wohnheim-lindenthalguertel
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Or, M. Krauss-Flatten Notarın Kalser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln Tetefon 0221/51 75937 Telefax 0221/5162 9£ UR. Nr. 140 /1996 Verhandelt zu Köln am 12. Januar 1998. Vor Dr, Maria Krauss-Flatten in Köln, Notarin mit dem Amtssitz in Köln, erschienen: 1. Herr Regierungsdirekor Rüdiger Vogel, in 50969 Köln- Zollstock, Schwalbacher Straße 9, hier handelnd als bevollmächtigter Vertreter des Kanzlers der Universität zu Köln, dieser handelnd für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Genehmigung des Mini- sters für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vorbehaltend, nachstehend Grundstückseigentümer genannt, 2. Herr Hans-Peter Krauss, Geschäftsführer , in 50389 Wesseling, Auf dem Eichholzer Acker 43, hier handelnd als Geschäfts- führer für das Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentli- chen Rechts, in Köln, nachstehend Erbbauberechtigter ge- nannt. Herr Hans-Peter Krauss ist der Notarin bekannt. Herr Rüdiger Vogel wies sich aus durch Vorlage seines Bundes- personalausweises Nr. 5237662595 mit Lichtbild.
Bie Erschienenen erklärten:
Nach der von der Notarin genommenen Grundbucheinsicht ist das
Land Nordrhein-Westfalen {Universität zu Köln) Eigentümer des
im Grundbuch von Kriel - Amtsgericht Köln - Blatt 0097 ver-
zeichneten Grundstücks
Flur 63 Nr. 2784, Freifläche, Lindenthal-
gürtel 24, groß 2,03 Ar,
Auf dem Grundstück sind in Abteilung II und III keine Be-
lastungen eingetragen.
Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Beteiligten nachstehenden
Erbbaurechtsvertrag:
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Der Grundstückseigentümer bestellt aufgrund der Verordnung über
das Erbbaurecht vom 15.01.1919 zugunsten des Erbbauberechtigten
an dem vorbezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht mit dem sich
aus den nachfolgenden 88 2 bis 7 ergebenden Inhalt.
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{1} Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf
dem Grundstück ein Studentenwohnheim zu errichten und zu
unterhalten. Die Nutzung des Gebäudes als Studentenwohnheim
gilt auch für zukünftige Nseu-, Erweiterungs- und Umbauten.
Das jetzt und künftig nicht Üüberbaute Gelände ist mitzu-
unterhalten.
(2) Das Gebäude darf nur mit Zustimmung des Grundstückseigen-
tümers abgebrochen oder wesentlich verändert werden.
(3) (4) (5) (6) Das Gebäude ist bei einer Versicherungsgesellschaft zum Neuwert gegen Brandschaden zu versichern und dauernd ver- sichert zu halten, Kommt der Erbbauberechtigte dieser Ver- pflichtung nicht nach, so ist der Grundstückseigentümer be- rechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Ver- sicherung zu sorgen. Versicherungsschein und Prämien- quittungen sind auf Verlangen dem Grundstückseigentümer zur Einsicht vorzulegen, Der Erbbauberechtigte hat das Gebäude stets im ordnungs- mäßigen Zustand zu erhalten. Notwendige Instandsetzungs- maßnahmen sind unverzüglich auszuführen. Wird das Ge- bäude durch Brand oder sonstige Einwirkungen beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört, so ist der Erbbau- berechtigte verpflichtet, das Gebäude unverzüglich im Rahmen und mit vollem Einsatz der von der Versicherungs- anstalt oder von anderer Seite zu zahlenden Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Werden diese Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend erfüllt, so kann der Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbau- berechtigten die srforderlichen Arbeiten vornehmen lassen. Der Erbbauberechtigte hat ab Besitzübergang sämtliche das Erbbaugrundstück betreffenden Lasten, Abgaben, Steuern und Gebühren, einschließlich aller Erschliseßungskosten, sowie alle Verwaltungs-, insbesondere polizei- und ordnungsrechtlichen Verpflichtungen des Grundstücks- eigentümers zu tragen, soweit sie sich auf das Erbbau- grundstück beziehen, Der Erbbauberechtigte hat Beauftragten des Grundstücks- eigentümers zu jeder angemessenen Tageszeit die Besichti- gung des Erbbaugrundstücks zu gestatten.
(1) (3) 85 Das Erbbaurecht wird auf 99 Jahre vom Tage der Ein- tragung im Grundbuch ab bestellt. Dem Erbbaubsrechtigten wird das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurschts eingeräumt. Der Erbbauberechtigte hat einen Erbbauzins von jährlich 7,325,-- Deutsche Mark zu zahlen, Diese Verpflichtung ist auf dem Erbbaurecht als Reallast an erster Stelle einzutragen. Der Grundstückseigentümer verzichtet schuldrechtlich auf die Erhebung des Erbbauzinses, solange und soweit das zu errichtende Gebäude zu Wohnzwecken an Studierende vermietet wird, Das Erbbaugrundstück wurde dem Erbbauberechtigten am 3, Juli 1991 zum Besitz übergeben. Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erbbau- rechts auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen, wenn a) b) der Erbbauberechtigte das Grundstück zu einem anderen als in $ 2 Absatz 1 vorgesehenen Zweck verwendet, der Erbbauberechtigte trotz zweimaliger Mahnung eine im Vertrag genannte Verpflichtung nicht erfüllt,
c) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangs- vollstreckung in das Erbbaurecht betrieben wird. 86 (1) Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf- gegebenenfalls einschließlich der Zeit der Verlängerung gemäß & 27 Absatz 3 Erbbaurechtsverordnung - erlischt oder der Srundstücks- eigentümer von seinem Heimfallrecht Gebrauch macht, ist der Grundstückseigentümer außer und neben der nacher- wähnten Übernahme von Belastungen nicht verpflichtet, dem Erbbauberschtigten eine Entschädigung für den Über- gang des Erbbaurechts und des Eigentums an dem Gebäude zu zahlen, (2) Wenn der Grundstückseigentümer die Verlängerung des Erbbaurschts nach 8 27 Absatz 3 Erbbaurechtsverordnung ablehnt, ist er jedoch verpflichtet, dem Erbbaube- rechtigten für den Übergang des Eigentums an dem Gebäude eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den von dem Erbbauberechtigten aufgewendeten Eigenmittel ein- schließlich des werterhöhenden Instandsetzungsaufwands, ohne Berücksichtigung von Zuschüssen des Bundes und des Landes, die für die Erstellung und die Instandsetzung des Gebäudes gewährt wurden, abzüglich einer Absetzung für Abnutzung a) in Höhe von 1 vom Hundert von den Baukosten für jedes angefangene Kalenderjahr nach Fertigstellung des Gebäudes und b) in Höhe von 5 vom Hundert vom werterhöhenden Instand- setzungsaufwand für jedes Kalenderjahr nach Aus- führung der Instandsetzungsarbeiten.
(1) (2) Wenn ung saweit gemäß den:Bestimmungen des nachstehenden $ 7 aufgennmmene Belastungen zur Zeit.der 3eendigung des Erbbaurechts oder des Heimfallrechts noch auf dem Erbbau- recht. ruhen, sind. diese zur vollständigen Entlastung des Erbbauberechtigten von dem Grundstückseigentümer oder dem won ihm benannten Dritten ‘als eigene Schuld zu Über- nehmen. Die Veräußerung des Erbbaurechts und seine Belastung mit Kypatheken, Grundschulden, 'Rentenschulden oder Reallasten bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese Zustimmung .ist’schriftlich und, soweit sie zur Vorlage beim Grundbuchamt benötigt wird, auch mit öffentlich be- glaubigter Unterschrift zu ‚srteilen. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zur 3e- lastung jedoch insoweit nicht erforderlich, als diese Belastung im Rahmen der ordentlichen Finanzierung des Bauvorhabens erfolgt, £für das das Erbbaurecht bestellt worden ist, und wenn diese Belastungen entweder zugunsten des Staates, eines Kommunalverbandes, eines öffentlichen ‚Kreditinstitutes oder einer :Sparkasse, einer Hypotheken- bank oder eines Öffentlichen oder privaten Versicherungs- unternehmens oder nach den Bedingungen für die Ankegung .von Mündeigeld gemäß 8-18 f£ der Erbbaurechtsverordnung erfolgen. Der Erbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Grundstücks- eigentümer für alle Fälle der Veräußerung des Erbbaurechts
(2) (1) (2) (3) - 7 - ein dingliches Vorkaufsrecht. Das Land ais derzeitiger Grundstückseigentümer nimmt das Vorkaufsrscht an. Der Grundstückseigentümer bestellt dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht am Erbbaugrundstück. Das Kölner studentenwerk als derzeitiger Erbbauberechtigter nimmt das Vorkaufsrecht an. Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte sind ‚über die Bestellung eines Erbbaurschts gemäß 5 1 mit dem: Inhalt gemäß den $$8 2 bis 7 sowie Über die Bestellung von Vorkaufsrechten gemäß $8 3 dieses Vertrages einig. Sie bewilligen und bean“sragen folgende Grundbucheintragungen: a) zu Lasten des neu entstandenen Erbbaurechtsgrundstücks aa) die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Erbbauberechtigten, bb) das in $ 8 Absatz 2 vereinbarte Vorkaufsrecht; b) in dem neusnzulagenden Erbbaugrundbuch aa) das Erbbaurecht mit dem Inhalt gemäß 88 2 bis 7, bb} das in 8 B Absatz 1 vereinbarte Vorkaufsrecht, Das Grundbuchamt wird gebeten, die Beteiligten und der Notarin unmittelbar von den erfolgten Ein- tragungen zu benachrichtigen. Die Notarin ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde dem Grundbuchamt auch getrennt oder beschränkt zur Vollziehung vorzulegen und sie in gleicher Weise wieder zurückzuziehen. Sollte eine der Vorschriften dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Änderungen dieses Vertrages oder Nebenvereinbarungen hierzu bedürfen in jedem Fall der Schriftform, falls nicht nach dem Gesetz die Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist. (5) Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten jeder Art einschließlich der Vermessungskosten und die Grunderwerb- steuer trägt der Erbbauberechtigte. Der Erbbäuberechtigte beantragt mit Rücksicht auf seine Gemeinnützigkeit Be- freiung von allen Kosten und Gebühren, soweit dies gesetzlich möglich ist. (6) Die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen werden ‘vorbehalten und hiermit beantragt. Sie sollen mit ihrem ‘Eingang bei der Notarin allen 'Beteiligten ‘gegenüber rechts- wirksam werden, Die erforderliche Genehmigung .des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen wird von dem Grundstückseigentünmer eingeholt. (7) Der Grundstückseigentümer beantragt die Erteilung von drei Ausfertigungen, die Erbbauberechtigte von zwei Ausfertigungen dieses Vertrages, Diese Niederschrift wurde in Gegenwart der Notarin den Er- schienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. 0 gu len | 4 A f BZ Kay, h las Main, Mann 6, Mars
Für gleichlautende Ausfertigung, welche dem Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentlichen Rechts in Köln erteilt wird. Köln, den 15. Januar 1996 Notarin