amtsblatt-06

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                    G 9390



                                                                                                Bonn, 29. März 2017
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                Amtsblatt                                                          06
Inhalt




                  Mitteilungen

                 Mit-Nr.                                                                                                                                           Seite
                           Telekommunikation
                           Teil A
                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 306       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz................................................................                          1767
                 307       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz................................................................                          1768
                 308       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der E-Plus Mobilfunk GmbH
                           auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz.........                                                1770
                 309       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz.................................................                              1771
                 310       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz.................................................                              1773
                 311       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Voiceworks GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz.................................................                              1774
                 312       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                           auf Antrag der Truphone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
                           Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz.................................................                              1776
                 313       Bekanntmachung der deutschen „notifizierten Stellen“ gemäß dem Gesetz über die
                           elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)........................................                                   1777
                 314       Bekanntmachung der deutschen „notifizierten Stellen“ gemäß dem Gesetz über
                           Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).......................................                                        1778
                 315       Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
                           EG-Japan............................................................................................................................    1780
                 316       Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
                           EG-Kanada..........................................................................................................................     1781
                 317       Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
                           EG-USA...............................................................................................................................   1783
                 318       Entwurf „SSB FS 004 Schnittstellenbeschreibung für Wettersonden im
                           Wetterhilfenfunkdienst,“ Ausgabe Januar 2017; Öffentlichkeitsherstellung.........................                                       1787
                 319       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
                           öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: GasLineTelenetzgesells.deut. Gasversorg.
                           untern.mbH&Co.KG............................................................................................................            1787
1

Mit-Nr.                                                                                                                                           Seite


320       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: PfalzKom, Gesellschaft für
          Telekommunikation mbH.....................................................................................................              1787
321       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: htp GmbH......................................................                              1787
322       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: LineCall Telecom GmbH................................                                       1787
323       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Spider Telecom GmbH..................................                                       1788
324       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Exacor GmbH................................................                                 1788
325       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: OneTel Telecommunication GmbH................                                               1788
326       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: 3U TELECOM GmbH....................................                                         1788
327       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Stadtwerke-Strom Plauen GmbH & Co.KG...                                                     1788
328       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: MDCC Magdeburg-City-Com GmbH.............                                                   1788
329       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: MDDSL Mitteldeutsche Gesellsch. für
          Kommunikation mbH...........................................................................................................            1789
330       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: SWU TeleNet GmbH......................................                                      1789
331       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Dokom21.......................................................                              1789
332       Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
          öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Deutsche Glasfaser Holding GmbH..............                                               1789
333       Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß
          § 77d Abs. 4 TKG................................................................................................................        1789
334       Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kommunikation (ECC) der
          Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation....................                                              1790


          Post
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
335       Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG.....................................................................                           1791


          Energie
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
336       Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs.2 S. 2 StromNEV),
          hier BK4-11/797...................................................................................................................      1810
337       Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs. 2 S. 2 StromNEV),
          hier BK4-11/799...................................................................................................................      1810
338       Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs. 2 S. 2 StromNEV),
          hier BK4-11/803...................................................................................................................      1810
339       Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung eines
          Verfahrens...........................................................................................................................   1810
340       Mitteilung zur Datenübermittlung gemäß § 24 Abs. 4 StromNEV bzw. § 23 Abs. 4
          GasNEV..............................................................................................................................    1810
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1767


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 306/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:



     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

          a. bis zum 30.11.2017:			                              1,10 Eurocent/Min.

          b. bis zum 30.11.2018: 			                             1,07 Eurocent/Min.

          c. ab dem 01.12.2018:			                               0,95 Eurocent/Min.

     2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
        folgt genehmigt:

     3.

           Pos.       Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                      2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                      bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
           3.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                               Nach Aufwand
                      (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
           3.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                          Nach Aufwand
                      (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)



Bonn, 29.März 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1768                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   06 2017


     4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.

     5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
        unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
        sollte.

     6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
        Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Antragstellerin nicht uner-
        heblich ändern sollten.

     7. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – ers-
        tens – die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensin-
        tern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens – die durch die
        Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für diesen Terminie-
        rungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht, der interne
        Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

     8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK 3a-16/103




Mitteilung Nr. 307/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung
der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

         a. bis zum 30.11.2017:			                            1,10 Eurocent/Min.

         b. bis zum 30.11.2018: 			                           1,07 Eurocent/Min.

         c. ab dem 01.12.2018:			                             0,95 Eurocent/Min.

     2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
        das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs.
        5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

                                                         0 Cent/Min.

     3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
        folgt genehmigt:



                                                                                                             Bonn, 29.März 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1769


          Pos.       Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
          1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
          1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
          1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                     2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
          2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
          2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                     bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
          3          Entgelte für Kollokationsleistungen
          3.1        Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                    Nach Aufwand
          3.2        Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                          Nach Aufwand
                     Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
                     Zutritt zu Kollokationsbereich)
          4          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
          4.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                               Nach Aufwand
                     (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung
          4.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                          Nach Aufwand
                     (einschließlich Anmietung einer Testumgebung




    4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c., 2. und 3. sind befristet bis zum 30.11.2019.

    5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
       unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
       sollte.

    6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die durch
       die Zusatzentgelte der eigenen Anschlussteilnehmer verfügbaren Mittel die für den Terminierungs-
       dienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht.

    7. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
       Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
       unerheblich ändern sollten.

    8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK 3a-16/104




Bonn, 29.März 2017
5

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1770                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    06 2017


Mitteilung Nr. 308/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG und der E-Plus Mobilfunk GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in
ihrem Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung in den Mobilfunknetzen der Antragstellerinnen wird nach
        Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

               bis zum 30.11.2017:			                            1,10 Eurocent/Min.

               bis zum 30.11.2018: 			                           1,07 Eurocent/Min.

               ab dem 01.12.2018:			                             0,95 Eurocent/Min.

     2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf im Netz der Antragstellerin zu 2. termi-
        niert, wird abweichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antrag-
        stellerin zu 2. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt ge-
        nehmigt:

                                                            0 Cent/Min.

     3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in den Mobilfunknetzen
        der Antragstellerinnen werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016
        wie folgt genehmigt:

           Pos.       Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                      2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                      bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Kollokationsleistungen
           3.1        Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                    Nach Aufwand
           3.2        Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                          Nach Aufwand
                      Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
                      Zutritt zu Kollokationsbereich)
           4          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
           4.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                               Nach Aufwand
                      (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung
           4.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                          Nach Aufwand
                      (einschließlich Anmietung einer Testumgebung



                                                                                                                 Bonn, 29.März 2017
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1771


     4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c., 2. und 3. sind befristet bis zum 30.11.2019.

     5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
        unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
        sollte.

     6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die durch
        die Zusatzentgelte der eigenen Anschlussteilnehmer verfügbaren Mittel die für den Terminierungs-
        dienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht.

     7. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
        Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
        unerheblich ändern sollten.

     8. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – ers-
        tens – die jeweils betroffene Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf
        unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens
        – die durch die Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für
        diesen Terminierungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke ent-
        steht, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unter-
        schreiten darf.

     9. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK 3a-16/105




Mitteilung Nr. 309/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

         a. bis zum 30.11.2017:			                            1,10 Eurocent/Min.

         b. bis zum 30.11.2018: 			                           1,07 Eurocent/Min.

         c. ab dem 01.12.2018:			                             0,95 Eurocent/Min.

     2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
        folgt genehmigt:




Bonn, 29.März 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1772                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    06 2017


        Pos.     Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
        1        Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
        1.1      Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
        1.2      Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
        2        Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
        2.1      Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                 bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
        3        Entgelte für Kollokationsleistungen
        3.1      Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                    Nach Aufwand
        3.2      Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                          Nach Aufwand
                 Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
                 Zutritt zu Kollokationsbereich)
        4        Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
        4.1      Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                               Nach Aufwand
                 (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
        4.2      Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                          Nach Aufwand
                 (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

   3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.

   4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
      unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
      sollte.

   5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
      Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
      unerheblich ändern sollten.

   6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK 3a-16/106




                                                                                                            Bonn, 29.März 2017
8

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1773


Mitteilung Nr. 310/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin unter der Portie-
        rungskennziffer D261 wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016
        wie folgt genehmigt:

         a. bis zum 30.11.2017:			                               1,10 Eurocent/Min.

         b. bis zum 30.11.2018: 			                              1,07 Eurocent/Min.

         c. ab dem 01.12.2018:			                                0,95 Eurocent/Min.

     2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
        folgt genehmigt:

           Pos.       Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                      2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                      bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Kollokationsleistungen
           3.1        Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                    Nach Aufwand
           3.2        Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                          Nach Aufwand
                      Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
                      Zutritt zu Kollokationsbereich)
           4          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
           4.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                               Nach Aufwand
                      (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
           4.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                          Nach Aufwand
                      (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

     3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.

     4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
        unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
        sollte.




Bonn, 29.März 2017
9

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1774                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    06 2017


     5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
        Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
        unerheblich ändern sollten.

     6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.

BK 3a-16/107




Mitteilung Nr. 311/2017


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Voiceworks GmbH auf Genehmi-
gung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

         a. bis zum 30.11.2017:			                               1,10 Eurocent/Min.

         b. bis zum 30.11.2018: 			                              1,07 Eurocent/Min.

         c. ab dem 01.12.2018:			                                0,95 Eurocent/Min.

     2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
        folgt genehmigt:

           Pos.       Leistung                                                                                  Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s                     489,07 Euro
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt                           552,28 Euro
                      2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal                         158,29 Euro
                      bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Kollokationsleistungen
           3.1        Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                    Nach Aufwand
           3.2        Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                          Nach Aufwand
                      Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
                      Zutritt zu Kollokationsbereich)




                                                                                                                 Bonn, 29.März 2017
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