datenschutzvo-skolik-ss-12
This document is part of the request ”Alle Gutachten, allen Schriftverkehr, sämtliche eMails zur Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen”.
§ 12
Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der
Lehrkräfte dürfen in Akten und elektronischen Dateien gespeichert werden. Für die
Speicherung schulischer Dateien und Aufbewahrung von Akten in der Schule gelten
folgende Fristen:
1. Durchschriften oder Kopien der Abgangs- oder
Abschlusszeugnisse 40 Jahre
2. Schülerakten 10 Jahre
3. Klassen- oder Kurs- sowie Notenbücher 3 Jahre
4. Klassenarbeiten und Klausuren der gymnasialen Oberstufe 2 Jahre
5. Prüfungsunterlagen 10 Jahre
6. Schriftverkehr, Unterlagen der Mitwirkungsgremien der Schule
und Unterlagen der Schulverwaltung (Verwaltungsakten) sowie 5 Jahre
7. Unterlagen über Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
Personal 2 Jahre
Alle in automatisierten Dateien gespeicherten sonstigen personenbezogenen
Daten von Schülerinnen, Schülern und deren Eltern sind nach Abschluss des
Zwecks, für die sie erhoben wurden, zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Wurden diese sonstigen
personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet, sind die
entsprechenden Unterlagen zu vernichten. Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 7 sind
unmittelbar nach dem Ausscheiden der jeweiligen Person aus der Schule an das
zuständige staatliche Schulamt zu übermitteln und dort zu den Personalakten zu
nehmen.
(2) Die Aufbewahrungs- oder Speicherungsfrist beginnt für Nachweise
1. gemäß Absatz 1 Nr.1. 2 und 5 am Ende des Schuljahres, in dem das jeweilige
Schulverhältnis beendet wurde,
2. gemäß Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und nach Beendigung des Schuljahres, in dem
diese erstellt wurden sowie
3. gemäß Absatz 1 Nr. 7 am Ende des Schuljahres nach dem Ausscheiden aus
der Schule.
Klassenarbeiten und Klausuren, die nicht von Absatz 1 Nr. 4 erfasst sind, sollen den Schülerinnen und Schülern unmittelbar nach der Auswertung ausgehändigt werden. Über die Dauer der Aufbewahrung entscheiden die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler. Im Falle der Auflösung einer Schule gelten die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für das für die Schule zuständige staatliche Schulamt, dem die Akten und Dateien zu übermitteln sind. (3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungs- und Speicherfrist abgelaufen ist, sind gemäß dem Brandenburgischen Archivgesetz dem zuständigen kommunalen Archiv anzubieten. Dies gilt nicht für Unterlagen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5, wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist deren Rückgabe von der Schülerin oder dem Schüler gewünscht wird. Über die mögliche Rückgabe hat die Schule rechtzeitig zu informieren. Die Vernichtung der Akten sowie die Löschung der Dateien erfolgt unmittelbar nach der Entscheidung, diese nicht zu archivieren. Für die ordnungsgemäße Vernichtung der Akten sowie die Löschung der Dateien und deren Protokollierung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Protokoll ist mindestens 10 Kalenderjahre nach dem Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem es erstellt wurde. (4) Für die zentrale Datenverwaltung im Rahmen landeseinheitlicher Verfahren ist insbesondere für Schulwechsel eine Änderung der Berechtigung in dem Zeitpunkt des Löschens gemäß Absatz 1 Satz 1 vorzusehen. Ein weiterer datenbezogener Zugriff der bisher zuständigen Schule ist auszuschließen. Für die Löschung und Kommentiert [Stz1]: Sperrung von personenbezogenen Daten gilt darüber hinaus § 19 des Redaktionelle Änderung. Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.