wohnheim-deutzer-ring-5

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2 BE Zwischen.

der Fachhochschule Köln
vertreten durch die Kanzlerin Fr. Dr. Nagel

; und

dem Kölner Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts
‚vertreten durch.den Geschäftsführer Hr. Dr. Peter Schink

wird folgender
| Nutzuna svertrag
geschlossen:
$1

_ (1) Die Fachhochschule Köln stellt dem Kölner Studentenwerk das auf dem beige-
fügten Lageplan rot umrandete Grundstück Deutzer Ring 5 mit einer Größe von
ca. 1300 qm unentgeltlich zur Verfügung. Die Fachhochschule Köln gestattet
dem Kölner Studentenwerk die Zufahrt, die vom Deutzer Ring auf das Gelände
der Fachhochschule führt, als Verbindungsstraße für Müllabfuhr und Notdienste
zu diesem Grundstück mitzubenutzen. Dieses gilt nicht für die Bewohner des

Studentenwohnhauses.

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Das Kölner Studentenwerk ist verpflichtet, auf dem Grundstück ein Wohnhaus |
gem. der vorliegenden Pläne für Studierende der Kölner Hochschulen zu er-
richten und zu betreiben. Die Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus gilt auch für
zukünftige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Das Gebäude darf nur mit Zu- :
stimmung der Fachhochschule Köln abgebrochen oder wesentlich verändert

(2

werden.
1

.$2

(1) Das Kölner Studentenwerk ‚trägt ab Besitzübertragung sämtliche das Grundstück
und das darauf zu errichtende Gebäude betreffenden

öffentlichen Lasten, Abgaben, Steuern und Gebühren einschließlich der Er-

schließungskosten sowie alle Verwaltungs-, insbesondere polizei- und ordnungs-

©
u

. ‚rechtlichen Verpflichtungen des Grundstückeigentümers und.

b) laufenden. Betriebskosten, insbesondere für Elektrizität, | Heizung, Wasser,
| Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Ungeziefer-
bekämpfung und Reinigung des Gebäudes einschließlich des dafür notwendigen
Reinigungsmaterials.

(2) Sofern diese Kosten von der Fachhochschule Köln vorgeleistet werden, sind sie .

ihr zu erstatten.
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(1) Dem Kölner Studentenwerk wird für das gesamte Grundstück sowie für die
Fussgängerbrücke zwischen Wohnhaus und der Fachhochschule Köln das
Hausrecht und die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Für diese Bereiche ob-
liegt dem Kölner Studentenwerk die Aufgabe, für die Einhaltung der für den vor-
"beugenden Brandschutz geltenden Vorschriften sowie der Arbeitsschutz- und

Umweltschutzbestimmungen Sorge zu tragen.

(2). Das Kölner Studentenwerk ist zuständig und Kostenträger für die gesamte
Bauunterhaltung einschließlich der‘an Dach und Fach. Insoweit trägt es die Verant-.
wortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes. Das Kölner Studenten-
werk hat das Grundstück und das Gebäude stets in einem einwandfreien baulichen
Zustand zu halten. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich auszufüh-

ren.
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(1) Das Kölner Studentenwerk erlässt für das studentische Wohnhaus eine

"Kausordnung.

. (2) Das Nutzungsrecht des Kölner. Studentenwerks umfasst auch die Befugnis, die
Räumlichkeiten an Dritte im Rahmen des Studentenwerksgesetzes zu vergeben.
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Dieser Vertrag gilt ab 01.08.2000 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Beide Vertragspartner können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Jahr (frühestens nach 30 Jahren ab Vertragsbeginn) zum Ende des Semesters

(1

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kündigen.

Macht die Fachhochschule: Köln. von diesem Kündigungsrecht ‘Gebrauch und

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(a2
kommt. es anschließend nicht wieder zum Abschluss eines neuen Nutzungsver-
trages mit dem Kölner Studentenwerk, so hat die Fachhochschule dem Kölner
Studentenwerk eine angemessene Entschädigung für das von diesem errichtete
- Gebäude zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Be-
wertung des Gebäudes und der Ausstattung durch den örtlich zuständigen Gut-

achterausschuss.

Köln, 24. Juli 2000 0 Köln, 24. Juli 2000

Bl

Hr. Dr. Peter Schink:
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