amtsblatt-13-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                        G 9390



                                                                                                  Bonn, 11. Juli 2018
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                  Amtsblatt                                                            13
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                               Seite
                           Telekommunikation

                 87        Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-
                           Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer
                           Apertur (Ground Based Synthetic Aperture Radar, GBSAR)..............................................                                        1023



                           Energie

                 88        Art. 18 VO (EU) 2016/1719; Geänderter Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber
                           („ÜNB“) für das gemeinsame Netzmodell gemäß Art. 18 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-
                           035).....................................................................................................................................   1025
                 89        Art. 18 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/2195; Vorschlag der deutschen
                           Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU)
                           2017/2195 (EB-Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter (BK6-18-004)..                                                       1025
                 90        Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
                           (Kapazitätsproduktestandardisierung „KASPAR“) - Az.: BK7-18-052..................................                                           1026



                  Mitteilungen
                 Mit-Nr.
                                                                                                                                                                       Seite

                           Mitteilungen

                           Telekommunikation

                           Teil A

                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur

                 217       TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung des Entwurfs einer
                           Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland
                           GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den Zugang zur TAL: Bereitstellungs- und
                           Kündigungsentgelte, Entgelte für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel
                           und Faxzuschlag sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten,
                           Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-Entstörung, Bereitstellung und Entstörung
                           von Service Calls und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“).........................................                                        1034
1

218   TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Mitteilung der Rücknahme des
      Konsultationsentwurfes einer Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des
      Zugangs von hoher Qualität an festen Standorten , Markt 4, betreffend die Telekom
      Deutschland GmbH vom 23.08.2017 und Veröffentlichung eines neuen
      Konsultationsentwurfs einer Regulierungsverfügung betreffend die Telekom Deutschland
      GmbH..................................................................................................................................     1034
219   TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5; Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem
      Entwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zugangs von
      hoher Qualität an festen Standorten betreffend die Telekom Deutschland GmbH; Markt 4.                                                      1035
220   Amateurfunkdienst; Sonderregelungen anlässlich der Radiosport-Team-
      Weltmeisterschaft 2018 in Deutschland (World Radiosport Team Championship, WRTC
      2018)...................................................................................................................................   1035
221   Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme von nichtkonformen Funkanlagen, durch
      Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gemäß § 30 Abs. 1 FuAG........................................                                           1036



      Post

      Teil A

      Mitteilungen der Bundesnetzagentur

222   Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG...............................................                                     1037




      Energie

      Teil A

      Mitteilungen der Bundesnetzagentur
223   EnWG § 12 a Absatz 3; Veröffentlichung der Genehmigung des Szenariorahmens 2019-
      2030 für den Netzentwicklungsplan 2019-2030 unter Berücksichtigung der Ergebnisse
      der Öffentlichkeitsbeteiligung..............................................................................................               1038
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018                                              – Regulierung, Telekommunikation –                          1023


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 87/2018


Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-Radar (Tank
Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur (Ground Based
­
­Synthetic Aperture Radar, GBSAR)

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-Radar (TLPR) und bodengestützte Radare
mit synthetischer Apertur (GBSAR) zugeteilt.

Die Amtsblattverfügung Nr. 37/2008, Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner
Leistung, Tank-Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur
(Ground Based Synthetic Aperture Radar, GBSAR), veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
9/2008 vom 21. Mai 2008, S. 766, wird aufgehoben.

     1. Frequenznutzungsparameter:

                      Frequenzbereich                        Maximale                               Maximale
                          in GHz                    Kanalbandbreite / Kanalraster         Äquivalente Strahlungsleistung
                                                                                                  in mW (EIRP)
            a)          2,400 – 2,4835                   Keine Einschränkung                             25
            b)           9,20 – 9,50                     Keine Einschränkung                             25
            c)           10,5 – 10,6                     Keine Einschränkung                            500
            d)          13,40 – 14,00                    Keine Einschränkung                             25
            e)          24,00 – 24,25                    Keine Einschränkung                            100
            f)          61,00 – 61,50                    Keine Einschränkung                            100
            g)         122,00 – 123,00                   Keine Einschränkung                            100


                      Frequenzbereich                       Maximale                       Maximal zulässige spektrale
                          in GHz 1)                Kanalbandbreite / Kanalraster            Strahlungsleistungsdichte
                                                                                             in dBm/MHz (EIRP) 2) ,3)
            i)           4,50 – 7,00                     Keine Einschränkung                            -41,3
            j)           8,50 – 10,60 4)                 Keine Einschränkung                            -41,3
            k)          24,05 – 27,00                    Keine Einschränkung                            -41,3
            l)          57,00 – 64,00                    Keine Einschränkung                            -41,3
            m)          75,00 – 85,00                    Keine Einschränkung                            -41,3




Bonn, 11. Juli 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                       Frequenzbereich                         Maximale                         Maximale äquivalente
                          in GHz 5), 6)                     Kanalbandbreite /                    Strahlungsleistung
                                                              Kanalraster                     in dBm bzw. mW (EIRP)
             n)           17,1 – 17,3                     Keine Einschränkung                        26 bzw. 400

        1)
                  Die Frequenzbereiche i) bis m) sind ausschließlich für Tank- Radar bestimmt.
        2)
                  Die Grenzwerte beziehen sich auf die außerhalb geschlossener Behältnisse gemessene Strahlung.
        3)
                  Die Grenzwerte Innerhalb geschlossener Behältnisse sind in der EN 302 372 definiert.
        4)
                  Im Frequenzbereich 10,6 – 10,7 GHz müssen unbeabsichtigte Aussendungen außerhalb von geschlossenen
                  Behältnissen unterhalb von -60 dBm/MHz liegen.
        5)
                  Der Frequenzbereich n) ist ausschließlich für bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur (GBSAR) mit
                  Verwendung des Verfahrens „Detect And Avoid“ (DAA) bestimmt. Unter DAA versteht man ein bestimmtes
                  Verfahren zur Vermeidung von Störungen anderer Funkanwendungen im gleichen Frequenzband.
        6)
                  Besondere Anforderungen an Antennen für GBSAR und die bestimmungsgemäße Nutzung von „Detect And
                  Avoid“ (DAA) sind in der EN 300 440 beschrieben.
2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.

Hinweise:

    1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
       desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver-
       kehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz-
       nutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigun-
       gen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

    2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
       Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

    3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
       anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
       gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
       (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

    4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
       ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

    5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funkan-
       wendung die Parameter der gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG)
       verabschiedeten harmonisierten Normen zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testme-
       thoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Nor-
       men zu entnehmen.

    6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
       störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
       den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
       lagen sind bereitzustellen.



225-8



                                                                                                             Bonn, 11. Juli 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018                                                      – Regulierung, Energie –                                       1025


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 88/2018                                                       Vfg Nr. 89/2018

Art. 18 VO (EU) 2016/1719;                                            Art. 18 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/2195;

Geänderter Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“)          Vorschlag der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
für das gemeinsame Netzmodell gemäß Art. 18 VO (EU)                   gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
2016/1719 (BK6-17-035)                                                Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter
                                                                      (BK6-18-004)
Die Bundesnetzagentur hat den geänderten gemeinsamen Vor-
schlag der deutschen ÜNB für eine Methode für das gemeinsame          Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 18
Netzmodell gemäß Artikel 18 der Festlegung einer Leitlinie für Ver-   Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom
gabe langfristiger Kapazität der Europäischen Kommission vom          23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den
26. September 2016 (im weiteren Verlauf „FCA-Verordnung“ ge-          System­ ausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-Verord-
nannt) mit Datum vom 02.07.2018 genehmigt.                            nung) einen Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter
                                                                      zur Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. c EB-Verordnung vor-
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter            gelegt.

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren           Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
-> BK6-17-035                                                         öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 25.07.2018.

veröffentlicht.                                                       Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

                                                                      Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
                                                                      -> BK6-18-004

                                                                      veröffentlicht.




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   Amtsblatt BNetzA 13/2018; Regulierung Energie
   Vfg Nr. 90/2018
   Vfg Nr.            /2018                                                     28_01.rtf


   Az.: BK7-18-052                                                                            28.06.2018
    Az.: BK7-18-052                                                        28.06.2018
   Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
    Einleitung eines Festlegungsverfahrens
   (Kapazitätsproduktestandardisierung     zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
                                       „KASPAR“)
    (Kapazitätsproduktestandardisierung „KASPAR“)




   Die Beschlusskammer 7 hat am 28.06.2018 auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 EnWG in
   Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV das Festlegungsverfahren zur Standardisierung
   von Kapazitätsprodukten (im Weiteren: „KASPAR“) eingeleitet.

   Die genannten Vorschriften gestatten der Beschlusskammer, Festlegungen zur Ermittlung
   und zum Angebot von Kapazitäten nach § 9 GasNZV zu treffen, insbesondere zu
   Kapazitätsprodukten im Sinne von § 11 GasNZV. Entsprechende Festlegungen müssen
   dazu dienen, einen effizienten Netzzugang zu verwirklichen und die in § 1 Abs. 1 EnWG
   genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs zu
   fördern.

   Das Verfahren richtet sich an alle Betreiber von Fernleitungsnetzen in den derzeit noch
   bestehenden beiden deutschen Marktgebieten der Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL
   Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG. Diese
   Fernleitungsnetzbetreiber sind derzeit: bayernets GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Fluxys
   TENP GmbH, GASCADE Gastransport GmbH, Gastransport Nord GmbH, Gasunie
   Deutschland Transport Services GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, jordgasTransport
   GmbH, NEL Gastransport GmbH, Lubmin-Brandov Gastransport GmbH, Nowega GmbH,
   ONTRAS Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co KG, Open Grid Europe
   GmbH, terranets bw GmbH, Thyssengas GmbH.

   Das Verfahren ist auf eine Bewertung der gegenwärtig durch die Adressaten angebotenen
   Kapazitätsprodukte im Lichte der oben genannten Ziele und Zwecke gerichtet. Die
   Bundesnetzagentur hat diesbezüglich bereits im Jahr 2014 ein Gutachten in Auftrag
   gegeben, dessen Ergebnisse auf folgenden Internetseiten zum Abruf bereitstehen:




                                                                                                Bonn, 11. Juli 2018
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                Gutachten:

                https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiet
                e/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzzugangUndMesswesen/Gas/Guta
                chtenBNetzAKapazitaetsprodukteWECOM.html

                Abschlusspräsentation:

                https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiet
                e/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzzugangUndMesswesen/Gas/Abs
                chlusspraesentation_GutachtenBNetzAKapazitaetsprodukteWECOM.html



       In Deutschland existiert eine große Bandbreite unterschiedlicher Kapazitätsprodukte, die von
       den Fernleitungsnetzbetreibern zur Nutzung der Gasfernleitungsnetze angeboten und
       vermarktet werden. Diese Produktvielfalt vermag bestehende Netzrestriktionen abzubilden
       und kann insofern auch als Ausdruck und Ergebnis einer auch im Rahmen eines möglichst
       effizienten Netzausbaus angestrebten Kapazitätsmaximierung angesehen werden.



       I.             Erwägungen der Beschlusskammer
       Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 21 Abs. 1 S. 2
       GasNZV, spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein
       gemeinsames          Marktgebiet    zu    bilden,     ist    die     Einleitung     des      vorliegenden
       Festlegungsverfahrens aus Sicht der Beschlusskammer notwendig, um einen effizienten
       Netzzugang zu gewährleisten. Insbesondere sollen Marktakteuren handhabbare, möglichst
       einheitlichen Regeln unterliegende und transparente Kapazitätsprodukte angeboten werden.
       Auf diese Weise werden allen deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte vermittelt,
       Diskriminierungen vermieden und ein positiver Beitrag zur Marktliquidität geleistet.

       In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob beziehungsweise inwieweit eine in dieser
       Breite existierende Produktpalette für eine effiziente Nutzung der Gasfernleitungsnetze
       tatsächlich erforderlich ist oder vielleicht auch – etwa durch wenig nachvollziehbare
       Nutzungsbedingungen oder schwer voneinander abgrenzbare Produkteigenschaften –
       nachteilige Auswirkungen auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang haben kann.

       Dies betrifft aus derzeitiger Sicht der Beschlusskammer insbesondere das Produkt der
       festen, beschränkt zuordenbaren Kapazitäten (im Weiteren: „BZK“). Die Zu- und Ableitbarkeit
       des Kapazitätsprodukts BZK ist abhängig von korrespondierender Nominierung an den
       Entry-Exit-Punkten des Transportpfads. Sie ist damit nur für einen spezifischen


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   Transportpfad nutzbar und mit Ausnahme von höherer Gewalt oder geplanter Wartung
   garantiert. Hinsichtlich der Einbringung in Bilanzkreise gibt es unterschiedliche operative
   Vorgaben durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts
   (im Weiteren: „VHP“) des jeweiligen Entry-Exit-Systems ist jedoch ausgeschlossen.

   Die Zu- und Ableitbarkeit des Kapazitätsprodukts der festen, dynamisch zuordenbaren
   Kapazität (im Weiteren: „DZK“) ist abhängig von bestimmten Nominierungs-Szenarien an
   komplementären Punkten des Entry-Exit-Systems. Die Kapazität kann damit in Verbindung
   mit Nominierung(en) an komplementären Punkten garantiert werden.

   Die Kapazitätsprodukte BZK und DZK dürften nach Ansicht der Beschlusskammer daher
   gleichermaßen geeignet sein, die entsprechenden Netzrestriktionen abzubilden. Durch DZK-
   Produkte kann die benötigte Zuordnung ebenso erzwungen und geprüft werden wie bei BZK-
   Produkten. Anders als bei dem Kapazitätsprodukt BZK, vgl. § 9 Ziff. 1 lit. e der Anlage 1 zur
   Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen
   Gasversorgungsnetzen, besteht bei der DZK allerdings eine Verbindung zum VHP auf
   unterbrechbarer Basis in Abhängigkeit von der Gesamtnominierungssituation. Vor dem
   Hintergrund des damit erhöhten Nutzens von DZK für den Gesamtmarkt, einer
   Vereinfachung des Produktangebots und dem Umstand, dass die Sonderbehandlung von
   BZK-Produkten hinsichtlich der Bilanzkreiseinbringung entfällt, ist die Beschlusskammer der
   Auffassung, dass bisherige BZK-Produkte durch DZK dargestellt werden sollten. Zudem ist
   eine Umstellung der Kapazitätsprodukte BZK auf DZK neutral in Bezug auf die benötigten
   Netzberechnungen des Kapazitätsmodells für das zukünftige einheitliche Marktgebiet
   Deutschlands, da DZK-Produkte in diesem Zusammenhang immer ohne den auf
   unterbrechbarer Basis gewährten Zugang zum VHP modelliert werden.



   Darüber hinaus soll im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens bewertet werden, ob in Bezug
   auf die zu erhaltenden Kapazitätsprodukte eine netzbetreiberübergreifende Angleichung und
   Standardisierung der jeweiligen Produkteigenschaften möglich ist und ob dadurch ein
   transparenter, effizienter und diskriminierungsfreier Netzzugang gefördert werden kann. Vor
   dem         Hintergrund      der      Verpflichtung        der          Fernleitungsnetzbetreiber     zur
   Marktgebietszusammenlegung sieht die Beschlusskammer einen grundsätzlichen Vorteil und
   positiven    Beitrag   einer   möglichen      Standardisierung          der   Produkteigenschaften    zur
   Verwirklichung eines gemeinsamen Marktgebietes in Deutschland. Dem deutschen
   Gesetzgeber kam es bei der Marktgebietszusammenlegung gerade auch darauf an, allen
   deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte zu vermitteln und Diskriminierungen zu
   vermeiden (vgl. BR-Drs. 419/17, S. 15). Die Harmonisierung von Produkteigenschaften kann




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       nach Ansicht der Beschlusskammer dabei als ein Baustein zur Vermittlung einheitlicher
       Rechte für Transportkunden angesehen werden.

       Nach derzeitigen Erwägungen der Beschlusskammer sind dabei insbesondere folgende
       Aspekte        der   einzelnen     Kapazitätsprodukte         bei     einer    Standardisierung      der
       Produkteigenschaften in einen besonderen Fokus zu nehmen:



           a) Aufgrund der in den beiden derzeitigen deutschen Marktgebieten angebotenen
                Vielfalt an Kapazitätsprodukten ergibt sich aus Sicht der Beschlusskammer
                Harmonisierungsbedarf hinsichtlich der von den Fernleitungsnetzbetreibern auf diese
                Produkte anzuwendenden Unterbrechungsreihenfolge. Nach Art. 35 Abs. 1 der
                Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 („Network code on
                capacity allocation mechanisms“, im Weiteren: „NC CAM“) wird, wenn die Summe der
                Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt
                fließen kann, die Unterbrechungsreihenfolge anhand des vertraglichen Zeitstempels
                der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare, frei zuordenbare Kapazität (im
                Weiteren: „uFZK“) bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge,
                die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.
                Nach derzeitiger Ansicht der Beschlusskammer ist der unterbrechbare Anteil fester
                Kapazitätsprodukte      unabhängig      vom     Zeitstempel      nachrangig     zu   uFZK   zu
                unterbrechen, um so einen effizienten Netzzugang zu fördern. Das heißt, langfristig
                gebuchte uFZK würden vor dem unterbrechbaren Anteil kurzfristiger gebuchter fester
                Kapazitäten mit unterbrechbarem Anteil, wie etwa DZK-Produkten, unterbrochen.
                Diese Privilegierung von Inhabern fester Kapazitätsprodukte mit unterbrechbarem
                Anteil gegenüber Inhabern von uFZK ist aus Sicht der Beschlusskammer
                sachgerecht, da Inhaber von uFZK nunmehr nach § 13 Abs. 2 GasNZV bei einer
                Versteigerung von festen Kapazitätsprodukten Gebote abgeben können, um ihre
                Kapazitäten in feste Kapazitätsprodukte umzuwandeln. Auf diese Weise wird ein
                Anreiz gesetzt, langfristig gebuchte uFZK umzuwandeln. Zudem würden an einem
                Grenzübergangspunkt angebotene feste Produktbündel aufgewertet werden, indem
                eine vorrangige Unterbrechung von uFZK gegenüber dem unterbrechbaren Anteil
                eines im Bündelprodukt enthaltenen festen Kapazitätsprodukts mit unterbrechbarem
                Anteil erfolgt.


           b) Hinsichtlich bedingt fester, frei zuordenbarer Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten (im
                Weiteren: „bFZK“) soll nach derzeitiger Ansicht der Beschlusskammer die
                Einschränkung der Netznutzung auf fester Basis für Transportkunden durch
                standardisierte Verfahren besser voraussehbar gestaltet werden.

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          Fernleitungsnetzbetreiber sollen Transportkunden so früh wie möglich, spätestens
          jedoch vor der Versteigerung von „Day-ahead“-Kapazität für den folgenden Gastag,
          mitteilen, ob die definierte, externe Bedingung erfüllt ist und welcher Anteil der von
          ihnen gebuchten bFZK fest und welcher Anteil unterbrechbar sein wird.


       c) Auch die Eigenschaften des Kapazitätsprodukts DZK sollten vor dem Hintergrund der
          Marktgebietszusammenlegung aus Sicht der Beschlusskammer harmonisiert werden.
          Der Grundidee einer einheitlichen, nicht von Zufälligkeiten abhängigen Ausgestaltung
          folgend, sollten die faktischen Zuordnungsmöglichkeiten von Kapazitätsprodukten
          innerhalb des zukünftigen deutschen Marktgebiets grundsätzlich nur durch die
          technische Netztopologie limitiert und netzbetreiberübergreifend möglich sein.
          Mit   der    gem.    § 21    Abs. 1     S. 2    GasNZV           vorgeschriebenen      Marktgebiets-
          zusammenlegung wollte der Gesetzgeber eine Bündelung sowie Erhöhung von
          Marktliquidität herbeiführen, sowie im europäischen Kontext laufende Diskussionen
          zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen berücksichtigen (vgl.
          BR-Drs. 419/17, a.a.O.). Eine Beschränkung der Zuordnungsauflage auf Ein- und
          Ausspeisepunkte des jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibers limitiert                         aber    die
          Nutzungsmöglichkeiten der Transportkunden. Eine auch netzbetreiberübergreifende
          Zuordnungsauflage könnte daher einen Beitrag zur Erhöhung der Marktliquidität
          leisten.
          Dabei ist aus Sicht der Beschlusskammer auch zu berücksichtigen, dass die für die
          Umsetzung         notwendigen          Kommunikationsschnittstellen                 zwischen       den
          Fernleitungsnetzbetreibern ohnehin im Rahmen der gem. Art. 19 S. 1 Nr. 9 NC CAM
          einzurichtenden virtuellen Kopplungspunkte (und vorher bereits bei „pipe-in-pipe“-
          Lösungen) etabliert werden müssen und insoweit jedenfalls keinen generellen
          Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit unterliegen.


   Aus     Sicht      der     Beschlusskammer             gilt      für       etwaige     Vorgaben           von
   Kapazitätsproduktstandardisierungen im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens, dass sie
   den   Prozess      der   Marktgebietszusammenlegung              unterstützen        und     den   mit    der
   Marktgebietszusammenlegung angestrebten Zielsetzungen hinreichend Rechnung tragen
   sollten. Etwaige Vorgaben sollen nicht zur Anwendung kommen, soweit eine Ausnahme von
   der Regulierung besteht.




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