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Entwurf zur Änderung der Datenschutzentwurf Schulwesen                                        Formatiert: Block
Vorbereitung LSB am 11. Juli 2009

Anlagen



1. Wesentliches Anliegen

Ziel ist es zunächst, im Rahmen einer kürzeren Novelle die Datenschutzverordnung Schul-
wesen zu ändern. Wesentlicher Bezugspunkt sind die §§ 13 bis 15 des hiermit übermittelten
Entwurfs zur Umsetzung des § 65a des Brandenburgischen Schulgesetzes, um diesen
nunmehr zügig umzusetzen. Mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das
Recht auf Akteneinsicht (LDA) wurde abgestimmt, nach Inkrafttreten dieser Novelle die Da-
tenschutzverordnung insgesamt zu überarbeiten, um diese vor allem auch begrifflich den
neuen Entwicklungen anzupassen.


In § 65a des Brandenburgischen Schulgesetzes werden zwei Tatbestände neu aufgenom-
men. Zum einen wird die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer zentralen automati-
sierten Schülerdatei geschaffen. Im Zusammenhang mit der zentralen Schülerdatei wird die
Einführung einer landesweit eindeutigen Schülernummer geregelt. Diese wird in der Datei
generiert. Zum anderen wird die Schaffung von Schülerlaufbahnstatistiken ermöglicht. Eng
verbunden mit diesen Vorhaben ist ein weiteres in Vorbereitung befindliches Projekt, das in
der Ablösung des bisherigen Schulverwaltungsprogramms durch ein neues landeseinheitli-
ches Schulverwaltungsprogramm besteht.
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Hinzuweisen ist darauf, dass kritische Fragen zur datensicheren technisch-
organisatorischen Umsetzung u.a. im Zusammenhang mit der Entschließung der 72. Konfe-
renz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 26./27.10.2006 berück-
sichtigt werden. Die Gefahr, dass durch informationstechnische Innovationen Fakten ge-
schaffen werden, die eine datenschutzkonforme Gestaltung der Verfahren nicht mehr er-
möglichen, besteht nicht. Die infolge der Beschlussfassung zu § 65a des Brandenburgi-
schen Schulgesetzes erfolgte technische Konzeptionierung wurde - wie der gesamte über-
mittelte Entwurf - mit der LDA eingehend abgestimmt.

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2. Zentrale Schülerdatei (§ 14 DSV)

Die zentrale Schülerdatei ist Voraussetzung, um Verwaltungsvorgänge zwischen den Schu-
len sowie zwischen Schulen und Schulämtern wesentlich zu vereinfachen. Sie ist keine Da-
tensammlung, sondern ein der technischen Entwicklung angepasstes Verwaltungsinstru-
ment. Deshalb enthält die Schülerdatei nur wenige Daten. Diese Daten sind bereits im Ge-
setz festgelegt und werden in § 14 Abs.2 des Entwurfs weiter präzisiert.
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2.1 Ziele

    Es soll ein technisch sicherer Überblick hergestellt werden, ob alle Schülerinnen und
     Schüler, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, ihrer Vollzeit- bzw. Berufsschul-
     pflicht gemäß §§ 36-43 BbgSchulG nachkommen. Insofern kann insbesondere auch an-
     lässlich des Übergangs von allgemein bildenden Schulen auf berufliche Schulen auf un-
     terlagengestützte Übermittlungen (z.B. Postkarten) verzichtet werden.
    Es soll sichergestellt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich im   Formatiert: Block
     Land Brandenburg schulpflichtig werden, im Vorfeld ihrer Einschulung
          o an den notwendigen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen
              teilgenommen haben,
          o soweit notwendig an der Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben,
   soweit notwendig an Sprachfördermaßnahmen teilgenommen haben und die Ergebnisse
    insbesondere der Sprachstandsfeststellungen den Schulen im Sinne der gesetzlich be-
    stimmten Zusammenarbeit von Kita und Grundschule übermittelt werden. Sofern nach
    dem bisherigen Stand des Entwurfs der Verordnung zur Srachstandsfeststellung vorge-
    hen ist, Daten zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung zunächst nicht an die
    Grundschule, sondern von den Kitas direkt an die staatlichen Schulämter zu übermitteln,
    ist der Entwurf noch entsprechend anzupassen. Die Verwaltungsvorgänge, die mit den
    Übergängen zwischen den Schulen zusammenhängen, also z.B. Ü1, U7, Ü11, sollen
    verwaltungstechnisch wesentlich vereinfacht werden. Komplizierte Abstimmungsprozes-
    se und papierne Unterlagen sollen entfallen bzw. zumindest unterstützt werden.
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2.2 Umsetzung

   Schulpflichtüberwachung:
       o Feststellung, ob alle im Land Brandenburg schulpflichtigen Kinder an einer Schu-
           le angemeldet sind.
       o Feststellung, ob die angemeldeten Kinder diese Schule tatsächlich besuchen.
       o Dokumentation der Schulwechsel um feststellen zu können, ob die Kinder an ih-
           rer neuen Schule auch tatsächlich ankommen.
   Schulärztliche/-zahnärztliche Untersuchungen, Sprachstandsfeststellung und
    Sprachfördermaßnahmen:
       o Dokumentation der Teilnahme durch die für das jeweilige Kind zuständige
           Grundschule

2.3 Technischer Rahmen

   Integration in das bereits vorhandene und langjährig (seit 2004) genutzte ZENSOS-
    System: (ZENSOS = Zentrales System zur Online-Verwaltung von Schulinformationen)
        o vertraute Technologie reduziert die Gefahr von Fehlbedienungen
        o mehrstufiges Sicherheitskonzept reduziert die Gefahr missbräuchlicher Zugriffe:
                Verschlüsselung der Datenübertragung über SSL (gemäß Schriftwechsel
                   im November 2007)
                Doppelte passwortgeschützte Anmeldung notwendig: Anmeldung am
                   SSL-Proxy und Anmeldung bei ZENSOS (gemäß Sicherheitskonzept des
                   LDS)
                Zusätzliche Sicherung durch ein iTAN-Verfahren bei der Anmeldung bei
                   ZENSOS
   Server im sicheren Bereich des LDS.
   Dreischicht-Architektur und daher Trennung von Client, Applikation und Datenbank.
   Kein Zugriff des MBJS auf die Daten (nur aggregierte Auswertungen).



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   Zugriff der Schulämter nur auf ausgewählte, zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendi-
    ge Daten. Zeitliche Beschränkung des Zugriffs auf die Zeit der tatsächlichen Aufgabener-
    füllung, danach wieder Entzug der Nutzerrechte.
   Rollen-Rechte-Modell, das sicherstellt, dass jede Schule nur die Daten ihrer eigenen
    Schüler sieht. Während der Übergangsverfahren müssen die Daten durch die abgeben-
    de Schule freigegeben werden, bevor die aufnehmende diese verwenden darf.

2.4 Rechtliche Umsetzung

Absatz 1 regelt grundsätzliche Aspekte der Errichtung der Schülerdatei sowie des möglichen
Datenbestands. Absatz 2 bestimmt abschließend die in der Schülerdatei zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten und Merkmale. Absatz 3 bindet die Zugriffsrechte eng an die
jeweilige Aufgabenzuständigkeit und anschließend bestimmt Absatz 4, dass automatisierte
Abrufverfahren ausnahmslos nicht zulässig sind. Absatz 5 regelt die Verarbeitungszustän-
digkeiten u.a. hinsichtlich der Löschung von Daten. Absatz 6 bestimmt die Löschungsfristen
sowie die Anonymisierung für statistische Zwecke, sofern die Daten vor der Löschung nicht
mehr erforderlich sind.
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3. Schuldatenerhebung (§ 13 DSV)

Die bisher anderweitig in der Datenschutzverordnung geregelten und seit langem mit dem
LDA abgestimmten Sachverhalte bzgl. der Individualdatenerhebung werden künftig in einem
eigenen Paragraphen gebündelt und konkretisiert

3.1 Rechtliche Umsetzung

§ 13 regelt neu und zusammenfassend die wesentlichen Voraussetzungen und Zuständig-
keiten für statistische Erhebungen sowie mit Bezug auf die Anlagen des Entwurfs den Um-
fang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.

Als wesentlich hervorzuheben sind die Sicherheitsbestimmungen, die gemäß Absatz 5 dann
vorzusehen und im Rahmen einer ausdrücklichen Dienstanweisung einzuhalten sind, wenn
das für Schule zuständige Ministerium oder eine staatliche Schulbehörde (also grundsätzlich
ein staatliches Schulamt) als Stelle gemäß Absatz 1 fungieren. Es handelt sich dabei um
Regelungen zur sicheren statistischen Geheimhaltung und damit auch zur unabdingbaren
Trennung von Aufgaben des Verwaltungsvollzugs.
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4. Schullaufbahnstatistik (§ 15 DSV)

4.1 Ziele

   Genaueres Wissen über Bildungsverläufe im Land Brandenburg zur Identifizierung von
    Schwachstellen und Handlungsfeldern für die künftige Bildungsplanung.
   Bessere Beurteilung der Wirkung bildungspolitischer Maßnahmen durch Betrachtung
    entsprechender Verlaufsstatistiken.

4.2 Umsetzung

   Erzeugung pseudonymisierter/anonymisierter schuIjahresbezogener Individualdatensät-
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   Über eine eindeutige, nicht rückverfolgbare Individualstatistiknummer wird die schuljah-
    resübergreifende Verknüpfung der Individualdatensätze ermöglicht.

4.3 Rechtliche Umsetzung

§ 15 bestimmt in Absatz 1 die Zwecke der Schülerlaufbahnstatistiken und legt die Auswer-
tungszuständigkeit sowie die Stellen fest, die nach entsprechendem Auftrag befugt sind, die
Datensätze für einzelne schulische Bildungsverläufe zu erstellen. Gesetzlich wird bestimmt,
dass diese Stellen den Grundsätzen des Statistikgesetzes verpflichtet sein müssen. Im letz-
ten Satz des Absatzes wird der allein mögliche Umfang der zu verarbeitenden Daten ab-
schließend bestimmt. Absatz 2 regelt die Sicherungsverfahren, mit denen der Rückschluss
auf eine konkrete Person auszuschließen ist.


5. Zentrales Schulverwaltungsprogramm (allgemeinbildende Schulen), §§ 4-5 und § 12

Schon in der bisherigen Fassung der Datenschutzverordnung war die Verwendung von
Schulverwaltungsprogrammen durch die Schulen abgedeckt, Die Änderungen in den §§ 4
und 5 sowie § 12 sollen die Zentralität der neuen Anwendung und die Veränderungen in den
Nutzungsmöglichkeiten außerhalb der Schulen aufnehmen und regeln.
5.1 Konzept

   Ablösung der bisher im Land Brandenburg eingesetzten lokalen Schulverwaltungspro-
    gramme (in den meisten Fällen: Landeslösung WinSchule) durch ein landeseinheitliches,
    webbasiertes Schulverwaltungsprogramm für alle allgemeinbildenden Schulen des Lan-
    des.
   Zeitgemäße Abbildung der Funktionalitäten von WinSchule, ergänzt um von der Weblö-
    sung ermöglichte Zusatzfunktionalitäten: (Teilautomatisierung der Schulstatistik und Zu-
    satzerhebungen, verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Schulen bei der Steuerung
    der Übergangsverfahren).
   Zum besseren Verständnis der im Programm abzubildenden Funktionalitäten vgl. beige-
    fügtes Schaubild.

5.2 Vorteile

   Bürokratieabbau durch die vereinfachte Abwicklung von Schulverwaltungstätigkeiten
    entsprechend den Forderungen des Sonderausschusses zur Überprüfung von Normen
    und Standards nach Effizienzsteigerung durch E-Government-Anwendungen.
   Entlastung der Schulen durch die Teilautomatisierung der Schulstatistik und der Zu-
    satzerhebungen .
   Geschäftsprozessoptimierung und damit Reduktion des Verwaltungsaufwands in den
    Schulen.
   Erhöhte Datensicherheit, da die personenbezogenen Daten der Schüler, Lehrer und El-
    tern nicht mehr auf lokalen Rechnern gespeichert werden, sondern auf einem Server im
    sicheren Bereich des LDS.
   Vertrautheit der Softwareumgebung, da diese in Anlehnung an das ZENSOS-System
    und auf der gleichen technologischen Basis entwickelt wird.
   Standardisierung der Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Zugriffsrechte, Vorgaben für Aufbau
    und Erneuerungsrhythmus der Passwörter…) und damit Erhöhung des Sicherheitsstan-
    dards.
   Minimierter Wartungs- und Pflegeaufwand durch zentrale Pflege und Weiterentwicklung
    der Software (Updates werden einmal zentral aufgespielt und müssen nicht in jeder ca.
    800 allgemeinbildenden Schulen).



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5.3 Technischer Rahmen

    Umsetzung auf der gleichen technologischen Basis wie ZENSOS: Java, MaxDB und
     XHTML/CSS
    Zugriffssicherung analog zu ZENSOS: SSL-Verschlüsselung, doppelte Passwortabfrage
     und iTAN-Verfahren
    Basissystem wird in Eigenleistung entwickelt, die Module werden durch externe Unter-
     nehmen programmiert, aber im MBJS in die Software integriert: Hoheit über den Pro-
     grammcode sichert die Unabhängigkeit und reduziert das Risiko von einprogrammierten
     „Hintertürchen“



Punktuelle Änderungen/Ergänzungen neben den neuen §§ 13 bis 15 betreffen im We-
sentlichen Folgendes:

1.      Die neue Regelung in § 1 Abs.1 Satz 1, nach der der Erhebungsansatz personenbe-
        zogener Daten auch auf „schulpflichtig werdende Kinder für die erstmalige Aufnahme
        in die Schule“ erweitert wird. Ausschlaggebend hierfür sind die einzuführenden
        Sprachstandfeststellungen ein Jahr vor der Einschulung sowie die daran anschlie-
        ßenden Sprachförderkurse gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Schul-
        gesetzes im Rahmen einer vorwirkenden Schulpflicht.

2.      Ein neuer Absatz 4 des § 2 regelt die erforderliche Datenerhebung der Schulen und
        staatlichen Schulämter im Hinblick auf die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellun-
        gen und die Teilnahme an Sprachförderkurse in den Kindertagesstätten. Diese Best-
        immungen sind in der gesondert zu erlassen Verordnung zur Sprachstandsfeststel-
        lung sowie zur Sprachstandsförderung im Sinne erforderlicher Daten für die jeweilige
        Aufgabenerfüllung inhaltlich näher zu konkretisieren.

3.      § 4 Abs.1stellt klar, dass grundsätzlich alle nach dieser Verordnung rechtmäßig er-
        hobenen Daten auch automatisiert verarbeitet werden dürfen. Bestimmte sensible
        Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden dürfen, werden in der Anlage 1 be-
        sonders gekennzeichnet. Ebenso werden die Daten in den Anlagen gekennzeichnet,
        die von Lehrkräften außerhalb der Schule nicht verarbeitetet werden dürfen.

        Absatz 2 trifft zusätzlich technisch-organisatorische Voraussetzungen.

4.      Der neue Absatz 6 zu § 5 regelt datensichernde Maßnahmen für webbasierte Zugrif-
        fe von Lehrkräften außerhalb der Schule auf den zentralen Datenbestand und ver-
        meidet dadurch wirksam eine Datenspeicherung auf einzelnen PC.

5.      In § 7 Abs.1 wird eine neue Nummer 3 eingefügt, um die entsprechenden Maßgaben
        in § 4 Abs.3 Satz 2 und 3 BbgSchulG aufzunehmen.

6.      Neu gefasst wird § 8 hinsichtlich der Daten von Mitgliedern von Mitwirkungsgremien,
        in dem die Angabe der persönlichen Anschrift einschränkend dahin gefasst wird,
        dass diese Angabe von einer Einwilligung abhängig gemacht wird.

7.      Die Anlage 1 wird unter 1.14.4 um die Lernstandsanalyse, unter 1.22 zu Angaben im
        Zusammenhang mit Sprachstandsfeststellungen sowie Sprachförderkursen und unter
        5.19 um den Schriftverkehr mit den Eltern ergänzt. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 zu
        den formulargebundenen personenbezogenen Daten der Schülerstammblätter wer-
        den durch die neuen Anlagen 2 bis 4 ersetzt. Die den Schülerstammblättern zuzu-



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ordnenden Daten werden nunmehr listenmäßig (ohne Formularvorgabe) bestimmt.
     Geplant sind jedoch Vorgaben für das Layout. Diese müssen nicht in der Verordnung
     geregelt werden.

8.   In einer neuen Anlage 6 werden nunmehr die den Schuldatenerhebungen zugrunde
     zu legenden personenbezogenen Merkmale listenmäßig erfasst und abschließend
     geregelt. Die neue Anlage 9 kennzeichnet abschließend die APSIS-Daten, die aus
     dem Personalverwaltungsprogramm mit den Daten der Schule zusammengeführt
     werden.




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