dsv-18-03-2010-mit-kennung-der-anl-aenderungsbefehle_geschwaerzt
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MBJS Datum: 18. März 2010
14.2 - ████████▍████████ ▍
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ENTWURF
Erste Verordnung zur Änderung
der Datenschutzverordnung Schulwesen
Vom
Auf Grund des § 65 Absatz 11 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der ssung Fa der
Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78) sowie des § 65 a Absatz 4 des Bran-
denburgischen Schulgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 30. November
2007 (GVBl. I S. 193)eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und
Sport:
Artikel 1
Änderung der Datenschutzverordnung Schulwesen
Die Datenschutzverordnung Schulwesen vom 14. Mai 1997 (GVBl. II S. 402) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„Grundsätze zur Datenverarbeitung“.
b) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 13 Schuldatenerhebung, Schulstatistik
§ 14 Automatisierte zentrale Schülerdatei
§ 15 Schülerlaufbahnstatistiken“.
c) Die bisherigen Angaben „§§ 13 bis 16“ werden die Angaben „§§ 16
bis 19“
d) Die Angabe „§ 17 Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.
e) Die bisherige Angabe „§ 18“ wird die Angabe „§ 20“.
f) Die Angabe „Anlage 2 Schülerstammblatt für Bildungsgänge der imarstufe,
Pr
der Sekundarstufe I, der gymnasialen Oberstufe sowie des Zwe iten Bildungs-
O:\Abt1\Ref14\14.2 Krasemann\20115 AIG\AIG Anträge 2024\13_fdS_305265_Fünfstück_DSV Schulwesen\Änderung
2012\Vorarbeiten\DSV 18.03.2010 mit Kennung der anl.Änderungsbefehle.doc
weges“ wird durch die Angabe „Anlage 2 Schülerstammblatt Allgemeinbilden-
de Schule (PS,SekI, gOst, FÖS, ZBW“) ersetzt.
g) Die Angabe „Anlage 3 Schülerstammblatt für den Bildungsgang zur Vermitt-
lung des schulischen Teils einer Berufsausbildung an der Berufsschule“ wird
durch die Angabe „Schülerstammblatt Berufsschule (duale Ausbildung)“ er-
setzt.
h) Die Angabe „Anlage 4 Schülerstammblatt für berufliche Bildungsgänge (sofern
nicht Anlage 3 zu verwenden ist)“ wird durch die Angabe „Schülerstammblatt
Berufsschule/Fachoberschule/Berufsfachschule/Fachschule“ ersetzt.
i) Die Angabe „Anlage 6 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenverarbeitungs-
gerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird durch die Angabe
„Anlage 6 Personenbezogene Merkmale für Schuldatenerhebungen“ ersetzt.
j) Die bisherige Angabe „Anlage 6 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenver-
arbeitungsgerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird nach der
Angabe „Anlage 7 Musteranweisung für die Verarbeitung personenbezogener
Daten in Schulen“ eingefügt.
k) Nach der Angabe „Anlage 8 Antrag auf Einsatz eines privaten Datenverarbei-
tungsgerätes zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird die Angabe
„Anlage 9 APSIS-Daten der Lehrkräfte, die aus dem Personalverwaltungs-
programm mit den Daten der Schule zusammengeführt werden“ angefügt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schulen sind gemäß § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes berechtigt,
die in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführten personenbezogenen Daten von
schulpflichtig werdenden Kindern für die erstmalige Aufnahme in die Schule
sowie von den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, von Lehrkräften
und dem sonstigen pädagogischen Personal zu verarbeiten.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Sätze 3 bis 4 werden die Sätze 2 bis 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Grundsätze zur Datenverarbeitung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Rahmen der gesetzlich bestimmten Zusammenarbeit von Einrichtun-
gen der Jugendhilfe und Schulen dürfen Schulen und die staatlichen Schuläm-
ter innerhalb der jeweiligen Aufgabenzuständigkeit personenbezogene Daten
von Kindern und deren Eltern verarbeiten, die in den Einrichtungen der Ju-
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gendhilfe erstmals erhoben wurden und für die Aufgabenerfüllung im Hinblick
auf den Beginn der Vollzeitschulpflicht erforderlich sind. Insbesondere sind die
Grundschulen und die staatlichen Schulämter berechtigt, personenbezogene
Daten zur Kontrolle der Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und an
Sprachförderkursen sowie die in den Einrichtungen der Jugendhilfe vorliegen-
den personenbezogenen Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der
Sprachförderkurse zu verarbeiten, wenn eine entsprechende Aufgabenzu-
ständigkeit geregelt ist.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§4
„Automatisierte Datenverarbeitung in der Schule
(1) Alle nach dieser Verordnung rechtmäßig zu verarbeitenden personenbezogenen
Daten dürfen automatisiert verarbeitet werden. Nicht automatisiert zu verarbeitende
Daten sind in der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.
(2) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule dürfen nur von der
Schule zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte eingesetzt werden. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien ist nur zulässig,
wenn für eine sichere Trennung der in der schulinternen Verwaltung verwendeten Da-
ten von im Unterricht verwendeten Daten gesorgt ist. Die Schüler- und Verwaltungs-
netze sind durch technische Maßnahmen voneinander abzuschotten.
(3) Die Programmentwicklung, Freigabe, Organisation und Verantwortlichkeit der Da-
tenverarbeitung mit Datenverarbeitungsgeräten sowie deren Kontrolle und Datensi-
cherung gemäß § 11 sind von der Schulleitung verbindlich zu regeln. Sofern das für
Schule zuständige Ministerium für automatisierte Verfahren landeseinheitliche
Verfahren bestimmt, gelten die landeseinheitlichen Verfahren auch für Ersatzschu-
len.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften und Personen des sonsti-
gen pädagogischen Personals genehmigen, Daten von Schülerinnen und Schülern
auf schuleigenen oder privaten Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule zu
verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten in Online-Verfahren. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten
Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehr-
kraft oder der Person des sonstigen pädagogischen Personals dient und wenn ein Si-
cherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
auch die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Brandenbur-
gischen Datenschutzgesetzes beinhaltet. Weiterhin ist die vorherige schriftliche Ein-
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verständniserklärung der Lehrkraft oder der Person des pädagogischen Personals er-
forderlich, sich der Kontrolle desLandesbeauftragten für den Datenschutz und für das
Recht auf Akteneinsicht zu unterwerfen. Durch technisch-organisatorische Maßnah-
men ist sicher zu stellen, dass ein Missbrauch personenbezogener Daten ausge-
schlossen ist. Die Schule bleibt datenverarbeitende Stelle und ist für die Einhaltung
des § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verantwortlich. Für
die Genehmigung ist der Antrag in Anlage 8 zu verwenden. In ihm sind der Zweck der
Verarbeitung, die eingesetzten Programme und die vorgesehenen Dateien und Aus-
wertungen zu beschreiben. Die Daten, die außerhalb der Schule nicht verarbeitet
werden dürfen, sind in der Anlage 1 entsprechend gekennzeichnet.
(2) Wird ein Zugriff unberechtigter Dritter oder ein Verstoß gegen eine Bestimmung
dieser Verordnung oder des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes festgestellt,
muss die Genehmigung unverzüglich widerrufen werden.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schü-
lern, deren Eltern, von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Perso-
nal hat so zu erfolgen, dass Unbefugte keine Einsicht erlangen können. Zwi-
schen den Schulen erfolgt die Übermittlung gemäß den Absätzen 2 bis 5. Die
Übermittlung an die Schulbehörden erfolgt gemäß Absatz 6 sowie § 16 und §
18.Die Übermittlung personenbezogener Daten in landeseinheitlichen Verfah-
ren darf nur kontrolliert über Schnittstellen erfolgen. Die entsprechenden Be-
rechtigungen sind danach zu bestimmen, ob die Datenverarbeitung für die
Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wir das Wort „versenden“ durch das Wort „übermitteln“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind das Grundschulgutachten sowie die Empfehlung
der Grundschule in der Jahrgangsstufe 4 beim Wechsel in eine weiter-
führende allgemeinbildende Schule sowie die Unterlagen über ein För-
derausschussverfahren beim Wechsel in eine Förderschule an die auf-
nehmende Schule zu versenden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versenden“ durch das Wort „übermitteln“
ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „notwendig ist“ ein Komma einge-
fügt und das Wort „oder“ gestrichen.
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bb) In Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „erscheint“ der Punkt gestrichen und
das Wort „oder“ eingefügt.
cc) In Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgender Halbsatz angefügt:
„3. es die Sorge für das Wohl der Schülerin oder des Schülers erfordert, das
Jugendamt oder andere Stellen zu informieren und die dafür erforderlichen
Daten zu übermitteln.“
8. In § 9 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Oberstufenkoodinator“ durch das Wort
„Oberstufenkoordinator“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Recht auf Einsicht oder Auskunft in die sie betreffenden Unterlagen
erstreckt sich auch auf ehemalige Schülerinnen und Schüler. Minderjährigen
sowie ehemaligen Schülerinnen und Schülern kann Einsicht oder Auskunft
gewährt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Schule
die Zustimmung der Eltern nicht für erforderlich hält.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Oberstufenkoordinatorin“ durch das Wort
„Oberstufenkoordinatorinnen“ und das Wort „Oberstufenkoordinator“ durch
das Wort „Oberstufenkoordinatoren“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Schulleiterin“ wird durch das Wort „Schulleiterinnen“ ersetzt.
bb) Das Wort „Abteilungsleiterin“ wird durch das Wort „Abteilungsleiterin-
nen“ ersetzt.
cc) Das Wort „Oberstufenkoordinatorin“ wird durch das Wort „Oberstufen-
koordinatorinnen“ ersetzt.
dd) Das Wort „Klassenlehrerin“ wird durch das Wort „Klassenlehrerinnen“
ersetzt.
ee) Das Wort „Tutorin“ wird durch das Wort „Tutorinnen“ ersetzt.
ff) Das Wort „Tutor“ wird durch das Wort „Tutoren“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für die Einhaltung des Datenschutzes in den Schulen ist die Schulleiterin oder
der Schulleiter verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied der Schulleitung mit
dieser Aufgabe betraut wird. Dieses Mitglied gibt Hinweise zum Verfahren der Daten-
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erhebung und Verarbeitung im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vor-
schriften. Darüber hinaus ist für jede Schule ein behördlicher Datenschutzbeauftrag-
ter gemäß § 7a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu bestellen, der nicht
Mitglied der Schulleitung sein darf. Hierfür kann die Schule auch den Datenschutzbe-
auftragten einer anderen Schule oder des zuständigen staatlichen Schulamts bestel-
len. Die Rechte und Pflichten des behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 7a
des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Einhaltung des Datenschutzes sind insbesondere festzulegen
1. wie die Sicherung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten er-
folgt,
2. welche Personen unter Beachtung der Festlegungen in den §§ 9 und 10 auf die-
se Daten zugreifen dürfen,
3. wer diese Daten verändern darf und
4. von wem, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und an welche
Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
Eine solche Regelung ist gemäß dem Muster in Anlage 7 zu erstellen.
(3) Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass für automatisierte Dateien mit perso-
nenbezogenen Daten gemäß § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein
Verfahrensverzeichnis anzufertigen ist. Das Verfahrensverzeichnis ist von dem be-
hördlichen Datenschutzbeauftragten zu führen. Beim erstmaligen Einsatz oder bei
wesentlichen Änderungen von automatisierten Verfahren, für die ein Verfahrensver-
zeichnis zu erstellen ist, ist ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 Absatz 3 des Bran-
denburgischen Datenschutzgesetzes vorzusehen. Beim Einsatz von Datenverarbei-
tungsgeräten ist insbesondere zu beachten, dass
1. der Zugang zu den Datenverarbeitungsgeräten mechanisch zu sichern ist,
2. das Betriebssystem, soweit technisch möglich, gegen missbräuchliche und unbe-
rechtigte Benutzung zu sichern ist,
3. die Datenträger und Ausdrucke verschlossen aufzubewahren sind und vor dem
Zugriff Unbefugter gesichert werden,
4. die Datenträger in Übersichten nachzuweisen und regelmäßig zu kontrollieren
sind,
5. die Daten und Programme regelmäßig zu sichern und an anderer Stelle gesichert
auszulagern sind,
6. der Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten durch Identifizierungs-
und Authentifizierungsprozeduren abzusichern sind,
7. über den Zugriff und die Benutzung von Programmen und Daten eine lückenlose
Dokumentation zu führen ist, die der regelmäßigen Kontrolle unterliegt und
8. mindestens zwei Personen mit den Datenverarbeitungsgeräten und Datenverar-
beitungsprogrammen vertraut sein sollen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Datenträger“ folgender Klammerzusatz
eingefügt:
„(z.B. Disketten, USB-Sticks oder externe USB-Festplatten)“.
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b) Nach Absatz wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die zentrale Datenhaltung im Rahmen landeseinheitlicher Verfahren
ist insbesondere für Schulwechsel eine Änderung der Berechtigung zum Zeit-
punkt des Löschens gemäß Absatz 2 vorzusehen. Ein weiterer datenbezoge-
ner Zugriff der bisher zuständigen Schule muss ausgeschlossen sein.“
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Schuldatenerhebungen, Schulstatistik
„(1) Für Aufgaben gemäß § 65 Absatz 3 BbgSchulG werden Schuldatenerhebungen
durchgeführt. Dabei übermitteln Schulen und Ersatzschulen Daten gemäß Anlage 6
an das für Statistik zuständige Amt oder eine von dem für Schule zuständigen Minis-
terium beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes
verpflichtete Stelle. Die Erhebungszeiträume und Stichtage werden durch das für
Schule zuständige Ministerium bekannt gegeben.
(2) Die Schuldatenerhebungen gemäß Absatz 1 werden durch die Stelle gemäß Ab-
satz 1 im Rahmen von Geschäftsstatistiken gemäß § 9 Brandenburgisches Statistik-
gesetz aufbereitet (Schulstatistik).
(3) Bei der Aufbereitung von Schülerindividualdaten werden als Hilfsmerkmale der
Name, der Vorname sowie die landeseinheitliche Schülernummer verwendet. Die
Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu trennen und gesondert aufzubewahren. Die Hilfsmerkmale sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Die erhobenen Datensätze sind nach
Abschluss der Plausibilisierungen in zentralen Auswertedatenbanken zu speichern.
(4) Die Schuldatenerhebungen gemäß Absatz 1 werden durch das für Schule zustän-
dige Ministerium grundsätzlich als landeseinheitliche Verfahren eingerichtet. Dabei
kann anstelle der Übermittlung der Daten durch die Schulen auch der Abruf der Da-
ten durch die Stelle gemäß Absatz 1 aus den landeseinheitlichen Verfahren treten.
(5) Sofern das für Schule zuständige Ministerium oder eine andere staatliche Schul-
behörde Auswertungen als Stelle gemäß Absatz 1 durchführt, sind Regelungen zur
statistischen Geheimhaltung schriftlich festzulegen und im Rahmen einer Dienstan-
weisung zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die räumliche, organisatorische
und personelle Trennung der Stelle gemäß Absatz 1 von anderen Stellen des Verwal-
tungsvollzugs zu sichern und der Zutritt unbefugter Personen auszuschließen. Wei-
terhin sind bei der Verarbeitung von Einzelangaben aus den Schuldatenerhebungen
die Abschottung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Die mit der
Datenaufbereitung befassten Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen
personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwe-
cke verwenden oder offenbaren. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses
und zur Geheimhaltung der aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Er-
kenntnisse schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der
Tätigkeit in der Stelle gemäß Absatz 1.
(6) Den staatlichen Schulämtern und den Schulträgern kann nach Maßgabe des für
Schule zuständigen Ministeriums Zugriff auf die Daten der zentralen Auswertungsda-
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tenbanken im Rahmen der jeweiligen Aufgabenzuständigkeit eingeräumt werden. Die
Schule ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Die Plausibilitätsprüfung der
Daten erfolgt durch die staatlichen Schulämter und das für Statistik zuständige Amt
oder eine andere beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistik-
gesetzes verpflichtete Stelle, für die alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten im
Rahmen des landeseinheitlichen Verfahrens bereit gestellt werden.
(7) Das für Schule zuständige Ministerium legt gemäß Anlage 9 fest, welche perso-
nenbezogenen Daten von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal
von Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar aus dem Personalverwaltungs-
system übernommen werden. Das für Statistik zuständige Amt oder eine andere be-
auftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichte-
te Stelle ist im Rahmen der Erhebungen gemäß Absatz 1 berechtigt, die personenbe-
zogenen Daten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals aus dem
Personalverwaltungsprogramm und den Schulen zusammenzuführen.
(8) Das für Schule zuständige Ministerium, die staatlichen Schulämter, die Schulen
sowie die Schulträger sind berechtigt, statistische Daten für ihren Bereich anonymi-
siert zu veröffentlichen. Das für Statistik zuständige Amt oder eine andere beauftragte
und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichtete Stelle ist
nach Maßgabe des für Schule zuständigen Ministeriums berechtigt, bildungsstatisti-
sche Daten anonymisiert zu veröffentlichen und insbesondere für wissenschaftliche
Zwecke sowie für überregionale und internationale Auswertungen zu übermitteln.“
13. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Automatisierte zentrale Schülerdatei
(1) Die automatisierte zentrale Schülerdatei (Schülerdatei) besteht aus einem auto-
matisiert geführten einheitlichen Bestand von Daten der Schulen in öffentlicher Trä-
gerschaft und der Ersatzschulen. Sie wird von dem für Schule zuständigen Ministeri-
um errichtet. In der Schülerdatei sind nur die in § 65 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10
des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmten personenbezogenen Daten zu
verarbeiten, wobei für Zwecke der Überwachung der Schulpflicht zu § 65 a Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes die gemäß Absatz 2 bestimmten
Daten zu verarbeiten sind.
(2) In der Schülerdatei sind folgende personenbezogenen Daten und Merkmale zu
verarbeiten:
1. die landeseindeutige Schülernummer, Name der Schülerin oder des Schülers
(Vorname, Name, Geburtsname), Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift (Bundes-
land, Postleitzahl, Wohnort, Ortsteil, Straße, Hausnummer),
2. Namen der Eltern (Vorname, Name, Geburtsname, Anrede), Anschrift der Eltern
(Postleitzahl, Wohnort, Ortsteil, Straße, Hausnummer), Art der Personensorge-
berechtigung (Mutter, Vater, Vormund, Sonstiger),
3. Schulnummer (derzeit besuchte Schule und zuvor besuchte Schulen),
4. Merkmale gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes:
Status Schulpflicht (vollzeitschulpflichtig, berufsschulpflichtig, nicht schulpflichtig),
8
aktives Schulverhältnis (insbesondere keine längerfristige Beurlaubung, kein
Gastschulverhältnis an anderer Schule),
5. Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,
6. Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie an Sprachförderkursen,
7. Schulanmeldung und der Schulwechsel: Status im Anmelde- und Zuweisungs-
verfahren (beispielsweise Bewerber, Abgelehnter Bewerber, aufgenommener
Bewerber, Warteliste, Zurückstellung, die für die jeweiligen Übergangsverfahren
(Ü5, Ü7, Ü 11) als erforderlich geregelten Merkmale),
8. Schulbesuch als Externer (der Schüler ist einer anderen Schule zugeordnet, be-
sucht aber stundenweise diese Schule), Schulnummer dieser Schule, Beginn
und Ende dieses Schulbesuchs,
9. Schulverhältnis in einem anderen Bundesland, Antrag auf vorgezogene Einschu-
lung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (ein-
schließlich Ablehnung oder Gestattung), Antrag der Eltern gemäß § 106 Absatz
4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (einschließlich Ablehnung oder Gestat-
tung).
(3) Die personenbezogenen Daten der Schülerdatei werden von den Schulen und den für
die jeweiligen Schulen zuständigen staatlichen Schulämtern im Rahmen der Zuständigkeit
verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Schülerdatei einer Schule bezieht sich
nur auf die Schülerinnen und Schüler, für die sie Aufgaben im Sinne der Schulpflichtüber-
wachung im Rahmen des Schulverhältnisses wahrnimmt. Dies gilt entsprechend für die
Schulen, die im Rahmen der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse als zu-
ständige Schule gelten. Technisch-organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Schule
nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist. Das zuständige
staatliche Schulamt hat einzelfallbezogene Zugriffsrechte nur in dem zur Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Umfang. Die Erteilung der erforderlichen Zugriffsrechte sowie
deren zeitlicher Umfang werden im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes gemäß § 7 Ab-
satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes geregelt. Erfolgt der Zugriff im Rah-
men schulaufsichtlicher Befugnisse, ist zu gewährleisten, dass ein namentlicher Bezug
auf einzelne Personen nicht möglich ist. Bei der Aufgabenzuständigkeit im Einzelfall dür-
fen personenbezogene Daten außerhalb der Aufgabenzuständigkeit nicht einsehbar sein.
(4) Der automatisierte Abruf aus der Schülerdatei ist nicht zulässig.
(5) Für einzelne Einträge, Ergänzungen, Berichtigungen und Löschungen im Zusammen-
hang mit der Schülerdatei gemäß Absatz 2 ist die für die Schülerin oder den Schüler zu-
ständige Schule verantwortlich. Das Personal, das für die Verarbeitung der Daten der
Schülerdatei zuständig ist, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Unterbleibt die
ordnungsgemäße Löschung gemäß Satz 1, ist diese durch das für Schule zuständige Mi-
nisterium oder eine von diesem beauftragte Stelle durchzuführen. Über die Löschung hin-
aus gehende Rechte des für Schule zuständigen Ministeriums bleiben unberührt.
(6) Die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 7 bis 10 des
Brandenburgischen Schulgesetzes sind zwei Jahre nach Beendigung des Schulverhält-
nisses zu löschen. Die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 65 a Absatz 1 Nr. 1
bis 4 und Nr. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Stammdaten) sind 10 Jahre nach
Beendigung des Schulverhältnisses zu löschen. Die Daten der Eltern gemäß § 65 a Ab-
satz 1 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind unmittelbar nach Beendigung
des Schulverhältnisses zu löschen. Sofern Daten gemäß § 65 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 8
und 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes von Grundschulen verarbeitet werden, sind
9
diese zwei Jahre nach der Aufnahme zu löschen. Sind diese Daten in diesem Zeitraum
nicht mehr erforderlich, sind sie für Zwecke der Statistik zu anonymisieren.“
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Schülerlaufbahnstatistiken
(1) Im Rahmen der Schuldatenerhebung gemäß § 13 Absatz 1 sind für Auswertungen
für das für Schule zuständige Ministerium Schülerlaufbahnstatistiken zu Zwecken der
Schulaufsicht, der Schulverwaltung und der Qualitätssicherung zu erstellen. Das vom
für Schule zuständigen Ministerium beauftragte Amt für Statistik oder eine andere den
Grundsätzen des Statistikgesetzes verpflichtete Stelle erstellt aus den Datensätzen
der Schuldatenerhebung Datensätze, um einzelne schulische Bildungsverläufe dar-
zustellen. Für die Schülerlaufbahndatensätze dürfen keine Daten zusätzlich zu den
Daten verarbeitet werden, die gemäß § 65 a Absatz 2 Satz 3 Nr.1 bis5 des Branden-
burgischen Schulgesetzes bestimmt sind.
(2) Nach Überprüfung der Erhebungsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit
ist von dem beauftragten Amt für Statistik oder einer anderen den Grundsätzen des
Statistikgesetzes verpflichteten Stelle für jeden Erhebungsdatensatz mittels der Ein-
wegverschlüsselung oder anderen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden
Verfahren ein Schülerlaufbahndatensatz zu erzeugen, um einen Rückschluss auf
die konkrete Person nicht zuzulassen. Die Aufgaben der datenschutzrechtlich beson-
ders verpflichteten Personen gemäß § 13 Absatz 5 bleiben unberührt. Anschließend
sind die Hilfsmerkmale zu löschen. Schülerlaufbahndatensätze, die nach Entschei-
dung des für Schule zuständigen Ministeriums insbesondere für wissenschaftliche
Zwecke an andere Einrichtungen oder Stellen übermittelt werden, sind zu anonymi-
sieren.“
15. Die bisherigen Paragrafen 13 bis 16 werden die Paragrafen 16 bis 19.
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Staatliche Schulämter
„(1) Die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von schulpflichtig
werdenden Kindern für die erstmalige Aufnahme in die Schule von Schülerinnen und
Schülern, deren Eltern sowie von Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen
Personal für Zwecke der Schulaufsicht, der Planung und Organisation sowie der Sta-
tistik verarbeiten und für jede Schülerin oder jeden Schüler den Namen, Vornamen
sowie die Schülernummer als Hilfsmerkmale verwenden. Die Daten dürfen entspre-
chend § 15 zur Erstellung von Schülerlaufbahnstatistiken verarbeitet werden. Für die
erstmalige Aufnahme gemäß Satz 1 dürfen die staatlichen Schulämter auch perso-
nenbezogene Daten zur Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und Teilnahmebe-
freiungen sowie zur Teilnahme an erforderlichen Sprachförderkursen verarbeiten. Für
die Einhaltung der Datenschutzmaßnahmen gemäß § 11 ist die Leiterin oder der Lei-
ter des staatlichen Schulamtes verantwortlich.
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