wohnheim-kerpener-str-55

This document is part of the request ”Mietverträge usw. mit Hochschulen und BLB”.

/ 8
PDF herunterladen
©

Dr. Krauss-Flatten
Notarin

5000 Köln 1, Herwarthstr. 5
. am Kaiser-Wilhelm-Ring
UR.Nr, 1868/1984 Tel. 0221 /517537

Vor Ur. Maria kKrauss-Flatten in Köln, Notarin mit dem

Verhandelt zu Köln am 23. Novenber 1984.
Amtssitz in Köln,
erschienen, der Notarin bekannt:

I.) Herr Bernd Eiteneuer, Verwaltungsangestellter, wohnhaft
in 5000 Köln 91, Europaring 76,
als bevollmächtigter Vertreter des Kanzlers der Univer-
sltät zu Köln,
dieser handelnd für das Land Nordrhein-Westfalen ver-
treten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und For-
schung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehaltend,

nachstehend Grundstückseigentümer genannt.

2,) Herr Nans-Peter Krauß, Geschäftsführer, in 5047 Wesseling,
Auf dem lichhoizer Acker 43, hier handelnd als Geschäfts-
führer für das Kölner Studentenwerk Anstalt des öffent-
lichen Rechts in Köln,

nachstehend Erbbauberechtigter genannt,
Die lirschienenen erklärten:

Nach der von der Notarin genommenen Grundbucheinsicht ist
das Land Nordrhein-Westfalen (Universität zu Köln) Eigentümer
des im Grundbuch von Müngersdorf Blatt 0015 verzeichneten
Grundstücks
Flur 69 Nr. 755, Hof- und Gebäudefläche, Kerpener
Straße 57 und Robert-Koch-Straße 7 und
Heim für Schwesternschülerinnen,

groß 11,98 Ar,

Auf dem Grundstück sind in Abtellung II und III keine

Belastungen eingetragen.

EEE nme ne

ar APR Tr 7 RE ES en Sen. EHE hr a Bein nn
1

Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Beteiligten nachstehenden

Erbbauvertrag:

Der Grundstückseigentümer bestellt auf Grund der Verordnung
über das Erbbaurecht von 15. Januar 1919 an dem vorbezeichneten

Grundstück zu Gunsten des Erbbauberschtigten ein Erbbaurecht,
Als Inhalt des Erbbaurechts wird vereinbart:

1.) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet,
auf dem Grundstück ein Studentenwohnheim zu errichten.
Die Nutzung des Gebäudes als Studentenheim gilt auch

für zukünftige Neu-, Erweiterungs- und Umbauten,

2.) Das Gebäude darf nur mit Zustimmung des Eigentümers ab-

gebrochen oder wesentlich verändert werden.

3,) Das Haus ist bei einer Versicherungsgesellschaft zum
vollen Zeitwert (Ersatzwert) gegen Brandschaden zu
versichern. Kommt der Erbbauberechtigte dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist der Eigentimer berechtigt,
auf Kosten des krbbauberechtigten für die Versicherung
zu sorgen, Versicherungsschein und Prämienquittungen
sind auf Verlangen dem KBigentümer zur Einsicht vorzu-

‚legen,

4.) Das Gebäude ist stets im ordnungsgemäßen Zustand zu er-
halten. Notwendige Verbesserungen sind unverzüglich aus-
zuführen. Wird das Usbäude durch Brand oder sonstige
kinwirkunden beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört,
so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Bauwerke
unverzüglich im Rahmen und mit vollem Einsatz der von der
Versicherungsanstalt oder von anderer Seite zu zahlenden
Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen im ursprüng-
lichen Zustand wiederherzustellen, Werden diese Verpflich-
tungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur
ungeniigend eingehalten, so kann der Grumistückseigentimer

auf Kosten des Erbbauberechtigten die erforderlichen Ar-
2

- 3.

beiten vornehmen lassen,

5.) Der Erbbauberechtigte übernimmt sämtliche öffentliche
Lasten, Abgaben, Steuern und Gebiilhren einschließlich
aller lrschließungskosten, sowie alle Verwaltungs-
insbesondere polizeirechtlichen Verpflichtungen des

Lisentümers,.

6.) Der kKrbbauberechtigte hat Beauftragten des ligentümers
zu jeder angemessenen Tageszeit die Besichtigung zu ge-

statten,

82

Das Erbbaurecht wird auf 99 Jahre seit dem Tage der lintragung
bestellt.

Dem Erbbauberechtigten wird das Vorrecht auf Erneuerung des

Erbhaurechtes eingeräumt.

83

Das Erbbaurecht Jdarf nur mit Zustimmung des Grundstückseigen-
timers belastet oder veräußert werden, Die Zustimmung zur Be-
lastung ist nicht notwendig, soweit diese der ordnungsgemäßen
Baufinanzierung dient. Vorgesehene Belastungen sind dem Grund-

stiickseigentiimer in jedem Fall rechtzeitig anzuzeigen,

g ıh

kin Erbbauzins wird nicht gezahlt,

Der Grundstückseigentiümer kann die Übertragung des Erbbaurechta
auf sich oder einen von ihm Zu bezeichneten Vritten verlangen

wenn

a) der lrbbauberechtigte das Grundstück zu einem anderen als

 

|
|
|

ar nn MEN
3

b)

e)

in$ INr,. 2 vorgesehenen Zwock verwendet,

der krbbauberechtigte trotz zweifucher Mahnung eine im
Vertrag genannte Verpflichtung nicht erfüllt,

über das Vermögen des Erhbauberechtigten der Konkurs
oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangs-

vollstreckung in das Erbbaurecht betrieben wird.

86

Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf - gefs, einschließ-
lich der Zeit der Verlängerung gemäß $ 27 III Erbbaurechts-
verordnung - erlischt oder der Grundstiückseigentümer von
seinem Heimfallrecht Gebrauch macht, ist der Grundstücks-
eigentümer außer und neben der nacherwähnten Übernahme von
Belastungen nicht verpflichtet, dem Erbbauberechtigten eine
Entschädigung für den Übergang des lörbbaurechts und des

Eigentums an den Gebäuden zu zahlen.

Wenn der Grundstiückseigentlimer die Verlängerund des Erb-
baurechts nach $ 27 Absatz III Erbbaurechtsverordnung
ablehnt, ist er jedoch verpflichtet, dem Erbbauberechtigten
fir Jen Übergang des Eigentums an dem Gebliuden eine ange-
messene kEntschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung
richtet sich nach den vom Erbbauberechtigten aufgewendeten
Eigenmitteln einschließlich des werterhöhenden Instandset-
zungsaufwands - ohne Beriicksichtigung von Zuschüssen des
Bundes und des Landes, die fir die Erstellung und Instand-
setzung der Gebäude gewährt wurden - abzüglich einer Ab-

setzung für Abnutzung

a) in Höhe von 1 vom Hundert von den Baukosten für jedes
„angefangene Kalenderjahr nach Fertigstellung der Bauten
und
b) in Höhe von 5 vom Hundert vom werterhöhenden Instand-
setzungsaufwand für jedes Kalenderjahr nach Ausführung

der Instandsetzungsarbeiten,

nn nn a pn nennt i .
4

3,) Wenn und soweit gemäß den Bestimmungen des nachstehenden
8 7 aufgenemmene Belastungen zur Zeit der Beendigung des
rbbaurechts oder der Ausübung des Heimfallrechts noch
auf dem Erbbaurecht ruhen, sind diese zur vollständigen
Entlastung des Erbbauberechtigten von dem Grundstücks-
eigentümer oder dem von ihm benannten Dritten als eigene

Schuld zu übernehmen,
8 7

Lie Verliußerung des Erbbaurechts und seine Belastung mit Hypo-
theken, Grundschulden, Rentenschulden oder Heallasten bedarf
der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese Zustimmung
ist schriftlich und, soweit sie zur Vorlage beim Grundbuchamt
benötigt wird, auch wit öffentlich beglaubigter Unterschrift

zu erteilen,

Die Zustimmung des Grundstückseigentiimers jst zur Belastung
jedoch insoweit nicht erforderlich, als diese Belastung im
Rahmen der ordentlichen Finanzierung der Bauvorhaben erfolgt,
für die das Erbbaurecht bestellt worden ist, und wenn diese
Belastungen entweder zu Gunsten des Staates, eines Kommunal-
verbandes, eines öffentlichen Kreditinstitutes oder siner
Sparkasse, einer Hypothekenbank oder eines öffentlichen oder
privaten Versicherungsunternehmens oder wenn sie nach den Be-
dingungen für die Anlegung von Mündelgeld gemäß $8 18 ff, der

Erbbaurechtsverordnung erfolgen,
88

ber lrbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Eitentümer für
alle Fälle der Veräußerung des Erbbaurechts ein dingliches

Vorkaufsrecht,
89

Der Grundstickseigentimer und der Erbbauberechtigte bewilligen

und beantragen einzutragen:

Amen

Ste

ne am mm At ee
5

- 6.

I.) Auf dem Grundstiück Flur 69, Flurstück 755 im Grundbuch
die Bestellung des lrbbaurechts zu Gunsten des Erbbau-

berechtigten,
2,) In dem neu anzulegenden Erbbaugrundbuchblatt

a) den Inhalt des Erbbaurechts,
b) das in $8 vereinbarte Vorkaufsrecht.

Das Grundbuchamt wird gebeten, die Beteiligten unmittelbar
und den Notar zu benachrichtigen, Der Notar ist berechtigt,
Anträge aus dieser Urkunde dem Grundbuchamt auch getrennt
oder beschränkt zu Vollziehung vorzulegen und sie in gleicher
Weise wieder zurückzuziehen. Sollte eine der Vorschriften
dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch

die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

Änderungen dieses Vertrages öder Nebenvereinbarungen hierzu
bedürfen in jedem Fall der Schriltform, falls nicht nach dem
Gesetz die Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung vorge-

schrieben ist,

Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten jedweder Art und

einer etwaigen Grunderwerbsteuer trägt der Erbbauberechtigte,

Ler Erbbauberechtigte beantragt mit Rücksicht auf seine Gemein-

nützigkeit Befreiung von den Gebiühren soweit wie möglich,

Lie zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen werden vor-
behalten und hiermit beantragt, Sie sollen mit ihrem Eingang
bei dem Notar allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam wer-
den, Die erforderliche Genehmigung des Ministers für Wissen-
schaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird von

dem Grundstückseigentümer eingeholt,

ber Grundstickseigentiimer beantragt die Erteilung von drei
Ausfertigungen, der Erbbauberechtigte eine Ausfertigung des

Vertruses.
6

bisese Niederschrift wurde von der Notarin den Krschienenen

vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben,

gez.: Bernd Eiteneuer
Hans Peter Kraıß

Dr, Krauss-Flatten, Notarin.

 

|
7

tr.

Welche dem Kölner Studenteny..

Anstalt des öffentlichen Rec!
N in Köln erteilt wird,
N \ Köln, den 26, Novenber 1984

> oo;

se u

u f un

ri
r. Notarjn
E
8