datenschutzvo-lesefassung-stand-12-05-2011nach-massgabe-lda-bereinigung

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Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen
                                                          Ministeriums im Land Brandenburg
                                                      (Datenschutzverordnung Schulwesen- DSV)
                                                                            Vom 14. Mai 1997
                                                                       (GVBl.II/97, [Nr. 16], S.402),
                                                       zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2010
                                                                           (GVBl.II/10, [Nr. 76])

Auf Grund des § 65 Absatz 11 und des § 65 a Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport:
                                                                          Inhaltsverzeichnis
                                                                            Abschnitt 1
                                                           Datenschutz in Schulen, Schuldatenerhebungen
§ 1 Umfang der Datenverarbeitung
§ 2 Grundsätze zur der Datenverarbeitung
§ 3 Nicht automatisierte Datenverarbeitung
§ 4 Automatisierte Datenverarbeitung innerhalb der Schule
§ 5 Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule
§ 6 Übermittlung an Schulen und Schulbehörden
§ 7 Übermittlung an andere öffentliche Stellen
§ 8 Daten der Mitglieder von Mitwirkungsgremien
§ 9 Eintragungsrechte
§ 10 Einsichts- und Auskunftsrechte
§ 11 Datenschutzmaßnahmen
§ 12 Sperrung und Löschung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien
§ 13 Schuldatenerhebungen, Schulstatistik
§ 14 Automatisierte zentrale Schülerdatei
§ 15 Schülerlaufbahnstatistiken


                                                                           Abschnitt 2
                                                 Datenschutz in Schulbehörden und nachgeordneten Einrichtungen
§ 16 Staatliche Schulämter
§ 17 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
                                                                                                                                                                     1
1

§ 18 Oberste Schulbehörde
§ 19 Nachgeordnete Einrichtungen
                                                                             Abschnitt 3
                                                                        Schlussbestimmungen
§ 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Anlage 1:   Liste der zur Verarbeitung zugelassenen personenbezogenen Daten

Anlage 2:   Schülerstammblatt Schülerstammblatt allgemeinbildende Schule (Grundschule, Oberschule, Gesamtschule,
            Gymnasium, berufliches Gymnasium, Förderschulen, Schule des Zweiten Bildungsweges)

Anlage 3:   Schülerstammblatt Berufsschule (duale Ausbildung)

Anlage 4:   Schülerstammblatt für Berufsschule/Fachoberschule/Berufsfachschule/Fachschule

Anlage 5:   Stammblatt für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen

Anlage 6:   Personenbezogene Merkmale für die Schuldatenerhebungen

Anlage 7:   Antrag auf Genehmigung der Datenverarbeitung außerhalb der Schule gemäß § 5 Absatz 1

Anlage 8:   Musteranweisung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen                                                                                         Kommentiert [Stellenz1]:
                                                                                                                                                                            Hinweis LDA:
Anlage 9:   APSIS-Daten der Lehrkräfte, die aus dem Personalverwaltungsprogramm mit den Daten der Schule zusammengeführt werden                                             Änderungsvorschlag wird übernommen




                                                                            Abschnitt 1
                                                           Datenschutz in Schulen, Schuldatenerhebungen
                                                                                §1
                                                                    Umfang der Datenverarbeitung                                                                            Kommentiert [Stz2]:
                                                                                                                                                                            Redaktionelle Änderung: Angleichung der Überschriften der §§
(1) Schulen sind gemäß § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes berechtigt, die in den Anlagen 1 bis 68 aufgeführten personenbezogenen Daten von schulpflichtig             1,2.

werdenden Kindern für die erstmalige Aufnahme in die Schule sowie von den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, von Lehrkräften und dem sonstigen
pädagogischen Personal zu verarbeiten. Nicht in den Anlagen 1 bis 98 aufgeführte personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit sie für die       Kommentiert [Stz3]:
                                                                                                                                                                            Ergänzung um die Anlagen 2-8, da diese ebenfalls
Erfüllung der Aufgaben der Schulen erforderlich sind, und wenn die oder der Betroffene oder bei Minderjährigen deren Eltern eingewilligt haben. Schülerinnen und Schüler,   personenbezogene Daten enthalten.
Eltern, Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sind zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die in den Anlagen 1 bis 98       Kommentiert [Stz4]:
aufgeführt sind.                                                                                                                                                            s.o. [Stz2].


                                                                                                                                                                       2
2

(2) Daten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und körperliche Behinderungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerinnen oder
Schüler und nur dann verarbeitet werden, wenn Schülerinnen und Schüler einer besonderen Betreuung bedürfen oder wenn das Wissen über die gesundheitliche
Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung für einzelne schulische Veranstaltungen von Belang ist. Eine Verarbeitung darf ausnahmsweise ohne Einwilligung der
Betroffenen erfolgen, wenn eine Übermittlung durch das Gesundheitsamt in Folge schulärztlicher Untersuchungen aufgrund einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis
zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung der in den Anlagen 1 bis 98 genannten personenbezogenen Daten kann ist in automatisierten oder in nicht automatisiertenr FormDateien zulässig. Eine      Kommentiert [Stz5]:
                                                                                                                                                                              So. [Stz 2 und Stz 3.]
automatisierte Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, sofern sie nicht in den Anlagen 1 bis 98 ausgeschlossen ist.       sowie in Akten geschehen. Medizinische und
psychologische Befunde sowie Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden Dies gilt auch für die Verarbeitung von in         Kommentiert [Stz6]: Streichung erfolgt, da bereits in § 65
                                                                                                                                                                              Absatz 7 BbgbSchulG enthalten, daher nur deklaratorisch.
schulischen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Einzeldaten..
                                                                                                                                                                              Hinweis zu LDA:
                                                                                                                                                                              Streichung soll beibehalten werden, da § 65 Absatz 7
                                                                                                                                                                              BbgSchulG dem Anliegen hinreichend Rechnung trägt und
                                                                                 §2                                                                                           über die Anlagen bereits geregelt ist.
                                                                 Grundsätze zur der Datenverarbeitung                                                                         Kommentiert [Stz7]:
                                                                                                                                                                              Durch Satz 3 wird sichergestellt, dass die Grundsätze nach
(1) Die Schulen erheben die zur Erfüllung ihnen zugewiesener Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck notwendigen erforderlichen personenbezogenen                Satz 1 und 2 sich nicht nur auf die gesamte schulische
Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis. Eine Datenerhebung bei einer anderen Stelle oder Person ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur im Rahmen          Unterlage beziehen, sondern auch auf die darin enthaltenen
                                                                                                                                                                              jeweiligen Einzeldaten. Gleichzeitig wird erreicht, dass die
des § 12 Absatz. 2 4 und 5 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zulässig.                                                                                                jeweiligen Einzeldaten aus einer schulischen Unterlage heraus
                                                                                                                                                                              verarbeitet werden können.
(2) Werden personenbezogene Daten gemäß den Anlagen 1 bis 98 beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, gelten hierfür die Grundsätze des § 12 Absatz 2 des
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz8]:
Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. dann ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist der Betroffene hierauf hinzuweisen oder     Redaktionelle Änderung.
soweit die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist der Betroffene über die Folgen einer möglichen Nichtbeantwortung aufzuklären. Im             Kommentiert [14.29]:
Übrigen ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.                                                                                                                   Hinweis zu LDA:
                                                                                                                                                                              Änderungsvorschlag wird übernommen.
(3) Die Daten der Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals gemäß Anlage 1 Nr.Nummer 6 werden vom staatlichen Schulamt der betreffenden                   Kommentiert [Stz10]:
Schule übermittelt, sofern es sich um Daten handelt, die beim staatlichen Schulamt als personalaktenführender Stelle verwaltet werden.                                        Anpassung der Verweisung an das neue BbgDSG.
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz11]:
(4) Im Rahmen der gesetzlich bestimmten Zusammenarbeit von Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen dürfen Schulen und die staatlichen Schulämter innerhalb der              s.o. [Stz 2,3 und 4]
jeweiligen Aufgabenzuständigkeit personenbezogene Daten von Kindern und deren Eltern verarbeiten, die in den Einrichtungen der Jugendhilfe erstmals erhoben wurden            Kommentiert [14.212]:
und für die Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Beginn der Vollzeitschulpflicht erforderlich sind.Schulen und staatliche Schulämter dürfen personenbezogene Daten von       Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                              Änderungsvorschlag wird übernommen.
Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern und Kindern verarbeiten, die in den Einrichtungen der Jugendhilfe erstmals erhoben wurden und die für die Aufgabenerfüllung
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz13]:
im Hinblick auf                                                                                                                                                               Redaktionelle Veränderung.

1. den Beginn der Vollzeitschulpflicht und                                                                                                                                    Kommentiert [14.214]:
                                                                                                                                                                              Hinweis zu LDA:
2. die Kontrolle der Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkursen erforderlich sind.                                                                        Änderungsvorschlag wird übernommen.

Insbesondere sind die Grundschulen und die staatlichen Schulämter berechtigt, personenbezogene Daten zur Kontrolle der Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und an
Sprachförderkursen sowie die in den Einrichtungen der Jugendhilfe vorliegenden personenbezogenen Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachförderkurse          Kommentiert [Stz15]:
zu verarbeiten, wenn eine entsprechende Aufgabenzuständigkeit geregelt ist.                                                                                                   Redaktionelle Veränderung,
                                                                                                                                                                              (Sprachliche Vereinfachung und Einfügung einer Aufzählung)
                                                                                                                                                                         3
3

(5) Eintragungen, die unrichtig sind, sind zu berichtigen. Soweit Eintragungen rechtswidrig aufgenommen worden sind, sind sie zu löschen. Die Berichtigung hat so zu          Kommentiert [Stz16]:
                                                                                                                                                                              Redaktionelle Änderung,
erfolgen, dass nachvollziehbar ist, wer die Berichtigung aus welchem Grund vorgenommen hat.                                                                                   (Sprachliche Vereinfachung)

                                                                                  §3                                                                                          Kommentiert [Stz17]:
                                                                                                                                                                              Redaktionelle Änderung,
                                                                Nicht automatisierte Datenverarbeitung                                                                        (Sprachliche Vereinfachung)
(1) Personenbezogene Daten in Akten, insbesondere in ,die nicht automatisiert in Schülerakten, Klassen- oder Kursbüchern, Notenbüchern oder in den Unterlagen über            Kommentiert [Stz18]:
                                                                                                                                                                              Streichung, da bereits in § 1 Absatz 3 geregelt.
Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals verarbeitet werden sowie Prüfungsunterlagen, Klassenarbeiten und Klausuren, sind in verschlossenen
                                                                                                                                                                              Kommentiert [14.219]:
Schränken und Räumen aufzubewahren. Ein Entfernen der Schülerakten, Klassen- oder Kursbücher, Notenbücher, Prüfungsunterlagen sowie der Unterlagen über Lehrkräfte            Hinweis LDA:
und Personen des sonstigen pädagogischen Personals vom Aufbewahrungsort darf nur so lange erfolgen, wie dies zur Erfüllung der zugrundeliegenden Aufgaben                     Änderungsvorschlag wird übernommen.
erforderlich ist. Außer zum Zweck der Übermittlung dürfen diese das Schulgebäude nicht verlassen. Klassenbücher können zu schulischen Veranstaltungen außerhalb des           Kommentiert [Stz20]:
Schulgebäudes mitgeführt werden, wenn dies für die Gewährleistung von Eintragungen erforderlich ist.                                                                          In Anbetracht der Öffnung durch § 5, ist es gerechtfertigt, unter
                                                                                                                                                                              den in § 5 genannten Voraussetzungen auch eine
                                                                                                                                                                              Datenverarbeitung innerhalb der Schule auf privaten
(2) Das Nähere zur Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung nicht automatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten wird in Verwaltungsvorschriften bestimmt.             Datenverarbeitungsgeräten zuzulassen.
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz21]:
                                                                                                                                                                              Angleichung der Begriffe an die EU-Datenschutzrichtlinie, wo-
                                                                                 §4                                                                                           nach der Begriff der „automatisierten Datei“ nicht mehr ver-
                                                                                                                                                                              wendet werden soll, sondern nur noch in automatisierte und
                                                        Automatisierte Datenverarbeitung innerhalb der Schule                                                                 nicht automatisierte Datenverarbeitung differenziert werden
                                                                                                                                                                              soll.
(1) Alle nach dieser Verordnung rechtmäßig zu verarbeitenden personenbezogenen Daten dürfen automatisiert verarbeitet werden. Nicht automatisiert zu verarbeitende
                                                                                                                                                                              Kommentiert [14.222]:
Daten sind in der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.                                                                                                                       Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                              Änderungsvorschlag wird übernommen.
(21) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Schule sind in der Regel grundsätzlich dürfen nur von der Schule zur Verfügung gestellte
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz23]:
Datenverarbeitungsgeräte einzusetzeneingesetzt werden. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Schule auf privaten Datenverarbeitungsgeräten,          Redaktionelle Änderung.
gilt § 5 entsprechend. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien ist nur zulässig, wenn für eine sichere Trennung der in der         Kommentiert [Stz24]:
schulinternen Verwaltung verwendeten Daten von den im Unterricht verwendeten Daten durch technische Maßnahmen gesorgt gewährleistet ist. Die Schüler- und                     Ersetzung des Begriffs „automatisiertes Verfahren“ durch
                                                                                                                                                                              „automatisierte Datenverarbeitung“.
Verwaltungsnetze sind durch technische Maßnahmen voneinander abzuschotten.
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz25]:
(23) Die Programmentwicklung, Freigabe, Organisation und Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung mit Datenverarbeitungsgeräten sowie deren Kontrolle und                     Ersetzung des auf die Software abstellenden Begriffs des
                                                                                                                                                                              „Verfahrens“ durch den umfassenderen Begriff der „Festle-
Datensicherung gemäß § 11 sind von der Schulleitung verbindlich zu regeln. Sofern das für Schule zuständige Ministerium für automatisierte Verfahren die automatisierte       gung“.
Datenverarbeitung landeseinheitliche Verfahren Festlegungen bestimmt trifft, gelten diese landeseinheitlichen Verfahren auch für Ersatzschulen.                               Kommentiert [Stz26]:
                                                                                                                                                                              Redaktionelle Änderung,
                                                                                                                                                                              (Sprachliche Vereinfachung)
                                                                                 §5                                                                                           Kommentiert [Stz27]:
                                                                                                                                                                              Die Trennung in schuleigene und schulfremde Datenverar-
                                                        Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule                                                                 beitungsgeräte (Maßgeblichkeit der Eigentums- bzw.
                                                                                                                                                                              Besitzverhältnisse) soll aufgegeben werden und ersetzt
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften und Personen des dem sonstigen pädagogischen Personals genehmigen, Daten von Schülerinnen und Schülern            werden durch eine allein an Zugriffsrechten orientierte
gemäß Anlage 1 auf schuleigenen oder privaten Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule zu verarbeiten, soweit dies nicht gemäß Anlage 1 für bestimmte                   Zulässigkeit der Nutzung; dann kommt es auf die Eigentums-
                                                                                                                                                                              und Besitzverhältnisse nicht mehr an. Hintergrund ist die  ...
personenbezogene Daten ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten in Online-Verfahren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
                                                                                                                                                                              Kommentiert [Stz28]:
                                                                                                                                                                              s.o. [Stz 19]
                                                                                                                                                                          4
4

1. die Datenverarbeitung der konkreten Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehrkraft oder der Person des sonstigen
pädagogischen Personals dient, und wenn

2. ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes existiert, das auch die besonderen Risiken der Datenverarbeitung außerhalb der
Schule und auf privaten Geräten berücksichtigt, auch die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beinhaltet-
und. Weiterhin ist                                                                                                                                                              Kommentiert [14.229]:
                                                                                                                                                                                Hinweis LDA:
3. die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach dem Sicherheitskonzept sowie gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen                                  Änderungsvorschlag wird übernommen.

Datenschutzgesetzes nachgewiesen und durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wurde und                                                                           Kommentiert [14.230]:
                                                                                                                                                                                Hinweis LDA:
34. die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Lehrkraft oder der Person des pädagogischen Personals erforderlich vorliegt, sich der Kontrolle des Lan-             Änderungsvorschlag wird übernommen.

desbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu unterwerfen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein
Missbrauch personenbezogener Daten ausgeschlossen ist. Die Schule bleibt datenverarbeitende Stelle und ist für die Einhaltung des § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen            Kommentiert [Stz31]:
                                                                                                                                                                                Diese Bestimmung ist überflüssig, da sie sich aus dem Bran-
Datenschutzgesetzes verantwortlich. Für die Beantragung und Genehmigung ist der Antrag in Anlage 78 zu verwenden. In ihm dieser sind der Zweck der Verarbeitung, die            denburgischen Datenschutzgesetz unmittelbar ergibt, insbe-
eingesetzten Programme, und die vorgesehenen Dateien und Auswertungen zu beschreiben. Die Daten, die außerhalb der Schule nicht verarbeitet werden dürfen, sind in              sondere auch aus § 10 Absatz 2 DSGBbg, auf welchen Ab-
                                                                                                                                                                                satz 1 Nummer 2 schon Bezug nimmt.
der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz32]: Redaktionelle Änderung
(2) Wird ein Zugriff unberechtigter Dritter oder ein Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmungen dieser Verordnung oder des Brandenburgischen
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz33]:
Datenschutzgesetzes festgestellt, muss ist die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen werden.                                                                                   Redaktionelle Änderung.
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz34]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung.
                                                                                 §6
                                                              Übermittlung an Schulen und Schulbehörden                                                                         Kommentiert [Stz35]:
                                                                                                                                                                                Anpassung an aktuelle Nummer der in Bezug genommenen
                                                                                                                                                                                Anlage.
(1) Die Bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal hat so zu
erfolgen, ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Einsicht erlangen können. Zwischen den Schulen erfolgt die Übermittlung gemäß den Absätzen 2 bis 5. Die                    Kommentiert [Stz36]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung (bereits in Absatz 1 Satz 1 erfasst).
Übermittlung an die Schulbehörden erfolgt gemäß Absatz 6 sowie und § 16. und § 18. Die Übermittlung personenbezogener Daten in landeseinheitlichen Verfahren darf nur
kontrolliert über Schnittstellen erfolgen. Die entsprechenden Berechtigungen sind danach zu bestimmen, ob die Datenverarbeitung für die Aufgabenwahrnehmung                     Kommentiert [Stz37]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung.
erforderlich ist.
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz38]:
(2) Das Schülerstammblatt und die Durchschrift oder Kopie des letzten Zeugnisses sind unmittelbar nach Eingang der Aufnahmebestätigung an die aufnehmende Schule zu             Redaktionelle Änderung.
übermitteln. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ist das Schülerstammblatt und eine Kopie des letzten Zeugnisses an die aufnehmende Schule zu                  Kommentiert [14.239]:
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unmittelbar nach Eingang der Aufnahmebestätigung. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der Primarstufe, der                 Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                                Änderungsvorschlag wird übernommen.
Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II die Schule, ist die gesamte Schülerakte zu übermitteln. Dies gilt auch für den Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.
Die Übermittlung erfolgt unmittelbar nach Eingang der Aufnahmebestätigung. Darüber hinaus sind das Grundschulgutachten sowie die Empfehlung der Grundschule in der              Kommentiert [Stz40]: Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6
Jahrgangsstufe 4 beim Wechsel in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sowie die Unterlagen über ein Förderausschussverfahren beim Wechsel in eine                       entfällt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die
                                                                                                                                                                                Schülerakte bei einem Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 an
Förderschule an die aufnehmende Schule zu versenden.                                                                                                                            die weiterführende Schule übersandt werden.

(3) Beim Wechsel der Schule innerhalb der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder innerhalb eines Bildungsganges in der Sekundarstufe II ist über die in Absatz 2 genannten
Akten nach Eingang der Aufnahmebestätigung an die aufnehmende Schule die gesamte Schülerakte zu übermitteln. Die abgebende Schule fertigt einen Vermerk über alle
übermittelten Bestandteile der Schülerakte an und bewahrt diesen fünf Jahre auf.

                                                                                                                                                                           5
5

Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 die Schule, ist das Schülerstammblatt und eine Kopie des letzten Zeugnisses an die          Kommentiert [Stz41]:
aufnehmende Schule zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unmittelbar nach Eingang der Aufnahmebestätigung. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler mit                Folgeänderung: In Bezug auf den Übergang nach
sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule, sind die Unterlagen aus Förderausschussverfahren zu übermitteln.                                                             Jahrgangsstufe 10 bleibt es bei der bisherigen Regelung.
                                                                                                                                                                          Regelungstechnisch erfolgt eine Konkretisierung nur auf
                                                                                                                                                                          Jahrgangsstufe 10.
(4) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf eine Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so werden die unter Absatz 2 aufgeführten Akten nur
auf Antrag der aufnehmenden Schule übersandt. Die gesamte Schülerakte ist bei Vorliegen der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder der volljährigen
Schülerin oder des volljährigen Schülers zu übersenden.
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so werden das Schülerstammblatt und eine Kopie des
letzten Zeugnisses nur auf Antrag der aufnehmenden Schule übermittelt. Bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des
volljährigen Schülers ist die gesamte Schülerakte zu übermitteln.

(5) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf eine Schule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist auf Antrag der ausländischen Schule ein pädagogisches
Gutachten über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers zu übersenden.
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist auf Antrag der ausländischen Schule ein pädagogisches
Gutachten über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers zu übermitteln.

(6) Für die Zwecke der Unterrichtsplanung, für Personalmaßnahmen, für die Stellenbewirtschaftung oder für allgemeine schulaufsichtliche Maßnahmen der
Schulaufsicht dürfen sind personenbezogene Daten der Lehrkräfte und der Personen des sonstigen pädagogischen Personals gemäß Anlage 1 von den Schulen an die              Kommentiert [Stz42]:
Schulbehörden zu übermitteltn werden.                                                                                                                                     Redaktionelle Änderung.
                                                                                                                                                                          Kommentiert [Stz43]: Angleichung an § 65 Absatz 2 Satz 2
                                                                                                                                                                          BbgSchulG („verpflichtet“)
                                                                               §7
                                                             Übermittlung an andere öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie von Eltern an andere öffentliche Stellen erfolgt gemäß § 65 Abs.atz 6 des
Brandenburgischen Schulgesetzes insbesondere dann, wenn

1.    dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Schülerin, eines
      anderen Schülers oder einer dritten sonstigen Person notwendig ist,
2.    sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern ergeben und die
      Unterrichtung Übermittlung der für an die für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint erfolgt oder                                 Kommentiert [Stz44]:
                                                                                                                                                                          Redaktionelle Änderung.
3.    bei dem Vorliegen begründeter Anhaltspunkte es die Sorge für das Wohl der Schülerin oder des Schülers es erfordert, das Jugendamt oder andere öffentliche Stellen
                                                                                                                                                                          Kommentiert [14.245]:
      zu informieren und die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.                                                                                                   Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                          Änderungsvorschlag wird übernommen.
Die Schule hat im Übermittlungsvorgänge sind gemäß § 65 Abs. 6 Satz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes aktenkundig zu machen. Hierbei ist anzulegenden Vermerk
                                                                                                                                                                          Kommentiert [Stz46]:
die Rechtsgrundlage der Übermittlung, denr Umfang der übermittelten Daten sowie und die genaue Bezeichnung und Anschrift des Empfängers anzugeben. Der Vermerk ist        Abgleich mit Überschrift von § 7.
zu den Unterlagen der Schulverwaltung (Verwaltungsakten) der Schule zu nehmen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die          Kommentiert [Stz47]:
Rechtsgrundlage anzugeben, die ihn zur Erhebung dieser Daten bei der Schule als öffentliche Stelle berechtigt. Gegebenenfalls ist zu begründen, weshalb die Daten nicht   Redaktionelle Änderung.
beim Betroffenen erhoben wurden. Soweit sich dies nicht aus der Rechtsgrundlage ergibt, hat der Ersuchende zu begründen, weshalb die Daten nicht beim Betroffenen
erhoben werden.                                                                                                                                                           Kommentiert [Stz48]:
                                                                                                                                                                          Redaktionelle Änderung.

                                                                                                                                                                      6
6

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie von Eltern an das Jugendamt ist über das staatliche Schulamt zulässig                  Kommentiert [Stz49]:
                                                                                                                                                                            Nicht zwingend erforderlich, da geringere Intensität der zu be-
1.      auf dessen Anforderung gemäß § 62 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, oder                                                                                   fürchtenden Kindswohlbeeinträchtigung

2.      mit Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, oder
3.      zur Inanspruchnahme von sozialpädagogischer Hilfe nach Verhängung einer Ordnungsmaßnahme oder
4.      wenn es die Sorge für das Wohl der Schülerin oder des Schülers erfordert.                                                                                           Kommentiert [Stz50]:
                                                                                                                                                                            Neu eingefügter allgemeiner Auffangtatbestand
Bei begründetem schwerwiegendem Verdacht über einer schwerwiegenden Vernachlässigung oder einer Misshandlung des Kindes in der Familie kann eine Meldung über
das staatliche Schulamt an das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) unter Verwendung Übermittlung der notwendigen erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgen.           Kommentiert [Stz51]:
                                                                                                                                                                            Folgeänderung zu § 7 Absatz 2 Satz 1. Es bleibt bei der
Die Datenübermittlung an das Vormundschaftsgericht erfolgt über das staatliche Schulamt.                                                                                    bisherigen Rechtslage für schwerwiegende
                                                                                                                                                                            Vernachlässigungen.
                                                                                                                                                                            Wegen der zu befürchtenden - ggü. Satz 1 schwerwiegende-
                                                                                                                                                                            ren - Kindswohlgefährdung soll die Übermittlung über das
                                                                                      §8                                                                                    Staatliche Schulamt erfolgen.
                                                                 Daten der Mitglieder von Mitwirkungsgremien                                                                Kommentiert [Stz52]:
                                                                                                                                                                            Verdeutlichung: Vormundschaftsgerichts als Teil des
Von Mitgliedern der Mitwirkungsgremien sind Name, Vorname, Anschrift sowie bei überschulischen Gremien zusätzlich Name und Anschrift der vertretenen Schule oder bei        Amtsgerichts.
entsandten Mitgliedern der durch sie vertretenen Stelle in geeigneter Weise bekannt zu veröffentlichen zu machen. Hierfür kann die Veröffentlichung im Amtsblatt des        Kommentiert [14.253]:
Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport genutzt werden. Die Bekanntmachung für schulische Gremien erfolgt durch die Schulleitung, für kreisliche Gremien auf der Ebene   Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                            Änderungsvorschlag wird übernommen.
der Landkreise und kreisfreien Städte durch das staatliche Schulamt und für Landesgremien Gremien auf der Ebene des Landes durch das für Schule zuständige
                                                                                                                                                                            Kommentiert [14.254]:
Ministerium. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Anschrift widersprechen. Die Kandidatinnen und Kandidaten für Mitwirkungsgremien sind vor der Wahl darauf        Hinweis LDA:
hinzuweisen.                                                                                                                                                                Änderungsvorschlag wird übernommen
                                                                                                                                                                            Kommentiert [Stz55]:
                                                                                                                                                                            Redaktionelle Änderung
                                                                                                                                                                            (Angleichung an § 80 Absatz 2 BbgSchulG.
                                                                                       §9
                                                                              Eintragungsberechtigte
(1) Eintragungsberechtigt in Schülerakten sind

1.      die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Tutorin oder der Tutor,
2.      die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter am Oberstufenzentrum,
3.      die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,
4.      die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoodinator einer gymnasialen Oberstufe, sofern eine Eintragungsberechtigung gemäß den Regelungen über die
        gymnasiale Oberstufe gegeben ist
4.5.    die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter sowie                                                                                                            Kommentiert [Stz56]:
                                                                                                                                                                            Redaktionelle Änderung.
5.6.    die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter des Schulsekretariats sowie weitere Lehrkräfte nach Weisung.



                                                                                                                                                                       7
7

Die Schulleitung hat für die einheitliche Führung der Schülerakten zu sorgen und entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Eintragung in die Schülerakte erfolgt oder Unterlagen
zur Schülerakte genommen werden. Aus der Schülerakte muss hervorgehen, wer eine Eintragung vorgenommen oder die Weisung zur Eintragung in die Schülerakte
gegeben hat.                                                                                                                                                                    Kommentiert [14.257]:
                                                                                                                                                                                Hinweis LDA:
(2) Eintragungsberechtigt in Klassen- oder Kursbüchern sind die unterrichtenden Lehrkräfte, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Schulleitung. Die Schulleitung   Änderungsvorschlag wird übernommen, allerdings in Absatz 1
                                                                                                                                                                                angefügt.
sorgt für die regelmäßige Führung der Klassen- oder Kursbücher.

(3) Eintragungsberechtigt in das Notenbuch einer Klasse oder eines Kurses sind die in den jeweiligen Fächern unterrichtenden Lehrkräfte. Über den Umfang der
Eintragungen gemäß Anlage 1 Nummer 3.2 entscheiden die Fachkonferenzen.

(4) Die Eintragungsberechtigung in Prüfungsunterlagen ergibt sich aus den in den Verordnungen zur Ausgestaltung der Prüfungen gemäß § 60 Abs.atz 4 Satz 1 des
Brandenburgischen Schulgesetzes getroffenen Regelungen.

(5) In die Unterlagen über Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals sind die Schulleitung sowie auf Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulsekretariats eintragungsberechtigt.


                                                                                  § 10
                                                                     Einsichts- und Auskunftsrechte
(1) Das Recht auf Einsicht oder Auskunft in die sie betreffenden Unterlagen erstreckt sich auch auf ehemalige Schülerinnen und Schüler. Minderjährigen sowie ehemaligen
Schülerinnen und Schülern kann Einsicht oder Auskunft gewährt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Schule die Zustimmung der Eltern nicht für
erforderlich hält. Einsichts- und Auskunftsrechte bestimmen sich nach § 65 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Diese Bestimmungen gelten auch für Einsichts-
und Auskunftsrechte ehemaliger Schülerinnen und Schüler. Die Schule kann die Einsichtnahme in Unterlagen zeitlich beschränken, wenn diese sonst zu einer unzumutbaren           Kommentiert [Stz58]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung
Belastung für die Schule führt.                                                                                                                                                 (sprachliche Vereinfachung)
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz59]:
(2) Die Schule kann die Einsichtnahme in Unterlagen zeitlich beschränken, wenn dies ansonsten zu einer unzumutbaren Belastung der Schule führt.                                 Redaktionelle Änderung
                                                                                                                                                                                (wegen des Zusammenhangs in Absatz 1 verschoben).
(3) Soweit eine ‚Einsichtnahme zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, Im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dürfen in Schülerakten neben
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz60]:
den Eintragungsberechtigten gemäß § 9 Absatz. 1 Einsicht nehmen                                                                                                                 Redaktionelle Änderung.
1.      Schulrätinnen und Schulräte,                                                                                                                                            Kommentiert [Stellenz61]:
                                                                                                                                                                                Hinweis LDA:
2.      Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,                                                                                                                               Änderungsvorschalg wird angenommen.

3.      Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrer sowie                                                                                                                       Kommentiert [Stz62]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung. Ist entbehrlich, da bereits in § 9
4.      Oberstufenkoordinatorinnen oder Oberstufenkoordinatoren.                                                                                                                Absatz 1 enthalten.

(4) 3 Soweit eine ‚Einsichtnahme zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist dürfen in Notenbücher neben den Eintragungsberechtigten gemäß § 9 Absatz 3            Kommentiert [Stz63]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung.
Einsicht nehmen
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stellenz64]:
1. Schulleiterinnen oder Schulleiter,                                                                                                                                           Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                                Änderungsvorschalg wird angenommen.

                                                                                                                                                                           8
8

2. Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter,
3. Oberstufenkoordinatorinnen oder Oberstufenkoordinatoren,
4. Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Tutorinnen oder Tutoren,
5. Lehrkräfte, die in der Klasse oder dem Kurs unterrichten, und
6. Schulrätinnen und Schulräte. sowie
6.7. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.                                                                                                                                  Kommentiert [Stz65]:
                                                                                                                                                                                Auch Schulpsychologen ist Einsicht in Notenbücher zu
(5) Das Recht der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern gemäß § 46 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, Auskunft über den Leistungsstand zu erhalten,              gewähren, da diese für eine eventuelle Diagnose erforderlich
                                                                                                                                                                                ist.
bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
                                                                                                                                                                                Kommentiert [Stz66]:
(6) 4 Alle Die stimmberechtigten Mitglieder von Prüfungsausschüssen im Sinne von § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes können Einsicht in                Diese Bestimmung wird ersatzlos gestrichen, da ein Zu-
                                                                                                                                                                                sammenhang mit der in Bezug genommenen Vorschrift im
Prüfungsunterlagen nehmen. Die Einsicht der Schülerinnen und Schüler ist nach Abschlußss der Prüfung möglich, sofern die Verordnungen über Prüfungen nichts anderes             BbgSchulG nicht besteht, denn § 46 Absatz 3 BbgSchulG re-
bestimmen. Das Einsichts- und Auskunftsrecht gemäß § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt davon unberührt.                                      gelt Informationspflichten der Schule, die nicht im Zusam-
                                                                                                                                                                                menhang mit den hier behandelten Fragen von Einsichts- und
(7) 5 In die Unterlagen über Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals dürfen die Schulleitung, die Leitung des staatlichen Schulamtes sowie die für        Auskunftsrechten stehen.

die Schule zuständige Schulrätin oder der für die Schule zuständige Schulrat Einsicht nehmen.                                                                                   Kommentiert [Stz67]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung
                                                                                                                                                                                (Eine Bezugnahme auf das BbgSchulG ist unnötig, da der
                                                                                                                                                                                Begriff der Prüfungsausschüsse hinreichend bestimmt ist).
                                                                                   § 11
                                                                          Datenschutzmaßnahmen
(1) Für die Einhaltung des Datenschutzes in den der Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied der Schulleitung mit
dieser Aufgabe betraut wird. Dieses Mitglied Er oder Sie gibt Hinweise zum zur Verfahren der Datenerhebung und Verarbeitung im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften Datenverarbeitung und bestellt den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Darüber hinaus ist für jede Schule ein behördlicher
Datenschutzbeauftragter gemäß § 7a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. zu bestellen, der nicht Mitglied der Schulleitung sein darf. Hierfür kann die Schule auch
den Datenschutzbeauftragten einer anderen Schule oder des zuständigen staatlichen Schulamtes bestellen. Die Rechte und Pflichten des behördlichen
Datenschutzbeauftragten gemäß § 7a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt. Ein behördlicher Datenschutzbeauftragter kann in begründeten
Einzelfällen mit seinem Einverständnis für mehrere Schulen bestellt werdenzuständig sein, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Er Iistn in     Kommentiert [Stz68]:
                                                                                                                                                                                Redaktionelle Änderung
diesem Fall ist er von der jeweiligen Schule gesondert zu bestellen.                                                                                                            (Formulierung wurde dem DSGNW entnommen. Ferner
                                                                                                                                                                                Wegfall der vorherigen Bezugnahme auf den behördlichen
(2) Für die Einhaltung des Datenschutzes sind insbesondere festzulegen:                                                                                                         Datenschutzbeauftragten des Staatlichen Schulamtes).

wie die Sicherung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt,

welche Personen unter Beachtung der Festlegungen in den §§ 9 und 10 auf diese Daten zugreifen dürfen,

1.      wer diese Daten verändern darf und

2.      von wem, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.

                                                                                                                                                                           9
9

Eine solche Regelung ist gemäß dem Muster in Anlage 7 zu erstellen.                                                                                                        Kommentiert [Stellenz69]:
                                                                                                                                                                           Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                           Änderungsvorschlag soll nicht übernommen werden (siehe
                                                                                                                                                                           Begründung zu Anlage 7).
(3)

Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass für automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten gemäß § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein
Verfahrensverzeichnis anzufertigen ist. Das Verfahrensverzeichnis ist von dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu führen. Beim erstmaligen Einsatz oder bei
wesentlichen Änderungen von automatisierten Verfahren, für die ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen ist, ist ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des
Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorzusehen. Beim Einsatz von Datenverarbeitungsgeräten ist insbesondere zu beachten, dass

der Zugang zu den Datenverarbeitungsgeräten mechanisch zu sichern ist,

das Betriebssystem, soweit technisch möglich, gegen missbräuchliche und unberechtigte Benutzung zu sichern ist,

die Datenträger und Ausdrucke verschlossen aufzubewahren sind und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden,

die Datenträger in Übersichten nachzuweisen und regelmäßig zu kontrollieren sind,

die Daten und Programme regelmäßig zu sichern und an anderer Stelle gesichert auszulagern sind,

der Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten durch Identifizierungs- und Authentifizierungsprozeduren abzusichern sind,

über den Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten eine lückenlose Dokumentation zu führen ist, die der regelmäßigen Kontrolle unterliegt und

mindestens zwei Personen mit den Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen vertraut sein sollen.

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu gewährleisten, dass

1. nur Befugte diese Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),

2. diese Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Inegrität),

3. diese Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),

4. diese Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit) und

6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung dieser Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden      Kommentiert [Stellenz70]:
können (Transparenz).                                                                                                                                                      Hinweis LDA:
                                                                                                                                                                           Änderungsvorschlag wird angenommen.
Die Maßnahmen haben für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand          Kommentiert [Stz71]:
der Technik. Sie sind vor dem erstmaligen Einsatz soweit bei wesentlichen Änderungen eines Verfahrens im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes gemäß § 7 Absatz 3 des          Redaktionelle Änderung
                                                                                                                                                                           (Absatz vollständig neugefasst, da die vorherige (teilweise)
Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu beschreiben und umzusetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass für die automatisierte Datenverarbeitung   Bezugnahme auf § 10 Absatz 2 DSGBbg a.F. nicht mehr
                                                                                                                                                                           aktuell ist).
gemäß § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein Verfahrensverzeichnis angefertigt und durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten geführt wird.
                                                                                                                                                                     10
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