amtsblatt-1-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                   G 9390



                                                                                               Bonn, 10. Januar 2018
                      Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                               Amtsblatt                                                                  1
Inhalt




                     Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                          Seite
                           Post

                 1         PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9; Hier: Herausnahme der Zusatzleistung „Eil International“
                           aus der Price-Cap- Regulierung 2016 - 2018......................................................................                          3



                           Energie

                 2         Art. 44 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der
                           Kapazitätsberechnungsregion Hansa für die Einführung von Ausweichverfahren gemäß
                           Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 (CACM-VO).....................................................                                   4
                 3         EnWG § 29 Abs. 1, 2; StromNZV §§ 24 und 25, § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 15, 17, 18, 19, 22;
                           MsbG § 47 Abs. 2 Nr. 1, 7, 10, § 75 Nr. 3, 4, 10; Festlegung zur Anpassung der
                           Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der
                           Energiewende.....................................................................................................................         4



                     Mitteilungen

                 Mit-Nr.                                                                                                                                          Seite
                           Telekommunikation
                           Teil A
                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 1         §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer
                           Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
                           § 134a TKG..........................................................................................................................      6
                 2         §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer
                           Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
                           § 134a TKG..........................................................................................................................      6
                 3         §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNET GmbH auf
                           Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
                           § 132 und § 134a TKG..........................................................................................................            6
                 4         §§ 77n Abs. 5, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH
                           auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 5 TKG
                           i. V. m. § 132 und § 134a TKG...............................................................................................              7
                 5         TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung der Ergebnisse des
                           Anhörungsverfahrens betreffend den Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zugang
                           zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)
                           auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH.......................................................................                            7
1

6    TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
     Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf
     Genehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusammenhang mit dem Zugang
     zur Teilnehmeranschlussleitung; hier: Rückbauprojekt 2....................................................                                 8
7    TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
     Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf
     Genehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusammenhang mit dem Zugang
     zur Teilnehmeranschlussleitung; hier: Rückbauprojekt 1....................................................                                 8
8    TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
     mit der Festnetzterminierung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
     stehende Infrastrukturleistungen.........................................................................................                   9
9    TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
     mit der Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG stehende
     Infrastrukturleistungen.........................................................................................................           10
10   TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang
     mit der Festnetzterminierung in das Netz der wilhelm.tel GmbH stehende
     Infrastrukturleistungen.........................................................................................................           11
11   Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
     Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen.............................................................                              14


     Energie
     Teil A
     Mitteilungen der Bundesnetzagentur
12   § 11 Absatz 1 GemAV; Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der
     Verteilernetzkomponenten für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen...........                                                    15
13   EnWG § 12c; Veröffentlichung der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom 2017-
     2030....................................................................................................................................   36
14   EnWG § 17c; Veröffentlichung der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans
     2017-2030...........................................................................................................................       47
15   § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 , § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV; Konsultation
     zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der
     Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode – ergänzende
     Datenerhebung – (BK8-17/0010-A).....................................................................................                       50
16   § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ARegV; Konsultation
     zur Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom
     nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-17/0011-A)................................................................                                60
17   Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg; hier Abschnitt B
     von Mannheim-Wallstadt nach Philippsburg: Auslegung im Rahmen der Beteiligung der
     Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
     (NABEG) i.V.m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
     der Fassung vom 24.02.2010..............................................................................................                   74
18   Zertifizierung und Benennung eines Transportnetzbetreibers nach der Richtlinie 2003/55/
     EG; hier: Beschluss vom 17.11.2017..................................................................................                       79
2

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2018                                                     – Regulierung, Post –                     3


Regulierung

Post


Vfg Nr. 1/2018

PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9;

Hier: Herausnahme der Zusatzleistung „Eil International“ aus
der Price-Cap- Regulierung 2016 - 2018

Am 14.12.2017 hat die Beschlusskammer die folgende Entschei-
dung getroffen:

     (1) Die Zusatzleistung „Eil International“ wird mit Wirkung
         zum 01.01.2018 aus der Price-Cap-Regulierung (Be-
         schluss über die Zusammenfassung von Dienstleistun-
         gen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Re-
         gulierung von Briefsendungen bis 1000 Gramm vom
         23.11.2015, BK5-15/012) herausgenommen.

     (2) Die mit Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 erteilte
         Entgeltgenehmigung wird für das Produkt „Eil Internatio-
         nal“ ab 01.01.2018 aufgehoben.



BK5-17/017




Bonn, 10. Januar 2018
3

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4                                                           – Regulierung, Energie –                                   1 2018


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 2/2018                                                                 rahmenverträge sind wörtlich an die Anlagen 1 bis 4 zu
                                                                               dieser Festlegung anzupassen.
Art. 44 VO (EU) 2015/1222;
                                                                          3.   Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden
Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der Kapazi-                      verpflichtet, den Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenver-
tätsberechnungsregion Hansa für die Einführung von Aus-                        trag in der Fassung, die dieser durch die vorliegende
weichverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU)                            Festlegung erhalten hat, auf ihrer Internetseite zu veröf-
2015/1222 (CACM-VO)                                                            fentlichen und Netznutzern einen Abschluss des Vertra-
                                                                               ges im Wege der Textform zu ermöglichen. Der Vertrags-
                                                                               schluss kann dadurch bewirkt werden, dass der Betrei-
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB gemäß Artikel
                                                                               ber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und der Netznut-
44 CACM-VO für die Einführung von Ausweichverfahren in der                     zer unter Bezugnahme auf den in der Anlage festgeleg-
­Kapazitätsberechnungsregion Hansa für den Fall, dass die einheit-             ten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärun-
 liche Day-Ahead-Marktkopplung keine Ergebnisse liefert, mit Da-               gen in Textform austauschen. Der Antragende hat dabei
 tum vom 14.12.2017 genehmigt.                                                 den hier festgelegten Standardvertrag als Anlage zu
                                                                               übersenden. Dabei müssen die Angaben zur Identifikati-
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter                     on der den Vertrag schließenden Marktbeteiligten sowie
                                                                               das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend kon-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene                        kretisiert werden.
Verfahren -> BK6-16-289
                                                                          4.   Die Verfügungen nach den Tenorziffern 1 bis 3 werden
veröffentlicht.                                                                zum 01.04.2018 wirksam.

                                                                          5.   Die Tenorziffern 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
                                                                               die Betreiber von Netzen zur Versorgung von Eisen-
                                                                               bahnen mit leitungsgebundener Energie im Sinne des
                                                                               § 3a EnWG.

Vfg Nr. 3/2018                                                            6.   Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

EnWG § 29 Abs. 1, 2; StromNZV §§ 24 und 25, § 27 Abs. 1 Nr.               7.   Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
7, 9, 15, 17, 18, 19, 22; MsbG § 47 Abs. 2 Nr. 1, 7, 10, § 75 Nr.
3, 4, 10; Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an
die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Ener-
giewende                                                                                  Rechtsmittelbelehrung

                                                                    Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat
                                                                     ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
Die Beschlusskammer 6 hat in dem Verfahren BK6-17-168 durch          schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4,
Entscheidung vom 20.12.2017 folgende Festlegung getroffen:           53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde in-
                                                                     nerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausan-
      1.   Die Festlegung BK6-13-042 vom 16.04.2015 wird wie         schrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
           folgt geändert:
                                                                     Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
           a.     Die Anlage 1 der vorgenannten Festlegung wird      gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
                  nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Festlegung     Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
                  geändert.                                          des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
                                                                     gründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefoch-
           b.     Die Anlage 2 der vorgenannten Festlegung wird      ten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die
                  durch Anlage 2 zu dieser Festlegung ersetzt.       Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Be-
                                                                     schwerde stützt, enthalten.
           c.     Die Anlage 3 der vorgenannten Festlegung wird
                  durch Anlage 3 zu dieser Festlegung ersetzt.       Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen
                                                                     durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
           d.     Die Anlage 4 der vorgenannten Festlegung wird
                  durch Anlage 4 zu dieser Festlegung ersetzt.
                                                                     Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
      2.   Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3   EnWG).
           Nr. 2 EnWG werden verpflichtet, neu abzuschließende
           Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge wörtlich ent-
           sprechend der in den Anlagen 1 bis 4 dieser Festlegung
           sowie der in der Anlagen 5 der Festlegung BK6-13-042
           vom 16.04.2015 festgelegten Regelungen abzuschlie-
           ßen. Bereits abgeschlossene Netznutzungs-/Lieferanten-




                                                                                                                  Bonn, 10. Januar 2018
4

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2018                                                   – Regulierung, Energie –                     5


                            Hinweis

Die vollständige Entscheidung in dem Verfahren BK6-17-168 ist
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe
unter www.bundesnetzagentur.de) und kann dort von der Seite der
Beschlusskammer 6 (Startseite ► Beschlusskammern ► Be-
schlusskammer 6 ► Abgeschlossene Verfahren ► BK6-17-168)
kostenlos abgerufen werden.

Diese Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit
dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wo-
chen verstrichen sind.



Az.: BK6-17-168




Bonn, 10. Januar 2018
5

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
6                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2018


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 1/2018                                               Mitteilung Nr. 3/2018

§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;                      §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;

Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im          Antrag der HochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entschei-
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132     dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG
und § 134a TKG                                                      i. V. m. § 132 und § 134a TKG

Die eifel-net GmbH hat mit Schreiben vom 15. 12. 2017 bei der       Die HochrheinNet GmbH hat mit Schreiben vom 12. 12. 2017, ein-
Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beilegung     gegangen bei der Bundesnetzagentur am 12. 12. 2017, folgenden
des Streits mit der Ortsgemeinde Duppach zurückgezogen. Auf-        Antrag auf Beilegung eines Streits mit der bnNETZE GmbH ge-
grund dessen wurde das Verfahren von der Beschlusskammer am         stellt:
15. 12. 2017 eingestellt.
                                                                         Hiermit beantragen wir gem. § 77n TKG eine Entscheidung
                                                                         durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungs-
                                                                         stelle nach § 132 TKG in Verbindung mit § 134a TKG, dass
BK 11-17/015                                                             die Antragsgegnerin gemäß § 77d TKG eine Mitnutzung der
                                                                         passiven Infrastruktur zulässt.

                                                                    Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/019 geführt.

                                                                    Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskam-
                                                                    mer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes)
Mitteilung Nr. 2/2018                                               findet am 16. 02. 2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
                                                                    netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
                                                                    Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im          durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132     zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
und § 134a TKG                                                      richten an
Die eifel-net GmbH hat mit Schreiben vom 15. 12. 2017 bei der       Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beilegung     Beschlusskammer 11
des Streits mit der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern zurückge-       Tulpenfeld 4,
zogen. Aufgrund dessen wurde das Verfahren von der Beschluss-       53113 Bonn
kammer am 15. 12. 2017 eingestellt.
                                                                    oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de


BK 11-17/016                                                        Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
                                                                    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle
                                                                    Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
                                                                    53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
                                                                    und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
                                                                    Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.

                                                                    Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
                                                                    schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
                                                                    der o. g. Telefonnummern angefordert werden.

                                                                    Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
                                                                    verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
                                                                    zum 05. 02. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
                                                                    zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
                                                                    triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
                                                                    § 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die




                                                                                                                   Bonn, 10. Januar 2018
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2018                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                      7


Bundesnetzagentur                                                     und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Beschlusskammer 11                                                    Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn                                                            Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
                                                                      schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                          der o. g. Telefonnummern angefordert werden.

                                                                      Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
Die nach § 77n Abs. 1 Satz 2 TKG viermonatige Entscheidungs-          verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
frist endet am 12. 04. 2018.                                          zum 22. 01. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
                                                                      zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
                                                                      triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
                                                                      § 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
BK11-17/019

                                                                      Bundesnetzagentur
                                                                      Beschlusskammer 11
                                                                      Tulpenfeld 4,
                                                                      53113 Bonn
Mitteilung Nr. 4/2018
                                                                      oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
§§ 77n Abs. 5, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Ent-             Die nach § 77n Abs. 5 Satz 3 TKG zweimonatige Entscheidungs-
scheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n                    frist endet am 20. 02. 2018.
Abs. 5 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom                    BK11-17/020
20. 12. 2017, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am
20. 12. 2017, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit

      1.    der SEG Entwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH so-        Mitteilung Nr. 5/2018
            wie
                                                                      TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
      2.    der Stadt Wiesbaden
                                                                      Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
gestellt:                                                             betreffend den Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zu-
                                                                      gang zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von
     Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, eine Koordinie-      Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA) auf Antrag der Telekom
     rung der Bauarbeiten zur Mitverlegung des digitalen Hochge-      Deutschland GmbH
     schwindigkeitsnetzes der Antragstellerin im Neubaugebiet
     „Wohngebiet Hainweg Wiesbaden-Nordenstadt“ in 65205              Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
     Wiesbaden mit den dort zu errichtenden Versorgungsnetzen,        hiermit veröffentlicht, dass nach Ablauf der Stellungnahmefrist, die
     insbesondere dem im Aufbau befindlichen Glasfasernetz der        am 22.12.2017 endete, die eingegangenen schriftlichen Stellung-
     WiTKOM Wiesbadener Informations- und Telekommunikations          nahmen zu dem Entwurf der Entgeltgenehmigung für den Zugang
     GmbH vorzunehmen.                                                zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-
                                                                      Bitstrom (Layer-2 BSA) auf Antrag der Telekom Deutschland
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/020 geführt.        GmbH, veröffentlicht im Amtsblatt 23/2017 vom 06.12.2017 als Mit-
                                                                      teilung Nr. 671/2017, im Internet der Bundesnetzagentur unter
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskam-           „Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation“ eingese-
mer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes)       hen bzw. heruntergeladen werden können.
findet am 02. 02. 2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.            Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah-
                                                                      men aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen                 und ggf. inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupas-
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung           sen ist. Es ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach be-
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu               hördeninterner Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG)
richten an                                                            und der Beteiligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß
                                                                      §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission,
Bundesnetzagentur                                                     dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden
Beschlusskammer 11                                                    zur Verfügung zu stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf
Tulpenfeld 4,                                                         den Internetseiten der EU-Kommission abrufbar.
53113 Bonn
                                                                      Im Anschluss an das Notifizierungsverfahren ergeht die endgültige
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                          Entgeltgenehmigung.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der           Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle      und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
                                                                      BK3c-17/039



Bonn, 10. Januar 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2018


Mitteilung Nr. 6/2018

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusam-
menhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

hier: Rückbauprojekt 2

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom
Deutschland GmbH vom 12.10.2017 wegen der Genehmigung von
Entgelten für Kollokationen und Raumlufttechnik im Zusammen-
hang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Rückbau-
projekt 2) hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017
beschlossen:

Die Pauschalentgelte in Höhe von

                  1.860.000 € und 1.420.000 €

sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten als entgeltrelevan-
te Bestandteile, die in den dem Antrag als Anlagen 1a und 1b
beigefügten „Vereinbarungen über den pauschalierten Rückbau
von HVt-Kollokationen“, jeweils datierend vom 28.02.2017, verein-
bart sind, werden genehmigt.



BK3a-17/043




Mitteilung Nr. 7/2018

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Kollokation und RLT im Zusam-
menhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

hier: Rückbauprojekt 1

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom
Deutschland GmbH vom 12.10.2017 wegen der Genehmigung von
Entgelten für Kollokationen und Raumlufttechnik im Zusammen-
hang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Rückbau-
projekt 1) hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017
beschlossen:

Das Pauschalentgelt in Höhe von

                          23.900.000 €

sowie die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten als entgeltrelevan-
te Bestandteile, die in der dem Antrag als Anlage 3 beigefügten „2.
NGA Änderungsvereinbarung vom 05.12.2016“ vereinbart sind,
werden genehmigt.



BK3a-17/044




                                                                                                                    Bonn, 10. Januar 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2018                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     9


Mitteilung Nr. 8/2018


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der bn:t
Blatzheim Networks Telecom GmbH stehende Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminie-
rung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH stehende Infrastrukturleistungen hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
15.12.2017 beschlossen:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende NGN-
        Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antrag-
        stellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2017 wie folgt genehmigt:

               Pos.                                       Leistung                                                Entgelt (netto)
           1            NGN-Kollokationsfläche
           1.1          Monatliche Kaltmiete ohne Service- und Nebenkosten pro qm                                           7,22 €
                        (Bonn)
           1.2          Nebenkosten
           1.2.1        Servicekostenpauschale pro qm                                                                       0,10 €
           1.2.2        Nebenkostenpauschale je qm                                                                          2,33 €
           1.2.3        Niederspannungsversorgung                                                            siehe jeweils
                        (individueller Stromverbrauch) je KWh                                                gültiger Beschluss
                                                                                                             Kollokationsstrom
           1.2.4        Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro
                        kW bestellter Entwärmungsleistung
                        (Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten
                        Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die
                        Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile
                        der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage,
                        Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt
                        nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich
                        Betriebskosten
           1.2.4.1      5-jährige Mietzeitbindung                                                                         118,12 €
           1.2.4.2      8-jährige Mietzeitbindung                                                                          96,96 €
           1.2.4.3      10-jährige Mietzeitbindung                                                                         89,90 €
           1.2.4.4      Entgelt nach Ablauf der Mietzeitbindung                                                            61,69 €

     2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.06.2019.

     3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3d-17/060




Bonn, 10. Januar 2018
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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2018


Mitteilung Nr. 9/2018


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der ecotel
communication AG stehende Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminie-
rung in das Netz der ecotel communication AG stehende Infrastrukturleistungen hat die Beschlusskammer 3
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.12.2017 be-
schlossen:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende NGN-
        Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antrag-
        stellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2017 wie folgt genehmigt:

               Pos.                                       Leistung                                                Entgelt (netto)
           1            NGN-Kollokationsfläche
           1.1          Monatliche Kaltmiete ohne Service- und Nebenkosten pro qm                                           14,40 €
                        (Frankfurt)
           1.2          Nebenkosten
           1.2.1        Servicekostenpauschale pro qm                                                                        0,10 €
           1.2.2        Nebenkostenpauschale je qm                                                                           2,33 €
           1.2.3        Niederspannungsversorgung                                                            siehe jeweils
                        (individueller Stromverbrauch) je KWh                                                gültiger Beschluss
                                                                                                             Kollokationsstrom
           1.2.4        Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro
                        kW bestellter Entwärmungsleistung
                        (Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten
                        Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die
                        Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile
                        der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage,
                        Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt
                        nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich
                        Betriebskosten
           1.2.4.1      5-jährige Mietzeitbindung                                                                         118,12 €
           1.2.4.2      8-jährige Mietzeitbindung                                                                           96,96 €
           1.2.4.3      10-jährige Mietzeitbindung                                                                          89,90 €
           1.2.4.4      Entgelt nach Ablauf der Mietzeitbindung                                                             61,69 €

     2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.06.2019.

     3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3d-17/061




                                                                                                                  Bonn, 10. Januar 2018
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