mensa-leverkusen

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Vertrag
ee. u.
. über den Betrieb einer Mensa und Cafeteria im Gebäude der
Technischen Hochschule Köln, Campus Leverkusen, Campusplatz 1, 51379 Leverkusen

zwischen der

Technischen Hochschule Köln
vertreten durch die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung,
Gustav-Heinemann-Ufer 54, 50968 Köln
(nachstehend „Technische Hochschule” genannt)

und

dem Kölner Studierendenwerk AöR
vertreten durch den Geschäftsführer
Universitätsstraße 16, 50937 Köln,
(nachstehend „Studierendenwerk” genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

Vorbemerkung

Eigentümer des Grundstücks Campusplatz 1, 51379 Leverkusen ist der Bau- und Lie-

genschaftsbetrieb NRW. Die Technische Hochschule hat mit dem Bau- und Liegen-
schaftsbetrieb einen Mietvertrag abgeschlossen. Die nachfolgenden Regelungen be-
rücksichtigen die Verpflichtungen, welche die Technische Hochschule als Mieterin ge-
genüber dem BLB NRW eingegangen ist.
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$ 1 Mietgegenstand, Mietfläche

Die Technischen Hochschule stellt dem Studierendenwerk für die Mensa und Cafeteria
Räumlichkeiten am Campus Leverkusen, Campusplatz 1 in 51379 Leverkusen mit den
in der beiliegenden Bauzeichnung (Anlage 1) und der beiliegenden Raumliste (Anlage
2) ausgewiesenen Räumen mit einer Gesamtnutzfläche in Höhe von 640,99 m2 zur
Verfügung, incl. des Inventars gemäß der Anlage 3. Darüber hinaus wird dem Studie-
rendenwerk die ebenfalls in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesene Außenterrasse mit ei-
ner Fläche von 125,02 qm zur Verfügung gestellt.

Das Studierendenwerk ist berechtigt und verpflichtet, in diesen Räumen eine Mensa

-und Cafeteria für Studierende und Bedienstete der Technischen Hochschule zu betrei-

ben. Die Räume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers - Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NL Köln (BLB) - umgebaut oder verändert werden. Entsprechen-
de Anträge sind der Technischen Hochschule vorzulegen. Diese holt die Genehmi-
gung beim Vermieter ein. |

Für die Überlassung der Räume wird keine Miete oder anderweitige Vergütung ver-
einbart. Das Studierendenwerk gewährt der Technischen Hochschule die unentgeltli-
che Nutzung der Mensa und Cafeteria Räumlichkeiten zur Durchführung von Sitzun-
gen und sonstigen Veranstaltungen, die durch die Technische Hochschule veranlasst
bzw. durchgeführt werden, nach vorheriger terminlicher Absprache, soweit der or-
dentliche Betriebsablauf der Mensa und Cafeteria nicht beeinträchtigt wird. Hierdurch
entstehende Betriebskosten, die über die normale betriebliche Nutzung der Mensa
und Cafeteria hinausgehen, werden dem Studierendenwerk vom Veranstalter erstat-
tet.

Außerhalb der Speisezeiten dürfen die Plätze im Mensa-und Cafeteriabereich für Stu-
dierende zum Lernen genutzt werden.

$ 2 Schäden am Mietgegenstand
Etwaige am Mietgegenstand entstehende Schäden hat das Studierendenwerk unver-

züglich der Technischen Hochschule anzuzeigen. Für durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachte weitere Schäden ist das Kölner Studierendenwerk ersatzpflichtig.
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‚Bei Gefahr in Verzug ist das Kölner Studierendenwerk verpflichtet, unmittelbar die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Mietgegenstandes und
von Rechtsgütern Dritter auszuschließen.

$3 Werbeeinrichtungen
Die Außenfront des Mietobjektes (Fassade) ist nicht mitvermietet. Das Anbringen von

Werbung jeglicher Art und/oder Hinweisschildern an der Außenfassade des Gebäudes
einschließlich der Fenster ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der

vorherigen schriftlichen Zustimmung der Technischen Hochschule, wobei die Geneh-

migung befristet, mit Auflagen und Bedingungen versehen erteilt und aus wichtigem
Grund widerrufen werden kann. Im Übrigen kann der Rückbau der Werbeanlage ver-
langt werden.

Es ist Sache des Studierendenwerks, alle für die hiernach zulässige Werbung und Be-
schilderung eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu be-
schaffen und etwaige behördliche Auflagen zu erfüllen, wobei sämtliche Kosten zu
Lasten des Studierendenwerks gehen. Im Übrigen trägt das Studierendenwerk die
Kosten für Installation, Pflege und Erhaltung seiner eigenen Werbeanlagen allein. Dem
Studierendenwerk obliegt insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht.

Das Studierendenwerk haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Ein-
richtungen entstehen. Es stellt die Technische Hochschule von allen Ansprüchen durch
Dritte frei. |

$ 4 Bauunterhaltung, Einrichtung und Ausstattung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb ist zuständig und Kostenträger für die Bau-
unterhaltung an Dach und Fach im Rahmen des mit der Technischen Hochschule ab-
geschlossenen Mietvertrages. Schadensmeldungen sind der Technischen Hochschule
umgehend anzuzeigen. Dem Studierendenwerk obliegen Kleinreparaturen bis zu
581,71 Euro je Einzelfall. Diese Verpflichtung des Studierendenwerks ist der Höhe
nach pro Jahr begrenzt auf 2,28 Euro pro Quadratmeter der in den beigefügten Anla-
gen aufgeführten Flächen. Der Betrag für Kleinreparaturen wird regelmäßig an den
vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Ba-
sis 2010 = 100) angepasst.
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(6)

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‚Das Studierendenwerk ist zuständig und Kostenträger für die sonstige

Bauunterhaltung. Insoweit trägt es die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Zustand der Räume. Das Studierendenwerk hat diese Räume stets in einem
einwandfreien baulichen Zustand zu halten. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind

- unverzüglich auszuführen.

Die vom Eigentümer eingebrachte technische Einrichtung und Ausstattung sowie die
Geräte und Ausstattungsgegenstände (Ersteinrichtung) sind pfleglich zu behandeln
und in einem für den normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu
erhalten.

Die vom Eigentümer und vom Studierendenwerk im Rahmen der Ersteinrichtung ein-
zubringenden Einrichtungen und Ausstattungen sind in der beigefügten Anlage 3
aufgelistet.

Ferner obliegt dem Studierendenwerk der Betrieb und die Wartung von Geräten und

Ausstattungen in den unter $ 1 genannten Räumen. Entsprechende Wartungsnach-
weise sind der Technischen Hochschule bis zum 01.03. des Folgejahres in digitaler
Form kostenfrei vorzulegen. Für Ergänzungen und Erneuerungen der nicht mit dem
Gebäude fest verbundenen Geräte und Ausstattungsgegenstände ist das Studieren-
denwerk Kostenträger. Aufgrund mietvertraglicher Vorgaben seitens des Vermieters
hat die Technische Hochschule die Wartung für die ersten vier Jahre nach der Über-
gabe der Mietflächen bereits beauftragt. Die Kosten werden dem Studierendenwerk
seitens der Technischen Hochschule in Rechnung gestellt. Auch nach den ersten vier
Jahren behält sich die Technische Hochschule vor Wartungsverträge zu beauftragen

“ und die Kosten hierfür dem Studierendenwerk in Rechnung zu stellen. Auflistungen

der zu wartenden Geräte und Ausstattungen in der Mensa und Küche mit den jeweili-
gen Zuständigkeiten (Studierendenwerk/Technische Hochschule sind beigefügt (Anla-
ge 4 und 4a).

Der BLB bleibt Eigentümer der gesamten Ersteinrichtung. Eine entsprechende
Inventarliste ist dem Nutzungsvertrag beigefügt (Anlage 3).

Das Aufstellen von zusätzlichen Automaten bedarf der Zustimmung der Technischen
Hochschule.
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(2)

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55 Veränderungen und Ausbesserungen durch Eigentümer

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Der Eigentümer (Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW) behält sich bauliche Änderun-
gen sowie Erhaltungs-/Ausbesserungsmaßnahmen an der Mietsache vor. Er wird ge-
plante Maßnahmen dem Kölner Studierendenwerk über die Technische Hochschule
möglichst frühzeitig ankündigen und über Umfang und Dauer informieren. Eine be-
stimmte Frist oder Form ist nicht einzuhalten.

Das Studierendenwerk hat die Mietsache für derartige Maßnahmen zugänglich zu
halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Es
kann keinen Schadensersatz verlangen

$ 6 Schönheitsreparaturen

Das Studierendenwerk übernimmt Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Zu den
Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich bzw. Tapezierarbeiten der
Wände und Decken, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern
und Versorgungsleitungen sowie Reinigung von Teppichböden.

Das Studierendenwerk hat beabsichtigte umfangreiche Schönheitsreparaturen mit der
Hochschule im Vorhinein abzustimmen.

$ 7 Schließanlage

Am Campus Leverkusen ist eine digitale Schließanlage verbaut, auch in der Mensa
und Cafeteria. Die Schließanlage wird von der Technischen Hochschule verwaltet. Das
Studierendenwerk darf keine eigene Schließanlage verwenden.

$ 8 Bewirtschaftung und Betriebskosten

Soweit Kosten (Betriebskosten) von der Technischen Hochschule für die in $ 1 ge-
nannten Räume. vorgeleistet werden, sind diese der Technischen Hochschule auf
Nachweis zu erstatten und dafür vierteljährliche Abschlagszahlungen vom Studieren-
denwerk zu leisten, deren Höhe gesondert festgelegt wird. Die Abrechnung erfolgt
spätestens zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Details der Abrechnung werden
in einer Nebenabrede festgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt als Bestand/ Anla-
ge des Vertrages erklärt. \

Für die Mensa und Cafeteria sind am Campus Leverkusen für die Verbräuche von
Trinkwasser, Warmwasserbereitung, RLT-Anlagen (Strom, Wärme, Kälte) und die all-

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(2)

(1)

(2)

‚gemeine Stromversorgung separate Zähler abgebildet. Eine entsprechende Zählerliste
ist dem Nutzungsvertrag beigefügt (Anlage 5).

Das Studierendenwerk entsorgt eigenverantwortlich alle Verbrauchsmaterialien und
Speisereste aus dem Mensa- und Cafeteriabetrieb und trägt alle damit verbundenen
Kosten und Gebühren.

$ 9 Brandschutz

Brandschutzvorkehrungen gemäß den Brandschutzauflagen und die Entsorgung des
Fettabscheiders mit den entsprechend notwendigen Nachweisen nimmt das Studie-
rendenwerk auf seine Kosten nach den Vorschriften der Technischen Hochschule vor
und stellt der Technischen Hochschule die notwendigen Prüfunterlagen zur Verfü-

gung.

Brandschutztechnische Maßnahmen sind mit der Technischen Hochschule anzupassen
und Vorgaben der Technischen Hochschule umzusetzen, z.B. Ausstattung Feuerlö-
scher, Evaluierungskonzept, Räumungsübungen, usw. Die Brandschutzordnung Teil A,
B, und C der Technischen Hochschule sind maßgeblich von Werk anzuerkennen und
umzusetzen. Bei einer Gesamtevakuierung des Campus Leverkusen obliegt die Haus-
hoheit der Technischen Hochschule.

$ 10 Reinigung

Die Reinigung der Mensa und Cafeteria wird vom Studierendenwerk eigenverantwort-
lich veranlasst bzw. durchgeführt.

$ 11 Benutzung der Mietsache, Verkehrssicherungspflicht, Untervermietung _

Das Studierendenwerk übt das Hausrecht über die in $ 1 dieses Vertrages genannten
Räume aus. Für diesen Bereich obliegt dem Studierendenwerk die Verkehrssiche-
rungspflicht sowie die Verantwortung für die Einhaltung der für den vorbeugenden
Brandschütz geltenden Vorschriften sowie der Arbeitsschutz- und Umweltschutzbe-
stimmungen. Insoweit wird die Technische Hochschule von jeglicher Haftung freige-
stellt.

Das Studierendenwerk ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ganz oder teilweise
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Technischen Hochschule unterzuvermie-
ten oder den Gebrauch in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. Die Technische
Hochschule ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verweigern,

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1)

(2)

3)

(4)

wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Untervermietung der Räume wird
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keine Miete oder anderweitige Vergütung erhoben

Im Falle der Untervermietung haftet das Studierendenwerk für alle Handlungen oder
Unterlassungen des Untermieters ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.

$ 12 Sonstige Pflichten des Studierendenwerks

Das Studierendenwerk ist für den Betrieb der Mensa und der Cafeteria allein verant-
wortlich. Es ist Arbeitgeber des dort beschäftigten Personals und verpflichtet sich, die
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten.

Das Studierendenwerk verpflichtet sich, nur Personen einzustellen, die durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachweisen, dass gegen ihre Beschäftigung keine gesundheit-
lichen Bedenken bestehen. Das Zeugnis darf nicht älter als einen Monat sein.

Das Studierendenwerk verpflichtet sich, die nach dem Infektionsschutzgesetz notwen-
digen regelmäßigen Nachuntersuchungen auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlas-
sen.

Das Studierendenwerk hat die zur Führung und Bewirtschaftung des

Betriebs erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene
Kosten zu beschaffen.

$ 13 Betreten der Mietsache

Die Technische Hochschule und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Köln, von ihnen
beauftragte Personen oder Interessenten der Mietsache sind berechtigt die Mietsache
nach vorheriger Ankündigung während der Büro-/Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen, insbesondere zum Zwecke der Feststellung des Zustandes. In Fällen dro-
hender Gefahr für Rechtsgüter der Parteien oder Dritter ist das Betreten zu jeder Ta-
ges- und Nachtzeit, auch bei Abwesenheit von Personen des Studierendenwerks, zu
gestatten bzw. gestattet

$ 14 Hausordnung

Das Studierendenwerk erlässt im Benehmen mit der Technischen Hochschule für die
von ihm genutzten Räume gemäß 5 i dieses Vertrages eine Hausordnung.
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$ 15 Änderungen und Ergänzungen

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. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

$ 16 Inkrafttreten, Kündigung,

Dieser Vertrag tritt am 01.10.2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
sen. Beide Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund nach BGB
unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auch in Teilbereichen zum Ende des Jahres -
kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch die Einführung der Änderung
von Mietzahlungen oder anderweitiger Vergütungen.

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Für die Technische Hochschule Köln Für das Köffter Studierendenwerk
die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und der Geschäftsführer Herr Jörg J.

Personalverwaltung Frau Dr. Löffler Schmitz DEECHSL 7

  

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Anlage 1: Bauzeichnung

Anlage 2: Raumliste

Anlage 3: Inventarliste

Anlage 4: Schnittstellenliste Mensa
Anlage 4a: Wartungsliste Küichentechnik
Anlage 5: Zählerliste
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