amtsblatt-18-2018
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 19. September 2018
Bundesnetzagentur
Amtsblatt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
113 SSB FL 025 – Schnittstellenbeschreibung für bodengestützte Funkanlagen des VHF
Digitalfunk-Dienstes Mode 4 (VDL M4), Ausgabe Januar 2018.......................................... 1595
114 SSB FS 012 – Schnittstellenbeschreibung für ortsfeste Very Small Aperture
Satellitenterminals (VSAT) im Frequenzbereich 14,0-14,25 GHz, Ausgabe Januar 2018.. 1595
115 SSB FS 013 – Schnittstellenbeschreibung für ortsfeste Satellitenerdfunkstellen im
Frequenzbereich 5 850 – 7 075 MHz, Ausgabe Januar 2018............................................. 1595
116 Nummernplan Verkehrslenkungsnummern......................................................................... 1596
117 Teilweiser Widerruf der Zuteilungen von Verkehrslenkungsnummern................................ 1601
Energie
118 Art. 20 Absatz 2 VO (EU) 2015/1222; Geänderter Vorschlag aller ÜNB der
Kapazitätsberechnungsregion CORE gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (CACM-Verordnung) für die Methode
zur gemeinsamen Kapazitätsberechnung für den Day-Ahead-Zeitbereich (BK6-17-139).. 1602
119 Art. 20 Absatz 2 VO (EU) 2015/1222; Geänderter Vorschlag aller ÜNB der
Kapazitätsberechnungsregion CORE gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (CACM-Verordnung) für die Methode
zur gemeinsamen Kapazitätsberechnung für den Intraday-Zeitbereich (BK6-17-140)....... 1602
120 Art. 55 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag aller ÜNB gemäß Art. 55 der Verordnung (EU)
2015/1222 (CACM-Verordnung) für eine einheitliche Methode für die Bepreisung
zonenübergreifender Intraday-Kapazität (BK6-17-202)...................................................... 1602
121 EnWG §§ 29 Abs. 1, 13c Abs. 5, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4; Festlegung zur Anerkennung
der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserveanlage UPM Schongau
nach § 13c Abs. 5 EnWG als verfahrensregulierte Kosten i. S. d. §§ 11 Abs. 2 S. 4, 32
Abs. 1 Nr. 4 ARegV (BK8-17/2002-R)................................................................................. 1603
Mitteilungen
Mit-Nr.
Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
258 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer
Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG.......................................................................................................................... 1653
259 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Anträge der eifel-net GmbH auf Erlass
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG................................................................................................................... 1654
260 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung eines Entwurfs der
Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland
GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für zusätzliche Leistungen für die
Zugangsleistung L2-BSA (VDSL 175 und VDSL 250)......................................................... 1657
261 Verkehrslenkungsnummern: Zusammenfassung und Bewertung der Stellungnahmen
zum Entwurf eines Nummernplans sowie eines teilweisen Widerrufs................................ 1658
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
262 StromNEV § 19 Abs. 2 und 3; hier: Veröffentlichung eines Beschlussverfahrens zur
Rückforderung staatlicher Beihilfen nach Entscheidung der Europäischen Kommission
vom 28.05.2018 unter dem Az. SA.34045 (2013)............................................................... 1665
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1595
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 113/2018 Vfg Nr. 115/2018
SSB FL 025 – Schnittstellenbeschreibung für bodengestützte SSB FS 013 – Schnittstellenbeschreibung für ortsfeste Satelli-
Funkanlagen des VHF Digitalfunk-Dienstes Mode 4 (VDL M4), tenerdfunkstellen im Frequenzbereich 5 850 – 7 075 MHz, Aus-
Ausgabe Januar 2018 gabe Januar 2018
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations- Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
der EU-Kommission unter der Nr. 2018/0263/D registriert. der EU-Kommission unter der Nr. 2018/0262/D registriert.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diese SSB kann als PDF-Datei in Kürze im Internet unter Diese SSB kann als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Technik www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Technik
Inverkehrbringen von Produkten Schnittstellenbeschreibungen Inverkehrbringen von Produkten Schnittstellenbeschreibungen
eingesehen und kostenfrei abgerufen werden. eingesehen und kostenfrei abgerufen werden.
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
ssb@bnetza.de. ssb@bnetza.de.
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FES 003, Ausgabe Oktober
2006, tritt hiermit außer Kraft.
421
421
Vfg Nr. 114/2018
SSB FS 012 – Schnittstellenbeschreibung für ortsfeste Very
Small Aperture Satellitenterminals (VSAT) im Frequenzbereich
14,0-14,25 GHz, Ausgabe Januar 2018
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
der EU-Kommission unter der Nr. 2018/0260/D registriert.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diese SSB kann als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Technik
Inverkehrbringen von Produkten Schnittstellenbeschreibungen
eingesehen und kostenfrei abgerufen werden.
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
ssb@bnetza.de.
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FES 002, Ausgabe Juni 2006,
tritt hiermit außer Kraft.
421
Bonn, 19. September 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1596 – Regulierung, Telekommunikation – 18 2018
Vfg Nr. 116/2018
Nummernplan
NummernplanVerkehrslenkungsnummern
Verkehrslenkungsnummern
1. Rechtsgrundlage
Verkehrslenkungsnummern sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist.
Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und der Telekommunikations-
Nummerierungsverordnung (TNV) vom 5. Februar 2008 (BGBl. I. S. 141), die zuletzt durch Artikel 4
Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, fest, wie der
Nummernbereich für Verkehrslenkungsnummern strukturiert und ausgestaltet ist.
2. Format der Nummern und Untergliederung des Nummernbereichs
Der deutsche Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation ist durch die Empfehlung E.164
der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) definiert. In diesem Nummernraum wird der Nummernbe-
reich 198 bis 199 für Verkehrslenkungsnummern bereitgestellt.
Bei der Nutzung der Verkehrslenkungsnummern ist
• die internationale Verkehrsausscheidungsziffer (Präfix) „00“ oder „+“ und die Landeskennzahl
(Country Code, CC) „49“ oder
• die nationale Verkehrsausscheidungsziffer (Präfix) „0“
voranzustellen.
Der Nummernbereich wird wie folgt in Nummernteilbereiche untergliedert; für die Teilbereiche wird das
Format der Nummern wie folgt festgelegt:
a) (0)1981 AB ONKz CC XY: Verkehrslenkungsnummern für die Übergangslösung nach § 7
Abs. 7 und 8 NotrufV bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen
Verkehrslenkungsnummern für die Übergangslösung nach § 7 Abs. 7 und 8 der Verordnung über Not-
rufverbindungen (NotrufV) bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen sind wie folgt strukturiert:
Verkehrslenkungsnummer für die Übergangslösung nach § 7 Abs. 7 und 8 NotrufV
bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen
Präfix Kennzahl Mobilfunknetz- und Ortsnetzkenn- Notrufkennung Kennung
eCall-Identifizierung zahl des Notruf-
anschlusses
0 1981 AB, ONKz CC XY
mit A = 2…5 (2-5 Stellen) (hexadezimal)
und B = 1…3
Mittels der Ziffern AB wird wie folgt kodiert, ob es sich um einen Notruf handelt, der mittels einer be-
sonderen Technik aus einem Kraftfahrzeug durch eine Person oder automatisiert ohne unmittelbares
Tätigwerden einer Person abgesetzt wurde (Emergency Call, eCall) und aus welchem Mobilfunknetz
die Kontaktaufnahme erfolgt:
A B eCall Identifizierung Mobilfunknetzbetreiber
2 1 nicht als eCall gekennzeichnet Telekom Deutschland GmbH
2 2 automatischer eCall Telekom Deutschland GmbH
2 3 manueller eCall Telekom Deutschland GmbH
3 1 nicht als eCall gekennzeichnet Vodafone GmbH
3 2 automatischer eCall Vodafone GmbH
3 3 manueller eCall Vodafone GmbH
4 1 nicht als eCall gekennzeichnet Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1597
4 2 automatischer eCall Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
4 3 manueller eCall Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
5 1 nicht als eCall gekennzeichnet Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
5 2 automatischer eCall Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
5 3 manueller eCall Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Es kann auf die Unterscheidung zwischen B=2 und B=3 verzichtet und nur B=2 verwendet werden,
also der Wertebereiches für B auf B=1 (kein eCall) und B=2 (automatischer oder manueller eCall)
beschränkt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Notrufverbindungen - auch in einem möglichen
Umleitungsfall - ausschließlich zu Notrufanschlüssen hergestellt werden, die in ISDN-Technik realisiert
sind.
b) (0)1982 [Kennung des Notrufanschlusses]: Verkehrslenkungsnummern zur Sicherstellung
des Seiteneinwahlschutzes bei Notrufverbindungen
Verkehrslenkungsnummern zur Sicherstellung des Seiteneinwahlschutzes bei Notrufverbindungen
sind wie folgt strukturiert:
Nationaler Präfix Verkehrslenkungsnummern zur Sicherstellung des
Seiteneinwahlschutzes
0
(8-11 Stellen)
oder
Kennzahl Kennung des Notrufanschlusses
Internationaler Präfix
und Landeskennzahl (Count-
ry Code, CC) +49 1982 3-7 dezimale Ziffern
c) (0)1986 115: Verkehrslenkungsnummer für die behördeneinheitliche Rufnummer 115
Bei der Ansteuerung von Zielen mit der Rufnummer 115 über Netzgrenzen hinweg ist die 115 der
Ziffernfolge (0)1986 anzuhängen, so dass an Netzschnittstellen die Rufnummer einheitlich die Struktur
(0)1986 115 hat.
d) (0)1987 xyz: Verkehrslenkungsnummern für Rufnummern der Struktur 116xyz
Bei der Ansteuerung von Zielen mit Rufnummern der Struktur 116 xyz über Netzgrenzen hinweg ist
die Kennung "xyz" der Ziffernfolge (0)1987 anzuhängen, so dass an Netzschnittstellen die Rufnum-
mern einheitlich die Struktur (0)1987 xyz haben.
e) (0)1988 xy: Zielnetzbetreiberkennungen zur Generierung von Verkehrslenkungs
nummern (ZkGV) für Internationale entgeltfreie Mehrwertdienste (International Freephone
Service, IFS)
ZkGV für IFS beginnen mit der Landeskennzahl 49 und der vierstelligen Kennzahl 1988. An die Kenn-
zahl 1988 schließt sich eine zweistellige Kennung des Zielnetzbetreibers an. ZkGV für IFS sind somit
folgendermaßen strukturiert:
Zielnetzbetreiberkennungen zur Generierung von Verkehrslenkungsnummern (ZkGV) für In-
ternationale entgeltfreie Mehrwertdienste (IFS)
(8 Stellen)
Landeskennzahl Kennzahl Kennung des Zielnetzbetreibers
(Country Code, CC) (2 Stellen)
49 1988 xy
Werden aus ZkGV generierte Verkehrslenkungsnummern im “Called Party Number Format“ verwen-
det, ist die nach ITU-T Empfehlung E.164 begrenzte Rufnummernlänge von 15 Stellen zu beachten.
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1598 – Regulierung, Telekommunikation – 18 2018
f) (0)1989 xy und (0)19890 xy: Verkehrslenkungsnummern für Auskunftsdienste und Vermitt-
lungsdienste
Die Rufnummern im Bereich 118 haben die Struktur 118 xy oder 1180 xy. Bei der Ansteuerung von
Auskunftsdiensten oder Vermittlungsdiensten über Netzgrenzen hinweg ist die Anbieterkennung "xy"
der Ziffernfolge (0)1989 bzw. (0)19890 anzuhängen, so dass an Netzschnittstellen die Rufnummern
einheitlich die Struktur (0)1989 xy bzw. (0)19890 xy haben.
g) (0)199: Verkehrslenkungsnummern für netzinterne Verkehrslenkung
Das Format der Nummern des Nummernteilbereichs (0)199 ist nicht näher geregelt.
Die nicht aufgeführten Nummernteilbereiche stellen eine Reserve dar.
3. Nutzungszweck
Verkehrslenkungsnummern werden für Zwecke der Verkehrsführung genutzt. Wird eine Verkehrslen-
kungsnummer von einem Teilnehmer gewählt, muss der Verbindungsaufbau vom Telefondienstean-
bieter des anrufenden Teilnehmers abgebrochen werden.
Für die einzelnen Teilbereiche werden darüber hinaus folgende Nutzungszwecke festgelegt:
a) (0)1981 AB ONKz CC XY: Verkehrslenkungsnummern für die Übergangslösung nach § 7
Abs. 7 und 8 NotrufV bei Notrufverbindungen aus den Mobilfunknetzen
Anrufende müssen bei der Anwahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie der nationalen
Notrufnummer 110 die jeweils örtlich zuständige Notrufabfragestelle erreichen. Aufgrund § 108 TKG,
der NotrufV und den Festlegungen der Technischen Richtlinie Notruf Ausgabe 1.0 (TR Notruf) ist im
Rahmen des Verbindungsaufbaus einer Notrufverbindung die Standortinformation über den Ur-
sprungsort der Notrufverbindung zu übermitteln. Um im Rahmen der Übergangslösung nach § 7
Abs. 7 NotrufV diese Übermittlung aus den Mobilfunknetzen zu den Notrufabfragestellen in ISDN-
Technik sicherzustellen, ist die Verkehrslenkungsnummer bei der Herstellung von Notrufverbindungen
zu nutzen. Die Verkehrslenkungsnummer wird auch genutzt, um darauf hinzuweisen, dass es sich bei
einem Notruf um einen eCall handelt (vergleiche § 4 Abs. 8 Nr. 5 NotrufV).
b) (0)1982 [Kennung des Notrufanschlusses]: Verkehrslenkungsnummer zur Sicherstellung
des Seiteneinwahlschutzes bei Notrufverbindungen
Jedem Notrufursprungsbereich ist die Nummer des Notrufanschlusses in dem Format
(ONKz ChexChex X) oder (ONKz ChexChex XY) gemäß Abschnitt 5.1.2 und 7.1.4 der TR Notruf zugeord-
net, zu dem die Notrufverbindungen aus diesem Bereich herzustellen sind. Der Telefondiensteanbie-
ter hat jedoch gemäß Abschnitt 7.1.7 der TR Notruf den Verbindungswunsch eines Notrufenden, der
durch Wahl einer Nummer der Struktur (ONKz ChexChex X) oder (ONKz ChexChex XY) eine Verbindung
zu einem bestimmten Notrufanschluss direkt herstellen möchte, abzulehnen (Seiteneinwahlschutz).
Durch die Umstellung der Telekommunikationsnetze auf IP-Technologie, in der zum Aufbau, zur
Steuerung und zum Abbau einer Kommunikationssitzung das Session Initiation Protocol (SIP) ver-
wendet wird, können hexadezimale Ziffern nicht mehr direkt in der Zielrufnummer, sondern nur noch
im „Routing Number Parameter“ verwendet werden. Daher ist die Verkehrslenkungsnummer zur Si-
cherstellung des Seiteneinwahlschutzes zu verwenden.
Die Kennung des Notrufanschlusses hat die Struktur ONKz X bzw. ONKz XY.
Der Einsatz der Verkehrslenkungsnummer wird hier im internationalen Rufnummernformat dargestellt,
um den Fall eines Notrufenden mit Standort im Inland und Verbindungsaufbau durch einen Anbieter
von Telefondiensten im Ausland abzudecken und um in Übereinstimmung mit der Darstellung in der
„Specification of the NGN-Interconnection Interface“ des Arbeitskreises für technische und betriebliche
Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung (AKNN) zu bleiben. Anbieter von Tele-
fondiensten im Inland können ebenso das nationale Rufnummernformat (0)1982 tuvwxyz zur Herstel-
lung einer Notrufverbindung verwenden.
Bonn, 19. September 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1599
c) (0)1986 115: Verkehrslenkungsnummern für die behördeneinheitliche Rufnummer 115
Die Nummer (0)1986 115 darf ausschließlich für die Ansteuerung der Rufnummer 115 (behördenein-
heitliche Rufnummer) genutzt werden.
d) (0)1987 xyz: Verkehrslenkungsnummern für Rufnummern der Struktur 116xyz
Die Nummern der Struktur (0)1987 xyz dürfen ausschließlich für die Ansteuerung der jeweiligen Ruf-
nummer der Struktur 116 xyz (Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert - HDSW)
genutzt werden.
e) (0)1988 xy: Zielnetzbetreiberkennungen zur Generierung von Verkehrslenkungs-
nummern (ZkGV) für Internationale entgeltfreie Mehrwertdienste (International Freephone
Service, IFS)
ZkGV für IFS sind Kennungen, anhand derer der aus dem Ausland ankommende IFS-Verkehr unmit-
telbar zu dem Netzbetreiber geführt wird, der das Vertragsverhältnis mit dem IFS-Kunden hat. Dieser
Netzbetreiber analysiert die aus der ZkGV generierte Verkehrslenkungsnummer und führt den Verkehr
zu dem vom IFS-Kunden gewünschten Ziel. Hinsichtlich der Beschreibung des IFS wird auf die ITU-T
Empfehlung E.152 verwiesen.
Die ZkGV und die aus ihr generierten Verkehrslenkungsnummern dürfen von Teilnehmern öffentlicher
Telekommunikationsnetze nicht anwählbar sein.
Die ZkGV und die aus ihr generierten Verkehrslenkungsnummern dürfen ausschließlich für eine Ver-
kehrslenkung von IFS bei einer länderübergreifenden Zusammenschaltung von Telekommunikations-
netzen für den ankommenden internationalen IFS-Verkehr genutzt werden.
f) (0)1989 xy und (0)19890 xy: Verkehrslenkungsnummern für Auskunftsdienste und Vermitt-
lungsdienste
Die Nummern der Struktur (0)1989 xy und (0)19890 xy dürfen ausschließlich für die Ansteuerung der
jeweiligen Rufnummer der Struktur 118 xy bzw. 1180 xy genutzt werden.
g) (0)199: Verkehrslenkungsnummern für netzinterne Verkehrslenkung
Betreiber von Telekommunikationsnetzen dürfen den Nummernteilbereich (0)199 netzintern für Zwek-
ke der Verkehrsführung nutzen. Die Nutzung muss so erfolgen, dass Sie über Netzgrenzen hinweg
keine Bedeutung hat.
4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen
Die in Abschnitt 2 unter den Buchstaben a), b), c), d), f) und g) aufgeführten Nummern werden hiermit
im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 TNV allgemein zugeteilt.
Zuteilungen der in Abschnitt 2 unter e) ZkGV für IFS erfolgen auf Antrag in Form von direkten Zutei-
lungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV.
Eine Zuteilung von ZkGV für IFS setzt voraus, dass der Antragsteller die ZkGV für Zwecke der Ver-
kehrslenkung von IFS bei einer länderübergreifenden Zusammenschaltung von Telekommunikations-
netzen für den ankommenden internationalen IFS-Verkehr im Sinne der Empfehlung E.152 der Inter-
nationalen Fernmeldeunion (ITU) nutzen will.
Antragsteller mit einer Auslandsadresse müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit einer In-
landsadresse angeben.
Das Antragsverfahren für ZkGV für IFS ist in Form einer Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht
(siehe Mitteilung Nr. 578/2008 vom 08.10.2008).
Bonn, 19. September 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1600 – Regulierung, Telekommunikation – 18 2018
5. Höchstzahl von Zuteilungen
Einem Unternehmen wird nur eine ZkGV für IFS zugeteilt.
6. Sonstige Nutzungsbedingungen für Verkehrslenkungsnummern für ZkGV für IFS
6.1 Frist zur Nutzung
Verkehrslenkungsnummern für ZkGV für IFS müssen spätestens zwölf Monate nach Zugang der Zu-
teilung genutzt werden (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 TNV).
Dem Zuteilungsnehmer obliegt es dabei, die Verkehrslenkungsnummer für ZkGV innerhalb der Nut-
zungsfrist funktionsgerecht zu verwenden. Er trägt das Risiko, eine fristgerechte Nutzung zu realisie-
ren. Auf technische, vertragliche und wirtschaftliche Hinderungsgründe oder auf ein Verschulden des
Zuteilungsnehmers kommt es dabei nicht an.
Der Zuteilungsnehmer muss der Bundesnetzagentur schriftlich das Datum des Nutzungsbeginns mit-
teilen. Die Mitteilung muss spätestens 14 Tage nach dem Beginn der Nutzung erfolgen.
6.2 Rückgabe bei Nichtnutzung
Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten keine Nutzung oder ist beginnend mit dem Zeitpunkt der Zutei-
lung oder der letzten Nutzung für zwölf Monate keine Nutzung geplant, ist die Verkehrslenkungsnum-
mer gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 TNV unverzüglich durch schriftliche Erklärung an die Bun-
desnetzagentur zurückzugeben.
6.3 Meldung von Namens- oder Anschriftenänderungen
Zuteilungsnehmer müssen die Bundesnetzagentur unaufgefordert schriftlich informieren, wenn sich ihr
Name oder ihre Anschrift geändert hat. Der Zuteilungsnehmer hat dabei eine jeweils aktuelle ladungs-
fähige Anschrift im Inland mitzuteilen. Bei Änderungen eines Eintrags im Handelsregister bzw. im ent-
sprechenden Register eines anderen Staates sind der Bundesnetzagentur umgehend aktuelle Regi-
sterauszüge vorzulegen.
7. Inkrafttreten der Verfügung
Diese Verfügung tritt am 20.09.2018 in Kraft. Sie ersetzt den Nummernplan Verkehrslenkungsnum-
mern in der Fassung vom 09.09.2009 (Verfügung Nr. 46/2009, Amtsblatt Nr. 17/2009).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines
Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
117-1 3826-5
Bonn, 19. September 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1601
Vfg Nr. 117/2018
Teilweiser Widerruf der Zuteilungen von Verkehrslenkungs-
nummern
Der Nummernplan Verkehrslenkungsnummern in der Fassung vom
19.09.2018 (Verfügung Nr. 116/2018, Amtsblatt Nr. 18/2019) er-
setzt zum 20.09.2018 die gleichnamige Fassung vom 09.09.2009
(Verfügung Nr. 46/2009 Amtsblatt 17/2009).
Die Bundesnetzagentur entscheidet im Fall einer Nummernplanän-
derung gemäß § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Nummerierungsver-
ordnung (TNV), ob und zu welchem Zeitpunkt bestehende Zutei-
lungen mit angemessener Übergangsfrist rechtlich angepasst
werden.
Alle bestehenden Zuteilungen von Verkehrslenkungsnummern wer-
den mit Wirkung zum 20.09.2018 insoweit angepasst, dass statt
der bisherigen Nutzungsbedingungen ab diesem Zeitpunkt die in
dem o. g. neuen Nummernplan festgelegten Nutzungsbedingun-
gen gelten.
Die Anpassung soll die einheitliche Nutzung von Verkehrslen-
kungsnummern sicherstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass Belange
von Marktbeteiligten die Gewährung einer Übergangsfrist erfor-
dern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
de Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an
der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
117-1 3826-5
Bonn, 19. September 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1602 – Regulierung, Energie – 18 2018
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 118/2018 Vfg Nr. 120/2018
Art. 20 Absatz 2 VO (EU) 2015/1222; Art. 55 VO (EU) 2015/1222;
Geänderter Vorschlag aller ÜNB der Kapazitätsberechnungs- Vorschlag aller ÜNB gemäß Art. 55 der Verordnung (EU)
region CORE gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 (CACM-Verordnung) für eine einheitliche Methode
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung für die Bepreisung zonenübergreifender Intraday-Kapazität
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassma- (BK6-17-202)
nagement (CACM-Verordnung) für die Methode zur gemeinsa-
men Kapazitätsberechnung für den Day-Ahead-Zeitbereich Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 55
(BK6-17-139) der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli
2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und
Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Artikel 9 Absatz 12 das Engpassmanagement (CACM-Verordnung) einen Vorschlag
VO (EU) 2015/1222 von allen nationalen Regulierungsbehörden für eine einheitliche Methode für die Bepreisung zonenübergreifen-
auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs- der Intraday-Kapazität zur Genehmigung gemäß Art. 9 Abs. 6 VO
behörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der (EU) 2015/1222 vorgelegt.
Bundesnetzagentur abgeschlossen.
Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Art. 9 Abs. 12 VO
(EU) 2015/1222 von allen nationalen Regulierungsbehörden auf
die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör-
den (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bun-
desnetzagentur abgeschlossen.
Vfg Nr. 119/2018
Art. 20 Absatz 2 VO (EU) 2015/1222;
Geänderter Vorschlag aller ÜNB der Kapazitätsberechnungs-
region CORE gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassma-
nagement (CACM-Verordnung) für die Methode zur gemeinsa-
men Kapazitätsberechnung für den Intraday-Zeitbereich (BK6-
17-140)
Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Artikel 9 Absatz 12
VO (EU) 2015/1222 von allen nationalen Regulierungsbehörden
auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der
Bundesnetzagentur abgeschlossen.
Bonn, 19. September 2018