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MIETVERTRAG Kindertagesstätte Weyertal 111 Zwischen Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln vertreten durch den Kanzler, Herrn Dr. Johannes Neyses - nachstehend Vermieter genannt - und dem Kölner Studentenwerk A.ö.R. Universitätsstraße 16, 50937 Köln, dieses vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schink - nachstehend Mieter genannt - schließen folgenden Mietvertrag: Mieter-Vertragsnummer: 54-77-19 (Bitte bei Korrespondenz und Zahlungsverkehr unbedingt angeben) USt-IdNr. des Vermieters: DE 123486767
8 1 Mietgegenstand 1. Die im Kinderhaus Weyertal 111 im östlichen Gebäudetrakt gelegenen Räume mit ca. 340 m? (Zeichnung Anlage 1, Flächenberechnung Anlage 2) werden an den Mie- ter vermietet. Zusätzlich wird anteilig ein Mehrzweckraum mit ca. 24,22 m? zur Ver- fügung gestellt. Die Vermietung erfolgt zum Zwecke des Betriebs einer Kinderta- gesstätte im Sinne der Kooperationsvereinbarung. Änderungen des Nutzungszwe- ckes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Parteien stimmen überein, dass die in $ 3 genannte Nettokaltmiete nicht auf der Basis eines Quadratmetermietzinses errechnet wurde, sondern ein ange- messenes Entgelt für die Überlassung der Mietsache in ihrer von dem Mieter in Augenschein genommenen Größe ist. Sollten sich bei nachträglicher Vermessung Abweichungen von der obigen Zahl und Größe der Räume ergeben, so ist keine der Parteien berechtigt, deswegen eine Än- derung des Mietpreises zu fordern. Bei Abnahme der Räume wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll gefertigt, in das etwaige Mängel und/oder Restarbeiten aufzunehmen sind, die der Vermieter in angemessener Zeit zu erledigen hat, ohne dass der Mieter berechtigt ist, Miet- kürzungen vorzunehmen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, notwendige Arbeiten selbst zu beauftragen und diese dem Vermieter zu berechnen. Die Räume werden vom Vermieter zur Betreibung der Kindertagesstätte an den Mieter vertragsgemäß übergeben. Soweit behördliche Auflagen oder die Einho- lung / Aufrechterhaltung behördlicher Genehmigungen ihre Ursache in den per- sönlichen oder besonderen betrieblichen Verhältnissen seines Geschäftsbetrie- bes haben, obliegen die damit verbundenen Kosten und Maßnahmen allein dem Mieter. Der Mieter erfüllt alle behördlichen Auflagen für die gemieteten Räume in Verbindung mit der Betreibung seiner Kindertagestätte. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die etwa notwendigen be- hördlichen Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb erteilt werden bzw. er- teilte Genehmigungen fortbestehen, sofern die Genehmigungen nicht aus Grün- den versagt oder aufgehoben werden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen und dem Mieter bei Vertragsschluss nicht bekannt waren. Schadensersatzansprüche des Mieters nach 8 536 a BGB sind insoweit in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Dem Mieter werden für die Mietzeit die Schlüssel bei Einzug übergeben. Die Räume dürfen nur für die nach den jeweiligen behördlichen Bestimmungen zu- lässigen Zwecke genutzt werden. I
8 2 Mietzeit und Kündigung 1. Das Mietverhältnis beginnt vorbehaltlich der rechtzeitigen Bezugsfertigkeit am 01.07.2011 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Änderung des in Satz 1 genannten Beginns des Mietverhältnisses verschiebt al- le übrigen im Vertrag genannten auf den Mietbeginn abgestellten Daten und Fristen entsprechend, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung bedarf. Das Mietverhältnis läuft bis zum 30.06.2016. Der Mieter erhält ein einseitig von ihm auszusprechendes Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrags bis zum 30.06.2021. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten das Mietverhältnis kündigt. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf den Tag der Absen- dung, sondern auf den Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens an. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, finden die Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über ordentliche und außerordentliche Kündigung Anwendung. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses ist während der in $ 2 vereinbarten Mindestmietzeit einschließlich der Optionszeit, sofern sie vom Mieter geltend gemacht wird, ausgeschlossen. Im Fall einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Mieter haftet dieser für den Ausfall an Miete, Nebenabgaben und sonstigen Leistungen. 8 3 Mietpreis (Mietstaffel- Index) 1. Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich: als Nettokaltmiete 12,50€ / m? (340 m?) 4.250,00 € als Vorauszahlung für: Betriebskosten 3,00€ / m? (340 m?) 1.020,00 € (gem. 8 2 BetrKV sowie sonstige Kosten, vgl.& 4) Gesamtmiete 5.270,00 € Die Betriebskosten gemäß & 2 Betriebskostenverordnung sind am Ende dieses Mietvertrages wiedergegeben. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte „Verbraucherpreisin- dex für Deutschland" (Basis 2005 = 100) gegenüber dem Stand bei Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt der letzten Mietanpassung auf Grund dieser Wertsicherungs- klausel um mehr als 8 %, so ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die zuletzt vereinbarte Nettokaltmiete, und zwar von dem Monatsersten an, der auf die Indexveränderung folgt. Die vorstehenden Änderungen erfolgen automatisch, %
ohne besondere Aufforderung des Vermieters/Mieters. Der Vermieter wird den Mieter jedoch über die jeweils eingetretene Änderung des Mietzinses informieren. Solange der Mieter/Vermieter von der jeweils anderen Vertragspartei keine schriftliche Neuberechnung erhalten hat, können die Wirkungen des Zahlungs- verzuges nicht eintreten. Sollte der vereinbarte Index vom Statistischen Bundes- amt nicht mehr fortgeführt werden, so werden die Parteien diese Regelung auf Wunsch des Vermieters durch eine neue Regelung ersetzen, die dieser Rege- lung wirtschaftlich entspricht. 8 4 Betriebskosten 1. Der Stromverbrauch für den Bereich des KStW wird über einen Zwischenzähler er- mittelt und im Rahmen der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Wasser- und Abwasserkosten, Straßenreinigung, Regenabwasser. Gemeinschaftsstrom, Reini- gung, Wartung Heizungsanlage und alle weiteren Betriebskostenarten gem. & 2. der Betriebskostenverordnung, sind sie durch den Vermieter nach tatsächlichem Verbrauch oder den Anteilen der angemieteten Mietfläche für das jeweils zurücklie- gende Jahr dem Mieter in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Betrieb- und Vollwartung der gemeinschaftlichen technischen Einrichtungen und Anlagen (insbesondere Brandschutzeinrichtungen [z.B. Brand- und Rauchmeldern, Feuerlöschern (einschließlich des Austauschs von Löschmit- teln)], Blitzschutzanlagen, u.ä.) einschließlich aller Messeinrichtungen nebst de- ren Anmietung und Eichung, Benutzung allgemeiner Kommunikationssysteme, E- Check, Dachrinnenreinigung. Der Vermieter beauftragt die Grünflächenpflege und den Winterdienst. Die damit ver- bundenen Kosten trägt der Mieter anteilig. Für den Hauswirtschaftsraum, den sich die Partner im Keller des Gebäudes für die Aufstellung von Geräten (z.B. Waschmaschine, Trockner) teilen, ist für die Unterhal- tung und die Betriebskosten jeder Partner selbst verantwortlich. Der Vermieter schafft die entsprechende Vorraussetzung für eine getrennte Betriebskostenerfas- sung. 8 5 Zahlung der Miete und der Nebenkosten 1. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats (beim Vermieter eingehend) fällig; Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenab- rechnungen jedoch erst 14 Tage nach Vorlage der Abrechnung. Der Mieter wird dem Vermieter die Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das vom Vermieter angegebene Konto überweisen. Konto der Vermieters: Konto Nr. 19 00 694 819 bei der Sparkasse KölnBonn (BLZ: 37050198) In einem gesonderten Schreiben wird dem Mieter vor Mietbeginn die Verbu- chungsstelle mitgeteilt.
8 6 Untervermietung Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters erfolgen. Die Einwilligung kann vom Vermie- ter nur aus wichtigen Gründen abgelehnt oder widerrufen werden. Im Falle einer Un- tervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat. 8 7 Elektrizität, Gas, Wasser 1. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfange in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung ein- tritt. Wasser darf nur für den eigenen Bedarf aus den Wasserleitungen entnommen wer- den. Eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Anderung der Stromspannung, berechtigt den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Ver- mieter. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen werden oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mie- ter kein Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter. 8 8 Ausbesserungen und bauliche Änderungen durch den Vermieter 1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume und zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Be- seitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vor- nehmen. Dies gilt auch für Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind (z.B. Modernisierung der Mieträume). Der Mieter hält dann die betroffenen Räume zugänglich; die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden. Die Sammelheizung und Warmwasserversorgung kann der Vermieter auf andere Heizstoffe umstellen. Der Vermieter kündigt Arbeiten, die den Mieter oder die angemieteten Räume betref- fen, dem Mieter vorher an. 8 9 Bauliche Änderungen durch den Mieter 1. Will der Mieter Umbauten für seine Zwecke vornehmen, so bedarf er hierzu der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Stimmt der Vermieter der mieterseiti- gen Maßnahme zu, so verzichtet der Vermieter auch dann nicht auf die mietersei- tig zu erfüllende Rückbauverpflichtung, wenn die Aufrechterhaltung im Rahmen der Genehmigung nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Nur im Falle des vermie- terseitigen ausdrücklichen schriftlichen Verzichts entfällt die Rückbauverpflich- tung. Für etwa bei Umbauarbeiten eintretende Schäden sowie für die Einhaltung baupolizeilicher Vorschriften haftet der Mieter. Etwa notwendige Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen.
Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung der bauaufsichtsamtlichen Genehmigung verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Mieter und Vermieter planen für ihre Kindertagesstätten den Einbau von Spielpodesten wie sie in der frühkindlichen Pädagogik z. B. von Hr. Buck an- geboten werden. Soweit diese in Abstimmung mit der Kinderhauskooperation eingebaut werden, stimmt der Vermieter den Einbauten zu und erklärt gleich- zeitig den Verzicht auf die Rückbauverpflichtung. 8 10 Haftung bei Schäden 1. Schäden an und im Hause und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinen Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten-, Heizungs- anlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbei- ter, Angestellte, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker usw. schuldhaft verursacht worden sind. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei gefahrdrohenden Schäden oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters bedarf es der schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht. 8& 11 Instandhaltung der Mieträume 1. Alle Reparaturen. die nicht die Einrichtungen an Dach und Fach betreffen, hat der Mieter selbst auf eigene Kosten vorzunehmen. Hierzu zählen auch die Schönheits- reparaturen. Reparaturen an Dach und Fach übernimmt der Vermieter. Der Mieter hat die Leitungen und Anlagen für Elektrizität und Gas, Schlösser, Rolllä- den und ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Beschädigte Glasscheiben hat der Mieter auf jeden Fall auf seine Kosten zu erset- zen. Etwaige Ansprüche gegen schuldige Dritte tritt der Vermieter an den Mieter ab. Der Vermieter versichert Glasscheiben nicht.
8 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter Der Vermieter oder/und sein Beauftragter können die Mieträume während der Ge- schäftszeit in Anwesenheit des Mieters zur Prüfung ihres Zustandes oder aus ande- ren wichtigen Gründen betreten. 8 13 Beendigung der Mietzeit Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter wie übernommen mit al- len, auch von ihm selbst beschafften, Schlüsseln ohne Anspruch auf Entgelt dem Vermieter zu übergeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mie- ters die Mieträume öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen. 8 14 Abfallentsorgung Vor dem Kinderhaus wird eine gemeinsame Müllsammelstelle errichtet. Der Mieter beteiligt sich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an den Entsor- gungskosten. 8 15 Kaution Auf eine Kautionsstellung wird vom Vermieter verzichtet. 8 16 Versicherungen 1. Die Kosten der Gebäudeversicherung trägt der Vermieter. 2. Beide Vertragspartner haben eine Betriebshaftpflicht - Versicherung abgeschlos- sen. Sie werden ihren Versicherern die Besonderheit der teilweise gemeinsamen Haus- und Außenflächennutzung (vergleiche hierzu Kooperationsvertrag insbe- sondere 8 12 Abs. 4) anzeigen.
& 17 Weitere Vereinbarungen 1. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Köln. 2, Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schrift- licher Vereinbarung. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder tell- weise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Köln, den Universität zu Köln Köln, den wi zDerkKanz j en Vermieter fi Mieter a.