Leitnivellement, Verbindungsnivellement, Bewegungsnivellement, Ortsnivellement und
Kippennivellement durchgeführt. Anschlusspunkte des Grundlagennetzes - Leitnivellement - bil-
den die außerhalb der Grundwasserbeeinflussungsgrenze liegenden Höhenfestpunkte der Lan-
desvermessung in Guben, Langengrassau, Döbern, Niesky und Bernsdorf. Diese unterirdischen
Festlegungen sind in das Landesnetz 1. Ordnung eingebunden und werden zyklisch auf ihre Un-
veränderlichkeit geprüft.

Grundlage des Reviernivellements ist ein Höhenfestpunktnetz, welches an das amtliche Höhen-
netz angeschlossen ist und in einem Höhenfestpunktriss im Maßstab 1 : 50.000 dokumentiert
wird. In einem zugehörigen Höhenverzeichnis werden die Höhen der Höhenfestpunkte und deren
Veränderung zur jeweils vorhergehenden Messung und zur Erstmessung nachgetragen sowie
der Verlauf als Zeitsetzungslinie dargestellt.

Umfangreiche Teilbereiche des Leitnivellements im entwässerungstechnisch beeinflussten Ge-
biet des Tagebaues bis ins vom Grundwasserentzug Unbeeinflusste werden jährlich gemessen,
um sichere Anschlüsse für die untergeordneten Nivellementslinien in diesem Gebiet sicherzustel-
len. Im jährlichen Zyklus werden die Verbindungs-, Orts- und Bewegungsnivellements durchge-
führt und im Zusammenhang mit den Teilbereichsmessungen des Leitnivellements ausgewertet.
Der Messbereich des Reviernivellements wird in Abhängigkeit der Grundwasserbeeinflussung
regelmäßig überprüft und bei Notwendigkeit angepasst.

Im unmittelbaren Tagebaurandbereich erfolgen regelmäßig Kontrollen zur Prüfung der Standsi-
cherheit von Böschungssystemen und damit unmittelbar verbundener baulicher Anlagen. Im Zu-
sammenhang mit geologischen, hydrologischen und geophysikalischen Untersuchungen werden
markscheiderische Messungen für exakte bergschadenkundliche Bearbeitungen von gefährde-
ten Objekten durchgeführt. Eine Aussage über die Einwirkung des Abbaus in unmittelbarer Nach-
barschaft des Tagebaues wird durch die Messung von Kippennivellements und Verbindungsni-
vellements erzielt.

4.2 Bergschäden - Grundwasserabsenkungsschäden an Gebäuden und baulichen
Anlagen (GWA-Bau)

Im unmittelbaren Randbereich von Tagebauen können bergbaubedingte Bergschäden infolge
von Erschütterungen bzw. veränderten Spannungsverhältnissen (bei geöffnetem Tagebau) nicht
vollständig ausgeschlossen werden. Deshalb wurde bereits mit den Braunkohleplänen eine zum
Tagebau gehörende Sicherheitslinie festgelegt. Außerhalb dieser können nach allgemeinem Er-
messen keine Bergschäden durch den Tagebaubetrieb auftreten.

Durch die bergbaubedingten Grundwasserabsenkungs- und Wiederanstiegsvorgänge können in
Bereichen auch jenseits der Sicherheitslinie geringfügige Setzungen und Hebungen der Gelän-
deoberfläche stattfinden, die über ein markscheiderisches Nivellement regelmäßig bestimmt wer-
den.

Durch diese hydrologischen, geologischen und spezifischen Bergbaubedingungen sind Beein-
trächtigungen der Erdoberfläche und dort befindlicher baulicher Anlagen jedoch grundsätzlich
nicht zu erwarten.

Gemäß $$ 110 ff des BBergG geht LE-B nach Eingang einer durch Dritte geltend gemachten
Schadensanzeige dieser fachlich mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach. Die Anerkennung
oder Nichtanerkennung eines Bergschadens unterliegt immer einer Einzelfallprüfung.

4.3 Grundwasserüberwachung

Die Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord haben ineinandergreifende Grundwasserabsen-
kungsbereiche, die ein geschlossenes Beeinflussungsgebiet ergeben

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Die Grundwasserverhältnisse aller beeinträchtigten Grundwasserleiter werden durch grundwas-
serleiterbezogene Messnetze erfasst. Das gesamte großräumige bergbauliche Beeinflussungs-
gebiet wird flächenhaft (beginnend westlich der Spree bis hin zur Neiße) überwacht.

Es besteht ein lückenloser Anschluss an die Messstellennetze der benachbarten Förderräume,
an das Messstellennetz des KW Jänschwalde, der LMBV mbH sowie an das öffentliche Landes-
messnetz.

Die Abstände der Grundwassermessstellen sind den unterschiedlichen Erfordernissen ange-
passt. In Abbaunähe werden alle Hangendgrundwasserleiter mit einem Netzabstand von ca. 250
- 400 m beobachtet.

Die Abstände der Liegendgrundwassermessstellen betragen 500 - 1.000 m.

Es wird unter Einbeziehung der Grundwassermessstellen der LMBV mbH im Hangenden und im
Liegenden ein sich ineinander verzahnendes Messstellennetz mit einer Gesamtanzahl von ge-
genwärtig ca. 3.000 Grundwassermessstellen beobachtet. Davon entfallen ca. 2.300 auf die Be-
obachtung der Hangendgrundwasserleiter und der rückwärtigen Kippen.

Die Messzyklen entsprechen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen. In Schwerpunktberei-
chen werden wöchentlich bis halbjährlich Messungen durchgeführt, im gesamten Einflussbereich
mindestens einmal jährlich.

Entsprechend dem Abbaufortschritt wird das Messstellennetz ständig erweitert und verdichtet.
Jährlich wird ein großräumiger Grundwassergleichenplan konstruiert, auf dessen Grundlage der
Einfluss der Grundwasserabsenkung nachgewiesen wird.

Zur Bewertung der geotechnischen Sicherheit werden im näheren Bereich des Abbaues bis zu
zweimal jährlich Grundwassergleichenpläne für den Haupthangendgrundwasserleiter erstellt und
Restwasserstände ausgewiesen.

Für die Liegendgrundwasserleiter werden einmal jährlich und bei Bedarf auch mehrfach für aus-
gewählte Bereiche Grundwassergleichenpläne erstellt.

An Hand von Referenzgrundwassermessstellen wird in allen bedeutenden Grundwasserleitern
die Grundwasserstandsentwicklung monatlich bewertet.

In der Anlage 1 ist die bergbaubedingte Beeinflussungslinie für den Hauptgrundwasserleiter ein-
getragen. Mit Ausnahme der lokal abgegrenzten Grundwasserleiter im Kohlefeld und den von der
Entwässerung nicht berührten niederschlagsabhängigen grundwasserführenden Schichten ist
sie, auf Grund der hydraulischen Kommunikation an den Rinnenrändern, auf alle von der Ent-
wässerung erfassten Grundwasserleiter zu übertragen.

Im Südosten wirkt die Bohrau-Dubrauer-Rinne, die überwiegend mit Geschiebemergel der Saale-
Glaziation ausgefüllt ist, gegenüber dem Grundwasserzufluss als natürliche Barriere. Lokal wird
der Geschiebemergel durch das Grundwasser überströmt.

Damit ist die Reichweitenbegrenzung für die Grundwasserabsenkung des Tgb. Jänschwalde
nach Südost gegeben. Nach Osten und Nordosten, entlang der Lausitzer Neiße, wirkt die herge-
stellte Dichtwand als künstliche Reichweitenbegrenzung der bergbaubedingten Grundwasserab-
senkung. Im Westen wird sie durch die Einleitung in das Grabensystem und die Infiltrationsanlage
in den Jänschwalder Laßzinswiesen begrenzt. Im Nordwesten breitet sie sich durch die fortschrei-
tende Entwässerung aus.

4.4 Ersatz- und Ökowasserbereitstellung
Es werden folgende Maßnahmen der Ersatzwasserbereitstellung fortgeführt:

e Teichgruppe Bärenbrück. Die Wasserzuleitung erfolgt zum größten Teil über die Wasserhal-
tung Teichgruppe Bärenbrück (j 10-8.1.1-1-30) sowie über die Einleitstelle Teichgruppe Bä-
renbrück (31.1-1-1) aus dem Sümpfungswasseraufkommen des Tgb. Jänschwalde.

e änschwalder Laßzinswiesen. Mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid (j 10-8.1.1-1-2)
vom 07.10.2004 ist die Entnahme von max. 6,0 Mio. m?/a Wasser an der Pumpstation Malxe

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HBP 2020 - 2023 Tgb. Jänschwalde Seite 40

zur Versorgung der Jänschwalder Laßzinswiesen gestattet. Mit dem 7. Änderungsbescheid
vom 21.12.2017 kann bis zum 31.12.2023 eine jährliche Menge von 9,8 Mio. m? in das Gra-
bensystem eingeleitet werden. Im selben Zeitraum dürfen über die technische Infiltrationsan-
lage 4,6 Mio. m?/a in den Untergrund infiltriert werden (j 10-8.1.1-1-5). Im Weiteren wird die
Wasserbereitstellung für die Jänschwalder Laßzinswiesen seit Mitte 2010 durch den Betrieb
des Wiesenzuleiters Ost gestützt. Mit dem Wiesenzuleiter Ost können jährlich 10,5 Mio. m?
Wasser aus dem Randriegelsystem des Tgb. Jänschwalde an drei Einleitstellen im Wiesen-
gebiet eingeleitet werden (j 10-8.1.1-1-10).

«e Eilenzfließ und den Ziegeleigraben. Zur Sicherung des ökologischen Mindestabflusses bzw.
zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes wurden für das Eilenzfließ und den Ziegeleigraben
in der Albertinenaue Brunnenanlagen in Betrieb genommen (j 10-8.1.1-1-12). Mit der 1. Än-
derung der o. g. WRE wird zudem seit 2017 Sümpfungswasser aus dem Randriegelsystem
des Tagebaus Jänschwalde in das Eilenzfließ geleitet.

e Moaske und den Nordgraben. Für die Moaske und den Nordgraben in der Neißeaue bei Tau-
bendorf sind Brunnenanlagen zur Ökowasserversorgung in Betrieb genommen
(j 10-8.1.1-1-16).

®e Grabkoer Seewiesen. Durch Wasserzuführung wird der Lauchgraben in den Grabkoer See-
wiesen seit Mitte 2016 mit Wasser gestützt (j 10-8.1.1-1-22).

®e Schwarzes Fließ. Die geplanten Maßnahmen zur Stützung des Gebietes „Schwarzes Fließ“
befinden sich derzeit in der Umsetzung. Die Umsetzung erfolgt in drei Etappen. Die Wasser-
versorgung der 1. Etappe umfasst 5 Standorte und ist seit Mitte 2016 in Betrieb (j 10-8.1.1-1-
25). Die Wasserversorgung der 2. Etappe umfasst 3 Standorte und ist seit Mitte 2018 in Be-
trieb (j 10-8.1.1-1-29). Zur Realisierung der 3. Etappe wurde mit Schreiben vom 24.04.2019
die 2. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan „Errichten und Betreiben der Wasserversorgungs-
anlage Schwarzes Fließ, 3. Etappe“ beantragt. Die Umsetzung ist im Zeitraum zwischen
10/2019 und 03/2020 vorgesehen.

e Pastlingsee. Mit der Einleitung von Stützungswasser in den Pastlingsee wird gemäß der An-
ordnung des LBGR (j10-1.1.15-121) der anteiligen Beeinflussung durch die bergbaulichen
Grundwasserabsenkung entgegengewvirkt.

°e „Obere Seen“. Aufbauend auf den behördlich festgelegten Stabilisierungswasserständen er-
folgte die Errichtung entsprechender Wasserversorgungsanlagen für den Pinnower See (j 10-
8.1.1-1-39), Großsee (j 10-8.1.1-1-38), und Kleinsee (j 10-8.1.1-1-37). Die im Inselbetrieb ar-
beitenden Anlagen bestehen generell aus einem Grundwasserförderbrunnen mit Rohrleitung
zur Wasserüberleitung und einer Einleitkaskade in den See. Die Inbetriebnahme der Wasser-
versorgungsanlagen zur Einstellung der Stabilisierungswasserstände erfolgte im Mai 2019.
Zur Erreichung des Stabilisierungswasserstandes im Deulowitzer See ist zunächst die Er-
tüchtigung des Zulaufgrabens vorgesehen.

4.5 Hochwasserschutz

Der Tgb. Jänschwalde wird von den Flussläufen Tranitz zwischen den Tagebauen an der WM
sowie von der Lausitzer Neiße und Malxe-Neiße-Kanal an der OM tanygiert.

Bei Erreichen der Alarmstufe 4 am Neißepegel Bademeusel und/oder am Spreepegel Spremberg
tritt der Hochwasserschutzstab von LE-B zur Einschätzung der Situation zusammen.

Die Tranitz zwischen den Tagebauen dient überwiegend der Grubenwasserableitung und stellt in
keinem Bereich eine Hochwassergefährdung dar.

Im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen der europäischen Hochwasserrisikomanage-
mentrichtlinie wurde die Erarbeitung von Hochwasserrisikomanagementplänen mit entsprechen-
den -gefährdungskarten durch die obere Wasserbehörde des Landes Brandenburg veranlasst.
Aus diesen Plänen geht hervor, dass für den Tgb. Jänschwalde keine Gefährdung aufgrund von
Hochwasser besteht. Lediglich bei einem extremen Hochwasser mit einer Jährlichkeit von 200
Jahren (überströmte Neißedeiche) ist die GWBA Briesnig überflutet. In diesem Fall wären durch

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