amtsblatt-06
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 29. März 2017
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 06
Inhalt
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
306 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz................................................................ 1767
307 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz................................................................ 1768
308 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der E-Plus Mobilfunk GmbH
auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz......... 1770
309 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz................................................. 1771
310 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz................................................. 1773
311 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Voiceworks GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz................................................. 1774
312 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1; Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
auf Antrag der Truphone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für
Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz................................................. 1776
313 Bekanntmachung der deutschen „notifizierten Stellen“ gemäß dem Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)........................................ 1777
314 Bekanntmachung der deutschen „notifizierten Stellen“ gemäß dem Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)....................................... 1778
315 Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
EG-Japan............................................................................................................................ 1780
316 Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
EG-Kanada.......................................................................................................................... 1781
317 Bekanntmachung der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des MRA
EG-USA............................................................................................................................... 1783
318 Entwurf „SSB FS 004 Schnittstellenbeschreibung für Wettersonden im
Wetterhilfenfunkdienst,“ Ausgabe Januar 2017; Öffentlichkeitsherstellung......................... 1787
319 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: GasLineTelenetzgesells.deut. Gasversorg.
untern.mbH&Co.KG............................................................................................................ 1787
Mit-Nr. Seite
320 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: PfalzKom, Gesellschaft für
Telekommunikation mbH..................................................................................................... 1787
321 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: htp GmbH...................................................... 1787
322 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: LineCall Telecom GmbH................................ 1787
323 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Spider Telecom GmbH.................................. 1788
324 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Exacor GmbH................................................ 1788
325 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: OneTel Telecommunication GmbH................ 1788
326 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: 3U TELECOM GmbH.................................... 1788
327 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Stadtwerke-Strom Plauen GmbH & Co.KG... 1788
328 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: MDCC Magdeburg-City-Com GmbH............. 1788
329 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: MDDSL Mitteldeutsche Gesellsch. für
Kommunikation mbH........................................................................................................... 1789
330 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: SWU TeleNet GmbH...................................... 1789
331 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Dokom21....................................................... 1789
332 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: Deutsche Glasfaser Holding GmbH.............. 1789
333 Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß
§ 77d Abs. 4 TKG................................................................................................................ 1789
334 Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kommunikation (ECC) der
Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.................... 1790
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
335 Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG..................................................................... 1791
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
336 Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs.2 S. 2 StromNEV),
hier BK4-11/797................................................................................................................... 1810
337 Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs. 2 S. 2 StromNEV),
hier BK4-11/799................................................................................................................... 1810
338 Ablehnung des Antrags auf Genehmigung ind. Netzentgelte (§19 Abs. 2 S. 2 StromNEV),
hier BK4-11/803................................................................................................................... 1810
339 Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung eines
Verfahrens........................................................................................................................... 1810
340 Mitteilung zur Datenübermittlung gemäß § 24 Abs. 4 StromNEV bzw. § 23 Abs. 4
GasNEV.............................................................................................................................. 1810
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1767
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 306/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
folgt genehmigt:
3.
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
3.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung Nach Aufwand
(insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
3.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests Nach Aufwand
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1768 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 06 2017
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Antragstellerin nicht uner-
heblich ändern sollten.
7. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – ers-
tens – die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensin-
tern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens – die durch die
Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für diesen Terminie-
rungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht, der interne
Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-16/103
Mitteilung Nr. 307/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung
der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs.
5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
folgt genehmigt:
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1769
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung Nach Aufwand
(insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests Nach Aufwand
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c., 2. und 3. sind befristet bis zum 30.11.2019.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die durch
die Zusatzentgelte der eigenen Anschlussteilnehmer verfügbaren Mittel die für den Terminierungs-
dienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht.
7. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-16/104
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1770 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 06 2017
Mitteilung Nr. 308/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG und der E-Plus Mobilfunk GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in
ihrem Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung in den Mobilfunknetzen der Antragstellerinnen wird nach
Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf im Netz der Antragstellerin zu 2. termi-
niert, wird abweichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antrag-
stellerin zu 2. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt ge-
nehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in den Mobilfunknetzen
der Antragstellerinnen werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016
wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung Nach Aufwand
(insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests Nach Aufwand
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1771
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c., 2. und 3. sind befristet bis zum 30.11.2019.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
6. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die durch
die Zusatzentgelte der eigenen Anschlussteilnehmer verfügbaren Mittel die für den Terminierungs-
dienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht.
7. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
8. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – ers-
tens – die jeweils betroffene Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf
unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens
– die durch die Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für
diesen Terminierungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke ent-
steht, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unter-
schreiten darf.
9. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-16/105
Mitteilung Nr. 309/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
folgt genehmigt:
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1772 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 06 2017
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung Nach Aufwand
(insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests Nach Aufwand
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-16/106
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1773
Mitteilung Nr. 310/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Ge-
nehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin unter der Portie-
rungskennziffer D261 wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016
wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung Nach Aufwand
(insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests Nach Aufwand
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
Bonn, 29.März 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1774 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 06 2017
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-16/107
Mitteilung Nr. 311/2017
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Voiceworks GmbH auf Genehmi-
gung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie
folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s 489,07 Euro
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 552,28 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 158,29 Euro
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
Bonn, 29.März 2017