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Ruir, 1 6

Verhandelt su Köin am 12. Oktober 1956,

Yor dem Syndikue der Universität zu Köln, Dr. jur, utr, Heribert
walder, genäß Art. 12 5 2 des Pr.AG. BGB in Verbindung nit
Art. 142 EGBGB vom Rektor der Universität zu Köln zur Beurkun-
dung von Grundstücksverträgen bertellt,

erschienen?

1. Herr Frieärich Sohne äÄder ,„ Kanzler der Universität
zu Köln - von Person bekannt - hier hendelnd für die Univer-
siltät zu Köln,

 

2. in Vertrotung dee zu Köln bestehenden Vereins unter dem Namen
"Kölner Studentenwerk, eingetragener Verein", dessen Vor-
standenltglieder:

Herr Dr. med. Werner Scohe id ,„ Professor an der Universität
zu Köln, welcher sich durch Vorlage seines Fersonalausweines
Nr. NW V 266703, ausgestellt von der Stadtverwaltung Köln an
6.2.195%, ausgewiesen hat,

 
  

Fräulein Freerke Emde „ cand. jur. an der Universität zu
köln, welche sich durch Vorlage ihres Personelausweises
ir. NW V 557591, aupgestellt von der Stadtverwaltung Köln

pa
> 9
ea am 10. Juni 195%, ausgewiesen hat,
L .
ASP Zee bi.de als Vorstandemitgileder für den genannten Verein rechts-
verbindlich handelnd.

103 I

Die Erechlenenen erklärten:
wir schließen folgenden Ertbauyertrag?:

$ 9
\ Die Universität zu Köln ist Eigentümer der Grundstücke

  
 

a) Köin-Lindenthal, Bachemer Str. 107,
eingetragen im Grundbuch von Kriel,
1

u

Band 1%0 Blatt 4867 Afd.Er. 7 Gemarkunz Kriel Flur 63
Nr, 106022/19 eroß 2301 qm,

kb) Köin-Iindenthal, Thoresienstr. 62,
eingetragen in Grundbuch von Krlel,'
Bend 115 Blatt 4437 1fd.Nr. 22 Gemarkung Kriel Flur 63
Kr. 8627/19 groß 552 qm,

ce) Köln-Lindenthal, Theresienstr. 64,
eingetragen im Grunöbuch von Krlel,
Band 1195 MHlatt 44537  1fä.Nr, 23 Gemarkung Kriel Flur 63
Nr, 8628/19 eroß gg, u.

Die arei Grundetlcke sind unbelastet.

Dia Universität zu Köln - nachstehend "Orunästlckselgentümer"
genannt - bestellt hierdurch dem Kölner Studentenwerk, eingetra-
gener Verein, zu Köin - nachetehend "Erbbauberechtigter' genannt -
je ein Erbbaurecht - nachstehend "Erbbaurscht" genannt - an den
vorerwähnten Grundetlcken mit dem sich sus den nachstehenden Be-
Alngungen srgebenden Inhalt.

Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem
belastoten Grundbesits Studentenwohnheime zu unterhelten und,
860 welt sie noch nicht bestehen, geile zu errichten und zu unter-
halten. Das für die schon stehenden oder noch zu errichtenden
Gebäude nicht benötigte Gelände ist mitzuunterhalten.

Die Beteiligten sind eich darüber einig, daß das Erbbaurecht für
den Erbbauberechtigten an den vorbezeichneten Grundetücken bestellt
wirä,

für das vorstehend bestellte Erbbaurecht gelten die folgenden

Beäingungen :
Für die Errichtung und Unterhaltung der Gebäude gilt folgendes:

a) die Gebäude nind auf Grund von Beu- und Finenzierungspllnen
gu errichten, die von den zuständigen Bowilligungebehbrden,
2

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Ansbenondere der Baupolizei und der Universität zu Köln go-
nehmiat sind. Dem Grundstlickseigentüner sind Bau-und Finen-
gierungepläne auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen,

p) die Gebäude sind bei einer SPfentlichen Feuervorsicherungs-
anstalt oder einer der öffentlichen Aufsicht unterstehenden
privaten Peusrversicherungsgeselischaft nach ihren vollen Zeit“
wert (Ursatzwert) gegen Pranäschadern zu versichern und dauernd
versichert zu halten. Der Abschluß eines entsprechenden Ver-
sicherungevertrages jet dem Grunästlückseigentümer durch den
£Erbbauberechtigten schriftlich angugeigen. Auf Verinngen sind
dem Grundstückseigentüner Versicherungsschein und Prämianquit-
tungen jederzeit zur Finsichtnahme vorzulegen. Kommt der Erb»
vauberechtigte diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der

Ei Grundstliokneigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für äle
2 00. Versicherung sorgen,

 

st 6) die später erforderlichen Frneuerungen und Ausbesserungen an
an den Gebäuden sind vtete unverzüglich vorzunehmen. Verden die
Gebäude durch Erand oder sonntwie ganz oder teilweise zerstört,
sind sie sofort wiederherzustelien. Für &io Vlederkerstellung
gelten üle Bestimmungen zu a) enteprochend. Entepricht ter Erb-
tal bauberechtirte dieser Verpflichtung innerhalp einer angemesaenon
a Frist nicht oder nur ungenügend, so kann der Grundstückselgen-
tüner auf Kosten des Grpbbauberechtigten die erforderlichen Ar
beiten vornehmen lassen,

EC d) der Grunästückseigentümer Ist jederzeit berechtigt, die Grund“
BE stücke und die Geblude selbst oder durch Bevollmächtigte be-
ide sichtigen und prüfen zu lassen.
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Das Erbbaurscht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und
DE endigt am 31, Dezember 2055.

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Ihe Mit Beendigung des Erbbaurechts gehen dle errichteter Gebäude

und Anlagen in das Eigentüm dee Srundstlickseigentiinere über,

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3

Am
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Besitz, Nutzungen und Lasten gehen vom heutigen Tage ab auf den
Erbbaubereohtigten Über.

Vom Tage des Basitzüberganges eb hat der Trbhauberschtigte ins-
besondere alle das Frbbaurecht und das Grunästück betreffenden
öffentlichen Lasten, Abgaben, Gebtihren und ©teuern zu tragen, und
gwar such soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen den
ürundstückseigentiümer betreffen, so daß dleser von allen diesen
Belastungen durch den Erbbauberechtigten vollatändig freigestellt
wird.

Die mit dar Erschließung des Gellindes und Bebeuung gegebenenfalls
sofort oder später entstehenden Straßenbeu- und Bürgersteigkosten
sowie alle Kosten Tür die Versorgungsanschlüsse un die Bifentlichen
Vereorgungeleitungen unä Kanaleanschlüsse gehen zu Lasten des rb-
banberechtigten.

Alle für den bolasteten Grimädbeelta etwa zu zahlenden Abgaben zum
Lastenausgleich übernimmt der Erbbauberechtigte. Der Erbbayberech-
tigte verpflichtet sich in jeden Falle zur volletändigen Entlassung
dee Grundetlickseigentümers, die zum Lastenausglelch für den be-
lasteten Grunübesitz fälligen Deträge zu zahlen, ohne Rücksicht
darauf, ob der Grundstückseigentüner aus seiner Haftung entlassen
wirä oder nicht. Soweit erforderlich, wirä die Genehmigung der
zuständigen Steller zur Entlassung des Grundstückselrentinere zus
der Haftung für den Lastenausgleich für den hier beiästeten Grund-
besitz beantragt,

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Der Erbbauberechtigte hat als Anerkennungegebühr für jedes einzelne
Erbbaureeht einen jührlichen Erbbauzins von je 5,-— Deutsche Mark
jeweils bie zum 1, Januar einen jeden Jahren, erstmalig bis zum
1, Januar 1957, an den Grundstückseigentüner zu zehlen. Diese Ver-
pflichtung ist auf dem Erbbaurecht als Keallant en erster Stelle
ginzutragen.

- 5m
4

5

$ 5

Der Grundstückseigentümer hat unbsschädet der befugnia, die

Einhaltung des Vertrages zu fordern, das Recht, die Übertra-

gung des Erbbaurecohte auf sich oder die Übertragung dem Erb-

baureohte auf einen von ihm zubenennenden Dritten zu verlangen,

wenn der Erbbaurechtigte

a) eine der in diesen Vertra lbernommenen Verpflichtungen
trotz echriftlicher Mahnung nicht erfüllt, insbesondere
gegen die Bestimmungen der 58 1 und 3 verstößt,

bh) wern Über das Vermögen des Irbbaußerschtigten das Konkurs-
verfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das
£rbbaureoht eingeleitet wird.

Das Heimfallirecht ist dureh schriftliche Erklärung auszuüben.

6
Yenn das Erbbuurecht dureh Zeitablauf erlischt oder der Grund“
stliokseigentüner von seinem Heimfallrecht Gebrauch macht, ist
der Grundstückseigentünmer sußer und neben der nacherrährnten
Übernahme von Belastungen nicht verpflichtet, dem Erbbauberech-
tigten oine Entschädigung für den Übergang des ürbbaurechts
und des ligentums an den Gebäuden zu zahlen, Yenn und soweit
gemäß den Bestimmungen des nachstehenden $ 7 aufgenommene
Belastungen zur Zeit der Beendigung dea Trrbbaurechte oder der
Ausübung des Heimfallrechts noch auf dem Erbbaurecht ruhen,
sind diese zur vollständigen Entlastung der Erbbsuberechtigten
von dem Grundstliokselgentlmer oder dem von ihm benannten Dritten
als eigene Schuld zu Übernehmen,

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Die Verkußerung des Erbbaurechts und seine Belastung mit Hypo-
theken, Grundechulden, Rentenschulden oder Reallasten bedarf
der Zustimmung des Grundetückseigentiimers. Diese Zustimmung 191
schriftlich und, soweit sole zur Vorlage beim Grundbuchant bo-

- 6 En
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ie Te tl."

6 -

nötigt wird, auch mit Krfentlich beglaubigter Unterschrift zu
erteilen,

Die Zustimmung des Grunästickseigentüners 1st zur Belastung
jedoch innoweit nioht erforderlich, als diene Belsstung Im
Rahmen der ordentlichen Finanzierung der Bauvorhaben erfolgt,
für die das Erbbanrecht bertellt worden ist, und wenn alone
Belastungen entweder ZU Gunsten des Staates, einee Kommunal-
verbandee, eines bffentlichen Kreditinstitute oder einer Spar-
kasse, einer Hypothekenbank oder eines öffentlichen oder pri-
yatren Versicherungsunternehmens, oder wenn sie nach den Bedin-
gungen für die Anlegung von Mündeigeld gemäß $$ 18 Tf. der Erb
baurechteoränung erfolgen.

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Der Grundstückseigentüner yKumt dem Erbbauberschtigten ein Vor-
kaufsrecht gemäß 55 1094 ff. BGB +ür alle Verkeufsfälle wihrend
der Dauer den Irbbaurechte ein. Im Grundbuch den Grunästücks
soll dieses Vorkaufsrecht sugunsten des jeweiligen Erbbaubsrech
tigten im Range nach dem Erbbaurecht eingetragen werden.

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Alle mit diesem Erbbauvertrag und seiner Durchführung, seinen
etwaigen epliteren Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung ver-
bundenen Kosten, Gebühren und Steuern trägt der Erbbauberech-
tigte *

$ 10

Die Genehmigung nach dem Gesetz über die Aufschlleßung von
Wohnsiedlungsgebieten wird vorbehalten und von grundstlicks-
eigentüner beantragt.

Der Grundetüokaselgen +ümer verpflichtet
eich,
1) zu bewilligen und zu beantragen, Im Grundbuch der Grund-
stlioke Ale Entragung
a) dce Erbbaurechte mit dem sich aus den $$ 1 - 8 dlesen
Vortragen ergebenden Inhsit an erster Stelle und

a
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ursoht das Vorkaufsrechte gemäß
$ 8 der vorstehendey Bedingungen für jeden Fall des
Verkaufs während de Dauer den Erbbaurechte für den
jeweiligen Erbbaubfrechtigten vorzunehmen,

2) zu benntragen, im erfäbuch des Erbbaurechte die Eintra-

gung des eh zu Gunsten des jJeweillgen Ilgen-
tümere den Grundstülkes vorzunehmen.

Ver Erbbaudberejichtigte verpflichtet nich, in der
Form des $ 29 GBO zu boy ilgen, im Grundbuch des Erbbaurechts
die Eintragung des bobbfusinnen als Reallast zu Gunsten des je-
weiligen Eigentümers vergunshmen und danach diese Bewilligung
dem Grundstlskseigentüher auszuhlndigen.

Alle zu dlosem Vertrafe notwendigen Genehmigungen sollen mit
ihrem Tingeng bei der Syndikus der Universität allen Beteiligten
gegenüber wirksam werden.

Sollte eine tenshmigung nicht oder nur unter Auflage erteilt
werden, so ist jeder teil von Rechtskraft des Bescheides an be-
rechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil
mit einer Frist von zwei Vochen von diesen Vertrage zurückzutre-
son. Im Falle des Rücktritts trägt die bis dahin entstandenen
Kosten der irbbarberecktigte.

Mindlichs Nebensanreden haben keine Bedeutung.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Der Grundstückseigentliimer beantragt die Erteilung von 4 Ausfer-
tigungen, der Erbbauberechtigte die von drei Ausfertigungen des
Vertrages.

Diese Niederschrift ist vorgelesen, von den Erschienenen geneh-
migt und vor ihnen eigenhändig unterschrieben worden.

gezelchnetı Frieärich Schneider Die voratehende, in der Um
Prof? ei kunäsrolle Nr, 1 eingetragene
rof.Worner Scheid | oynandlung wurde hiermit zum
7. Mai für dae Kölner Studen-
tenwerk gefartizt.

  

Froerke Emde

Köln, den 79. Oktober 1956

Affenoc
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