mensa-dshs-koeln

This document is part of the request ”Mietverträge usw. mit Hochschulen und BLB”.

/ 7
PDF herunterladen
Vertrag

über den Betrieb der Mensa und Mensa - Erweiterungen
im Gebäude „Am Sportpark Müngersdorf 6"
der Deutschen Sporthochschule Köln

zwischen

der Deutschen Sporthochschule Köln,
Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln,
vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Kanzler,
(nachstehend Sporthochschule genannt)

und

dem Kölner Studentenwerk- Anstalt des öffentlichen Rechts-, Universitätsstr. 16,
50937 Köln,
vertreten durch den Geschäftsführer
(nachstehend Studentenwerk genannt)

wird folgender Nutzungsvertrag (Neufassung des Vertrages vom
03.11.1987/17.11.1987) geschlossen:

Präambel

Die Sporthochschule ist Mieterin der Liegenschaft Gemarkung Köln, Flur 77,
Flurstück 960, verzeichnet im Grundbuch von Köln, die sich in der Verwaltung
des teilrechtsfähigen Sondervermögens (BLB NRW) des Landes Nordrhein-
Westfalen befindet. Die Sporthochschule überlässt dem Studentenwerk die in den
beigefügten Plänen gekennzeichneten Flächen und Gebäude zur ausschließlichen
Bewirtschaftung einer Mensa. Das Kölner Studentenwerk erweitert die zur
Bewirtschaftung überlassenen Räume auf eigene Kosten, um eine bessere
Versorgung der Studierenden und Hochschulbediensteten zu gewährleisten. Zur
Sicherung eines langfristigen Nutzungsrechtes an den überlassenen Räumen
bestellt der BLB NRW für das Studentenwerk eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit. Hierzu werden gesonderte Notarverträge geschlossen.
1

sl
Vertragsgegenstand

Die Sporthochschule stellt dem Studentenwerk die in den beigefügten
Bauzeichnungen ausgewiesenen Räume und Außenflächen zum ausschließlichen
Betrieb einer Mensa/Cafeteria unentgeltlich zur Verfügung.

Für die Erweiterungs-/Umbaumaßnahmen der Mensa schließt das Studentenwerk
einen Notarvertrag über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem
Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW ab, der Bestandteil dieses Vertrages ist.

82

Nutzungszweck

Das Studentenwerk ist berechtigt und verpflichtet, die in 8 1 genannten Räume
und Flächen zum Betrieb einer Mensa zu nutzen und die Verpflegung der
Studierenden und Angestellten der Sporthochschule sicher zu stellen.

Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis, die Räumlichkeiten an Dritte im
Rahmen des Studentenwerkgesetzes (8 2 Abs. 1 Nr. 4 - Förderung der
kulturellen Interessen der Studierenden) zu vergeben, wobei grundsätzliches
Einvernehmen mit der Sporthochschule herzustellen ist. Dies gilt insbesondere
für die Durchführung von Feiern, Veranstaltungen und Versammlungen.

Das Studentenwerk hat die zur Benutzung überlassenen Räume sowie die
technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und in einem für den normalen
Gebrauch entsprechendem Zustand zu erhalten.

Das Studentenwerk erlässt im Benehmen mit der Sporthochschule eine
Hausordnung.

83
Vertragslaufzeit/Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.2010 und endet am 30.06.2030. Nach
Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist
von 6 Monaten zum vorgesehenen Ablauftermin gekündigt wird. Nach
Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann das Mietverhältnis von jeder Partei mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Sollten sich die Rechtsstellung der
Vertragspartner oder die diesem Vertrag zugrunde liegenden gesetzlichen
Rahmenbedingungen ändern, besteht für beide Vertragsparteien ein
Kündigungsrecht nach den Vorschriften des BGB. Die Vertragsparteien werden
dann eine den gegenseitigen Interessen Rechnung tragende Einigung
herbeiführen.
2

84
Bewirtschaftung /Unterhaltung des Vertragsgegenstandes

Das Studentenwerk übernimmt im Bereich des Vertragsgegenstandes sämtliche
mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Gebühren, Abgaben und Steuern,
insbesondere die Kosten für:

Öffentliche Lasten des Grundstücks
Öffentliche Straßenreinigung
Müllabfuhrgebühren
Wasserversorgung/Abwasser
Kanalbenutzung

Schornsteinreinigung

Elektrizität

Wärme

Innenreinigung, Glasreinigung
Dachreinigung, Reinigung der Dachrinnen und Fallrohre
Wartung Blitzableiter

Reinigung der Außenflächen/Winterdienst
Reinigung der Fettabscheider
Schädlingsbekämpfung

Betrieb und Wartung der Feuerlöschanlagen
Lufttechnische Anlagen

Die Kosten für Energie und Reinigung der von der Sporthochschule sporadisch
mitgenutzten Verkehrswege trägt das Studentenwerk.

85

Zahlungsweise

Soweit Kosten gemäß 84 dieses Vertrages von der Sporthochschule vorgeleistet
werden sind diese vom Studentenwerk zu erstatten. Hierzu werden vom
Studentenwerk Abschlagzahlungen an die Sporthochschule gezahlt, deren Höhe
gesondert festgelegt wird. Die nachprüfbare Endabrechnung durch die
Sporthochschule erfolgt spätestens zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres.

86
Instandhaltung /Instandsetzung/Schönheitsreparaturen

Die Instandsetzung und Instandhaltung des Vertragsgegenstands sowie die
Vornahme von Schönheitsreparaturen obliegen dem Studentenwerk. Zu den
Schönheitsreparaturen gehören insbesondere: Anstrich- bzw. Tapezierarbeiten
der Wände und Decken, Innenanstrich von Türen und Fenstern , Anstrich von
Heizkörpern und Versorgungsleitungen sowie die Reinigung von Teppichböden.

Der BLB NRW ist zuständig und Kostenträger für Bauunterhalt an Dach und Fach
über Euro 551,83 (für das Jahr 2010); dieser Betrag ändert sich nach oben oder
3

unten, erstmals zum 01.01.2011. Maßgeblich ist der Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, herausgegeben vom
Statistischen Bundesamt. Die Änderung beträgt 65% der prozentualen
Veränderung des genannten Index vom Januar des Vorjahres zum Januar des
Vorjahres.

Die Instandsetzung und Instandhaltung für die Erweiterungsbauten
einschließlich der Vornahme von Schönheitsreparaturen obliegt dem
Studentenwerk. Hierzu werden gesonderte Notarverträge abgeschlossen.

Jeder Vertragspartner ist verantwortlich für den Erhalt des ordnungsgemäßen
Zustands der Gebäudebereiche, die sich in seiner Zuständigkeit befinden.
Notwendige Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen sind unverzüglich
durchzuführen.

87
Verkehrssicherungspflicht/Haftung

Das Studentenwerk übernimmt in den in 8 1 genannten Flächen das Hausrecht
sowie die Verkehrssicherungspflicht und sorgt für die Einhaltung gesetzlicher
Bestimmungen und behördlicher Vorschriften, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften. Es stellt die Sporthochschule insoweit von
etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Räume und Außenflächen stehen.

Das Studentenwerk haftet für Schäden, die durch seine Angestellten oder von
ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten am Vertragsgegenstand
verursacht werden. Insbesondere haftet es für Schäden, die durch
unsachgemäßes Umgehen mit Wasser-, Heizungs- und Klimaanlagen sowie durch
Offenstehenlassen von Türen oder sonstiger Versäumnisse entstehen.

Das Studentenwerk schließt zur Deckung von Schäden eine
Haftpflichtversicherung ab. Weiterhin schließt das Studentenwerk für die neu
erstellten/zu erstellenden Gebäudeteile eine Gebäudeversicherung zum Neuwert
ab. Kommt das Studentenwerk dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der BLB
NRW berechtigt, auf Kosten des Studentenwerks für die Versicherung zu sorgen.
Versicherungsschein und Prämienquittungen sind auf Verlangen dem Eigentümer
zur Einsicht vorzulegen.

Werden die Mensa sowie die Erweiterungsbauten durch Brand oder sonstige
andere Einwirkung beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört, so ist das
Studentenwerk verpflichtet, zeitgleich mit der Wiederherstellung der Mensa im
Rahmen und mit vollem Einsatz der von der Versicherungsgesellschaft oder von
anderer Seite zu zahlende Versicherungs- und Entschädigungsleistungen den
ursprünglichen Zustand der Erweiterungsbauten wieder herzustellen. Werden die
Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend
erfüllt, so kann der BLB NRW auf Kosten des Studentenwerks die erforderlichen
Arbeiten ausführen lassen.

Das Studentenwerk wird Schäden, für die es einstehen muss, umgehend
beseitigen.
4

Soweit der BLB NRW/die Sporthochschule zur Behebung von Schäden verpflichtet
sind, sind ihnen diese unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige
entstandene Schäden haftet das Studentenwerk.

88
Betreten des Vertragsgegenstandes

Der BLB NRW, die Sporthochschule oder deren Beauftragte haben das Recht,
nach rechtzeitiger Ankündigung während der Geschäftszeiten den
Vertragsgegenstand zu betreten oder zu besichtigen. Bei Abwesenheit hat das
Studentenwerk sicherzustellen, dass die Räume auch während seiner
Abwesenheit aus oben genannten Gründen nach Vorankündigung sowie bei
Gefahr in Verzug, insbesondere bei Havarie- und Notfällen jederzeit unverzüglich
betreten werden können. Dazu gibt das Studentenwerk die Rufnummer seines
Notdienstes bekannt und hinterlegt bei der Sporthochschule einen versiegelten
Umschlag mit einem Generalschlüssel.

89
Bauliche Veränderungen durch das Studentenwerk

Bauliche Veränderungen durch das Studentenwerk, insbesondere Um- und
Einbauten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Sporthochschule, die
wiederum die Zustimmung des BLB NRW benötigt, vorgenommen werden. Eine
etwa erforderliche Baugenehmigung sowie sonstige Genehmigungen hat das
Studentenwerk auf eigene Kosten und Risiko einzuholen. Alle durch die baulichen
Veränderungen entstandenen oder entstehenden Kosten, insbesondere die der
Erhaltung und Gefahrenbeseitigung trägt das Studentenwerk.

Das Studentenwerk haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von
ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen stehen. Das gilt auch dann, wenn
die Sporthochschule und der BLB NRW die Zustimmung zu den Arbeiten erteilt
haben.

510
Bauliche Veränderungen durch den BLB NRW/die Sporthochschule

Der BLB NRW/die Sporthochschule dürfen bauliche Veränderungen, die zur
Erhaltung des Gebäudes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur
Beseitigung von Schäden erforderlich werden, auch ohne Zustimmung des
Studentenwerks vornehmen. Das gilt auch für bauliche Veränderungen, die zwar
nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, wie Maßnahmen zur Modernisierung des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie, soweit sie den Gebrauch des
Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Der BLB NRW/die
Sporthochschule haben die Arbeiten dem Studentenwerk spätestens einen Monat
zuvor anzukündigen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug.
5

811
Konferenz-/Besprechungsraum

Der Raum steht vorrangig dem Kanzler der Sporthochschule zur Verfügung. Die
Belegung erfolgte durch das Vorzimmer des Kanzlers. Die Sporthochschule
übernimmt die Reinigung dieses Raumes sowie notwendige Reparaturen oder
Erneuerungen der Einrichtung. Der Sporthochschule steht es frei, den Raum ggf.
zu vermieten.

812
Anlieferverkehr

Der dem Mensagebäude vorgelagerte Wirtschaftshof dient ausschließlich der
Mensaandienung. Der Anliefer- und Entsorgungsverkehr darf nur montags bis
freitags in der Zeit von 7.00 - 14.00 Uhr stattfinden.

813
Vertragsänderungen / -Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und
müssen dem BLB NRW angezeigt werden.

814
Mensaerweiterung

Das Studentenwerk verpflichtet sich, Um- und Ausbaumaßnahmen (zwei
Gastraumerweiterungen in Bestandsbauweise), eine Ausbaumaßnahme ist
bereits abgeschlossen, Vergrößerung der Ausgabe um ca. 30%, Vergrößerung
des Eingangsbereichs zur neuen Essensausgabe, Versetzung der Kassen nach
den als Anlage beigefügten Bauplänen, die Bestandteil dieses Vertrages sind,
durchzuführen. Die geplanten Kosten für die Durchführung der zuvor
beschriebenen Maßnahmen belaufen sich auf ca. Euro 1,5 Mio.. Das
Studentenwerk leitet im Rahmen dieser Baumaßnahmen die Arbeiten zur Öffnung
des Foyers zum gastronomischen Bereich unter Fortfall des heutigen Ladenlokals
für Sportartikel. Das Ladenlokal der Sporthochschule soll im geringen Umfang
nach den beigefügten Bauplänen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, erweitert
werden. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahme trägt die
Sporthochschule (Schätzkosten ca. Euro 25.000,00). Nach Abrechnung der
Baumaßnahme erhält die Sporthochschule vom Studentenwerk eine
entsprechende Kostenaufstellung, die nach Prüfung und Abstimmung von der
Sporthochschule an das Studentenwerk zeitnah ausgeglichen wird. Weiterhin
leitet das Studentenwerk im Rahmen seiner Baumaßnahmen die
Sanierungsarbeiten an den WC-Anlagen im Untergeschoss des Mensagebäudes.
Die Kosten hierfür trägt nach Absprache die Sporthochschule über den BLB NRW.
6

815
Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als
unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der
Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden,
bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages
im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die
wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der
nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart,

die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des
Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Für N UA ern Köln Für das LlUmz.,,

Der Kanzler Der Geschäftsführer
7