amtsblatt-19-2018
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 4. Oktober 2018
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 19
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
122 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz
-FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes............. 1675
Energie
123 Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des geänderten Vorschlags
Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien,
Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß
Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA-
Verordnung) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte
(BK6-17-247)....................................................................................................................... 1677
124 Art. 67 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB für eine Methode
für die Erstellung und Speicherung der gemeinsamen Year-Ahead, Day-Ahead und
Intraday-Netzmodelle gemäß Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-072)............................................................................... 1677
125 Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB des Synchrongebiets
Kontinentaleuropa für die Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet
Kontinentaleuropa gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 (SO-VO) (Az.:
BK6-18-024)........................................................................................................................ 1677
126 Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung von Reservierungsquoten für
Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen
(Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1) - Az.: BK7-18-087................... 1678
Mitteilungen
Mit-Nr.
Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
263 TKG § 26 i.V.m. § 5; Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Bereich
Mobilfunkterminierungsleistungen betreffend die Telco Village GmbH............................... 1685
264 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor der vorläufigen Genehmigung der Entgelte
für zusätzliche Leistungen für die Zugangsleistung L2-BSA (VDSL 175 und VDSL 250)
der Telekom Deutschland GmbH......................................................................................... 1685
265 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Interconnection-Verbindungsleistungen............................. 1686
266 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der EFN eifel-net Internet Provider
GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4
TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG....................................................................................... 1702
267 Konsultationsentwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die
Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur
Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz. - Aktenzeichen: BK1-
17/001 -............................................................................................................................... 1702
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
268 PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG; Hier: Antrag der
Deutschen Post E-POST Solutions GmbH auf Genehmigung des Entgelts für das
Produkt „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“.......................................................... 1822
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
269 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
Verfahren............................................................................................................................. 1823
270 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
Verfahren............................................................................................................................. 1823
271 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
Verfahren............................................................................................................................. 1823
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 1675
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 122/2018 Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be- geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes Anforderungen in Verkehr gebracht.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG überein- II.
stimmt.
Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
§ 30 Abs. 3 FuAG folgende FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Allgemeinverfügung: brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
FuAG prüfen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro- Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
päischen Markt wird untersagt. tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Angaben zum Gerät: liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Produktart: Satelliten-Receiver seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Gerätetyp: Satelliten-Receiver WIFI 2.4 GHz ENGEL
Modell: RS8100HD
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Hersteller: ENGEL SYSTEMS S.L., Spanien
des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf- chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
fentlichung als bekannt gegeben. gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
Begründung und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kenn-
I. zeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Ge-
rät verstoßen.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 30 FuAG darüber infor-
miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt- Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 30 Abs. 3 FuAG ein
einschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenricht- Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
linie 2014/53/EU getroffen hat. Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 11.07.2018 wurden die nati- Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
abgeben. Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagen- genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
tur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Marktüberwa- der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
chung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme ge- von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
rechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maßnahme ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
gerechtfertigt ist. kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Spanien hatte den 2014/53/EU).
Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konfor-
mitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
aufgefordert. Einen entsprechenden Eingang über die Konformi- schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
tätserklärung konnte verzeichnet werden, jedoch war diese fehler- meinverfügung ausgesprochen.
haft.
Das Produkt wurde seitens des Mitgliedstaates einer Messung un-
terzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:
Grenzwerte der Störemissionen sowie für die Nebenaussendungen
in den für das Gerät angegebenen Frequenzbereichen nicht einge- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
halten werden. kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Bonn, 4. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1676 – Regulierung, Telekommunikation – 19 2018
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Cani-
siusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
411-13
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Abs. 2
FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-
chend dem FuAG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bonn, 4. Oktober 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018 – Regulierung, Energie – 1677
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 123/2018 Vfg Nr. 125/2018
Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485;
Genehmigung des geänderten Vorschlags Übertragungsnetz- Vorschlag aller ÜNB des Synchrongebiets Kontinentaleuropa
betreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroa- für die Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet
tien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Kontinentaleuropa gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Slowakei und Slowenien gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Ver- 2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-024)
ordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristi- Die Bundesnetzagentur hat den gemeinsamen Vorschlag der ÜNB
ger Kapazität (FCA-Verordnung) für Bestimmungen für die No- für die Bestimmung von LFR-Blöcken (Leistungs-Frequenz-Rege-
minierung physikalischer Übertragungsrechte (BK6-17-247) lungs-Blöcken) für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa im Ein-
klang mit Art. 141 Abs. 2 SO-VO mit Datum vom 13.09.2018 ge-
Die Bundesnetzagentur hat den geänderten Vorschlag der Übertra- nehmigt.
gungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich,
Kroatien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Slowakei und Slowenien gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO
für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertra- Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
gungsrechte genehmigt. Verfahren -> BK6-18-024
Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
veröffentlicht.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-17-247
veröffentlicht.
Vfg Nr. 124/2018
Art. 67 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 VO (EU) 2017/1485;
Vorschlag aller ÜNB für eine Methode für die Erstellung und
Speicherung der gemeinsamen Year-Ahead, Day-Ahead und
Intraday-Netzmodelle gemäß Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-072)
Die Bundesnetzagentur hat den gemeinsamen Vorschlag der ÜNB
für eine Methode für die Erstellung und Speicherung der gemein-
samen Year-Ahead, Day-Ahead und Intraday-Netzmodelle gemäß
Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der SO-VO am 20.09.2018.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-18-072
veröffentlicht.
Bonn, 4. Oktober 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1678 – Regulierung, Energie – 19 2018
Amtsblatt BNetzA 19/2018; Regulierung Energie
Vfg Nr. /2018 21_01.rtf
Vfg Nr. 126/2018
Az.: BK7-18-087 20.09.2018
Az.: BK7-18-087 20.09.2018
Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung von Reservierungsquoten
Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung von Reservierungsquoten für
Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen (Ergänzung
für Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen
der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1)
(Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1)
Die Beschlusskammer 7 hat am 20.09.2018 auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 EnWG in
Verbindung mit § 56 S. 1 Nr. 2 und S. 2 und 3 EnWG ein Festlegungsverfahren zur
Genehmigung von Reservierungsquoten für Kapazitäten an Einspeise- und
Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung (EU)
2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (im Weiteren: Netzkodex Kapazitätszuweisung) i.V.m. § 13
Abs. 1 S. 4 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) eingeleitet. Ziel ist eine Ergänzung
der bestehenden Festlegung BK7-15-001 vom 14.08.2015 (im Weiteren: KARLA Gas 1.1).
In der Festlegung KARLA Gas 1.1 wurde mit dem Tenor zu 4.) eine Genehmigung nach Art.
8 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14.10.2013 zur Festlegung
eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (im Weiteren: VO (EU) Nr. 984/2013) bzgl. des an jedem Kopplungspunkt gemäß Art.
8 Abs. 6 und 8 der VO (EU) Nr. 984/2013 zurückzuhaltenden Anteils der technischen
Kapazität erteilt. Durch die am 01.04.2018 in Kraft getretenen Änderungen in § 13 Abs. 1 S.
4, Abs. 3 GasNZV finden die Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung zu den Anteilen
der zurückzuhaltenden technischen Kapazität gem. Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9 Netzkodex
Kapazitätszuweisung nunmehr auch auf Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu
Speicheranlagen Anwendung.1 Mit dem vorliegenden Festlegungsverfahren soll dieser
Rechtsänderung Rechnung getragen und die bestehende Festlegung KARLA Gas 1.1 um
eine Genehmigung der einzuhaltenden Reservierungsquote für jeden Einspeise- und
Ausspeisepunkt von und zu Speicheranlagen ergänzt werden.
Das Verfahren richtet sich an alle Betreiber von Fernleitungsnetzen in den derzeit noch
bestehenden beiden deutschen Marktgebieten der Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL
Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG. Diese
1
Die hier maßgeblichen Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung sind gleichlautend mit den
Vorgängerregelungen in der VO (EU) Nr. 984/2013, auf die in der Festlegung KARLA Gas 1.1 Bezug genommen
wird.
Bonn, 4. Oktober 2018
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19 2018 – Regulierung, Energie – 1679
Fernleitungsnetzbetreiber sind derzeit: bayernets GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Fluxys
TENP GmbH, GASCADE Gastransport GmbH, Gastransport Nord GmbH, Gasunie
Deutschland Transport Services GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, jordgasTransport
GmbH, NEL Gastransport GmbH, Lubmin-Brandov Gastransport GmbH, Nowega GmbH,
ONTRAS Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co KG, Open Grid Europe
GmbH, terranets bw GmbH, Thyssengas GmbH.
I. Erwägungen der Beschlusskammer
Die Beschlusskammer geht bei der Einleitung dieses Festlegungsverfahrens von folgenden
Erwägungen aus:
1. Zum Genehmigungserfordernis
Ein Genehmigungserfordernis für Reservierungsquoten im Sinne von Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9
Netzkodex Kapazitätszuweisung für Ein- und Ausspeisekapazitäten von und zu
Speicheranlagen folgt nicht unmittelbar aus den Regelungen des Netzkodex
Kapazitätszuweisung. Der Netzkodex Kapazitätszuweisung gilt unmittelbar nur für
Kopplungspunkte im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Netzkodex Kapazitätszuweisung, nicht jedoch für
Einspeisepunkte von sowie Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen, vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 1, 3
Netzkodex Kapazitätszuweisung.
Ein Genehmigungserfordernis für Reservierungsquoten für Ein- und Ausspeisekapazitäten
von und zu Speicheranlagen folgt nach Auffassung der Beschlusskammer jedoch aus einer
Verweisung auf Art. 8 Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuweisung aufgrund der am 01.04.2018
in Kraft getretenen Änderungen der GasNZV. Mit Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 (BGBl. I S. 3194 (Nr. 57)) hat der
Verordnungsgeber eine Reihe von Änderungen der GasNZV verordnet. Unter anderem
wurde die bisherige Regelung in § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV, der zufolge untertägige
Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten vom Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber nach
der zeitlichen Reihenfolge ihrer jeweiligen Buchung vergeben werden, gestrichen und durch
eine Neuregelung ersetzt. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 S. 4
GasNZV muss, sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf der Kapazitätsplattform
vergeben werden, das Verfahren für die Auktion den Vorgaben des Netzkodex
Kapazitätszuweisung entsprechen. Zugleich wurde in § 13 Abs. 3 GasNZV die bisherige
abweichende Regelung für Speicheranlagen gestrichen. Diese Streichung führt dazu, dass
Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur
Einspeisung von Speicheranlagen nicht länger nach dem „First-Come-First-Served“-Prinzip,
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1680 – Regulierung, Energie – 19 2018
sondern mittels Auktionen vergeben werden, auf die in der Folge auch die Neuregelung des
§ 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV Anwendung findet.
Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, S. 16 f., abrufbar unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/aenderung-der-gasnetzzugangsverordnung.html
Aus diesen Änderungen der GasNZV, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung am 01.04.2018 in Kraft getreten sind, folgt zum
einen, dass für die Vergabe von Aus- und Einspeisekapazitäten zu und von Speicheranlagen
Auktionen durchzuführen sind, und zum anderen, dass das Verfahren für diese Auktionen
den Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung entsprechen muss, vgl. § 13 Abs. 1 S. 4
GasNZV.
Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV nicht eindeutig entnehmen,
welche Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung bei dem Verfahren der genannten
Auktionen für Speicherpunkte einzuhalten sind. Auf konkrete Regelungen des Netzkodex
Kapazitätszuweisung wird in der Vorschrift nicht Bezug genommen. Nach Auffassung der
Beschlusskammer sprechen jedoch überwiegende Gründe dafür, von einem Verweis auf
sämtliche Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung bzgl. des Mechanismus der
Zuweisung verbindlicher Kapazitätsprodukte mittels Auktionen auszugehen, die in Kapitel III
des Netzkodex Kapazitätszuweisung geregelt sind. Danach betrifft der Verweis auf die
einzuhaltenden Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung auch die Regelungen zu den
Reservierungsquoten gem. Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuweisung.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass seit dem Inkrafttreten der genannten
Änderungen der GasNZV am 01.04.2018 die gesetzliche Mindestanforderung des Art. 8 Abs.
6 Netzkodex Kapazitätszuweisung bzgl. des zurückzuhaltenden Anteils der technischen
Kapazität auch in Bezug auf Speicherpunkte zur Anwendung kommt. Danach sind seit dem
01.04.2018 mindestens 20% der an jedem Speicherpunkt vorhandenen technischen
Kapazität zurückzuhalten und nach Art. 8 Abs. 7 Netzkodex Kapazitätszuweisung
anzubieten.
Ungeachtet dieser geltenden Rechtslage ist der genaue Anteil der zurückzuhaltenden
Kapazität für jeden Speicherpunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter
und unterliegt der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, vgl. Art. 8 Abs. 9 Netzkodex
Kapazitätszuweisung i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV. Beiden Anforderungen soll mit dem
vorliegenden Festlegungsverfahren Rechnung getragen werden.
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19 2018 – Regulierung, Energie – 1681
2. Zum Genehmigungsinhalt
Die Beschlusskammer strebt an, den nach Art. 8 Abs. 6 Netzkodex Kapazitätszuweisung
i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität an
Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen in Höhe der gesetzlichen
Mindestanforderung zu genehmigen.
Damit würde die für Kopplungspunkte in Bezug auf Bestandskapazitäten und neu zu
schaffende Kapazitäten durch die Festlegung KARLA Gas 1.1 (Tenor zu 4.)) genehmigte
Reservierungsquote in Höhe von 20 Prozent der technischen Kapazität auch bei der
Kapazitätsvergabe an Ein- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen gelten. Mit
diesem Inhalt würde die Genehmigung einen weiteren Beitrag zu der vom Verordnungsgeber
angestrebten Schaffung „identischer Rahmenbedingungen“ bzgl. der Kapazitätsvergabe an
Kopplungs- und Speicherpunkten leisten können.
Ein- und Ausspeisekapazitäten von und zu Speicheranlagen wurden schon in der
Vergangenheit im Wesentlichen unterjährig vermarktet. Langfristige Kapazitätsbuchungen
auf Jahresbasis stellten an den meisten Speicherpunkten eher die Ausnahme dar. Von daher
sind nennenswerte praktische Auswirkungen der zu genehmigenden Reservierungsquote auf
die Vergabepraxis von Kapazitäten an Speicherpunkten gegenwärtig nicht zu erwarten. Einer
zusätzlichen Stärkung der Kurzfristvermarktung bedarf es folglich nicht. Aus diesem Grund
erscheint auch eine über die gesetzliche Mindestanforderung hinausgehende, höhere
Reservierungsquote weder erforderlich noch sachgerecht. Durchschlagende Gründe für die
Genehmigung einer von der Festlegung KARLA Gas 1.1 abweichenden Höhe der
Reservierungsquote in Bezug auf die Kapazitätsvergabe an Speicherpunkten sind für die
Beschlusskammer daher nicht erkennbar.
Die angestrebte Genehmigung soll sich auf alle bestehenden und zukünftigen Ein- und
Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen beziehen. Zudem soll sie auch neu zu
schaffende Kapazitäten an bestehenden oder zukünftigen Ein- und Ausspeisepunkten von
und zu Speicheranlagen umfassen.
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1682 – Regulierung, Energie – 19 2018
II. Konsultation
Die Beschlusskammer stellt im Lichte dieser Erwägungen folgenden Festlegungstenor zur
Konsultation:
1. Die Festlegung BK7-15-001 (KARLA Gas 1.1) vom 14.08.2015 wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Tenor zu 4.) wird ein neuer Tenor zu 4a.) eingefügt:
„4a. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, bei jedem Einspeisepunkt von
sowie bei jedem Ausspeisepunkt zu Speicheranlagen 20 Prozent der technischen
Kapazität zurückzuhalten und gemäß Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/459
der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 („Netzkodex Kapazitätszuweisung“) i.V.m. § 13
Abs. 1 S. 4 GasNZV anzubieten, sofern die verfügbare Kapazität gleich oder größer
als der zurückzuhaltende Anteil der technischen Kapazität ist. Hiermit wird für alle
Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen der genaue Anteil der
für Quartals- und Jahresauktionen zurückzuhaltenden Kapazität gem. Art. 8 Abs. 9
Netzkodex Kapazitätszuweisung i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV genehmigt.“
2. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Die Fernleitungsnetzbetreiber und Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu den
Erwägungen der Beschlusskammer und diesem Festlegungstenor Stellung zu nehmen. Sie
werden gebeten, ihre Stellungnahmen, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden
können, bis zum 19.10.2018 in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten
Format mittels Datenträger oder per E-Mail an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 7
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: Kapazitaeten.Gas@BNetzA.de
zu richten. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass Konsultationsteilnehmer
unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile zu kennzeichnen haben, die
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Kenntlich zu machen sind ferner ggf. auch
Bonn, 4. Oktober 2018