amtsblatt-13-2018
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 11. Juli 2018
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 13
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
87 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-
Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer
Apertur (Ground Based Synthetic Aperture Radar, GBSAR).............................................. 1023
Energie
88 Art. 18 VO (EU) 2016/1719; Geänderter Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber
(„ÜNB“) für das gemeinsame Netzmodell gemäß Art. 18 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-
035)..................................................................................................................................... 1025
89 Art. 18 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/2195; Vorschlag der deutschen
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU)
2017/2195 (EB-Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter (BK6-18-004).. 1025
90 Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
(Kapazitätsproduktestandardisierung „KASPAR“) - Az.: BK7-18-052.................................. 1026
Mitteilungen
Mit-Nr.
Seite
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
217 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung des Entwurfs einer
Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland
GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den Zugang zur TAL: Bereitstellungs- und
Kündigungsentgelte, Entgelte für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel
und Faxzuschlag sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten,
Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-Entstörung, Bereitstellung und Entstörung
von Service Calls und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“)......................................... 1034
218 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Mitteilung der Rücknahme des
Konsultationsentwurfes einer Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des
Zugangs von hoher Qualität an festen Standorten , Markt 4, betreffend die Telekom
Deutschland GmbH vom 23.08.2017 und Veröffentlichung eines neuen
Konsultationsentwurfs einer Regulierungsverfügung betreffend die Telekom Deutschland
GmbH.................................................................................................................................. 1034
219 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5; Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem
Entwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich der Bereitstellung des Zugangs von
hoher Qualität an festen Standorten betreffend die Telekom Deutschland GmbH; Markt 4. 1035
220 Amateurfunkdienst; Sonderregelungen anlässlich der Radiosport-Team-
Weltmeisterschaft 2018 in Deutschland (World Radiosport Team Championship, WRTC
2018)................................................................................................................................... 1035
221 Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme von nichtkonformen Funkanlagen, durch
Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gemäß § 30 Abs. 1 FuAG........................................ 1036
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
222 Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG............................................... 1037
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
223 EnWG § 12 a Absatz 3; Veröffentlichung der Genehmigung des Szenariorahmens 2019-
2030 für den Netzentwicklungsplan 2019-2030 unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung.............................................................................................. 1038
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1023
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 87/2018
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-Radar (Tank
Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur (Ground Based
Synthetic Aperture Radar, GBSAR)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung, Tank-Radar (TLPR) und bodengestützte Radare
mit synthetischer Apertur (GBSAR) zugeteilt.
Die Amtsblattverfügung Nr. 37/2008, Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner
Leistung, Tank-Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR) und bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur
(Ground Based Synthetic Aperture Radar, GBSAR), veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
9/2008 vom 21. Mai 2008, S. 766, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsparameter:
Frequenzbereich Maximale Maximale
in GHz Kanalbandbreite / Kanalraster Äquivalente Strahlungsleistung
in mW (EIRP)
a) 2,400 – 2,4835 Keine Einschränkung 25
b) 9,20 – 9,50 Keine Einschränkung 25
c) 10,5 – 10,6 Keine Einschränkung 500
d) 13,40 – 14,00 Keine Einschränkung 25
e) 24,00 – 24,25 Keine Einschränkung 100
f) 61,00 – 61,50 Keine Einschränkung 100
g) 122,00 – 123,00 Keine Einschränkung 100
Frequenzbereich Maximale Maximal zulässige spektrale
in GHz 1) Kanalbandbreite / Kanalraster Strahlungsleistungsdichte
in dBm/MHz (EIRP) 2) ,3)
i) 4,50 – 7,00 Keine Einschränkung -41,3
j) 8,50 – 10,60 4) Keine Einschränkung -41,3
k) 24,05 – 27,00 Keine Einschränkung -41,3
l) 57,00 – 64,00 Keine Einschränkung -41,3
m) 75,00 – 85,00 Keine Einschränkung -41,3
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1024 – Regulierung, Telekommunikation – 13 2018
Frequenzbereich Maximale Maximale äquivalente
in GHz 5), 6) Kanalbandbreite / Strahlungsleistung
Kanalraster in dBm bzw. mW (EIRP)
n) 17,1 – 17,3 Keine Einschränkung 26 bzw. 400
1)
Die Frequenzbereiche i) bis m) sind ausschließlich für Tank- Radar bestimmt.
2)
Die Grenzwerte beziehen sich auf die außerhalb geschlossener Behältnisse gemessene Strahlung.
3)
Die Grenzwerte Innerhalb geschlossener Behältnisse sind in der EN 302 372 definiert.
4)
Im Frequenzbereich 10,6 – 10,7 GHz müssen unbeabsichtigte Aussendungen außerhalb von geschlossenen
Behältnissen unterhalb von -60 dBm/MHz liegen.
5)
Der Frequenzbereich n) ist ausschließlich für bodengestützte Radare mit synthetischer Apertur (GBSAR) mit
Verwendung des Verfahrens „Detect And Avoid“ (DAA) bestimmt. Unter DAA versteht man ein bestimmtes
Verfahren zur Vermeidung von Störungen anderer Funkanwendungen im gleichen Frequenzband.
6)
Besondere Anforderungen an Antennen für GBSAR und die bestimmungsgemäße Nutzung von „Detect And
Avoid“ (DAA) sind in der EN 300 440 beschrieben.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver-
kehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz-
nutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigun-
gen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funkan-
wendung die Parameter der gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG)
verabschiedeten harmonisierten Normen zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testme-
thoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Nor-
men zu entnehmen.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
lagen sind bereitzustellen.
225-8
Bonn, 11. Juli 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018 – Regulierung, Energie – 1025
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 88/2018 Vfg Nr. 89/2018
Art. 18 VO (EU) 2016/1719; Art. 18 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/2195;
Geänderter Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) Vorschlag der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
für das gemeinsame Netzmodell gemäß Art. 18 VO (EU) gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
2016/1719 (BK6-17-035) Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter
(BK6-18-004)
Die Bundesnetzagentur hat den geänderten gemeinsamen Vor-
schlag der deutschen ÜNB für eine Methode für das gemeinsame Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 18
Netzmodell gemäß Artikel 18 der Festlegung einer Leitlinie für Ver- Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom
gabe langfristiger Kapazität der Europäischen Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den
26. September 2016 (im weiteren Verlauf „FCA-Verordnung“ ge- System ausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-Verord-
nannt) mit Datum vom 02.07.2018 genehmigt. nung) einen Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter
zur Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. c EB-Verordnung vor-
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter gelegt.
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
-> BK6-17-035 öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 25.07.2018.
veröffentlicht. Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-004
veröffentlicht.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1026 – Regulierung, Energie – 13 2018
Amtsblatt BNetzA 13/2018; Regulierung Energie
Vfg Nr. 90/2018
Vfg Nr. /2018 28_01.rtf
Az.: BK7-18-052 28.06.2018
Az.: BK7-18-052 28.06.2018
Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
Einleitung eines Festlegungsverfahrens
(Kapazitätsproduktestandardisierung zur Standardisierung von Kapazitätsprodukten
„KASPAR“)
(Kapazitätsproduktestandardisierung „KASPAR“)
Die Beschlusskammer 7 hat am 28.06.2018 auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 EnWG in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV das Festlegungsverfahren zur Standardisierung
von Kapazitätsprodukten (im Weiteren: „KASPAR“) eingeleitet.
Die genannten Vorschriften gestatten der Beschlusskammer, Festlegungen zur Ermittlung
und zum Angebot von Kapazitäten nach § 9 GasNZV zu treffen, insbesondere zu
Kapazitätsprodukten im Sinne von § 11 GasNZV. Entsprechende Festlegungen müssen
dazu dienen, einen effizienten Netzzugang zu verwirklichen und die in § 1 Abs. 1 EnWG
genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs zu
fördern.
Das Verfahren richtet sich an alle Betreiber von Fernleitungsnetzen in den derzeit noch
bestehenden beiden deutschen Marktgebieten der Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL
Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG. Diese
Fernleitungsnetzbetreiber sind derzeit: bayernets GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Fluxys
TENP GmbH, GASCADE Gastransport GmbH, Gastransport Nord GmbH, Gasunie
Deutschland Transport Services GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, jordgasTransport
GmbH, NEL Gastransport GmbH, Lubmin-Brandov Gastransport GmbH, Nowega GmbH,
ONTRAS Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co KG, Open Grid Europe
GmbH, terranets bw GmbH, Thyssengas GmbH.
Das Verfahren ist auf eine Bewertung der gegenwärtig durch die Adressaten angebotenen
Kapazitätsprodukte im Lichte der oben genannten Ziele und Zwecke gerichtet. Die
Bundesnetzagentur hat diesbezüglich bereits im Jahr 2014 ein Gutachten in Auftrag
gegeben, dessen Ergebnisse auf folgenden Internetseiten zum Abruf bereitstehen:
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2018 – Regulierung, Energie – 1027
Gutachten:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiet
e/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzzugangUndMesswesen/Gas/Guta
chtenBNetzAKapazitaetsprodukteWECOM.html
Abschlusspräsentation:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiet
e/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzzugangUndMesswesen/Gas/Abs
chlusspraesentation_GutachtenBNetzAKapazitaetsprodukteWECOM.html
In Deutschland existiert eine große Bandbreite unterschiedlicher Kapazitätsprodukte, die von
den Fernleitungsnetzbetreibern zur Nutzung der Gasfernleitungsnetze angeboten und
vermarktet werden. Diese Produktvielfalt vermag bestehende Netzrestriktionen abzubilden
und kann insofern auch als Ausdruck und Ergebnis einer auch im Rahmen eines möglichst
effizienten Netzausbaus angestrebten Kapazitätsmaximierung angesehen werden.
I. Erwägungen der Beschlusskammer
Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 21 Abs. 1 S. 2
GasNZV, spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein
gemeinsames Marktgebiet zu bilden, ist die Einleitung des vorliegenden
Festlegungsverfahrens aus Sicht der Beschlusskammer notwendig, um einen effizienten
Netzzugang zu gewährleisten. Insbesondere sollen Marktakteuren handhabbare, möglichst
einheitlichen Regeln unterliegende und transparente Kapazitätsprodukte angeboten werden.
Auf diese Weise werden allen deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte vermittelt,
Diskriminierungen vermieden und ein positiver Beitrag zur Marktliquidität geleistet.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob beziehungsweise inwieweit eine in dieser
Breite existierende Produktpalette für eine effiziente Nutzung der Gasfernleitungsnetze
tatsächlich erforderlich ist oder vielleicht auch – etwa durch wenig nachvollziehbare
Nutzungsbedingungen oder schwer voneinander abgrenzbare Produkteigenschaften –
nachteilige Auswirkungen auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang haben kann.
Dies betrifft aus derzeitiger Sicht der Beschlusskammer insbesondere das Produkt der
festen, beschränkt zuordenbaren Kapazitäten (im Weiteren: „BZK“). Die Zu- und Ableitbarkeit
des Kapazitätsprodukts BZK ist abhängig von korrespondierender Nominierung an den
Entry-Exit-Punkten des Transportpfads. Sie ist damit nur für einen spezifischen
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1028 – Regulierung, Energie – 13 2018
Transportpfad nutzbar und mit Ausnahme von höherer Gewalt oder geplanter Wartung
garantiert. Hinsichtlich der Einbringung in Bilanzkreise gibt es unterschiedliche operative
Vorgaben durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts
(im Weiteren: „VHP“) des jeweiligen Entry-Exit-Systems ist jedoch ausgeschlossen.
Die Zu- und Ableitbarkeit des Kapazitätsprodukts der festen, dynamisch zuordenbaren
Kapazität (im Weiteren: „DZK“) ist abhängig von bestimmten Nominierungs-Szenarien an
komplementären Punkten des Entry-Exit-Systems. Die Kapazität kann damit in Verbindung
mit Nominierung(en) an komplementären Punkten garantiert werden.
Die Kapazitätsprodukte BZK und DZK dürften nach Ansicht der Beschlusskammer daher
gleichermaßen geeignet sein, die entsprechenden Netzrestriktionen abzubilden. Durch DZK-
Produkte kann die benötigte Zuordnung ebenso erzwungen und geprüft werden wie bei BZK-
Produkten. Anders als bei dem Kapazitätsprodukt BZK, vgl. § 9 Ziff. 1 lit. e der Anlage 1 zur
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen
Gasversorgungsnetzen, besteht bei der DZK allerdings eine Verbindung zum VHP auf
unterbrechbarer Basis in Abhängigkeit von der Gesamtnominierungssituation. Vor dem
Hintergrund des damit erhöhten Nutzens von DZK für den Gesamtmarkt, einer
Vereinfachung des Produktangebots und dem Umstand, dass die Sonderbehandlung von
BZK-Produkten hinsichtlich der Bilanzkreiseinbringung entfällt, ist die Beschlusskammer der
Auffassung, dass bisherige BZK-Produkte durch DZK dargestellt werden sollten. Zudem ist
eine Umstellung der Kapazitätsprodukte BZK auf DZK neutral in Bezug auf die benötigten
Netzberechnungen des Kapazitätsmodells für das zukünftige einheitliche Marktgebiet
Deutschlands, da DZK-Produkte in diesem Zusammenhang immer ohne den auf
unterbrechbarer Basis gewährten Zugang zum VHP modelliert werden.
Darüber hinaus soll im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens bewertet werden, ob in Bezug
auf die zu erhaltenden Kapazitätsprodukte eine netzbetreiberübergreifende Angleichung und
Standardisierung der jeweiligen Produkteigenschaften möglich ist und ob dadurch ein
transparenter, effizienter und diskriminierungsfreier Netzzugang gefördert werden kann. Vor
dem Hintergrund der Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber zur
Marktgebietszusammenlegung sieht die Beschlusskammer einen grundsätzlichen Vorteil und
positiven Beitrag einer möglichen Standardisierung der Produkteigenschaften zur
Verwirklichung eines gemeinsamen Marktgebietes in Deutschland. Dem deutschen
Gesetzgeber kam es bei der Marktgebietszusammenlegung gerade auch darauf an, allen
deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte zu vermitteln und Diskriminierungen zu
vermeiden (vgl. BR-Drs. 419/17, S. 15). Die Harmonisierung von Produkteigenschaften kann
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13 2018 – Regulierung, Energie – 1029
nach Ansicht der Beschlusskammer dabei als ein Baustein zur Vermittlung einheitlicher
Rechte für Transportkunden angesehen werden.
Nach derzeitigen Erwägungen der Beschlusskammer sind dabei insbesondere folgende
Aspekte der einzelnen Kapazitätsprodukte bei einer Standardisierung der
Produkteigenschaften in einen besonderen Fokus zu nehmen:
a) Aufgrund der in den beiden derzeitigen deutschen Marktgebieten angebotenen
Vielfalt an Kapazitätsprodukten ergibt sich aus Sicht der Beschlusskammer
Harmonisierungsbedarf hinsichtlich der von den Fernleitungsnetzbetreibern auf diese
Produkte anzuwendenden Unterbrechungsreihenfolge. Nach Art. 35 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 („Network code on
capacity allocation mechanisms“, im Weiteren: „NC CAM“) wird, wenn die Summe der
Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt
fließen kann, die Unterbrechungsreihenfolge anhand des vertraglichen Zeitstempels
der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare, frei zuordenbare Kapazität (im
Weiteren: „uFZK“) bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge,
die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.
Nach derzeitiger Ansicht der Beschlusskammer ist der unterbrechbare Anteil fester
Kapazitätsprodukte unabhängig vom Zeitstempel nachrangig zu uFZK zu
unterbrechen, um so einen effizienten Netzzugang zu fördern. Das heißt, langfristig
gebuchte uFZK würden vor dem unterbrechbaren Anteil kurzfristiger gebuchter fester
Kapazitäten mit unterbrechbarem Anteil, wie etwa DZK-Produkten, unterbrochen.
Diese Privilegierung von Inhabern fester Kapazitätsprodukte mit unterbrechbarem
Anteil gegenüber Inhabern von uFZK ist aus Sicht der Beschlusskammer
sachgerecht, da Inhaber von uFZK nunmehr nach § 13 Abs. 2 GasNZV bei einer
Versteigerung von festen Kapazitätsprodukten Gebote abgeben können, um ihre
Kapazitäten in feste Kapazitätsprodukte umzuwandeln. Auf diese Weise wird ein
Anreiz gesetzt, langfristig gebuchte uFZK umzuwandeln. Zudem würden an einem
Grenzübergangspunkt angebotene feste Produktbündel aufgewertet werden, indem
eine vorrangige Unterbrechung von uFZK gegenüber dem unterbrechbaren Anteil
eines im Bündelprodukt enthaltenen festen Kapazitätsprodukts mit unterbrechbarem
Anteil erfolgt.
b) Hinsichtlich bedingt fester, frei zuordenbarer Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten (im
Weiteren: „bFZK“) soll nach derzeitiger Ansicht der Beschlusskammer die
Einschränkung der Netznutzung auf fester Basis für Transportkunden durch
standardisierte Verfahren besser voraussehbar gestaltet werden.
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1030 – Regulierung, Energie – 13 2018
Fernleitungsnetzbetreiber sollen Transportkunden so früh wie möglich, spätestens
jedoch vor der Versteigerung von „Day-ahead“-Kapazität für den folgenden Gastag,
mitteilen, ob die definierte, externe Bedingung erfüllt ist und welcher Anteil der von
ihnen gebuchten bFZK fest und welcher Anteil unterbrechbar sein wird.
c) Auch die Eigenschaften des Kapazitätsprodukts DZK sollten vor dem Hintergrund der
Marktgebietszusammenlegung aus Sicht der Beschlusskammer harmonisiert werden.
Der Grundidee einer einheitlichen, nicht von Zufälligkeiten abhängigen Ausgestaltung
folgend, sollten die faktischen Zuordnungsmöglichkeiten von Kapazitätsprodukten
innerhalb des zukünftigen deutschen Marktgebiets grundsätzlich nur durch die
technische Netztopologie limitiert und netzbetreiberübergreifend möglich sein.
Mit der gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GasNZV vorgeschriebenen Marktgebiets-
zusammenlegung wollte der Gesetzgeber eine Bündelung sowie Erhöhung von
Marktliquidität herbeiführen, sowie im europäischen Kontext laufende Diskussionen
zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen berücksichtigen (vgl.
BR-Drs. 419/17, a.a.O.). Eine Beschränkung der Zuordnungsauflage auf Ein- und
Ausspeisepunkte des jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibers limitiert aber die
Nutzungsmöglichkeiten der Transportkunden. Eine auch netzbetreiberübergreifende
Zuordnungsauflage könnte daher einen Beitrag zur Erhöhung der Marktliquidität
leisten.
Dabei ist aus Sicht der Beschlusskammer auch zu berücksichtigen, dass die für die
Umsetzung notwendigen Kommunikationsschnittstellen zwischen den
Fernleitungsnetzbetreibern ohnehin im Rahmen der gem. Art. 19 S. 1 Nr. 9 NC CAM
einzurichtenden virtuellen Kopplungspunkte (und vorher bereits bei „pipe-in-pipe“-
Lösungen) etabliert werden müssen und insoweit jedenfalls keinen generellen
Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit unterliegen.
Aus Sicht der Beschlusskammer gilt für etwaige Vorgaben von
Kapazitätsproduktstandardisierungen im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens, dass sie
den Prozess der Marktgebietszusammenlegung unterstützen und den mit der
Marktgebietszusammenlegung angestrebten Zielsetzungen hinreichend Rechnung tragen
sollten. Etwaige Vorgaben sollen nicht zur Anwendung kommen, soweit eine Ausnahme von
der Regulierung besteht.
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