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Kalser-Wilnoin-Fing 15 50872 Köln Telefon 02217/517537 Telciex 0221/5162 92 UR. Nr. 3171 7 1998 Verhandelt zu Köln am 31. August 1998. Vor Dr. Maria Krauss-Flatten in Köln, Notarin mit dem Amtssitz in Köln, erschienen, der Notarin bekannt: 1. Herr Regierungsdirektor Rüdiger Vogel, geschäfts- ansässig in 50923 Köln, Albertus-Magnus-Platz (Universität zu Köln}, hier handelnd als bevollmächtigter Vertreter des Kanzlers der Universität zu Köln, dieser handelnd für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehaltend, nachstehend Grundstückseigentümer genannt. 2. Herr Harald Lange, Diplom-Kaufmann, in 51429 Bergisch Gladbach, Birkerfeld 79, hier handelnd als Geschäfts- führer für das Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Köln, nachstehend Erbbauberechtigter genannt. Die Erschienenen erklärten: Nach der von der Notarin genommenen Grundbucheinsicht ist das Land Nordrhein-Westfalen (Universität zu Köln) Eigentümer des im Grundbuch von Köln, Blatt 32917 verzeichneten Grundstücks Flur 42 Nr. 338 Freifläche, Otto-Fischer-Straße, groß ca. 2.568 gm. Auf dem Grundstück sind in Abteilung II und III keine Belastungen eingetragen. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Beteiligten nachstehenden
Erbbaurechtsvertrag 81 (1) Nach 8 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nord- rhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 04.01.1994 (GVBI NW. S. 36) erbringen die Studentenwerke für die Stu- denten Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, u.a. durch Ein- richtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrich- tungen. Zu diesen gehören Studentenwohnheime und Mensen. (2) In Erfüllung dieser Aufgabe bestellt der Grundstückseigentümer aufgrund der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.11.1919 zugunsten des Erbbauberechtig- ten an dem vb. Grundstück ein Erbbaurecht mit dem sich aus den nachfolgenden 88 2 bis 7 ergebenden Inhalt. (3) Die Bewilligungsbedingungen - insbesondere die Vorschriften für die Gewährung von Zuwendungen des Landes gemäß 88 23 und 44 LHO i.V. mit den dazu ergan- genen Verwaltungsvorschriften des Finanzministers und den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des Studentenwohnraumbaus nach Maßgabe der „Verwaltungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG zur Förderung des Studentenwohnraumbaus vom 21.12.1989" in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung sind dem Erbbauberechtigten bekannt. Er erkennt sie als für sich verbindlich an. 82 (1) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Grundstück ein Studentenwohnheim zu errichten und zu unterhalten. Die Nutzung des Gebäudes
als Studentenwohnheim gilt auch für zukünftige Neu-, Erweiterungs- und Umbauten. Das jetzt und künftig nicht überbaute Gelände ist mitzuunterhalten. (2) Das Gebäude darf nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers abgebro- chen oder wesentlich verändert werden. (3) Das Gebäude ist bei einer Versicherungsgesellschaft zum Neuwert gegen Brandschaden zu versichern und dauernd versichert zu halten. Kommt der Erbbau- berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Grundstückseigentümer be- rechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung zu sorgen. Versi- cherungsschein und Prämienquittungen sind auf Verlangen dem Grundstückseigen- tümer zur Einsicht vorzulegen. (4) Der Erbbauberechtigte hat das Gebäude stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen. Wird das Gebäude durch Brand oder sonstige Einwirkungen beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, das Gebäude un- verzüglich im Rahmen und mit vollem Einsatz der von der Versicherungsanstalt oder von anderer Seite zu zahlenden Versicherungs- und Entschädigungsleistungen im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Werden diese Verpflichtungen inner- halb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend erfüllt, so kann der Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten die erforderlichen Arbei- ten vornehmen lassen. (5) Die Bewohner und Besucher des Studentenwonnheims sind nicht berechtigt, auf dem angrenzenden Universitätsgelände zu parken. Auch jedwede sonstige Nutzung oder Inanspruchnahme dieser Flächen durch die Bewohner oder Besucher ist nicht gestattet. (6) Der Erbbauberschtigte hat ab Besitzübergang sämtliche das Erbbaugrundstück betreffenden Lasten, Abgaben, Steuern und Gebühren einschließlich aller Erschlie- Rungskosten sowie alle Verwaltungs-, insbesondere polizei- und ordnungsrechtli- chen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu tragen, soweit sie sich auf das Erbbaugrundstück beziehen.
(7) Der Erbbauberechtigte hat Beauftragten des Grundstückseigentümers zu jeder angemessenen Tageszeit die Besichtigung des Erbbaugrundstücks zu gestatten. 83 (1) Das Erbbaurecht wird auf 99 Jahre vom Tage ab der Eintragung im Grundbuch bestellt. (2) Dem Erbbauberechtigten wird das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt. S4a (1) Ein Erbbauzins wird nicht erhoben, solange und soweit das zu errichtende Ge- bäude ausschließlich zu Wohnzwecken für Studierende genutzt wird. (2) Das Erbbaugrundstück wurde dem Erbbauberechtigten am 01.05.1995 zum Be- sitz übergeben. 85 Der Grundstückeigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen, wenn a) der Erbbauberechtigte das Grundstück zu einem anderen als an $ 2 Abs. 1 vor- gesehenen Zweck verwendet, b) der Erbbauberechtigte trotz zweimaliger Mahnung eine im Vertrag genannte Verpflichtung nicht erfüllt, c) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Konkurs- oder das Vergleichs- verfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht betrieben wird.
86 (1) Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf -ggf. einschließlich der Zeit der Verlän- gerung gem. $ 27 Abs 3 Erbbauverordnung- erlischt oder der Grundstückseigentü- mer von seinem Heimfallrecht Gebrauch macht, ist der Grundstückseigentümer au- ßer und neben der nacherwähnten Übernahme von Belastungen nicht verpflichtet, dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für den Übergang des Erbbaurechts und des Eigentums an dem Gebäude zu zahlen. (2) Wenn der Grundstückseigentümer die Verlängerung des Erbbaurechts nach 8 27 Abs. 3 Erbbaurechtsverordnung ablehnt, ist er jedoch verpflichtet, dem Erbbaube- rechtigten für den Übergang des Eigentums an dem Gebäude eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Bewer- tung des Verkehrswertes durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuß unter Berücksichtigung einer etwa noch vorhandenen Belastung gemäß dem nachstehen- den8&7. (3) Wenn und soweit gemäß den Bestimmungen des nachstehenden 8 7 aufgenom- mene Belastungen zur Zeit der Beendigung des Erbbaurechts oder des Heimfall- rechts noch auf dem Erbbaurecht ruhen, sind diese zur vollständigen Entlastung des Erbbauberechtigten von dem Grundstückseigentümer oder dem von ihm benannten Dritten als eigene Schuld zu übernehmen. 87 (1) Die Veräußerung des Erbbaurechts und seine Belastung mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese Zustimmung ist schriftlich und, soweit sie zur Vorla- ge beim Grundbuchamt benötigt wird, in der Form des $& 29 Abs. 3 der Grundbuch- ordnung zu erteilen. (2) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zur Belastung jedoch insoweit nicht erforderlich, als diese Belastung im Rahmen der ordentlichen Finanzierung des
6 Bauvorhabens erfolgt, für das das Erbbaurecht bestellt worden ist, und wenn diese Belastungen entweder zugunsten des Staates, eines Kommunalverbandes, eines öffentlichen Kreditinstitutes oder einer Sparkasse, einer Hypothekenbank oder eines öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmens oder nach den Bedingungen für die Anlegung von Mündelgeld gem 8 18 ff der Erbbaurechtsverordnung erfolgen. 88 Der Erbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Grundstückseigentümer für alle Falle der Veräußerung des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht. Das Land als der- zeitiger Grundstückseigentümer nimmt das Vorkaufsrecht an. 59 (1) Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte sind über die Bestellung eines Erbbaurechts gem. & 1 mit dem Inhalt gem. den 88 2 bis 7 sowie die Bestel- lung eines Vorkaufsrechts gem $ 8 dieses Vertrages einig. Sie bewilligen und bean- tragen folgende Grundbucheintragungen: a) zu Lasten des neu entstandenen Erbbaugrundstücks die Bestellung des Erbbau- rechts zugunsten des Erbbauberechtigten b) in dem neuanzulegenden Erbbaugrundbuch aa) das Erbbaurscht mit dem Inhalt gem 88 2 bis 7, bb) das in$ 8 Abs. 1 vereinbarte Vorkaufsrecht. (2) Das Grundbuchamt wird gebeten, die Beteiligten und die Notarin unmittelbar von den erfolgten Eintragungen zu benachrichtigen. Die Notarin ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde dem Grundbuchamt auch getrennt oder beschränkt zur Vollzie- hung vorzulegen und sie in gleicher Weise wieder zurückzuziehen.
(3) Sollte eine der Vorschriften dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berühn. (4) Änderungen dieses Vertrages oder Nebenvereinbarungen hierzu bedürfen in jedem Fall der Schriftform, falls nicht nach dem Gesetz die Beurkundung oder öf- fentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist. (5} Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten jeder Art einschließlich der Vermes- sungskosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erbbauberechtigte. Der Erbbau- berechtigte beantragt mit Rücksicht auf seine Gemeinnützigkeit Befreiung von allen Kosten und Gebühren, soweit dies gesetzlich möglich ist. (6) Die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen werden vorbehalten und hiermit beantragt. Sie sollten mit ihrem Eingang bei der Notarin allen Beteiligten ge- genüber rechtswirksam werden. Die erforderliche Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird von dem Grundstückseigentümer eingeholt. (7) Der Grundstückseigentümer beantragt die Erteilung von drei Ausfertigungen, der Erbbauberechtigte von zwei Ausfertigungen diese Vertrages. Diese Niederschrift wurde in Gegenwart der Notarin den Erschianenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Yuluge: Wer = y Mika. FR alt Aharım . KASim Mo
Für gleichlautende Ausfertigung, welche dem Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Köln erteilt wird. Köln, den 1. September 1998 Notarin