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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 18. Oktober 2017
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 20
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
107 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für medizinische Funkanwendungen.........................
3215
Energie
108 Art. 5 VO (EU) 2016/631; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU)
2016/631 (BK6-16-166)....................................................................................................... 3219
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
557 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der NYNEX satellite OHG auf
Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 4, 134a
TKG; hier: Tenor des Beschlusses...................................................................................... 3220
558 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der NYNEX satellite OHG auf
Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 1, 134a
TKG; hier: Tenor des Beschlusses...................................................................................... 3220
559 §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der inexio Informationstechnologie
und Telekommunikation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungs
verfahren gemäß §§ 77d, 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG............................. 3221
560 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der inexio Informationstechnologie
und Telekommunikation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungs
verfahren gemäß §§ 77b, 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG............................. 3221
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
561 PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG; Hier: Antrag der
Deutschen Post AG auf Genehmigung des Entgelts für die Zusatzleistung Prio................ 3223
Mit-Nr. Seite
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
562 Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, hier Abschnitt A
von Riedstadt nach Mannheim-Wallstadt: Auslegung im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
(NABEG) i.V.m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
der Fassung vom 24.02.2010.............................................................................................. 3224
563 § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 2a i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV; Verfahren zur
Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von
Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung.......... 3230
564 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung eines
Verfahrens........................................................................................................................... 3230
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3215
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 107/2017
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für medizinische Funkanwendungen
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für medizinische Funkanwendungen zugeteilt.
Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kom-
mission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom 09.11.2006
(2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 08.08.2017 ((EU)
2017/1483), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3, vom 18.08.2017, in Deutschland.
Die Amtsblattverfügung 85/2011 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen medizinische Funkanwendungen“, veröf-
fentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2011 vom 21.12.2011, S. 4291, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenz- Maximale Kanal- Arbeitszyklus 1) , Frequenz Sonstige
bereiche Strahlungs- band- zugangs- und Nutzungsbestimmungen
leistung breite Störungsminderungs-
oder techniken
maximale
magnetische
Feldstärke
in 10m
a) Diese Nutzungsbedingungen
9 – 315 kHz 30 dBµA/m - ≤ 10% gelten nur für aktive
implantierbare medizinische
Geräte 2)
b) Der Frequenzbereich dient
315 – 600 kHz 5 dBµA/m - ≤ 10% der Anwendung von
Implantaten bei Tieren.
c) Der Frequenzbereich dient
12,5 – 20 MHz -7 dBµA/m 3)
- ≤ 10% der Anwendung von
Implantaten bei
Tieren und ist auf die
Nutzung innerhalb
geschlossener Gebäude
beschränkt.
d) Der Frequenzbereich ist für
30 – 37,5 MHz 1 mW ERP - ≤ 10% die Anwendung implantierter
Blutdruckmessgeräte
bestimmt.
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3216 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2017
e) Einzelsender dürfen Diese Nutzungsbedingungen
401 – 402 MHz 25 µW ERP 25 benachbarte Kanäle zur gelten nur für Systeme, die
kHz Erhöhung der Bandbreite bis speziell konzipiert wurden für
100 kHz kombinieren. die Bereit-stellung digitaler
Es sind Frequenzzugangs- Kommunikationsdienste ohne
und Störungsminderungs- Sprache zwischen aktiven
techniken einzusetzen, deren implantierbaren
Leistung mindestens den medizinischen Geräten 2)
Techniken entspricht, die in und/oder in und am
den gemäß Richtlinie 2014/53/ menschlichen Körper
EU verabschiedeten getragenen Geräten, die
harmonisierten Normen individuelle, nicht zeitkritische
vorgesehen sind. physiolo-gische
Alternativ kann ein maximaler Patientendaten übertragen.
Arbeitszyklus1) von 0,1%
verwendet werden.
e1) Einzelsender dürfen Diese Nutzungsbedingungen
402 - 405 MHz 25 µW ERP 25 benachbarte Kanäle zur gelten nur für aktive
kHz Erhöhung der Bandbreite bis implantierbare medizinische
300 kHz kombinieren. Geräte 2)
Andere Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
techniken, einschließlich
Bandbreiten über 300 kHz,
können eingesetzt werden,
falls deren Leistung
mindestens den Techniken
entspricht, die in den gemäß
Richtlinie 2014/53/EU
verabschiedeten
harmonisierten Normen
vorgesehen sind, um
Betriebskompatibilität mit
anderen Nutzern und insbe-
sondere meteorologischen
Funksonden zu gewährleisten.
e2) Einzelsender dürfen Diese Nutzungsbedingungen
405 - 406 MHz 25 µW ERP 25 benachbarte Kanäle zur gelten nur für Systeme, die
kHz Erhöhung der Bandbreite bis speziell konzipiert wurden für
100 kHz kombinieren. die Bereitstellung digitaler
Es sind Frequenzzugangs- Kommunikationsdienste ohne
und Störungsminderungs- Sprache zwischen aktiven
techniken einzusetzen, deren implantierbaren
Leistung mindestens den medizinischen Geräten 2)
Techniken entspricht, die in und/oder in und am
den gemäß Richtlinie 2014/53/ menschlichen Körper
EU verabschiedeten getragenen Geräten, die
harmonisierten Normen individuelle, nicht zeitkritische
vorgesehen sind. physiologische
Alternativ kann ein maximaler Patientendaten übertragen.
Arbeitszyklus1) von 0,1 %
verwendet werden.
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20 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3217
f) Es sind Frequenzzugangs- Diese Nutzungsbedingungen
2483,5 und Störungsminderungs- gelten nur für aktive
– 2500 MHz 10 mW EIRP 1 MHz techniken einzusetzen, deren implantierbare medizinische
Leistung mindestens den Geräte 2).
Techniken entspricht, die in
den gemäß Richtlinie 2014/53/ Periphere Zentraleinheiten
EU verabschiedeten nur zur Verwendung in
harmonisierten Normen Gebäuden.
vorgesehen sind.
Das gesamte Band kann auch
dynamisch als ein einziger
Kanal für die
Hochgeschwindigkeits-
Datenübertragung genutzt
werden.
Zusätzlich gilt:
Maximaler Arbeitszyklus:
≤ 10 %
f1) Es sind Frequenzzugangs- Die Nutzungsbedingungen
2483,5 und Störungsminderungs- gelten nur für körpernahe,
– 2500 MHz 1 mW EIRP techniken einzusetzen, deren medizinische
Leistung mindestens den Funknetzsysteme (medical
Techniken entspricht, die in body area network system,
den gemäß Richtlinie 2014/53/ MBANS) für die Verwendung
EU verabschiedeten in den Innenräumen der
harmonisierten Normen Patientenwohnung.
vorgesehen sind.
Modulationsbandbreite:
≤ 3MHz
Zusätzlich gilt:
Maximaler Arbeitszyklus:
≤ 10 %
f2) Es sind Frequenzzugangs- Die Nutzungsbedingungen
2483,5 und Störungsminderungs- gelten nur für körpernahe,
– 2500 MHz 10 mW EIRP techniken einzusetzen, deren medizinische
Leistung mindestens den Funknetzsysteme (medical
Techniken entspricht, die in body area network system,
den gemäß Richtlinie 2014/53/ MBANS) für die Verwendung
EU verabschiedeten in den Innenräumen der
harmonisierten Normen Patientenwohnung.
vorgesehen sind.
Modulationsbandbreite:
≤ 3MHz
Zusätzlich gilt:
Maximaler Arbeitszyklus:
≤2%
1)
Der Arbeitszyklus (Relative Frequenzbelegungsdauer) in % kennzeichnet die Dauer der Aussendung eines Senders auf einer Fre-
quenz bezogen auf 1 Stunde. Die Gesamtsendezeit kann auf mehrere Intervalle aufgeteilt werden.
2)
„Aktive implantierbare medizinische Geräte“ im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
3)
Die maximal zulässige Feldstärke bezieht sich auf eine Bandbreite von 10 kHz. Für größere Band breiten sind gemäß der Spek
trumsmaske folgende Pegelabsenkungen zu berücksichtigen:
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3218 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2017
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Hinweise:
Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetz-
agentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht
kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere
sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hin-
zunehmen.
Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesre-
publik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
(§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtli-
cher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B.
Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für medizinische Funkan-
wendungen die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) verabschiedeten harmo-
nisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der
o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
rungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbe-
trieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzu-
stellen.
225-8
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20 2017 – Regulierung, Energie – 3219
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 108/2017
Art. 5 VO (EU) 2016/631;
Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen ge-
mäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2016/631 (BK6-16-166)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Festlegung von Schwellenwerte für die Maximalka-
pazität zur Abgrenzung von Stromerzeugungsanlagen des Typs B,
C und D nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für
Stromerzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 2016/631
zur Genehmigung vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 15.11.2017.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-16-166
veröffentlicht.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3220 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2017
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 557/2017 Mitteilung Nr. 558/2017
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entschei- Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entschei-
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 4, 134a dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 1, 134a
TKG; TKG;
hier: Tenor des Beschlusses hier: Tenor des Beschlusses
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der NYNEX satellite In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der NYNEX satellite
OHG gegen die Stadt Darmstadt wegen Informationsansprüchen OHG gegen die Stadt Darmstadt wegen Mitnutzung hat die Be-
hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizi- schlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom
vom 06.10.2017 die folgende Entscheidung getroffen: 06.10.2017 die folgende Entscheidung getroffen:
Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags ge- 1. Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags
mäß § 77b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 TKG verpflichtet, der Antrag- gemäß § 77d Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, der Antrag-
stellerin Informationen über die vorhandenen passiven Netzin- stellerin die Mitnutzung der Rohrtrasse für Verkehrssig-
frastrukturen in ihrem öffentlichen Versorgungsnetz (Straßen) nalanlagen in der Berliner Allee von der Kreuzung Rhein-
für das Gebiet Eisenbahnbrücke Rheinstraße sowie dem Ver- straße bis zu dem an der nordöstlichen Spitze (Gabelung
lauf der Rheinstraße von dem Knotenpunkt Rheinstraße / Goe- Berliner Allee / Haardtring) an das Neubaugebiet „Berliner
belstraße / Berliner Allee bis Objekt Rheinstraße 40 (Leerrohre Carreé“ angrenzenden Schacht sowie entlang der Rhein-
einschließlich Schächte) bereitzustellen. straße von dem Schacht an der Ecke Mozartturm bis
zum Schacht am Objekt Rheinstraße 40 zu gewähren
und die zur Nutzung der Rohrtrassen notwendigen
Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann in der BK-Ge-
Schachtkopplungen zu genehmigen.
schäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an
Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, 2. Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Antragsgegnerin
nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer die Mitnutzung zu vergüten. Die Frist zur Entscheidung
0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden. über die Festsetzung des Mitnutzungsentgelts wird mit
Blick auf weitere erforderliche Ermittlungen um zwei Mo-
Der Beschluss kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der nate bis zum 8. 12. 2017 verlängert.
Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur
unter der o. g. Telefonnummern angefordert werden Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann in der BK-Ge-
schäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an
Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr,
nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer
BK 11-17/004 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Der Beschluss kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der
Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur
unter der o. g. Telefonnummern angefordert werden
BK 11-17/006
Bonn, 18. Oktober 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3221
Mitteilung Nr. 559/2017 Die nach § 77n Abs. 1 Satz 2 TKG viermonatige Entscheidungs-
frist endet am Freitag, den 26.01.2018.
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der inexio Informationstechnologie und Telekommuni-
kation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeile- BK11-17/012
gungsverfahren gemäß §§ 77d, 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG
Die inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH
OHG hat mit Schreiben vom 26.09.2017, eingegangen bei der
Bundesnetzagentur am 26.09.2017, folgenden Antrag auf Beile-
gung eines Streits mit der Albstadtwerke GmbH gestellt: Mitteilung Nr. 560/2017
1. Es wird beantragt festzustellen, dass die Antragsgegne- §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
rin verpflichtet ist, der Antragstellerin ein Angebot zur Mit-
nutzung des Wasserrohres der Antragsgegnerin zwi- Antrag der inexio Informationstechnologie und Telekommuni-
schen Brunnental und Lautlingen/Badkap zu unterbrei- kation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeile-
ten, wie in Anlage AS 1 von der Antragstellerin beantragt. gungsverfahren gemäß §§ 77b, 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG
2. Es wird beantragt, dass die Bundesnetzagentur gemäß §
77 Abs. 2 TKG ein Mitnutzungsentgelt für das Angebot
Die inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH
zur Mitnutzung nach Antrag Nr. 1 festgelegt.
OHG hat mit Schreiben vom 26.09.2017, eingegangen bei der
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/012 geführt. Bundesnetzagentur am 26.09.2017, folgenden Antrag auf Beile-
gung eines Streits mit der Albstadtwerke GmbH gestellt:
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet Es wird beantragt, dass entschieden wird, dass die Antrags-
am 08.11.2017, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz- gegnerin der Antragstellerin Informationen gemäß § 77b Abs.
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt. 2, 3 TKG über die passive Netzinfrastruktur des Wasserrohres
der Antragsgegnerin zwischen Brunnental und Lautlingen/
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen Badkap zur Verfügung stellt, insbesondere Beschaffenheit und
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung Belegung des Rohres.
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
richten an Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/013 geführt.
Bundesnetzagentur Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
Beschlusskammer 11 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
Tulpenfeld 4, am 08.11.2017, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-
53113 Bonn agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
Die öffentliche Fassung des Antrags ist auf der Internetseite der zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
Bundesnetzagentur einsehbar. Die Anlagen zu dem Antrag – mit richten an
Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – können in
der Geschäftsstelle Beschlusskammern bei der Bundesnetzagen- Bundesnetzagentur
tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) Beschlusskammer 11
zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer An- Tulpenfeld 4,
meldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingese- 53113 Bonn
hen werden.
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter Die öffentliche Fassung des Antrags ist auf der Internetseite der
der o. g. Telefonnummern angefordert werden. Bundesnetzagentur einsehbar. Die Anlagen zu dem Antrag – mit
Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – können in
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs- der Geschäftsstelle Beschlusskammern bei der Bundesnetzagen-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zum 30.10.2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer An-
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be- meldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingese-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl. hen werden.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
Bundesnetzagentur schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammer 11 der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de zum 30.10.2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Bonn, 18. Oktober 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3222 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2017
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungs-
frist endet am Montag, den 27.11.2017.
BK11-17/013
Bonn, 18. Oktober 2017