mensa-gummersbach

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VERTRAG

über den Betrieb einer Mensa und Cafeteria
im Gebäude der Fachhochschule Köln, Abteilung Gummersbach, 51643 Gummersbach

zwischen der

Fachhochschule Köln,
vertreten durch den Rektor der Fachhochschule Köln,
dieser vertreten durch die Kanzlerin der Fachhochschule Köln,
Claudiusstr. 1, 50678 Köln

(nachstehend „Fachhochschule“ genannt)

und

dem Kölner Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts -,
vertreten durch den Geschäftsführer

(nachstehend „Studentenwerk“ genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Die Fachhochschule stellt dem Studentenwerk die Mensa Gummersbach, Steinmüllerallee 1, mit
den in den beiliegenden Bauzeichnungen (Anlage 1) ausgewiesenen Räumen mit einer

Gesamtnutzfläche in Höhe von 570,14 m? zur Verfügung.

Das Studentenwerk ist berechtigt und verpflichtet, in diesen Räumen eine Mensa und Cafeteria für
Studierende und Bedienstete der Fachhochschule zu betreiben. Die Räume dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung des Eigentümers - Bau- und Liegenschaftsbetrieb NL Köln (BLB) -
umgebaut, abgebrochen oder verändert werden. Entsprechende Anträge sind der Fachhochschule

zur Genehmigung vorzulegen.

Für die Überlassung der Räume wird keine Miete oder eine anderweitige Vergütung erhoben.
1

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Als Gegenleistung für die finanziellen Investitionen der Fachhochschule in den Mensabereich

gewährt das Studentenwerk die unentgeltliche Nutzung der Cafeteria zur Durchführung von

Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen, die durch das Rektorat veranlasst bzw. durchgeführt

werden, nach vorheriger terminlicher Absprache, soweit der ordentliche Betriebsablauf der

Cafeteria nicht beeinträchtigt wird. Hierdurch entstehende Betriebskosten, die über die normale

betriebliche Nutzung der Cafeteria hinausgehen, werden dem Studentenwerk vom Veranstalter

erstattet.

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Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb ist zuständig und Kostenträger für die Bauunterhaltung an
Dach und Fach im Rahmen des mit der Fachhochschule abgeschlossenen Mietvertrages.

Schadensmeldungen sind der Fachhochschule umgehend anzuzeigen.

Das Studentenwerk ist zuständig und Kostenträger für die sonstige Bauunterhaltung. Insoweit
trägt es die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Räume. Das
Studentenwerk hat diese Räume stets in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten.

Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.

Die vom Eigentümer eingebrachte technische Einrichtung und Ausstattung sowie die Geräte
und Ausstattungsgegenstände (Ersteinrichtung) sind pfleglich zu behandeln und in einem für

den normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu erhalten.

Ferner obliegt dem Studentenwerk die Wartung von Geräten und Ausstattungen.
Entsprechende Wartungsnachweise sind der Fachhochschule bis zum 01.03. des Folgejahres
vorzulegen.

Für Ergänzungen und Erneuerungen der nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Geräte und

Ausstattungsgegenstände ist das Studentenwerk Kostenträger.

Der BLB bleibt Eigentümer der gesamten Ersteinrichtung. Eine entsprechende Inventarliste

wird dem Nutzungsvertrag beigefügt (Anlage 2).
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Soweit Kosten (Betriebskosten) von der Fachhochschule für die in $ 1 genannten Räume
vorgeleistet werden, sind diese der Fachhochschula auf Nachweis zu erstatten und dafür
vierteljährliche Abschlagszahlungen vom Studentenwerk zu leisten, deren Höhe gesondert
festgelegt wird. Die Abrechnung erfolgt spätestens zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die
Details der Abrechnung werden in einer Nebenabrede festgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt

als Bestand/Anlage des Vertrages erklärt.

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Brandschutzvorkehrungen gemäß der Brandschutzauflagen und die Entsorgung des
Fettabscheiders mit den entsprechend notwendigen Nachweisen nimmt das Studentenwerk auf
seine Kosten nach den Vorschriften der Fachhochschule vor und stellt der Fachhochschule die

notwendigen Prüfunterlagen zur Verfügung,

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Die Reinigung der Mensa und Cafeteria wird vom Studentenwerk veranlasst bzw. durchgeführt.

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Das Studentenwerk übt das Hausrecht über die in 5 1 dieses Vertrages genannten Räume aus. Für
diesen Bereich obliegt dem Studentenwerk die Verkehrssicherungspflicht sowie die
Verantwortung für die Einhaltung der für den vorbeugenden Brandschutz geltenden Vorschriften

sowie der Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen.

Das Nutzungsrecht des Studentenwerks umfasst auch die Befugnis, die Räumlichkeiten an Dritte zu

vergeben, wobei die Belange der Fachhochschule zu berücksichtigen sind.

Das Aufstellen von zusätzlichen Automaten bedarf der Zustimmung der Fachhochschule.
3

Dasästuuenternwerk erlässt im Be

 

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Alle Verträge über die Nutzung der bisher genutzten Räume „Am Sandberg" zwischen der

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Fachhochschule ung dem Sudenlenwerk WellenaunhgalssenVerageäseizt

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Dieser Vertrag Lritt 4. 01.09.2007 11 Kraft ung wifd auf unbestimrute Zeirabgeschlässen,
Beide Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund nach BGB unter Einhaltung
SineeRnstvon einem Jahr auch Ih. Teiberelihen zu Ende des Jahres küngigen. Als wichiiger

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