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ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 27. Januar 2016
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 02
Inhalt
Regulierung
Vfg-Nr. Telekommunikation Seite
5 Allgemeinzuteilung der Frequenz 150,00 MHz für ISM-Anwendungen im Rahmen der
Hochfrequenzmagnetfeld-Therapie zur Nutzung durch die Allgemeinheit.......................... 99
Energie
6 EnWG § 31; Missbrauchsverfahren wegen Unterbrechung einer Anschlussnutzung; hier:
Beschluss vom 08.12.2015 - Az.: BK7-15-099.................................................................... 100
Mitteilungen
Mit-Nr. Telekommunikation Seite
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
8 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Überprüfung der Regulierungsverfügung für
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH;
Beschluss des Eilverfahrens zur vorläufigen Inkraftsetzung einzelner
Regulierungspflichten.......................................................................................................... 101
9 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung der Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens in dem Verwaltungsverfahren wegen dem Entwurf einer
Regulierungsverfügung bezüglich der Überprüfung für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH........................... 118
10 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der Telekom Deutschland GmbH (bzw.
Deutsche Telekom AG) auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelte 01.05.2003 bis 31.03.2009
gegenüber htp GmbH.......................................................................................................... 118
11 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; Antrag der E-Plus Mobilfunk GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der
Antragstellerin; 01.12.2007 bis 30.06.2008 gegenüber 01081 Telecom GmbH.................. 121
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
12 Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG..................................................................... 122
Mit-Nr. Seite
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
13 ARegV §§ 24 Abs. 4 S. 5, 24 Abs. 2 S. 2; Veröffentlichung des gemittelten Effizienzwerts
für das vereinfachte Verfahren in der dritten Regulierungsperiode für den Gasbereich..... 138
14 EnWG § 29 Abs. 1; ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 5, 32 Abs. 1 Nr. 11; Festlegung
von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der
Fernleitungsnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode............................................. 138
15 EnWG § 31 Abs. 1; Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31
Abs. 1 EnWG gegen die SWE Netz GmbH auf Antrag der SWE Energie GmbH............... 205
16 Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV – Strombereich; hier: Einstellung von
Verfahren............................................................................................................................. 205
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2016 – Regulierung, Telekommunikation – 99
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 5/2016 3. Im Einzelfall können besondere Maßnahmen zum Schutz
von frequenzbenachbarten Sende- und Empfangsein-
Allgemeinzuteilung der Frequenz 150,00 MHz für ISM1-Anwen- richtungen oder zum Erreichen der elektromagnetischen
dungen im Rahmen der Hochfrequenzmagnetfeld-Therapie zur Verträglichkeit erforderlich werden, wenn andere Geräte,
Nutzung durch die Allgemeinheit. die die Anforderungen des EMVG oder des FTEG erfül-
len, nahe einem ISM-Gerät betrieben werden. Die Rege-
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom lungen des EMVG bzw. des FTEG finden dabei Anwen-
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des dung.
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist,
wird hiermit die Frequenz 150,00 MHz für die Nutzung durch die 4. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Ver-
pflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus ande-
Allgemeinheit für Hochfrequenzmagnetfeld-Therapieanwendungen
ren öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommu-
zugeteilt.
nikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrecht-
licher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmi-
Die Amtsblattverfügung 46/2015 „Allgemeinzuteilung der Frequenz gungs – oder Erlaubnisvorbehalte (z. B. baurechtlicher
150,00 MHz für ISM-Anwendungen im Rahmen der Hochfrequenz- oder umweltrechtlicher Art).
magnetfeld-Therapie zur Nutzung durch die Allgemeinheit“, veröf-
fentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, 5. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungs-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 18/2015, S. 2552 bestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B.
vom 23. September 2015 wird aufgehoben. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verant-
wortlich.
1. Frequenznutzungsparameter
6. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes
Frequenz: 150,00 MHz von Personen in den durch den Betrieb von ISM-Geräten
entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils
Maximal zulässige effektive Strahlungsleistung: gültigen Vorschriften.
a) Objekt wird bestrahlt: 10 mW ERP
b) Objekt wird nicht bestrahlt: 0 mW ERP 7. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und
8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten
und Wohnungen, in denen sich ISM-Geräte und Zubehör
Frequenzabweichung:+/- 1500 Hz
befinden, zur Prüfung der Geräte und Einrichtungen zu
gestatten bzw. zu ermöglichen.
Bandbreite2: 10 kHz
213c
Maximale zulässige Störausstrahlungen außerhalb des zugeteilten
Frequenzbereichs: 4 nW
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
3. Hinweise
1. Die oben genannte Frequenz ist primär dem Navigati-
onsfunkdienst über Satelliten und dem Mobilen Funk-
dienst über Satelliten zugewiesen. Funkstellen dieser
Funkdienste können daher einen Schutz gegen Störun-
gen durch Anwendungen, die auf Grundlage dieser All-
gemeinzuteilung betrieben werden, erwarten. Kann keine
Verträglichkeit hergestellt werden, müssen entweder wei-
tergehende Maßnahmen (z. B. durch Schirmung des
Raumes) ergriffen oder das Hochfrequenzmagnetfeld-
Therapiegerät außer Betrieb genommen werden.
2. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur
Überprüfung der oben genannten Parameter beachtet
werden müssen, sind den Normen EN 60601 und EN
55011 zu entnehmen.
1 ISM ( Industrial Scientific and Medical ). ISM-Anwendungen sind
alle Nutzungen elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vor-
richtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequen-
zenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche
oder ähnliche Zwecke.
2 Bandbreite in die 99 Prozent der ausgestrahlten Leistung fällt.
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100 – Regulierung, Energie – 2 2016
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 6/2016
Az.: BK7-15-099 08.12.2015
EnWG § 31: Missbrauchsverfahren wegen Unterbrechung einer Anschlussnutzung
hier: Beschluss vom 08.12.2015
Die Beschlusskammer 7 hat am 08.12.2015 durch Beschluss die folgende Entscheidung
getroffen:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Unterbrechung der Anschlussnutzung bei
der Antragstellerin in unverzüglich – spätes-
tens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen – nach Zustellung dieses Beschlusses auf
eigene Kosten aufzuheben und einen Lieferantenwechsel zu ermöglichen.
2. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift:
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf)
eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen
Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der
Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die
Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung
beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde
stützt, enthalten.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Die vollständige Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur,
www.bundesnetzagentur.de, veröffentlicht und kann dort kostenlos abgerufen werden.
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2 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 101
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 8/2016
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Überprüfung der Regulierungsverfügung für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung betreffend die Telekom Deutsch-
land GmbH; Beschluss des Eilverfahrens zur vorläufigen In-
kraftsetzung einzelner Regulierungspflichten
Nachfolgend wird der an die Telekom Deutschland GmbH am
22.12.2015 übermittelte Beschluss veröffentlicht, mit dem die Be-
schlusskammer gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 TKG
entsprechend im Eilverfahren eine vorläufige Entscheidung über
einzelne Regulierungspflichten betreffend den lokalen Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung der Telekom Deutschland GmbH fest-
gelegt hat.
Anlage
Beschluss Eilverfahren
BK3g-15/004 Eilverfahren
Stand: 22.12.2015
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102 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2016
Beschlusskammer 3
BK 3g-15/004
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Beibehaltung, der Änderung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflich-
tungen auf dem Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereit-
gestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (Markt Nr. 3a der der Empfehlung der Kom-
mission vom 09. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen
Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommuni-
kationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Empfehlung
2014/710/EU) (ABl. EU Nr. L 295 S. 79),
betreffend:
Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
Betroffene,
Antragstellerinnen:
1. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
2. EFN eifelnet Internet Provider GmbH, Bendenstr.31, 53879 Euskirchen,
vertreten durch die Geschäftsführung,
3. ACO Computerservice GmbH, Angersbachstr. 14, 34127 Kassel,
vertreten durch die Geschäftsführung,
4. DNS:NET Internet Service GmbH, Zimmerstraße 23, 10969 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführung,
5. Thüringer Netkom GmbH, Schwanseestraße 13, 99423 Weimar,
vertreten durch die Geschäftsführung,
6. Stadtnetz Bamberg Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Margaretendamm 28,
96052 Bamberg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
7. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
8. M-net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, 90429 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
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2 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 103
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9. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50825 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
10. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
– Verfahrensbevollmächtigte
der Betroffenen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
diese vertreten durch
Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn
der Antragstellerinnen zu 5. und 6: Etling-Ernst Rechtsanwälte
Geibelstraße 74
40235 Düsseldorf –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann
den Beisitzer Matthias Wieners und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2015
folgende
Vorläufige Regulierungsverfügung
beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend wird
1.1. in Ziffer I.3.) Anlage 1 Ziffer 21. (1) der Regulierungsverfügung BK 3d-12/131 vom
30.08.2013 wird „31.12.2015“ durch „30.06.2016“ ersetzt und
1.2. die Betroffene verpflichtet, Zugangsnachfragernpro Anschlussbereich eine Aufstel-
lung der A0-Anschlüsse mit jeweiliger Adresse sowie der KVz mit der Summe der
angeschlossenen Teilnehmeranschlussleitungen zugänglich zu machen.
2. Die vorläufigen Maßnahmen nach Ziffer 1. gelten bis zum Wirksamwerden der Entschei-
dung im Hauptsacheverfahren.
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104 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2016
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I. Sachverhalt
Die Betroffene ist seit dem 30.03.2010 Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutsche Telekom
AG, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bun-
despost Telekom ist. Sie betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf der Basis von Teil-
nehmeranschlussleitungen.
Für die Rechtsvorgängerin der Betroffenen war bereits unter der Geltung des Telekommuni-
aktionsgesetzes vom 25.07.1996 eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für den
auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilneh-
meranschlüssen festgetstllt und Zugangsverpflichtungen zum entbündelten Zugang zur TAL
am HVt oder an einem näher zu den Räumlichkeiten des Endkunden gelegenen Punkt zu
auferlegt worden. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wurde auch nach Erlass des
Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (TKG2004) beibehalten. Die der Betroffenen
mit der Regulierungsverfügung BK3g-09/085 vom 21.03.2011 auferlegten Regulierungsver-
pflichtungen wurden zuletzt mit der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013
abgeändert, um ihr und anderen Unternehmen den Einsatz der Vectoring-Technik in ihren
jeweiligen Netzen zu ermöglichen. Allerdings regelte diese Entscheidung nur das Zugangs-
regime zur KVz-TAL für den Fall eines Vectoring-Einsatzes an KVz außerhalb der Nahberei-
che um die HVt, nicht jedoch die Zugangsbedingungen zur HVt- bzw. KVz-TAL bei einem
Vectoring-Einsatz am HVt bzw. an einem KVz im Nahbereich. In der Folge konnte daher die
Vectoring-Technik daher bisher nur außerhalb der HVt-Nahbereiche eingesetzt werden, nicht
jedoch am HVt bzw. an KVz innerhalb der Nahbereiche.
Mit Vermerk vom 10.02.2012 hat die Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen BK3g-
15/004 von Amts wegen ein Verfahren zur turnusmäßigen Überprüfung der vorgenannten
Regulierungsverfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 eingeleitet. Der entsprechende
Entwurf einer neuen Regulierungsverfügung ist am 23.11.2015 zur nationalen Konsultation
veröffentlicht worden.
Mit einem weiteren Vermerk vom 26.11.2015 hat die Beschlusskammer das vorliegende Eil-
verfahren zum Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung nach § 13 Abs.1 S. 1 TKG
i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend eingeleitet und dieses Verfahren mit dem vorge-
nannten Hauptverfahren unter einem einheitlichen Aktenzeichen verbunden.
Die Verlängerung der Übergangsfrist für das Angebot eines Layer 2-Bitstromzugangs zu den
mit VDSL2-Vectoring erschlossenen Teilnehmeranschlüssen sei notwendig, um über den
31.12.2015 hinaus der Betroffenen sowie anderen Zugangsnachfragern zu ermöglichen, KVz
außerhalb der HVt-Nahbereiche über den 01.01.2016 hinaus geschützt mit VDSL2-Vectoring
zu erschließen und zu betreiben. Aufgrund der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom
29.08.2013 sei der geschützte Einsatz von VDSL2-Vectoring ab diesem Zeitpunkt bislang
nur zulässig, wenn die Betroffene bzw. ein „aeschützter“ Zugangsnachfrager anderen Zu-
gangsnachfragern zu den über den KVz mit Vectoring erschlossenen Teilnehmeranschlüs-
sen einen Layer 2-Bitstromzugang entsprechend den Anforderungen eines geprüften Stan-
dardangebots gewähre. Das derzeit unter dem Aktenzeichen BK3d-15/003 anhängige Ver-
fahren zur Überprüfung des Standardangebots der Betroffenen für ein Layer 2-
Zugangsprodukt werde zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen sein.
Das vorläufige Inkraftsetzen der Regelung aus Ziffer 3 der Anlage 2 zum Tenor sei erforder-
lich, um Zugangsnachfragern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit
diese entscheiden könnten, ein im Einzelfall zustehendes Abwehrrecht gegenüber einem
Ausbau der HVt-Nahbereiche durch die Betroffene auszuüben. Hierfür sei es unter anderem
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2 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 105
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erforderlich, dass der Zugangsnachfrager sich bis zum 31.05.2016 verbindlich zu einem
Nahbereichs-Ausbau im gleichen Umfang verpflichtet wie die Betroffene. Dafür müsse der
Zugangsnachfrager rechtzeitig Kenntnis über die auszubauenden Anschlüsse haben, um so
innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung über einen entsprechenden
Ausbau bzw. eine entsprechende Investition vorzunehmen.
Den Verfahrensbeteiligten ist mit Schreiben vom 26.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme
zum beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer gegeben worden.
Die Betroffene begrüßt die Einleitung des Eilverfahrens hinsichtlich der Fristverlängerung,
lehnt aber ein vorläufiges Inkraftsetzen der Informationsverpflichtung ab, da die im Konsulta-
tionsentwurf zusammen mit einem Ausbaurecht vorgesehene Abwendungsbefugnis der
Wettbewerber rechtswidrig sei. Sie missachte, dass die Eigennutzung der Betroffen aus ih-
rem Grundrecht auf Eigentum resultiere und führe nicht zu einer vergleichbaren Beschleuni-
gung eines umfassenden Breitbandausbaus wie ihn die Betroffene vorgeschlagen habe.
Denn da eine Abwendungsbefugnis bis zum 31.05.2016 bestehe, müsse sie für die betroffe-
nen Nahbereiche von einer eigenen Ausbauverpflichtung absehen. Selbst wenn eine Ab-
wendungsbefugnis rechtmäßig auferlegt werden könne, müsse sie voraussetzen, dass der
Zugangsnachfrager zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr VDSL-HVt-TAL im betreffenden
Anschlussbereich betreibe oder zumindestens mehr als 75% der im Anschlussbereich be-
findlichen KVz mit DSL-Technik erschlossen habe. Das Kriterium der betriebenen HVt-TAL
sei ein Indiz dafür, dass die Zugangsverpflichtung nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte
fördere. Denn eine Zugangsverpflichtung dürfe nicht dazu führen, dass wettbewerbliche
Stukturen verdrängt würden. Daher müsse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür be-
stehen, dass der den Zugang begehrende Wettbewerber den Wettbewerb auch tatsächlich
nachhaltig beleben werde. Hierfür müsse er aber bereits seinen Willen dokumentiert haben,
den Nahbereich mit VDSL-Technik zu bertreiben und sich nachhaltig in der Endkunden-
Akquise zu engagieren. Damit werde zugleich das Interesse der Verbraucher in den Fokus
gestellt, dem ein Verweis der Betroffenen auf ein Bitstromprodukt in stärkeren Umfang wi-
dersprechen würde, als wenn die Betroffene diesen Nahbereich ausbauen würde. Das Ab-
stellen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung sei erforderlich, um ein Taktieren
des Wettbewerbers auszuschließen. Nur hilfsweise sei auf die Erschließung von KVz außer-
halb der Nahbereiche abzustellen, wobei jedoch nur eine Erschließungsquote von mehr als
75% den Investitionswillen der Wettbewerber hinreichend zuverlässig dokumentiere. Bei ei-
ner niedrigeren Quote würden u.U. nur geringfügige Unterschiede bei der Erschließungsquo-
te zwischen dem Zugangsnachfrager und der Betroffenen den Ausschlag geben. Eine vor-
läufige Verpflichtung zur Zugangsverweigerung dürfe ebenfalls nicht vorläufig in Kraft gesetzt
werden. Eine Zugangsverweigerung sei nur nach Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit
allen rund 200 TAL-Vertragspartnern bzw. nach einer fristgerechten Vertragskündigung und
entsprechender Zugangsanordnung möglich. Dies wäre frühestens fünf Monate nach Inkraft-
treten der vorläufigen Regulierungsverfügung möglich. Da die Zugangsverweigerung aber
der Investitionsentscheidung des Ausbauberechtigten zeitlich nachfolgt, ist sie für diese auch
nicht kausal. Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Betroffenen sei deshalb un-
verhältnismäßig.
Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am
10.12.2015 durchgeführten und am 14.12.2015 fortgessetzten öffentlichen Anhörung Gele-
genheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben worden.
In diesem Rahmen wurde angeregt, zusätzlich zu den im Einleitungsschreiben vorgesehe-
nen Regelungen auch eine vorläufige Informationspflicht gegenüber der Betroffenen vorzu-
sehen, die Zugangsnachfragern ermöglicht, den Umfang etwaiger Kompensationen zu be-
rechnen. Mit Blick auf die betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollten im Nach-
gang zur Verhandlung bis spätestens mittags am 16.12.2015 Einverständniserklärungen der
betroffenen Unternehmen vorgelegt werden. Nach interner Rücksprache der Verbände ha-
ben diese am 16.12.2015 mitgeteilt, dass kurzfristig eine Verzichtserklärung nicht zu organi-
sieren sei und man daher eine weniger granulare, dafür aber pragmatische Veröffentlichung
anhand des Ortsnetzes präferiere, bei der in einem ersten Schritt die Anzahl der HVt-VDSL-
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TAL aggregiert auf ONKZ-Ebene würden und in einem zweiten zur Einsichtnahme der ein-
zelnen Carrier entsprechend der öffentlichen Vectoring-Liste im Extranet der Betroffenen
veröffentlicht würden.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 18.12.2015 Gelegenheit gegeben worden, sich
zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Mit Schreiben vom 22.12.2015 hat das BKartA wie
folgt Stellung genommen:
„Die in Ziff. 1.1. vorgesehene Verlängerung der Übergangsfrist für das Angebot
eines Layer2-Bitstromangebots bis 30.06.2015 erscheint sinnvoll. Allerdings soll-
te aus der Eilentscheidung deutlicher werden, dass es sich um eine einmalige
Verlängerung handelt (s. auch S. 9, vorletzter Absatz „… für maximal sechs Mo-
nate …“).
Die unter Ziff. 1.2 vorgesehene Informationspflicht für die Betroffene ist eine Ne-
benpflicht zur Zugangsverpflichtung, die gegenüber denjenigen Zugangsnachfra-
gern bestehen soll, die bislang die absolute Mehrheit der KVz im Anschlussbe-
reich mit DSL-Technik erschlossen haben und die sich bis 30.05.2016 verbindlich
zu einem entsprechenden Ausbau verpflichtet haben. Die absolute und nicht nur
die einfache Mehrheit sei erforderlich, da andernfalls der Ausbau des Nahbe-
reichs nicht mehr der Ergänzung eines weitgehend erschlossenen Erschlie-
ßungsgebiets dient (S. 10 Mitte).
In der mündlichen Anhörung am 10. und 14.12.2015 wurde das Erfordernis einer
absoluten Mehrheit in Frage gestellt. Es ist zu erwarten, dass hierzu bis zum
18.01.2016 auch noch schriftlich Stellung genommen wird. Von daher erscheint
es auch möglich, dass das Erfordernis der absoluten Mehrheit in der Haupt-
sacheentscheidung noch inhaltlich abgeschwächt wird. Die vorläufige Regulie-
rungsverfügung würde das Erfordernis der absoluten Mehrheit jedoch faktisch
festschreiben, da es für Zugangsnachfrager mit nur relativer Mehrheit schon in
zeitlicher Hinsicht schwierig würde, eine Ausbauplanung bis zum 31.05.2016 zu
erstellen.
Aus Sicht des Bundeskartellamtes ist derzeit weder aus dem Konsultationsent-
wurf noch aus dem Entwurf der vorläufigen Entscheidung erkennbar, in welchem
Umfang eine relative Mehrheitsschwelle zu einem weitergehenden Ausbaurecht
für alternative Anbieter führen würde. Zahlen liegen dazu bislang nicht vor, der
Entwurf der vorläufigen Entscheidung spricht nur von ersten Analysen der Be-
schlusskammer zu den unter die Ausnahmeregelung fallenden Gebieten (S. 11).
Es ist daher aus hiesiger Sicht derzeit nicht ausgeschlossen, dass ein substanti-
elles Quorum unterhalb der absoluten Mehrheit in Verbindung mit einer relativen
Mehrheit gegenüber der Betroffenen eher geeignet wäre, den mit dem Ausbau-
recht verfolgten Regulierungszielen zu dienen. Prinzipiell erschiene eine solche
Schwelle auch unter den von der Beschlusskammer angestellten Billigkeitserwä-
gungen vertretbar.
Die in der Eilentscheidung festzulegende vorläufige Informationspflicht sollte
deshalb vorsorglich an einer niedrigeren Erschließungsschwelle anknüpfen. Dies
dürfte die Betroffene für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch
nicht unverhältnismäßig belasten.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.
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