amtsblatt-1-2018
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 10. Januar 2018
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 1
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Post
1 PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9; Hier: Herausnahme der Zusatzleistung „Eil International“
aus der Price-Cap- Regulierung 2016 - 2018...................................................................... 3
Energie
2 Art. 44 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der
Kapazitätsberechnungsregion Hansa für die Einführung von Ausweichverfahren gemäß
Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 (CACM-VO)..................................................... 4
3 EnWG § 29 Abs. 1, 2; StromNZV §§ 24 und 25, § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 15, 17, 18, 19, 22;
MsbG § 47 Abs. 2 Nr. 1, 7, 10, § 75 Nr. 3, 4, 10; Festlegung zur Anpassung der
Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der
Energiewende..................................................................................................................... 4
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
1 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer
Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG.......................................................................................................................... 6
2 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer
Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG.......................................................................................................................... 6
3 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNET GmbH auf
Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
§ 132 und § 134a TKG.......................................................................................................... 6
4 §§ 77n Abs. 5, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH
auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 5 TKG
i. V. m. § 132 und § 134a TKG............................................................................................... 7
5 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung der Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens betreffend den Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zugang
zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)
auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH....................................................................... 7
6 TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusammenhang mit dem Zugang
zur Teilnehmeranschlussleitung; hier: Rückbauprojekt 2.................................................... 8
7 TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusammenhang mit dem Zugang
zur Teilnehmeranschlussleitung; hier: Rückbauprojekt 1.................................................... 8
8 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
mit der Festnetzterminierung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
stehende Infrastrukturleistungen......................................................................................... 9
9 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
mit der Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG stehende
Infrastrukturleistungen......................................................................................................... 10
10 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
mit der Festnetzterminierung in das Netz der wilhelm.tel GmbH stehende
Infrastrukturleistungen......................................................................................................... 11
11 Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen............................................................. 14
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
12 § 11 Absatz 1 GemAV; Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der
Verteilernetzkomponenten für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen........... 15
13 EnWG § 12c; Veröffentlichung der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom 2017-
2030.................................................................................................................................... 36
14 EnWG § 17c; Veröffentlichung der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans
2017-2030........................................................................................................................... 47
15 § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 , § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV; Konsultation
zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der
Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode – ergänzende
Datenerhebung – (BK8-17/0010-A)..................................................................................... 50
16 § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ARegV; Konsultation
zur Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom
nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-17/0011-A)................................................................ 60
17 Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg; hier Abschnitt B
von Mannheim-Wallstadt nach Philippsburg: Auslegung im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
(NABEG) i.V.m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
der Fassung vom 24.02.2010.............................................................................................. 74
18 Zertifizierung und Benennung eines Transportnetzbetreibers nach der Richtlinie 2003/55/
EG; hier: Beschluss vom 17.11.2017.................................................................................. 79
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1 2018 – Regulierung, Post – 3
Regulierung
Post
Vfg Nr. 1/2018
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9;
Hier: Herausnahme der Zusatzleistung „Eil International“ aus
der Price-Cap- Regulierung 2016 - 2018
Am 14.12.2017 hat die Beschlusskammer die folgende Entschei-
dung getroffen:
(1) Die Zusatzleistung „Eil International“ wird mit Wirkung
zum 01.01.2018 aus der Price-Cap-Regulierung (Be-
schluss über die Zusammenfassung von Dienstleistun-
gen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Re-
gulierung von Briefsendungen bis 1000 Gramm vom
23.11.2015, BK5-15/012) herausgenommen.
(2) Die mit Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 erteilte
Entgeltgenehmigung wird für das Produkt „Eil Internatio-
nal“ ab 01.01.2018 aufgehoben.
BK5-17/017
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 – Regulierung, Energie – 1 2018
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 2/2018 rahmenverträge sind wörtlich an die Anlagen 1 bis 4 zu
dieser Festlegung anzupassen.
Art. 44 VO (EU) 2015/1222;
3. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden
Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der Kapazi- verpflichtet, den Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenver-
tätsberechnungsregion Hansa für die Einführung von Aus- trag in der Fassung, die dieser durch die vorliegende
weichverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Festlegung erhalten hat, auf ihrer Internetseite zu veröf-
2015/1222 (CACM-VO) fentlichen und Netznutzern einen Abschluss des Vertra-
ges im Wege der Textform zu ermöglichen. Der Vertrags-
schluss kann dadurch bewirkt werden, dass der Betrei-
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB gemäß Artikel
ber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und der Netznut-
44 CACM-VO für die Einführung von Ausweichverfahren in der zer unter Bezugnahme auf den in der Anlage festgeleg-
Kapazitätsberechnungsregion Hansa für den Fall, dass die einheit- ten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärun-
liche Day-Ahead-Marktkopplung keine Ergebnisse liefert, mit Da- gen in Textform austauschen. Der Antragende hat dabei
tum vom 14.12.2017 genehmigt. den hier festgelegten Standardvertrag als Anlage zu
übersenden. Dabei müssen die Angaben zur Identifikati-
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter on der den Vertrag schließenden Marktbeteiligten sowie
das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend kon-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene kretisiert werden.
Verfahren -> BK6-16-289
4. Die Verfügungen nach den Tenorziffern 1 bis 3 werden
veröffentlicht. zum 01.04.2018 wirksam.
5. Die Tenorziffern 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
die Betreiber von Netzen zur Versorgung von Eisen-
bahnen mit leitungsgebundener Energie im Sinne des
§ 3a EnWG.
Vfg Nr. 3/2018 6. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
EnWG § 29 Abs. 1, 2; StromNZV §§ 24 und 25, § 27 Abs. 1 Nr. 7. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
7, 9, 15, 17, 18, 19, 22; MsbG § 47 Abs. 2 Nr. 1, 7, 10, § 75 Nr.
3, 4, 10; Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an
die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Ener-
giewende Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat
ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
Die Beschlusskammer 6 hat in dem Verfahren BK6-17-168 durch schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4,
Entscheidung vom 20.12.2017 folgende Festlegung getroffen: 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde in-
nerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausan-
1. Die Festlegung BK6-13-042 vom 16.04.2015 wird wie schrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
folgt geändert:
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
a. Die Anlage 1 der vorgenannten Festlegung wird gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Festlegung Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
geändert. des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
gründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefoch-
b. Die Anlage 2 der vorgenannten Festlegung wird ten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die
durch Anlage 2 zu dieser Festlegung ersetzt. Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Be-
schwerde stützt, enthalten.
c. Die Anlage 3 der vorgenannten Festlegung wird
durch Anlage 3 zu dieser Festlegung ersetzt. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen
durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
d. Die Anlage 4 der vorgenannten Festlegung wird
durch Anlage 4 zu dieser Festlegung ersetzt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3 EnWG).
Nr. 2 EnWG werden verpflichtet, neu abzuschließende
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge wörtlich ent-
sprechend der in den Anlagen 1 bis 4 dieser Festlegung
sowie der in der Anlagen 5 der Festlegung BK6-13-042
vom 16.04.2015 festgelegten Regelungen abzuschlie-
ßen. Bereits abgeschlossene Netznutzungs-/Lieferanten-
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1 2018 – Regulierung, Energie – 5
Hinweis
Die vollständige Entscheidung in dem Verfahren BK6-17-168 ist
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe
unter www.bundesnetzagentur.de) und kann dort von der Seite der
Beschlusskammer 6 (Startseite ► Beschlusskammern ► Be-
schlusskammer 6 ► Abgeschlossene Verfahren ► BK6-17-168)
kostenlos abgerufen werden.
Diese Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit
dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wo-
chen verstrichen sind.
Az.: BK6-17-168
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
6 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1/2018 Mitteilung Nr. 3/2018
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Antrag der HochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entschei-
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG
und § 134a TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG
Die eifel-net GmbH hat mit Schreiben vom 15. 12. 2017 bei der Die HochrheinNet GmbH hat mit Schreiben vom 12. 12. 2017, ein-
Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beilegung gegangen bei der Bundesnetzagentur am 12. 12. 2017, folgenden
des Streits mit der Ortsgemeinde Duppach zurückgezogen. Auf- Antrag auf Beilegung eines Streits mit der bnNETZE GmbH ge-
grund dessen wurde das Verfahren von der Beschlusskammer am stellt:
15. 12. 2017 eingestellt.
Hiermit beantragen wir gem. § 77n TKG eine Entscheidung
durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungs-
stelle nach § 132 TKG in Verbindung mit § 134a TKG, dass
BK 11-17/015 die Antragsgegnerin gemäß § 77d TKG eine Mitnutzung der
passiven Infrastruktur zulässt.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/019 geführt.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskam-
mer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes)
Mitteilung Nr. 2/2018 findet am 16. 02. 2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
und § 134a TKG richten an
Die eifel-net GmbH hat mit Schreiben vom 15. 12. 2017 bei der Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beilegung Beschlusskammer 11
des Streits mit der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern zurückge- Tulpenfeld 4,
zogen. Aufgrund dessen wurde das Verfahren von der Beschluss- 53113 Bonn
kammer am 15. 12. 2017 eingestellt.
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
BK 11-17/016 Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
zum 05. 02. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 7
Bundesnetzagentur und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Beschlusskammer 11 Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
Die nach § 77n Abs. 1 Satz 2 TKG viermonatige Entscheidungs- verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
frist endet am 12. 04. 2018. zum 22. 01. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
BK11-17/019
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
Mitteilung Nr. 4/2018
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
§§ 77n Abs. 5, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Ent- Die nach § 77n Abs. 5 Satz 3 TKG zweimonatige Entscheidungs-
scheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n frist endet am 20. 02. 2018.
Abs. 5 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom BK11-17/020
20. 12. 2017, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am
20. 12. 2017, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit
1. der SEG Entwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH so- Mitteilung Nr. 5/2018
wie
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
2. der Stadt Wiesbaden
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
gestellt: betreffend den Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zu-
gang zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von
Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, eine Koordinie- Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA) auf Antrag der Telekom
rung der Bauarbeiten zur Mitverlegung des digitalen Hochge- Deutschland GmbH
schwindigkeitsnetzes der Antragstellerin im Neubaugebiet
„Wohngebiet Hainweg Wiesbaden-Nordenstadt“ in 65205 Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
Wiesbaden mit den dort zu errichtenden Versorgungsnetzen, hiermit veröffentlicht, dass nach Ablauf der Stellungnahmefrist, die
insbesondere dem im Aufbau befindlichen Glasfasernetz der am 22.12.2017 endete, die eingegangenen schriftlichen Stellung-
WiTKOM Wiesbadener Informations- und Telekommunikations nahmen zu dem Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zugang
GmbH vorzunehmen. zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-
Bitstrom (Layer-2 BSA) auf Antrag der Telekom Deutschland
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/020 geführt. GmbH, veröffentlicht im Amtsblatt 23/2017 vom 06.12.2017 als Mit-
teilung Nr. 671/2017, im Internet der Bundesnetzagentur unter
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskam- „Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation“ eingese-
mer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) hen bzw. heruntergeladen werden können.
findet am 02. 02. 2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt. Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah-
men aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen und ggf. inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupas-
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung sen ist. Es ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach be-
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu hördeninterner Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG)
richten an und der Beteiligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß
§§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission,
Bundesnetzagentur dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden
Beschlusskammer 11 zur Verfügung zu stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf
Tulpenfeld 4, den Internetseiten der EU-Kommission abrufbar.
53113 Bonn
Im Anschluss an das Notifizierungsverfahren ergeht die endgültige
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de Entgeltgenehmigung.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
BK3c-17/039
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Mitteilung Nr. 6/2018
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusam-
menhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;
hier: Rückbauprojekt 2
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom
Deutschland GmbH vom 12.10.2017 wegen der Genehmigung von
Entgelten für Kollokationen und Raumlufttechnik im Zusammen-
hang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Rückbau-
projekt 2) hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017
beschlossen:
Die Pauschalentgelte in Höhe von
1.860.000 € und 1.420.000 €
sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten als entgeltrelevan-
te Bestandteile, die in den dem Antrag als Anlagen 1a und 1b
beigefügten „Vereinbarungen über den pauschalierten Rückbau
von HVt-Kollokationen“, jeweils datierend vom 28.02.2017, verein-
bart sind, werden genehmigt.
BK3a-17/043
Mitteilung Nr. 7/2018
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusam-
menhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;
hier: Rückbauprojekt 1
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom
Deutschland GmbH vom 12.10.2017 wegen der Genehmigung von
Entgelten für Kollokationen und Raumlufttechnik im Zusammen-
hang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Rückbau-
projekt 1) hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017
beschlossen:
Das Pauschalentgelt in Höhe von
23.900.000 €
sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten als entgeltrelevan-
te Bestandteile, die in der dem Antrag als Anlage 3 beigefügten „2.
NGA Änderungsvereinbarung vom 05.12.2016“ vereinbart sind,
werden genehmigt.
BK3a-17/044
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 9
Mitteilung Nr. 8/2018
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der bn:t
Blatzheim Networks Telecom GmbH stehende Infrastrukturleistungen
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminie-
rung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH stehende Infrastrukturleistungen hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
15.12.2017 beschlossen:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende NGN-
Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antrag-
stellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2017 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 NGN-Kollokationsfläche
1.1 Monatliche Kaltmiete ohne Service- und Nebenkosten pro qm 7,22 €
(Bonn)
1.2 Nebenkosten
1.2.1 Servicekostenpauschale pro qm 0,10 €
1.2.2 Nebenkostenpauschale je qm 2,33 €
1.2.3 Niederspannungsversorgung siehe jeweils
(individueller Stromverbrauch) je KWh gültiger Beschluss
Kollokationsstrom
1.2.4 Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro
kW bestellter Entwärmungsleistung
(Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten
Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die
Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile
der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage,
Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt
nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich
Betriebskosten
1.2.4.1 5-jährige Mietzeitbindung 118,12 €
1.2.4.2 8-jährige Mietzeitbindung 96,96 €
1.2.4.3 10-jährige Mietzeitbindung 89,90 €
1.2.4.4 Entgelt nach Ablauf der Mietzeitbindung 61,69 €
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.06.2019.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3d-17/060
Bonn, 10. Januar 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1 2018
Mitteilung Nr. 9/2018
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der ecotel
communication AG stehende Infrastrukturleistungen
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminie-
rung in das Netz der ecotel communication AG stehende Infrastrukturleistungen hat die Beschlusskammer 3
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.12.2017 be-
schlossen:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende NGN-
Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antrag-
stellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2017 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 NGN-Kollokationsfläche
1.1 Monatliche Kaltmiete ohne Service- und Nebenkosten pro qm 14,40 €
(Frankfurt)
1.2 Nebenkosten
1.2.1 Servicekostenpauschale pro qm 0,10 €
1.2.2 Nebenkostenpauschale je qm 2,33 €
1.2.3 Niederspannungsversorgung siehe jeweils
(individueller Stromverbrauch) je KWh gültiger Beschluss
Kollokationsstrom
1.2.4 Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro
kW bestellter Entwärmungsleistung
(Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten
Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die
Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile
der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage,
Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt
nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich
Betriebskosten
1.2.4.1 5-jährige Mietzeitbindung 118,12 €
1.2.4.2 8-jährige Mietzeitbindung 96,96 €
1.2.4.3 10-jährige Mietzeitbindung 89,90 €
1.2.4.4 Entgelt nach Ablauf der Mietzeitbindung 61,69 €
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.06.2019.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3d-17/061
Bonn, 10. Januar 2018