amtsblatt-22

This document is part of the request ”Amtsblätter bis 2018”.

/ 80
PDF herunterladen
ISSN 1434-8128                                                                                                                                             G 9390



                                                                                            Bonn, 22. November 2017
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                            Amtsblatt                                                       22
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                    Seite
                           Telekommunikation

                 125       Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme...................................
                                                                                                                                                            3411
                 126       Änderung der Verfügung Nr. 61/2016 gemäß § 111 Abs. 1 Satz 4 TKG, veröffentlicht im
                           Amtsblatt Nr. 24 vom 21. Dezember 2016, Seite 4407.......................................................                        3414
                           Energie

                 127       Art. 9 Abs. 6g i. V. m. Art. 37 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
                           Genehmigungsverfahren BK6-17-021 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen.....                                                3415
                 128       Art. 9 Abs. 6f i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2015/1222; Genehmigungsverfahren BK6-17-
                           022: geänderter Antrag nach Änderungsverlangen.............................................................                      3415
                 129       Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 40 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
                           Genehmigungsverfahren BK6-17-023 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen.....                                                3415
                 130       Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 53 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);
                           Genehmigungsverfahren BK6-17-025 – geänderter Antrag nach Änderungsverlangen.....                                                3415
                 131       Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222; Vorschlag aller
                           Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Änderung der Geschäftsbedingungen oder
                           Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 13 hinsichtlich der Festlegung von
                           Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
                           2015/1222 (CACM-VO).......................................................................................................       3416



                  Mitteilungen

                 Mit-Nr.                                                                                                                                    Seite
                           Telekommunikation
                           Teil A
                           Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                 657       Anhörung zur Änderung des „Nummernplans Betreiberkennzahlen“, zum teilweisen
                           Widerruf der bestehenden Zuteilungen und zur Änderung des „Antragsverfahrens
                           Betreiberkennzahlen“..........................................................................................................   3417
                 658       Erreichbarkeit von Rufnummern, die durch den Teilnehmer längerstellig genutzt werden..                                           3420
                 659       Konsolidierte Fassung der geänderten Verfügung der Bundesnetzagentur gemäß § 111
                           Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz (Stand: 22.11.2017):.....................................                               3429
                 660       TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor des Beschlusses in dem
                           Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH wegen Genehmigung der Entgelte
                           für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin rückwirkend für den
                           Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2008 gegenüber der 01051 Telecom GmbH..............                                            3433
1

Mit-Nr.                                                                                                                                          Seite


661       TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom
          GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
          Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen.....                                             3434
662       TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der ecotel communication AG auf
          Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das
          Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen...................................................                           3436
663       TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung
          der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der
          Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen.................................................................                      3438
664       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer
          Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
          § 134a TKG..........................................................................................................................   3442
665       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer
          Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 und
          § 134a TKG..........................................................................................................................   3442
666       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNet GmbH auf Erlass
          einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
          und § 134a TKG...................................................................................................................      3443
667       Veröffentlichung des Umsetzungskonzeptes in der Version 4.0 zur Mitteilung nach § 109
          Absatz 5 TKG......................................................................................................................     3444
668       Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kommunikation (ECC) der
          Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation....................                                             3462


          Post
          Teil B
          Mitteilungen der Diensteanbieter
669       Deutsche Post AG; Allgemeine Geschäftsbedingungen BRIEF INTERNATIONAL (AGB
          BRIEF INTERNATIONAL)...................................................................................................                3464


          Energie
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
670       § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
          ARegV; Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung der
          relativen Referenznetzanalyse für die dritte Regulierungsperiode (BK8-17/0003-A)..........                                             3466
2

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                                             – Regulierung, Telekommunikation –                         3411


Regulierung

Telekommunikation


Vfg 125/2017


Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme

Gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allge-
meinheit für Funkanwendungen für Verkehrstelematiksysteme zugeteilt.

Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kom-
mission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom 09.11.2006
(2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom
08.08.2017 ((EU) 2017/1483), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3, vom 18.08.2017, in
Deutschland.

Die Amtsblattverfügung Nr. 33/2014, „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Verkehrstelematiksysteme“, ver-
öffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2014, S.1364 vom 18.06.2014, geändert mit Verfügung
Nr. 37/2014, Amtsblatt Nr. 13/2014, Seite 1645 vom 23.07.2014, wird aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter

    Frequenz-               Maximal zulässige                 Frequenzzugriffs-                      Bemerkungen
     bereich              äquivalente Strahlungs-                    und
     in GHz                     leistung in                 Störungsminderungs-
                              W (EIRP) bzw.                      verfahren 1)
                               dBm (EIRP)
 a) 5,795 –                 2 W bzw. 8 W      2)

        5,805
 b) 5,805 –                 2 W bzw. 8 W      2)

        5,815
 c) 63 - 64                      40 dBm                                                        Verkehrs- und
                                                                                          Verkehrstelematikgeräte   7)


 d1) 76 - 77                    55 dBm   3)
                                                                                                Verkehrs- und
                                                                                          Verkehrstelematikgeräte 7)
                                                                                           Nur für bodengestützte
                                                                                               Fahrzeug- und
                                                                                            Infrastruktursysteme
 d2) 76 - 77                    30 dBm   4)
                                                         Maximaler Arbeitszyklus                Nur für Systeme
                                                                 56 %                       zur Hinderniserkennung
                                                                                                zur Verwendung
                                                                                              in Drehflüglern 5), 6)
 e1) 24,050 –                   100 mW                                                         Verkehrs- und
       24,075                                                                             Verkehrstelematikgeräte   7)


 e2) 24,075 –                    0,1 mW                                                        Verkehrs- und
       24,150                                                                             Verkehrstelematikgeräte   7)




Bonn, 22. November 2017
3

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3412                                            – Regulierung, Telekommunikation –                      22 2017


     e3) 24,075 –             100 mW                Maximale Beharrungszeit                   Verkehrs- und
           24,150                                   und Frequenzmodulations­            Verkehrstelematikgeräte 7)
                                                         bereich gemäß                   Nur für bodengestütztes
                                                       den harmonisierten                     Fahrzeugradar
                                                            Normen
     e4) 24,150 –             100 mW                                                         Verkehrs- und
           24,250                                                                       Verkehrstelematikgeräte        7)


     e5) 24.250 –             -11 dBm                Maximale Arbeitszyklen                   Verkehrs- und
            24,495                                  und Frequenzmodulations­            Verkehrstelematikgeräte 7)
                                                         bereiche gemäß                  Nur für bodengestütztes
                                                       den harmonisierten                 Fahrzeugradargeräte
                                                             Normen
     e6) 24,25 –          Radar nach vorn            Maximale Arbeitszyklen                   Verkehrs- und
           24,50         gerichtet 20 dBm           und Frequenzmodulations­            Verkehrstelematikgeräte 7)
                         Radar nach hinten               bereiche gemäß                  Nur für bodengestütztes
                         gerichtet 16 dBm              den harmonisierten                 Fahrzeugradargeräte
                                                             Normen
     e7) 24,495 –              -8 dBm                Maximale Arbeitszyklen                   Verkehrs- und
           24,500                                   und Frequenzmodulations­            Verkehrstelematikgeräte 7)
                                                         bereiche gemäß                  Nur für bodengestütztes
                                                       den harmonisierten                 Fahrzeugradargeräte
                                                             Normen

1)
         Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens
         den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU, umgesetzt mit dem Gesetz über die
         Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG), verabschiedeten harmoni-
         sierten Normen vorgesehen sind.

2)
         Für den Hochleistungsbereich ist eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich.

3)
         Grenzwert für die Spitzenstrahlungsleistung. Mittlere Strahlungsleistung 50 dBm bzw. 23,5 dBm für ge-
         pulste Radare.

4)
         Grenzwert für die Spitzenstrahlungsleistung. Durchschnittliche Leistungsspektraldichte: 3 dBm/MHz.

5)
         Der Begriff Drehflügler bezeichnet bemannte Drehflügler entsprechend den Kategorien EASA CS-27
         und CS-29.

6)
         Die Frequenznutzung ist in nachfolgen definierten Zonen zum Schutz des Radioastronomiefunkdienstes
         untersagt:

7)
         Die Kategorie „Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte“ umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrs-
         bereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen techni-
         schen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelli-
         genten Verkehrssystemen. Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrs-
         arten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen, zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur und die
         Kommunikation vom und zum Nutzer.




                                                                                                   Bonn, 22. November 2017
4

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                          3413


    Name           Koordinaten       Höhe             Höhe                Koordinaten              Radius
     der                            über NN        über Grund                                      in km
  Funkstelle                         (in m)          (in m)
                                                        <3             Keine
                                                                       Schutzzone
                                                   3 bis < 100         50.52898° N                  8,5
                                                                       6.906735° O
                  50° 31‘ 32“ N                                        50.527057° N                 21
 Effelsberg                            369
                  06° 53‘ 00“ O                                        6.9592320° O
                                                  100 bis < 300
                                                                       50.785613° N                 20
                                                                       7.1854840° O
                                                  300 bis 1000         50.569565° N                 53
                                                                       7.1105090° O

Die Radien der Schutzzonen sind von der jeweiligen maximalen Höhe über Grund abgeleitet.



2. Nebenbestimmungen:

2.1 Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Hinweise:

    1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
       desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver-
       kehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz-
       nutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigun-
       gen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

    2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
       Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
       (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

    3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
       anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtun-
       gen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte
       (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

    4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstö-
       ßen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

    5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Verkehrstele-
       matiksysteme die gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde
       gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter
       beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

    6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und
       störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und
       den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unter-
       lagen sind bereitzustellen.

225-8


Bonn, 22. November 2017
5

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3414                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                     22 2017


Vfg 126/2017

Änderung der Verfügung Nr. 61/2016 gemäß § 111 Abs. 1 Satz
4 TKG, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 21. Dezember
2016, Seite 4407

Die Verfügung Nr. 61/2016 wird wie folgt geändert: Ersatzlos
gestrichen werden bei Verfahren Nr. 1 die Ziffer (7), bei Verfah-
ren Nr. 2 die Ziffer (6) und bei Verfahren Nr. 3 die Ziffer (7).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur erhoben werden.

Hinweis

Um die Lesbarkeit zu gewährleisten, wird eine konsolidierte Fas-
sung der Verfügung in den Mitteilungen veröffentlicht.




                                                                                                        Bonn, 22. November 2017
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                                                   – Regulierung, Energie –                                      3415


Regulierung

Energie


Vfg 127/2017                                                      Vfg 129/2017

Art. 9 Abs. 6g i. V. m. Art. 37 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);      Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 40 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);

Genehmigungsverfahren BK6-17-021 – geänderter Antrag              Genehmigungsverfahren BK6-17-023 – geänderter Antrag
nach Änderungsverlangen                                           nach Änderungsverlangen

Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den        Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den
von den NEMOs gemäß Artikel 37 Abs. 5 CACM-VO vorgelegten         von den NEMOs gemäß Art. 40 CACM-VO vorgelegten Vorschlag
Preiskopplungsalgorithmus einschließlich der Anforderungen der    für die von ihnen bei der Day-Ahead-Marktkopplung berücksichtig-
ÜNB und der NEMOs an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Art.       ten Produkte aufgrund des Änderungsverlangens der Regulierer
37 Abs. 1 CACM-VO aufgrund des Änderungsverlangens der Re-        gemäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänder-
gulierer gemäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen         ten Antrag erhalten.
geänderten Antrag erhalten.
                                                                  Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der
Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der    Bundesnetzagentur unter
Bundesnetzagentur unter                                           Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren       -> BK6-17-023
-> BK6-17-021                                                     veröffentlicht.
veröffentlicht.
                                                                  Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum
Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum   6. Dezember 2017.
6. Dezember 2017.




Vfg 128/2017                                                      Vfg 130/2017

Art. 9 Abs. 6f i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2015/1222;           Art. 9 Abs. 6h i. V. m. Art. 53 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO);

Genehmigungsverfahren BK6-17-022: geänderter Antrag nach          Genehmigungsverfahren BK6-17-025 – geänderter Antrag
Änderungsverlangen                                                nach Änderungsverlangen

Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den        Die Beschlusskammer 6 hat im Genehmigungsverfahren für den
von allen NEMOs gem. Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU)           von den NEMOs gemäß Art. 53 CACM-VO vorgelegten Vorschlag
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer   für die von ihnen bei der Intraday-Marktkopplung berücksichtigten
Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement     Produkte aufgrund des Änderungsverlangens der Regulierer ge-
(CACM- Verordnung) vorgelegten Vorschlag für Back-up Methoden     mäß Art. 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänderten
aufgrund des Änderungsverlangens der europäischen Regulierer      Antrag erhalten.
gem. Art 9 Abs. 12 CACM-VO von den NEMOs einen geänderten
Antrag erhalten.                                                  Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der
                                                                  Bundesnetzagentur unter
Der geänderte Genehmigungsantrag ist auf der Internetseite der    Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
Bundesnetzagentur unter                                           -> BK6-17-025
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren       veröffentlicht.
-> BK6-17-022
veröffentlicht.                                                   Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis zum
                                                                  6. Dezember 2017.
Die Abgabe von Stellungnahmen ist diesbezüglich möglich bis zum
6. Dezember 2017.




Bonn, 22. November 2017
7

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3416                                                        – Regulierung, Energie –                        22 2017


Vfg Nr. 131/2017

Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222;

Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Ände-
rung der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Artikel
9 Absatz 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazitätsberech-
nungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/1222 (CACM-VO)

Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB gemäß Artikel
9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 15 Absatz 1 CACM-VO, die zukünftige
Gebotszonengrenze Belgien-Großbritannien in die Kapazitätsbe-
rechnungsregion Channel aufzunehmen, mit Datum vom
09.11.2017 genehmigt.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-17-097

veröffentlicht.




                                                                                                       Bonn, 22. November 2017
8

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             3417


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 657/2017                                              Das Antragsverfahren für Betreiberkennzahlen wird in Form einer
                                                                     Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht (siehe Mitteilung Nr.
Anhörung zur Änderung des „Nummernplans Betreiberkenn-               528/2015, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2015 vom
zahlen“, zum teilweisen Widerruf der bestehenden Zuteilun-           10.06.2015, in der durch Mitteilung xxx/201x, Amtsblatt der Bun-
gen und zur Änderung des „Antragsverfahrens Betreiberkenn-           desnetzagentur Nr. xx/201x vom xx.xx.201x, geänderten Fassung).
zahlen“


                                                                     3. Nutzungszweck
A) Einführung
                                                                     Betreiberkennzahlen dürfen genutzt werden für
Im Amtsblatt Nr. 11/2015 vom 10.06.2015 hat die Bundesnet-
zagentur den Nummernplan Betreiberkennzahlen und das Antrags-             a)   eine Betreiberauswahl nach § 3 Nr. 4a TKG und eine Be-
verfahren Betreiberkennzahlen veröffentlicht (Verfügung 21/2015                treibervorauswahl nach § 3 Nr. 4b TKG und
und Mitteilung 528/2015).
                                                                          b)   entsprechende Dienste von Unternehmen, die über kei-
Aufgrund von Marktentwicklungen und Anfragen von Anbietern er-                 ne unmittelbare Zusammenschaltung zum Zwecke der
wägt die Bundesnetzagentur, den Nummernplan Betreiberkenn-                     Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl im Sinne
zahlen wie in Abschnitt B angegeben und das Antragsverfahren                   von § 3 Nr. 4a und 4b TKG verfügen.
Betreiberkennzahlen wie in Abschnitt C angegeben zu ändern.
                                                                     Die Betreiberkennzahl hat den Charakter eines Präfixes. Sie kann
In Abschnitt D dieser Mitteilung werden die geplanten Änderungen     von Teilnehmern einer Rufnummer (einschließlich der Verkehrs-
erläutert.                                                           ausscheidungsziffer 0 bzw. 00) bzw. bei Anrufen innerhalb dessel-
                                                                     ben Ortsnetzes der Teilnehmerrufnummer (ohne die Ortsnetzkenn-
Es wird erwogen, alle bestehenden direkten Zuteilungen von Be-       zahl) vorangestellt werden, um im Einzelwahlverfahren einen
treiberkennzahlen teilweise zu widerrufen, so dass die geänderten    Betreiber auszuwählen. Daneben kann die Betreiberkennzahl zur
Regelungen auch für diese Betreiberkennzahlen gelten (Wortlaut       technischen Realisierung der Betreibervorauswahl bzw. entspre-
des teilweisen Widerrufs siehe Abschnitt E).                         chender Dienste gemäß lit. b) genutzt werden.

Zu den erwogenen Änderungen wird hiermit eine öffentliche Anhö-
rung durchgeführt. In Abschnitt F dieser Mitteilung ist das Anhö-
rungsverfahren beschrieben.                                          4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen

Es ist beabsichtigt, die erwogenen Änderungen am Tag nach der        Zuteilungen von Betreiberkennzahlen erfolgen auf Antrag in Form
Veröffentlichung der Änderungsverfügung bzw. -mitteilung in Kraft    von direkten Zuteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV.
treten zu lassen.
                                                                     Eine Zuteilung setzt voraus, dass

                                                                          a)   der Antragsteller und ein Unternehmen, das seinen Teil-
B) Erwogene Änderung des „Nummernplans Betreiberkennzahlen“                    nehmern eine Betreiberauswahl und/oder eine Betreiber-
                                                                               vorauswahl anbietet, eine Zusammenschaltung vertrag-
Die Abschnitte 1, 3, 4 und 6.4 werden neu gefasst:                             lich vereinbart oder beidseitig eine Absichtserklärung zur
                                                                               vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung
1. Rechtsgrundlage                                                             unterzeichnet haben oder

Betreiberkennzahlen sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Tele-               b)   der Antragsteller einen Vertrag mit einem Dritten abge-
kommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22. Juni 2004                  schlossen hat, der seinerseits eine vertragliche Zusam-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Ge-              menschaltungsvereinbarung mit einem solchen Unter-
setzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden                  nehmen getroffen hat.
ist.

Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und § 1 Te-
lekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV vom 5. Febru-          6.4 Änderungen von Angaben zum Zuteilungsnehmer
ar 2008 (BGBl. I S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 105 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist)    Im Falle einer Änderung des Namens (z. B. auch Umfirmierung)
fest, wie der Nummernbereich für Betreiberkennzahlen strukturiert    oder einer anderen in Abschnitt I des Antragsformulars (siehe An-
und ausgestaltet ist.                                                lage der Mitteilung 528/2015 vom 10.06.2015, in der durch Mittei-
                                                                     lung xxx/201x vom xx.xx.201x geänderten Fassung) abgefragten



Bonn, 22. November 2017
9

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3418                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      22 2017


Angabe (z. B. Anschrift, Empfangsbevollmächtigter, dessen Adres-       Version 11.0.0 vom 06.02.2013 bei Anrufen innerhalb desselben
se und Kontaktdaten, Ansprechpartner, dessen Kontaktdaten)             Ortsnetzes eine Wahl der Ortsnetzkennzahl nicht erforderlich ist.
müssen originäre Zuteilungsnehmer die Änderung der Bundesnet-
zagentur unverzüglich in Textform anzeigen.                            Das Einfügen des lit. b) im Abschnitt 4 soll ebenfalls der Umset-
                                                                       zung des oben beschriebenen Geschäftsmodells dienen und den
Auf Anforderung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich ein aktu-       Kreis der Zuteilungsberechtigten um Unternehmen mit einer ledig-
eller Handelsregisterauszug bzw. ein entsprechender Registeraus-       lich mittelbaren Zusammenschaltung mit der Telekom erweitern.
zug eines anderen Staates vorzulegen.
                                                                       Der     Verweis     auf    die     Zugangsverpflichtung    nach
                                                                       § 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG wird herausgenommen, damit ein etwaiger
                                                                       Wegfall einer solchen Verpflichtung der Zuteilung von Betreiber-
C) Erwogene Änderung des „Antragsverfahrens Betreiberkennzah-          kennzahlen nicht entgegensteht.
len“
                                                                       Die Neufassung des Abschnittes 6.4 stellt eine Angleichung der
a) Abschnitt 1 wird neu gefasst:                                       Pflichten bei Änderung von Angaben zum Zuteilungsnehmer an
                                                                       andere Nummernpläne dar. Insbesondere soll eine Pflicht zur Vor-
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck                                     lage von Registerauszügen nunmehr auf Anforderung der Bundes-
                                                                       netzagentur und nicht generell bestehen, da nicht jede Registerän-
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der          derung nummerierungsrechtlich relevant ist.
Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I        Die Bezugnahmen in Abschnitt 1 der Mitteilung 528/2015 sollen an
S. 3618) geändert worden ist, i.V.m. § 4 Telekommunikations-Num-       die zwischenzeitlichen Änderungen des TKG, der TNV und an die
merierungsverordnung (TNV vom 5. Februar 2008 ( BGBl. I,               vorliegend geplante Änderung der Verfügung 21/2015 angepasst
S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom        werden.
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) teilt die Bun-
desnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikations-            Das Inkrafttreten der geänderten Regelungen soll unmittelbar nach
netzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer          der Veröffentlichung erfolgen, damit die neu eröffneten Möglichkei-
zu. Nach § 5 Abs. 1 TNV kann die Bundesnetzagentur für Anträge         ten ohne Verzögerung wahrgenommen werden können. Die Ein-
auf Nummernnutzung insbesondere eine bestimmte Antragsform             räumung einer Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich, da keine
festlegen.                                                             technischen Änderungen vorgenommen werden müssen und es
                                                                       hinnehmbar erscheint, dass die operative Umsetzung in den Unter-
Mit dieser Mitteilung werden die Festlegungen zum Antragsverfah-       nehmen erfolgt, wenn die Änderungen schon in Kraft sind.
ren für Betreiberkennzahlen veröffentlicht.

Der „Nummernplan Betreiberkennzahlen“ ist in Form einer Allge-
meinverfügung gesondert festgelegt (Verfügung Nr. 21/2015, Amts-       E) Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Betreiber-
blatt der Bundesnetzagentur Nr. 11/2015 vom 10.06.2015, in der         kennzahlen
durch Verfügung Nr. xx/201x, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
xx/201x vom xx.xx.201x, geänderten Fassung) und bildet die             Der teilweise Widerruf bestehender Zuteilungen von Betreiber-
Grundlage der Zuteilung und der Nutzung von Betreiberkennzah-          kennzahlen soll folgenden Wortlaut haben:
len.
                                                                       Gemäß § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
b) Das Antragsformular wird entsprechend den Änderungen des            nung (TNV; vom 5. Februar 2008 (BGBl. I Nr. 5 vom 14. Februar
Nummernplans geändert.                                                 2008, S.141), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 105 des Gesetzes
                                                                       vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist) entschei-
                                                                       det die Bundesnetzagentur bei Änderungen des Nummernplans
                                                                       unter Berücksichtigung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2
D) Erläuterungen zu den Änderungen der Verfügung 21/2015 und           Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
des Antragsverfahrens Betreiberkennzahlen                              1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom
                                                                       30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, und der
Das TKG und die TNV wurden zwischenzeitlich geändert. Die Be-          Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 TKG, ob und zu wel-
zugnahmen in Abschnitt 1 der Verfügung 21/2015 sollen entspre-         chem Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Über-
chend aktualisiert werden.                                             gangsfrist ganz oder teilweise widerrufen werden.

Der Technologiewechsel von leitungsbasierter zu Internet-Protokoll     Alle bestehenden Zuteilungen von Betreiberkennzahlen werden mit
(IP)-basierter Netzzusammenschaltung ermöglicht es der Telekom         Wirkung zum [Tag nach der Veröffentlichung] insoweit teilweise
Deutschland GmbH (Telekom), mehrere Betreiberkennzahlen über           widerrufen, als dass die Nutzungsbedingungen der Verfügung
eine IP-basierte Zusammenschaltung zuzuführen. Dadurch können          21/2015 ab diesem Zeitpunkt in der durch die Verfügung Nr.
Anbieter von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl ohne ei-         xx/201x geänderten Fassung gelten.
gene Zusammenschaltungsvereinbarung mit der Telekom ihre
Dienste über das Netz eines Dritten, der seinerseits eine Zusam-       Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Betreiberkennzahlen
menschaltungsvereinbarung mit der Telekom getroffen hat, erbrin-       sicherstellen. Der teilweise Widerruf ist hierzu geeignet. Er ist auch
gen. Durch die Einführung des lit. b) im Abschnitt 3 soll solchen      erforderlich, da kein milderes, ebenso geeignetes Mittel ersichtlich
Anbietern ermöglicht werden, ihre Dienste über das Netz eines          ist. Der teilweise Widerruf ist auch angemessen. Hierdurch werden
entsprechenden Dritten zu erbringen.                                   gleiche Wettbewerbsbedingungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) für
                                                                       Inhaber bestehender Zuteilungen und Inhaber von Zuteilungen
Im zweiten Absatz des Abschnittes 3 wird der Zusatz „bzw. bei          nach den nunmehr geltenden Bedingungen gewährleistetet. Eine
Anrufen innerhalb desselben Ortsnetzes der Teilnehmerrufnummer         Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Zuteilungs-
(ohne die Ortsnetzkennzahl)“ aufgenommen, weil gemäß der „Spe-         nehmern ist nicht sachlich gerechtfertigt. Der Widerruf kann unmit-
zifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection)“ des AKNN in der       telbar nach der Verkündung wirksam werden, da die Betroffenen




                                                                                                                 Bonn, 22. November 2017
10

Go to next pages