amtsblatt-14-2018
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 25. Juli 2018
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 14
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
91 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen................ 1048
92 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 1050
93 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz
-FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes............. 1051
94 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 1052
95 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 1053
Energie
96 Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
allgemeinen Modell der TenneT TSO GmbH für die Berechnung der
Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-057)........................................................................... 1055
97 Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
allgemeinen Modell der Amprion GmbH für die Berechnung der
Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-058)........................................................................... 1055
98 Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
allgemeinen Modell der TransnetBW GmbH für die Berechnung der
Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-059)........................................................................... 1055
99 Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für den
Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das Imbalance-Netting (IN)-
Verfahren (BK6-18-015)...................................................................................................... 1055
100 Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus
Deutschland und Österreich gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
Verordnung) für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und
Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Sekundärregelleistung (BK6-18-
064)..................................................................................................................................... 1056
101 Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Antrag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus
Deutschland und Österreich gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
Verordnung) auf Freistellung von der Pflicht zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden
Sekundärhandels für die Sekundärregelleistung (BK6-18-065).......................................... 1056
Vfg-Nr.
Seite
102 Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Geänderter Vorschlag der
Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien,
Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß
Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA-
Verordnung) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte
(BK6-17-247)....................................................................................................................... 1056
103 Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW
GmbH gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
Engpassmanagement (CACM- Verordnung) für die Bedingungen der expliziten
Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich
(BK6-18-115)....................................................................................................................... 1056
104 Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB für die Bestimmung von LFR-
Blöcken für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gemäß Artikel 141 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1485 (BK6-18-024)......................................................................... 1057
Mitteilungen
Mit-Nr.
Seite
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
224 Art. 17 Abs. 1 der Roaming-Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Verbindung mit Art. 20 und
21 der Rahmenrichtlinie und § 133 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
Streitbeilegungsverfahren aufgrund des Antrags der MTX Connect auf Feststellung der
Unwirksamkeit der durch die Telekom Deutschland GmbH (TDG) ausgesprochenen
Kündigung der gemeinsamen Roamingvereinbarung sowie hilfsweise auf Verpflichtung
der TDG zur Vorlage eines Vertragsentwurfs über Großkundenroamingzugang nach Art.
3 Abs. 5 S. 2 Roaming-Verordnung..................................................................................... 1058
225 TKG § 26 i. V. m. § 5; Veröffentlichung der Entscheidung über die Feststellung der Nicht-
Geltung von Regulierungspflichten aus den Regulierungsverfügungen BK3g-15/004 und
BK3h-14/114 für ein von der EWE TEL GmbH und der Telekom Deutschland GmbH
geplantes Gemeinschaftsunternehmen............................................................................... 1058
226 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet 2.0 ab
01.10.2018.......................................................................................................................... 1106
227 TKG § 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 3 TKG; Tenor des
Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen
Entgeltkontrolle von Entgelten für die Portierung einer geographischen Rufnummer aus
dem Netz der Freikom GmbH............................................................................................. 1106
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
228 EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
Verfahrensregulierung der Kosten und Erlösen bzw. Erträgen aus der Beschaffung und
Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG............................. 1107
Mit-Nr. Seite
EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
229 Verfahrensregulierung; Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Regelleistung 1207
und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten..............................................
230 EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
Verfahrensregulierung; Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie
der Übertragungsnetzbetreiber und die Berücksichtigung der daraus resultierenden
Kosten................................................................................................................................. 1245
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1048 – Regulierung, Telekommunikation – 14 2018
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 91/2018
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen zugeteilt.
Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU)
2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisie-
rung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung
2006/804/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214 / 3-27 vom 18.08.2017, in Deutschland.
Die Amtsblattverfügung Nr. 58/2015 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hör-
hilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 22/2015 vom 25.11.2015, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
a) Grenzwerte:
Frequenzen Maximale Strahlungsleistung Maximale Kanalbandbreite
in MHz (ERP) in mW in kHz
173,965 – 216 10 50
174 – 230 50 ./.
b) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen dürfen keine Störungen bei Anwendun-
gen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch
Anwendungen primärer Funkdienste.
c) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen genießen keinen Schutz vor Störungen
gegenüber anderen Frequenznutzern drahtloser Anbindungen von Hörhilfen am gleichen Einsatzort.
d) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im Einzelfall notwendige Abstimmung über
den örtlichen Frequenzeinsatz durchzuführen.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.
Hinweise
1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundes-
netzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
Bonn, 25. Juli 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1049
Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzun-
gen.
Insbesondere kann es regional durch das Sendernetze für das Digitalradio DAB+ zu Beeinträchtigun-
gen bei der Frequenznutzung kommen, die hinzunehmen sind. Hörhilfen sollten unter allen Umständen
mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben
werden.
Auch sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszu-
schließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwen-
dungen mit geringer Reichweite die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes
(FuAG) verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls die-
sen Normen zu entnehmen.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
lagen sind bereitzustellen.
225-3
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1050 – Regulierung, Telekommunikation – 14 2018
Vfg Nr. 92/2018 II.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
triebsmitteln (EMVG): führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Produktes brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
EMVG prüfen.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Allgemeinverfügung: des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
sprechen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
wird untersagt. wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
Angaben zum Gerät: hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
Produktart: LED-Leuchtmittel die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
Gerätetyp: LED-Birne 13W gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
Modell: A60L13A3U
stoßen.
Hersteller: JIANGSU TIWIN OPTO-ELECTRONICS
TECHNOLOGY Co. LTD, China
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
öffentlichung als bekannt gegeben. die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
Begründung zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
I. von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
am 27.09.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
ASIN B06XD3NFP9 gesichtet. Eine administrative Überprüfung des
im Rahmen eines Testkaufes erworbenen Produktes vom Händler Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
ergab, dass die gesetzlichen Anforderungen des EMVG nicht ein- Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
gehalten werden. Es fehlen die erforderlichen Kennzeichnungen. Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
Ferner ist keine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit den vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
notwendigen Sicherheitsanweisungen vorhanden. Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Mit E-Mail vom 29.11.2017 wurde im Rahmen einer Anhörung ver-
sucht den Hersteller aufzufordern, die Konformitätserklärung und
die technische Dokumentation vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Kontaktaufnahme war nicht möglich; die E-Mails konnten nicht
zugestellt werden. Somit wurden auch die angeforderten Unterla- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
gen zum Nachweis der technischen Konformität nicht zur Verfü- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
gung gestellt. der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Daraufhin wurde mit der Anordnung vom 01.12.2017 (Az:. AW: Fi-
nal appeal – EB13197/2017) der Hersteller aufgefordert, die Kon- Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
formitätserklärung und die technische Dokumentation unverzüglich haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht nachgekom-
men. Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro- Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht. 411-13
Bonn, 25. Juli 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1051
Hinweise durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren Anforderungen in Verkehr gebracht.
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
II.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre- Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord- führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
FuAG prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
Vfg Nr. 93/2018
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be-
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte
chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt. Die
gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §
insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
24 Abs. 3 FuAG folgende
Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kenn-
Allgemeinverfügung:
zeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Ge-
rät verstoßen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt
wird untersagt. Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein
Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
Angaben zum Gerät: Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Produktart: funkgesteuerte Ei-Drohne Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
Modell: H66 die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
Hersteller:
JJR/C JIANJIAN Technology Co., LTD, zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
China genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
öffentlichung als bekannt gegeben. ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU).
Begründung
Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
I. schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
meinverfügung ausgesprochen.
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde
am 18.12.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer
B076D8L47K gesichtet. Im Rahmen eines Testkaufes wurde das Rechtsbehelfsbelehrung:
Gerät einer administrativen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde
festgestellt. dass die gesetzlichen Anforderungen des FuAG nicht Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
eingehalten werden. Es fehlen die Konformitätserklärung, die Her- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
stelleradresse, die Typen-, Chargen- oder Seriennummer und das der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
CE Kennzeichen auf dem Gerät, eine deutsche Bedienungsanlei- sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
tung, sowie die abgestrahlten Sendeleistungen und die Angabe der
Betriebsfrequenzen gemäß dem FuAG. Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Mit Anordnung vom 22.01.2018 wurde der Hersteller aufgefordert,
die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation un- Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
verzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
nachgekommen. Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren 411-13
Bonn, 25. Juli 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1052 – Regulierung, Telekommunikation – 14 2018
Hinweise Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch
nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. von dem Hersteller / Bevollmächtigter gewählten Konformitätsbe-
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 wertungsverfahrens gemäß § 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu- dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre- durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord- geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Anforderungen in Verkehr gebracht.
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
II.
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
Vfg Nr. 94/2018 EMVG prüfen.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
triebsmitteln (EMVG): tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Produktes zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
sprechen.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m.
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
Allgemeinverfügung: ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt stoßen.
wird untersagt.
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
Angaben zum Gerät: ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Produktart: USB Ladeadapter
Gerätetyp: USB Ladeadapter
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
Modell: C15
Hersteller: Eckstein GmbH, Deutschland die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
öffentlichung als bekannt gegeben. von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
Begründung ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
I. Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
mit Schreiben (Hann3-2 4425331/00732/17 - 158423) vom vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
01.11.2017 der Hersteller / Bevollmächtigter aufgefordert, für die Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
oben aufgeführten in Verkehr gebrachten und mit der CE-Kenn- Allgemeinverfügung ausgesprochen.
zeichnung versehenen Geräte die EU-Konformitätserklärung bis
zum 13.11.2017 vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Hersteller / Bevollmächtigter nicht Rechtsbehelfsbelehrung:
nachgekommen. Deshalb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter
mit Schreiben vom 14.12.2017 aufgefordert, zum Sachverhalt der Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
Nichtvorlage einer korrekten EU-Konformitätserklärung bis spätes- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
tens zum 06.12.2017 Stellung zu nehmen.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1053
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer Begründung
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
I.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
mit Schreiben (Dort3-1 4425 071/00404/17 - 160087) vom
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, 16.11.2017 der Hersteller aufgefordert, für die oben aufgeführten in
wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Verkehr gebrachten und mit der CE-Kennzeichnung versehenen
Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird. Geräte die EU-Konformitätserklärung bis zum 30.11.2017 vorzule-
gen.
Dieser Aufforderung ist der Hersteller nicht nachgekommen. Des-
411-13 halb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter mit Schreiben vom
04.01.2018 aufgefordert, zum Sachverhalt der Nichtvorlage einer
EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen bis spä-
testens zum 12.01.2018 Stellung zu nehmen.
Hinweise
Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt und auch
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren sonst keine Unterlagen, aus denen der Nachweis über die Einhal-
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. tung der grundlegenden Anforderungen und die Art des von dem
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß §
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes. 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu- Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre- dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord- durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Anforderungen in Verkehr gebracht.
II.
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
Vfg Nr. 95/2018 EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
triebsmitteln (EMVG): EMVG prüfen.
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
Produktes tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
sprechen.
Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
Allgemeinverfügung: wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
wird untersagt. die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
Angaben zum Gerät: stoßen.
Produktart: Leuchtmittel Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
Gerätetyp: Leuchtbuchstabe A ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
Modell: JLV-12030KA die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Hersteller: triple MEDIA Werbemanufaktur, Deutsch-
land Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver
zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
öffentlichung als bekannt gegeben.
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
Bonn, 25. Juli 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1054 – Regulierung, Telekommunikation – 14 2018
kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
411-13
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bonn, 25. Juli 2018