amtsblatt-15-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                             G 9390



                                                                                            Bonn, 8. August 2018
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                            Amtsblatt                                                       15
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                    Seite
                           Telekommunikation

                 105       Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz
                           -FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes.............                                        1275



                           Energie

                 106       Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Genehmigung des Änderungsantrags der Amprion
                           GmbH, Tennet TSO GmbH und TransnetBW GmbH zur lastflussbasierten
                           Kapazitätsberechnung in der Region CWE gemäß Art.15 Abs. 2 der Verordnung (EG)
                           714/2009 (BK6-18-056).......................................................................................................     1277



                  Mitteilungen
                 Mit-Nr.
                                                                                                                                                            Seite

                           Telekommunikation

                           Teil A

                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur

                 231       TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Modifizierung des Antrags der Telekom
                           Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV)
                           Ethernet 2.0 ab 01.10.2018 vom 16.07.2018......................................................................                  1278
                 232       §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der NYNEX satellite OHG auf
                           Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
                           § 132 und § 134a TKG..........................................................................................................   1278
                 233       §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der hochrheinNET GmbH auf
                           Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
                           § 132 und § 134a TKG..........................................................................................................   1278
                 234       Meldepflicht nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG); Aktualisierung des
                           Verzeichnisses der gemeldeten Unternehmen und Neufassung des Meldeformulars........                                              1279
                 235       Standardangebot L2-BSA Telekom Deutschland GmbH; hier: Ergänzung gemäß § 23
                           Abs. 4 TKG; Ergänzung des L2-BSA-Standardangebots um Super-Vectoring...................                                          1280
                 236       Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
                           Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen.............................................................                    1280
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Mit-Nr.                                                                                                                                            Seite


          Post

          Teil A

          Mitteilungen der Bundesnetzagentur

237       Einsichtnahme gem. § 30 Abs. 2 PostG in Entgelte und andere Bedingungen für
          Teilleistungen nach § 28 PostG sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und
          Adressänderungen nach § 29 PostG..................................................................................                       1281
238       PEntgV § 8 Abs. 2 i. v. m. §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 2, 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG;
          hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung des Entgelts für den Zugang zu
          Postfachanlagen..................................................................................................................        1281



          Energie

          Teil A

          Mitteilungen der Bundesnetzagentur

239       § 23 ARegV; hier: Einstellung eines Verfahrens..................................................................                         1282

240       Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
          Verfahren.............................................................................................................................   1282
241       Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
          Verfahren.............................................................................................................................   1282
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
15 2018                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                                      1275


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 105/2018                                                       Grenzwerte der Störemissionen sowie für die Nebenaussendungen
                                                                       in den für das Gerät angegebenen Frequenzbereichen nicht einge-
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem                 halten werden.
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be-
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes                        Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
                                                                       dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die                 durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten            geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG überein-         Anforderungen in Verkehr gebracht.
stimmt.

Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
§ 30 Abs. 3 FuAG folgende                                                                               II.

                                                                       Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
                                                                       führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
                       Allgemeinverfügung:                             FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
                                                                       gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die          brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro-           FuAG prüfen.
          päischen Markt wird untersagt.
                                                                       Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
          Angaben zum Gerät:                                           tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
                                                                       das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
          Produktart:         WLAN Router                              liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
                                                                       zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
          Gerätetyp:          WLAN Router
                                                                       seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
          Modell:		           SXTG-5HPacD
                                                                       Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
          Einführer:          Mikrotik, Lettland                       des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
                                                                       chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-         gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
          fentlichung als bekannt gegeben.                             insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.

                                                                       Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
                                                                       und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
                           Begründung                                  gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kenn-
                                                                       zeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Ge-
                                 I.                                    rät verstoßen.

Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 30 FuAG darüber infor-            Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 30 Abs. 3 FuAG ein
miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt-       Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
einschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenricht-          Weitergabe des oben genannten Gerätes.
linie 2014/53/EU getroffen hat.
                                                                       Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 16.05.2018 wurden die nati-      die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und           zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme         genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
abgeben. Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagen-          der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
tur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Marktüberwa-             von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
chung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme ge-             ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
rechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maßnahme   kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
gerechtfertigt ist.                                                    ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
                                                                       2014/53/EU).
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Spanien hatte den
Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konfor-            Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
mitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät        schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
aufgefordert. Einen entsprechenden Eingang über die Konformi-          meinverfügung ausgesprochen.
tätserklärung konnte verzeichnet werden, jedoch war diese fehler-
haft.

Das Produkt wurde seitens des Mitgliedstaates einer Messung un-
terzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass die



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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                   Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.

Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er
bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Canisiusstraße 21,
55122 Mainz eingelegt wird.



411-13



                           Hinweise

Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Abs. 2
FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-
chend dem FuAG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.




                                                                                                        Bonn, 8. August 2018
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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
15 2018                                                   – Regulierung, Energie –                    1277


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 106/2018

Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009;

Genehmigung des Änderungsantrags der Amprion GmbH,
Tennet TSO GmbH und TransnetBW GmbH zur lastflussbasier-
ten Kapazitätsberechnung in der Region CWE gemäß Art.15
Abs. 2 der Verordnung (EG) 714/2009 (BK6-18-056)

Die Bundesnetzagentur hat den Änderungsantrag der Amprion
GmbH, Tennet TSO GmbH und TransnetBW GmbH zur lastfluss-
basierten Kapazitätsberechnung in der Region CWE gemäß Art.
15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009 genehmigt.

Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss auf ihrer Internetseite
veröffentlicht.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-18-056

veröffentlicht.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1278                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    15 2018


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 231/2018                                                Mitteilung Nr. 232/2018

TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;                                  §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;

Modifizierung des Antrags der Telekom Deutschland GmbH                 Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entschei-
auf Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen              dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG
(CFV) Ethernet 2.0 ab 01.10.2018 vom 16.07.2018                        i. V. m. § 132 und § 134a TKG

Mit Schreiben vom 23.07.2018, eingegangen bei der Beschluss-           Die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur hat das Verfah-
kammer 2 am 24.07.2018, hat die Telekom Deutschland GmbH               ren, nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin am
ihren Antrag vom 16.07.2018, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14,       03.07.2018 einen Vertrag über die Mitnutzung der streitgegen-
Mitteilung 226, modifiziert und am 27.07.2018 geänderte Antrags-       ständlichen Infrastruktur einschließlich der zu zahlenden Entgelte
unterlagen vorgelegt.                                                  geschlossen haben, das Verfahren, soweit es über die Zugangs-
                                                                       entscheidung vom 06.10.2017 hinaus noch anhängig war, am
Das Verfahren wird fortgeführt unter dem Aktenzeichen BK2a-            04.07.2018 eingestellt.
18/003.

Etwaige Stellungnahmen können auf dem Postweg an die Bundes-
netzagentur, Beschlusskammer 2, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder          BK 11-17/006
elektronisch an BK2-Postfach@BNetzA.de jeweils unter Angabe
des Aktenzeichens BK2a-18/003 gesendet werden.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnah-
me ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine
öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre        Mitteilung Nr. 233/2018
Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält,
vgl. § 136 TKG.                                                        §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;

Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten           Antrag der hochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entschei-
enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche         dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG
(bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von        i. V. m. § 132 und § 134a TKG
demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthal-
ten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird     Die hochrheinNET GmbH hat mit Schreiben vom 23. 07. 2018, ein-
gebeten, die personenbezogenen Daten ebenfalls zu schwärzen.           gegangen bei der Bundesnetzagentur am 25. 07. 2018, folgenden
                                                                       Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland
Die geschwärzte Fassung des modifizierten Antrags kann bei der         GmbH gestellt:
Bundesnetzagentur in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern
nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer                   Hiermit beantragen wir gemäß § 77n TKG eine Entschei-
0228 / 14 - 47 12 oder 47 11 von Montag bis Freitag (9:00 - 15:00             dung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-
Uhr) eingesehen oder gegen Kostenerstattung bei der Geschäfts-                legungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a TKG,
stelle der Beschlusskammern (Fax: 0228 / 14 - 64 71) bezogen                  dass die Antragsgegnerin gemäß § 77d TKG eine Mitnut-
werden.                                                                       zung der passiven Infrastruktur zulässt. Darüber hinaus
                                                                              beantragen wir, dass sofern eine Mitnutzung beschieden
Der Termin für die öffentlich mündliche Verhandlung vor der Be-               wird von der Beschlusskammer 11 die Festsetzung von fai-
schlusskammer 2 der Bundesnetzagentur wurde festgelegt auf den                ren und angemessenen Mitnutzungsentgelten für die bean-
24.08.2018, 10:00 Uhr, Raum 0.10 im Gebäude (Haus 4) der Bun-                 tragte Leerrohrtrasse sowie der Kabelschächte.
desnetzagentur in Bonn statt.
                                                                       Streitgegenstand ist die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen in
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-      Laufenburg (Baden). Durch die Mitnutzung sollen zwei dort befind-
öffentlicht. Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur      liche Kabelverzweiger erschlossen werden. Das Verfahren wird
unter Beschlusskammern – Beschlusskammer 2 – Aktuelles – Ak-           unter dem Aktenzeichen BK11-18/006 geführt.
tuelle Anträge – veröffentlicht.
                                                                       Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
                                                                       11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
                                                                       am 17.09. 2018, 11:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-
BK 2a-18/003                                                           agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.




                                                                                                                    Bonn, 8. August 2018
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
15 2018                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1279


Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen                Mitteilung Nr. 234/2018
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu              Meldepflicht nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG);
richten an
                                                                     Aktualisierung des Verzeichnisses der gemeldeten Unterneh-
Bundesnetzagentur                                                    men und Neufassung des Meldeformulars
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,                                                        Die gesetzliche Grundlage der Meldepflicht ist § 6 Telekommunika-
53113 Bonn                                                           tionsgesetz (TKG). Danach gilt:

oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                         "Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder
                                                                     gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste er-
                                                                     bringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tä-
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der          tigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle     unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform."
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00          Die Bundesnetzagentur führt aus Gründen der Marktbeobachtung,
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der     zur Beurteilung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikations-
Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden. Zum          markt und zur Auferlegung von Verpflichtungen nach dem TKG ein
anderen kann er gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle       Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen nach § 6 Abs. 4 TKG.
der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o. g. Te-       Dieses Verzeichnis wird veröffentlicht und dient damit auch der
lefonnummern angefordert werden.                                     Information der auf dem Markt befindlichen Wettbewerber.

                                                                     Der technische Fortschritt in den letzten Jahren führte zu einer
                                                                     erheblichen Ausweitung und Änderung der Angebote auf dem Te-
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-     lekommunikationsmarkt, so dass eine Anpassung der Dienstekate-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis   gorien des Meldeformulars notwendig geworden ist.
zum 10. 09. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-        Ab sofort ist das neue Meldeformular zur Meldung und/oder der
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.      Anzeige von Änderungen zu verwenden.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
                                                                     Das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Mel-
Bundesnetzagentur                                                    deformular ist per Mail an Meldepflicht@BNetzA.de,
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,                                                        per Fax an +49 (03 71) 45 82 217 oder per Post an folgende An-
53113 Bonn                                                           schrift zu richten:

oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                                   Bundesnetzagentur
                                                                               Referat 215
                                                                               Zschopauer Straße 295
Bitte beachten Sie, dass Stellungnahmen - ggf. in einer bezüglich              09127 Chemnitz
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschwärzten Fassung - an
die weiteren Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Soweit in       Das Formular kann als Datei heruntergeladen werden 
dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unter-              www.bundesnetzagentur.de/ à Telekommunikation à Anbieter-
schriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Be-         pflichten à Meldepflicht.
standteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilli-
gung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezo-
genen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in           215
der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

Die nach § 77n Abs. 1 S. 2 TKG viermonatige Entscheidungsfrist
endet am 26. 11. 2018.



BK11-18/006




Bonn, 8. August 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1280                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    15 2018


Mitteilung Nr. 235/2018                                             Mitteilung Nr. 236/2018

Standardangebot L2-BSA Telekom Deutschland GmbH;                    Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);

hier: Ergänzung gemäß § 23 Abs. 4 TKG; Ergänzung des                Änderung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
L2-BSA-Standardangebots um Super-Vectoring                          von Notrufabfragestellen

Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die Telekom Deutschland            Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
GmbH den Vertragsentwurf für die Ergänzung des L2-BSA-Stan-         06. März 2009 (BGBl. I, S. 481), geändert durch Artikel 2 des
dardangebotes um Super Vectoring vorgelegt. Das daraufhin von       ­Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958), werden die Netzbe-
der Bundesnetzagentur eröffnete Standardangebotsverfahren nach       treiber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur
§ 23 TKG wird unter dem Aktenzeichen BK3d-18/015 geführt.            über Änderungen der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
                                                                     von Notrufabfragestellen informiert.
Das Standardangebot wurde bereits am 24.07.2017 im Internet auf
den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.                    Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen
                                                                    ­Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
Den interessierten Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem ge-
änderten Standardangebot bis zum 05.09.2018, unter Angabe des
Aktenzeichens BK3d-18/015, auf dem Postweg oder in elektroni-
scher Form Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zu rich-     425-7a
ten an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach
8001, 53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

bk3-postfach@bnetza.de

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 findet am 13.09.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.



BK3d-18/015




                                                                                                                  Bonn, 8. August 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
15 2018                                  – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 1281


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 237/2018                                               Mitteilung Nr. 238/2018

                                                                      PEntgV § 8 Abs. 2 i. v. m. §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 2, 19 Satz 1,
 Einsichtnahme gem. § 30 Abs. 2 PostG in Entgelte und an-             20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG;
 dere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 PostG so-
 wie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressände-                hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung des
 rungen nach § 29 PostG                                               Entgelts für den Zugang zu Postfachanlagen

§ 30 Abs. 2 PostG                                                     Die Deutsche Post AG hat mit Schreiben vom 23.07.2018 einen
                                                                      Antrag auf Genehmigung des Entgelts für den Zugang zu Post-
Gemäß § 30 Abs. 2 PostG hat die Bundesnetzagentur im Amtsblatt        fachanlagen gestellt. Sie hat folgendes beantragt:
zu veröffentlichen, wann und wo Entgelte und andere Bedingun-
gen für Teilleistungen nach § 28 PostG, sowie für den Zugang zu             1.   Für die nach Maßgabe der „AGB Postfach-Zugang
Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29 PostG, die                        (Stand Januar 2019)“ erbrachten Leistungen werden fol-
nicht in Allgemeinen Bedingungen enthalten sind, eingesehen wer-                 gende Entgelte genehmigt:
den können.
                                                                                 a)   Entgelt pro Einlieferungsvorgang:        3,51 €
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht in den Räumlichkeiten
der Bundesnetzagentur in Bonn (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) im                      b)   Entgelt pro eingelieferter Sendung:      0,033 €
Rahmen der Bürozeiten. Aufgrund des mit der Einsichtnahme ver-
bundenen Aufwands ist für die Einsichtnahme eine konkrete Termi-            2.   Die Wirksamkeit der Genehmigung beginnt mit dem
                                                                                 01.01.2019 und endet am 31.12.2021.
nabsprache erforderlich. Zur Vereinbarung eines Termins ist das
Referat 316 über die E-Mail-Adresse 316-Postfach@BNetzA.de
                                                                      Der Termin zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver-
oder per Anschreiben an
                                                                      handlung ist auf den 07.09.2018, 10:00 Uhr, Raum H4 0.01, Tul-
                                                                      penfeld 4, 53113 Bonn, anberaumt.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Postfach 8001,53105 Bonn

zu kontaktieren.
                                                                      BK5-18/014
Eine Übersicht über die zur Einsichtnahme bereitliegenden Teilleis-
tungsverträge und Verträge über den Zugang zu Postfachanlagen
und Adressänderungen kann auf der Internetseite der Bundesnetz-
agentur www.bnetza.de unter der Rubrik Post/Marktbeobachtung/
Zugang zu Teilleistungen eingesehen werden.




Bonn, 8. August 2018
9

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1282                                 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     15 2018


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 239/2018                                             Mitteilung Nr. 241/2018

§ 23 ARegV;                                                         Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                  hier: Einstellung von Verfahren

Mit Schreiben vom 29.03.2018 hat die Thyssengas GmbH, Emil-         Mit Email vom 18.07.2018 hat die Bayernwerk Netz GmbH, Lilien-
Moog-Platz 13, 44137 Dortmund, den am 15.03.2016 gestellten         thalstraße 7, 93049 Regensburg die zum 31.03.2017 gestellten
Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23         Anträge auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23
ARegV für das Projekt „Projekt-Nr. 10 - 2015“ mit dem Aktenzei-     ARegV für die Projekte:
chen BK4-16-005 zurückgenommen.
                                                                    BK4-17-021 (Maßnahmenpaket 2017-131: Erweiterung des HS
Das unter dem Aktenzeichen BK4-16-005 geführte Genehmigungs-        Netzknoten UW Ingolstadt um einen HS/MS Transformator),
verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.
                                                                    BK4-17-022 (Maßnahmenpaket 2017-132: EE-bedingter Neubau
                                                                    des HS/MS Umspannwerks Kirchenthumbach),

                                                                    BK4-17-024 (Maßnahmenpaket 2017-135: 110-kV-Netzerweiterung
                                                                    in der Region Marienberg),

                                                                    BK4-17-026 (Maßnahmenpaket 2017-130: EE-bedingter Neubau
                                                                    von 110-kV Blindstromkompensationseinrichtungen)
Mitteilung Nr. 240/2018
                                                                    zurückgenommen.
Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich;

hier: Einstellung von Verfahren
                                                                    Die unter den Aktenzeichen BK4-17-021; BK4-17-022; BK4-17-024
Der am 30.06.2008 gestellte Antrag auf Genehmigung eines Inves-     und BK4-17-026 geführten Verfahren werden gemäß § 23 ARegV
titionsbudget (heute: Investitionsmaßnahme) nach § 23 ARegV mit     eingestellt.
dem Projektnamen „Projekt der Norddeutschen Anbindungsleitung
NORDAL“ (BK4-08-376) wurde zurückgenommen.

Das unter dem Aktenzeichen BK4-08-376 geführte Verfahren wird
gemäß § 23 ARegV eingestellt.




                                                                                                              Bonn, 8. August 2018
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