amtsblatt-23

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ISSN 1434-8128                                                                                                                                                       G 9390



                                                                                                 Bonn, 6. Dezember 2017
                       Bundesnetzagentur




         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                 Amtsblatt                                                            23
Inhalt




                  Regulierung

                 Vfg-Nr.                                                                                                                                              Seite
                           Telekommunikation

                 132       Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                            3491
                 133       Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                            3492
                 134       Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                            3494
                 135       Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
                           Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes...........................                                            3495
                 136       SSB FL 022 – Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen zum bodengestützten
                           Ergänzungssystem zu weltweiten Satellitennavigationssystemen (GBAS), Ausgabe Juli
                           2017....................................................................................................................................   3497
                 137       SSB FL 023 – Schnittstellenbeschreibung für Gleitwegsendefunkanlagen, Ausgabe Juni
                           2017....................................................................................................................................   3497
                 138       SSB FL 024 – Schnittstellenbeschreibung für Markierungsfunkfeueranlagen (VHF
                           Marker Beacon), Ausgabe Juni 2017..................................................................................                        3498
                 139       SSB OR-N 018 – Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf nicht
                           ausrüstungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), Ausgabe Juni 2017...................................                                          3498
                 140       SSB OR-N 019 – Schnittstellenbeschreibung für Radarantwortbaken (RACONs),
                           Ausgabe Juni 2017..............................................................................................................            3499
                 141       SSB OR-NN 021 – Schnittstellenbeschreibung für Windprofil-Messradaranlagen,
                           Ausgabe Juni 2017..............................................................................................................            3499



                           Energie

                 142       Artikel 31 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber der
                           Kapazitätsberechnungsregion HANSA für die regionale Ausgestaltung langfristiger
                           Übertragungsrechte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)...........                                                      3500
                 143       Artikel 31 i. V. m. Artikel 4 Absatz 12 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag der
                           Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion CORE zur Änderung der
                           regionalen Ausgestaltung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß Artikel 4 Absatz
                           12 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)...................................................................                               3500
                 144       Art. 49 VO (EU) 2016/1719; Art. 59 VO (EU) 2016/1719; Vorschlag aller
                           Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform
                           gemäß Artikel 49 sowie für die Methode der Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der
                           Weiterentwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59
                           der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)........................................................................                             3500
1

Mitteilungen

Mit-Nr.                                                                                                                                             Seite
          Telekommunikation
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
671       TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung eines Entwurfs der
          Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland
          GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen
          Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)......................................                                      3501
672       TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Tenor der vorläufigen Genehmigung der Entgelte
          für den Zugang zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom
          (Layer-2 BSA) der Telekom Deutschland GmbH.................................................................                               3501
673       §§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Antrag der HochrheinNet GmbH auf Erlass
          einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
          und § 134a TKG...................................................................................................................         3501
674       Aufforderung zu einer Stellungnahme von nichtkonformen Geräten, mit denen ein Risiko
          verbunden ist, gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 2 EMVG..................................................................                             3502
675       Aufforderung zu einer Stellungnahme von nichtkonformen Geräten, mit denen ein Risiko
          verbunden ist, durch Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gemäß § 26 Abs. 1 EMVG.....                                                        3503
676       Mobilfunk-Kurzwahlnummern; Anhörung zum Entwurf eines Nummernplans....................                                                    3503
677       Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
          Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen.............................................................                             3504


          Energie
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
678       § 85a EEG; Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an
          Land des Jahres 2018.........................................................................................................             3505
679       EnWG § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV; Verfahren zur
          Änderung der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte
          gem. § 19 Abs. 2 StromNEV...............................................................................................                  3516
680       EnWG § 29 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ARegV
          i.V.m. § 9 ARegV; Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung von
          Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen
          Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte
          Regulierungsperiode in der Anreizregulierung....................................................................                          3516
681       Einstellung eines Verfahrens BK4-12/2247.........................................................................                         3517
682       Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
          12/879A01...........................................................................................................................      3517
683       Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
          12/882A01...........................................................................................................................      3517
684       Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
          14/020.................................................................................................................................   3517
685       Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-
          15/120.................................................................................................................................   3517
686       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/2128.......................................................................................................................        3518
687       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung individueller Netzentgelte, hier
          BK4-12/2204.......................................................................................................................        3518


          Sonstiges
          Teil A
          Mitteilungen der Bundesnetzagentur
688       Öffentliche Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans der Bundesnetzagentur für das
          Jahr 2018............................................................................................................................     3519
2

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017                                                – Regulierung, Telekommunikation –                                     3491


Regulierung

Telekommunikation


Vfg Nr. 132/2017                                                     Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer
                                                                     Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen,
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von               dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.
Betriebsmitteln (EMVG):
                                                                     Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines           Anforderungen in Verkehr gebracht.
Produktes

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten                                           II.
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG
übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-          Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der
Richtlinie 2014/30/EU.                                               Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6
                                                                     EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende         Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte
                                                                     auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.

                                                                     Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur
                       Allgemeinverfügung:                           alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das
                                                                     Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die        oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im               einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
          europäischen Markt wird untersagt.                         seinen freien Warenverkehr einzuschränken.

          Angaben zum Gerät:                                         Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
                                                                     des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG
          Produktart:        LED Flutlicht                           entsprechen.
          Gerätetyp:         LED-Lampe
                                                                     Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die
                                                                     grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus­
          Modell:		          LEDF-207S
                                                                     sendungen nicht eingehalten werden.
          Einführer:         J. Kärkkäinen OY, Finnland
                                                                     Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer              wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
          Veröffentlichung als bekannt gegeben.                      und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
                                                                     EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
                                                                     weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
                                                                     noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
                          Begründung                                 erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
                                                                     nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
                                I.                                   gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
                                                                     2014/30/EU).
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine       Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der            ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat.                                 die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.

Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die          Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert         Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine                 Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei
der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese
Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass                       Rechtsbehelfsbelehrung:
die Maßnahme gerechtfertigt ist.
                                                                     Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer    Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der              bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen          einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte         zur Niederschrift einzulegen.
verzeichnet werden.
                                                                     Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
                                                                     haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.



Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3492                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          23 2017


    Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,          Vfg Nr. 133/2017
              wenn er bei der Bundesnetzagentur,
         Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz                 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
                         eingelegt wird.                             triebsmitteln (EMVG):

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.    Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer              Produktes
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen.                                                            Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
                                                                     Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
                                                                     genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG über-
                                                                     einstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-Richtli-
411-13                                                               nie 2014/30/EU.

                                                                     Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende

                            Hinweise

     ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider­spruchs­                            Allgemeinverfügung:
          verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
          Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens                 1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
          richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des                   Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro-
          Telekommunikationsgesetzes.                                          päischen Markt wird untersagt.

     ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind                      Angaben zum Gerät:
          besondere technische Voraussetzungen zu beachten,
          die unter folgendem Link beschrieben sind:                           Produktart:     LED-Lampe 30W

          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/                         Gerätetyp:      LED-Lampe
          Allgemeines/DieBundesnetzagentur/
          UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/                          Modell:         2TV30W-NW-LT / FL-030-AW-NW-05
          ElektronischeKommunikation_Basepage.html
                                                                               Einführer:      SET-Systems Oy, Finnland
     ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
          Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre        2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-
          Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-                    fentlichung als bekannt gegeben.
          Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
          wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ord­nungs­
          widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
                                                                                               Begründung

                                                                                                     I.

                                                                     Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber infor-
                                                                     miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt-
                                                                     einschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie
                                                                     2014/30/EU getroffen hat.

                                                                     Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die nati-
                                                                     onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und
                                                                     konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme
                                                                     abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei der Bundes-
                                                                     netzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Markt-
                                                                     überwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme
                                                                     gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maß-
                                                                     nahme gerechtfertigt ist.

                                                                     Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer
                                                                     Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der tech-
                                                                     nischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. In der zuge-
                                                                     sandte Konformitätserklärung wurden u.a. nicht die entsprechende
                                                                     Richtlinie aufgeführt und ist somit fehlerhaft.

                                                                     Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer Mes-
                                                                     sung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass
                                                                     von diesem Produkt ein hohes Risiko ausgeht.

                                                                     Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen An-
                                                                     forderungen in Verkehr gebracht.




                                                                                                              Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                                3493


                                 II.                                                              Hinweise

Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-                ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchs­
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6                       verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen Vor-                        Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens rich-
schriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf                ten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Tele-
Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.                               kommunikationsgesetzes.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-              ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um                     sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
                                                                                 unter folgendem Link beschrieben sind:
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
                                                                                 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder sei-                  meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
nen freien Warenverkehr einzuschränken.                                          ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu-
                                                                                 nikation_Basepage.html
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-                     ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
sprechen.                                                                        schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
                                                                                 Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die                 Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus­                         wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ord­nungs­
sendungen nicht eingehalten werden.                                              widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme er-
folgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/
EU).

Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.

Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
meinverfügung ausgesprochen.



                    Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.

    Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
              wenn er bei der Bundesnetzagentur,
         Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
                         eingelegt wird.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.



411-13




Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3494                                                       – Regulierung, Telekommunikation –                              23 2017


Vfg Nr. 134/2017                                                                                            II.

Gesetz über die elektromagnetische               Verträglichkeit    von    Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der
Betriebsmitteln (EMVG):                                                    Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6
                                                                           EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen
Allgemeinverfügung     bezüglich    eines    Vertriebsverbotes     eines   Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte
Produktes                                                                  auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die                     Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten                alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG                      Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-                oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
Richtlinie 2014/30/EU.                                                     einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
                                                                           seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende
                                                                           Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
                                                                           des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG
                                                                           entsprechen.
                       Allgemeinverfügung:
                                                                           Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die              grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus­
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im                     sendungen nicht eingehalten werden.
          europäischen Markt wird untersagt.
                                                                           Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
          Angaben zum Gerät:                                               wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
                                                                           und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
          Produktart:    Wiederaufladbare LED-Scheinwerfer                 EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
                                                                           weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
          Gerätetyp:     LED-Lampe
                                                                           noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
                                                                           erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
          Modell:        4590 4318 Y (4590CGA 4262 Y)
                                                                           nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
          Einführer:     Blue import BIM Oy, Finnland                      gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
                                                                           2014/30/EU).
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer
          Veröffentlichung als bekannt gegeben.                            Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
                                                                           ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
                                                                           die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.

                           Begründung                                      Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
                                                                           Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
                                   I.                                      Allgemeinverfügung ausgesprochen.

Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der                                      Rechtsbehelfsbelehrung:
Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat.
                                                                           Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die                Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert               bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine                       einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei             zur Niederschrift einzulegen.
der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese               Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass         haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
die Maßnahme gerechtfertigt ist.
                                                                               Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer                        wenn er bei der Bundesnetzagentur,
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der                             Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen                                         eingelegt wird.
entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte
verzeichnet werden.                                                        Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
                                                                           In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer                  qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen,               versehen.
dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.

Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht.                                         411-13




                                                                                                                      Bonn, 6. Dezember 2017
6

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                                  3495


                           Hinweise                                 Vfg Nr. 135/2017

    ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchs­      Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
         verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und        Betriebsmitteln (EMVG):
         Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens
         richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des         Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines
         Telekommunikationsgesetzes.                                Produktes
    ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind            Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die
         besondere technische Voraussetzungen zu beachten,          Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
         die unter folgendem Link beschrieben sind:
                                                                    genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG
                                                                    übereinstimmt. Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-
         http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/
         Allgemeines/DieBundesnetzagentur/                          Richtlinie 2014/30/EU.
         UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/
         ElektronischeKommunikation_Basepage.html                   Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 folgende

    ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
         Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
         Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-                                 Allgemeinverfügung:
         Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
         wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ord­nungs­              1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
         widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.                   Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im
                                                                              europäischen Markt wird untersagt.

                                                                              Angaben zum Gerät:

                                                                              Produktart:      Haushaltsgeräte und -zubehör

                                                                              Gerätetyp:       Induktionsherd

                                                                              Modell:          P-1046

                                                                              Einführer:       Blue import BIM Oy, Finnland

                                                                         2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer
                                                                              Veröffentlichung als bekannt gegeben.



                                                                                              Begründung

                                                                                                    I.

                                                                    Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber
                                                                    informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
                                                                    markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der
                                                                    Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat.

                                                                    Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 23.08.2017 wurden die
                                                                    nationalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert
                                                                    und konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine
                                                                    Stellungnahme abgeben. Es sind jedoch keine Stellungnahmen bei
                                                                    der Bundesnetzagentur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen
                                                                    der Marktüberwachung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese
                                                                    Maßnahme gerechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass
                                                                    die Maßnahme gerechtfertigt ist.

                                                                    Der betreffende Mitgliedstaat hatte den Einführer im Rahmen einer
                                                                    Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der
                                                                    technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Einen
                                                                    entsprechenden Eingang über die Konformitätserklärung konnte
                                                                    verzeichnet werden.

                                                                    Zudem wurde das Produkt seitens des Mitgliedstaates einer
                                                                    Messung unterzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen,
                                                                    dass von diesem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.

                                                                    Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen An-
                                                                    forderungen in Verkehr gebracht.




Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3496                                                     – Regulierung, Telekommunikation –                          23 2017


                                 II.                                                               Hinweise

Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der                     ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider­
                                                                                                                              spruchs­
Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6                    verfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen                             Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens
Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte                 richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des
auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.                           Telekommunikationsgesetzes.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur            ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind
alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um das                     besondere technische Voraussetzungen zu beachten,
                                                                                 die unter folgendem Link beschrieben sind:
Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche
oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
                                                                                 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/
einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder                    Allgemeines/DieBundesnetzagentur/
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.                                       UeberdieAgentur/ElektronischeKommunikation/
                                                                                 ElektronischeKommunikation_Basepage.html
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG                          ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
entsprechen.                                                                     Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
                                                                                 Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Bei der messtechnischen Überprüfung wurde festgestellt, dass die                 Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
grundlegenden Anforderungen etwa im Bereich der Störaus­                         wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ord­nungs­
sendungen nicht eingehalten werden.                                              widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme
erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
2014/30/EU).

Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.

Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.



                    Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.

    Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
              wenn er bei der Bundesnetzagentur,
         Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
                         eingelegt wird.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen.



411-13




                                                                                                                Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2017                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                                      3497


Vfg Nr. 136/2017                                                        Vfg Nr. 137/2017

SSB FL 022 – Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen                 SSB FL 023 – Schnittstellenbeschreibung für Gleitwegsende-
zum bodengestützten Ergänzungssystem zu weltweiten Satel-               funkanlagen, Ausgabe Juni 2017
litennavigationssystemen (GBAS), Ausgabe Juli 2017
                                                                        Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-        verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei        der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0365/D registriert.
der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0371/D registriert.
                                                                        Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
                                                                        Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-             stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-               agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-
agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-   mer: 404 421 021-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
mer: 404 421 020-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
                                                                        Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur                                                       Außenstelle Erfurt
                      Außenstelle Erfurt                                                      Zeppelinstraße 16
                      Zeppelinstraße 16                                                       99096 Erfurt
                      99096 Erfurt
                                                                                            Telefon: (0361) 7398-272
                    Telefon: (0361) 7398-272                                                Telefax: (0361) 7398-184
                    Telefax: (0361) 7398-184                                                eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
                    eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
                                                                        Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet            unter www.bundesnetzagentur.de  Telekommunikation  Unter-
unter www.bundesnetzagentur.de  Telekommunikation  Unter-             nehmen/Institutionen  Technik  Inverkehrbringen von Produk-
nehmen/Institutionen  Technik  Inverkehrbringen von Produk-           ten  Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei
ten  Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei            abgerufen werden.
abgerufen werden.
                                                                        Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse 
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse           ssb@bnetza.de.
ssb@bnetza.de.
                                                                        Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 005, Ausgabe September
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 011, Ausgabe September            2005, tritt hiermit außer Kraft.
2005, tritt hiermit außer Kraft.


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Bonn, 6. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3498                                                     – Regulierung, Telekommunikation –                             23 2017


Vfg Nr. 138/2017                                                        Vfg Nr. 139/2017

SSB FL 024 – Schnittstellenbeschreibung für Markierungs-                SSB OR-N 018 – Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen
funkfeueranlagen (VHF Marker Beacon), Ausgabe Juni 2017                 auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), Aus-
                                                                        gabe Juni 2017
Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei        Die o. g. Schnittstellenbeschreibung (SSB) hat das Informations-
der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0366/D registriert.                verfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen und ist bei
                                                                        der EU-Kommission unter der Nr. 2017/0362/D registriert.
Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
                                                                        Die SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
stattung von 8,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         Druckexemplare dieser SSB können bei Bedarf gegen Kostener-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-               stattung von 10,00 € bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-   Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
mer: 404 421 022-1) und gegen Rechnung bezogen werden.                  agentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestellnum-
                                                                        mer: 406 421 019-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
                      Außenstelle Erfurt                                Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur
                      Zeppelinstraße 16                                                       Außenstelle Erfurt
                      99096 Erfurt                                                            Zeppelinstraße 16
                                                                                              99096 Erfurt
                    Telefon: (0361) 7398-272
                    Telefax: (0361) 7398-184                                                Telefon: (0361) 7398-272
                    eMail: druckschriften.versand@bnetza.de                                 Telefax: (0361) 7398-184
                                                                                            eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
unter www.bundesnetzagentur.de  Telekommunikation  Unter-             Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
nehmen/Institutionen  Technik  Inverkehrbringen von Produk-           unter www.bundesnetzagentur.de  Telekommunikation  Unter-
ten  Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei            nehmen/Institutionen  Technik  Inverkehrbringen von Produk-
abgerufen werden.                                                       ten  Schnittstellenbeschreibungen eingesehen und kostenfrei
                                                                        abgerufen werden.
Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse 
ssb@bnetza.de.                                                          Fragen zu dieser SSB richten Sie bitte an die E-Mail Adresse 
                                                                        ssb@bnetza.de.
Die Schnittstellenbeschreibung SSB FL 010, Ausgabe September
2005, tritt hiermit außer Kraft.                                        Die Schnittstellenbeschreibung SSB OR-N 004, Ausgabe Juli
                                                                        2007, tritt hiermit außer Kraft.


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