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Kalser-Wilnoin-Fing 15
50872 Köln
Telefon 02217/517537
Telciex 0221/5162 92
UR. Nr. 3171 7 1998

Verhandelt zu Köln am 31. August 1998.
Vor Dr. Maria Krauss-Flatten in Köln, Notarin mit dem

Amtssitz in Köln,
erschienen, der Notarin bekannt:

1. Herr Regierungsdirektor Rüdiger Vogel, geschäfts-
ansässig in 50923 Köln, Albertus-Magnus-Platz (Universität
zu Köln}, hier handelnd als bevollmächtigter Vertreter des
Kanzlers der Universität zu Köln, dieser handelnd für das
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehaltend, nachstehend
Grundstückseigentümer genannt.

2. Herr Harald Lange, Diplom-Kaufmann, in 51429
Bergisch Gladbach, Birkerfeld 79, hier handelnd als Geschäfts-
führer für das Kölner Studentenwerk, Anstalt des öffentlichen
Rechts, in Köln, nachstehend Erbbauberechtigter genannt.

Die Erschienenen erklärten:

Nach der von der Notarin genommenen Grundbucheinsicht ist

das Land Nordrhein-Westfalen (Universität zu Köln) Eigentümer
des im Grundbuch von Köln, Blatt 32917 verzeichneten Grundstücks

Flur 42 Nr. 338 Freifläche, Otto-Fischer-Straße, groß ca. 2.568 gm.

Auf dem Grundstück sind in Abteilung II und III keine Belastungen
eingetragen.

Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Beteiligten nachstehenden
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Erbbaurechtsvertrag

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(1) Nach 8 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nord-
rhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 04.01.1994 (GVBI NW. S. 36) erbringen die Studentenwerke für die Stu-
denten Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, u.a. durch Ein-
richtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrich-

tungen. Zu diesen gehören Studentenwohnheime und Mensen.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe bestellt der Grundstückseigentümer aufgrund der
Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.11.1919 zugunsten des Erbbauberechtig-
ten an dem vb. Grundstück ein Erbbaurecht mit dem sich aus den nachfolgenden 88

2 bis 7 ergebenden Inhalt.

(3) Die Bewilligungsbedingungen - insbesondere die Vorschriften für die Gewährung
von Zuwendungen des Landes gemäß 88 23 und 44 LHO i.V. mit den dazu ergan-
genen Verwaltungsvorschriften des Finanzministers und den Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des Studentenwohnraumbaus nach
Maßgabe der „Verwaltungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel
104a Abs. 4 GG zur Förderung des Studentenwohnraumbaus vom 21.12.1989" in
der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung sind dem Erbbauberechtigten

bekannt. Er erkennt sie als für sich verbindlich an.

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(1) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Grundstück ein

Studentenwohnheim zu errichten und zu unterhalten. Die Nutzung des Gebäudes
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als Studentenwohnheim gilt auch für zukünftige Neu-, Erweiterungs- und Umbauten.

Das jetzt und künftig nicht überbaute Gelände ist mitzuunterhalten.

(2) Das Gebäude darf nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers abgebro-

chen oder wesentlich verändert werden.

(3) Das Gebäude ist bei einer Versicherungsgesellschaft zum Neuwert gegen
Brandschaden zu versichern und dauernd versichert zu halten. Kommt der Erbbau-
berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Grundstückseigentümer be-
rechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung zu sorgen. Versi-
cherungsschein und Prämienquittungen sind auf Verlangen dem Grundstückseigen-

tümer zur Einsicht vorzulegen.

(4) Der Erbbauberechtigte hat das Gebäude stets im ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten. Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen.
Wird das Gebäude durch Brand oder sonstige Einwirkungen beschädigt oder ganz
oder teilweise zerstört, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, das Gebäude un-
verzüglich im Rahmen und mit vollem Einsatz der von der Versicherungsanstalt oder
von anderer Seite zu zahlenden Versicherungs- und Entschädigungsleistungen im
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Werden diese Verpflichtungen inner-
halb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend erfüllt, so kann der
Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten die erforderlichen Arbei-

ten vornehmen lassen.

(5) Die Bewohner und Besucher des Studentenwonnheims sind nicht berechtigt, auf
dem angrenzenden Universitätsgelände zu parken. Auch jedwede sonstige Nutzung
oder Inanspruchnahme dieser Flächen durch die Bewohner oder Besucher ist nicht

gestattet.

(6) Der Erbbauberschtigte hat ab Besitzübergang sämtliche das Erbbaugrundstück
betreffenden Lasten, Abgaben, Steuern und Gebühren einschließlich aller Erschlie-
Rungskosten sowie alle Verwaltungs-, insbesondere polizei- und ordnungsrechtli-
chen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu tragen, soweit sie sich auf

das Erbbaugrundstück beziehen.
3

(7) Der Erbbauberechtigte hat Beauftragten des Grundstückseigentümers zu jeder

angemessenen Tageszeit die Besichtigung des Erbbaugrundstücks zu gestatten.

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(1) Das Erbbaurecht wird auf 99 Jahre vom Tage ab der Eintragung im Grundbuch
bestellt.

(2) Dem Erbbauberechtigten wird das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts

eingeräumt.

S4a

(1) Ein Erbbauzins wird nicht erhoben, solange und soweit das zu errichtende Ge-

bäude ausschließlich zu Wohnzwecken für Studierende genutzt wird.

(2) Das Erbbaugrundstück wurde dem Erbbauberechtigten am 01.05.1995 zum Be-

sitz übergeben.

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Der Grundstückeigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder

einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen, wenn

a) der Erbbauberechtigte das Grundstück zu einem anderen als an $ 2 Abs. 1 vor-

gesehenen Zweck verwendet,

b) der Erbbauberechtigte trotz zweimaliger Mahnung eine im Vertrag genannte

Verpflichtung nicht erfüllt,

c) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Konkurs- oder das Vergleichs-

verfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht betrieben wird.
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(1) Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf -ggf. einschließlich der Zeit der Verlän-
gerung gem. $ 27 Abs 3 Erbbauverordnung- erlischt oder der Grundstückseigentü-
mer von seinem Heimfallrecht Gebrauch macht, ist der Grundstückseigentümer au-
ßer und neben der nacherwähnten Übernahme von Belastungen nicht verpflichtet,
dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für den Übergang des Erbbaurechts

und des Eigentums an dem Gebäude zu zahlen.

(2) Wenn der Grundstückseigentümer die Verlängerung des Erbbaurechts nach 8 27
Abs. 3 Erbbaurechtsverordnung ablehnt, ist er jedoch verpflichtet, dem Erbbaube-
rechtigten für den Übergang des Eigentums an dem Gebäude eine angemessene
Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Bewer-
tung des Verkehrswertes durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuß unter
Berücksichtigung einer etwa noch vorhandenen Belastung gemäß dem nachstehen-
den8&7.

(3) Wenn und soweit gemäß den Bestimmungen des nachstehenden 8 7 aufgenom-
mene Belastungen zur Zeit der Beendigung des Erbbaurechts oder des Heimfall-
rechts noch auf dem Erbbaurecht ruhen, sind diese zur vollständigen Entlastung des
Erbbauberechtigten von dem Grundstückseigentümer oder dem von ihm benannten

Dritten als eigene Schuld zu übernehmen.

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(1) Die Veräußerung des Erbbaurechts und seine Belastung mit Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten bedarf der Zustimmung des
Grundstückseigentümers. Diese Zustimmung ist schriftlich und, soweit sie zur Vorla-
ge beim Grundbuchamt benötigt wird, in der Form des $& 29 Abs. 3 der Grundbuch-

ordnung zu erteilen.

(2) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zur Belastung jedoch insoweit

nicht erforderlich, als diese Belastung im Rahmen der ordentlichen Finanzierung des
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Bauvorhabens erfolgt, für das das Erbbaurecht bestellt worden ist, und wenn diese
Belastungen entweder zugunsten des Staates, eines Kommunalverbandes, eines
öffentlichen Kreditinstitutes oder einer Sparkasse, einer Hypothekenbank oder eines
öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmens oder nach den Bedingungen
für die Anlegung von Mündelgeld gem 8 18 ff der Erbbaurechtsverordnung erfolgen.

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Der Erbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Grundstückseigentümer für alle Falle
der Veräußerung des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht. Das Land als der-

zeitiger Grundstückseigentümer nimmt das Vorkaufsrecht an.

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(1) Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte sind über die Bestellung
eines Erbbaurechts gem. & 1 mit dem Inhalt gem. den 88 2 bis 7 sowie die Bestel-
lung eines Vorkaufsrechts gem $ 8 dieses Vertrages einig. Sie bewilligen und bean-

tragen folgende Grundbucheintragungen:

a) zu Lasten des neu entstandenen Erbbaugrundstücks die Bestellung des Erbbau-

rechts zugunsten des Erbbauberechtigten

b) in dem neuanzulegenden Erbbaugrundbuch
aa) das Erbbaurscht mit dem Inhalt gem 88 2 bis 7,
bb) das in$ 8 Abs. 1 vereinbarte Vorkaufsrecht.

(2) Das Grundbuchamt wird gebeten, die Beteiligten und die Notarin unmittelbar von
den erfolgten Eintragungen zu benachrichtigen. Die Notarin ist berechtigt, Anträge
aus dieser Urkunde dem Grundbuchamt auch getrennt oder beschränkt zur Vollzie-

hung vorzulegen und sie in gleicher Weise wieder zurückzuziehen.
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(3) Sollte eine der Vorschriften dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berühn.

(4) Änderungen dieses Vertrages oder Nebenvereinbarungen hierzu bedürfen in
jedem Fall der Schriftform, falls nicht nach dem Gesetz die Beurkundung oder öf-

fentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist.

(5} Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten jeder Art einschließlich der Vermes-
sungskosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Erbbauberechtigte. Der Erbbau-
berechtigte beantragt mit Rücksicht auf seine Gemeinnützigkeit Befreiung von allen
Kosten und Gebühren, soweit dies gesetzlich möglich ist.

(6) Die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen werden vorbehalten und
hiermit beantragt. Sie sollten mit ihrem Eingang bei der Notarin allen Beteiligten ge-
genüber rechtswirksam werden. Die erforderliche Genehmigung des Ministers für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird von dem

Grundstückseigentümer eingeholt.

(7) Der Grundstückseigentümer beantragt die Erteilung von drei Ausfertigungen, der

Erbbauberechtigte von zwei Ausfertigungen diese Vertrages.

Diese Niederschrift wurde in Gegenwart der Notarin den Erschianenen
vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben.

Yuluge: Wer

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Mika. FR alt Aharım .

KASim Mo
7

Für gleichlautende Ausfertigung,
welche dem Kölner Studentenwerk,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
in Köln erteilt wird.

   

Köln, den 1. September 1998

Notarin
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