amtsblatt-20

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                           G 9390



                                                                                          Bonn, 18. Oktober 2017
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                          Amtsblatt                                                       20
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                  Seite
                           Telekommunikation

                 107       Allgemeinzuteilung von Frequenzen für medizinische Funkanwendungen.........................
                                                                                                                                                          3215



                           Energie

                 108       Art. 5 VO (EU) 2016/631; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
                           Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU)
                           2016/631 (BK6-16-166).......................................................................................................   3219



                  Mitteilungen

                 Mit-Nr.                                                                                                                                  Seite
                           Telekommunikation
                           Teil A
                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 557       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der NYNEX satellite OHG auf
                           Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 4, 134a
                           TKG; hier: Tenor des Beschlusses......................................................................................         3220
                 558       §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der NYNEX satellite OHG auf
                           Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 1, 134a
                           TKG; hier: Tenor des Beschlusses......................................................................................         3220
                 559       §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der inexio Informationstechnologie
                           und Telekommunikation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungs­
                           verfahren gemäß §§ 77d, 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG.............................                              3221
                 560       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der inexio Informationstechnologie
                           und Telekommunikation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungs­
                           verfahren gemäß §§ 77b, 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG.............................                              3221


                           Post
                           Teil A
                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 561       PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG; Hier: Antrag der
                           Deutschen Post AG auf Genehmigung des Entgelts für die Zusatzleistung Prio................                                     3223
1

Mit-Nr.                                                                                                                                           Seite


          Energie
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
562       Bundesfachplanung der Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, hier Abschnitt A
          von Riedstadt nach Mannheim-Wallstadt: Auslegung im Rahmen der Beteiligung der
          Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
          (NABEG) i.V.m. § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
          der Fassung vom 24.02.2010..............................................................................................                3224
563       § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 2a i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV; Verfahren zur
          Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von
          Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung..........                                              3230
564       Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung eines
          Verfahrens...........................................................................................................................   3230
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017                                            – Regulierung, Telekommunikation –                         3215


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 107/2017

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für medizinische Funkanwendungen

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für medizinische Funkanwendungen zugeteilt.

Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kom-
mission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom 09.11.2006
(2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 08.08.2017 ((EU)
2017/1483), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3, vom 18.08.2017, in Deutschland.

Die Amtsblattverfügung 85/2011 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen medizinische Funkanwendungen“, veröf-
fentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2011 vom 21.12.2011, S. 4291, wird aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter


   Frequenz-              Maximale        Kanal-     Arbeitszyklus 1) , Frequenz­                   Sonstige
    bereiche             Strahlungs-      band-             zugangs- und                     Nutzungsbestimmungen
                           leistung       breite        Störungs­minderungs-
                             oder                             techniken
                          maximale
                         magnetische
                          Feldstärke
                            in 10m
 a)                                                                                       Diese Nutzungsbedingungen
 9 – 315 kHz             30 dBµA/m           -                    ≤ 10%                   gelten nur für aktive
                                                                                          implantierbare medizinische
                                                                                          Geräte 2)
 b)                                                                                       Der Frequenzbereich dient
 315 – 600 kHz            5 dBµA/m           -                    ≤ 10%                   der Anwendung von
                                                                                          Implantaten bei Tieren.
 c)                                                                                       Der Frequenzbereich dient
 12,5 – 20 MHz           -7 dBµA/m   3)
                                             -                    ≤ 10%                   der Anwendung von
                                                                                          Implantaten bei
                                                                                          Tieren und ist auf die
                                                                                          Nutzung innerhalb
                                                                                          geschlossener Gebäude
                                                                                          beschränkt.
 d)                                                                                       Der Frequenzbereich ist für
 30 – 37,5 MHz           1 mW ERP            -                    ≤ 10%                   die Anwendung implantierter
                                                                                          Blutdruckmessgeräte
                                                                                          bestimmt.




Bonn, 18. Oktober 2017
3

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3216                                  – Regulierung, Telekommunikation –                     20 2017


e)                                     Einzelsender dürfen                   Diese Nutzungsbedingungen
401 – 402 MHz   25 µW ERP      25      benachbarte Kanäle zur                gelten nur für Systeme, die
                              kHz      Erhöhung der Bandbreite bis           speziell konzipiert wurden für
                                       100 kHz kombinieren.                  die Bereit-stellung digitaler
                                       Es sind Frequenzzugangs-              Kommunikationsdienste ohne
                                       und Störungs­minderungs-              Sprache zwischen aktiven
                                       techniken einzusetzen, deren          implantierbaren
                                       Leistung mindestens den               medizinischen Geräten 2)
                                       Techniken entspricht, die in          und/oder in und am
                                       den gemäß Richtlinie 2014/53/         menschlichen Körper
                                       EU verabschiedeten                    getragenen Geräten, die
                                       harmonisierten Normen                 individuelle, nicht zeitkritische
                                       vorgesehen sind.                      physiolo-gische
                                       Alternativ kann ein maximaler         Patientendaten übertragen.
                                       Arbeitszyklus1) von 0,1%
                                       verwendet werden.
e1)                                    Einzelsender dürfen                   Diese Nutzungsbedingungen
402 - 405 MHz   25 µW ERP      25      benachbarte Kanäle zur                gelten nur für aktive
                              kHz      Erhöhung der Bandbreite bis           implantierbare medizinische
                                       300 kHz kombinieren.                  Geräte 2)
                                       Andere Frequenzzugangs- und
                                       Störungsminderungs-
                                       techniken, einschließlich
                                       Bandbreiten über 300 kHz,
                                       können eingesetzt werden,
                                       falls deren Leistung
                                       mindestens den Techniken
                                       entspricht, die in den gemäß
                                       Richtlinie 2014/53/EU
                                       verabschiedeten
                                       harmonisierten Normen
                                       vorgesehen sind, um
                                       Betriebskompatibilität mit
                                       anderen Nutzern und insbe-
                                       sondere meteorologischen
                                       Funksonden zu gewährleisten.
e2)                                    Einzelsender dürfen                   Diese Nutzungsbedingungen
405 - 406 MHz   25 µW ERP      25      benachbarte Kanäle zur                gelten nur für Systeme, die
                              kHz      Erhöhung der Bandbreite bis           speziell konzipiert wurden für
                                       100 kHz kombinieren.                  die Bereitstellung digitaler
                                       Es sind Frequenzzugangs-              Kommunikationsdienste ohne
                                       und Störungsminderungs-               Sprache zwischen aktiven
                                       techniken einzusetzen, deren          implantierbaren
                                       Leistung mindestens den               medizinischen Geräten 2)
                                       Techniken entspricht, die in          und/oder in und am
                                       den gemäß Richtlinie 2014/53/         menschlichen Körper
                                       EU verabschiedeten                    getragenen Geräten, die
                                       harmonisierten Normen                 individuelle, nicht zeitkritische
                                       vorgesehen sind.                      physiologische
                                       Alternativ kann ein maximaler         Patientendaten übertragen.
                                       Arbeitszyklus1) von 0,1 %
                                       verwendet werden.




                                                                                          Bonn, 18. Oktober 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017                                                – Regulierung, Telekommunikation –                                   3217


     f)                                                 Es sind Frequenzzugangs-                 Diese Nutzungsbedingungen
     2483,5                                             und Störungsminderungs-                  gelten nur für aktive
     – 2500 MHz          10 mW EIRP          1 MHz      techniken einzusetzen, deren             implantierbare medizinische
                                                        Leistung mindestens den                  Geräte 2).
                                                        Techniken entspricht, die in
                                                        den gemäß Richtlinie 2014/53/            Periphere Zentraleinheiten
                                                        EU verabschiedeten                       nur zur Verwendung in
                                                        harmonisierten Normen                    Gebäuden.
                                                        vorgesehen sind.
                                                        Das gesamte Band kann auch
                                                        dynamisch als ein einziger
                                                        Kanal für die
                                                        Hochgeschwindigkeits-
                                                        Datenübertragung genutzt
                                                        werden.
                                                        Zusätzlich gilt:
                                                        Maximaler Arbeitszyklus:
                                                        ≤ 10 %
     f1)                                                Es sind Frequenzzugangs-                 Die Nutzungsbedingungen
     2483,5                                             und Störungsminderungs-                  gelten nur für körpernahe,
     – 2500 MHz           1 mW EIRP                     techniken einzusetzen, deren             medizinische
                                                        Leistung mindestens den                  Funknetzsysteme (medical
                                                        Techniken entspricht, die in             body area network system,
                                                        den gemäß Richtlinie 2014/53/            MBANS) für die Verwendung
                                                        EU verabschiedeten                       in den Innenräumen der
                                                        harmonisierten Normen                    Patientenwohnung.
                                                        vorgesehen sind.
                                                        Modulationsbandbreite:
                                                        ≤ 3MHz
                                                        Zusätzlich gilt:
                                                        Maximaler Arbeitszyklus:
                                                        ≤ 10 %
     f2)                                                Es sind Frequenzzugangs-                 Die Nutzungsbedingungen
     2483,5                                             und Störungsminderungs-                  gelten nur für körpernahe,
     – 2500 MHz          10 mW EIRP                     techniken einzusetzen, deren             medizinische
                                                        Leistung mindestens den                  Funknetzsysteme (medical
                                                        Techniken entspricht, die in             body area network system,
                                                        den gemäß Richtlinie 2014/53/            MBANS) für die Verwendung
                                                        EU verabschiedeten                       in den Innenräumen der
                                                        harmonisierten Normen                    Patientenwohnung.
                                                        vorgesehen sind.
                                                        Modulationsbandbreite:
                                                        ≤ 3MHz
                                                        Zusätzlich gilt:
                                                        Maximaler Arbeitszyklus:
                                                        ≤2%

1)
         Der Arbeitszyklus (Relative Frequenzbelegungsdauer) in % kennzeichnet die Dauer der Aussendung eines Senders auf einer Fre-
         quenz bezogen auf 1 Stunde. Die Gesamtsendezeit kann auf mehrere Intervalle aufgeteilt werden.
2)
         „Aktive implantierbare medizinische Geräte“ im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
         Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
3)
         Die maximal zulässige Feldstärke bezieht sich auf eine Bandbreite von 10 kHz. Für größere Band breiten sind gemäß der Spek­
         trumsmaske folgende Pegelabsenkungen zu berücksichtigen:




Bonn, 18. Oktober 2017
5

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3218                                          – Regulierung, Telekommunikation –                    20 2017


2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Hinweise:

Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetz-
agentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht
kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere
sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hin-
zunehmen.

Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesre-
publik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
(§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtli-
cher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B.
Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für medizinische Funkan-
wendungen die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) verabschiedeten harmo-
nisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der
o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
rungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbe-
trieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzu-
stellen.



225-8




                                                                                                 Bonn, 18. Oktober 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017                                                     – Regulierung, Energie –                    3219


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 108/2017

Art. 5 VO (EU) 2016/631;

Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die
Schwellenwerte für die Maximalkapazität der Typenklassen ge-
mäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2016/631 (BK6-16-166)

Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Festlegung von Schwellenwerte für die Maximalka-
pazität zur Abgrenzung von Stromerzeugungsanlagen des Typs B,
C und D nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für
Stromerzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 2016/631
zur Genehmigung vorgelegt.

Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 15.11.2017.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-16-166

veröffentlicht.




Bonn, 18. Oktober 2017
7

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3220                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2017


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 557/2017                                               Mitteilung Nr. 558/2017

§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;                         §§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entschei-             Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entschei-
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 4, 134a           dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 1, 134a
TKG;                                                                  TKG;

hier: Tenor des Beschlusses                                           hier: Tenor des Beschlusses

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der NYNEX satellite       In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der NYNEX satellite
OHG gegen die Stadt Darmstadt wegen Informationsansprüchen            OHG gegen die Stadt Darmstadt wegen Mitnutzung hat die Be-
hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizi-       schlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss       Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom
vom 06.10.2017 die folgende Entscheidung getroffen:                   06.10.2017 die folgende Entscheidung getroffen:

    Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags ge-             1.   Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags
    mäß § 77b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 TKG verpflichtet, der Antrag-               gemäß § 77d Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, der Antrag-
    stellerin Informationen über die vorhandenen passiven Netzin-               stellerin die Mitnutzung der Rohrtrasse für Verkehrssig-
    frastrukturen in ihrem öffentlichen Versorgungsnetz (Straßen)               nalanlagen in der Berliner Allee von der Kreuzung Rhein-
    für das Gebiet Eisenbahnbrücke Rheinstraße sowie dem Ver-                   straße bis zu dem an der nordöstlichen Spitze (Gabelung
    lauf der Rheinstraße von dem Knotenpunkt Rheinstraße / Goe-                 Berliner Allee / Haardtring) an das Neubaugebiet „Berliner
    belstraße / Berliner Allee bis Objekt Rheinstraße 40 (Leerrohre             Carreé“ angrenzenden Schacht sowie entlang der Rhein-
    einschließlich Schächte) bereitzustellen.                                   straße von dem Schacht an der Ecke Mozartturm bis
                                                                                zum Schacht am Objekt Rheinstraße 40 zu gewähren
                                                                                und die zur Nutzung der Rohrtrassen notwendigen
Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann in der BK-Ge-
                                                                                Schachtkopplungen zu genehmigen.
schäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an
Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr,               2.   Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Antragsgegnerin
nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer                     die Mitnutzung zu vergüten. Die Frist zur Entscheidung
0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.                                    über die Festsetzung des Mitnutzungsentgelts wird mit
                                                                                Blick auf weitere erforderliche Ermittlungen um zwei Mo-
Der Beschluss kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der                      nate bis zum 8. 12. 2017 verlängert.
Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur
unter der o. g. Telefonnummern angefordert werden                     Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann in der BK-Ge-
                                                                      schäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an
                                                                      Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr,
                                                                      nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer
BK 11-17/004                                                          0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

                                                                      Der Beschluss kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der
                                                                      Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur
                                                                      unter der o. g. Telefonnummern angefordert werden



                                                                      BK 11-17/006




                                                                                                                   Bonn, 18. Oktober 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2017                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              3221


Mitteilung Nr. 559/2017                                                    Die nach § 77n Abs. 1 Satz 2 TKG viermonatige Entscheidungs-
                                                                           frist endet am Freitag, den 26.01.2018.
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der inexio Informationstechnologie und Telekommuni-
kation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeile-                  BK11-17/012
gungsverfahren gemäß §§ 77d, 77n Abs. 1 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG

Die inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH
OHG hat mit Schreiben vom 26.09.2017, eingegangen bei der
Bundesnetzagentur am 26.09.2017, folgenden Antrag auf Beile-
gung eines Streits mit der Albstadtwerke GmbH gestellt:                    Mitteilung Nr. 560/2017

     1.   Es wird beantragt festzustellen, dass die Antragsgegne-          §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
          rin verpflichtet ist, der Antragstellerin ein Angebot zur Mit-
          nutzung des Wasserrohres der Antragsgegnerin zwi-                Antrag der inexio Informationstechnologie und Telekommuni-
          schen Brunnental und Lautlingen/Badkap zu unterbrei-             kation GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeile-
          ten, wie in Anlage AS 1 von der Antragstellerin beantragt.       gungsverfahren gemäß §§ 77b, 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
                                                                           § 134a TKG
     2.   Es wird beantragt, dass die Bundesnetzagentur gemäß §
          77 Abs. 2 TKG ein Mitnutzungsentgelt für das Angebot
                                                                           Die inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH
          zur Mitnutzung nach Antrag Nr. 1 festgelegt.
                                                                           OHG hat mit Schreiben vom 26.09.2017, eingegangen bei der
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/012 geführt.             Bundesnetzagentur am 26.09.2017, folgenden Antrag auf Beile-
                                                                           gung eines Streits mit der Albstadtwerke GmbH gestellt:
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet             Es wird beantragt, dass entschieden wird, dass die Antrags-
am 08.11.2017, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-                     gegnerin der Antragstellerin Informationen gemäß § 77b Abs.
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.                         2, 3 TKG über die passive Netzinfrastruktur des Wasserrohres
                                                                               der Antragsgegnerin zwischen Brunnental und Lautlingen/
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen                          Badkap zur Verfügung stellt, insbesondere Beschaffenheit und
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung                    Belegung des Rohres.
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
richten an                                                                 Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/013 geführt.

    Bundesnetzagentur                                                      Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
    Beschlusskammer 11                                                     11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
    Tulpenfeld 4,                                                          am 08.11.2017, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-
    53113 Bonn                                                             agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.

oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                               Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
                                                                           durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
Die öffentliche Fassung des Antrags ist auf der Internetseite der          zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
Bundesnetzagentur einsehbar. Die Anlagen zu dem Antrag – mit               richten an
Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – können in
der Geschäftsstelle Beschlusskammern bei der Bundesnetzagen-                   Bundesnetzagentur
tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)               Beschlusskammer 11
zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer An-                 Tulpenfeld 4,
meldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingese-                53113 Bonn
hen werden.
                                                                               oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter             Die öffentliche Fassung des Antrags ist auf der Internetseite der
der o. g. Telefonnummern angefordert werden.                               Bundesnetzagentur einsehbar. Die Anlagen zu dem Antrag – mit
                                                                           Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – können in
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-           der Geschäftsstelle Beschlusskammern bei der Bundesnetzagen-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis         tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zum 30.10.2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist              zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer An-
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-              meldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingese-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.            hen werden.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
                                                                           Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
    Bundesnetzagentur                                                      schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
    Beschlusskammer 11                                                     der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
    Tulpenfeld 4,
    53113 Bonn                                                             Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
                                                                           verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
    oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de                           zum 30.10.2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
                                                                           zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
                                                                           triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
                                                                           § 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die



Bonn, 18. Oktober 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3222                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2017


    Bundesnetzagentur
    Beschlusskammer 11
    Tulpenfeld 4,
    53113 Bonn

    oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de



Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungs-
frist endet am Montag, den 27.11.2017.



BK11-17/013




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