amtsblatt-8-2018

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                    G 9390



                                                                                                Bonn, 2. Mai 2018
                      Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                Amtsblatt                                                          08
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                           Seite
                           Telekommunikation

                 44        Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Ortung von Tieren mit dem Satellitensystem
                           ICARUS (International Cooperation for Animal Research Using Space) in den
                           Frequenzbereichen 401 - 403 MHz (Richtung Erde-Weltraum) und 460 - 470 MHz
                           (Richtung Weltraum-Erde)...................................................................................................              652
                 45        Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste; Feststellung der allgemeinen
                           Nutzbarkeit..........................................................................................................................    654



                           Energie

                 46        Art. 5 VO (EU) 2016/631; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
                           Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU)
                           2016/631 (BK6-16-166).......................................................................................................             657
                 47        Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag aller
                           Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Änderung der Geschäftsbedingungen oder
                           Methoden gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von
                           Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222
                           (BK6-18-102).......................................................................................................................      657
                 48        Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des Vorschlags der
                           Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg-
                           Niederlande (DE/LU-NL) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der
                           Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe
                           langfristiger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer
                           Übertragungsrechte (BK6-17-245)......................................................................................                    658
                 49        Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719; Genehmigung des Vorschlag der
                           Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg -
                           Frankreich (DE/LU-FR) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der
                           Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe
                           langfristiger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikalischer
                           Übertragungsrechte (BK6-17-248)......................................................................................                    658
                 50        Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW
                           GmbH gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
                           24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
                           Engpassmanagement (CACM- Verordnung) für die Bedingungen der expliziten
                           Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich
                           (BK6-18-115).......................................................................................................................      658
                 51        EnWG § 65; Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren; Abmeldung nicht gesperrter
                           Entnahmestellen aus der Ersatzversorgung.......................................................................                          658
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Mitteilungen
Mit-Nr.                                                                                                                                         Seite

          Mitteilungen
          Telekommunikation
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
89        TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung von Stellungnahmen der QSC
          AG, der Vodafone GmbH, der Tele 2 GmbH sowie der VATM zum Konsultationsentwurfs
          einer Regulierungsverfügung im Bereich des Zugangs von Privat- und Geschäftskunden
          zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, der mit anderen Produkten und
          Dienstleistungen wie Mobilfunk, Internet oder Fernsehen, gebündelt angeboten wird
          (Double, Triple, Quadruple Play) - Teilmarkt 2 von Markt Nr. 1 der Empfehlung 2007/879/
          EG betreffend die Telekom Deutschland GmbH..................................................................                           659
90        TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
          Genehmigung von Entgelten für den Zugang zur TAL: Bereitstellungs- und
          Kündigungsentgelte, Entgelte für Nutzungsänderung, zusätzliche Anfahrt, Portwechsel
          und Faxzuschlag, sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten,
          Reparatur der Endleitung, Carrier-Express-Entstörung, Bereitstellung und Entstörung
          von Service Calls und GK-Anschaltung („TAL-Einmalentgelte“).........................................                                   670
91        §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNET GmbH auf
          Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m.
          § 132 und § 134a TKG..........................................................................................................         683
92        §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der Ilm-Provider GmbH auf Erlass
          einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132
          und § 134a TKG...................................................................................................................      683
93        Amateurfunkdienst; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 – 70,180 MHz...........                                                683
94        Konsultation zur Weiterentwicklung des Analytischen Kostenmodells Anschlussnetz........                                                684


          Energie
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
95        Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida - Remptendorf, hier
          Abschnitt West von Weida nach Remptendorf: Auslegung im Rahmen der Beteiligung
          der Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
          (NABEG) i. V. m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für
          das Vorhaben Nr. 14 Bundesbedarfsplangesetz (Röhrsdorf – Weida - Remptendorf),
          Abschnitt West.....................................................................................................................    687
96        § 23 ARegV Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier:
          Veröffentlichung eines Antrages der Tennet TSO GmbH....................................................                                692
97        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/076.........................................................................................................................    692
98        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/3956.......................................................................................................................     692
99        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/3957.......................................................................................................................     692
100       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/4279.......................................................................................................................     692
101       Einstellung eines Verfahrens BK4-12/028 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................                                 693
102       Einstellung eines Verfahrens BK4-12/146 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................                                 693
103       Einstellung eines Verfahrens BK4-12/147 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................                                 693
104       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/607 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................                                 693
2

Mit-Nr.                                                                                                            Seite


105       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/617 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    693
106       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/663 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    694
107       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/698 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    694
108       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/729 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    694
109       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/875 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    694
110       Einstellung eines Verfahrens BK4-11/912 - Genehmigung der Vereinbarung eines
          individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV...........................................    694
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
652                                           – Regulierung, Telekommunikation –                  8 2018


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 44/2018


Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Ortung von Tieren mit dem Satellitensystem ICARUS (Interna-
tional Cooperation for Animal Research Using Space) in den Frequenzbereichen 401 - 403 MHz (Rich-
tung Erde-Weltraum) und 460 - 470 MHz (Richtung Weltraum-Erde)

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird hiermit der Frequenzbereich 401 - 403 MHz
zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Ortung von Tieren zugeteilt. Die Frequenznutzung ist nur im Zu-
sammenhang mit der Aussendung von Nutzsignalen gestattet.




1. Frequenznutzungsparameter

                                                                               Maximal äquivalente
          Mittenfrequenz                      Bandbreite
                                                                            Strahlungsleistung (EIRP)
                                                                            -22 dBW entspricht 6,3 mW
            402,25 MHz                          900 kHz
                                                                                 (-45,5 dBW/4kHz)

     –– Das Satellitensystem ICARUS beschreibt die direkte Verbindung von Tiersendern (Kleinstleistungssen-
        dern) zur erdumkreisenden Internationalen Raumstation ISS (Internation Space Station).

     –– Die Nutzung ist nur unter Systemkontrolle möglich, da die Erdfunkstellen (Tiersender) vom System zur
        Transmission per wake-up Signal aufgefordert werden müssen.

     –– Maximal dürfen 50 Ortungseinheiten (Tiersender) parallel senden.

     –– Die in Deutschland betriebenen Tiersender, welche das Satellitensystem ICARUS nutzen, sind in der
        Zeit von 0-2 Uhr und 12-14 Uhr UTC zu deaktivieren.

     –– Die Sendezeit eines Tiersenders beträgt pro Tag ca. 3,5 Sekunden.




2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet.




Hinweise:

     1. Der Frequenzbereich 401 - 403 MHz ist im Frequenzplan für die Bundesrepublik Deutschland unter
        den laufenden Nummern 240 und 241 und der Frequenzbereich 460 - 470 MHz der laufenden Num-
        mer 248 ausgewiesen.
        Im Folgenden ist die für die genannten Frequenzbereiche relevante nationale Nutzungsbestimmung
        aufgeführt:



                                                                                                  Bonn, 2. Mai 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  8 2018                                      – Regulierung, Telekommunikation –                        653


         31 Die Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz können von Funkanlagen geringster Leistung mitge-
         nutzt werden. Bei der Auswahl der Frequenzbereiche sind die erhöhten Schutzanforderungen von si-
         cherheitsrelevanten Funkanwendungen zu gewährleisten. Die Frequenzbereiche, Grenzwerte der zu-
         lässigen Strahlungsleistung und sonstigen störrelevanten Parameter von Funkanlagen geringster Leis-
         tung werden im Frequenzplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Funkanlagen ge-
         ringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkan-
         lagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer
         Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste
         müssen von Funkanlagen geringster Leistung hingenommen werden.

     2. Bezugsdokument
        ECC Report 257
        Compatibility studies between low power transmitters for animal tracking and other existing radiocom-
        munication applications in the frequency band 401-403 MHz

     3. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundes-
        netzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
        Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzun-
        gen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen
        nicht auszuschließen und hinzunehmen.

     4. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
        Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

     5. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
        anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
        gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
        (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

     6. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
        ßen, z.B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

     7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funkan-
        wendungen die Parameter der Europäischen harmonisierten Norm EN 300 220 zugrunde gelegt. Hin-
        weise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet wer-
        den müssen, sind ebenfalls dieser Normen zu entnehmen.

     8. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage aller zur Sicherstellung einer effi-
        zienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die
        Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu
        erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.

     9. In Anbetracht der Nutzungsdauer kann dem Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden, dass
        die Frequenzbereichszuweisungen und die sonstigen internationalen Bestimmungen unverändert blei-
        ben, wie sie bei ursprünglicher Übertragung der Nutzungsrechte waren. Soweit sich später Änderun-
        gen zu Lasten des Nutzungsberechtigten ergeben, muss dieser zukünftige Einschränkungen seiner
        übertragenen Rechte hinnehmen. Dies könnte beispielsweise den Zuweisungsstatus (primär, sekun-
        där) oder die zur Mitbenutzung berechtigten anderen Funkdienste betreffen.



223-5




Bonn, 2. Mai 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vfg Nr. 45/2018


Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste;

Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit

Der Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste (Verfügung 11/2011, Amtsblatt 4/2011 vom 23.02.2011,
zuletzt geändert durch Verfügung 13/2018, Amtsblatt 4/2018 vom 28.02.2018) enthält in Abschnitt 5 („Sonstige
Nutzungsbedingungen“) folgende Regelungen zur sogenannten „allgemeinen Nutzbarkeit:

     5.1 Beginn der Nutzung

         Originäre Zuteilungsnehmer dürfen ihnen zugeteilte 1 Mio. Rufnummernblöcke (RNB) erst nutzen,
         wenn die Bundesnetzagentur die allgemeine Nutzbarkeit festgestellt hat.

         Unter der „allgemeinen Nutzbarkeit“ wird verstanden, dass

         a) Zuteilungsnehmer ihnen zugeteilte RNB so technisch einrichten können, dass die Rufnummern
            grundsätzlich aus allen Telekommunikationsnetzen erreichbar sind,

         b) alle notwendigen unternehmensübergreifenden Vorbereitungen zur Portierung von Rufnummern
            aus diesen Blöcken von und zu allen Anbietern abgeschlossen sind und

         c) die Einhaltung des § 46 Telekommunikationsgesetz (TKG) für die danach Verpflichteten möglich
            ist.

         Die Bundesnetzagentur stellt das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit von RNB mittels einer Amts-
         blattverfügung fest.



     5.2 Nutzungsfrist

         Rufnummern für Mobile Dienste müssen innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirk-
         samwerden der Zuteilung genutzt werden.

         Bei RNB mit 1.000.000 Rufnummern beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die allgemeine Nutzbarkeit
         der Rufnummern solcher Blöcke nach Abschnitt 5.1 festgestellt wird.



     5.3 Berichtspflicht zur allgemeinen Nutzbarkeit

         Originäre Zuteilungsnehmer sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2013 über
         den Abschluss der Arbeiten zur allgemeinen Nutzbarkeit nach Abschnitt 5.1 zu berichten.

Das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit von 1 Mio. RNB wird hiermit mit Wirkung zum 03.05.2018 festge-
stellt.




                                                                                                 Bonn, 2. Mai 2018
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Abschnitt 5.1 bekommt folgenden Wortlaut:

5.1 Entfällt

Abschnitt 5.2 Absatz 2 wird neu gefasst:

       Bei vor dem 03.05.2018 zugeteilten RNB mit 1.000.000 Rufnummern beginnt die Frist am 03.05.2018 zu
       laufen.

Abschnitt 5.3 bekommt folgenden Wortlaut:

5.3 Entfällt



Begründung

Mit Änderung des Nummernplans Rufnummern für Mobile Dienste durch Verfügung 5/3013 (Amtsblatt 5/2013
vom 20.03.2013) wurde mit Wirkung zum 20.09.2013 die Möglichkeit geschaffen, die Zuteilung eines Rufnum-
mernblocks für Mobile Dienste zu erhalten, ohne Netzbetreiber zu sein. Gleichzeitig wurde die Blockgröße von
zehn Millionen auf eine Million reduziert.

Da eine tatsächliche Umsetzung dieser Reduzierung bei den im Markt etablierten Netzbetreibern zu erhebli-
chen, kostenintensiven Umstellungsmaßnahmen geführt hätte und gleichzeitig keine belastbare Bedarfsprog-
nose möglich war, wurde in Gesprächsrunden mit den Marktbeteiligten folgende Lösung herausgearbeitet:

„In den Telekommunikationsnetzen dürfen die technischen und betrieblichen Abläufe bis auf Widerruf so aus-
gestaltet werden, als ob dem Zuteilungsnehmer eines 1 Mio. RNB aus einem 10 Mio. RNB der ganze 10 Mio.
RNB zugeteilt wäre.“

Daraufhin erfolgte mit Verfügung 43/2013 (Amtsblatt 17/2013 vom 11.09.2013) eine solche Änderung des Num-
mernplans Rufnummern für Mobile Dienste. Mit dieser Verfügung wurde festgelegt, dass originäre Zuteilungs-
nehmer verpflichtet sind, der Bundesnetzagentur bis zum 31.12.2013 über den Abschluss der Arbeiten zur all-
gemeinen Nutzbarkeit zu berichten und originäre Zuteilungsnehmer die ihnen zugeteilten 1 Mio. RNB erst
nutzen dürfen, wenn die Bundesnetzagentur die „allgemeine Nutzbarkeit“ festgestellt hat.

Die Berichte lagen fristgerecht und vollständig vor. Die seinerzeit vier etablierten Netzbetreiber bestätigten,
dass die entsprechenden Umstellungsmaßnahmen bei ihnen abgeschlossen sind. Der Betreiber der Portie-
rungsdatenbank für Mobilfunkrufnummern (MNP GbR) hatte ebenfalls die notwendigen Arbeiten zur Sicherstel-
lung der allgemeinen Nutzbarkeit abgeschlossen, die zu diesem Zweck geänderte „Spezifikation Anbieterwech-
sel Mobilfunk“ (ehem. „Administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Mobilfunknetzbetreibers/
Diensteanbieters“) trat am 01.01.2014 in Kraft. Sie stellt sicher, dass jedes Unternehmen, das über eine Por-
tierungskennung und einen Rufnummernblock für Mobile Dienste verfügt, einen schreibenden und lesenden
Zugriff auf die „zentrale Master Routing Datenbank“ (zMRDB) erhalten kann.

Alle Firmen, die zu diesem Zeitpunkt Zuteilungsnehmer von 1 Mio. RNB waren und beabsichtigten, mit den
Rufnummern Sprach-Dienste anzubieten, gaben an, dass sie die Rufnummern innerbetrieblich technisch so
einrichten können, dass sie grundsätzlich aus allen Telekommunikationsnetzen erreichbar wären und die not-
wendigen Zusammenschaltungsvereinbarungen entweder noch Gegenstand laufender Verhandlungen sind,
oder zumindest entsprechende Verhandlungen zeitnah angestrebt werden. In keinem Fall waren diese jedoch
bereits abgeschlossen.

Daraufhin erfolgte im Juli 2014 eine weitere Anhörung der Zuteilungsnehmer, um den Stand der Vertragsver-
handlungen in Erfahrung zu bringen, da eine Nutzung der Rufnummern für Sprachdienste grundsätzlich erst
nach erfolgreich geschlossener Zusammenschaltungsvereinbarung möglich ist.




Bonn, 2. Mai 2018
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Diese und die zum 31.12.2013 erfolgten Stellungnahmen der Netzbetreiber ergaben, dass die Voraussetzun-
gen zur Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit grundsätzlich erfüllt sind.

Da die Regelung zur allgemeinen Nutzbarkeit jedoch auch eine Aussetzung der Nutzungsfrist beinhaltete und
die Zusammenschaltungsverhandlungen der neuen Zuteilungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall er-
folgreich abgeschlossen waren, musste die allgemeine Nutzbarkeit bei der gegebenen Gesamtsituation aller-
dings nicht zwingend mit ihrem Vorliegen festgestellt werden.

Diese Sachlage hat sich geändert. Mindestens zwei Zuteilungsnehmer sind mittlerweile in der Lage, die zuge-
teilten Rufnummern zu nutzen. Die Feststellung der allgemeinen Nutzbarzeit erfolgt, damit diese Zuteilungs-
nehmer die Ihnen zugeteilten RNB rechtskonform nutzen können.



Hinweis

Ein Block von originär zugeteilten Rufnummern gilt gemäß § 9 Abs. 4 Telekommunikations-Nummerierungsver-
ordnung (TNV) als genutzt, wenn mindestens eine Rufnummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine
Rufnummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet
ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst erbracht wird. Gemäß § 9 Abs.1
TNV i.V.m. Abschnitt 5.4 des Nummernplans Rufnummern für Mobile Dienste sind direkt oder originär zugeteil-
te Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesnetzagentur zurückzugeben.




Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur erhoben werden.

Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Wider-
spruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.



117c 3822-1




                                                                                                Bonn, 2. Mai 2018
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Regulierung

Energie


Vfg Nr. 46/2018                                                     schlusskammer 6 ► Abgeschlossene Verfahren ► BK6-16-166)
                                                                    kostenlos abgerufen werden.
Art. 5 VO (EU) 2016/631;
                                                                    Diese Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit
Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die             dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wo-
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen ge-        chen verstrichen sind.
mäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2016/631 (BK6-16-166)

Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Festlegung von Schwellenwerte für die Maximalka-
pazität zur Abgrenzung von Stromerzeugungsanlagen des Typs B,
C und D nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für        Vfg Nr. 47/2018
Stromerzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 2016/631
zur Genehmigung vorgelegt.                                          Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222;

Die Bundesnetzagentur hat das Verfahren durch den Beschluss         Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Ände-
vom 24.04.2018 abgeschlossen. Der Tenor des Beschlusses ist         rung der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Art. 9
hier wiedergegeben.                                                 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazitätsberech-
                                                                    nungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Der Tenor des Beschlusses lautet:                                   2015/1222 (BK6-18-102)

     1.   Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeu-    Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
          gungsanlagen für                                          schlag für die Änderung der Geschäftsbedingungen oder Metho-
                                                                    den gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazi-
          a.   Stromerzeugungsanlagen des Typs B: ≥ 0,135 MW,       tätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
                                                                    (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
          b.   Stromerzeugungsanlagen des Typs C: ≥ 36 MW           einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
               und                                                  ment (CACM-Verordnung) zur Genehmigung vorgelegt.

          c.   Stromerzeugungsanlagen des Typs D: ≥ 45 MW           Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
                                                                    öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 16.05.2018.
          werden genehmigt.
                                                                    Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
     2.   Für die Bestimmung des Typs einer Stromerzeugungsan-
          lage im Sinne der RfG-VO wird zur Umrechnung zwi-         Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
          schen Wirk- und Scheinleistung ein einheitlicher Um-      -> BK6-18-102
          rechnungsfaktor cos φ = 0,9 festgelegt.
                                                                    veröffentlicht.
     3.   Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

     4.   Eine Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.



                     Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es ge-
nügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlan-
desgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düs-
seldorf) eingeht.



                             Hinweis

Die vollständige Entscheidung in dem Verfahren BK6-16-166 ist
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe
unter www.bundesnetzagentur.de) und kann dort von der Seite der
Beschlusskammer 6 (Startseite ► Beschlusskammern ► Be-




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vfg Nr. 48/2018                                                     Vfg Nr. 50/2018

Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719;                                 Art. 64 Abs. 2 VO (EU) 2015/1222;

Genehmigung des Vorschlags der Übertragungsnetzbetreiber            Vorschlag der Amprion GmbH und TransnetBW GmbH gemäß
(ÜNB) der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg-Nie-              Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kom-
derlande (DE/LU-NL) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verord-           mission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für
nung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September                die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (CACM-
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristi-     Verordnung) für die Bedingungen der expliziten Kapazitätsver-
ger Kapazität (FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominie-            gabe im Intraday an der Grenze zwischen Deutschland und
rung physikalischer Übertragungsrechte (BK6-17-245)                 Frankreich (BK6-18-115)

Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB der Gebotszo-       Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH haben der Bundes-
nengrenze DE/LU-NL gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO für         netzagentur gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungs-       2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer
rechte genehmigt.                                                   Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
                                                                    (CACM- Verordnung) einen Vorschlag für die Bedingungen der ex-
Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss auf ihrer Internetseite     pliziten Kapazitätsvergabe im Intraday an der Grenze zwischen
veröffentlicht.                                                     Deutschland und Frankreich zur Genehmigung gemäß Artikel 9
                                                                    Absatz 7 VO (EU) 2015/1222 vorgelegt.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
                                                                    Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene             öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 09.05.2018.
Verfahren -> BK6-17-245
                                                                    Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
veröffentlicht.
                                                                    Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
                                                                    -> BK6-18-115

                                                                    veröffentlicht.




Vfg Nr. 49/2018

Art. 36 Absatz 2 VO (EU) 2016/1719;

Genehmigung des Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber             Vfg Nr. 51/2018
der Gebotszonengrenze Deutschland/Luxemburg - Frankreich
(DE/LU-FR) gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU)            EnWG § 65;
2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Fest-
legung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität      Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren; Abmeldung nicht
(FCA-VO) für Bestimmungen für die Nominierung physikali-            gesperrter Entnahmestellen aus der Ersatzversorgung
scher Übertragungsrechte (BK6-17-248)
                                                                    Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Aufsichtsverfah-
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB der Gebotszo-       ren gegen die eprimo GmbH gemäß § 65 EnWG geführt (BK6-16-
nengrenze DE/LU-FR gemäß Artikel 36 Absatz 2 der FCA-VO für         161). Das Verfahren wurde durch den Beschluss vom 26.03.2018
Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungs-       abgeschlossen.
rechte genehmigt.
                                                                    Der Tenor des Beschlusses lautet:
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht.                                                              1.   Die Betroffene verstößt gegen die ihr obliegende Pflicht
                                                                               gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV i.V.m. §§ 20 Abs. 1,
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter                     36 sowie 38 EnWG, indem sie grundversorgungsfähige
                                                                               Letztverbraucher aus der Ersatzversorgung aktiv abmel-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene                        det und eine unmittelbar darauf folgende Neuanmeldung
Verfahren -> BK6-17-248                                                        in die Grundversorgung ohne vorherige Versorgungsun-
                                                                               terbrechung der jeweiligen Letztverbraucher ablehnt.
veröffentlicht.
                                                                          2.   Eine Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

                                                                    Der vollständige Beschluss ist im Internet (www.bundesnetzagen-
                                                                    tur.de) unter Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abge-
                                                                    schlossene Verfahren -> BK6-16-161 veröffentlicht.



                                                                    – BK6-16-161 –




                                                                                                                     Bonn, 2. Mai 2018
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