amtsblatt-23
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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 6. Dezember 2017
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 23
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Seite
Telekommunikation
132 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 3491
133 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 3492
134 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 3494
135 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes........................... 3495
136 SSB FL 022 – Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen zum bodengestützten
Ergänzungssystem zu weltweiten Satellitennavigationssystemen (GBAS), Ausgabe Juli
2017.................................................................................................................................... 3497
137 SSB FL 023 – Schnittstellenbeschreibung für Gleitwegsendefunkanlagen, Ausgabe Juni
2017.................................................................................................................................... 3497
138 SSB FL 024 – Schnittstellenbeschreibung für Markierungsfunkfeueranlagen (VHF
Marker Beacon), Ausgabe Juni 2017.................................................................................. 3498
139 SSB OR-N 018 – Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf nicht
ausrüstungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), Ausgabe Juni 2017................................... 3498
140 SSB OR-N 019 – Schnittstellenbeschreibung für Radarantwortbaken (RACONs),
Ausgabe Juni 2017.............................................................................................................. 3499
141 SSB OR-NN 021 – Schnittstellenbeschreibung für Windprofil-Messradaranlagen,
Ausgabe Juni 2017.............................................................................................................. 3499
Energie
142 Artikel 31 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber der
Kapazitätsberechnungsregion HANSA für die regionale Ausgestaltung langfristiger
Übertragungsrechte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)........... 3500
143 Artikel 31 i. V. m. Artikel 4 Absatz 12 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag der
Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion CORE zur Änderung der
regionalen Ausgestaltung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß Artikel 4 Absatz
12 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)................................................................... 3500
144 Art. 49 VO (EU) 2016/1719; Art. 59 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag aller
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform
gemäß Artikel 49 sowie für die Methode der Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der
Weiterentwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59
der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)........................................................................ 3500
Mitteilungen
Mit-Nr. Seite
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
671 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung eines Entwurfs der
Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland
GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen
Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)...................................... 3501
672 TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor der vorläufigen Genehmigung der Entgelte
für den Zugang zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom
(Layer-2 BSA) der Telekom Deutschland GmbH................................................................. 3501
673 §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNet GmbH auf Erlass
einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG................................................................................................................... 3501
674 Aufforderung zu einer Stellungnahme von nichtkonformen Geräten, mit denen ein Risiko
verbunden ist, gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 2 EMVG.................................................................. 3502
675 Aufforderung zu einer Stellungnahme von nichtkonformen Geräten, mit denen ein Risiko
verbunden ist, durch Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gemäß § 26 Abs. 1 EMVG..... 3503
676 Mobilfunk-Kurzwahlnummern; Anhörung zum Entwurf eines Nummernplans.................... 3503
677 Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen............................................................. 3504
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
678 § 85a EEG; Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an
Land des Jahres 2018......................................................................................................... 3505
679 EnWG § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV; Verfahren zur
Änderung der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte
gem. § 19 Abs. 2 StromNEV............................................................................................... 3516
680 EnWG § 29 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ARegV
i.V.m. § 9 ARegV; Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung von
Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte
Regulierungsperiode in der Anreizregulierung.................................................................... 3516
681 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/2247......................................................................... 3517
682 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
12/879A01........................................................................................................................... 3517
683 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
12/882A01........................................................................................................................... 3517
684 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
14/020................................................................................................................................. 3517
685 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
15/120................................................................................................................................. 3517
686 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/2128....................................................................................................................... 3518
687 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
BK4-12/2204....................................................................................................................... 3518
Sonstiges
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
688 Öffentliche Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans der Bundesnetzagentur für das
Jahr 2018............................................................................................................................ 3519
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3491
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 132/2017 Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer
Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen,
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.
Betriebsmitteln (EMVG):
Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Anforderungen in Verkehr gebracht.
Produktes
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten II.
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG
übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU- Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der
Richtlinie 2014/30/EU. Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte
auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur
Allgemeinverfügung: alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das
Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
europäischen Markt wird untersagt. seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Angaben zum Gerät: Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG
Produktart: LED Flutlicht entsprechen.
Gerätetyp: LED-Lampe
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die
grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus
Modell: LEDF-207S
sendungen nicht eingehalten werden.
Einführer: J. Kärkkäinen OY, Finnland
Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
Veröffentlichung als bekannt gegeben. und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
Begründung erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
I. gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
2014/30/EU).
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat. die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei
der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese
Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass Rechtsbehelfsbelehrung:
die Maßnahme gerechtfertigt ist.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte zur Niederschrift einzulegen.
verzeichnet werden.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3492 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2017
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, Vfg Nr. 133/2017
wenn er bei der Bundesnetzagentur,
Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
eingelegt wird. triebsmitteln (EMVG):
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer Produktes
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG über-
einstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-Richtli-
411-13 nie 2014/30/EU.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende
Hinweise
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchs Allgemeinverfügung:
verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens 1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro-
Telekommunikationsgesetzes. päischen Markt wird untersagt.
–– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind Angaben zum Gerät:
besondere technische Voraussetzungen zu beachten,
die unter folgendem Link beschrieben sind: Produktart: LED-Lampe 30W
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/ Gerätetyp: LED-Lampe
Allgemeines/DieBundesnetzagentur/
UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/ Modell: 2TV30W-NW-LT / FL-030-AW-NW-05
ElektronischeKommunikation_Basepage.html
Einführer: SET-Systems Oy, Finnland
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre 2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU- fentlichung als bekannt gegeben.
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungs
widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber infor-
miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt-
einschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie
2014/30/EU getroffen hat.
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die nati-
onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und
konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme
abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei der Bundes-
netzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Markt-
überwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme
gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maß-
nahme gerechtfertigt ist.
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der tech-
nischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. In der zuge-
sandte Konformitätserklärung wurden u.a. nicht die entsprechende
Richtlinie aufgeführt und ist somit fehlerhaft.
Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer Mes-
sung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass
von diesem Produkt ein hohes Risiko ausgeht.
Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen An-
forderungen in Verkehr gebracht.
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3493
II. Hinweise
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus- –– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchs
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6 verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen Vor- Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens rich-
schriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf ten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Tele-
Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen. kommunikationsgesetzes.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen- –– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
unter folgendem Link beschrieben sind:
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder sei- meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
nen freien Warenverkehr einzuschränken. ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu-
nikation_Basepage.html
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent- –– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
sprechen. schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungs
sendungen nicht eingehalten werden. widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme er-
folgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/
EU).
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
meinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur,
Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
eingelegt wird.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
411-13
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3494 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2017
Vfg Nr. 134/2017 II.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der
Betriebsmitteln (EMVG): Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte
Produktes auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU- oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
Richtlinie 2014/30/EU. einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG
entsprechen.
Allgemeinverfügung:
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im sendungen nicht eingehalten werden.
europäischen Markt wird untersagt.
Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
Angaben zum Gerät: wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
Produktart: Wiederaufladbare LED-Scheinwerfer EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
Gerätetyp: LED-Lampe
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
Modell: 4590 4318 Y (4590CGA 4262 Y)
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
Einführer: Blue import BIM Oy, Finnland gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
2014/30/EU).
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer
Veröffentlichung als bekannt gegeben. Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Begründung Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
I. Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Rechtsbehelfsbelehrung:
Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei zur Niederschrift einzulegen.
der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
die Maßnahme gerechtfertigt ist.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer wenn er bei der Bundesnetzagentur,
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen eingelegt wird.
entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte
verzeichnet werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, versehen.
dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.
Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht. 411-13
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3495
Hinweise Vfg Nr. 135/2017
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchs Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Betriebsmitteln (EMVG):
Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens
richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines
Telekommunikationsgesetzes. Produktes
–– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
besondere technische Voraussetzungen zu beachten, Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
die unter folgendem Link beschrieben sind:
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG
übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/
Allgemeines/DieBundesnetzagentur/ Richtlinie 2014/30/EU.
UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/
ElektronischeKommunikation_Basepage.html Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU- Allgemeinverfügung:
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungs 1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im
europäischen Markt wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Haushaltsgeräte und -zubehör
Gerätetyp: Induktionsherd
Modell: P-1046
Einführer: Blue import BIM Oy, Finnland
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer
Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat.
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die
nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert
und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine
Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei
der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese
Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass
die Maßnahme gerechtfertigt ist.
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der
technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen
entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte
verzeichnet werden.
Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer
Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen,
dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.
Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen An-
forderungen in Verkehr gebracht.
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3496 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2017
II. Hinweise
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der –– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider
spruchs
Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6 verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens
Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des
auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen. Telekommunikationsgesetzes.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur –– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind
alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das besondere technische Voraussetzungen zu beachten,
die unter folgendem Link beschrieben sind:
Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/
einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder Allgemeines/DieBundesnetzagentur/
seinen freien Warenverkehr einzuschränken. UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/
ElektronischeKommunikation_Basepage.html
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG –– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
entsprechen. Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungs
sendungen nicht eingehalten werden. widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
2014/30/EU).
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur,
Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
eingelegt wird.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen.
411-13
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 3497
Vfg Nr. 136/2017 Vfg Nr. 137/2017
SSB FL 022 – Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen SSB FL 023 – Schnittstellenbeschreibung für Gleitwegsende-
zum bodengestützten Ergänzungssystem zu weltweiten Satel- funkanlagen, Ausgabe Juni 2017
litennavigationssystemen (GBAS), Ausgabe Juli 2017
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations- verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0365/D registriert.
der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0371/D registriert.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener- stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-
agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum- mer: 404 421 021-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
mer: 404 421 020-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur Außenstelle Erfurt
Außenstelle Erfurt Zeppelinstraße 16
Zeppelinstraße 16 99096 Erfurt
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefon: (0361) 7398-272 Telefax: (0361) 7398-184
Telefax: (0361) 7398-184 eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Unter-
unter www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Unter- nehmen/Institutionen Technik Inverkehrbringen von Produk-
nehmen/Institutionen Technik Inverkehrbringen von Produk- ten Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei
ten Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei abgerufen werden.
abgerufen werden.
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse ssb@bnetza.de.
ssb@bnetza.de.
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 005, Ausgabe September
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 011, Ausgabe September 2005, tritt hiermit außer Kraft.
2005, tritt hiermit außer Kraft.
421
421
Bonn, 6. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3498 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2017
Vfg Nr. 138/2017 Vfg Nr. 139/2017
SSB FL 024 – Schnittstellenbeschreibung für Markierungs- SSB OR-N 018 – Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen
funkfeueranlagen (VHF Marker Beacon), Ausgabe Juni 2017 auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), Aus-
gabe Juni 2017
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0366/D registriert. verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0362/D registriert.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- stattung von 10,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum- Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
mer: 404 421 022-1) und gegen Rechnung bezogen werden. agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-
mer: 406 421 019-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
Zeppelinstraße 16 Außenstelle Erfurt
99096 Erfurt Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184 Telefon: (0361) 7398-272
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
unter www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Unter- Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
nehmen/Institutionen Technik Inverkehrbringen von Produk- unter www.bundesnetzagentur.de Telekommunikation Unter-
ten Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei nehmen/Institutionen Technik Inverkehrbringen von Produk-
abgerufen werden. ten Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei
abgerufen werden.
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
ssb@bnetza.de. Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse
ssb@bnetza.de.
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 010, Ausgabe September
2005, tritt hiermit außer Kraft. Die Schnittstellenbeschreibung SSB OR-N 004, Ausgabe Juli
2007, tritt hiermit außer Kraft.
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Bonn, 6. Dezember 2017