mensa-khm
This document is part of the request ”Mietverträge usw. mit Hochschulen und BLB”.
Liegenschaften Franz Pechtel (Sachbearbeiter) Luxemburger Str. 124/136, 50939 Köln 1. Etage, Zimmer 16 KÖLNER STUDENTENWERK 155222113 10.037 Anstalt des öffentlichen Rechts VYereinbarun Zwischen der Kunsthochschule für Medien Köln, 50676 Köln, Peter-Welter- Platz 2 - vertreten durch Herrn Horst Rossa - und dem Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 50937 Köln, Universitätsstraße 16 - vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Peter Schink - wird folgende Vereinbarung getroffen: l. Mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001 übernimmt das Kölner Studentenwerk die Versorgung der Studierenden der Kunsthochschule für Medien in Köln mit Speisen und Geträn- ken in den Räumen der Kunsthochschule für Medien. Die Be- wirtschaftung obliegt ausschließlich dem Kölner Studenten- werk. Der Verkauf von Speisen und Getränken durch Dritte bedarf der Zustimmung des Kölner Studentenwerks. 2. Mit Zahlung des Sozialbeitrages können die Studierenden der Kunsthochschule für Medien Köln die Leistungen des Kölner Studentenwerks nutzen. 3. Die Mensa/Cafeteria bleibt in der vorlesungsfreien Zeit der Kunsthochschule für Medien geschlossen. 4. Die Öffnungszeiten der Mensa/Cafeteria werden in Absprache mit der Kunsthochschule für Medien festgelegt. 5. Die Verkaufspreise werden vom Kölner Studentenwerk festge- legt. Hierbei ist zu beachten, dass für die angebotenen Stammessen differenzierte Preise für Studierende und Be- dienstete ausgewiesen werden. 5. Im Rahmen der Hausordnung der Kunsthochschule für Medien treffen das Kölner Studentenwerk und die Kunsthochschule für Medien nähere Regelungen über die Benutzungsordnung der Mensa/Cafeteria. Während der Betriebszeiten obliegt dem Dersonal des Kölner Studen- "Medienhochschule2.doc
10.
il.
12.
tenwerks die Überwachung und Einhaltung dieser Regelungen.
Hierbei nehmen die Mitarbeiter des Kölner Studentenwerks
im Auftrag des Abteilungsleiters das Hausrecht wahr.
Das Kölner Studentenwerk ist für den Mensenbetrieb allein
verantwortlich, ist Arbeitgeber des Personals und ver
pflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und sozialver-
sicherungsrechtlichen sowie Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten,
Zu den Produktions- und Lagerräumen haben ausschließlich
Mitarbeiter des Kölner Studentenwerks Zutritt; andere Per-
sonen (z.B. von der Hochschule) in Absprache mit dem Köl-
ner Studentenwerk. Dem Kölner Studentenwerk werden von der
Kunsthochschule für Medien entsprechende Schlüssel überge-
ben, die es ermöglichen, dass das Kölner Studentenwerk Je
derzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen hat. Für unvor-
hersehbare Gefahren (Notfälle) hinterlegt das Kölner Stu-
dentenwerk einen Schlüsselsatz bei der Kunsthochschule für
Medien im versiegelten Umschlag.
Das Kölner Studentenwerk hat die zur Benutzung überlasse-
nen Räume, die technische Einrichtung und Ausstattung s0-
wie die Geräte und Ausstattungsgegenstände pfleglich zu
behandeln. Vor der Inbetriebnahme der Mensa wird ein In-
ventarverzeichnis angelegt. Die vom Kölner Studentenwerk
eingebrachten Gegenstände bleiben in seinem Eigentum.
Die Einrichtung bleibt Eigentum der Kunsthochschule für
Medien.
Fir die Überlassung der Räume wird keine Miete oder eine
anderweitige Vergütung erhoben.
Die Kunsthochschule für Medien trägt alle für den Betrieb
der Mensa/Cafeteria zurechenbaren Kosten, wie z.B. Raum-
kosten, Reinigungskosten des Speisesaals, Energiekosten,
Heizung, Wasser, Instandhaltung und Renovierung an Gebäude
und Betriebsanlagen, sowie entstehende Aufwendungen für
Investitionen ({Neubeschaffung und Ersatz) oder bauliche
Veränderungen. Ebenso obliegt die Wartung der Geräte und
der Ausstattung der Kunsthochschule für Medien. Entstehen-
de Kosten für Überprüfungen durch Behörden gehen ebenfalls
zu Lasten der Kunsthochschule für Medien. Vom Kölner Stu-
dentenwerk werden Aufwendungen für Wareneinsätze der Pro-
duktions- und Handelsware, die Personalkosten, Ausgabema-
terialien sowie zur Küchenreinigung benötigte Mittel und
Büromaterialien für Dokumentationszwecke getragen. Das
Kölner Studentenwerk ist verpflichtet, auftretende Schäden
und Gefahrensituationen der Kunsthochschule für Medien un-
Medienhochschule2.dec
verzüglich anzuzeigen.
13. Die Kunsthochschule für Medien gestattet dem Kölner Stu-
dentenwerk innerhalb - und nach Absprache im Einzelfall
auch außerhalb - der zur Bewirtschaftung überlassenen Räu-
me Waren- und Getränkeautomaten aufzustellen und zu
betreiben. Die hieraus erwirtschafteten Erlöse fließen dem
Kölner Studentenwerk zu. Die Standorte der Automaten wer-
den je nach Bedarf im Einvernehmen mit der Kunsthochschule
für Medien festgelegt.
14. Die Reinigung des Küchenbereiches wird vom Kölner Studen-
tenwerk durchgeführt.
15. Diese Vereinbarung kann von beiden Beteiligten mit einer
Frist von zwei Monaten zum Semesterende gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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Kunsthochschule für Medien Kölner Studentenwerk
Horst Rossa Dr. Peter Schink
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