dsv-18-03-2010-mit-kennung-der-anl-aenderungsbefehle_geschwaerzt

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MBJS                                                    Datum:  18. März 2010
14.2 -                                                  ████████▍████████ ▍
                                                        :      ██████ ▍███▍

                                                 ENTWURF

                                 Erste Verordnung zur Änderung
                             der Datenschutzverordnung Schulwesen
                                               Vom

Auf Grund des § 65 Absatz 11 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der ssung  Fa der
Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78) sowie des § 65 a Absatz 4 des Bran-
denburgischen Schulgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 30. November
2007 (GVBl. I S. 193)eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und
Sport:

Artikel 1
Änderung der Datenschutzverordnung Schulwesen
Die Datenschutzverordnung Schulwesen vom 14. Mai 1997 (GVBl. II S. 402) wird wie folgt
geändert:
1.      Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
        a)      Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
                „Grundsätze zur Datenverarbeitung“.
        b)      Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
                „§ 13 Schuldatenerhebung, Schulstatistik
                 § 14 Automatisierte zentrale Schülerdatei
                 § 15 Schülerlaufbahnstatistiken“.
        c)      Die bisherigen Angaben „§§ 13 bis 16“ werden die Angaben „§§ 16
                bis 19“
        d)      Die Angabe „§ 17 Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.
        e)      Die bisherige Angabe „§ 18“ wird die Angabe „§ 20“.
        f)      Die Angabe „Anlage 2 Schülerstammblatt für Bildungsgänge der imarstufe,
                                                                                 Pr
                der Sekundarstufe I, der gymnasialen Oberstufe sowie des Zwe iten Bildungs-

O:\Abt1\Ref14\14.2 Krasemann\20115 AIG\AIG Anträge 2024\13_fdS_305265_Fünfstück_DSV Schulwesen\Änderung
2012\Vorarbeiten\DSV 18.03.2010 mit Kennung der anl.Änderungsbefehle.doc
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weges“ wird durch die Angabe „Anlage 2 Schülerstammblatt Allgemeinbilden-
            de Schule (PS,SekI, gOst, FÖS, ZBW“) ersetzt.

     g)     Die Angabe „Anlage 3 Schülerstammblatt für den Bildungsgang zur Vermitt-
            lung des schulischen Teils einer Berufsausbildung an der Berufsschule“ wird
            durch die Angabe „Schülerstammblatt Berufsschule (duale Ausbildung)“ er-
            setzt.

     h)     Die Angabe „Anlage 4 Schülerstammblatt für berufliche Bildungsgänge (sofern
            nicht Anlage 3 zu verwenden ist)“ wird durch die Angabe „Schülerstammblatt
            Berufsschule/Fachoberschule/Berufsfachschule/Fachschule“ ersetzt.

     i)     Die Angabe „Anlage 6 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenverarbeitungs-
            gerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird durch die Angabe
            „Anlage 6 Personenbezogene Merkmale für Schuldatenerhebungen“ ersetzt.

     j)     Die bisherige Angabe „Anlage 6 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenver-
            arbeitungsgerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird nach der
            Angabe „Anlage 7 Musteranweisung für die Verarbeitung personenbezogener
            Daten in Schulen“ eingefügt.

     k)     Nach der Angabe „Anlage 8 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenverarbei-
            tungsgerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird die Angabe
            „Anlage 9 APSIS-Daten der Lehrkräfte, die aus dem Personalverwaltungs-
            programm mit den Daten der Schule zusammengeführt werden“ angefügt.


2.   § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a)     Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Schulen sind gemäß § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes berechtigt,
            die in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführten personenbezogenen Daten von
            schulpflichtig werdenden Kindern für die erstmalige Aufnahme in die Schule
            sowie von den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, von Lehrkräften
            und dem sonstigen pädagogischen Personal zu verarbeiten.“

     b)     Satz 2 wird aufgehoben.

     c)     Die bisherigen Sätze 3 bis 4 werden die Sätze 2 bis 3.


3.   § 2 wird wie folgt geändert:

     a)     Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

            „Grundsätze zur Datenverarbeitung“.

     b)     In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

     c)     Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

            „(4) Im Rahmen der gesetzlich bestimmten Zusammenarbeit von Einrichtun-
            gen der Jugendhilfe und Schulen dürfen Schulen und die staatlichen Schuläm-
            ter innerhalb der jeweiligen Aufgabenzuständigkeit personenbezogene Daten
            von Kindern und deren Eltern verarbeiten, die in den Einrichtungen der Ju-

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gendhilfe erstmals erhoben wurden und für die Aufgabenerfüllung im Hinblick
            auf den Beginn der Vollzeitschulpflicht erforderlich sind. Insbesondere sind die
            Grundschulen und die staatlichen Schulämter berechtigt, personenbezogene
            Daten zur Kontrolle der Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und an
            Sprachförderkursen sowie die in den Einrichtungen der Jugendhilfe vorliegen-
            den personenbezogenen Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der
            Sprachförderkurse zu verarbeiten, wenn eine entsprechende Aufgabenzu-
            ständigkeit geregelt ist.“


     d)     Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


4.   § 4 wird wie folgt gefasst:


                                        §4
                  „Automatisierte Datenverarbeitung in der Schule
     (1) Alle nach dieser Verordnung rechtmäßig zu verarbeitenden personenbezogenen
     Daten dürfen automatisiert verarbeitet werden. Nicht automatisiert zu verarbeitende
     Daten sind in der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.
     (2) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule dürfen nur von der
     Schule zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte eingesetzt werden. Die
     Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien ist nur zulässig,
     wenn für eine sichere Trennung der in der schulinternen Verwaltung verwendeten Da-
     ten von im Unterricht verwendeten Daten gesorgt ist. Die Schüler- und Verwaltungs-
     netze sind durch technische Maßnahmen voneinander abzuschotten.
     (3) Die Programmentwicklung, Freigabe, Organisation und Verantwortlichkeit der Da-
     tenverarbeitung mit Datenverarbeitungsgeräten sowie deren Kontrolle und Datensi-
     cherung gemäß § 11 sind von der Schulleitung verbindlich zu regeln. Sofern das für
     Schule zuständige Ministerium      für automatisierte Verfahren landeseinheitliche
     Verfahren bestimmt, gelten die landeseinheitlichen Verfahren auch für Ersatzschu-
     len.“



5.   § 5 wird wie folgt gefasst:

                                       „§ 5
              Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule
     (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften und Personen des sonsti-
     gen pädagogischen Personals genehmigen, Daten von Schülerinnen und Schülern
     auf schuleigenen oder privaten Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule zu
     verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten in Online-Verfahren. Die
     Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten
     Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehr-
     kraft oder der Person des sonstigen pädagogischen Personals dient und wenn ein Si-
     cherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
     auch die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Brandenbur-
     gischen Datenschutzgesetzes beinhaltet. Weiterhin ist die vorherige schriftliche Ein-


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verständniserklärung der Lehrkraft oder der Person des pädagogischen Personals er-
     forderlich, sich der Kontrolle desLandesbeauftragten für den Datenschutz und für das
     Recht auf Akteneinsicht zu unterwerfen. Durch technisch-organisatorische Maßnah-
     men ist sicher zu stellen, dass ein Missbrauch personenbezogener Daten ausge-
     schlossen ist. Die Schule bleibt datenverarbeitende Stelle und ist für die Einhaltung
     des § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verantwortlich. Für
     die Genehmigung ist der Antrag in Anlage 8 zu verwenden. In ihm sind der Zweck der
     Verarbeitung, die eingesetzten Programme und die vorgesehenen Dateien und Aus-
     wertungen zu beschreiben. Die Daten, die außerhalb der Schule nicht verarbeitet
     werden dürfen, sind in der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.
      (2) Wird ein Zugriff unberechtigter Dritter oder ein Verstoß gegen eine Bestimmung
     dieser Verordnung oder des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes festgestellt,
     muss die Genehmigung unverzüglich widerrufen werden.“

6.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a)     Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schü-
            lern, deren Eltern, von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Perso-
            nal hat so zu erfolgen, dass Unbefugte keine Einsicht erlangen können. Zwi-
            schen den Schulen erfolgt die Übermittlung gemäß den Absätzen 2 bis 5. Die
            Übermittlung an die Schulbehörden erfolgt gemäß Absatz 6 sowie § 16 und §
            18.Die Übermittlung personenbezogener Daten in landeseinheitlichen Verfah-
            ren darf nur kontrolliert über Schnittstellen erfolgen. Die entsprechenden Be-
            rechtigungen sind danach zu bestimmen, ob die Datenverarbeitung für die
            Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.“

     b)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:


            aa)     In Satz 1 wir das Wort „versenden“ durch das Wort „übermitteln“ er-
                    setzt.


            bb)     Satz 2 wird wie folgt gefasst:


                    „Darüber hinaus sind das Grundschulgutachten sowie die Empfehlung
                    der Grundschule in der Jahrgangsstufe 4 beim Wechsel in eine weiter-
                    führende allgemeinbildende Schule sowie die Unterlagen über ein För-
                    derausschussverfahren beim Wechsel in eine Förderschule an die auf-
                    nehmende Schule zu versenden.“

     c)     In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versenden“ durch das Wort „übermitteln“
            ersetzt.


7.   § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa)   In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „notwendig ist“ ein Komma einge-
           fügt und das Wort „oder“ gestrichen.


                                                                                        4
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bb)   In Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „erscheint“ der Punkt gestrichen und
            das Wort „oder“ eingefügt.

      cc)   In Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgender Halbsatz angefügt:

            „3. es die Sorge für das Wohl der Schülerin oder des Schülers erfordert, das
                Jugendamt oder andere Stellen zu informieren und die dafür erforderlichen
                Daten zu übermitteln.“

8.    In § 9 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Oberstufenkoodinator“ durch das Wort
      „Oberstufenkoordinator“ ersetzt.


9.    § 10 wird wie folgt geändert:

      a)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Das Recht auf Einsicht oder Auskunft in die sie betreffenden Unterlagen
             erstreckt sich auch auf ehemalige Schülerinnen und Schüler. Minderjährigen
             sowie ehemaligen Schülerinnen und Schülern kann Einsicht oder Auskunft
             gewährt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Schule
             die Zustimmung der Eltern nicht für erforderlich hält.“


      b)     In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Oberstufenkoordinatorin“ durch das Wort
             „Oberstufenkoordinatorinnen“ und das Wort „Oberstufenkoordinator“ durch
             das Wort „Oberstufenkoordinatoren“ ersetzt.


      c)      Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:


              aa)   Das Wort „Schulleiterin“ wird durch das Wort „Schulleiterinnen“ ersetzt.
              bb)   Das Wort „Abteilungsleiterin“ wird durch das Wort „Abteilungsleiterin-
                    nen“ ersetzt.
              cc)   Das Wort „Oberstufenkoordinatorin“ wird durch das Wort „Oberstufen-
                    koordinatorinnen“ ersetzt.
              dd)   Das Wort „Klassenlehrerin“ wird durch das Wort „Klassenlehrerinnen“
                    ersetzt.
              ee)   Das Wort „Tutorin“ wird durch das Wort „Tutorinnen“ ersetzt.
              ff)   Das Wort „Tutor“ wird durch das Wort „Tutoren“ ersetzt.


10.   § 11 wird wie folgt geändert:

      Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

      „(1) Für die Einhaltung des Datenschutzes in den Schulen ist die Schulleiterin oder
      der Schulleiter verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied der Schulleitung mit
      dieser Aufgabe betraut wird. Dieses Mitglied gibt Hinweise zum Verfahren der Daten-

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erhebung und Verarbeitung im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vor-
      schriften. Darüber hinaus ist für jede Schule ein behördlicher Datenschutzbeauftrag-
      ter gemäß § 7a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu bestellen, der nicht
      Mitglied der Schulleitung sein darf. Hierfür kann die Schule auch den Datenschutzbe-
      auftragten einer anderen Schule oder des zuständigen staatlichen Schulamts bestel-
      len. Die Rechte und Pflichten des behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 7a
      des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
      (2) Für die Einhaltung des Datenschutzes sind insbesondere festzulegen
      1.   wie die Sicherung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten er-
           folgt,
      2.   welche Personen unter Beachtung der Festlegungen in den §§ 9 und 10 auf die-
           se Daten zugreifen dürfen,
      3.   wer diese Daten verändern darf und
      4.   von wem, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und an welche
           Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
           Eine solche Regelung ist gemäß dem Muster in Anlage 7 zu erstellen.
      (3) Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass für automatisierte Dateien mit perso-
      nenbezogenen Daten gemäß § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein
      Verfahrensverzeichnis anzufertigen ist. Das Verfahrensverzeichnis ist von dem be-
      hördlichen Datenschutzbeauftragten zu führen. Beim erstmaligen Einsatz oder bei
      wesentlichen Änderungen von automatisierten Verfahren, für die ein Verfahrensver-
      zeichnis zu erstellen ist, ist ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des Bran-
      denburgischen Datenschutzgesetzes vorzusehen. Beim Einsatz von Datenverarbei-
      tungsgeräten ist insbesondere zu beachten, dass
      1. der Zugang zu den Datenverarbeitungsgeräten mechanisch zu sichern ist,
      2. das Betriebssystem, soweit technisch möglich, gegen missbräuchliche und unbe-
         rechtigte Benutzung zu sichern ist,
      3. die Datenträger und Ausdrucke verschlossen aufzubewahren sind und vor dem
         Zugriff Unbefugter gesichert werden,
      4. die Datenträger in Übersichten nachzuweisen und regelmäßig zu kontrollieren
         sind,
      5. die Daten und Programme regelmäßig zu sichern und an anderer Stelle gesichert
         auszulagern sind,
      6. der Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten durch Identifizierungs-
         und Authentifizierungsprozeduren abzusichern sind,
      7. über den Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten eine lückenlose
         Dokumentation zu führen ist, die der regelmäßigen Kontrolle unterliegt und
      8. mindestens zwei Personen mit den Datenverarbeitungsgeräten und Datenverar-
         beitungsprogrammen vertraut sein sollen.“


11.   § 12 wird wie folgt geändert:

      a)   In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Datenträger“ folgender Klammerzusatz
           eingefügt:

           „(z.B. Disketten, USB-Sticks oder externe USB-Festplatten)“.


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b)     Nach Absatz wird folgender Absatz 3 angefügt:

             „(3) Für die zentrale Datenhaltung im Rahmen landeseinheitlicher Verfahren
             ist insbesondere für Schulwechsel eine Änderung der Berechtigung zum Zeit-
             punkt des Löschens gemäß Absatz 2 vorzusehen. Ein weiterer datenbezoge-
             ner Zugriff der bisher zuständigen Schule muss ausgeschlossen sein.“

12.   § 13 wird wie folgt gefasst:

                                        „§ 13
                         Schuldatenerhebungen, Schulstatistik

      „(1) Für Aufgaben gemäß § 65 Absatz 3 BbgSchulG werden Schuldatenerhebungen
      durchgeführt. Dabei übermitteln Schulen und Ersatzschulen Daten gemäß Anlage 6
      an das für Statistik zuständige Amt oder eine von dem für Schule zuständigen Minis-
      terium beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes
      verpflichtete Stelle. Die Erhebungszeiträume und Stichtage werden durch das für
      Schule zuständige Ministerium bekannt gegeben.

      (2) Die Schuldatenerhebungen gemäß Absatz 1 werden durch die Stelle gemäß Ab-
      satz 1 im Rahmen von Geschäftsstatistiken gemäß § 9 Brandenburgisches Statistik-
      gesetz aufbereitet (Schulstatistik).

      (3) Bei der Aufbereitung von Schülerindividualdaten werden als Hilfsmerkmale der
      Name, der Vorname sowie die landeseinheitliche Schülernummer verwendet. Die
      Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
      zu trennen und gesondert aufzubewahren. Die Hilfsmerkmale sind unverzüglich zu
      löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Die erhobenen Datensätze sind nach
      Abschluss der Plausibilisierungen in zentralen Auswertedatenbanken zu speichern.

      (4) Die Schuldatenerhebungen gemäß Absatz 1 werden durch das für Schule zustän-
      dige Ministerium grundsätzlich als landeseinheitliche Verfahren eingerichtet. Dabei
      kann anstelle der Übermittlung der Daten durch die Schulen auch der Abruf der Da-
      ten durch die Stelle gemäß Absatz 1 aus den landeseinheitlichen Verfahren treten.

      (5) Sofern das für Schule zuständige Ministerium oder eine andere staatliche Schul-
      behörde Auswertungen als Stelle gemäß Absatz 1 durchführt, sind Regelungen zur
      statistischen Geheimhaltung schriftlich festzulegen und im Rahmen einer Dienstan-
      weisung zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die räumliche, organisatorische
      und personelle Trennung der Stelle gemäß Absatz 1 von anderen Stellen des Verwal-
      tungsvollzugs zu sichern und der Zutritt unbefugter Personen auszuschließen. Wei-
      terhin sind bei der Verarbeitung von Einzelangaben aus den Schuldatenerhebungen
      die Abschottung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung
      durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Die mit der
      Datenaufbereitung befassten Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen
      personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwe-
      cke verwenden oder offenbaren. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses
      und zur Geheimhaltung der aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Er-
      kenntnisse schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der
      Tätigkeit in der Stelle gemäß Absatz 1.

      (6) Den staatlichen Schulämtern und den Schulträgern kann nach Maßgabe des für
      Schule zuständigen Ministeriums Zugriff auf die Daten der zentralen Auswertungsda-

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tenbanken im Rahmen der jeweiligen Aufgabenzuständigkeit eingeräumt werden. Die
      Schule ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Die Plausibilitätsprüfung der
      Daten erfolgt durch die staatlichen Schulämter und das für Statistik zuständige Amt
      oder eine andere beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistik-
      gesetzes verpflichtete Stelle, für die alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten im
      Rahmen des landeseinheitlichen Verfahrens bereit gestellt werden.
      (7) Das für Schule zuständige Ministerium legt gemäß Anlage 9 fest, welche perso-
      nenbezogenen Daten von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal
      von Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar aus dem Personalverwaltungs-
      system übernommen werden. Das für Statistik zuständige Amt oder eine andere be-
      auftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichte-
      te Stelle ist im Rahmen der Erhebungen gemäß Absatz 1 berechtigt, die personenbe-
      zogenen Daten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals aus dem
      Personalverwaltungsprogramm und den Schulen zusammenzuführen.
      (8) Das für Schule zuständige Ministerium, die staatlichen Schulämter, die Schulen
      sowie die Schulträger sind berechtigt, statistische Daten für ihren Bereich anonymi-
      siert zu veröffentlichen. Das für Statistik zuständige Amt oder eine andere beauftragte
      und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichtete Stelle ist
      nach Maßgabe des für Schule zuständigen Ministeriums berechtigt, bildungsstatisti-
      sche Daten anonymisiert zu veröffentlichen und insbesondere für wissenschaftliche
      Zwecke sowie für überregionale und internationale Auswertungen zu übermitteln.“


13.   § 14 wird wie folgt gefasst:

                                              „§ 14
                           Automatisierte zentrale Schülerdatei
      (1) Die automatisierte zentrale Schülerdatei (Schülerdatei) besteht aus einem auto-
      matisiert geführten einheitlichen Bestand von Daten der Schulen in öffentlicher Trä-
      gerschaft und der Ersatzschulen. Sie wird von dem für Schule zuständigen Ministeri-
      um errichtet. In der Schülerdatei sind nur die in § 65 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10
      des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmten personenbezogenen Daten zu
      verarbeiten, wobei für Zwecke der Überwachung der Schulpflicht zu § 65 a Absatz 1
      Satz 2 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes die gemäß Absatz 2 bestimmten
      Daten zu verarbeiten sind.
      (2) In der Schülerdatei sind folgende personenbezogenen Daten und Merkmale zu
      verarbeiten:
      1.   die landeseindeutige Schülernummer, Name der Schülerin oder des Schülers
           (Vorname, Name, Geburtsname), Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift (Bundes-
           land, Postleitzahl, Wohnort, Ortsteil, Straße, Hausnummer),
      2.   Namen der Eltern (Vorname, Name, Geburtsname, Anrede), Anschrift der Eltern
           (Postleitzahl, Wohnort, Ortsteil, Straße, Hausnummer), Art der Personensorge-
           berechtigung (Mutter, Vater, Vormund, Sonstiger),
      3.   Schulnummer (derzeit besuchte Schule und zuvor besuchte Schulen),
      4.   Merkmale gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes:
           Status Schulpflicht (vollzeitschulpflichtig, berufsschulpflichtig, nicht schulpflichtig),



                                                                                                  8
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aktives Schulverhältnis (insbesondere keine längerfristige Beurlaubung, kein
         Gastschulverhältnis an anderer Schule),
    5.   Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,
    6.   Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie an Sprachförderkursen,
    7.   Schulanmeldung und der Schulwechsel: Status im Anmelde- und Zuweisungs-
         verfahren (beispielsweise Bewerber, Abgelehnter Bewerber, aufgenommener
         Bewerber, Warteliste, Zurückstellung, die für die jeweiligen Übergangsverfahren
         (Ü5, Ü7, Ü 11) als erforderlich geregelten Merkmale),
    8.   Schulbesuch als Externer (der Schüler ist einer anderen Schule zugeordnet, be-
         sucht aber stundenweise diese Schule), Schulnummer dieser Schule, Beginn
         und Ende dieses Schulbesuchs,
    9.   Schulverhältnis in einem anderen Bundesland, Antrag auf vorgezogene Einschu-
         lung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (ein-
         schließlich Ablehnung oder Gestattung), Antrag der Eltern gemäß § 106 Absatz
         4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (einschließlich Ablehnung oder Gestat-
         tung).
(3) Die personenbezogenen Daten der Schülerdatei werden von den Schulen und den für
die jeweiligen Schulen zuständigen staatlichen Schulämtern im Rahmen der Zuständigkeit
verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Schülerdatei einer Schule bezieht sich
nur auf die Schülerinnen und Schüler, für die sie Aufgaben im Sinne der Schulpflichtüber-
wachung im Rahmen des Schulverhältnisses wahrnimmt. Dies gilt entsprechend für die
Schulen, die im Rahmen der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse als zu-
ständige Schule gelten. Technisch-organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Schule
nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist. Das zuständige
staatliche Schulamt hat einzelfallbezogene Zugriffsrechte nur in dem zur Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Umfang. Die Erteilung der erforderlichen Zugriffsrechte sowie
deren zeitlicher Umfang werden im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes gemäß § 7 Ab-
satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes geregelt. Erfolgt der Zugriff im Rah-
men schulaufsichtlicher Befugnisse, ist zu gewährleisten, dass ein namentlicher Bezug
auf einzelne Personen nicht möglich ist. Bei der Aufgabenzuständigkeit im Einzelfall dür-
fen personenbezogene Daten außerhalb der Aufgabenzuständigkeit nicht einsehbar sein.
(4) Der automatisierte Abruf aus der Schülerdatei ist nicht zulässig.
(5) Für einzelne Einträge, Ergänzungen, Berichtigungen und Löschungen im Zusammen-
hang mit der Schülerdatei gemäß Absatz 2 ist die für die Schülerin oder den Schüler zu-
ständige Schule verantwortlich. Das Personal, das für die Verarbeitung der Daten der
Schülerdatei zuständig ist, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Unterbleibt die
ordnungsgemäße Löschung gemäß Satz 1, ist diese durch das für Schule zuständige Mi-
nisterium oder eine von diesem beauftragte Stelle durchzuführen. Über die Löschung hin-
aus gehende Rechte des für Schule zuständigen Ministeriums bleiben unberührt.
(6) Die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 7 bis 10 des
Brandenburgischen Schulgesetzes sind zwei Jahre nach Beendigung des Schulverhält-
nisses zu löschen. Die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 1
bis 4 und Nr. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Stammdaten) sind 10 Jahre nach
Beendigung des Schulverhältnisses zu löschen. Die Daten der Eltern gemäß § 65 a Ab-
satz 1 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind unmittelbar nach Beendigung
des Schulverhältnisses zu löschen. Sofern Daten gemäß § 65 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 8
und 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes von Grundschulen verarbeitet werden, sind



                                                                                          9
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diese zwei Jahre nach der Aufnahme zu löschen. Sind diese Daten in diesem Zeitraum
  nicht mehr erforderlich, sind sie für Zwecke der Statistik zu anonymisieren.“


14.   § 15 wird wie folgt gefasst:

                                             „§ 15
                                Schülerlaufbahnstatistiken
      (1) Im Rahmen der Schuldatenerhebung gemäß § 13 Absatz 1 sind für Auswertungen
      für das für Schule zuständige Ministerium Schülerlaufbahnstatistiken zu Zwecken der
      Schulaufsicht, der Schulverwaltung und der Qualitätssicherung zu erstellen. Das vom
      für Schule zuständigen Ministerium beauftragte Amt für Statistik oder eine andere den
      Grundsätzen des Statistikgesetzes verpflichtete Stelle erstellt aus den Datensätzen
      der Schuldatenerhebung Datensätze, um einzelne schulische Bildungsverläufe dar-
      zustellen. Für die Schülerlaufbahndatensätze dürfen keine Daten zusätzlich zu den
      Daten verarbeitet werden, die gemäß § 65 a Absatz 2 Satz 3 Nr.1 bis5 des Branden-
      burgischen Schulgesetzes bestimmt sind.
      (2) Nach Überprüfung der Erhebungsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit
      ist von dem beauftragten Amt für Statistik oder einer anderen den Grundsätzen des
      Statistikgesetzes verpflichteten Stelle für jeden Erhebungsdatensatz mittels der Ein-
      wegverschlüsselung oder anderen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden
      Verfahren ein Schülerlaufbahndatensatz zu erzeugen, um einen Rückschluss auf
      die konkrete Person nicht zuzulassen. Die Aufgaben der datenschutzrechtlich beson-
      ders verpflichteten Personen gemäß § 13 Absatz 5 bleiben unberührt. Anschließend
      sind die Hilfsmerkmale zu löschen. Schülerlaufbahndatensätze, die nach Entschei-
      dung des für Schule zuständigen Ministeriums insbesondere für wissenschaftliche
      Zwecke an andere Einrichtungen oder Stellen übermittelt werden, sind zu anonymi-
      sieren.“


15.   Die bisherigen Paragrafen 13 bis 16 werden die Paragrafen 16 bis 19.


16.   § 16 wird wie folgt gefasst:


                                              „§ 16
                                     Staatliche Schulämter
      „(1) Die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von schulpflichtig
      werdenden Kindern für die erstmalige Aufnahme in die Schule von Schülerinnen und
      Schülern, deren Eltern sowie von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen
      Personal für Zwecke der Schulaufsicht, der Planung und Organisation sowie der Sta-
      tistik verarbeiten und für jede Schülerin oder jeden Schüler den Namen, Vornamen
      sowie die Schülernummer als Hilfsmerkmale verwenden. Die Daten dürfen entspre-
      chend § 15 zur Erstellung von Schülerlaufbahnstatistiken verarbeitet werden. Für die
      erstmalige Aufnahme gemäß Satz 1 dürfen die staatlichen Schulämter auch perso-
      nenbezogene Daten zur Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und Teilnahmebe-
      freiungen sowie zur Teilnahme an erforderlichen Sprachförderkursen verarbeiten. Für
      die Einhaltung der Datenschutzmaßnahmen gemäß § 11 ist die Leiterin oder der Lei-
      ter des staatlichen Schulamtes verantwortlich.




                                                                                        10
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