amtsblatt-8-2018
This document is part of the request ”Amtsblätter bis 2018”.
ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 2. Mai 2018
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 08
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
44 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Ortung von Tieren mit dem Satellitensystem
ICARUS (International Cooperation for Animal Research Using Space) in den
Frequenzbereichen 401 - 403 MHz (Richtung Erde-Weltraum) und 460 - 470 MHz
(Richtung Weltraum-Erde)................................................................................................... 652
45 Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste; Feststellung der allgemeinen
Nutzbarkeit.......................................................................................................................... 654
Energie
46 Art. 5 VO (EU) 2016/631; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU)
2016/631 (BK6-16-166)....................................................................................................... 657
47 Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag aller
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Änderung der Geschäftsbedingungen oder
Methoden gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von
Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222
(BK6-18-102)....................................................................................................................... 657
48 Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des Vorschlags der
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg-
Niederlande (DE/LU-NL) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der
Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe
langfristiger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer
Übertragungsrechte (BK6-17-245)...................................................................................... 658
49 Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des Vorschlag der
Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg -
Frankreich (DE/LU-FR) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der
Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe
langfristiger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer
Übertragungsrechte (BK6-17-248)...................................................................................... 658
50 Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW
GmbH gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
Engpassmanagement (CACM- Verordnung) für die Bedingungen der expliziten
Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich
(BK6-18-115)....................................................................................................................... 658
51 EnWG § 65; Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren; Abmeldung nicht gesperrter
Entnahmestellen aus der Ersatzversorgung....................................................................... 658
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
89 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung von Stellungnahmen der QSC
AG, der Vodafone GmbH, der Tele 2 GmbH sowie der VATM zum Konsultationsentwurfs
einer Regulierungsverfügung im Bereich des Zugangs von Privat- und Geschäftskunden
zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, der mit anderen Produkten und
Dienstleistungen wie Mobilfunk, Internet oder Fernsehen, gebündelt angeboten wird
(Double, Triple, Quadruple Play) - Teilmarkt 2 von Markt Nr. 1 der Empfehlung 2007/879/
EG betreffend die Telekom Deutschland GmbH.................................................................. 659
90 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung von Entgelten für den Zugang zur TAL: Bereitstellungs- und
Kündigungsentgelte, Entgelte für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel
und Faxzuschlag, sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten,
Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-Entstörung, Bereitstellung und Entstörung
von Service Calls und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“)......................................... 670
91 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNET GmbH auf
Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
§ 132 und § 134a TKG.......................................................................................................... 683
92 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der Ilm-Provider GmbH auf Erlass
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG................................................................................................................... 683
93 Amateurfunkdienst; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 – 70,180 MHz........... 683
94 Konsultation zur Weiterentwicklung des Analytischen Kostenmodells Anschlussnetz........ 684
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
95 Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida - Remptendorf, hier
Abschnitt West von Weida nach Remptendorf: Auslegung im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
(NABEG) i. V. m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für
das Vorhaben Nr. 14 Bundesbedarfsplangesetz (Röhrsdorf – Weida - Remptendorf),
Abschnitt West..................................................................................................................... 687
96 § 23 ARegV Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier:
Veröffentlichung eines Antrages der Tennet TSO GmbH.................................................... 692
97 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/076......................................................................................................................... 692
98 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/3956....................................................................................................................... 692
99 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/3957....................................................................................................................... 692
100 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/4279....................................................................................................................... 692
101 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/028 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 693
102 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/146 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 693
103 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/147 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 693
104 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/607 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 693
Mit-Nr. Seite
105 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/617 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 693
106 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/663 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 694
107 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/698 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 694
108 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/729 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 694
109 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/875 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 694
110 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/912 - Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV........................................... 694
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
652 – Regulierung, Telekommunikation – 8 2018
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 44/2018
Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Ortung von Tieren mit dem Satellitensystem ICARUS (Interna-
tional Cooperation for Animal Research Using Space) in den Frequenzbereichen 401 - 403 MHz (Rich-
tung Erde-Weltraum) und 460 - 470 MHz (Richtung Weltraum-Erde)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird hiermit der Frequenzbereich 401 - 403 MHz
zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Ortung von Tieren zugeteilt. Die Frequenznutzung ist nur im Zu-
sammenhang mit der Aussendung von Nutzsignalen gestattet.
1. Frequenznutzungsparameter
Maximal äquivalente
Mittenfrequenz Bandbreite
Strahlungsleistung (EIRP)
-22 dBW entspricht 6,3 mW
402,25 MHz 900 kHz
(-45,5 dBW/4kHz)
–– Das Satellitensystem ICARUS beschreibt die direkte Verbindung von Tiersendern (Kleinstleistungssen-
dern) zur erdumkreisenden Internationalen Raumstation ISS (Internation Space Station).
–– Die Nutzung ist nur unter Systemkontrolle möglich, da die Erdfunkstellen (Tiersender) vom System zur
Transmission per wake-up Signal aufgefordert werden müssen.
–– Maximal dürfen 50 Ortungseinheiten (Tiersender) parallel senden.
–– Die in Deutschland betriebenen Tiersender, welche das Satellitensystem ICARUS nutzen, sind in der
Zeit von 0-2 Uhr und 12-14 Uhr UTC zu deaktivieren.
–– Die Sendezeit eines Tiersenders beträgt pro Tag ca. 3,5 Sekunden.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.
Hinweise:
1. Der Frequenzbereich 401 - 403 MHz ist im Frequenzplan für die Bundesrepublik Deutschland unter
den laufenden Nummern 240 und 241 und der Frequenzbereich 460 - 470 MHz der laufenden Num-
mer 248 ausgewiesen.
Im Folgenden ist die für die genannten Frequenzbereiche relevante nationale Nutzungsbestimmung
aufgeführt:
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 653
31 Die Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz können von Funkanlagen geringster Leistung mitge-
nutzt werden. Bei der Auswahl der Frequenzbereiche sind die erhöhten Schutzanforderungen von si-
cherheitsrelevanten Funkanwendungen zu gewährleisten. Die Frequenzbereiche, Grenzwerte der zu-
lässigen Strahlungsleistung und sonstigen störrelevanten Parameter von Funkanlagen geringster Leis-
tung werden im Frequenzplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Funkanlagen ge-
ringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkan-
lagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer
Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste
müssen von Funkanlagen geringster Leistung hingenommen werden.
2. Bezugsdokument
ECC Report 257
Compatibility studies between low power transmitters for animal tracking and other existing radiocom-
munication applications in the frequency band 401-403 MHz
3. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundes-
netzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzun-
gen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen
nicht auszuschließen und hinzunehmen.
4. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
5. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
6. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
ßen, z.B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funkan-
wendungen die Parameter der Europäischen harmonisierten Norm EN 300 220 zugrunde gelegt. Hin-
weise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet wer-
den müssen, sind ebenfalls dieser Normen zu entnehmen.
8. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage aller zur Sicherstellung einer effi-
zienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die
Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu
erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.
9. In Anbetracht der Nutzungsdauer kann dem Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden, dass
die Frequenzbereichszuweisungen und die sonstigen internationalen Bestimmungen unverändert blei-
ben, wie sie bei ursprünglicher Übertragung der Nutzungsrechte waren. Soweit sich später Änderun-
gen zu Lasten des Nutzungsberechtigten ergeben, muss dieser zukünftige Einschränkungen seiner
übertragenen Rechte hinnehmen. Dies könnte beispielsweise den Zuweisungsstatus (primär, sekun-
där) oder die zur Mitbenutzung berechtigten anderen Funkdienste betreffen.
223-5
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
654 – Regulierung, Telekommunikation – 8 2018
Vfg Nr. 45/2018
Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste;
Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit
Der Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste (Verfügung 11/2011, Amtsblatt 4/2011 vom 23.02.2011,
zuletzt geändert durch Verfügung 13/2018, Amtsblatt 4/2018 vom 28.02.2018) enthält in Abschnitt 5 („Sonstige
Nutzungsbedingungen“) folgende Regelungen zur sogenannten „allgemeinen Nutzbarkeit:
5.1 Beginn der Nutzung
Originäre Zuteilungsnehmer dürfen ihnen zugeteilte 1 Mio. Rufnummernblöcke (RNB) erst nutzen,
wenn die Bundesnetzagentur die allgemeine Nutzbarkeit festgestellt hat.
Unter der „allgemeinen Nutzbarkeit“ wird verstanden, dass
a) Zuteilungsnehmer ihnen zugeteilte RNB so technisch einrichten können, dass die Rufnummern
grundsätzlich aus allen Telekommunikationsnetzen erreichbar sind,
b) alle notwendigen unternehmensübergreifenden Vorbereitungen zur Portierung von Rufnummern
aus diesen Blöcken von und zu allen Anbietern abgeschlossen sind und
c) die Einhaltung des § 46 Telekommunikationsgesetz (TKG) für die danach Verpflichteten möglich
ist.
Die Bundesnetzagentur stellt das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit von RNB mittels einer Amts-
blattverfügung fest.
5.2 Nutzungsfrist
Rufnummern für Mobile Dienste müssen innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirk-
samwerden der Zuteilung genutzt werden.
Bei RNB mit 1.000.000 Rufnummern beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die allgemeine Nutzbarkeit
der Rufnummern solcher Blöcke nach Abschnitt 5.1 festgestellt wird.
5.3 Berichtspflicht zur allgemeinen Nutzbarkeit
Originäre Zuteilungsnehmer sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2013 über
den Abschluss der Arbeiten zur allgemeinen Nutzbarkeit nach Abschnitt 5.1 zu berichten.
Das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit von 1 Mio. RNB wird hiermit mit Wirkung zum 03.05.2018 festge-
stellt.
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 655
Abschnitt 5.1 bekommt folgenden Wortlaut:
5.1 Entfällt
Abschnitt 5.2 Absatz 2 wird neu gefasst:
Bei vor dem 03.05.2018 zugeteilten RNB mit 1.000.000 Rufnummern beginnt die Frist am 03.05.2018 zu
laufen.
Abschnitt 5.3 bekommt folgenden Wortlaut:
5.3 Entfällt
Begründung
Mit Änderung des Nummernplans Rufnummern für Mobile Dienste durch Verfügung 5/3013 (Amtsblatt 5/2013
vom 20.03.2013) wurde mit Wirkung zum 20.09.2013 die Möglichkeit geschaffen, die Zuteilung eines Rufnum-
mernblocks für Mobile Dienste zu erhalten, ohne Netzbetreiber zu sein. Gleichzeitig wurde die Blockgröße von
zehn Millionen auf eine Million reduziert.
Da eine tatsächliche Umsetzung dieser Reduzierung bei den im Markt etablierten Netzbetreibern zu erhebli-
chen, kostenintensiven Umstellungsmaßnahmen geführt hätte und gleichzeitig keine belastbare Bedarfsprog-
nose möglich war, wurde in Gesprächsrunden mit den Marktbeteiligten folgende Lösung herausgearbeitet:
„In den Telekommunikationsnetzen dürfen die technischen und betrieblichen Abläufe bis auf Widerruf so aus-
gestaltet werden, als ob dem Zuteilungsnehmer eines 1 Mio. RNB aus einem 10 Mio. RNB der ganze 10 Mio.
RNB zugeteilt wäre.“
Daraufhin erfolgte mit Verfügung 43/2013 (Amtsblatt 17/2013 vom 11.09.2013) eine solche Änderung des Num-
mernplans Rufnummern für Mobile Dienste. Mit dieser Verfügung wurde festgelegt, dass originäre Zuteilungs-
nehmer verpflichtet sind, der Bundesnetzagentur bis zum 31.12.2013 über den Abschluss der Arbeiten zur all-
gemeinen Nutzbarkeit zu berichten und originäre Zuteilungsnehmer die ihnen zugeteilten 1 Mio. RNB erst
nutzen dürfen, wenn die Bundesnetzagentur die „allgemeine Nutzbarkeit“ festgestellt hat.
Die Berichte lagen fristgerecht und vollständig vor. Die seinerzeit vier etablierten Netzbetreiber bestätigten,
dass die entsprechenden Umstellungsmaßnahmen bei ihnen abgeschlossen sind. Der Betreiber der Portie-
rungsdatenbank für Mobilfunkrufnummern (MNP GbR) hatte ebenfalls die notwendigen Arbeiten zur Sicherstel-
lung der allgemeinen Nutzbarkeit abgeschlossen, die zu diesem Zweck geänderte „Spezifikation Anbieterwech-
sel Mobilfunk“ (ehem. „Administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Mobilfunknetzbetreibers/
Diensteanbieters“) trat am 01.01.2014 in Kraft. Sie stellt sicher, dass jedes Unternehmen, das über eine Por-
tierungskennung und einen Rufnummernblock für Mobile Dienste verfügt, einen schreibenden und lesenden
Zugriff auf die „zentrale Master Routing Datenbank“ (zMRDB) erhalten kann.
Alle Firmen, die zu diesem Zeitpunkt Zuteilungsnehmer von 1 Mio. RNB waren und beabsichtigten, mit den
Rufnummern Sprach-Dienste anzubieten, gaben an, dass sie die Rufnummern innerbetrieblich technisch so
einrichten können, dass sie grundsätzlich aus allen Telekommunikationsnetzen erreichbar wären und die not-
wendigen Zusammenschaltungsvereinbarungen entweder noch Gegenstand laufender Verhandlungen sind,
oder zumindest entsprechende Verhandlungen zeitnah angestrebt werden. In keinem Fall waren diese jedoch
bereits abgeschlossen.
Daraufhin erfolgte im Juli 2014 eine weitere Anhörung der Zuteilungsnehmer, um den Stand der Vertragsver-
handlungen in Erfahrung zu bringen, da eine Nutzung der Rufnummern für Sprachdienste grundsätzlich erst
nach erfolgreich geschlossener Zusammenschaltungsvereinbarung möglich ist.
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
656 – Regulierung, Telekommunikation – 8 2018
Diese und die zum 31.12.2013 erfolgten Stellungnahmen der Netzbetreiber ergaben, dass die Voraussetzun-
gen zur Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit grundsätzlich erfüllt sind.
Da die Regelung zur allgemeinen Nutzbarkeit jedoch auch eine Aussetzung der Nutzungsfrist beinhaltete und
die Zusammenschaltungsverhandlungen der neuen Zuteilungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall er-
folgreich abgeschlossen waren, musste die allgemeine Nutzbarkeit bei der gegebenen Gesamtsituation aller-
dings nicht zwingend mit ihrem Vorliegen festgestellt werden.
Diese Sachlage hat sich geändert. Mindestens zwei Zuteilungsnehmer sind mittlerweile in der Lage, die zuge-
teilten Rufnummern zu nutzen. Die Feststellung der allgemeinen Nutzbarzeit erfolgt, damit diese Zuteilungs-
nehmer die Ihnen zugeteilten RNB rechtskonform nutzen können.
Hinweis
Ein Block von originär zugeteilten Rufnummern gilt gemäß § 9 Abs. 4 Telekommunikations-Nummerierungsver-
ordnung (TNV) als genutzt, wenn mindestens eine Rufnummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine
Rufnummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet
ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst erbracht wird. Gemäß § 9 Abs.1
TNV i.V.m. Abschnitt 5.4 des Nummernplans Rufnummern für Mobile Dienste sind direkt oder originär zugeteil-
te Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesnetzagentur zurückzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Wider-
spruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
117c 3822-1
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
8 2018 – Regulierung, Energie – 657
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 46/2018 schlusskammer 6 ► Abgeschlossene Verfahren ► BK6-16-166)
kostenlos abgerufen werden.
Art. 5 VO (EU) 2016/631;
Diese Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit
Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wo-
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen ge- chen verstrichen sind.
mäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2016/631 (BK6-16-166)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Festlegung von Schwellenwerte für die Maximalka-
pazität zur Abgrenzung von Stromerzeugungsanlagen des Typs B,
C und D nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Vfg Nr. 47/2018
Stromerzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 2016/631
zur Genehmigung vorgelegt. Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222;
Die Bundesnetzagentur hat das Verfahren durch den Beschluss Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Ände-
vom 24.04.2018 abgeschlossen. Der Tenor des Beschlusses ist rung der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Art. 9
hier wiedergegeben. Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazitätsberech-
nungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Der Tenor des Beschlusses lautet: 2015/1222 (BK6-18-102)
1. Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeu- Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
gungsanlagen für schlag für die Änderung der Geschäftsbedingungen oder Metho-
den gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazi-
a. Stromerzeugungsanlagen des Typs B: ≥ 0,135 MW, tätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
b. Stromerzeugungsanlagen des Typs C: ≥ 36 MW einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
und ment (CACM-Verordnung) zur Genehmigung vorgelegt.
c. Stromerzeugungsanlagen des Typs D: ≥ 45 MW Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 16.05.2018.
werden genehmigt.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
2. Für die Bestimmung des Typs einer Stromerzeugungsan-
lage im Sinne der RfG-VO wird zur Umrechnung zwi- Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
schen Wirk- und Scheinleistung ein einheitlicher Um- -> BK6-18-102
rechnungsfaktor cos φ = 0,9 festgelegt.
veröffentlicht.
3. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
4. Eine Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es ge-
nügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlan-
desgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düs-
seldorf) eingeht.
Hinweis
Die vollständige Entscheidung in dem Verfahren BK6-16-166 ist
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe
unter www.bundesnetzagentur.de) und kann dort von der Seite der
Beschlusskammer 6 (Startseite ► Beschlusskammern ► Be-
Bonn, 2. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
658 – Regulierung, Energie – 8 2018
Vfg Nr. 48/2018 Vfg Nr. 50/2018
Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222;
Genehmigung des Vorschlags der Übertragungsnetzbetreiber Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW GmbH gemäß
(ÜNB) der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg-Nie- Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kom-
derlande (DE/LU-NL) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verord- mission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für
nung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (CACM-
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristi- Verordnung) für die Bedingungen der expliziten Kapazitätsver-
ger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominie- gabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und
rung physikalischer Übertragungsrechte (BK6-17-245) Frankreich (BK6-18-115)
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB der Gebotszo- Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH haben der Bundes-
nengrenze DE/LU-NL gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO für netzagentur gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungs- 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer
rechte genehmigt. Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
(CACM- Verordnung) einen Vorschlag für die Bedingungen der ex-
Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss auf ihrer Internetseite pliziten Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen
veröffentlicht. Deutschland und Frankreich zur Genehmigung gemäß Artikel 9
Absatz 7 VO (EU) 2015/1222 vorgelegt.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 09.05.2018.
Verfahren -> BK6-17-245
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
veröffentlicht.
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-115
veröffentlicht.
Vfg Nr. 49/2018
Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719;
Genehmigung des Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber Vfg Nr. 51/2018
der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg - Frankreich
(DE/LU-FR) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) EnWG § 65;
2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Fest-
legung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren; Abmeldung nicht
(FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikali- gesperrter Entnahmestellen aus der Ersatzversorgung
scher Übertragungsrechte (BK6-17-248)
Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Aufsichtsverfah-
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB der Gebotszo- ren gegen die eprimo GmbH gemäß § 65 EnWG geführt (BK6-16-
nengrenze DE/LU-FR gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO für 161). Das Verfahren wurde durch den Beschluss vom 26.03.2018
Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungs- abgeschlossen.
rechte genehmigt.
Der Tenor des Beschlusses lautet:
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. 1. Die Betroffene verstößt gegen die ihr obliegende Pflicht
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV i.V.m. §§ 20 Abs. 1,
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter 36 sowie 38 EnWG, indem sie grundversorgungsfähige
Letztverbraucher aus der Ersatzversorgung aktiv abmel-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene det und eine unmittelbar darauf folgende Neuanmeldung
Verfahren -> BK6-17-248 in die Grundversorgung ohne vorherige Versorgungsun-
terbrechung der jeweiligen Letztverbraucher ablehnt.
veröffentlicht.
2. Eine Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Der vollständige Beschluss ist im Internet (www.bundesnetzagen-
tur.de) unter Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abge-
schlossene Verfahren -> BK6-16-161 veröffentlicht.
– BK6-16-161 –
Bonn, 2. Mai 2018