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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 13. Januar 2016
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 01
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Post Seite
1 PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9; Beschluss vom 04.12.2015 zum Antrag der Deutschen
Post AG (DPAG) vom 24.11.2015 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige
Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2016 im Rahmen des Price-Cap-
Verfahrens........................................................................................................................... 3
2 PEntgV § 9 i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1, 19 Satz 1, 20 PostG; Hier: Genehmigung von
Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen „E-POSTBRIEF mit klassischer
Zustellung“ der Deutsche Post E-POST Solutions GmbH; BK5-15-032............................. 12
Energie
3 EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; Konsultation des Beschlussentwurfs
hinsichtlich der Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des
Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20
ARegV................................................................................................................................. 54
4 EnWG § 31 i.V.m. § 18 StromNEV; Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens
gemäß § 31 Abs. 1 EnWG gegen die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH auf Antrag
der Mainova AG................................................................................................................... 89
Mitteilungen
Mit-Nr. Telekommunikation Seite
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
1 TKG §§ 26 und 5; Tenor des Beschlusses vom 09.12.2015 im Verwaltungsverfahren
wegen Antrag der Audio Media Service mbH & Co. KG auf Zugangsanordnung
betreffend die (Mit-)Benutzung von UKW-Antennen........................................................... 90
2 TKG §§ 26 und 5; Tenor des Beschlusses vom 09.12.2015 im Verwaltungsverfahren
wegen Antrag der Vorgründungsgesellschaft für die SBW Sendernetzbetrieb Baden-
Württemberg GmbH auf Zugangsanordnung betreffend die (Mit-)Benutzung von UKW-
Antennen............................................................................................................................. 90
3 TKG § 42; Antrag der 1&1 Telecom GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH vom
30.06.2015 auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gemäß § 42 TKG; hier: Tenor
des Beschlusses................................................................................................................. 91
4 Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV); Änderung der Einzugsgebiete und
Notrufursprungsbereiche von Notrufabfragestellen............................................................. 91
Mit-Nr. Seite
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
5 Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG............................................... 92
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
6 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
Verfahren............................................................................................................................. 93
7 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Gasbereich; hier: Einstellung von Verfahren. 93
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1 2016 – Regulierung, Post – 3
Regulierung
Post
Vfg Nr. 1/2016
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9;
Beschluss vom 04.12.2015 zum Antrag der Deutschen Post
AG (DPAG) vom 24.11.2015 auf Genehmigung von Entgelten
für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab
01.01.2016 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Mit Beschluss BK5-15/012 vom 23.11.2015 hat die Beschlusskam-
mer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienst-
leistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulie-
rung ab 01.01.2016 getroffen (Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr.
23/2015 vom 09.12.2015, Vfg-Nr. 61/2015).
Mit Schreiben vom 24.11.2015 hat die DPAG einen Antrag auf Ge-
nehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen
nach § 19 PostG ab 01.01.2016 im Rahmen des Price-Cap-Verfah-
rens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5-
15/042 vom 04.12.2015 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2
S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (1996), § 5
PEntgV folgende Entscheidung getroffen:
1. Die von der Antragstellerin mit Antrag vom 24.11.2015
zur Genehmigung vorgelegten Entgelte werden wie aus
der Anlage ersichtlich genehmigt.
2. Die Genehmigung ist befristet auf den Zeitraum vom
01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
BK5-15/042
Bonn, 13. Januar 2016
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4 – Regulierung, Post – 1 2016
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
BK5-15/042
der
Deutschen Post AG, vertreten durch den Vorstand, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
- Antragstellerin -
Beigeladene:
Bundesverband Briefdienste e. V., vertreten durch den Vorstand, Charlottenstr. 44,
10117 Berlin
- Beigeladene -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Unter den Linden 10,
10117 Berlin
wegen
Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG
ab 01.01.2016 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur in der Besetzung:
Vorsitzende Ute Dreger,
Beisitzer Jens Meyerding und
Beisitzer Martin Balzer
am 04.12.2015 beschlossen:
1. Die von der Antragstellerin mit Antrag vom 24.11.2015 zur Genehmigung vorgelegten
Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich genehmigt.
2. Die Genehmigung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
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1 2016 – Regulierung, Post – 5
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Gründe:
I.
Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen er-
hebt, bedürfen gemäß § 19 PostG der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern
der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Dies gilt nicht für Ent-
gelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Brief-
sendungen angewendet werden, vgl. § 19 Satz 2 PostG.
Gemäß § 21 Abs. 1 PostG genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte entweder auf der
Grundlage der auf eine einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leis-
tungsbereitstellung (Einzelgenehmigungsverfahren) oder auf der Grundlage der von ihr vor-
gegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen
Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren).
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss BK5-15/012 vom 23.11.2015 eine Entscheidung
über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die
Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2016 getroffen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24.11.2015, eingegangen am selben Tag, den
Antrag gestellt, die in Anlage 1 zum Antrag aufgeführten Entgelte und Entgeltermäßigungen
für die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen für den Zeitraum vom
01.01.2016 bis 31.12.2018 zu genehmigen.
Dem Antrag sind neben der die Entgelte und Entgeltermäßigungen enthaltenden Anlage 1
eine Zusammenfassung der geplanten AGB-Änderungen sowie die Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen und Produktbroschüren hinsichtlich der der Price-Cap-Regulierung unterlie-
genden Dienstleistungen beigefügt.
Mit Schreiben vom 02.12.2015 hat das Bundeskartellamt gem. § 48 Satz 1 PostG das Ein-
vernehmen über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststel-
lung einer marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Das Bundeskartellamt hat auf eine
Stellungnahme in der Sache verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2,
Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (bzw. §§ 134 ff. TKG neu), § 5 PEntgV.
1.
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 i. V. m. 19, 21 Abs. 1
Nr. 2 PostG.
Die von der Antragstellerin zur Genehmigung vorgelegten Entgelte unterliegen der Geneh-
migungspflicht, da es sich bei den zu vergütenden Leistungen um lizenzpflichtige Postdienst-
leistungen im Sinne des § 19 PostG handelt. Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenz-
nehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der Ge-
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nehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden
Markt marktbeherrschend ist. Lizenzpflichtig ist nach Maßgabe des § 5 PostG die gewerbs-
mäßige Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm
beträgt.
Nach § 19 Satz 2 PostG unterliegen Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer
Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück angewendet werden - unabhängig von einem Fort-
bestehen einer marktbeherrschenden Stellung der Antragstellerin - nicht mehr dem Verfah-
ren der ex-ante Entgeltgenehmigung und sind damit nicht mehr Gegenstand dieser Geneh-
migung.
Die Antragstellerin verfügt – wie die Bundesnetzagentur bereits in dem Beschluss
BK5-15/012 vom 23.11.2015 über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe
von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2016 festgestellt hat – auf den rele-
vanten Märkten für lizenzpflichtige Inlands- und Auslandsbriefsendungen über eine marktbe-
herrschende Stellung.
2.
Im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG genehmigt die Bundesnetzagentur
Entgelte auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen
Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen. Nach
§ 21 Abs. 3 PostG ist die Genehmigung der Entgelte zu versagen, wenn nach Maßgabe des
Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG nicht entsprechen.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 PostG gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anfor-
derungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG als erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 PEntgV umfassen die
Maßgrößen für die Genehmigung die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referen-
zindex I), die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens (X-
Faktor) und die Nebenbedingungen. Schwerpunkt des Entgeltgenehmigungsverfahrens nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG ist daher die Prüfung, ob diese Maßgrößen eingehalten sind.
Nach § 21 Abs. 3 PostG ist die Genehmigung der Entgelte auch dann zu versagen, wenn die
Entgelte gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Ferner ist die Genehmigung zu versa-
gen, wenn offenkundig ist, dass die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder
Nr. 3 PostG nicht entsprechen. Die Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften ist daher der
zweite Gegenstand des Entgeltgenehmigungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG.
2.1
Die beantragten Entgelte entsprechen den in dem Beschluss BK5-15/012 über die Zusam-
menfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-
Regulierung ab 01.01.2016 festgelegten Maßgrößen.
Die Antragstellerin hat gemäß § 5 Abs. 1 PEntgV die Absatzzahlen für den für die Price-Cap-
Periode 2016 bis 2018 maßgeblichen Referenzzeitraum 2014 sowie die Umsatzzahlen vor-
gelegt. Diese ermöglichen es der Beschlusskammer, die Einhaltung der Maßgrößen zu
überprüfen.
2.1.1
Für den Dienstleistungskorb ergibt sich für die Preis-Cap-Periode 2016 bis 2018 ein Preis-
änderungsspielraum von 7,5 %. Dieser errechnet sich nach der Price-Cap-Formel (Ziffer 12.
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des Tenors des Beschlusses BK5-15/012 vom 23.11.2015) aus dem Referenzindex I (ge-
samtwirtschaftliche Preissteigerungsrate) für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2017 von 1,7 %
abzüglich des X-Faktors von -5,8 % [Rechenschritt: 1,7 - (-5,8) = 7,5].
Als Referenzindex I wird nach Ziffer 6. des Tenors des Beschlusses BK5-15/012 vom
23.11.2015 der Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen. Aufgrund der Zu-
sammenfassung des Price-Cap-Zeitraums 2016 bis 2018 zu einer einzigen Genehmigungs-
periode ist auch der Referenzindex I zu einem Wert für den gesamten Zeitraum zusammen-
zufassen. Der der Genehmigung zugrunde zu legende Wert wurde im Rahmen des Maßgrö-
ßenbeschlusses in Höhe von 1,7 % ermittelt und unterliegt – in Abkehr von der Vorgehens-
weise in den vorangegangenen Price-Cap-Verfahren – keiner jährlichen Anpassung (vgl.
hierzu Ziffer 8. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate – Referenzindex I, Beschluss
BK5-15/012 vom 23.11.2015, Seite 67 ff.). Eine Feststellung des Referenzindex im Rahmen
des hier zu bescheidenden Genehmigungsverfahrens ist deshalb entbehrlich.
In Ziffer 5. des Tenors des Beschlusses BK5-15/012 vom 23.11.2015 wurde für die Jahre
2016 bis 2018 der X-Faktor für den Dienstleistungskorb mit insgesamt -5,8 % festgelegt.
Der dem Antrag beigefügte Nachweis weist eine durchschnittliche Preiserhöhung bei den
Price-Cap-Produkten von 7,47 % aus. Die beantragten Entgelte sind somit genehmigungsfä-
hig im Sinne von Ziffer 12 der Maßgrößenentscheidung.
2.2
Die beantragten Entgelte werden den Nebenbedingungen der Maßgrößenentscheidung
(Ziff. 7) gerecht. Die beantragten Entgelte sind nicht missbräuchlich i. S. d. § 20 Abs.2
PostG. Außerdem werden keine entgeltrelevanten Änderungen der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen vorgenommen. Als Nachweis hat die Antragstellerin ihrem Schreiben die Anla-
gen 3 bis 10 beigefügt.
Eine entgeltrelevante Leistungsrückführung ist derzeit ebenfalls nicht erkennbar.
Im der Maßgrößenentscheidung war der Antragstellerin aufgegeben worden, über die dem
Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbeförderung nach § 2 PUDLV
jeweils zum Ende eines Quartals zu berichten. Hierzu sind in EDV-fähigem Format folgende
Informationen jeweils zwei Monate nach Quartalsende mitzuteilen:
● Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordinaten) sowie
Angaben zu Filialformat und Unternehmensorganisation
● Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion; jeweils aus
Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehörigen Rohdatensatzes
gem. EN 13850
● Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungszeiten der
Briefkästen
Ziel dieser Regelung ist es, dem engen Zusammenhang zwischen Leistungsniveau und Kos-
ten Rechnung zu tragen. Die Rückführung des Leistungsniveaus ist grundsätzlich nicht mit
einer Produktivitätssteigerung gleichzusetzen. Zwar werden durch Einschränkung der Leis-
tungsparameter – wie Anzahl von Annahmestellen (einschließlich Briefkästen), Zustellhäu-
figkeit und Brieflaufzeit – möglicherweise Kostenreduzierungen erreicht. Diese Kostenredu-
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zierungen sind jedoch kein Ausfluss von Produktivitätssteigerungen. Insofern stellt es durch-
aus einen (möglicherweise verdeckten) Preisaufschlag dar, wenn der Verbraucher für eine
qualitativ schlechtere Leistung dasselbe Entgelt wie zuvor zahlen muss.
Die der Antragstellerin auferlegten Berichtspflichten ermöglichen es der Beschlusskammer,
die Einhaltung des Leistungsniveaus bezüglich der der Entgeltregulierung unterliegenden
Postdienstleistungen zu überprüfen und auszuschließen, dass Kostenreduzierungen zu Las-
ten des Leistungsniveaus erfolgen.
Im Maßgrößenverfahren wurde festgestellt, dass sich die dem Price-Cap-Verfahren zugrun-
de liegenden Maßgrößen auf das bei Erlass der Entscheidung vom regulierten Unternehmen
tatsächlich erbrachte Leistungsniveau beziehen. Bei der Ermittlung des Leistungsniveaus
wurden sowohl die Beschreibung des Versorgungs- und Serviceniveaus sowie die Beschrei-
bungen zu den Produkten einschließlich der in den Leistungsbeschreibungen dargelegten
Leistungsmerkmale (Kosten-Leistungs-Relation) zugrunde gelegt. Das Leistungsniveau in
Bezug auf die Versorgung umfasst die Anzahl der Annahmestellen (einschließlich der Anzahl
der Briefkästen). Das Serviceniveau bezieht sich auf die Anzahl der Zustelltage und die
Brief-Laufzeiten. Als Kriterium für die Laufzeit werden die an einem Werktag eingelieferten
Sendungen (mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50
Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen) zugrunde gelegt.
Die Antragstellerin war bereits im vorangegangenen Maßgrößenverfahren BK5b-13/001 vom
14.11.2013 verpflichtet worden, quartalsweise über die einschlägigen Leistungsparameter zu
berichten. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen.
Der Kammer sind als maßgebliche Informationen für das 3. Quartal 2015 bekannt, dass
● die Antragstellerin bundesweit über Filialstandorte verfügt, wovon
als Pflichtstandorte nach PUDLV bzw. Selbstverpflichtung betrieben
werden;
● die Brieflaufzeiten der Antragstellerin bundesweit aus Verbrauchersicht bei
% E + 1 und % E+2 sowie aus Betriebssicht bei
% E + 1 und % E+2 liegen;
● die Antragstellerin über bundesweit Briefkästen, davon
mit scannergestütztem Kastenleerungskontrollsystem und
mit Angabe der nächsten Leerung (Drehkranz) verfügt.
Aufgrund der vorliegenden und weiterhin vorzulegenden Daten ist die Kammer in der Lage
zu prüfen, ob die Antragstellerin Kostenreduzierung durch signifikante und ggf. zu beanstan-
dende Leistungsrückführungen herbeiführt.
3.
Nach § 22 Abs. 3 PostG kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2
VwVfG versehen werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/7774 S. 25) nennt hier aus-
drücklich die Möglichkeit, Preisgenehmigungen zu befristen. Die Befristung der Genehmi-
gung bis zum 31.12.2018 resultiert aus der Laufzeit der am 31.12.2018 endenden Price-Cap-
Periode.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass
alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 80 Abs. 2 TKG
(bzw. § 137 Abs. 2 TKG neu)).
Bonn, den 04.12.2015
Anlage
Übersicht genehmigte Entgelte
Dreger Meyerding Balzer
Vorsitzende Beisitzer Beisitzer
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Anlage 1
Preise und Konditionen ab 1.1.2016
Entgelte 2016 Entgelte 2017 Entgelte 2018
Brief Kommunikation, national
Briefe und Postkarten
Standardbrief 0,70 € 0,70 € 0,70 €
Kompaktbrief 0,85 € 0,85 € 0,85 €
Großbrief 1,45 € 1,45 € 1,45 €
Maxibrief 2,60 € 2,60 € 2,60 €
Postkarte 0,45 € 0,45 € 0,45 €
Sonstige Leistungen
Entgelt bei Überschreitung
der Höchstmaße und des Höchstgewichtes* 2,20 € 2,20 € 2,20 €
* zusätzlich zum Maxibriefentgelt
Zusatzleistungen*
Einschreiben 2,50 € 2,50 € 2,50 €
Einschreiben Einwurf 2,15 € 2,15 € 2,15 €
Eigenhändig** 2,15 € 2,15 € 2,15 €
Rückschein** 2,15 € 2,15 € 2,15 €
Wert National** 1,80 € 1,80 € 1,80 €
Nachnahme National 2,02 € 2,02 € 2,02 €
Geldübermittlung 2,00 € 2,00 € 2,00 €
*zusätzlich zum Beförderungsentge lt für Briefe und Postkarten
**nur in Verbindung mit Einschreiben
Direkt Marketing, national
Infopost I Kataloge
Rücksendung einer Infopostsendung o.
eines Kataloges aufgrund einer Voraus-
verfügung i.V.m. PREMIUMADRESS 0,11 € 0,11€ 0,11 €
Zusätzliche Leistungen
Werbeantwort :
Standardbrief 0,70 € 0,70 € 0.70 €
Kompaktbrief 0,85 € 0,85 € 0,85 €
Großbrief 1,45 € 1.45 € 1,45 €
Maxibrief 2,60 € 2,60 € 2,60 €
Postkarte 0,45 € 0,45 € 0,45 €
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