amtsblatt-14-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                        G 9390



                                                                                                  Bonn, 25. Juli 2018
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                  Amtsblatt                                                            14
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                               Seite
                           Telekommunikation

                 91        Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen................                                                 1048
                 92        Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                             1050
                 93        Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz
                           -FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes.............                                                   1051
                 94        Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                             1052
                 95        Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                             1053


                           Energie

                 96        Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
                           allgemeinen Modell der TenneT TSO GmbH für die Berechnung der
                           Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
                           Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-057)...........................................................................                            1055
                 97        Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
                           allgemeinen Modell der Amprion GmbH für die Berechnung der
                           Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
                           Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-058)...........................................................................                            1055
                 98        Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags zum
                           allgemeinen Modell der TransnetBW GmbH für die Berechnung der
                           Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge gemäß Art.15 Abs. 2 der
                           Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-059)...........................................................................                            1055
                 99        Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
                           gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für den
                           Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das Imbalance-Netting (IN)-
                           Verfahren (BK6-18-015)......................................................................................................                1055
                 100       Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus
                           Deutschland und Österreich gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
                           Verordnung) für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und
                           Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Sekundärregelleistung (BK6-18-
                           064).....................................................................................................................................   1056
                 101       Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Antrag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus
                           Deutschland und Österreich gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-
                           Verordnung) auf Freistellung von der Pflicht zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden
                           Sekundärhandels für die Sekundärregelleistung (BK6-18-065)..........................................                                        1056
1

Vfg-Nr.
                                                                                                                                                 Seite
102       Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Geänderter Vorschlag der
          Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien,
          Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß
          Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
          2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA-
          Verordnung) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte
          (BK6-17-247).......................................................................................................................    1056
103       Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW
          GmbH gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
          24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
          Engpassmanagement (CACM- Verordnung) für die Bedingungen der expliziten
          Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich
          (BK6-18-115).......................................................................................................................    1056
104       Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB für die Bestimmung von LFR-
          Blöcken für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gemäß Artikel 141 Absatz 2 der
          Verordnung (EU) 2017/1485 (BK6-18-024).........................................................................                        1057




 Mitteilungen
Mit-Nr.
                                                                                                                                                 Seite

          Mitteilungen

          Telekommunikation

          Teil A

          Mitteilungen der Bundesnetzagentur

224       Art. 17 Abs. 1 der Roaming-Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Verbindung mit Art. 20 und
          21 der Rahmenrichtlinie und § 133 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
          Streitbeilegungsverfahren aufgrund des Antrags der MTX Connect auf Feststellung der
          Unwirksamkeit der durch die Telekom Deutschland GmbH (TDG) ausgesprochenen
          Kündigung der gemeinsamen Roamingvereinbarung sowie hilfsweise auf Verpflichtung
          der TDG zur Vorlage eines Vertragsentwurfs über Großkundenroamingzugang nach Art.
          3 Abs. 5 S. 2 Roaming-Verordnung.....................................................................................                  1058
225       TKG § 26 i. V. m. § 5; Veröffentlichung der Entscheidung über die Feststellung der Nicht-
          Geltung von Regulierungspflichten aus den Regulierungsverfügungen BK3g-15/004 und
          BK3h-14/114 für ein von der EWE TEL GmbH und der Telekom Deutschland GmbH
          geplantes Gemeinschaftsunternehmen...............................................................................                      1058
226       TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
          Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet 2.0 ab
          01.10.2018..........................................................................................................................   1106
227       TKG § 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 3 TKG; Tenor des
          Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen
          Entgeltkontrolle von Entgelten für die Portierung einer geographischen Rufnummer aus
          dem Netz der Freikom GmbH.............................................................................................                 1106



          Energie

          Teil A

          Mitteilungen der Bundesnetzagentur

228       EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
          Verfahrensregulierung der Kosten und Erlösen bzw. Erträgen aus der Beschaffung und
          Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.............................                                            1107
2

Mit-Nr.                                                                                                                                             Seite


          EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
229       Verfahrensregulierung; Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Regelleistung                                                     1207
          und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten..............................................
230       EnWG § 29 Abs. 1; ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4; Feststellung einer wirksamen
          Verfahrensregulierung; Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie
          der Übertragungsnetzbetreiber und die Berücksichtigung der daraus resultierenden
          Kosten.................................................................................................................................   1245
3

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1048                                            – Regulierung, Telekommunikation –                       14 2018


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 91/2018


Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen zugeteilt.

Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU)
2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisie-
rung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung
2006/804/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214 / 3-27 vom 18.08.2017, in Deutschland.

Die Amtsblattverfügung Nr. 58/2015 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hör-
hilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 22/2015 vom 25.11.2015, wird aufgehoben.

1. Frequenznutzungsbestimmungen

     a) Grenzwerte:

                   Frequenzen               Maximale Strahlungsleistung              Maximale Kanalbandbreite
                     in MHz                       (ERP) in mW                                 in kHz
                  173,965 – 216                            10                                  50
                   174 – 230                               50                                      ./.

     b) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen dürfen keine Störungen bei Anwendun-
        gen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch
        Anwendungen primärer Funkdienste.

     c) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen genießen keinen Schutz vor Störungen
        gegenüber anderen Frequenznutzern drahtloser Anbindungen von Hörhilfen am gleichen Einsatzort.

     d) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im Einzelfall notwendige Abstimmung über
        den örtlichen Frequenzeinsatz durchzuführen.




2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.




Hinweise

     1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundes-
        netzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.




                                                                                                         Bonn, 25. Juli 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018                                       – Regulierung, Telekommunikation –                      1049


          Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzun-
          gen.

          Insbesondere kann es regional durch das Sendernetze für das Digitalradio DAB+ zu Beeinträchtigun-
          gen bei der Frequenznutzung kommen, die hinzunehmen sind. Hörhilfen sollten unter allen Umständen
          mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben
          werden.

          Auch sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszu-
          schließen und hinzunehmen.

     2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
        Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

     3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
        anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
        gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
        (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

     4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
        ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

     5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwen-
        dungen mit geringer Reichweite die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes
        (FuAG) verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
        Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls die-
        sen Normen zu entnehmen.

     6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
        störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
        den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
        lagen sind bereitzustellen.



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Bonn, 25. Juli 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vfg Nr. 92/2018                                                                                       II.

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-           Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
triebsmitteln (EMVG):                                                führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
                                                                     EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines           gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Produktes                                                            brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
                                                                     EMVG prüfen.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte         Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.          tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
                                                                     das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m.   liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende                                            zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
                                                                     seinen freien Warenverkehr einzuschränken.

                                                                     Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
                      Allgemeinverfügung:                            des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
                                                                     sprechen.
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt         Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
          wird untersagt.                                            wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
                                                                     sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
          Angaben zum Gerät:                                         hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
                                                                     ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
          Produktart: LED-Leuchtmittel                               die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
          Gerätetyp: LED-Birne 13W                                   gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
          Modell:      A60L13A3U
                                                                     stoßen.
          Hersteller:	JIANGSU TIWIN OPTO-ELECTRONICS
                       TECHNOLOGY Co. LTD, China
                                                                     Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver­         ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
          öffentlichung als bekannt gegeben.                         die Weitergabe des oben genannten Gerätes.

                                                                     Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
                                                                     die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
                          Begründung                                 zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
                                                                     Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
                                I.                                   von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
                                                                     der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde            diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
am 27.09.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte         kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer         ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
ASIN B06XD3NFP9 gesichtet. Eine administrative Überprüfung des
im Rahmen eines Testkaufes erworbenen Produktes vom Händler          Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
ergab, dass die gesetzlichen Anforderungen des EMVG nicht ein-       Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
gehalten werden. Es fehlen die erforderlichen Kennzeichnungen.       Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
Ferner ist keine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit den    vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
notwendigen Sicherheitsanweisungen vorhanden.                        Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
                                                                     Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Mit E-Mail vom 29.11.2017 wurde im Rahmen einer Anhörung ver-
sucht den Hersteller aufzufordern, die Konformitätserklärung und
die technische Dokumentation vorzulegen.
                                                                                         Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Kontaktaufnahme war nicht möglich; die E-Mails konnten nicht
zugestellt werden. Somit wurden auch die angeforderten Unterla-      Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
gen zum Nachweis der technischen Konformität nicht zur Verfü-        kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
gung gestellt.                                                       der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
                                                                     sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Daraufhin wurde mit der Anordnung vom 01.12.2017 (Az:. AW: Fi-
nal appeal – EB13197/2017) der Hersteller aufgefordert, die Kon-     Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
formitätserklärung und die technische Dokumentation unverzüglich     haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht nachgekom-
men.                                                                          Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
                                                                              wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-                   Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht.                                   411-13




                                                                                                                      Bonn, 25. Juli 2018
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018                                               – Regulierung, Telekommunikation –                                     1051


                           Hinweise                                 durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
                                                                    geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren       Anforderungen in Verkehr gebracht.
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
                                                                                                     II.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-   Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-        führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese        FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.          gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
                                                                    brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
                                                                    FuAG prüfen.

                                                                    Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
                                                                    tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
Vfg Nr. 93/2018
                                                                    das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
                                                                    liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
                                                                    zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be-
                                                                    seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes
                                                                    Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
                                                                    des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte
                                                                    chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt. Die
                                                                    gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §
                                                                    insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
24 Abs. 3 FuAG folgende
                                                                    Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
                                                                    und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
                                                                    gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kenn-
                      Allgemeinverfügung:
                                                                    zeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Ge-
                                                                    rät verstoßen.
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt
          wird untersagt.                                           Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein
                                                                    Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
          Angaben zum Gerät:                                        Weitergabe des oben genannten Gerätes.

          Produktart: funkgesteuerte Ei-Drohne                      Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
          Modell:     H66                                           die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
          Hersteller:	
                      JJR/C JIANJIAN Technology Co., LTD,           zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
                      China                                         genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
                                                                    der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver­        von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
          öffentlichung als bekannt gegeben.                        ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
                                                                    kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
                                                                    ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
                                                                    2014/53/EU).
                          Begründung
                                                                    Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
                               I.                                   schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
                                                                    meinverfügung ausgesprochen.
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde
am 18.12.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer
B076D8L47K gesichtet. Im Rahmen eines Testkaufes wurde das                              Rechtsbehelfsbelehrung:
Gerät einer administrativen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde
festgestellt. dass die gesetzlichen Anforderungen des FuAG nicht    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
eingehalten werden. Es fehlen die Konformitätserklärung, die Her-   kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
stelleradresse, die Typen-, Chargen- oder Seriennummer und das      der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
CE Kennzeichen auf dem Gerät, eine deutsche Bedienungsanlei-        sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
tung, sowie die abgestrahlten Sendeleistungen und die Angabe der
Betriebsfrequenzen gemäß dem FuAG.                                  Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
                                                                    haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Mit Anordnung vom 22.01.2018 wurde der Hersteller aufgefordert,
die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation un-               Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
verzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht             wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
nachgekommen.                                                                Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren           411-13



Bonn, 25. Juli 2018
7

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1052                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                            14 2018


                             Hinweise                                Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch
                                                                     nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren        die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.         von dem Hersteller / Bevollmächtigter gewählten Konformitätsbe-
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2          wertungsverfahrens gemäß § 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
                                                                     Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-     dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-    durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-         geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese         Anforderungen in Verkehr gebracht.
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


                                                                                                      II.

                                                                     Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
                                                                     führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
                                                                     EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
                                                                     gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
                                                                     brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
Vfg Nr. 94/2018                                                      EMVG prüfen.

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-           Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
triebsmitteln (EMVG):                                                tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
                                                                     das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines           liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Produktes                                                            zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
                                                                     seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte         Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.          des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
                                                                     sprechen.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m.
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende                                            Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
                                                                     wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
                                                                     sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
                                                                     hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
                        Allgemeinverfügung:                          ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
                                                                     die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die        gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt         stoßen.
          wird untersagt.
                                                                     Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
          Angaben zum Gerät:                                         ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
                                                                     die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
          Produktart:         USB Ladeadapter
          Gerätetyp:          USB Ladeadapter
                                                                     Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
          Modell:		           C15
          Hersteller:         Eckstein GmbH, Deutschland             die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
                                                                     zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver­         Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
          öffentlichung als bekannt gegeben.                         von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
                                                                     der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
                                                                     diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
                                                                     kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
                           Begründung                                ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).

                                I.                                   Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
                                                                     Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde            Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
mit Schreiben (Hann3-2 4425331/00732/17 - 158423) vom                vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
01.11.2017 der Hersteller / Bevollmächtigter aufgefordert, für die   Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
oben aufgeführten in Verkehr gebrachten und mit der CE-Kenn-         Allgemeinverfügung ausgesprochen.
zeichnung versehenen Geräte die EU-Konformitätserklärung bis
zum 13.11.2017 vorzulegen.

Dieser Aufforderung ist der Hersteller / Bevollmächtigter nicht                          Rechtsbehelfsbelehrung:
nachgekommen. Deshalb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter
mit Schreiben vom 14.12.2017 aufgefordert, zum Sachverhalt der       Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
Nichtvorlage einer korrekten EU-Konformitätserklärung bis spätes-    kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
tens zum 06.12.2017 Stellung zu nehmen.



                                                                                                                      Bonn, 25. Juli 2018
8

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2018                                                – Regulierung, Telekommunikation –                                     1053


der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer                                  Begründung
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
                                                                                                      I.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.                    Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
                                                                     mit Schreiben (Dort3-1 4425 071/00404/17 - 160087) vom
          Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,    16.11.2017 der Hersteller aufgefordert, für die oben aufgeführten in
          wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,            Verkehr gebrachten und mit der CE-Kennzeichnung versehenen
          Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.             Geräte die EU-Konformitätserklärung bis zum 30.11.2017 vorzule-
                                                                     gen.

                                                                     Dieser Aufforderung ist der Hersteller nicht nachgekommen. Des-
411-13                                                               halb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter mit Schreiben vom
                                                                     04.01.2018 aufgefordert, zum Sachverhalt der Nichtvorlage einer
                                                                     EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen bis spä-
                                                                     testens zum 12.01.2018 Stellung zu nehmen.
                             Hinweise
                                                                     Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt und auch
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren        sonst keine Unterlagen, aus denen der Nachweis über die Einhal-
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.         tung der grundlegenden Anforderungen und die Art des von dem
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2          Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß §
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.                      17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-     Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-    dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-         durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese         geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.           Anforderungen in Verkehr gebracht.



                                                                                                      II.

                                                                     Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
                                                                     führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
Vfg Nr. 95/2018                                                      EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
                                                                     gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-           brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
triebsmitteln (EMVG):                                                EMVG prüfen.

Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines           Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
Produktes                                                            tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
                                                                     das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die               liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte         zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.          seinen freien Warenverkehr einzuschränken.

Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m.   Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende                                            des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
                                                                     sprechen.

                                                                     Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
                       Allgemeinverfügung:                           wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
                                                                     sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
     1.     Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die      hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
            Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im Markt       ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
            wird untersagt.                                          die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnun-
                                                                     gen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät ver-
            Angaben zum Gerät:                                       stoßen.

            Produktart: Leuchtmittel                                 Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
            Gerätetyp: Leuchtbuchstabe A                             ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
            Modell:      JLV-12030KA                                 die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
            Hersteller:	triple MEDIA Werbemanufaktur, Deutsch-
                         land                                        Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
                                                                     die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
     2.     Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Ver­
                                                                     zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
            öffentlichung als bekannt gegeben.
                                                                     Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
                                                                     von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
                                                                     der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
                                                                     diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-



Bonn, 25. Juli 2018
9

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1054                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                14 2018


kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).

Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.



                    Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.

         Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
         wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411,
         Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.



411-13



                            Hinweise

Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2
EMVG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-
chend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.




                                                                                                        Bonn, 25. Juli 2018
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