amtsblatt-19-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                  G 9390



                                                                                              Bonn, 4. Oktober 2018
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                              Amtsblatt                                                          19
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                         Seite
                           Telekommunikation

                 122       Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz
                           -FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes.............                                             1675



                           Energie

                 123       Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des geänderten Vorschlags
                           Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien,
                           Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß
                           Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
                           2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA-
                           Verordnung) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte
                           (BK6-17-247).......................................................................................................................   1677
                 124       Art. 67 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB für eine Methode
                           für die Erstellung und Speicherung der gemeinsamen Year-Ahead, Day-Ahead und
                           Intraday-Netzmodelle gemäß Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU)
                           2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-072)...............................................................................                    1677
                 125       Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485; Vorschlag aller ÜNB des Synchrongebiets
                           Kontinentaleuropa für die Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet
                           Kontinentaleuropa gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 (SO-VO) (Az.:
                           BK6-18-024)........................................................................................................................   1677
                 126       Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung von Reservierungsquoten für
                           Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen
                           (Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1) - Az.: BK7-18-087...................                                             1678



                  Mitteilungen
                 Mit-Nr.
                                                                                                                                                                 Seite

                           Telekommunikation

                           Teil A

                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 263       TKG § 26 i.V.m. § 5; Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Bereich
                           Mobilfunkterminierungsleistungen betreffend die Telco Village GmbH...............................                                     1685
                 264       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor der vorläufigen Genehmigung der Entgelte
                           für zusätzliche Leistungen für die Zugangsleistung L2-BSA (VDSL 175 und VDSL 250)
                           der Telekom Deutschland GmbH.........................................................................................                 1685
1

265   TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
      Genehmigung der Entgelte für Interconnection-Verbindungsleistungen.............................                                           1686
266   §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der EFN eifel-net Internet Provider
      GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4
      TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG.......................................................................................                  1702
267   Konsultationsentwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer der
      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
      über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die
      Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur
      Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz. - Aktenzeichen: BK1-
      17/001 -...............................................................................................................................   1702



      Post

      Teil A

      Mitteilungen der Bundesnetzagentur
268   PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG; Hier: Antrag der
      Deutschen Post E-POST Solutions GmbH auf Genehmigung des Entgelts für das
      Produkt „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“..........................................................                                1822



      Energie

      Teil A

      Mitteilungen der Bundesnetzagentur
269   Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
      Verfahren.............................................................................................................................    1823
270   Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
      Verfahren.............................................................................................................................    1823
271   Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
      Verfahren.............................................................................................................................    1823
2

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                                      1675


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 122/2018                                                       Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
                                                                       dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem                 durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be-                geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes                        Anforderungen in Verkehr gebracht.

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG überein-                                          II.
stimmt.
                                                                       Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.     führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
§ 30 Abs. 3 FuAG folgende                                              FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
                                                                       gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
                      Allgemeinverfügung:                              brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
                                                                       FuAG prüfen.
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro-           Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
          päischen Markt wird untersagt.                               tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
                                                                       das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
          Angaben zum Gerät:                                           liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
                                                                       zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
          Produktart:   Satelliten-Receiver                            seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
          Gerätetyp:    Satelliten-Receiver WIFI 2.4 GHz ENGEL
          Modell:       RS8100HD
                                                                       Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
          Hersteller:   ENGEL SYSTEMS S.L., Spanien
                                                                       des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-         chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
          fentlichung als bekannt gegeben.                             gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
                                                                       insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.

                                                                       Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
                           Begründung                                  und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
                                                                       gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kenn-
                                 I.                                    zeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Ge-
                                                                       rät verstoßen.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 30 FuAG darüber infor-
miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt-       Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 30 Abs. 3 FuAG ein
einschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenricht-          Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
linie 2014/53/EU getroffen hat.                                        Weitergabe des oben genannten Gerätes.

Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 11.07.2018 wurden die nati-      Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und           die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme         zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
abgeben. Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagen-          genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
tur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Marktüberwa-             der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
chung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme ge-             von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
rechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maßnahme   ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht ver-
gerechtfertigt ist.                                                    kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom gesam-
                                                                       ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Spanien hatte den           2014/53/EU).
Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konfor-
mitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät        Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
aufgefordert. Einen entsprechenden Eingang über die Konformi-          schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
tätserklärung konnte verzeichnet werden, jedoch war diese fehler-      meinverfügung ausgesprochen.
haft.

Das Produkt wurde seitens des Mitgliedstaates einer Messung un-
terzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass die                                Rechtsbehelfsbelehrung:
Grenzwerte der Störemissionen sowie für die Nebenaussendungen
in den für das Gerät angegebenen Frequenzbereichen nicht einge-        Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
halten werden.                                                         kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
                                                                       der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
                                                                       sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.



Bonn, 4. Oktober 2018
3

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1676                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                  19 2018


Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.

         Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
         wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Cani-
         siusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.



411-13



                            Hinweise

Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Abs. 2
FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteu-
re darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entspre-
chend dem FuAG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ord-
nungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.




                                                                                                        Bonn, 4. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                                                   – Regulierung, Energie –                                    1677


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 123/2018                                                  Vfg Nr. 125/2018

Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719;                               Art. 141 Abs. 2 VO (EU) 2017/1485;

Genehmigung des geänderten Vorschlags Übertragungsnetz-           Vorschlag aller ÜNB des Synchrongebiets Kontinentaleuropa
betreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroa-       für die Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet
tien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen,         Kontinentaleuropa gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Slowakei und Slowenien gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Ver-         2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-024)
ordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristi-   Die Bundesnetzagentur hat den gemeinsamen Vorschlag der ÜNB
ger Kapazität (FCA-Verordnung) für Bestimmungen für die No-       für die Bestimmung von LFR-Blöcken (Leistungs-Frequenz-Rege-
minierung physikalischer Übertragungsrechte (BK6-17-247)          lungs-Blöcken) für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa im Ein-
                                                                  klang mit Art. 141 Abs. 2 SO-VO mit Datum vom 13.09.2018 ge-
Die Bundesnetzagentur hat den geänderten Vorschlag der Übertra-   nehmigt.
gungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich,
Kroatien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen,     Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Slowakei und Slowenien gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO
für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertra-      Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
gungsrechte genehmigt.                                            Verfahren -> BK6-18-024

Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss auf ihrer Internetseite   veröffentlicht.
veröffentlicht.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-17-247

veröffentlicht.




Vfg Nr. 124/2018

Art. 67 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 VO (EU) 2017/1485;

Vorschlag aller ÜNB für eine Methode für die Erstellung und
Speicherung der gemeinsamen Year-Ahead, Day-Ahead und
Intraday-Netzmodelle gemäß Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2017/1485 (SO-VO) (Az.: BK6-18-072)

Die Bundesnetzagentur hat den gemeinsamen Vorschlag der ÜNB
für eine Methode für die Erstellung und Speicherung der gemein-
samen Year-Ahead, Day-Ahead und Intraday-Netzmodelle gemäß
Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der SO-VO am 20.09.2018.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-18-072

veröffentlicht.




Bonn, 4. Oktober 2018
5

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1678                                             – Regulierung, Energie –                             19 2018
   Amtsblatt BNetzA 19/2018; Regulierung Energie
   Vfg Nr.            /2018                                                     21_01.rtf
   Vfg Nr. 126/2018


   Az.: BK7-18-087                                                                                   20.09.2018
   Az.: BK7-18-087                                                         20.09.2018
   Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung   von Reservierungsquoten
   Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Genehmigung von Reservierungsquoten    für
   Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen (Ergänzung
   für Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen
   der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1)
   (Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1)

   Die Beschlusskammer 7 hat am 20.09.2018 auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 EnWG in
   Verbindung mit § 56 S. 1 Nr. 2 und S. 2 und 3 EnWG ein Festlegungsverfahren zur
   Genehmigung        von      Reservierungsquoten          für    Kapazitäten       an        Einspeise-    und
   Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung (EU)
   2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
   Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der
   Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (im Weiteren: Netzkodex Kapazitätszuweisung) i.V.m. § 13
   Abs. 1 S. 4 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) eingeleitet. Ziel ist eine Ergänzung
   der bestehenden Festlegung BK7-15-001 vom 14.08.2015 (im Weiteren: KARLA Gas 1.1).

   In der Festlegung KARLA Gas 1.1 wurde mit dem Tenor zu 4.) eine Genehmigung nach Art.
   8 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14.10.2013 zur Festlegung
   eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und
   zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des
   Rates (im Weiteren: VO (EU) Nr. 984/2013) bzgl. des an jedem Kopplungspunkt gemäß Art.
   8 Abs. 6 und 8 der VO (EU) Nr. 984/2013 zurückzuhaltenden Anteils der technischen
   Kapazität erteilt. Durch die am 01.04.2018 in Kraft getretenen Änderungen in § 13 Abs. 1 S.
   4, Abs. 3 GasNZV finden die Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung zu den Anteilen
   der zurückzuhaltenden technischen Kapazität gem. Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9 Netzkodex
   Kapazitätszuweisung         nunmehr auch auf Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu
   Speicheranlagen Anwendung.1 Mit dem vorliegenden Festlegungsverfahren soll dieser
   Rechtsänderung Rechnung getragen und die bestehende Festlegung KARLA Gas 1.1 um
   eine Genehmigung der einzuhaltenden Reservierungsquote für jeden Einspeise- und
   Ausspeisepunkt von und zu Speicheranlagen ergänzt werden.

   Das Verfahren richtet sich an alle Betreiber von Fernleitungsnetzen in den derzeit noch
   bestehenden beiden deutschen Marktgebieten der Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL
   Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG. Diese
   1
    Die hier maßgeblichen Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung sind gleichlautend mit den
   Vorgängerregelungen in der VO (EU) Nr. 984/2013, auf die in der Festlegung KARLA Gas 1.1 Bezug genommen
   wird.




                                                                                                    Bonn, 4. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2018                                                 – Regulierung, Energie –                                    1679


      Fernleitungsnetzbetreiber sind derzeit: bayernets GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Fluxys
      TENP GmbH, GASCADE Gastransport GmbH, Gastransport Nord GmbH, Gasunie
      Deutschland Transport Services GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, jordgasTransport
      GmbH, NEL Gastransport GmbH, Lubmin-Brandov Gastransport GmbH, Nowega GmbH,
      ONTRAS Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co KG, Open Grid Europe
      GmbH, terranets bw GmbH, Thyssengas GmbH.



       I.        Erwägungen der Beschlusskammer

      Die Beschlusskammer geht bei der Einleitung dieses Festlegungsverfahrens von folgenden
      Erwägungen aus:



            1. Zum Genehmigungserfordernis

      Ein Genehmigungserfordernis für Reservierungsquoten im Sinne von Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9
      Netzkodex         Kapazitätszuweisung       für   Ein-   und     Ausspeisekapazitäten           von    und   zu
      Speicheranlagen        folgt    nicht    unmittelbar     aus     den     Regelungen       des         Netzkodex
      Kapazitätszuweisung. Der            Netzkodex Kapazitätszuweisung              gilt   unmittelbar nur für
      Kopplungspunkte im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Netzkodex Kapazitätszuweisung, nicht jedoch für
      Einspeisepunkte von sowie Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen, vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 1, 3
      Netzkodex Kapazitätszuweisung.
      Ein Genehmigungserfordernis für Reservierungsquoten für Ein- und Ausspeisekapazitäten
      von und zu Speicheranlagen folgt nach Auffassung der Beschlusskammer jedoch aus einer
      Verweisung auf Art. 8 Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuweisung aufgrund der am 01.04.2018
      in Kraft getretenen Änderungen der GasNZV. Mit Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung
      der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 (BGBl. I S. 3194 (Nr. 57)) hat der
      Verordnungsgeber eine Reihe von Änderungen der GasNZV verordnet. Unter anderem
      wurde die bisherige Regelung in § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV, der zufolge untertägige
      Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten vom Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber nach
      der zeitlichen Reihenfolge ihrer jeweiligen Buchung vergeben werden, gestrichen und durch
      eine Neuregelung ersetzt. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 S. 4
      GasNZV muss, sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf der Kapazitätsplattform
      vergeben werden, das Verfahren für die Auktion den Vorgaben des Netzkodex
      Kapazitätszuweisung entsprechen. Zugleich wurde in § 13 Abs. 3 GasNZV die bisherige
      abweichende Regelung für Speicheranlagen gestrichen. Diese Streichung führt dazu, dass
      Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur
      Einspeisung von Speicheranlagen nicht länger nach dem „First-Come-First-Served“-Prinzip,



Bonn, 4. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1680                                             – Regulierung, Energie –                            19 2018


   sondern mittels Auktionen vergeben werden, auf die in der Folge auch die Neuregelung des
   § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV Anwendung findet.

        Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, S. 16 f., abrufbar unter:
        https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/aenderung-der-gasnetzzugangsverordnung.html

   Aus diesen Änderungen der GasNZV, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur
   Änderung der Gasnetzzugangsverordnung am 01.04.2018 in Kraft getreten sind, folgt zum
   einen, dass für die Vergabe von Aus- und Einspeisekapazitäten zu und von Speicheranlagen
   Auktionen durchzuführen sind, und zum anderen, dass das Verfahren für diese Auktionen
   den Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung entsprechen muss, vgl. § 13 Abs. 1 S. 4
   GasNZV.
   Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV nicht eindeutig entnehmen,
   welche Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung bei dem Verfahren der genannten
   Auktionen für Speicherpunkte einzuhalten sind. Auf konkrete Regelungen des Netzkodex
   Kapazitätszuweisung wird in der Vorschrift nicht Bezug genommen. Nach Auffassung der
   Beschlusskammer sprechen jedoch überwiegende Gründe dafür, von einem Verweis auf
   sämtliche Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung bzgl. des Mechanismus der
   Zuweisung verbindlicher Kapazitätsprodukte mittels Auktionen auszugehen, die in Kapitel III
   des Netzkodex Kapazitätszuweisung geregelt sind. Danach betrifft der Verweis auf die
   einzuhaltenden Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung auch die Regelungen zu den
   Reservierungsquoten gem. Art. 8 Abs. 6-8, Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuweisung.


   Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass seit dem Inkrafttreten der genannten
   Änderungen der GasNZV am 01.04.2018 die gesetzliche Mindestanforderung des Art. 8 Abs.
   6 Netzkodex Kapazitätszuweisung bzgl. des zurückzuhaltenden Anteils der technischen
   Kapazität auch in Bezug auf Speicherpunkte zur Anwendung kommt. Danach sind seit dem
   01.04.2018 mindestens 20% der an jedem Speicherpunkt vorhandenen technischen
   Kapazität zurückzuhalten und nach Art. 8 Abs. 7 Netzkodex Kapazitätszuweisung
   anzubieten.
   Ungeachtet dieser geltenden Rechtslage ist der genaue Anteil der zurückzuhaltenden
   Kapazität für jeden Speicherpunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter
   und unterliegt der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, vgl. Art. 8 Abs. 9 Netzkodex
   Kapazitätszuweisung i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV. Beiden Anforderungen soll mit dem
   vorliegenden Festlegungsverfahren Rechnung getragen werden.




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           2. Zum Genehmigungsinhalt

      Die Beschlusskammer strebt an, den nach Art. 8 Abs. 6 Netzkodex Kapazitätszuweisung
      i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität an
      Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen in Höhe der gesetzlichen
      Mindestanforderung zu genehmigen.

      Damit würde die für Kopplungspunkte in Bezug auf Bestandskapazitäten und neu zu
      schaffende Kapazitäten durch die Festlegung KARLA Gas 1.1 (Tenor zu 4.)) genehmigte
      Reservierungsquote in Höhe von 20 Prozent der technischen Kapazität auch bei der
      Kapazitätsvergabe an Ein- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen gelten. Mit
      diesem Inhalt würde die Genehmigung einen weiteren Beitrag zu der vom Verordnungsgeber
      angestrebten Schaffung „identischer Rahmenbedingungen“ bzgl. der Kapazitätsvergabe an
      Kopplungs- und Speicherpunkten leisten können.

      Ein- und Ausspeisekapazitäten von und zu Speicheranlagen wurden schon in der
      Vergangenheit im Wesentlichen unterjährig vermarktet. Langfristige Kapazitätsbuchungen
      auf Jahresbasis stellten an den meisten Speicherpunkten eher die Ausnahme dar. Von daher
      sind nennenswerte praktische Auswirkungen der zu genehmigenden Reservierungsquote auf
      die Vergabepraxis von Kapazitäten an Speicherpunkten gegenwärtig nicht zu erwarten. Einer
      zusätzlichen Stärkung der Kurzfristvermarktung bedarf es folglich nicht. Aus diesem Grund
      erscheint auch eine über die gesetzliche Mindestanforderung hinausgehende, höhere
      Reservierungsquote weder erforderlich noch sachgerecht. Durchschlagende Gründe für die
      Genehmigung einer von der Festlegung KARLA Gas 1.1 abweichenden Höhe der
      Reservierungsquote in Bezug auf die Kapazitätsvergabe an Speicherpunkten sind für die
      Beschlusskammer daher nicht erkennbar.

      Die angestrebte Genehmigung soll sich auf alle bestehenden und zukünftigen Ein- und
      Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen beziehen. Zudem soll sie auch neu zu
      schaffende Kapazitäten an bestehenden oder zukünftigen Ein- und Ausspeisepunkten von
      und zu Speicheranlagen umfassen.




Bonn, 4. Oktober 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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1682                                           – Regulierung, Energie –                        19 2018


   II.        Konsultation

   Die Beschlusskammer stellt im Lichte dieser Erwägungen folgenden Festlegungstenor zur
   Konsultation:

         1. Die Festlegung BK7-15-001 (KARLA Gas 1.1) vom 14.08.2015 wird wie folgt ergänzt:

            Nach dem Tenor zu 4.) wird ein neuer Tenor zu 4a.) eingefügt:

            „4a. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, bei jedem Einspeisepunkt von
            sowie bei jedem Ausspeisepunkt zu Speicheranlagen 20 Prozent der technischen
            Kapazität zurückzuhalten und gemäß Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/459
            der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
            Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung
            der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 („Netzkodex Kapazitätszuweisung“) i.V.m. § 13
            Abs. 1 S. 4 GasNZV anzubieten, sofern die verfügbare Kapazität gleich oder größer
            als der zurückzuhaltende Anteil der technischen Kapazität ist. Hiermit wird für alle
            Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen der genaue Anteil der
            für Quartals- und Jahresauktionen zurückzuhaltenden Kapazität gem. Art. 8 Abs. 9
            Netzkodex Kapazitätszuweisung i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 4 GasNZV genehmigt.“


         2. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.



   Die Fernleitungsnetzbetreiber und Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu den
   Erwägungen der Beschlusskammer und diesem Festlegungstenor Stellung zu nehmen. Sie
   werden gebeten, ihre Stellungnahmen, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden
   können, bis zum 19.10.2018 in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten
   Format mittels Datenträger oder per E-Mail an:


   Bundesnetzagentur
   Beschlusskammer 7
   Postfach 8001
   53105 Bonn
   E-Mail: Kapazitaeten.Gas@BNetzA.de


   zu richten. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
   veröffentlicht werden.

   In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass Konsultationsteilnehmer
   unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile zu kennzeichnen haben, die
   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Kenntlich zu machen sind ferner ggf. auch




                                                                                             Bonn, 4. Oktober 2018
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