mensa-gummersbach
This document is part of the request ”Mietverträge usw. mit Hochschulen und BLB”.
VERTRAG über den Betrieb einer Mensa und Cafeteria im Gebäude der Fachhochschule Köln, Abteilung Gummersbach, 51643 Gummersbach zwischen der Fachhochschule Köln, vertreten durch den Rektor der Fachhochschule Köln, dieser vertreten durch die Kanzlerin der Fachhochschule Köln, Claudiusstr. 1, 50678 Köln (nachstehend „Fachhochschule“ genannt) und dem Kölner Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Geschäftsführer (nachstehend „Studentenwerk“ genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: $1 Die Fachhochschule stellt dem Studentenwerk die Mensa Gummersbach, Steinmüllerallee 1, mit den in den beiliegenden Bauzeichnungen (Anlage 1) ausgewiesenen Räumen mit einer Gesamtnutzfläche in Höhe von 570,14 m? zur Verfügung. Das Studentenwerk ist berechtigt und verpflichtet, in diesen Räumen eine Mensa und Cafeteria für Studierende und Bedienstete der Fachhochschule zu betreiben. Die Räume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers - Bau- und Liegenschaftsbetrieb NL Köln (BLB) - umgebaut, abgebrochen oder verändert werden. Entsprechende Anträge sind der Fachhochschule zur Genehmigung vorzulegen. Für die Überlassung der Räume wird keine Miete oder eine anderweitige Vergütung erhoben.
92 Als Gegenleistung für die finanziellen Investitionen der Fachhochschule in den Mensabereich gewährt das Studentenwerk die unentgeltliche Nutzung der Cafeteria zur Durchführung von Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen, die durch das Rektorat veranlasst bzw. durchgeführt werden, nach vorheriger terminlicher Absprache, soweit der ordentliche Betriebsablauf der Cafeteria nicht beeinträchtigt wird. Hierdurch entstehende Betriebskosten, die über die normale betriebliche Nutzung der Cafeteria hinausgehen, werden dem Studentenwerk vom Veranstalter erstattet. x 93 Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb ist zuständig und Kostenträger für die Bauunterhaltung an Dach und Fach im Rahmen des mit der Fachhochschule abgeschlossenen Mietvertrages. Schadensmeldungen sind der Fachhochschule umgehend anzuzeigen. Das Studentenwerk ist zuständig und Kostenträger für die sonstige Bauunterhaltung. Insoweit trägt es die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Räume. Das Studentenwerk hat diese Räume stets in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Die vom Eigentümer eingebrachte technische Einrichtung und Ausstattung sowie die Geräte und Ausstattungsgegenstände (Ersteinrichtung) sind pfleglich zu behandeln und in einem für den normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu erhalten. Ferner obliegt dem Studentenwerk die Wartung von Geräten und Ausstattungen. Entsprechende Wartungsnachweise sind der Fachhochschule bis zum 01.03. des Folgejahres vorzulegen. Für Ergänzungen und Erneuerungen der nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Geräte und Ausstattungsgegenstände ist das Studentenwerk Kostenträger. Der BLB bleibt Eigentümer der gesamten Ersteinrichtung. Eine entsprechende Inventarliste wird dem Nutzungsvertrag beigefügt (Anlage 2).
94 Soweit Kosten (Betriebskosten) von der Fachhochschule für die in $ 1 genannten Räume vorgeleistet werden, sind diese der Fachhochschula auf Nachweis zu erstatten und dafür vierteljährliche Abschlagszahlungen vom Studentenwerk zu leisten, deren Höhe gesondert festgelegt wird. Die Abrechnung erfolgt spätestens zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Details der Abrechnung werden in einer Nebenabrede festgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt als Bestand/Anlage des Vertrages erklärt. 95 Brandschutzvorkehrungen gemäß der Brandschutzauflagen und die Entsorgung des Fettabscheiders mit den entsprechend notwendigen Nachweisen nimmt das Studentenwerk auf seine Kosten nach den Vorschriften der Fachhochschule vor und stellt der Fachhochschule die notwendigen Prüfunterlagen zur Verfügung, 96 Die Reinigung der Mensa und Cafeteria wird vom Studentenwerk veranlasst bzw. durchgeführt. 57 Das Studentenwerk übt das Hausrecht über die in 5 1 dieses Vertrages genannten Räume aus. Für diesen Bereich obliegt dem Studentenwerk die Verkehrssicherungspflicht sowie die Verantwortung für die Einhaltung der für den vorbeugenden Brandschutz geltenden Vorschriften sowie der Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen. Das Nutzungsrecht des Studentenwerks umfasst auch die Befugnis, die Räumlichkeiten an Dritte zu vergeben, wobei die Belange der Fachhochschule zu berücksichtigen sind. Das Aufstellen von zusätzlichen Automaten bedarf der Zustimmung der Fachhochschule.
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Alle Verträge über die Nutzung der bisher genutzten Räume „Am Sandberg" zwischen der
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dieser Vertrag Lritt 4. 01.09.2007 11 Kraft ung wifd auf unbestimrute Zeirabgeschlässen,
Beide Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund nach BGB unter Einhaltung
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