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Nur einseitig beschrleben

 

UR.Nr. 1106/1960

 

verhandelt gu Köln am 10. Nail 1960.
Vor der unterzeichneten Doktor Maria Krauss geborene
Flatten in Köln, Notarin mit dem Antositze in Köln,

erschienen, der Notarin bekannt:

1, Herr Regierungsassessor Hans Gerd Kerp in Rodenklvchen,
hisr hendelnd für das Land Nordrhein-NWestfalen, vertreten
durch dan Kultusuinister, dieser vertretan durch den Kanz-
ler der Universität Küln auf Grund Vollmacht von 10. Mei

1960,

2, in Vertretung des. zu Köln bestehenden Vereins unter dem
Namen "Kölner Studentenwörk, eingetragener Verein", dossen
Vorstandsnitslieder;

a) Herr Universitätsprofessor Dr. Werner Scheld in Köln,
b) Herr Hans-Georg Geilsbüsch, Diplonkaufmann, in Köln.

. Die ürschienenen erklärten:
y Wir schließen folgenden ürbbauvertrag:
81

Das Land Nordrhein-Vestfalen ist Eigsntlmer Folgender Im

Grundbuch von Kriel verzeichneten Grunästücke Band 116

Blatt 4449:

Flur 63 Nr. 3432/19, Bauplatz, Flotowstraße 5/9, groß 5,03 ir

Band 168 Blatt 6004:

flur 63 Nr. 3430/19, Bauplatz, Flotowstraße 11/13, groß 4,03
Ar und Nr. 3428/19, Hofraun, Tlotowstraße 15/19, groß 4,71%
Are

Der gesamte Grundbesitz 1st. unbelastst.

Das Land Vordrhein-Westfalen - nachstehend "Grundstücks-
eilgentümer" eenannt - bestellt hierdurch dam Kölner Studen-
tenwork, singetragener Verein, zu Köln - nachstöhand #" Erb-
bauberechtirter" zenannt = cin Erbbaurecht an den vorbezeich-
neten Grundstücken mit den sich »ug den nachstehenden Bedin-
gungen ergebenden Inhalt.

Der brbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet,
auf dem belanteten Grundbesitz Studentenwohnheime zu errich-
ton und zu unterhalten. Das für die zu errichtenden gebäude
nicht benötigte Gelände Int mitzuunterbalten.
1

m Do

Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Erbbaurecht Tür

den Erbbauberechtigten an dem vorbezeichneten Grundbesitz be-

gs5sI11% wird und bewilliecen die Kintragung des ürbbaurechten

im Grundbuch»

ir das vorstehend bestellte Frbbaurecht gelten Tolgende Be«-

dinzungens

Pür die ürriehtung und Unterhaltung der Gebäude gilV Zolpen-

dess

a) dia Gebäude sind auf Grund von Bau- und Finanzlerungsplä-
nen. zu errichten, die von den zuständigen Bewilligungsbe-
hörden, insbesondere der Baupolizel und der Universität
zu Köln genchuigt sind, Den Grundstücksceigentüner alnd
Bau» und Rinanzierungspläne auf Verlangen gur Einsicht -
nalıns vorzulegen,

b) die Gobliude sind bei einsr bifentlichen fouervaraiche-
rungsanstalt oder einer der üffentlichen Aufsicht untar«
senellschaft nach

be

stehenden privaten Touerwvöorsicherungs
ihren vollen Zeitwert (Brsatzwert) gegen Brandschaden zu.
vorsiehern und dauernd versichert zu halten. Der Abschluß
eines entsprochenden Verslceherungsvertrages Ist den
Grundstückseizgentüner durch den Irbbauberschtigten schritt
lich onzusuigens

Auf Verlangen sind den Grundstückseigentüner Verslche-
runssschein und Prämlenquittungen jederzeit zur Ringsicht-
nahme vorzulegen. Kommt der Erbbauherechtigte dlesen Ver
pflichtungen nicht nach, so kann der Geundstückseigen-
simer au? Kosten des Urbbuubsrechtigten Zür dio Versiche-
rung SOTgOL,

9) die später erforderlichen Irnauerungen und Ausbesserun-
gen an den Gebäuden sind stats mverzüslich vorzunshuen.

Werden die Gebinde dureh Brand oder sonstwie! ganz oder
tellweige zerstört, sind sle sofort wiederherzustellen.
Für dis Wiederherstellung gelten die Bestimmungen zu a)

; mtspröchend. Anispricht der srbbauberechtigte dAisstr
Yerpllichtung innerhalb einer anzenenschen Kelst nicht
oder nur ung

senügend, go kann der Grundstücksalzentünsr
aut Kosten des Erbbauberechtigten dio erfoxädsrlichen Ar

beiten vornehnen Las3en,

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2

d) der Grunistückseigentümer ist jederzeit berochtigt, das’
Grundstück und die Gebäude selbst oder durch Levollmäch-
tigie besichtigen und prüfen zu lassen.

sa

Des Erbbaurecht entsteht mit der Bintrazung im Grundbuch und
dauert von diesem Zeitpunk an 99 Jahre.

Wit Beendigung des lirbbaurschts gehen die errichteten
Gebäude und Anlagen in das Ligentum des Grundstlickseigentü-
mepa Ubere

8.3

Besitz, Nutzungen und Lasten gehen vom heutigen Tage eb auf
den ÄKrhbbaubsräöchtigten über.

Yon Tage des Besitziiberganges ab hat der krbbauberech-
tieie Insbesondere alle das Ärbbaurecht und das Grunägtick
betreffenden Öffentlichen Insten, Abgaben, Gebühren und
Stonern zu tragen und zwar auch sowelt diese nach den gasetu-
lichen Bestimnungen den Grundstliokssigentiner betreffen, 80
daß dieser von allen diosen Belastungen durch den Exrbbaube-
rechtigten vollständig Lreigestellt wird.

Die mit der ürschließung den Geländes und Bebauunz Bo-
gebenenfalls sofort oder später entstehenden Straßenban- und
Birgerstulg kosten sowie alle Kosten für die Versürgunss-
anschlüsse an die bifentlichen Versoreungsleltingen und Ka-
nalanschlüsse gehen zu Lasten des Krbbauberechtigstene

Alle Ztir den belasteten Grundbesitz etwa zu zahlenden
Abgaben zum Lastenausgleich Ubenimnt der Erbbauberechtigte.
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich in jeden Falle zur
vollständigen üntlastung des Grundstückseigentimers die zum
Lastenaussleich für den belasteten Grundbesitz Tilligen Be-
trüge za zahlen, ommse Nücksicht darauf, ob der Grunästückgs-
elsentüner aus soiner Haftung entlassen wird oder nicht,
Sowelt orforderlich, wird dis Genahnigung der zuständigen
Btellen zur Intlastung des Grunädstückseigentimerg aus der
Haftung für den Lastenausglsich Zür den hier belasteten Grunl
bositz beautrugte

$4

Der Erbbanberachtigte hat für das Ärbbaurscht einen jähwli-
wu. A 07}
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%

no

chen Erbbauzins von 3.570,-—- Deutsche Hark jeweils bis zum
1. Januar eines jeden Jahres an den Grundstückseigentüner :
zahlen, erstmalig bis zum 1. Januar 1961.

Kommt der Erbbauberschtigte mit der Zahlung des Erbbauzing“
länger ala einen llonat nach erfolgter sohriftlicher ilahnun:
in Verzug, so sind für die Dauer des Versugs Verzutazinsen
Höhe von 2 vom Hundert über den jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens 4 vom Hundert ww
höchstens 6 von Hundert,

Diese Verpflichtung ist auf den Erbbaurecht als Renllast
an erster Stelle elnzutragen. Es wird bewilligt, Aleso Roal-
last In das £rbbaugrundbuch einzutragen.

85

Der Grundstickselgentümer hat unbeschadet der Befurnis, die
Einhaltung des Vertrages zu fordern, das Recht, die Übertrn.-
gung des Erbbaurechts auf sich oder auf einen von ihn zu be-
nennenden Dritten zu verlangen, wenn der Erbbauberschtirte:

a) eine der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen
trotz schriftlicher Mahnung nloht erfüllt, insbesondere
gegen die Bestimmungen der $8 1 und 3 verstößt,

°b) wenn über das Vermögen des Erbbauderechtigten das Konkur::

verfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckang in das
Erbbaurecht eingeleitet wird.
Das Heimfallrecht ist durch schriftliche Erklärung auszu-
üben.

86

Wenn das ärbbaurecht dureh Zeitablauf erlischt oder der
Grundstückselgentümer von seinem Heimfallrscht Gebrauch mach
ist dor Grundstickseigentiiner außer und neben der nacherwähn.-
ten Übernahme von Bolastungen| nicht vorpflichtot, dem Irb-
bauberechtigten eine Entschädigung für den Übergang des Erb-
baurechts und des Eigentums an den Gebünden zu zahlen. \enn
und sowolt gemäß den Bestimmungen das nachstehenden $ 7 auf-
gonomnene Bolastungen zur Zeit der Bacndirung des Erbbau=

‚rechts oder der Auslibung des Heimfallrschts nooh auf dem

Erbbaurscht ruhön, sind diese zur vollständigen Entlastung

-
4

- 5.

des Erbbauberechtigten von dem Grundstilckseigentüner m.
dem von ihm benannten Dritten als olgene Schuld zu über-
nehmen,

$ 7

Die Veräußerung des Erbbaurechts und seine Belastung nit
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten
bedarf dor Zustimmung des Grundstliokseigentiimers, Diese Zu-
atimmung Iet schriftlich und, soweit sie zur Vorlage beim
Grundbuchamt benötigt wird, auch nit Sffentlich berlaubigter
Unterschrift zu erteilen,

Die Zustimmung dea Grunästilcksulgentiimers ist zur Be-
lastung jedooh insoweit nicht erforderlich, als diese Do=
lastung im Rahmen der ordentlichen Finanzierung der Bauvor-
haben erfolgt, für die dus Erbbaurecht bastellt worden ist
und wenn diese Belastungen entweder zugunsten dus Ktoaten,
eines Kommunalverbanden, eines öffentlichen Kreditinstitute
oder einer Sparkasse, einer Hypothekenbank oder eines Erfont-
lichen oder privaten Versicherungsunternehmens oder wenn sio
nach den Bedingungen für die Anlegung von Mündelrelä zeuiß
$$ 18 IL der irbbaurechtsordnung erfolgen.

88

Der Grunäistückssigentimer räunt dem Erbbauberechtigten ein
Vorkaufsrecht gemäß $5 1094 22. .BGB für alles Verkaufsfälle
während der Dauer des Erbbaurechtse sin. Im Grundbuch des
Grundstücks soll dieses Vorkaufswscht zugunsten des jewoi-
ligen Erbbaubsrochtigten im Range nach dem Erbbaurecht ein-
getragen werden. Die Dintragung dieses Vorkaufgrachtes in
das Grundbuch wird bewilligt.

89

Alle nit diesem KÄrbbauvertrag und seiner Durchführung, sei“
nen etwaigen »päteren Änderungen, Ergänzungen odor Aufhebung
verbundenen Kosten, Gebühren und Steusrn trägt der Erbbaube-
rechtigte. Es wird Geblhrenkefrelung soweit wie möglich ber
eantraxrt.

$ 10
Die Genshmigung nach dem Gösetz Über die Aufschließung von

Gm
5

-6-

Wohnsledlungsgehbieten wird vorbehalten und beantrazte

Alle zu diesem Vertrag notwendigen Genehmigungen sollen
nit ihrem binsang bsi der amtawaltenden Wotarin oder beim
Grundbuchamt allen Beteilizten geszenüber wirksam werden,

Sollte eine Genehmigung nicht oder nur unter ainer Auf-
lage ertollt werden, so Ist jeder Teil von der Rechtskraft
dag Bescheldes an berechtigt, durch schriftliche Ärklirung
gegenüber dem anderen Teil mit seiner Trist von zwei Wochen
von dlesom Vertrages zurlickzutreten,. Im Taille des Rüickieltta
trägst die bis dahin entstandenen Kosten der Irbbauberechtin-
t8,

Mündliche Abreder haben keins Bedeutung.

Der Vertrag bedarf der Genohmigung der Landssresiorung.

ber Grundstückssisentüner beantragt die Iirteilung von
vier Ausfertigungen, der Irbbapberechtiete die von drel Aus--
fertigungen des Vertrages.

Diese Niederschrift varde vorgslesen, von den Ärschie-
nenen genelmigt und von ihnen und der Notayin eigenhändte«
unterschrieben.

gez. Hans Gord Kerp
Prof, Worner Scheid
HG. Geisahlisch
Dr. Krauss geb. MWlatten
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Für glelchlantende Ausfertigung, welche dem
Kölnor Studentenwerk, eingetragzaner Verein
in Köln hiermit erteilt wird.

Ne Köln, den 12. Mai 1960
{ - Notarin
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Kur eimsmiktig beschrieben

 

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Yoerhandelt zu KBlLn an 5. Gapin r 19060%
Vor der wunterzolchunten Dr. larlo Kruuss seborunse
Platten in Köln, Noturin nt dem Antseitze in Köln,
erschien, der Notarin bekannt:

Horp lleinvich hoa®, bürovopstsher in Köln

Dep urnohltaane vriliptos

ich handole hiurbkoi alg Vertivetor ohne Vertretungsmacht rlrs

2) das Lund Nordehöilneisuatfalen, vöerireten dusch den Kultus“
winiotber, dlöser voripöten dAupah den Kanzler dep Unbvope
pAtıt Köln,

b) das Kölner Gtudentemverk 0,7, in Köln.

Loch nehme Besus auf Auen Vorbeog von 10. Mal 1960 - WiTYe

4106/1960 der autowaltenden Notarin =.

Der % 4 dün vorgenannten Vertrages orhäly Im Vase dep Ablin«

iceanız Palheunde Kasgamzı

x Dop iwebbaubikesonbiztba hat Die das behbanmoeht üimen
jöhrliehön uebbausins von 3.570,-- Deutsche Kari joe
weils bis gun 3u« Januup einen Jjulun Jahrss an den
Geundistillelselzontlmsr zu zahlen, Grstnallg bis zum
Jarı@da 1951°
lose Verpfihiohteng Lad anf dum spbbaupscht als Keule
Last un wrabep Stelle ein»utL voGle ss wid baullilio,
dässe Roaliuet In das Serbbaugrandbuch sinswWnpozen.

Alp Lodäislich sehuldrechtileho Bastiimung wird vorsin-
bart, daß, Yallg der Erbbeubvprechtigste mit dep Zunlim.
dög Zebbausinsen Linzer als elmon lonat nuch erXoliten
schriftlicher Yahnuns in Versags komatb, Tür die Daunse
dos Verzuzeg Vorzuzusinsen in Wühe von 2 von Hader
über den jewelllsen Diskontsatg dep Deutschen Durkloge
bank, mimilcybing 4 von Hundert und hüchstens 6 vun
Huamlorb zu zahlen oind.e!

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Soweltb die Bentinaungen der Urkunde UnTr« 1106/1950 nicht
pölndspt sind, vloilben sio vollinhaltllilch bostshem

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- 2 -

Genehnirzungen zu dluser Urkunde werden wirksan nit kingans
bot dor Foturin.

Dlega Ninderschrift wurde vorgelesen, von den Neschlenenon
gonehrigt und von ihn und der tlotarin eigenhündig untor-
achricbene

g62. WMelnr. Thon&
dr. Krauss geb. Platten

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