amtsblatt-22
This document is part of the request ”Amtsblätter bis 2018”.
ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 22. November 2017
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 22
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
125 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme...................................
3411
126 Änderung der Verfügung Nr. 61/2016 gemäß § 111 Abs. 1 Satz 4 TKG, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 24 vom 21. Dezember 2016, Seite 4407....................................................... 3414
Energie
127 Art. 9 Abs. 6g i. V. m. Art. 37 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
Genehmigungsverfahren BK6-17-021 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen..... 3415
128 Art. 9 Abs. 6f i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2015/1222; Genehmigungsverfahren BK6-17-
022: geänderter Antrag nach Änderungsverlangen............................................................. 3415
129 Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 40 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
Genehmigungsverfahren BK6-17-023 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen..... 3415
130 Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 53 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
Genehmigungsverfahren BK6-17-025 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen..... 3415
131 Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag aller
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Änderung der Geschäftsbedingungen oder
Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 13 hinsichtlich der Festlegung von
Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/1222 (CACM-VO)....................................................................................................... 3416
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
657 Anhörung zur Änderung des „Nummernplans Betreiberkennzahlen“, zum teilweisen
Widerruf der bestehenden Zuteilungen und zur Änderung des „Antragsverfahrens
Betreiberkennzahlen“.......................................................................................................... 3417
658 Erreichbarkeit von Rufnummern, die durch den Teilnehmer längerstellig genutzt werden.. 3420
659 Konsolidierte Fassung der geänderten Verfügung der Bundesnetzagentur gemäß § 111
Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz (Stand: 22.11.2017):..................................... 3429
660 TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH wegen Genehmigung der Entgelte
für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin rückwirkend für den
Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2008 gegenüber der 01051 Telecom GmbH.............. 3433
Mit-Nr. Seite
661 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom
GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen..... 3434
662 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der ecotel communication AG auf
Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das
Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen................................................... 3436
663 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung
der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der
Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen................................................................. 3438
664 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer
Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG.......................................................................................................................... 3442
665 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer
Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
§ 134a TKG.......................................................................................................................... 3442
666 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNet GmbH auf Erlass
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG................................................................................................................... 3443
667 Veröffentlichung des Umsetzungskonzeptes in der Version 4.0 zur Mitteilung nach § 109
Absatz 5 TKG...................................................................................................................... 3444
668 Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kommunikation (ECC) der
Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.................... 3462
Post
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
669 Deutsche Post AG; Allgemeine Geschäftsbedingungen BRIEF INTERNATIONAL (AGB
BRIEF INTERNATIONAL)................................................................................................... 3464
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
670 § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
ARegV; Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung der
relativen Referenznetzanalyse für die dritte Regulierungsperiode (BK8-17/0003-A).......... 3466
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3411
Regulierung
Telekommunikation
Vfg 125/2017
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme
Gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allge-
meinheit für Funkanwendungen für Verkehrstelematiksysteme zugeteilt.
Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kom-
mission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom 09.11.2006
(2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom
08.08.2017 ((EU) 2017/1483), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3, vom 18.08.2017, in
Deutschland.
Die Amtsblattverfügung Nr. 33/2014, „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme“, ver-
öffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2014, S.1364 vom 18.06.2014, geändert mit Verfügung
Nr. 37/2014, Amtsblatt Nr. 13/2014, Seite 1645 vom 23.07.2014, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenz- Maximal zulässige Frequenzzugriffs- Bemerkungen
bereich äquivalente Strahlungs- und
in GHz leistung in Störungsminderungs-
W (EIRP) bzw. verfahren 1)
dBm (EIRP)
a) 5,795 – 2 W bzw. 8 W 2)
5,805
b) 5,805 – 2 W bzw. 8 W 2)
5,815
c) 63 - 64 40 dBm Verkehrs- und
Verkehrstelematikgeräte 7)
d1) 76 - 77 55 dBm 3)
Verkehrs- und
Verkehrstelematikgeräte 7)
Nur für bodengestützte
Fahrzeug- und
Infrastruktursysteme
d2) 76 - 77 30 dBm 4)
Maximaler Arbeitszyklus Nur für Systeme
56 % zur Hinderniserkennung
zur Verwendung
in Drehflüglern 5), 6)
e1) 24,050 – 100 mW Verkehrs- und
24,075 Verkehrstelematikgeräte 7)
e2) 24,075 – 0,1 mW Verkehrs- und
24,150 Verkehrstelematikgeräte 7)
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3412 – Regulierung, Telekommunikation – 22 2017
e3) 24,075 – 100 mW Maximale Beharrungszeit Verkehrs- und
24,150 und Frequenzmodulations Verkehrstelematikgeräte 7)
bereich gemäß Nur für bodengestütztes
den harmonisierten Fahrzeugradar
Normen
e4) 24,150 – 100 mW Verkehrs- und
24,250 Verkehrstelematikgeräte 7)
e5) 24.250 – -11 dBm Maximale Arbeitszyklen Verkehrs- und
24,495 und Frequenzmodulations Verkehrstelematikgeräte 7)
bereiche gemäß Nur für bodengestütztes
den harmonisierten Fahrzeugradargeräte
Normen
e6) 24,25 – Radar nach vorn Maximale Arbeitszyklen Verkehrs- und
24,50 gerichtet 20 dBm und Frequenzmodulations Verkehrstelematikgeräte 7)
Radar nach hinten bereiche gemäß Nur für bodengestütztes
gerichtet 16 dBm den harmonisierten Fahrzeugradargeräte
Normen
e7) 24,495 – -8 dBm Maximale Arbeitszyklen Verkehrs- und
24,500 und Frequenzmodulations Verkehrstelematikgeräte 7)
bereiche gemäß Nur für bodengestütztes
den harmonisierten Fahrzeugradargeräte
Normen
1)
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens
den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU, umgesetzt mit dem Gesetz über die
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG), verabschiedeten harmoni-
sierten Normen vorgesehen sind.
2)
Für den Hochleistungsbereich ist eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich.
3)
Grenzwert für die Spitzenstrahlungsleistung. Mittlere Strahlungsleistung 50 dBm bzw. 23,5 dBm für ge-
pulste Radare.
4)
Grenzwert für die Spitzenstrahlungsleistung. Durchschnittliche Leistungsspektraldichte: 3 dBm/MHz.
5)
Der Begriff Drehflügler bezeichnet bemannte Drehflügler entsprechend den Kategorien EASA CS-27
und CS-29.
6)
Die Frequenznutzung ist in nachfolgen definierten Zonen zum Schutz des Radioastronomiefunkdienstes
untersagt:
7)
Die Kategorie „Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte“ umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrs-
bereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen techni-
schen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelli-
genten Verkehrssystemen. Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrs-
arten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen, zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur und die
Kommunikation vom und zum Nutzer.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3413
Name Koordinaten Höhe Höhe Koordinaten Radius
der über NN über Grund in km
Funkstelle (in m) (in m)
<3 Keine
Schutzzone
3 bis < 100 50.52898° N 8,5
6.906735° O
50° 31‘ 32“ N 50.527057° N 21
Effelsberg 369
06° 53‘ 00“ O 6.9592320° O
100 bis < 300
50.785613° N 20
7.1854840° O
300 bis 1000 50.569565° N 53
7.1105090° O
Die Radien der Schutzzonen sind von der jeweiligen maximalen Höhe über Grund abgeleitet.
2. Nebenbestimmungen:
2.1 Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver-
kehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz-
nutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigun-
gen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
(§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Verkehrstele-
matiksysteme die gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde
gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter
beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
lagen sind bereitzustellen.
225-8
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3414 – Regulierung, Telekommunikation – 22 2017
Vfg 126/2017
Änderung der Verfügung Nr. 61/2016 gemäß § 111 Abs. 1 Satz
4 TKG, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 21. Dezember
2016, Seite 4407
Die Verfügung Nr. 61/2016 wird wie folgt geändert: Ersatzlos
gestrichen werden bei Verfahren Nr. 1 die Ziffer (7), bei Verfah-
ren Nr. 2 die Ziffer (6) und bei Verfahren Nr. 3 die Ziffer (7).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur erhoben werden.
Hinweis
Um die Lesbarkeit zu gewährleisten, wird eine konsolidierte Fas-
sung der Verfügung in den Mitteilungen veröffentlicht.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Regulierung, Energie – 3415
Regulierung
Energie
Vfg 127/2017 Vfg 129/2017
Art. 9 Abs. 6g i. V. m. Art. 37 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO); Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 40 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
Genehmigungsverfahren BK6-17-021 – geänderter Antrag Genehmigungsverfahren BK6-17-023 – geänderter Antrag
nach Änderungsverlangen nach Änderungsverlangen
Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den
von den NEMOs gemäß Artikel 37 Abs. 5 CACM-VO vorgelegten von den NEMOs gemäß Art. 40 CACM-VO vorgelegten Vorschlag
Preiskopplungsalgorithmus einschließlich der Anforderungen der für die von ihnen bei der Day-Ahead-Marktkopplung berücksichtig-
ÜNB und der NEMOs an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Art. ten Produkte aufgrund des Änderungsverlangens der Regulierer
37 Abs. 1 CACM-VO aufgrund des Änderungsverlangens der Re- gemäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänder-
gulierer gemäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen ten Antrag erhalten.
geänderten Antrag erhalten.
Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der
Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter
Bundesnetzagentur unter Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren -> BK6-17-023
-> BK6-17-021 veröffentlicht.
veröffentlicht.
Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum
Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum 6. Dezember 2017.
6. Dezember 2017.
Vfg 128/2017 Vfg 130/2017
Art. 9 Abs. 6f i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2015/1222; Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 53 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
Genehmigungsverfahren BK6-17-022: geänderter Antrag nach Genehmigungsverfahren BK6-17-025 – geänderter Antrag
Änderungsverlangen nach Änderungsverlangen
Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den
von allen NEMOs gem. Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) von den NEMOs gemäß Art. 53 CACM-VO vorgelegten Vorschlag
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer für die von ihnen bei der Intraday-Marktkopplung berücksichtigten
Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement Produkte aufgrund des Änderungsverlangens der Regulierer ge-
(CACM- Verordnung) vorgelegten Vorschlag für Back-up Methoden mäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänderten
aufgrund des Änderungsverlangens der europäischen Regulierer Antrag erhalten.
gem. Art 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänderten
Antrag erhalten. Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter
Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
Bundesnetzagentur unter -> BK6-17-025
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren veröffentlicht.
-> BK6-17-022
veröffentlicht. Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum
6. Dezember 2017.
Die Abgabe von Stellungnahmen ist diesbezüglich möglich bis zum
6. Dezember 2017.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3416 – Regulierung, Energie – 22 2017
Vfg Nr. 131/2017
Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222;
Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Ände-
rung der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Artikel
9 Absatz 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazitätsberech-
nungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/1222 (CACM-VO)
Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB gemäß Artikel
9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 15 Absatz 1 CACM-VO, die zukünftige
Gebotszonengrenze Belgien-Großbritannien in die Kapazitätsbe-
rechnungsregion Channel aufzunehmen, mit Datum vom
09.11.2017 genehmigt.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-17-097
veröffentlicht.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3417
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 657/2017 Das Antragsverfahren für Betreiberkennzahlen wird in Form einer
Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht (siehe Mitteilung Nr.
Anhörung zur Änderung des „Nummernplans Betreiberkenn- 528/2015, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2015 vom
zahlen“, zum teilweisen Widerruf der bestehenden Zuteilun- 10.06.2015, in der durch Mitteilung xxx/201x, Amtsblatt der Bun-
gen und zur Änderung des „Antragsverfahrens Betreiberkenn- desnetzagentur Nr. xx/201x vom xx.xx.201x, geänderten Fassung).
zahlen“
3. Nutzungszweck
A) Einführung
Betreiberkennzahlen dürfen genutzt werden für
Im Amtsblatt Nr. 11/2015 vom 10.06.2015 hat die Bundesnet-
zagentur den Nummernplan Betreiberkennzahlen und das Antrags- a) eine Betreiberauswahl nach § 3 Nr. 4a TKG und eine Be-
verfahren Betreiberkennzahlen veröffentlicht (Verfügung 21/2015 treibervorauswahl nach § 3 Nr. 4b TKG und
und Mitteilung 528/2015).
b) entsprechende Dienste von Unternehmen, die über kei-
Aufgrund von Marktentwicklungen und Anfragen von Anbietern er- ne unmittelbare Zusammenschaltung zum Zwecke der
wägt die Bundesnetzagentur, den Nummernplan Betreiberkenn- Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl im Sinne
zahlen wie in Abschnitt B angegeben und das Antragsverfahren von § 3 Nr. 4a und 4b TKG verfügen.
Betreiberkennzahlen wie in Abschnitt C angegeben zu ändern.
Die Betreiberkennzahl hat den Charakter eines Präfixes. Sie kann
In Abschnitt D dieser Mitteilung werden die geplanten Änderungen von Teilnehmern einer Rufnummer (einschließlich der Verkehrs-
erläutert. ausscheidungsziffer 0 bzw. 00) bzw. bei Anrufen innerhalb dessel-
ben Ortsnetzes der Teilnehmerrufnummer (ohne die Ortsnetzkenn-
Es wird erwogen, alle bestehenden direkten Zuteilungen von Be- zahl) vorangestellt werden, um im Einzelwahlverfahren einen
treiberkennzahlen teilweise zu widerrufen, so dass die geänderten Betreiber auszuwählen. Daneben kann die Betreiberkennzahl zur
Regelungen auch für diese Betreiberkennzahlen gelten (Wortlaut technischen Realisierung der Betreibervorauswahl bzw. entspre-
des teilweisen Widerrufs siehe Abschnitt E). chender Dienste gemäß lit. b) genutzt werden.
Zu den erwogenen Änderungen wird hiermit eine öffentliche Anhö-
rung durchgeführt. In Abschnitt F dieser Mitteilung ist das Anhö-
rungsverfahren beschrieben. 4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen
Es ist beabsichtigt, die erwogenen Änderungen am Tag nach der Zuteilungen von Betreiberkennzahlen erfolgen auf Antrag in Form
Veröffentlichung der Änderungsverfügung bzw. -mitteilung in Kraft von direkten Zuteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV.
treten zu lassen.
Eine Zuteilung setzt voraus, dass
a) der Antragsteller und ein Unternehmen, das seinen Teil-
B) Erwogene Änderung des „Nummernplans Betreiberkennzahlen“ nehmern eine Betreiberauswahl und/oder eine Betreiber-
vorauswahl anbietet, eine Zusammenschaltung vertrag-
Die Abschnitte 1, 3, 4 und 6.4 werden neu gefasst: lich vereinbart oder beidseitig eine Absichtserklärung zur
vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung
1. Rechtsgrundlage unterzeichnet haben oder
Betreiberkennzahlen sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Tele- b) der Antragsteller einen Vertrag mit einem Dritten abge-
kommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 schlossen hat, der seinerseits eine vertragliche Zusam-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Ge- menschaltungsvereinbarung mit einem solchen Unter-
setzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden nehmen getroffen hat.
ist.
Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und § 1 Te-
lekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV vom 5. Febru- 6.4 Änderungen von Angaben zum Zuteilungsnehmer
ar 2008 (BGBl. I S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 105 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) Im Falle einer Änderung des Namens (z. B. auch Umfirmierung)
fest, wie der Nummernbereich für Betreiberkennzahlen strukturiert oder einer anderen in Abschnitt I des Antragsformulars (siehe An-
und ausgestaltet ist. lage der Mitteilung 528/2015 vom 10.06.2015, in der durch Mittei-
lung xxx/201x vom xx.xx.201x geänderten Fassung) abgefragten
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3418 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Angabe (z. B. Anschrift, Empfangsbevollmächtigter, dessen Adres- Version 11.0.0 vom 06.02.2013 bei Anrufen innerhalb desselben
se und Kontaktdaten, Ansprechpartner, dessen Kontaktdaten) Ortsnetzes eine Wahl der Ortsnetzkennzahl nicht erforderlich ist.
müssen originäre Zuteilungsnehmer die Änderung der Bundesnet-
zagentur unverzüglich in Textform anzeigen. Das Einfügen des lit. b) im Abschnitt 4 soll ebenfalls der Umset-
zung des oben beschriebenen Geschäftsmodells dienen und den
Auf Anforderung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich ein aktu- Kreis der Zuteilungsberechtigten um Unternehmen mit einer ledig-
eller Handelsregisterauszug bzw. ein entsprechender Registeraus- lich mittelbaren Zusammenschaltung mit der Telekom erweitern.
zug eines anderen Staates vorzulegen.
Der Verweis auf die Zugangsverpflichtung nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG wird herausgenommen, damit ein etwaiger
Wegfall einer solchen Verpflichtung der Zuteilung von Betreiber-
C) Erwogene Änderung des „Antragsverfahrens Betreiberkennzah- kennzahlen nicht entgegensteht.
len“
Die Neufassung des Abschnittes 6.4 stellt eine Angleichung der
a) Abschnitt 1 wird neu gefasst: Pflichten bei Änderung von Angaben zum Zuteilungsnehmer an
andere Nummernpläne dar. Insbesondere soll eine Pflicht zur Vor-
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck lage von Registerauszügen nunmehr auf Anforderung der Bundes-
netzagentur und nicht generell bestehen, da nicht jede Registerän-
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der derung nummerierungsrechtlich relevant ist.
Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I Die Bezugnahmen in Abschnitt 1 der Mitteilung 528/2015 sollen an
S. 3618) geändert worden ist, i.V.m. § 4 Telekommunikations-Num- die zwischenzeitlichen Änderungen des TKG, der TNV und an die
merierungsverordnung (TNV vom 5. Februar 2008 ( BGBl. I, vorliegend geplante Änderung der Verfügung 21/2015 angepasst
S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom werden.
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) teilt die Bun-
desnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikations- Das Inkrafttreten der geänderten Regelungen soll unmittelbar nach
netzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer der Veröffentlichung erfolgen, damit die neu eröffneten Möglichkei-
zu. Nach § 5 Abs. 1 TNV kann die Bundesnetzagentur für Anträge ten ohne Verzögerung wahrgenommen werden können. Die Ein-
auf Nummernnutzung insbesondere eine bestimmte Antragsform räumung einer Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich, da keine
festlegen. technischen Änderungen vorgenommen werden müssen und es
hinnehmbar erscheint, dass die operative Umsetzung in den Unter-
Mit dieser Mitteilung werden die Festlegungen zum Antragsverfah- nehmen erfolgt, wenn die Änderungen schon in Kraft sind.
ren für Betreiberkennzahlen veröffentlicht.
Der „Nummernplan Betreiberkennzahlen“ ist in Form einer Allge-
meinverfügung gesondert festgelegt (Verfügung Nr. 21/2015, Amts- E) Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Betreiber-
blatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2015 vom 10.06.2015, in der kennzahlen
durch Verfügung Nr. xx/201x, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
xx/201x vom xx.xx.201x, geänderten Fassung) und bildet die Der teilweise Widerruf bestehender Zuteilungen von Betreiber-
Grundlage der Zuteilung und der Nutzung von Betreiberkennzah- kennzahlen soll folgenden Wortlaut haben:
len.
Gemäß § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
b) Das Antragsformular wird entsprechend den Änderungen des nung (TNV; vom 5. Februar 2008 (BGBl. I Nr. 5 vom 14. Februar
Nummernplans geändert. 2008, S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 105 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) entschei-
det die Bundesnetzagentur bei Änderungen des Nummernplans
unter Berücksichtigung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2
D) Erläuterungen zu den Änderungen der Verfügung 21/2015 und Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
des Antragsverfahrens Betreiberkennzahlen 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, und der
Das TKG und die TNV wurden zwischenzeitlich geändert. Die Be- Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 TKG, ob und zu wel-
zugnahmen in Abschnitt 1 der Verfügung 21/2015 sollen entspre- chem Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Über-
chend aktualisiert werden. gangsfrist ganz oder teilweise widerrufen werden.
Der Technologiewechsel von leitungsbasierter zu Internet-Protokoll Alle bestehenden Zuteilungen von Betreiberkennzahlen werden mit
(IP)-basierter Netzzusammenschaltung ermöglicht es der Telekom Wirkung zum [Tag nach der Veröffentlichung] insoweit teilweise
Deutschland GmbH (Telekom), mehrere Betreiberkennzahlen über widerrufen, als dass die Nutzungsbedingungen der Verfügung
eine IP-basierte Zusammenschaltung zuzuführen. Dadurch können 21/2015 ab diesem Zeitpunkt in der durch die Verfügung Nr.
Anbieter von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl ohne ei- xx/201x geänderten Fassung gelten.
gene Zusammenschaltungsvereinbarung mit der Telekom ihre
Dienste über das Netz eines Dritten, der seinerseits eine Zusam- Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Betreiberkennzahlen
menschaltungsvereinbarung mit der Telekom getroffen hat, erbrin- sicherstellen. Der teilweise Widerruf ist hierzu geeignet. Er ist auch
gen. Durch die Einführung des lit. b) im Abschnitt 3 soll solchen erforderlich, da kein milderes, ebenso geeignetes Mittel ersichtlich
Anbietern ermöglicht werden, ihre Dienste über das Netz eines ist. Der teilweise Widerruf ist auch angemessen. Hierdurch werden
entsprechenden Dritten zu erbringen. gleiche Wettbewerbsbedingungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) für
Inhaber bestehender Zuteilungen und Inhaber von Zuteilungen
Im zweiten Absatz des Abschnittes 3 wird der Zusatz „bzw. bei nach den nunmehr geltenden Bedingungen gewährleistetet. Eine
Anrufen innerhalb desselben Ortsnetzes der Teilnehmerrufnummer Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Zuteilungs-
(ohne die Ortsnetzkennzahl)“ aufgenommen, weil gemäß der „Spe- nehmern ist nicht sachlich gerechtfertigt. Der Widerruf kann unmit-
zifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection)“ des AKNN in der telbar nach der Verkündung wirksam werden, da die Betroffenen
Bonn, 22. November 2017