kaffeebar-philo-nutzungsvertrag

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HF MEC
ug

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbil-
dung, Wissenschaft und Forschung, dieses vertreten durch den Kanzler der Universität zu

Köln, nachstehend „Universität“ genannt
und

dem Kölner Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Ge-

schäftsführer, nachstehend „Studentenwerk“ genannt,

wird folgender

Nutzungsvertrag

geschlossen:

s1

Die Universität zu Köln stellt dem Studentenwerk im Gebäude Universitätsstraße 31 (Philoso-
phikum) die in der beigefügten Flächenberechnung näher bezeichneten Räume als Cafeteria
unentgeltlich zur Verfügung.

Die Nutzfläche beträgt 243,66 qın.

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Das Studentenwerk hat die zur Nutzung überlassenen Räume pfleglich zu behandeln und in

einem guten Zustand zu erhalten. Mit Ausnahme der Ersteinrichtung wurde die vorhandene

Einrichtung aus Mitteln des Studentenwerks beschafft und ist Eigentum des Studentenwerks.

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(1) Das Studentenwerk trägt sämtliche auf die in $ 1 genannten Räume entfallenden Nebenko-

sten, insbesondere die
1

a) öffentlichen Lasten, Abgaben, Steuern und Gebühren einschließlich der Erschlie-
Bungskosten sowie alle verwaltungs-, insbesondere polizei- und ordnungsrechtlichen
Verpflichtungen des Grundstück seigentümers unter Berücksichtigung des $ 5 und

b) laufenden Betriebskosten, insbesondere für Elektrizität, Heizung, Wasser, Schorn-
steinreinigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Ungezieferbekämpfung
und Reinigung des Gebäudes einschließlich des dafür notwendigen Reinigungsmateri-

als.

(2) Sofern diese Kosten von der Universität vorgeleistet werden, sind sie ihr zu erstatten.

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Dem Studentenwerk wird für die in $ 1 bezeichneten Räume das Hausrecht überlassen. Für
diesen Bereich obliegt dem Studentenwerk die Verkehrssicherungspflicht ebenso wie auch die
Pflicht der Umsetzung aller Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen. Dazu gehört auch,
daß der vorbeugende Brandschutz sowie die Anschaffung und Wartung der Feuerlöschein-

richtungen gewährleistet sind.

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(1} Die Universität bleibt zuständig und Kostenträger für die Bauunterhaltung. Hierzu gehö-
ren Maßnahmen zur Erhaltung und zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustands des Objektes. Über die Prioritäten im Rahmen des jeweili-
gen Budgets entscheidet die Universität. Sie erteilt dem Staatlichen Bauamt Planungs- und
Bauauftrag. Die fertiggestellte bauliche Anlage wird vom Bauamt an die Universität über-
geben. Das Studentenwerk wird durch die Universität über den jeweiligen Sachstand in-
formiert. Ausgenommen von dieser Zuständigkeit sind Bauunterhaltungsmaßnahmen mit
einer Auftragssumme bis einschl. 1.000,-- DM. Diese Maßnahmen werden eigenverant-
wortlich durch das Studentenwerk hinsichtlich der Kosten und der Durchführung über-
nommen,
Das Studentenwerk ist verpflichtet bestehenden Handlungsbedarf zur Instandhaltung und

Instandsetzung der Universität unverzüglich anzuzeigen.
2

(2)

3)

Ü)

(2)

Die Universität hat als hausverwaltende Dienststelle den Bedarf an „Kleinen Baumaßnah-
men“ (Die Wertgrenze für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten beträgt ab 1997 2
Mio. DM) für das übernächste Haushaltsjahr unter Beteiligung des Studentenwerks und im
Benehmen mit dem Staatlichen Bauamt festzustellen. Über die Prioritäten im Rahmen des
jeweiligen Budgets entscheidet die Universität. Sie erteilt dem Staatlichen Bauamt Pla-
nungs- und Bauauftrag. Die fertiggestellte bauliche Anlage wird vom Bauamt an die Uni-
versität übergeben. Das Studentenwerk wird durch die Universität über den jeweiligen

Sachstand informiert.

Das Studentenwerk ist zuständig und Kostenträger für
a) Wartung der Geräte und Ausstattung,
b) Ergänzung und Erneuerung der nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Geräte und

Gegenstände.

Die Ersteinrichtung bleibt Eigentum des Landes. Das Studentenwerk erwirbt jedoch das
Eigentum an den vertragsmäßig zu beschaffenden Ersatzstücken, soweit nicht das Land

kraft Gesetzes das Eigentum erwirbt.

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Das Studentenwerk erläßt im Benehmen mit der Universität eine Hausordnung, in der

mindestens zu regeln sind:

1. Die Öffnungszeiten.

2. Die Nutzungsberechtigung für Studenten und Bedienstete der Universität zu Köln.

3. Die Durchführung von Versammlungen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen.

4. Die Errichtung von Verkaufsständen sowie die Aufstellung von Warenautomaten
durch Dritte.

5. Die Anbringung von Plakaten und Anschlägen sowie die Durchführung von Ankündi-

gungen mit Hilfe von Verstärkereinrichtungen.

Das Nutzungsrecht des Studentenwerks umfaßt auch die Befugnis, die Räumlichkeiten an
Dritte zu vergeben, wobei grundsätzliches Einvernehmen mit der Universität herzustellen

ist.
3

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Dieser Vertrag gilt ab 1. Oktober 1998 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide
Vertragspartner können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des

Semesters kündigen.

$8

Mit Abschluß dieses Vertrages enden die bisber bestehenden Regelungen.

. (Säle m

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Dies gilt auch für die Änderungen oder Beendigung dieses Vertrages sowie für etwaige Ne-

benahreden.

Köln,dn 49. Darımker f 998

Universität zu Köln Kölner Studentenwerk AöR
Der Kanzler Der Geschäftsführer
in Vertretung

3 Köln dı, Unlversiätsstr o 16
ostiach 41 0569
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