mensa-dshs-koeln
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Vertrag über den Betrieb der Mensa und Mensa - Erweiterungen im Gebäude „Am Sportpark Müngersdorf 6" der Deutschen Sporthochschule Köln zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln, vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Kanzler, (nachstehend Sporthochschule genannt) und dem Kölner Studentenwerk- Anstalt des öffentlichen Rechts-, Universitätsstr. 16, 50937 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer (nachstehend Studentenwerk genannt) wird folgender Nutzungsvertrag (Neufassung des Vertrages vom 03.11.1987/17.11.1987) geschlossen: Präambel Die Sporthochschule ist Mieterin der Liegenschaft Gemarkung Köln, Flur 77, Flurstück 960, verzeichnet im Grundbuch von Köln, die sich in der Verwaltung des teilrechtsfähigen Sondervermögens (BLB NRW) des Landes Nordrhein- Westfalen befindet. Die Sporthochschule überlässt dem Studentenwerk die in den beigefügten Plänen gekennzeichneten Flächen und Gebäude zur ausschließlichen Bewirtschaftung einer Mensa. Das Kölner Studentenwerk erweitert die zur Bewirtschaftung überlassenen Räume auf eigene Kosten, um eine bessere Versorgung der Studierenden und Hochschulbediensteten zu gewährleisten. Zur Sicherung eines langfristigen Nutzungsrechtes an den überlassenen Räumen bestellt der BLB NRW für das Studentenwerk eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Hierzu werden gesonderte Notarverträge geschlossen.
sl Vertragsgegenstand Die Sporthochschule stellt dem Studentenwerk die in den beigefügten Bauzeichnungen ausgewiesenen Räume und Außenflächen zum ausschließlichen Betrieb einer Mensa/Cafeteria unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erweiterungs-/Umbaumaßnahmen der Mensa schließt das Studentenwerk einen Notarvertrag über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ab, der Bestandteil dieses Vertrages ist. 82 Nutzungszweck Das Studentenwerk ist berechtigt und verpflichtet, die in 8 1 genannten Räume und Flächen zum Betrieb einer Mensa zu nutzen und die Verpflegung der Studierenden und Angestellten der Sporthochschule sicher zu stellen. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis, die Räumlichkeiten an Dritte im Rahmen des Studentenwerkgesetzes (8 2 Abs. 1 Nr. 4 - Förderung der kulturellen Interessen der Studierenden) zu vergeben, wobei grundsätzliches Einvernehmen mit der Sporthochschule herzustellen ist. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Feiern, Veranstaltungen und Versammlungen. Das Studentenwerk hat die zur Benutzung überlassenen Räume sowie die technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und in einem für den normalen Gebrauch entsprechendem Zustand zu erhalten. Das Studentenwerk erlässt im Benehmen mit der Sporthochschule eine Hausordnung. 83 Vertragslaufzeit/Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.2010 und endet am 30.06.2030. Nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum vorgesehenen Ablauftermin gekündigt wird. Nach Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann das Mietverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Sollten sich die Rechtsstellung der Vertragspartner oder die diesem Vertrag zugrunde liegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern, besteht für beide Vertragsparteien ein Kündigungsrecht nach den Vorschriften des BGB. Die Vertragsparteien werden dann eine den gegenseitigen Interessen Rechnung tragende Einigung herbeiführen.
84 Bewirtschaftung /Unterhaltung des Vertragsgegenstandes Das Studentenwerk übernimmt im Bereich des Vertragsgegenstandes sämtliche mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere die Kosten für: Öffentliche Lasten des Grundstücks Öffentliche Straßenreinigung Müllabfuhrgebühren Wasserversorgung/Abwasser Kanalbenutzung Schornsteinreinigung Elektrizität Wärme Innenreinigung, Glasreinigung Dachreinigung, Reinigung der Dachrinnen und Fallrohre Wartung Blitzableiter Reinigung der Außenflächen/Winterdienst Reinigung der Fettabscheider Schädlingsbekämpfung Betrieb und Wartung der Feuerlöschanlagen Lufttechnische Anlagen Die Kosten für Energie und Reinigung der von der Sporthochschule sporadisch mitgenutzten Verkehrswege trägt das Studentenwerk. 85 Zahlungsweise Soweit Kosten gemäß 84 dieses Vertrages von der Sporthochschule vorgeleistet werden sind diese vom Studentenwerk zu erstatten. Hierzu werden vom Studentenwerk Abschlagzahlungen an die Sporthochschule gezahlt, deren Höhe gesondert festgelegt wird. Die nachprüfbare Endabrechnung durch die Sporthochschule erfolgt spätestens zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres. 86 Instandhaltung /Instandsetzung/Schönheitsreparaturen Die Instandsetzung und Instandhaltung des Vertragsgegenstands sowie die Vornahme von Schönheitsreparaturen obliegen dem Studentenwerk. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere: Anstrich- bzw. Tapezierarbeiten der Wände und Decken, Innenanstrich von Türen und Fenstern , Anstrich von Heizkörpern und Versorgungsleitungen sowie die Reinigung von Teppichböden. Der BLB NRW ist zuständig und Kostenträger für Bauunterhalt an Dach und Fach über Euro 551,83 (für das Jahr 2010); dieser Betrag ändert sich nach oben oder
unten, erstmals zum 01.01.2011. Maßgeblich ist der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Die Änderung beträgt 65% der prozentualen Veränderung des genannten Index vom Januar des Vorjahres zum Januar des Vorjahres. Die Instandsetzung und Instandhaltung für die Erweiterungsbauten einschließlich der Vornahme von Schönheitsreparaturen obliegt dem Studentenwerk. Hierzu werden gesonderte Notarverträge abgeschlossen. Jeder Vertragspartner ist verantwortlich für den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands der Gebäudebereiche, die sich in seiner Zuständigkeit befinden. Notwendige Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen sind unverzüglich durchzuführen. 87 Verkehrssicherungspflicht/Haftung Das Studentenwerk übernimmt in den in 8 1 genannten Flächen das Hausrecht sowie die Verkehrssicherungspflicht und sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften. Es stellt die Sporthochschule insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Außenflächen stehen. Das Studentenwerk haftet für Schäden, die durch seine Angestellten oder von ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten am Vertragsgegenstand verursacht werden. Insbesondere haftet es für Schäden, die durch unsachgemäßes Umgehen mit Wasser-, Heizungs- und Klimaanlagen sowie durch Offenstehenlassen von Türen oder sonstiger Versäumnisse entstehen. Das Studentenwerk schließt zur Deckung von Schäden eine Haftpflichtversicherung ab. Weiterhin schließt das Studentenwerk für die neu erstellten/zu erstellenden Gebäudeteile eine Gebäudeversicherung zum Neuwert ab. Kommt das Studentenwerk dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der BLB NRW berechtigt, auf Kosten des Studentenwerks für die Versicherung zu sorgen. Versicherungsschein und Prämienquittungen sind auf Verlangen dem Eigentümer zur Einsicht vorzulegen. Werden die Mensa sowie die Erweiterungsbauten durch Brand oder sonstige andere Einwirkung beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört, so ist das Studentenwerk verpflichtet, zeitgleich mit der Wiederherstellung der Mensa im Rahmen und mit vollem Einsatz der von der Versicherungsgesellschaft oder von anderer Seite zu zahlende Versicherungs- und Entschädigungsleistungen den ursprünglichen Zustand der Erweiterungsbauten wieder herzustellen. Werden die Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend erfüllt, so kann der BLB NRW auf Kosten des Studentenwerks die erforderlichen Arbeiten ausführen lassen. Das Studentenwerk wird Schäden, für die es einstehen muss, umgehend beseitigen.
Soweit der BLB NRW/die Sporthochschule zur Behebung von Schäden verpflichtet sind, sind ihnen diese unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige entstandene Schäden haftet das Studentenwerk. 88 Betreten des Vertragsgegenstandes Der BLB NRW, die Sporthochschule oder deren Beauftragte haben das Recht, nach rechtzeitiger Ankündigung während der Geschäftszeiten den Vertragsgegenstand zu betreten oder zu besichtigen. Bei Abwesenheit hat das Studentenwerk sicherzustellen, dass die Räume auch während seiner Abwesenheit aus oben genannten Gründen nach Vorankündigung sowie bei Gefahr in Verzug, insbesondere bei Havarie- und Notfällen jederzeit unverzüglich betreten werden können. Dazu gibt das Studentenwerk die Rufnummer seines Notdienstes bekannt und hinterlegt bei der Sporthochschule einen versiegelten Umschlag mit einem Generalschlüssel. 89 Bauliche Veränderungen durch das Studentenwerk Bauliche Veränderungen durch das Studentenwerk, insbesondere Um- und Einbauten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Sporthochschule, die wiederum die Zustimmung des BLB NRW benötigt, vorgenommen werden. Eine etwa erforderliche Baugenehmigung sowie sonstige Genehmigungen hat das Studentenwerk auf eigene Kosten und Risiko einzuholen. Alle durch die baulichen Veränderungen entstandenen oder entstehenden Kosten, insbesondere die der Erhaltung und Gefahrenbeseitigung trägt das Studentenwerk. Das Studentenwerk haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen stehen. Das gilt auch dann, wenn die Sporthochschule und der BLB NRW die Zustimmung zu den Arbeiten erteilt haben. 510 Bauliche Veränderungen durch den BLB NRW/die Sporthochschule Der BLB NRW/die Sporthochschule dürfen bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich werden, auch ohne Zustimmung des Studentenwerks vornehmen. Das gilt auch für bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, wie Maßnahmen zur Modernisierung des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie, soweit sie den Gebrauch des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Der BLB NRW/die Sporthochschule haben die Arbeiten dem Studentenwerk spätestens einen Monat zuvor anzukündigen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug.
811 Konferenz-/Besprechungsraum Der Raum steht vorrangig dem Kanzler der Sporthochschule zur Verfügung. Die Belegung erfolgte durch das Vorzimmer des Kanzlers. Die Sporthochschule übernimmt die Reinigung dieses Raumes sowie notwendige Reparaturen oder Erneuerungen der Einrichtung. Der Sporthochschule steht es frei, den Raum ggf. zu vermieten. 812 Anlieferverkehr Der dem Mensagebäude vorgelagerte Wirtschaftshof dient ausschließlich der Mensaandienung. Der Anliefer- und Entsorgungsverkehr darf nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 - 14.00 Uhr stattfinden. 813 Vertragsänderungen / -Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen dem BLB NRW angezeigt werden. 814 Mensaerweiterung Das Studentenwerk verpflichtet sich, Um- und Ausbaumaßnahmen (zwei Gastraumerweiterungen in Bestandsbauweise), eine Ausbaumaßnahme ist bereits abgeschlossen, Vergrößerung der Ausgabe um ca. 30%, Vergrößerung des Eingangsbereichs zur neuen Essensausgabe, Versetzung der Kassen nach den als Anlage beigefügten Bauplänen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, durchzuführen. Die geplanten Kosten für die Durchführung der zuvor beschriebenen Maßnahmen belaufen sich auf ca. Euro 1,5 Mio.. Das Studentenwerk leitet im Rahmen dieser Baumaßnahmen die Arbeiten zur Öffnung des Foyers zum gastronomischen Bereich unter Fortfall des heutigen Ladenlokals für Sportartikel. Das Ladenlokal der Sporthochschule soll im geringen Umfang nach den beigefügten Bauplänen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, erweitert werden. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahme trägt die Sporthochschule (Schätzkosten ca. Euro 25.000,00). Nach Abrechnung der Baumaßnahme erhält die Sporthochschule vom Studentenwerk eine entsprechende Kostenaufstellung, die nach Prüfung und Abstimmung von der Sporthochschule an das Studentenwerk zeitnah ausgeglichen wird. Weiterhin leitet das Studentenwerk im Rahmen seiner Baumaßnahmen die Sanierungsarbeiten an den WC-Anlagen im Untergeschoss des Mensagebäudes. Die Kosten hierfür trägt nach Absprache die Sporthochschule über den BLB NRW.
815 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. Für N UA ern Köln Für das LlUmz.,, Der Kanzler Der Geschäftsführer